PLATZHALTER: whatsapp-mieter-an-anwalt.png
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Dieses Dokument beschreibt einen WhatsApp-Screenshot, den Herr Eberhart-Wolframshausen
seinem spaeter mandatierten Rechtsanwalt (RA Dr. Hassenstein-Heepen) zugesandt hat.
Aufnahme-Zeitraum: kurz nach Erhalt der Klage, April 2022.

BESCHREIBUNG DES BILDINHALTS:
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iPhone-Screenshot (iOS, Hochformat, 1170 x 2532 px).
Aufnahmedatum: ca. 18.–19. April 2022.

CHATPARTNER:
- Rechts (blaue Blasen): Goetz-Sieghart Eberhart-Wolframshausen [Mandant, Mieter]
- Links (graue Blasen): Dr. Veronika Hassenstein-Heepen [zukuenftige Mandatsanwaeltin]

SICHTBARE NACHRICHTEN:

[Sa., 18. April 2022, 19:47 Uhr — blaue Blase, rechts]
  "Frau Hassenstein-Heepen, ich brauche Hilfe. Ich habe heute eine Klageschrift vom
   Amtsgericht Bielefeld erhalten — als PAPIERAUSDRUCK. Die Klage enthaelt eine
   Kuendigung, die angeblich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qES)
   unterschrieben wurde. Aber ich habe nur den Ausdruck bekommen, nicht das Original-
   elektronische Dokument. Das kann doch nicht wirksam sein???"

[18. April 2022, 19:48 Uhr — blaue Blase, rechts]
  ■ [Bild-Symbol] Klageschrift_Seite1.jpg (Foto eines Papierdokuments, handgehalten)
  [Vorschau: Man erkennt Briefkopf "Ranftenschwedler Ostkamp", Stempel AG Bielefeld,
   Transfervermerk gemaess § 298 Abs. 3 ZPO, handschriftliche Randnotiz:
   "§ 298 Abs. 3 ZPO Transfervermerk. Das Gericht VERSTEHT das Problem!
    Ein Papier IST KEIN elektronisches Dokument. Ich wette der BGH sieht das genauso."]

[18. April 2022, 20:03 Uhr — graue Blase, links]
  "Guten Abend Herr Eberhart-Wolframshausen. Das ist ein sehr interessantes
   Rechtsproblem! Ich schaue mir das an. Ein erster Eindruck: Ihre Einschaetzung
   koennte tatsaechlich richtig sein. Bitte schicken Sie mir alle Unterlagen.
   Wir sprechen morgen frueher per Telefon."

[18. April 2022, 20:05 Uhr — blaue Blase, rechts]
  "Danke! Ich habe das alles im Internet recherchiert. OLG Frankfurt und LG Berlin
   haben aehnlich geurteilt. Der BGH hat es noch nicht entschieden — aber ich bin
   sicher, dass er mir Recht geben wuerde. Als IT-Admin verstehe ich Digitalsignaturen
   naemlich wirklich. Eine qES am Papier pruefen — das ist technisch schlicht unmoeglichtt [sic]"

[18. April 2022, 20:06 Uhr — blaue Blase, rechts]
  "Tippfehler sorry. 'unmoeglich' wollte ich schreiben. 😅"

ANMERKUNGEN ZUM BEWEISWERT:
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- Dieser Screenshot belegt die Mandatsanbahnung zwischen Eberhart-Wolframshausen und
  RA Dr. Hassenstein-Heepen.
- Er zeigt, dass der Mieter bereits bei Erhalt der Klageschrift (April 2022) das
  Kernar-gument (qES-Ausdruck ≠ formgerechter Zugang) selbst entwickelt hat.
- Das Bild der Klageschrift (Anlage zum Screenshot) zeigt den Transfervermerk gemaess
  § 298 Abs. 3 ZPO mit den handschriftlichen Randnotizen des Mieters.
- Dieses Argument wurde spaeter in BGH VIII ZR 159/23 (Leitsatz c) bestaetigt.

AKTENZEICHEN: 34 C 421/22 / LG 14 S 88/23 / BGH VIII ZR 159/23
AKTENFUNDSTELLE: Handakte RA Dr. Hassenstein-Heepen, Ordner "Korrespondenz Mandant"

■ FIKTIVE TESTAKTE — Alle Personen und Daten sind erfunden.
