MANDANTENGESPRAECH -- NOTIZ
Hassenstein-Heepen Rechtsanwaelte
Az. HH/2022/0884/qES

Datum: 19. April 2022, ca. 09:15 Uhr (Telefonat, ca. 38 Minuten)
Notiert von: Dr. Veronika Hassenstein-Heepen
Mandant: Goetz-Sieghart Eberhart-Wolframshausen, Eckendorfer Str. 188, App. 4 OG, 33609 Bielefeld

======================================================
ROEHER GESPRAECHSINHALT (Stichpunkte/teilweise woertlich)
======================================================

HINTERGRUND (Mandant erzaehlt):
- Wohnt seit April 2017 in der Wohnung, Miete EUR 648,97/Monat
- Hat tatsaechlich zeitweise weniger gezahlt (bestreitet aber Hoehe des Rueckstands)
- "Ich habe IMMER gezahlt, nur manchmal spaeter oder weniger. Das Leben ist teuer."
- Vermieterin hat am 08./09.02. per WhatsApp gemahnt ("schon wieder WhatsApp!")
- Am 10.02.: Sprachnachricht auf WhatsApp -- "sowas als Kuendigung???"
- Dann noch E-Mail mit PDF ohne Signatur -- "ich bin IT-Admin, ich weiss was eine qES ist!"
- Mandant arbeitet als Senior IT-Administrator bei einem mittelstaendischen Unternehmen
  in Bielefeld-Schildesche. Hat eindeutig technisches Vorwissen re: digitale Signaturen.

ZUR KUENDIGUNG:
- Mandant bestreitet Wirksamkeit der Kuendigung vom 10.02. (WhatsApp + E-Mail ohne qES)
- "Das ist doch klar. § 568 BGB sagt Schriftform. § 126a BGB sagt qES. Die hat sie nicht."
- Zur Klageschrift: "Ich kriege den Ausdruck. Da steht Transfervermerk drueber. Ein AUSDRUCK
  ist kein elektronisches Dokument. Ich kann die Signatur da nicht pruefen."
- Hat eigenhaendig (ohne Anwalt!) Klageerwiderung geschrieben und einreicht [sic!!]
  --> Muss ich lesen, klingt aber gar nicht schlecht laut Mandant.

FORDERUNGSHOEHE:
- Vermieterin behauptet EUR 1.696,31 Rueckstand
- Mandant sagt: "Das stimmt nicht! Ich habe in 2021 immer EUR 800,-- gezahlt statt 648,97.
  Das sind Ueberzahlungen von ueber EUR 1.800,-- die verrechnet werden muessen!"
- --> Pruefung: Kontoauszuege anfordern. Klaegerin hat wohl Kontoauszug als Anlage K-MIET-2
  beigefuegt -- muss ich analysieren.

MANDANT-WUNSCH:
- "Ich will in der Wohnung bleiben. Ich zahle jetzt regelmaessig."
- "Aber ich will auch, dass dieses rechtliche Argument zum BGH kommt. Das ist wichtig!"
- "Koennen wir nicht einfach sagen: Kuendigung unwirksam, ich zahle den Rest, Thema erledigt?"
  --> Erklaert: Das ist der optimale Ausgang, aber Klaegerin koennte erneut wirksam kuendigen.
  
RECHTLICHE ERSTEINSCHAETZUNG (vorlaeufig!):
- § 568 Abs. 1 BGB: Schriftform erforderlich
- WhatsApp-Sprachnachricht: eindeutig unwirksam
- E-Mail ohne qES: unwirksam (§ 125 BGB)
- Klageschrift mit qES via Gerichtsausdruck: SPANNENDE Rechtsfrage!
  -- § 130 Abs. 1 S. 1 BGB: Zugang muss in der Form erfolgen
  -- Zweck der qES-Form: Echtheitsgewaehr, Pruefbarkeit durch Empfaenger
  -- Ausdruck: Empfaenger kann Signatur NICHT pruefen -- Zweck nicht erfuellt?
  -- Instanzrechtsprechung uneinheitlich (OLG Frankfurt, LG Berlin Tendenz: Ausdruck genuegt nicht)
  -- BGH hat das noch nicht entschieden -- gute Revisionsfrage!

NAECHSTE SCHRITTE:
[ ] Vollmacht unterschrieben abholen
[ ] Klageerwiderung des Mandanten (eigenhaendig) lesen
[ ] Kontoauszuege Mandant anfordern (Zahlungsnachweise 2021)
[ ] Schriftliche Stellungnahme zur Forderungshoehe vorbereiten
[ ] Antrag auf Akteneinsicht AG Bielefeld

PERSOENLICHE NOTIZ:
Mandant ist sehr eigenstaendig und technisch versiert. Kein typischer Mieter. Hat die
Rechtslage zu §§ 126a/130 BGB fuer sich allein herausgearbeitet -- mit Google, aber trotzdem
beeindruckend. Wenn der BGH sein Argument bestaetigt, wird er nicht still darueber sein. ;-)
Ggf. Presseanfragen vorbereiten wenn Fall oeffentlich wird.

[Handschriftlicher Zusatz am Rand, spaeter:]
"BGH hat Recht gegeben -- Nov. 2024! Mandant wollte partout Mietrecht-YouTuber werden. 😄"

======================================================
■ FIKTIVE TESTAKTE -- Alle Personen und Daten sind erfunden.
Erstellt fuer Plugin schriftform-und-textform-bgb
