Von: info@rheinischer-umweltschutzverein.de
An: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Datum: 3. April 2026, 09:14 Uhr
Betreff: Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 UIG – Werk Nord Rheinland Spezialchemie GmbH

Bezirksregierung Köln
Abteilung 6 – Immissionsschutz
Zeughausstraße 2–10
50667 Köln

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Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 UIG (Umweltinformationsgesetz)
sowie hilfsweise nach § 4 Abs. 1 IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen)

Aktenzeichen Antragsteller: REV-2026-UIG-014

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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Rheinische Umweltschutzverein e.V. (im Folgenden: Verein), eingetragen im Vereinsregister Köln VR 4812, beantragt hiermit Zugang zu den nachstehend näher bezeichneten Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Anlage Werk Nord der Rheinland Spezialchemie GmbH, Industriestraße 47, 50389 Wesseling, genehmigt unter dem Aktenzeichen BR-K/6-52.4/2019-014.

Der Verein wurde 1994 gegründet und verfolgt satzungsgemäß den Schutz von Luft, Wasser und Boden im Rheinland. Er ist berechtigt, Anträge nach dem UIG in eigenem Namen zu stellen (§ 3 Abs. 1 UIG: jedermann).

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I. Begehrte Informationen

Der Verein begehrt Zugang zu folgenden Unterlagen und Daten, soweit diese bei Ihrer Behörde vorhanden sind oder ihr zugänglich gemacht werden können:

1. Genehmigungsunterlagen
   - Vollständige Errichtungs- und Betriebsgenehmigung vom 12. November 2007 (Az. BR-K/6-52.4/2007-044) einschließlich aller Nebenbestimmungen und Anlagen.
   - Änderungsgenehmigung vom 3. September 2019 (Az. BR-K/6-52.4/2019-014) einschließlich Begründung und behördlichem Prüfvermerk.
   - Eingereichte Änderungsanzeige gemäß § 15 BImSchG vom 14. März 2026 (Erweiterung Linie 4) sowie behördliche Stellungnahmen dazu.

2. Emissionsdaten (Kontinuierliche und diskontinuierliche Messung)
   - Jahresberichte der Kontinuierlichen Emissionsüberwachung (KEÜ) der Messpunkte MP-H01 bis MP-H05 für die Jahre 2021 bis 2025.
   - Berichte der diskontinuierlichen Erstmessung nach § 26 BImSchG (zuletzt 2024).
   - Berichte über festgestellte Grenzwertüberschreitungen, einschließlich der KEÜ-Ereignisse vom 4.–6. März 2026 (Staubüberschreitung, Meldung Az. BR-K/6-OWi-2026-0087).

3. Geruchsgutachten und Immissionsberichte
   - Alle Geruchs- und Immissions-Gutachten oder Screening-Berechnungen, die im Zusammenhang mit der Anlage Werk Nord seit 2019 erstellt oder bei der Behörde eingereicht wurden.
   - Behördliche Stellungnahmen zu Nachbarbeschwerden wegen Geruchsimmissionen (Bürgerpark Süd, 2026).

4. Störfall- und Ausnahmesituationen
   - Alle Störfallmeldungen und Berichte über Betriebsstörungen der Anlage seit 2019.
   - Ggf. vorliegende Störfall-Sicherheitsberichte nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

5. Bodenschutz und Altlasten
   - Alle der Behörde vorliegenden Unterlagen zum Altlastenverdacht Südhalle S-02, insbesondere die Anzeige der Betreiberin vom 25. März 2026 sowie behördliche Reaktion darauf.
   - Ergebnisse vorhandener Bodenuntersuchungen.

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II. Rechtliche Grundlage und Anspruchsberechtigung

Der Anspruch folgt aus § 3 Abs. 1 UIG i. V. m. § 2 Nr. 3 UIG (informationspflichtige Stelle: Behörde). Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 UIG liegen vor bei Informationen über den Zustand von Luft, Wasser, Boden, Landschaft (Nr. 1), Emissionen und Einleitungen (Nr. 3) sowie Genehmigungsverfahren (Nr. 4). Die begehrten Unterlagen sind sämtlich hierunter zu subsumieren.

Ein Ausschlussgrund nach § 8 oder § 9 UIG ist nicht ersichtlich. Soweit die Betreiberin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend macht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG), bitten wir um förmliche Kenntlichmachung der geschwärzten Stellen mit Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage; eine Teiloffenbarung nach § 9 Abs. 4 UIG ist anzustreben.

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III. Form der Informationsbereitstellung

Der Verein beantragt Übermittlung in elektronischer Form (PDF-Dateien per E-Mail). Soweit Unterlagen nur in Papierform vorliegen, genügt eine Scanlösung. Die Bereitstellung als Akteneinsicht vor Ort wird hilfsweise beantragt.

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IV. Frist

Wir bitten um Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 3 UIG (d. h. bis zum 3. Mai 2026). Soweit eine Fristverlängerung auf zwei Monate nach § 3 Abs. 3 Satz 3 UIG erforderlich sein sollte, bitten wir um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe der Gründe.

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V. Kosten

Wir bitten um vorherige Mitteilung, wenn zu erwarten ist, dass eine Gebühr nach der Umweltinformationsgebührenverordnung NRW den Betrag von 100,00 EUR überschreitet, damit wir den Antrag ggf. eingrenzen können.

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Für Rückfragen steht Ihnen unsere Geschäftsführerin Martina Holt (Tel. 0221 9347810, info@rheinischer-umweltschutzverein.de) zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rheinischer Umweltschutzverein e.V.

Martina Holt
Geschäftsführerin

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