[ A U S Z U G ]
Stadtwerke Neukölln GmbH
Britzer Damm 221
12347 Berlin


ARBEITSVERTRAG
(Geringfügige Beschäftigung / Ferienaushilfe)


zwischen der Stadtwerke Neukölln GmbH – nachfolgend Arbeitgeber –
und

Frau Lena Vogt, Erkstraße 48, 12043 Berlin, geb. 12.09.1993
– nachfolgend Arbeitnehmerin –


§ 1 Beginn und Dauer

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Juli 2021 und endet am 30. September 2021.
Es handelt sich um eine Ferienaushilfstätigkeit ohne Sachgrund gemäß
§ 14 Abs. 2 TzBfG.


§ 2 Tätigkeit

Die Arbeitnehmerin wird als Aushilfskraft im Bereich Lager / Posteingang
eingesetzt. Einsatzort: Betriebshof Rudower Straße 14, 12043 Berlin.

[Auszug endet hier – weitere Seiten nicht in der Akte vorhanden]

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[Handschriftliche Notiz auf dem Auszug, vermutlich Vogt:]
"Hatte ich ganz vergessen dass ich da mal war – nur Pakete sortiert
im Sommer, völlig anderer Bereich, anderer Ort, ganz andere Leute"

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[KANZLEIVERMERK, hs.:]
Original nicht auffindbar – Vogt hat nur diesen Scan (2 Seiten, Seite 2 fehlt).
Arbeitgeber müsste auf Anfrage vollständiges Dokument herausgeben.

Kernfrage Vorbeschäftigung:
- Tätigkeit: Lager/Posteingang (≠ Kundenservice/Vertragsmanagement)
- Ort: anderer Standort (Betriebshof Rudower Str. ≠ Britzer Damm)
- Abstand zwischen Ende 30.09.2021 und Beginn 01.03.2024 = 2 Jahre 5 Monate
  → knapp über 2 Jahre, aber keine "missbräuchliche Umgehung" erkennbar
- BVerfG 2018 (1 BvL 7/14): § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG (Vorbeschäftigungsverbot)
  ist nicht verfassungswidrig, ABER: "institutioneller Rechtsmissbrauch"
  kann nur bei sehr kurzen Abständen und identischer Tätigkeit angenommen werden
  → hier: 2 J. 5 M., anderer Bereich, andere Stelle → eher kein Missbrauch
  → Vorbeschäftigung schadet hier wsl. nicht, da keine enge zeitliche + inhaltliche
    Verknüpfung erkennbar

PRIMÄRARGUMENT bleibt: Schriftformverstoß § 14 Abs. 4 TzBfG
(Vertrag nur per Email + Scan-Rücksendung, kein körperliches Originaldokument)
