KANZLEINOTIZ – ERSTGESPRÄCH
Datum: 09. März 2026, 14:30 Uhr
Mandantin: Lena Vogt (anwesend)
Bearbeiter: [Kürzel unleserlich, vermutl. SR oder TS]
Dauer: ca. 55 Min.

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SACHVERHALT laut Mandantin:

Lena Vogt, 32 J., Sachbearbeiterin Kundenservice/Vertragsmanagement bei den
Stadtwerken Neukölln GmbH. Beschäftigt seit 01.03.2024, befristet bis
28.02.2026. Arbeitsverhältnis formal zum 28.02. beendet.

Sie kam auf Empfehlung einer Bekannten (Name nicht genannt) zu uns.
"Ich hab irgendwo gelesen, dass Befristungen manchmal nicht wirksam sind,
wenn das mit dem Vertrag nicht stimmt."

Vogt schildert Vertragsschluss:
- Schönfeld (Personalref.) hat ihr den Vertrag am 14.02.2024 per Email als PDF
  geschickt. Kein Brief, kein Original in der Post.
- Sie hat den Vertrag zu Hause ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt,
  als PDF per Email zurückgeschickt (16.02.2024).
- "Ein Original habe ich nie bekommen, irgendwann hat Frau Schönfeld gesagt,
  ich kriege das am ersten Tag, aber dann war da nur ein Ordner mit
  Einführungsunterlagen, und der Vertrag war nicht drin."
- Vogt hat keine Original-Ausfertigung mit Originalunterschrift des AG.
  Sie hat nur den Scan des von ihr unterschriebenen Dokuments und die Emails.

Auf Frage ob sie den Ferienaushilfen-Vertrag von 2021 noch hat:
- "Ach das, ja, irgendwo hab ich das noch. War nur 3 Monate Pakete schleppen
  im Sommer, ganz woanders, ich hab damit nicht gerechnet dass das relevant ist."
- Scan liegt bei (Auszug, Seite 2 fehlt).

§ 17 TzBfG-Frist:
- Befristungsende: 28.02.2026
- Heutiges Datum: 09.03.2026
- Fristablauf: 20.03.2026 (3 Wochen ab Befristungsende)
- FRIST LÄUFT NOCH, aber kaum noch Zeit → Klage muss diese Woche raus!

Wunsch der Mandantin:
Weiterbeschäftigung, mindestens aber Abfindung "wenn es geht".
"Ich will nicht unbedingt da zurück, aber wenn die mir einfach so zeigen
können dass das alles rechtens war, das wäre mir unfair."
Versteht nicht vollständig was Schriftformverstoß bedeutet, kurz erklärt.
Reagierte überrascht aber interessiert. "Das hätte ich nicht gedacht."

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Vorläufige Bewertung (Bearbeiter):

1. Schriftformverstoß § 14 Abs. 4 TzBfG:
   Sehr wahrscheinlich gegeben. Voraussetzung: Befristungsabrede muss
   schriftlich vereinbart sein (§ 126 BGB). Email + Scan = elektronische
   Übermittlung, erfüllt § 126 BGB nicht. Folge: § 16 TzBfG → Vertrag
   gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. AG hat dann faktisch
   ohne Kündigung "entlassen" → starke Position.

2. Vorbeschäftigung 2021:
   Abstand 2 J. 5 M., anderer Bereich, anderer Ort. Nach BVerfG 2018
   und BAG-Rspr. kein zwingender Missbrauch. Kein eigenständiges
   Hauptargument, aber als zusätzliches Argument möglich.

3. Nächste Schritte:
   - Befristungskontrollklage unverzüglich einreichen (Frist 20.03.!)
   - ArbG Berlin zuständig (Wohnort + Arbeitsort Berlin)
   - Klageantrag: Feststellung dass Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung
     geendet hat + Weiterbeschäftigung
   - Email-Kette und Vertragsscans als Anlage beifügen
   - Vorsorglich: Vollmacht heute unterzeichnen lassen ✓

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HINWEISE / Offen:
- Vollmacht heute unterzeichnet (liegt bei)
- PKH-Antrag prüfen (Vogt ist aktuell ohne Beschäftigung, Einkommen = 0)
- Kostenvoranschlag besprechen → Mandantin bittet um Kosteneinschätzung per Email
- Gegenseite noch nicht kontaktiert
- Schönfeld: kein direkter Kontakt empfohlen ("die ist schon komisch geworden")

Nächster Termin: Nach Klageeinreichung, Besprechung Klageschrift-Entwurf
