v5.4.0: Neues Plugin normenkontrolle-bauleitplanung plus Augsburg-Testakte

- 18 Skills in vier Phasen (Mandat, Verfahren, Material, BayVGH)
- Testakte bebauungsplan-augsburg-bahnhofsareal mit Schriftsaetzen,
  Gutachten-Auszuegen, Buergerversammlungsprotokoll, Akteneinsichts-
  funden, Fristenkalender und Stellplatzbilanz
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Klotzkette
2026-05-23 08:18:10 +00:00
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"description": "Freistehendes Verwaltungsrecht-Plugin für die Prüfung und Anfechtung von Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen und örtlichen Bauvorschriften nach § 47 VwGO. Mandatsperspektive Antragstellervertretung. 18 Skills für vier Phasen: Mandatsaufnahme und Antragsbefugnis, Verfahrensprüfung (Aufstellung, Beteiligung, Umweltbericht, Planerhaltung), materielle Prüfung (Erforderlichkeit, Abwägungsgebot, Stellplatzsatzung BayBO, Immissionsschutz, Artenschutz, Anpassungsgebot) sowie Schriftsatz und mündliche Verhandlung beim BayVGH (Normenkontrollantrag, einstweilige Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO).",
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+5 -5
View File
@@ -19,7 +19,7 @@ Die Skills sind inzwischen deutlich verbessert und in verschiedenen Konstellatio
Dieses Repository trifft **keine Aussage** zur Zulässigkeit eines Einsatzes im konkreten Mandat oder Unternehmen insbesondere nicht zu §§ 203, 204 StGB, § 43e BRAO, § 2 BORA, § 53, § 97, § 160a StPO, DSGVO / BDSG (inkl. Drittlandtransfer), US-Cloud-Act / FISA, der KI-VO (VO (EU) 2024/1689) oder sonstigen berufsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und regulatorischen Vorgaben. Ob und wie ihr diese Beispiele produktiv nutzen dürft, müsst ihr **eigenverantwortlich** prüfen und in eure bestehende Governance (Mandatsgeheimnis, AVV, TOMs, KI-Richtlinien, Betriebsvereinbarungen etc.) integrieren.
## Überblick v5.3.0 auf einen Blick
## Überblick v5.4.0 auf einen Blick
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
@@ -27,7 +27,7 @@ Dieses Repository trifft **keine Aussage** zur Zulässigkeit eines Einsatzes im
| **Skills (SKILL.md)** | 1411 |
| **Testakten** | 39 |
| **Fachanwält·innen-Profile** | alle 24 |
| **Letzter Release** | [v5.3.0](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/tag/v5.3.0) |
| **Letzter Release** | [v5.4.0](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/tag/v5.4.0) |
| **Marketplace-Definition** | [`.claude-plugin/marketplace.json`](./.claude-plugin/marketplace.json) |
### Inhaltliche Cluster
@@ -47,7 +47,7 @@ Die vollständige Plugin-Liste findest du in [`.claude-plugin/marketplace.json`]
/plugin install <plugin-name>@claude-fuer-deutsches-recht
```
Alternativ: über die Claude-Desktop-GUI unter **Customize → Skills** → ZIP aus dem [Release v5.3.0](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/tag/v5.3.0) hochladen. Schritt-für-Schritt unter [Schnellstart](#schnellstart) und [Für Einsteiger](#für-einsteiger-schritt-für-schritt-anleitung).
Alternativ: über die Claude-Desktop-GUI unter **Customize → Skills** → ZIP aus dem [Release v5.4.0](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/tag/v5.4.0) hochladen. Schritt-für-Schritt unter [Schnellstart](#schnellstart) und [Für Einsteiger](#für-einsteiger-schritt-für-schritt-anleitung).
## 🚨 KEINE Aussage über Berufsrecht, Datenschutz, KI-VO oder Beschlagnahmeverbote
@@ -300,7 +300,7 @@ Für einen neuen Plugin gilt: L1 ist der akzeptable Start, L2 wird angestrebt, s
Dieses Skill-Set lässt sich auf drei Wegen einbinden. Empfohlen ist **Weg 1** über die grafische Oberfläche; **Weg 2** für gezielten ZIP-Upload einer bestimmten Version; **Weg 3** für Claude Code im Terminal.
> 📆 **Release- vs. main-Stand.** Der **letzte Release-Tag** ist [v5.3.0](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest). Über **Weg 1 (Marketplace-Sync)** und **Weg 3 (Marketplace-Kommando)** wird der `main`-Branch geladen — das ist meist **neuer** als der letzte Release-Tag (Zwischen-Commits mit Fixes, neuen Tests, kleinen Ergänzungen). Über **Weg 2 (ZIP-Upload aus Release)** bekommst du den **getaggten, validierten Stand**. Für Stabilität → Weg 2; für neueste Korrekturen → Weg 1/3.
> 📆 **Release- vs. main-Stand.** Der **letzte Release-Tag** ist [v5.4.0](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest). Über **Weg 1 (Marketplace-Sync)** und **Weg 3 (Marketplace-Kommando)** wird der `main`-Branch geladen — das ist meist **neuer** als der letzte Release-Tag (Zwischen-Commits mit Fixes, neuen Tests, kleinen Ergänzungen). Über **Weg 2 (ZIP-Upload aus Release)** bekommst du den **getaggten, validierten Stand**. Für Stabilität → Weg 2; für neueste Korrekturen → Weg 1/3.
> 💡 **Findest du in Cowork kein Feld für den GitHub-Pfad?** Dann ist in deiner Oberfläche der Marketplace-Weg vermutlich noch nicht freigeschaltet. Lade die Plugin-ZIPs einzeln aus dem [Release](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest) herunter und installiere sie über denselben Dialog, mit dem du z. B. „Legal Plugin" installierst. Schritt für Schritt erklärt: **[INSTALLATION_EINFACH.md](./INSTALLATION_EINFACH.md)**.
@@ -380,7 +380,7 @@ Dieses Repository ist vollständig auf das deutsche Recht und die Arbeitsweise d
- Due Diligence läuft über Q&A, Datenraum und anwaltliche Sachverhaltsaufklärung.
- Kündigungsschutz: Regelfall nach KSchG ab 6 Monate / mehr als 10 Arbeitnehmer.
Stand v5.3.0: **94 Plugins, 1411 Skills, 39 Testakten**. Abgedeckt sind klassische Mandantenpraxis, alle 24 Fachanwaltschaften, Großkanzlei- und Mittelstandsformate sowie Spezialdisziplinen wie Insolvenzverwaltung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Markenrecht für Luxus-Fashion mit USPTO-Lanham-Act-Modul, betriebliche Altersversorgung in Konzernen mit Düsseldorf-Kyoto-Profil, StaRUG-Krisenfrüherkennung mit Vier-und-zwanzig-Monats-Horizont, Schriftform-/Textform-Workflow-Organisator nach BGH I ZR 202/25 und BGH VIII ZR 159/23, Wandeldarlehen-Lebenszyklus mit Cap-Table-Mechanik sowie generische Mechanik-Prüfer für Subsumtion, Bereicherungs-/Anfechtungsrecht und die KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689).
Stand v5.4.0: **94 Plugins, 1411 Skills, 39 Testakten**. Abgedeckt sind klassische Mandantenpraxis, alle 24 Fachanwaltschaften, Großkanzlei- und Mittelstandsformate sowie Spezialdisziplinen wie Insolvenzverwaltung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Markenrecht für Luxus-Fashion mit USPTO-Lanham-Act-Modul, betriebliche Altersversorgung in Konzernen mit Düsseldorf-Kyoto-Profil, StaRUG-Krisenfrüherkennung mit Vier-und-zwanzig-Monats-Horizont, Schriftform-/Textform-Workflow-Organisator nach BGH I ZR 202/25 und BGH VIII ZR 159/23, Wandeldarlehen-Lebenszyklus mit Cap-Table-Mechanik sowie generische Mechanik-Prüfer für Subsumtion, Bereicherungs-/Anfechtungsrecht und die KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689).
### Materielle Rechtsgebiete
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "aktenaufbereiter-strafrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Aktenaufbereiter fuer die Strafverteidigung. Sechs Excel-faehige Uebersichten — Aktenvorblatt; Personenverzeichnis; Tatkomplexe; Beziehungen; Chronologie; Fristen. Fortlaufend ergaenzbar. Erkennt Luecken und Widersprueche. Kein Ersatz fuer Aktenlektuere.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "aktenauszug-gerichtsverfahren",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Strukturierter Aktenauszug fuer deutsche Gerichtsverfahren: Verfahrensidentifikation Einleitungssatz Verfahrenszusammenfassung Sachverhaltschronologie Verfahrensgeschichte tabellarische Gegenueberstellung der Parteivortraege Beweismittel und Rechtsargumente fuer schnelle Einarbeitung in Akten.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "anlagen-zu-schriftsaetzen",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Zuordnung von Anlagen zu gerichtlichen Schriftsaetzen. Sortiert PDF/Word/Excel nach Schriftsatz-Logik; konvertiert alles nach PDF; benennt beA-konform; stempelt oben rechts Anlage K1/B1/A1 in Arial 12; baut Anlagenkonvolut; Pruefmodus fuer bereits zugeordnete Anlagen.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
+1 -1
View File
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "arbeitsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Arbeitsrecht Individualkündigung (KSchG-Klage, 3-Wochen-Frist), Aufhebungsvertrag inkl. Sperrzeit, Abmahnung, Anhörung Betriebsrat § 102 BetrVG, AGG-Prüfung, Statusfeststellung, Personalrichtlinien (BetrVG, AGG, ArbZG, MuSchG, BEEG, EFZG, TzBfG).",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,7 +1,7 @@
{
"name": "arbeitszeugnis-analyse",
"displayName": "Arbeitszeugnis-Analyse (Ampelsystem)",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Analyse deutscher Arbeitszeugnisse nach Ampelsystem (Rot/Orange/Gruen). Erkennt den Geheimcode der Zeugnissprache, identifiziert notenrelevante Saetze und klassifiziert sie mit Interpretation der versteckten Bewertung.",
"author": {
"name": "Klotzkette"
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "aussenwirtschaft-zoll-sanktionen",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Freistehendes Plugin für Außenwirtschaft, Sanktionen, Zoll, Exportkontrolle, BAFA, TARIC, CBAM, Verbrauchsteuer, AWV, AML/KYC und Ermittlungen.",
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@@ -1,7 +1,7 @@
{
"name": "bav-strategie-konzern",
"displayName": "Betriebliche Altersversorgung Strategie Konzern",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Strategische Beratung zur betrieblichen Altersversorgung in Konzernen: Pensionsmodelle alle fuenf Durchfuehrungswege CTA Pension Buyouts Drei-Stufen-Theorie Versorgungssystem-Harmonisierung internationale Benefits Restrukturierung DB-zu-DC im Duesseldorfer Boutique-Stil.",
"author": {
"name": "Klotzkette"
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Mechanisches Durchpruefen von Bereicherungsrecht SS 812 ff. BGB sowie Anfechtung nach AnfG und SS 129-147 InsO. Weichenstellung Rechtsgrund, Insolvenz, Vollstreckungstitel. Keine Rechtsberatung.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "berufsrecht-ki-vertragspruefung",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Berufsrechtliche und strafrechtliche Forprüfung von Verträgen mit privaten Legal-AI-Anbietern. Für Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Patentanwälte Notare. §§ 43e BRAO 62a StBerG 50a WPO 39c PAO 26a BNotO § 203 StGB. Maßstab DAV-Stellungnahme. Gutachten Rückfragebrief Klauselvorschläge.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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View File
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "betreuungsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Betreuungsrechtliche Skills für Jahresbericht, Vermögensverzeichnis, Genehmigungspflichten, Kontoanalyse und Verdachtsverträge nach BtOG und BGB.",
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"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "common-law-kompass",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Freistehendes Common-Law-Plugin für deutsche Wirtschaftsjuristen: UK/US-False-Friends, Vertragsbegriffe, Consideration, Suretyship, Indemnity, UCC, Precedent, Discovery und bilinguale Drafting-Reviews.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "corporate-kanzlei",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Corporate-Kanzlei-Plugin: Deal-Kommandocenter, Datenraum, Due Diligence, SPA/APA, Umwandlung, StaRUG, Insolvenzplan, W&I, Signing/Closing, PMI.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "datenschutzrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "DSGVO/BDSG/TDDDG PIA/DPIA, AVV-Review als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter, Auskunftsersuchen Art. 15, Datenpannenmeldung Art. 33/34, Drittlandstransfer Art. 44 ff., Drift-Monitoring.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "einfache-leichte-sprache-jura",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Juristische Texte in Einfache Sprache oder Leichte Sprache übertragen: experimentelle Standard-Annäherung, Zielgruppe klären, Rechtsinhalt sichern und Qualitätsgate nutzen.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,7 +1,7 @@
{
"name": "email-umformulierer-berufsrecht",
"displayName": "E-Mail-Umformulierer (Berufsrechtskonform)",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Formuliert unfreundliche, emotionale oder unsachliche E-Mails in hoefliche, sachliche und berufsrechtskonform formulierte Texte um. Fokus auf BRAO/BORA-Konformitaet, mit Varianten fuer Steuerberater, Notare und allgemeine berufliche Korrespondenz.",
"author": {
"name": "Klotzkette"
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View File
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "energierecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Freistehendes Energierecht-Plugin für Stadtwerke, Versorger, Wärme, Netze, Vertrieb, Industrie, EEG, KWKG, Verfahren, Transaktionen und Projektfinanzierung.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "europarecht-kompass",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Freistehendes Europarecht-Plugin gegen deutsche Denkfehler: Vorrang, unmittelbare Wirkung, Richtlinien, Verordnungen, Charta, Grundfreiheiten, Beihilfen, Vorlageverfahren und EU-Drafting.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-agrarrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt für Agrarrecht. Höferecht (HöfeO Anerbenrecht Länder) Landpachtrecht BGB §§ 581 ff. GAP EU-Direktzahlungen Cross-Compliance Düngeverordnung Pflanzenschutz Tierschutz Forstrecht. Schnittstelle Plugin fachanwalt-erbrecht.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
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"name": "fachanwalt-arbeitsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Arbeitsrecht nach FAO § 10. KSchG Kuendigungsschutzklage Frist drei Wochen § 4 KSchG. BetrVG Betriebsratsanhoerung § 102. TzBfG Befristung. AGG. Schnittstellen arbeitsrecht und kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-bank-kapitalmarktrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Bank- und Kapitalmarktrecht. KWG ZAG WpHG WpIG MiFID-II MAR MiCAR Verbraucherkredit Vermoegensanlage Beratungshaftung. Schnittstellen Plugin gesellschaftsrecht regulatorisches-recht.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-bau-architektenrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Bau- und Architektenrecht. BGB Werkvertrag VOB-A VOB-B VOB-C HOAI Bauordnungsrecht. Bauvertrag Maengelhaftung Abnahme Vergaberecht. Schnittstellen Plugin fachanwalt-vergaberecht kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-erbrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Erbrecht. BGB Erbrecht §§ 1922 ff. Pflichtteil Testament Erbschein Erbauseinandersetzung Erbschaftsteuer EU-ErbVO. Schnittstellen Plugin steuerrecht-kanzlei kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-familienrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Familienrecht. Orientierung Normen Mandate Fristen Literatur. Familiengericht FamFG Scheidung Sorge Umgang Unterhalt Zugewinn Ehevertrag eingetragene Lebenspartnerschaft. Ergaenzend zum Plugin kanzlei-cowork.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer gewerblichen Rechtsschutz nach FAO § 14k. MarkenG. DesignG. UWG. PatG GebrMG. UrhG-Bezuege. Markenanmeldung DPMA EUIPO. UWG-Abmahnung §§ 8 ff. UWG. Designverletzung. Einstweilige Verfuegung Verletzungsklage Lizenzanaloger Schadensersatz.",
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"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Handels- und Gesellschaftsrecht nach FAO § 14i. HGB. AktG. GmbHG. PartGG. UmwG. Geschaeftsfuehrerhaftung §§ 43 GmbHG 93 AktG. Gesellschafterstreit Beschlussanfechtung. Handelsvertreterausgleich § 89b HGB. MoPeG GbR seit 2024. Schnittstellen kanzlei-allgemein.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Insolvenz- und Sanierungsrecht nach FAO § 14. InsO Eroeffnung Antragspflicht § 15a Glaeubigerantrag § 14 InsO. StaRUG Restrukturierungsplan. Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO. Schnittstellen insolvenzrecht und steuerrecht-kanzlei.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-internationales-wirtschaftsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Internationales Wirtschaftsrecht. CISG Bruessel Ia Rom I Rom II Schiedsverfahren ICC UNCITRAL Investitionsschutz ICSID WTO EU-Aussenhandel LkSG. Schnittstelle Plugin kanzlei-cowork.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-it-recht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Informationstechnologierecht. SaaS Software-Lizenz DSGVO BDSG TTDSG TKG NIS2 DDG DSA DMA EU-KI-VO Open-Source. Schnittstellen Plugin datenschutzrecht ki-governance kanzlei-cowork.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-medizinrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Medizinrecht. Arzthaftung §§ 630a ff. BGB Patientenrechte Vertragsarztrecht Berufsrecht Aerzte SGB V Krankenversicherung MPDG Apothekenrecht. Schnittstellen Plugin sozialrecht-kanzlei kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-miet-wohnungseigentumsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Miet- und Wohnungseigentumsrecht nach FAO § 14e. BGB §§ 535 ff. Wohnraummiete und Gewerberaummiete. Mieterhoehung §§ 558 ff. Kuendigung §§ 543 569 573 BGB. WEG-Beschlussanfechtung § 44 WEG. BetrKV. Schnittstellen kanzlei-allgemein.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-migrationsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt für Migrationsrecht. AufenthG AsylG GFK Dublin-VO Verfahrens-RL Qualifikations-RL StAG. Einbürgerung Familiennachzug Notfrist § 36 AsylG eine Woche. Schnittstellen Plugin rechtsberatungsstelle.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-sozialrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Sozialrecht nach FAO § 11. SGB I bis XII Sozialgerichtsbarkeit SGG. Widerspruch § 84 SGG Frist ein Monat. Klage Sozialgericht § 87 SGG. Erwerbsminderungsrente. SGB II Buergergeld Bescheid. Schnittstellen sozialrecht-kanzlei und kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-sportrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt für Sportrecht. Verbandsrecht (DFB FIFA UEFA IOC DOSB) CAS Schiedsverfahren Spielerverträge Doping WADA-Code NADA Sponsoring Persönlichkeitsrechte Veranstalterhaftung. Schnittstelle Plugin gesellschaftsrecht.",
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{
"name": "fachanwalt-steuerrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Steuerrecht nach FAO § 9. AO Einspruch Stundung Vollstreckungsaufschub. Aussenpruefung Schlussbesprechung. Steuerstrafrecht Selbstanzeige § 371 AO. Schnittstellen steuerrecht-kanzlei und kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-strafrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Strafrecht. Orientierung StPO StGB Nebenstrafrecht. Strafverteidigung Ermittlungsverfahren Hauptverhandlung Berufung Revision Verfassungsbeschwerde. Ergaenzt aktenaufbereiter-strafrecht und kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-transport-speditionsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Transport- und Speditionsrecht. HGB §§ 407 ff. Frachtvertrag §§ 453 ff. Spedition CMR COTIF Montrealer Uebereinkommen Haager Visby Regeln ADSp. Schnittstelle Plugin kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-urheber-medienrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Urheber- und Medienrecht. UrhG UWG KUG Recht am eigenen Bild Presserecht Persoenlichkeitsrecht Medienstaatsvertrag. Schnittstellen Plugin gewerblicher-rechtsschutz verlagsredaktion kanzlei-cowork.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-vergaberecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Vergaberecht. GWB §§ 97 ff. VgV UVgO SektVO KonzVgV VOB-A. EU-Vergabe-RL. Nachpruefungsverfahren Vergabekammer und OLG-Vergabesenat. Schnittstelle Plugin fachanwalt-bau-architektenrecht.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-verkehrsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Verkehrsrecht. StVG StVO PflVG VVG-Bezuege. Verkehrsunfall Personen- und Sachschaden Bussgeld Fahrerlaubnis Verkehrsstrafrecht (§§ 315c 316 StGB). Schnittstelle Plugin kanzlei-cowork.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-versicherungsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt fuer Versicherungsrecht. VVG VAG Berufsunfaehigkeit private Krankenversicherung Lebens- und Rentenversicherung Sachversicherung Haftpflicht D-und-O. Schnittstelle Plugin kanzlei-cowork.",
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"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fachanwalt-verwaltungsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Light-Touch-Plugin Fachanwalt für Verwaltungsrecht. VwGO VwVfG. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Eilrechtsschutz § 80 Abs 5 VwGO einstweilige Anordnung Normenkontrolle Polizei- und Ordnungsrecht. Schnittstelle Plugin kanzlei-cowork.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
+1 -1
View File
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fluggastrechte",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Fluggastrechte selber geltend machen — VO (EG) Nr. 261/2004 plus EuGH-Rspr. Tickets erfassen Annullierung vs Verspaetung pruefen aussergewoehnliche Umstaende Distanz und Ausgleich Forderungsschreiben Mahnung Klage Amtsgericht. Vollmacht Familie. Katalog Airline-Standardausreden.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "forderungsmanagement-klagewerkstatt",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Klagewerkstatt für Forderungsmanagement mit Zuständigkeitsprüfung, Mahnvorlauf, Inkasso-Zahlungsklage und Anspruchs-Gatekeeper: Nur klare, fällige und belegte Forderungen werden zur Klage freigegeben.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "fortbestehensprognose",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Fortbestehensprognose § 19 Abs. 2 InsO als Geschaeftsfuehrer-Selbstdokumentation. Bilanzstatus Annahmen Plausibilisierung Zwoelf-Monats-Liquiditaet. Sanierungsbausteine Patronatserklaerung Comfortletter Rangruecktritt Stundung Forderungsverzicht. IDW S 11 StaRUG. Eskalation bei negativer Prognose.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "geldwaeschepraevention-aml-kyc",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Freistehendes Plugin für Geldwäscheprävention, AML, KYC, GwG-Risikoanalyse, UBO, PEP, Sanktionen, FIU/goAML, Transparenzregister und Behördenverfahren.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "gesellschaftsrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Gesellschaftsrecht GmbH/AG/Personengesellschaften, M&A-Due-Diligence ohne Discovery (Q&A + Datenraum), Gesellschafterbeschlüsse, HRB/HRA-Anmeldungen, Closing Checklists, Compliance-Fristen.",
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"name": "gewerblicher-rechtsschutz",
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"version": "5.4.0",
"description": "Gewerblicher Rechtsschutz DPMA/EUIPO-Markenrecherche und -anmeldung, Freedom-to-Operate, Patentscreening, UWG- und Urheberrechts-Abmahnung (Versand und Reaktion), Open-Source-Compliance, IP-Klausel-Review, Schutzrechts-Fristen.",
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"name": "grosskanzlei-corporate-ma",
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"description": "Freistehendes Big-Law-Corporate/M&A-Plugin: Deal-Kommandocenter, Aktenanlage, Datenraum, Legal DD, Tabellenreview, Liquiditätsvorschau, SPA/APA, W&I, Public M&A, Umwandlung, StaRUG/Insolvenzplan, CP-Kalender, E-Rechnung/GoBD, PMI.",
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"description": "Werkzeuge fuer immobilienrechtliche Rechtsabteilungen: musterbasierte Vertragserstellung mit Klauselschutz; Vertragspruefung gegen Playbook; Grundbuchanalyse; Sachverhaltsermittlung; Mieteranfragen mit BGH-Verankerung; Case Management; projektbasierte Arbeitsweise mit AVV-Pruefung.",
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"name": "insolvenzforderungsanmeldungspruefung",
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"description": "Freistehendes Plugin für die Insolvenzforderungsanmeldungsprüfung: Intake, § 174 InsO, Belege, Grund, Betrag, Rang, vbuH, Nachforderungen, Tabellenimport, Prüfungstermin, Bestreiten, Feststellung, Tabellenauszug und Verteilung.",
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"name": "insolvenzplan-starug-planwerkstatt",
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"description": "Freistehendes Plugin für Insolvenzplan und StaRUG-Restrukturierungsplan: Intake, Sanierungskonzept, Vergleichsrechnung, Gruppen, Klassen, darstellender und gestaltender Teil, Anlagen, Abstimmung, Cram-down, Minderheitenschutz, Gericht und Planvollzug.",
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"name": "insolvenzrecht",
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"description": "Insolvenzrechtliche Skills zu Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Antragspflicht und Gläubigerantrag.",
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"name": "insolvenzverwaltung",
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"description": "Freistehendes Insolvenzverwaltungs-Plugin aus Sicht von Insolvenzverwalter, Sachwalter und vorläufiger Verwaltung: Regelverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirm, Anfechtung, § 15b InsO, Masse, Forderungsprüfung, Insolvenzplan, StaRUG-Planwerkstatt, Gutachten, Berichte und Schlussrechnung.",
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"description": "Studium und Referendariat Prüfungsgespräch nach AG-Tradition, Subsumtionslehre, Methodenlehre (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht), Rechtsgeschichte, Lernstrategien, Lösungsschemata, Gutachtenstil, Klausurkorrektur, Lernplanung.",
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"name": "jveg-kostenpruefer",
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"description": "Freistehender JVEG-Kostenprüfer für Zeugenentschädigung, Vorschuss, Fahrtkosten, Übernachtung, Verdienstausfall, Sachverständigen- und Dolmetscherkosten, Fristen, Festsetzung, Beschwerde und belegfeste Rechenprotokolle.",
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"name": "kanzlei-allgemein",
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"description": "Kanzlei-Allgemein-Plugin: edles Cowork-Kommandocenter, Mandatsannahme/GwG, Klage/Replik, Vertrag, Rechtsprechung, Handelsregister, beA, Rechnung, UStVA.",
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"name": "kanzlei-builder-hub",
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"description": "Findet, prüft und installiert Community-Skills mit Security-Review-Gate vor dem Deployment in die Kanzleiumgebung.",
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{
"name": "kanzlei-cowork",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Cowork-Assistent fuer die deutsche Anwaltskanzlei. Fristenbuch Timesheet RVG-Rechnung Versand-Vor-Check (PDF beA Signatur) beA-Versand Postein- und ausgang Mandantenakte Aktenbestand Honorar-Mahnwesen Mandantenbriefe Geburtstage Weihnachtskarten Tagesbrief. Rechtsgebietsunabhaengig.",
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"name": "kartellrecht-marktabgrenzung-pruefung",
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"description": "Kritische kartellrechtliche Pruefinstanz fuer vorgelegte Marktabgrenzungen nach Paragraf 18 GWB und Art 101 und 102 AEUV. SSNIP-Test Nachfrage- und Angebotsumstellung raeumlicher Markt Evidenzbasierung Konsistenzcheck EuGH-Leitentscheidungen Red Flags alternative Marktdefinitionen Marktbeherrschung.",
"author": {
"name": "Klotzkette"
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{
"name": "ki-governance",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "EU-KI-VO + DSGVO Use-Case-Triage, KI-Inventar, AIA/DPIA, Vendor-Review, Drift-Monitoring der KI-Richtlinie.",
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"name": "ki-richtlinie-kanzleien",
"displayName": "KI-Richtlinie fuer Kanzleien und Rechtsabteilungen",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Erstellt und pflegt eine berufsrechtskonforme KI-Nutzungsrichtlinie fuer Kanzleien und Rechtsabteilungen mit Anwaelten und Syndikus-Anwaelten. Beruht auf BRAO, BORA, DSGVO, KI-Verordnung sowie BRAK- und DAV-Hinweisen.",
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{
"name": "ki-vo-ai-act-pruefer",
"version": "5.3.0",
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"description": "Vollstaendiger Mechanik-Workflow zur Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO): KI-System-Definition, Rollen, Risikoklassen, Hochrisiko-Pflichten, GPAI-Modelle, Sanktionen. Kein Rechtsrat.",
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{
"name": "krisenfrueherkennung-starug",
"displayName": "Krisenfrüherkennung und StaRUG-Management",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement nach StaRUG: Pflicht zum 24-Monats-Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG, § 102 StaRUG Warnpflicht der Berater, Geschäftsführerhaftung, drohende Zahlungsunfähigkeit, integrierte Planung, Restrukturierungsplan und Stabilisierungsanordnung.",
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"name": "liquiditaetsplanung",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Liquiditaetsplanung nach deutschem Recht: 3-Wochen-Vorschau mit BGH-Passiva-II- und 10-Prozent-Schema, 13/26/52-Wochen-Forecast, Excel-Export mit Quote/Luecken-Ampel, Padlet/JSON-Round-Trip, Integration mit Fortbestehensprognose. Krisen-GmbH, Bugwellenrechtsprechung.",
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"name": "mandantenanfragen-assistent",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Assistent fuer Anwaltskanzleien zur Erstantwort auf Mandantenanfragen per E-Mail: dankt foermlich uebernimmt die Anrede aus der eingehenden E-Mail nennt die telefonische Terminvergabe bittet um Sachverhalt per E-Mail oder bietet eine Telefon-Transkription mit DSGVO-Einwilligungshinweis an.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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"name": "markenrecht-fashion-luxus",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Markenrecht-Boutique fuer Luxus-Modehaeuser - DPMA/EUIPO Alicante/USPTO Lanham Act via NYC-Korrespondenz, alle Markenarten (Wort/Bild/Slogan/Sound/Duft/3D/Position/Haptik/Anti-KI), Widerspruch, Loeschung, Verletzung, Produktpiraterie, Selektivvertrieb.",
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"name": "memorandums-ersteller",
"version": "5.3.0",
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"description": "Wandelt Mandantenunterlagen in ein juristisches Memorandum mit Vier-Teile-Gliederung — Sachverhalt mit Quellenreferenz; Ein-Satz-Fragen; Ein-Satz-Antworten; rechtliche Ausfuehrungen mit Pinpoint-Zitierung. Optional Piercing-Questions. Rechtsgebietsneutral. Alias Memorandumsmacher.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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{
"name": "methodenlehre-buergerliches-recht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Methodenlehre und Rechtsanwendung im deutschen buergerlichen Recht aus Anwaltsperspektive. Gutachtenstil. Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge. Auslegung Wortlaut System Historie Telos pragmatisch ohne starren Vorrang. Verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung. Lueckenfuellung. Verjaehrung.",
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@@ -1,6 +1,6 @@
{
"name": "mietrecht",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Mietrecht fuer Mieter und Vermieter mit ausschliesslich amtlichen Mietspiegel-Quellen pro Bundesland und fuer Top- und Universitaetsstaedte. Datenerhebung Mieterhoehungs-Widerspruch Mietsenkungsverlangen Nebenkostenpruefung und Erstellung Mieteranfragen Klageentwurf zum Amtsgericht.",
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"name": "mittelstand-corporate-ma",
"version": "5.3.0",
"version": "5.4.0",
"description": "Freistehendes Mittelstandsmandat-Corporate/M&A-Plugin: Deal-Kommandocenter, Aktenanlage, Datenraum, Legal DD, Tabellenreview, Liquiditätsvorschau, SPA/APA, W&I, Public M&A, Umwandlung, StaRUG/Insolvenzplan, CP-Kalender, E-Rechnung/GoBD, PMI.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
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"name": "nda-abgleich",
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"description": "Gleicht NDA-Entwurf der Gegenseite gegen eigenen Standard ab und setzt Haltelinien chirurgisch im Word-Aenderungsmodus durch. Ampelmatrix ROT/GELB/GRUEN. Ausgabe .docx mit echten Tracked Changes. Keine Absatzloeschungen, keine Klausel-Neufassungen.",
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"name": "normenkontrolle-bauleitplanung",
"version": "5.4.0",
"description": "Freistehendes Plugin für die Prüfung und Anfechtung von Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen und örtlichen Bauvorschriften nach § 47 VwGO vor BayVGH und OVG. Mandatsperspektive Antragstellervertretung.",
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"author": {
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"keywords": [
"normenkontrolle",
"bauleitplanung",
"bebauungsplan",
"b-plan",
"flaechennutzungsplan",
"fnp",
"47-vwgo",
"antragsbefugnis",
"baugb",
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"bayvgh",
"ovg",
"satzungspruefung",
"freistehend"
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}
+78
View File
@@ -0,0 +1,78 @@
# Normenkontrolle Bauleitplanung — § 47 VwGO
Freistehendes Plugin für die Prüfung und gerichtliche Anfechtung von **Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen und örtlichen Bauvorschriften** im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vor dem **Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)** und anderen Oberverwaltungsgerichten.
## Mandatsperspektive
Anwältin der Antragstellerseite — Eigentümer, Nachbarn, anerkannte Naturschutzverbände, Gemeinden gegen übergeordnete Planung. Schwerpunkt: aus der angegriffenen Satzung die formellen und materiellen Fehler herausarbeiten und vor dem OVG/VGH zur Unwirksamkeitserklärung bringen.
## Aufbau
Der Lebenszyklus eines Normenkontroll-Mandats läuft in vier Phasen:
```
Phase A — Mandat und Zulässigkeit
└─ Erstgespräch → Statthaftigkeit → Antragsbefugnis → Jahresfrist
Phase B — Verfahrensfehler-Audit (formell)
└─ Aufstellungsbeschluss → Beteiligungen → Bürgerversammlung
→ Umweltbericht → Planerhaltung §§ 214/215 BauGB
Phase C — Materielle Fehler
└─ Erforderlichkeit § 1 Abs. 3 → Abwägungsgebot § 1 Abs. 7
→ Stellplätze → Lärm/Immissionsschutz → Artenschutz
→ Anpassung Flächennutzungsplan
Phase D — Verfahren BayVGH/OVG
└─ Normenkontrollantrag → Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO
→ Mündliche Verhandlung
```
## Enthaltene Skills
### Phase A — Mandat und Zulässigkeit (4 Skills)
| Slug | Beschreibung |
|---|---|
| `mandat-erstgespraech-normenkontrolle` | Erstgespräch, Mandantenbetroffenheit, Erfolgsaussichten-Prognose, Kosten |
| `statthaftigkeit-47-vwgo` | Antragsgegenstand B-Plan/FNP/örtliche Bauvorschrift, Landesrecht im Rang unter Landesgesetz |
| `antragsbefugnis-eigentuemer-nachbar` | § 47 Abs. 2 VwGO Möglichkeitstheorie, Eigentum, abwägungserheblicher Belang, Verbandsklage |
| `jahresfrist-47-abs-2-vwgo` | Fristlauf ab Bekanntmachung, Wiedereinsetzung, Heilung durch ergänzendes Verfahren |
### Phase B — Verfahrensfehler-Audit (5 Skills)
| Slug | Beschreibung |
|---|---|
| `aufstellungsbeschluss-bekanntmachung` | § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 3 BauGB Verfahrenskette, Anstoßfunktion |
| `beteiligung-frueh-foermlich` | §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 BauGB Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung |
| `buergerversammlung-protokoll-audit` | Erörterungstermin, Behandlung Einwendungen, Vorfestlegungsverbot |
| `umweltbericht-umweltpruefung` | § 2 Abs. 4 BauGB, § 2a BauGB, UVPG-Verzahnung, FFH-Vorprüfung |
| `planerhaltung-214-215-baugb` | Beachtlichkeit, Rügefrist 1 Jahr, ergänzendes Verfahren § 214 Abs. 4 BauGB |
### Phase C — Materielle Fehler (6 Skills)
| Slug | Beschreibung |
|---|---|
| `erforderlichkeit-1-abs-3-baugb` | Planrechtfertigung, städtebauliches Konzept, Gefälligkeitsplanung |
| `abwaegungsgebot-1-abs-7-baugb` | Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Fehlgewichtung, Disproportionalität |
| `stellplatzsatzung-bay-bauordnung` | Art. 47 BayBO Stellplatzpflicht, Reduzierung durch Satzung, Mobilitätskonzept |
| `immissionsschutz-laerm-bauleitplanung` | DIN 18005, TA Lärm, Trennungsgebot § 50 BImSchG, Schallschutzgutachten-Prüfung |
| `artenschutz-naturschutz-planung` | § 44 BNatSchG saP, FFH-Vorprüfung, Eingriffsregelung § 1a BauGB |
| `anpassungsgebot-flaechennutzungsplan` | § 8 Abs. 2 BauGB Entwicklungsgebot, Parallelverfahren, FNP-Berichtigung |
### Phase D — Verfahren BayVGH/OVG (3 Skills)
| Slug | Beschreibung |
|---|---|
| `normenkontrollantrag-schriftsatz` | Aufbau, Antragsformulierung, Begründungsstruktur, Streitwert |
| `einstweilige-anordnung-47-abs-6-vwgo` | Vollzugsfolgenabwägung, Eilbedürftigkeit, Antragsbefugnis im Eilverfahren |
| `muendliche-verhandlung-vgh-strategie` | Vorbereitung, Beweisanträge, Plädoyer, Wirkungsausspruch |
## Vorlagen
- `assets/templates/normenkontrolle-mandatskarte.md` — Übersichtskarte für jedes Normenkontroll-Mandat
- `assets/templates/fehleraudit-checkliste.md` — Systematische Prüfreihenfolge formell vor materiell
## Bedienungshinweis
Das Plugin ist freistehend nutzbar und benötigt keine anderen Plugins des Marketplaces. Für umweltrechtliche Querfragen (FFH, saP, UVP) kann das Plugin `umweltrecht` ergänzend geladen werden, für allgemeine Verwaltungsverfahrensfragen das Plugin `verwaltungsrecht`.
@@ -0,0 +1,197 @@
# Fehler-Audit Bebauungsplan — Checkliste
Systematische Prüfung in zwei Stufen: erst formelle, dann materielle Fehler. Für jeden Punkt: Ergebnis, Beachtlichkeit § 214 BauGB, Rügepflicht § 215 BauGB.
---
## A. Formelle Fehler
### A1. Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Beschluss durch zuständiges Organ | | □ ok □ Fehler |
| Beschlussfähigkeit § 47 BayGO | | □ ok □ Fehler |
| Befangenheit § 49 BayGO geprüft | | □ ok □ Fehler |
| Ortsübliche Bekanntmachung | | □ ok □ Fehler |
| Räumlicher Geltungsbereich abgrenzbar | | □ ok □ Fehler |
### A2. Frühe Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Frühe Beteiligung durchgeführt | | □ ok □ Fehler |
| Form (Bürgerversammlung / Auslegung) | | □ ok □ Fehler |
| Niederschrift Stellungnahmen | | □ ok □ Fehler |
| Anstoßfunktion Einladung | | □ ok □ Fehler |
### A3. Frühe Behördenbeteiligung § 4 Abs. 1 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Träger öffentlicher Belange angeschrieben | | □ ok □ Fehler |
| Stellungnahmen vollständig | | □ ok □ Fehler |
| Stellungnahmen ausgewertet | | □ ok □ Fehler |
### A4. Förmliche Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Dauer mindestens 1 Monat | | □ ok □ Fehler |
| Bekanntmachung mindestens 1 Woche vorher | | □ ok □ Fehler |
| Anstoßfunktion Bekanntmachung | | □ ok □ Fehler |
| Identität Planfassung mit Bekanntmachung | | □ ok □ Fehler |
| Vollständigkeit ausgelegter Unterlagen | | □ ok □ Fehler |
| Hinweis Art Stellungnahmen | | □ ok □ Fehler |
### A5. Online-Veröffentlichung § 4a Abs. 4 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Veröffentlichung auf Gemeinde-Website | | □ ok □ Fehler |
| Veröffentlichung im Landes-Portal | | □ ok □ Fehler |
| Vollständigkeit aller Unterlagen | | □ ok □ Fehler |
### A6. Erneute Auslegung § 4a Abs. 3 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Wesentliche Änderung nach Auslegung | | □ ja □ nein |
| Erneute Auslegung durchgeführt | | □ ja □ nein |
| Bei Beschränkung: Hinweis im Bekanntmachungstext | | □ ja □ nein |
### A7. Förmliche Behördenbeteiligung § 4 Abs. 2 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Versendung Planentwurf an TÖB | | □ ok □ Fehler |
| Mindestens 1 Monat Frist | | □ ok □ Fehler |
| Stellungnahmen vollständig erfasst | | □ ok □ Fehler |
### A8. Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Beschluss vollständig (Plan + Text + Begründung) | | □ ok □ Fehler |
| Beschlussvorlage rechtzeitig verteilt | | □ ok □ Fehler |
| Sitzungsöffentlichkeit gewahrt | | □ ok □ Fehler |
| Abwägungsdokumentation als Anlage | | □ ok □ Fehler |
| Beschlussfähigkeit / Befangenheit | | □ ok □ Fehler |
### A9. Bekanntmachung Satzung § 10 Abs. 3 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Bezeichnung des Plans präzise | | □ ok □ Fehler |
| Räumlicher Geltungsbereich erkennbar | | □ ok □ Fehler |
| Inkrafttreten genannt | | □ ok □ Fehler |
| Ort der Einsichtnahme genannt | | □ ok □ Fehler |
| Hinweis § 215 BauGB | | □ ok □ Fehler |
| Hinweis § 44 BauGB | | □ ok □ Fehler |
| Hinweis § 214 BauGB | | □ ok □ Fehler |
| Ortsübliche Form | | □ ok □ Fehler |
| Anstoßfunktion erfüllt | | □ ok □ Fehler |
### A10. Umweltbericht § 2 Abs. 4 BauGB, § 2a BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Vorhanden | | □ ok □ Fehler |
| Alle Schutzgüter | | □ ok □ Fehler |
| Bestandsaufnahme aktuell | | □ ok □ Fehler |
| Prognose belastbar | | □ ok □ Fehler |
| Alternativen einschließlich Nullvariante | | □ ok □ Fehler |
| FFH-Vorprüfung (falls einschlägig) | | □ ok □ Fehler |
| saP nach § 44 BNatSchG | | □ ok □ Fehler |
| Monitoring-Konzept | | □ ok □ Fehler |
---
## B. Materielle Fehler
### B1. Erforderlichkeit § 1 Abs. 3 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| Städtebauliches Konzept vorhanden | | □ ok □ Fehler |
| Standortbezug Konzept | | □ ok □ Fehler |
| Bedarf durch Daten unterlegt | | □ ok □ Fehler |
| Keine Gefälligkeitsplanung | | □ ok □ Fehler |
| Keine Negativplanung | | □ ok □ Fehler |
| Räumlicher Umgriff angemessen | | □ ok □ Fehler |
### B2. Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| FNP-Darstellung Plangebiet | | _______ |
| B-Plan-Festsetzung | | _______ |
| Übereinstimmung Entwicklungsgebot | | □ ok □ Fehler |
| Bei Abweichung: Parallelverfahren / Berichtigung dokumentiert | | □ ok □ Fehler |
### B3. Abwägung § 1 Abs. 7 BauGB
| Stufe | Befund |
|---|---|
| Abwägungsausfall (Vorfestlegung) | □ ja □ nein |
| Abwägungsdefizit (Belange übersehen) | □ ja □ nein |
| Fehlgewichtung | □ ja □ nein |
| Disproportionalität (Ergebnis) | □ ja □ nein |
#### Konkrete Belange
| Belang | Erkannt | Substantiell behandelt | Sachgerecht gewichtet |
|---|---|---|---|
| Verschattung | □ | □ | □ |
| Lärm Schiene | □ | □ | □ |
| Lärm Straße | □ | □ | □ |
| Lärm Anlage | □ | □ | □ |
| Stellplatz / Parkdruck | □ | □ | □ |
| Verkehr | □ | □ | □ |
| Stadtbild | □ | □ | □ |
| Klima / Frischluft | □ | □ | □ |
| Wertminderung | □ | □ | □ |
| Sichtbeziehung | □ | □ | □ |
### B4. Spezialregeln
| Punkt | Befund | Bewertung |
|---|---|---|
| § 1a Abs. 3 BauGB Eingriffsregelung | | □ ok □ Fehler |
| § 1a Abs. 5 BauGB Klimaschutz | | □ ok □ Fehler |
| § 50 BImSchG Trennungsgrundsatz | | □ ok □ Fehler |
| § 44 BNatSchG Artenschutz | | □ ok □ Fehler |
| § 34 BNatSchG FFH-Vorprüfung | | □ ok □ Fehler |
| Art. 47 BayBO Stellplätze | | □ ok □ Fehler |
---
## C. Beachtlichkeit und Rüge
| Fehler-Bündel | § 214 BauGB | Rügepflicht § 215 BauGB | Rüge erfolgt am |
|---|---|---|---|
| Bekanntmachung | beachtlich | ja | __.__.____ |
| Auslegung | beachtlich | ja | __.__.____ |
| Umweltbericht | beachtlich | ja | __.__.____ |
| Erforderlichkeit | stets beachtlich | nein | — |
| Abwägungsvorgang | beachtlich (offens. + Ergebnis) | ja | __.__.____ |
| Abwägungsergebnis | stets beachtlich | nein | — |
| Anpassungsgebot | beachtlich | ja | __.__.____ |
---
## D. Zusammenfassung
**Stärkste Angriffspunkte (in Reihenfolge des Schriftsatzes):**
1. ____________________
2. ____________________
3. ____________________
4. ____________________
5. ____________________
**Erfolgsprognose:**
- [ ] gering — Mandatsablehnung empfehlen
- [ ] offen — Mandat mit Risiko-Aufklärung
- [ ] gut — Mandat plus Eilantrag prüfen
- [ ] sehr gut — Mandat plus Eilantrag plus Parallel-Klage
@@ -0,0 +1,127 @@
# Normenkontroll-Mandatskarte
**Aktenzeichen Kanzlei:** ____________________
**Datum Erstgespräch:** ____________________
---
## 1. Mandantin
| Feld | Wert |
|---|---|
| Name | |
| Anschrift | |
| Geburtsdatum | |
| Telefon | |
| E-Mail | |
| Beruf | |
## 2. Mandatierte Anwältin
| Feld | Wert |
|---|---|
| Name | |
| Kanzlei | |
| beA-SAFE-ID | |
## 3. Eigentum
| Feld | Wert |
|---|---|
| Anschrift Grundstück | |
| Grundbuch / Blatt / Flurstück | |
| Art Eigentum (Allein / Mit / WEG) | |
| Erbbau? | |
## 4. Angegriffener Plan
| Feld | Wert |
|---|---|
| Bezeichnung | B-Plan Nr. ___ "____________" |
| Stadt / Gemeinde | |
| Plan-Typ | □ qualifiziert □ einfach □ vorhabenbezogen □ Innenentwicklung |
| Aufstellungsbeschluss | __.__.20__ |
| Bekanntmachung Aufstellung | __.__.20__ |
| Förmliche Auslegung | __.__.20__ bis __.__.20__ |
| Satzungsbeschluss | __.__.20__ |
| Bekanntmachung Satzung | __.__.20__ |
| Vorhabenträger | |
## 5. Fristen
| Frist | Beginn | Ablauf | Vorfrist 2W | Vorfrist 4W |
|---|---|---|---|---|
| § 47 Abs. 2 VwGO Jahresfrist | __.__.____ | __.__.____ | | |
| § 215 BauGB Rügefrist | __.__.____ | __.__.____ | | |
## 6. Zulässigkeit
| Säule | Stand |
|---|---|
| Statthaftigkeit § 47 Abs. 1 VwGO | □ +++ □ + □ - |
| Antragsbefugnis § 47 Abs. 2 VwGO | □ +++ □ + □ - |
| Antragsfrist § 47 Abs. 2 VwGO | □ +++ □ + □ - |
| Rechtsschutzbedürfnis | □ +++ □ + □ - |
## 7. Betroffenheit / Belang
- [ ] Verschattung
- [ ] Verkehrslärm
- [ ] Stellplatzdruck
- [ ] Wertminderung
- [ ] Stadtbild
- [ ] Klima / Frischluft
- [ ] Sichtbeziehung
- [ ] Sonstiges: ____________________
## 8. Eigene Beteiligung am Aufstellungsverfahren
- [ ] Frühe Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
- [ ] Förmliche Einwendung § 3 Abs. 2 BauGB Datum: ____________________
- [ ] Bürgerversammlung __.__.____ Saal: ____________________
## 9. Fehler-Audit Übersicht
### Formell
- [ ] Bekanntmachung Anstoßfunktion
- [ ] Auslegung Dauer / Identität
- [ ] Erneute Auslegung § 4a Abs. 3 BauGB
- [ ] Behördenbeteiligung § 4 BauGB
- [ ] Online-Veröffentlichung § 4a Abs. 4 BauGB
- [ ] Umweltbericht Vollständigkeit
- [ ] Beschluss / Identität Planfassung
### Materiell
- [ ] § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichkeit
- [ ] § 8 Abs. 2 BauGB Anpassungsgebot
- [ ] § 1 Abs. 7 BauGB Abwägungsausfall
- [ ] § 1 Abs. 7 BauGB Abwägungsdefizit
- [ ] § 1 Abs. 7 BauGB Fehlgewichtung
- [ ] § 1 Abs. 7 BauGB Disproportionalität
- [ ] § 1a Abs. 3 BauGB Eingriffsregelung
- [ ] § 44 BNatSchG Artenschutz
- [ ] § 50 BImSchG / DIN 18005 Lärm
- [ ] Art. 47 BayBO Stellplätze
## 10. Strategische Entscheidungen
- [ ] Hauptsacheantrag § 47 VwGO erforderlich
- [ ] Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich
- [ ] Parallel-Klage gegen Baugenehmigung erforderlich
- [ ] Rüge § 215 BauGB versandt am __.__.____
- [ ] Privatgutachten erforderlich (Lärm / Verkehr / Artenschutz)
## 11. Streitwert / Kosten
| Feld | Wert |
|---|---|
| Streitwert Hauptsache | __________ EUR |
| Streitwert Eilantrag | __________ EUR |
| RVG-Vorschuss | __________ EUR |
| Honorarvereinbarung | □ Ja □ Nein |
## 12. Notizen
____________________
____________________
____________________
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name: abwaegungsgebot-1-abs-7-baugb
description: Pruefung des Abwaegungsgebots Paragraf 1 Abs. 7 BauGB als zentrale materielle Anforderung an den Bebauungsplan. Bei der Aufstellung sind die oeffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwaegen. Vier Stufen der Abwaegungsfehler nach BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66. Abwaegungsausfall keine Abwaegung. Abwaegungsdefizit relevante Belange nicht eingestellt. Abwaegungsfehleinschaetzung Belange falsch gewichtet. Abwaegungsdisproportionalitaet Ergebnis sprengt Spielraum. Paragraf 214 Abs. 3 BauGB filtert nur Vorgangsfehler nicht Ergebnisfehler. Vorfestlegung als Abwaegungsausfall. Formelhafte Abwaegungsdokumentation als Abwaegungsdefizit. Abwaegungsmaterial muss vollstaendig ermittelt sein.
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# Abwägungsgebot § 1 Abs. 7 BauGB
## Zweck
Das Abwägungsgebot ist das Herzstück der materiellen Plan-Prüfung. Vier Stufen-Fehler-Lehre des BVerwG seit 1969 ist die Grundlage jedes Normenkontroll-Schriftsatzes.
## Schritt 1 — Wortlaut und Bedeutung
### § 1 Abs. 7 BauGB
- Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen
### § 2 Abs. 3 BauGB
- Bei der Aufstellung sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten
### Zwei Säulen
- Ermittlungspflicht § 2 Abs. 3 BauGB
- Abwägungspflicht § 1 Abs. 7 BauGB
## Schritt 2 — Vier Stufen Abwägungsfehler (BVerwG)
### Stufe 1 — Abwägungsausfall
- Überhaupt keine Abwägung stattgefunden
- Vorfestlegung der Stadt vor Abwägungsbeschluss
- Reines Abnicken eines vom Investor vorgelegten Konzepts
- BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66
### Stufe 2 — Abwägungsdefizit
- Abwägung erfolgte, aber relevante Belange nicht eingestellt
- Übersehen einzelner abwägungserheblicher Belange
- Folge unvollständiger Ermittlung § 2 Abs. 3 BauGB
### Stufe 3 — Abwägungsfehleinschätzung / Fehlgewichtung
- Belange erkannt, aber objektiv falsch gewichtet
- Überschätzung des Plan-Nutzens, Unterschätzung der Belastung
- Zugrundelegung unzutreffender Tatsachen
### Stufe 4 — Abwägungsdisproportionalität
- Das Abwägungsergebnis selbst sprengt den Spielraum
- Schutzgüter werden in einem nicht mehr vertretbaren Maß zurückgestellt
- Häufig: Lärmwerte deutlich über zumutbarer Grenze, ohne Abhilfe
## Schritt 3 — Beachtlichkeit § 214 Abs. 3 BauGB
### Vorgangsfehler (Stufen 1-3)
- Nur beachtlich, wenn offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss
- Rügefristpflichtig § 215 BauGB
### Ergebnisfehler (Stufe 4)
- Stets beachtlich
- Nicht rügepflichtig
- Strategisch besonders wertvoll
## Schritt 4 — Abwägungsmaterial vollständig ermitteln
### § 2 Abs. 3 BauGB
- Belange ermitteln und bewerten
- Ermittlungspflicht ist Voraussetzung sachgerechter Abwägung
### Pflichten der Gemeinde
- Eigene Ermittlung erforderlich, nicht bloße Übernahme Investor-Gutachten
- Bei Sachverstandsmangel: Sachverständige hinzuziehen
- Schallschutzgutachten, Verkehrsgutachten, Artenschutz-Begutachtung
### Häufige Treffer
- Schallschutzgutachten vom Investor in Auftrag gegeben, ohne Plausibilitätsprüfung
- Lärmprognose ohne worst-case-Annahme
- Verkehrsgutachten ohne Berücksichtigung Stadtteil-Verflechtung
- Artenschutz-Begutachtung nur in falschem Zeitraum
## Schritt 5 — Vorfestlegung als Abwägungsausfall
### Indizien
- Durchführungsvertrag bereits unterzeichnet vor Aufstellungsbeschluss
- Investor hat bereits Vermarktungs-Aktivitäten gestartet
- Stadt hat in Verhandlungen mit Investor verbindliche Zusagen gemacht
- Aussagen Stadtrats-Mitglieder vor Beschluss: "Wir müssen jetzt durchziehen"
### Beweisführung
- Akteneinsicht in Verhandlungsprotokolle Stadt-Investor
- Presse-Recherche
- Eidesstattliche Versicherungen Sitzungsteilnehmer
- E-Mail-Korrespondenz aus IFG / Anti-Korruptions-Hinweis
### Rechtsfolge
- Abwägungsausfall führt zur Unwirksamkeit
- Nicht heilbar durch nachgeholte Abwägungsdokumentation
## Schritt 6 — Formelhafte Abwägungsdokumentation als Defizit
### Indizien
- Stellungnahmen werden mit Standard-Sätzen zurückgewiesen
- Keine Auseinandersetzung mit Substanz der Einwendungen
- Identische Formulierungen für unterschiedliche Belange
- Übernahme von Investor-Argumenten ohne Prüfung
### Beweismittel
- Wortlaut-Vergleich der Abwägungstabelle mit Einwendungen
- Vergleich verschiedener Einwendungen — gleiche Antwort?
## Schritt 7 — Fehlgewichtung typische Felder
### Wertminderung
- Stadt darf Wertminderung Mandanten als untergeordnet einstufen, aber nicht ausblenden
- Wenn Wertminderung nicht erkannt — Defizit
- Wenn Wertminderung erkannt, aber pauschal abgetan — Fehlgewichtung
### Klima
- Hitze-Inseln, Frischluftschneisen — bei Verdichtung relevanter Belang
- Fehlende Erörterung trotz erkennbarer Bedeutung — Defizit
- Erörterung mit "geringer Bedeutung" trotz Hitzeschwüle — Fehlgewichtung
### Stadtbild
- Erhaltenswerte Strukturen, Gründerzeit, Bahnhofsensemble
- Fehlende Erörterung trotz Denkmalbedeutung — Defizit
- Verdrängung durch wirtschaftliches Interesse — Fehlgewichtung möglich
## Schritt 8 — Disproportionalität konkret
### Lärmschwellen-Sprung
- Lärmpegel überschreitet Orientierungswerte DIN 18005 um mehr als 5 dB(A)
- Ohne aktive Schallschutzmaßnahmen
- Verweis auf passive Schallschutzfenster reicht nicht für Außenwohnbereiche
### Verschattung
- Mehr als 50% Sonnenschutz an Hauptaufenthaltsräumen
- Ohne Ausgleich
### Verkehr
- Verdoppelung Verkehr ohne Erschließungsalternative
- Sackgassen-Effekt für Anwohner
## Schritt 9 — Abwägungsschriftsatz-Aufbau
### Empfohlener Aufbau
1. Anspruch auf gerechte Abwägung § 1 Abs. 7 BauGB
2. Ermittlungspflicht § 2 Abs. 3 BauGB — Defizit Stadt
3. Vorgangsfehler-Subsumtion (Ausfall / Defizit / Fehlgewichtung)
4. Offensichtlichkeit und Ergebnis-Relevanz § 214 Abs. 3 BauGB
5. Ergebnisfehler-Subsumtion (Disproportionalität)
6. Rüge nach § 215 BauGB (für Vorgangsfehler) referenzieren
7. Fazit: Antrag auf Unwirksamkeitserklärung
## Quellen
- BauGB §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3, 214 Abs. 3, 215
- BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66 (Vier-Stufen-Lehre)
- BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 4 C 50.72 (Abwägungsausfall)
- BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 4 CN 1.07 (Ermittlungspflicht § 2 Abs. 3)
- BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 4 CN 2.10 (Offensichtlichkeit)
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name: anpassungsgebot-flaechennutzungsplan
description: Pruefung des Anpassungsgebots Paragraf 8 Abs. 2 BauGB. Bebauungsplaene sind aus dem Flaechennutzungsplan zu entwickeln. Entwicklungsgebot als zentrale Wirksamkeitsbedingung. Paragraf 8 Abs. 3 BauGB Aufstellung Bebauungsplan vor Flaechennutzungsplan in Ausnahmefaellen. Paragraf 8 Abs. 4 BauGB selbstaendige Bebauungsplaene. Paragraf 13a Abs. 2 BauGB Berichtigungsmoeglichkeit ohne foermliche Aenderung FNP bei B-Plan der Innenentwicklung. Parallelverfahren Paragraf 8 Abs. 3 S. 1 BauGB beide Plaene gleichzeitig. Pruefung Entwicklungssaussage des FNP bezogen auf das Plangebiet. Konflikt zwischen FNP-Darstellung und B-Plan-Festsetzung als beachtlicher Verfahrensfehler. Audit auf konsistente Darstellung Wohnbauflaeche Mischgebiet Gewerbeflaeche.
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# Anpassungsgebot — Flächennutzungsplan
## Zweck
Das Entwicklungsgebot bindet den B-Plan an den FNP. Verletzung ist beachtlicher Verfahrensfehler und häufig übersehener Angriffspunkt.
## Schritt 1 — Wortlaut § 8 BauGB
### § 8 Abs. 1 BauGB
- Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung
### § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB (Entwicklungsgebot)
- Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln
### § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB (Parallelverfahren)
- Vor dem Flächennutzungsplan kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wenn dringende Gründe es erfordern und der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht
### § 8 Abs. 4 BauGB (selbständiger B-Plan)
- Ein Bebauungsplan kann aufgestellt werden, ohne dass ein Flächennutzungsplan vorliegt, wenn er der städtebaulichen Entwicklung nicht widerspricht
## Schritt 2 — Entwicklungsgebot — Begriff "Entwickeln"
### Maßstab
- B-Plan-Festsetzungen müssen aus FNP-Darstellungen "entwickelt" sein
- Entwicklung verlangt sachlichen Bezug, keine 1:1-Identität
- Konkretisierung der FNP-Aussage durch B-Plan
### Beispiel
- FNP: "Wohnbaufläche W"
- B-Plan: WA (allgemeines Wohngebiet) — entspricht Entwicklungsgebot
- B-Plan: GE (Gewerbegebiet) — widerspricht Entwicklungsgebot
### Toleranz
- Geringfügige Abweichungen toleriert
- Größere Abweichungen erfordern FNP-Änderung im Parallelverfahren oder vorab
## Schritt 3 — Parallelverfahren § 8 Abs. 3 BauGB
### Voraussetzungen
- Dringende Gründe für vorgezogenen B-Plan
- B-Plan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegen
- Tatsächlich praktisch häufig parallel betrieben
### Pflichten
- FNP-Änderungsverfahren muss eingeleitet sein
- Beide Pläne werden gemeinsam zur Beschlussfassung gebracht
- Reihenfolge: erst FNP-Wirksamkeit, dann B-Plan-Wirksamkeit (oder zeitgleich)
### Häufige Treffer
- B-Plan wird vor FNP-Änderung wirksam
- Vorgezogener B-Plan ohne dringende Gründe
- Stadt argumentiert mit "Investor-Druck" — kein dringender Grund
## Schritt 4 — Berichtigungsmöglichkeit § 13a Abs. 2 BauGB
### Voraussetzung
- B-Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
- Geringfügige Abweichung vom FNP
### Verfahren
- FNP wird im Wege der "Berichtigung" angepasst
- Kein förmliches FNP-Änderungsverfahren erforderlich
- Bekanntmachung Berichtigung im Amtsblatt
### Strategischer Angriffspunkt
- Wenn die Abweichung in Wahrheit nicht "geringfügig" ist
- Wenn der B-Plan in Wahrheit nicht Innenentwicklung nach § 13a darstellt
- Wenn die Berichtigung nicht bekanntgemacht ist
## Schritt 5 — Selbständiger B-Plan § 8 Abs. 4 BauGB
### Anwendungsbereich
- In Gemeinden ohne wirksamen FNP
- Bei isolierten Festsetzungen ohne FNP-Bezug
### Voraussetzung
- B-Plan widerspricht nicht der städtebaulichen Entwicklung
- Strenge Anforderung — restriktiv anwendbar
### Praxis
- Selten relevant in größeren Städten mit umfassendem FNP
- Bei Flecken-Plänen, Sonderzonen denkbar
## Schritt 6 — FNP-Bezug konkret prüfen
### Audit-Schritte
1. FNP-Auszug für das Plangebiet beschaffen
2. FNP-Darstellung identifizieren (Wohnbauflache, gemischte Baufläche, Gewerbefläche, Grünfläche, Verkehrsfläche)
3. B-Plan-Festsetzung mit FNP-Darstellung vergleichen
4. Bei Abweichung: Parallelverfahren oder Berichtigung dokumentiert?
### Häufige Konstellationen
- FNP: "gemischte Baufläche" — B-Plan: WA — Entwicklung zulässig
- FNP: "Wohnbauflache" — B-Plan: MK (Kerngebiet) — problematisch
- FNP: "Grünfläche" — B-Plan: WA — widerspricht Entwicklungsgebot
- FNP: "Bahnanlage" — B-Plan: MU (urbanes Gebiet) — FNP-Änderung zwingend
## Schritt 7 — Konflikt Bahn-Anlage / Bahnflächen
### Sonderfall Bahnhofsbrachen
- Bahnflächen sind häufig im FNP als "Bahnanlage" oder "Fläche für Bahnbetrieb" dargestellt
- Bei Umwandlung in städtisches Quartier — FNP-Änderung erforderlich
- Eisenbahnrecht (Allgemeines Eisenbahngesetz, AEG) für Entwidmung relevant
### Entwidmung § 23 AEG
- Vor B-Plan-Beschluss muss Bahnfläche entwidmet sein
- Sonst Konflikt mit Eisenbahnrecht
- Eisenbahn-Bundesamt zuständig
### Strategischer Hebel
- Wenn Entwidmung nicht vorliegt — B-Plan wirft zwei Probleme auf:
- FNP-Konflikt
- Eisenbahnrechts-Konflikt
- Beides als Verstoß gegen Erforderlichkeit oder beachtlicher Fehler
## Schritt 8 — Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB
### Wirksamkeit
- Verstoß gegen Entwicklungsgebot ist beachtlich (§ 214 Abs. 2 BauGB)
- Bei Beachtlichkeit kann Plan unwirksam sein
- § 215 BauGB-Rügefrist gilt
### Heilung
- Durch nachträgliche FNP-Änderung und ergänzendes Verfahren
- Häufiger Heilungsweg der Stadt
## Schritt 9 — Audit-Checkliste
| Punkt | Prüfung |
|---|---|
| FNP-Darstellung Plangebiet identifiziert? | |
| B-Plan-Festsetzung identifiziert? | |
| Übereinstimmung Entwicklungsgebot? | Ja/nein |
| Bei Abweichung: Parallelverfahren? | Ja/nein |
| Bei Abweichung: Berichtigung § 13a Abs. 2 BauGB? | Ja/nein |
| Bei Bahnflächen: Entwidmung § 23 AEG? | Ja/nein |
| FNP-Änderung bekannt gemacht? | Ja/nein |
## Quellen
- BauGB §§ 5 8 13a 214
- AEG § 23
- BVerwG, Urteil vom 28.2.1975 4 C 30.72 (Entwicklungsgebot)
- BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 4 CN 6.98 (Parallelverfahren)
- BVerwG, Urteil vom 27.10.1999 11 A 31.98 (Entwidmung Bahnfläche)
- BayVGH, Urteil vom 5.10.2017 15 N 16.1652 (Berichtigung)
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name: antragsbefugnis-eigentuemer-nachbar
description: Pruefung der Antragsbefugnis nach Paragraf 47 Abs. 2 S. 1 VwGO im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan. Moeglichkeitstheorie als Massstab. Eigentuemer im Plangebiet stets antragsbefugt wegen Eigentumsgarantie Art. 14 GG. Eigentuemer ausserhalb des Plangebiets nur bei abwaegungserheblichem Belang. Nachbarn Mieter Pachter Erbbauberechtigte je nach Schutzbereich der Norm. Beachtung BVerwG Beschluss vom 31.1.2017 4 BN 28.16 zur Schwelle abwaegungserheblicher Belang. Verbandsklage durch anerkannte Naturschutzvereinigungen Paragraf 64 BNatSchG und Paragraf 2 UmwRG. Gemeinde gegen FNP Paragraf 8 Abs. 2 BauGB. Subjektives Recht muss moeglich erscheinen reine Drittinteressen reichen nicht. Reine Wertminderung problematisch wenn nicht auf abwaegungserheblichem Belang beruht.
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# Antragsbefugnis § 47 Abs. 2 VwGO
## Zweck
Zweite Säule der Zulässigkeit. Die Antragsbefugnis filtert nicht selbst betroffene Bürger heraus. Wer sie versäumt, scheitert ohne Sachprüfung.
## Schritt 1 — Maßstab Möglichkeitstheorie
### Wortlaut § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
- Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden
### Möglichkeitstheorie
- Es genügt, dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint
- Kein Vollbeweis im Zulässigkeitsstadium
- Schlüssige Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte
- Verstärkter Maßstab seit 1996/2006-Verkürzung — aber keine Beweisanforderung
### Schwelle
- Geltendmachung muss substanziiert erfolgen
- Bloße Behauptung "ich bin betroffen" reicht nicht
- Konkrete Bezugnahme auf bestimmten Belang notwendig
## Schritt 2 — Eigentümer im Plangebiet
### Grundregel
- Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet ist stets antragsbefugt
- Begründung Art. 14 GG: B-Plan-Festsetzungen wirken unmittelbar auf das Eigentum
- BVerwG seit Jahrzehnten unverändert
### Anwendung
- Egal ob Festsetzungen den Mandanten begünstigen oder belasten
- Auch bei nur teilweise im Plangebiet liegenden Grundstücken
- Erbbauberechtigte gleichgestellt
- Wohnungseigentümer für Sondereigentum und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum
## Schritt 3 — Eigentümer außerhalb des Plangebiets
### Schwelle abwägungserheblicher Belang
- Außerhalb des Plangebiets nicht automatisch betroffen
- Erforderlich: abwägungserheblicher privater Belang
- BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 4 BN 28.16
- BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 4 BN 42.10
- Abwägungserheblich = mehr als nur geringfügig betroffen
### Typische abwägungserhebliche Belange
- Lärmzunahme durch Verkehr aus dem Plangebiet
- Verschattung durch Hochbauten
- Gefahr durch Schadstoffemissionen
- Sichtbeziehung bei besonderer landschaftlicher Bedeutung
- Wertminderung wenn auf abwägungserheblichen Belang zurückführbar
### Nicht abwägungserhebliche Belange
- Allgemeine Aussichtseinbußen ohne besondere Schutzwürdigkeit
- Reine wirtschaftliche Konkurrenz
- Bloße Wertminderung ohne Substanz-Beeinträchtigung (BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 4 NB 17.94)
- Diffuse "Verschlechterung der Wohnqualität"
## Schritt 4 — Andere Berechtigte
### Mieter und Pächter
- Grundsätzlich nicht antragsbefugt, da kein dingliches Recht
- Ausnahme bei besonderer Schutzgehalt (z.B. Gewerbemieter mit existenziell betroffenem Standort) — restriktiv
- Im Zweifel mit Eigentümer-Mandat verknüpfen
### Erbbauberechtigte
- Wie Eigentümer
### Wohnungseigentümer
- Antragsbefugt für eigene Wohnung
- Bei Gemeinschaftsangelegenheiten Beschluss der WEG erforderlich
## Schritt 5 — Verbandsklage Naturschutz
### Anerkannte Vereinigungen § 3 UmwRG
- Vom Bund oder Land anerkannte Vereinigungen
- BUND, NABU, LBV, Bürgerinitiativen mit Anerkennung
### Klagebefugnis § 2 UmwRG
- Bei Plänen mit UVP-Pflicht oder Sondernormen
- Bei FFH-relevanten Plänen
- Bei B-Plänen mit Umweltbericht — über § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG
- Eigenständige Antragsbefugnis ohne dingliches Recht
### Naturschutz § 64 BNatSchG
- Bei Entscheidungen mit Naturschutzbezug
- Häufig kumulativ mit § 2 UmwRG geltend gemacht
## Schritt 6 — Gemeinde gegen übergeordnete Planung
### Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB
- B-Plan muss aus FNP entwickelt werden
- Gemeinde gegen FNP-Änderung des Nachbarn — Antragsbefugnis möglich
### Selbstverwaltungsrecht
- Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BayVerfg
- Gemeinden gegen übergreifende Festsetzungen
## Schritt 7 — Praktische Begründung im Schriftsatz
### Aufbau Antragsbefugnis-Begründung
1. Identifikation Mandant und Eigentumsstellung
2. Verortung Grundstück zur Plangrenze (Lageplan, Maßangaben)
3. Konkreter abwägungserheblicher Belang mit Substanz
4. Verweis auf Aufnahme dieses Belangs in eigener Einwendung im Aufstellungsverfahren (verstärkt aber nicht zwingend)
5. Verweis auf zu erwartende Verletzung in absehbarer Zeit
### Beispielsatz
- "Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Provinostraße 12, eingetragen im Grundbuch von Augsburg Blatt 4711, das unmittelbar an die nördliche Plangrenze angrenzt. Die im B-Plan festgesetzte Bauhöhe von bis zu 30 m wird zu einer Verschattung der nach Süden orientierten Wohnräume sowie zu einer Verkehrslärmzunahme durch die festgesetzte Tiefgaragenzufahrt führen. Diese Belange sind abwägungserheblich (BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 4 BN 28.16) und wurden bereits in der Einwendung vom 12.10.2023 substantiiert vorgetragen."
## Schritt 8 — Häufige Fehler bei Antragsbefugnis
- Pauschale Behauptung der Betroffenheit ohne räumlichen Bezug
- Fehlende Substanziierung des Belangs
- Belang, der gerade nicht abwägungserheblich ist (allgemeine Aussicht)
- Fehlende Beifügung Grundbuchauszug bei juristischer Person oder Erbengemeinschaft
- Falsche Antragstellerbezeichnung bei Eheleuten (jeder Eigentümer einzeln)
## Quellen
- VwGO § 47 Abs. 2
- GG Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2
- BayVerfg Art. 11 Abs. 2
- BauGB § 8 Abs. 2
- BNatSchG § 64
- UmwRG §§ 1 2 3
- BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 4 NB 17.94 (Wertminderung)
- BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 4 BN 42.10 (Nachbar abwägungserheblich)
- BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 4 BN 28.16 (Maßstab Möglichkeitstheorie)
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name: artenschutz-naturschutz-planung
description: Pruefung der artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplan. Paragraf 44 BNatSchG Zugriffsverbote fuer besonders geschuetzte Arten. Tötungsverbot Stoerungsverbot Lebensstaettenschutzverbot. Spezielle artenschutzrechtliche Pruefung saP als methodische Grundlage. Erhebung Anforderungen Begehungs-Zeitraeume. CEF-Massnahmen vorgezogene Ausgleichsmassnahmen. Ausnahme Paragraf 45 Abs. 7 BNatSchG bei zwingenden Gruenden Befreiung. Eingriffsregelung Paragraf 1a Abs. 3 BauGB Vermeidung Minimierung Ausgleich. FFH-Vertraeglichkeitspruefung Paragraf 34 BNatSchG bei FFH- oder Vogelschutzgebieten. Stadtbezogene Arten Mauersegler Schwalben Spatzen Fledermaeuse Eidechsen. Audit auf Vollstaendigkeit der Untersuchung Begehungs-Zeitpunkt Gutachter-Qualifikation Methodik.
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# Artenschutz und Naturschutz in der Bauleitplanung
## Zweck
Artenschutz ist materieller Pflichtprogramm-Punkt jedes B-Plans, der bauliche Veränderungen vorsieht. Lücken in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sind häufiger Treffer.
## Schritt 1 — Zugriffsverbote § 44 BNatSchG
### Drei Verbote
- **Tötungsverbot** § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
- **Störungsverbot** § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören
- **Lebensstättenschutzverbot** § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
### Geltungsbereich
- Besonders geschützte Arten: nach EU-Recht (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-RL) sowie Bundesartenschutzverordnung
- Streng geschützte Arten: Teilmenge der besonders geschützten Arten
- Im Bauplanungsrecht primär: alle europäisch geschützten Arten
## Schritt 2 — Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
### Aufbau saP
1. Relevanzprüfung — welche Arten sind im Plangebiet zu erwarten
2. Bestandserfassung — Begehung im richtigen Zeitraum
3. Konfliktanalyse — Welche Zugriffsverbote werden berührt
4. Maßnahmen-Konzept — Vermeidung, CEF, FCS
5. Ausnahme-Begründung § 45 Abs. 7 BNatSchG
### Anforderungen
- Sachverständige mit nachgewiesener Qualifikation
- Begehung in der jeweils relevanten Jahreszeit
- Dokumentation mit Karten, Fotos, Artenlisten
- BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 9 A 14.07 (saP-Anforderungen)
## Schritt 3 — Stadtbezogene Arten
### Gebäudebrüter
- **Mauersegler** Apus apus — Nester in Dachgesimsen, Mauerlöchern
- **Mehlschwalben** Delichon urbicum — Nester an Außenwänden
- **Rauchschwalben** Hirundo rustica — Nester innen in offenen Gebäuden
- **Haussperlinge** Passer domesticus — Hohlräume in Fassaden
- **Dohlen** Corvus monedula — höher gelegene Mauerlöcher
- Alle europäische Vogelarten = besonders geschützt
### Fledermäuse
- **Zwergfledermaus** — sehr verbreitet, Hangplätze in Dachräumen
- **Großer Abendsegler** — Baumhöhlen, größere Quartiere
- **Mausohr** — strenger Schutz
- Alle streng geschützt (Anhang IV FFH-RL)
### Reptilien
- **Zauneidechse** Lacerta agilis — auf Brachflächen, Bahndämmen, Steingärten
- Anhang IV FFH-RL — strenger Schutz
### Brachflächen-Arten
- **Wildbienen** und **Hummeln** — auf Ruderalflächen
- **Spezielle Schmetterlinge** je nach Standort
## Schritt 4 — CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality)
### Voraussetzung
- Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
- Maßnahme muss vor Eingriff wirken
- Räumlicher und zeitlicher Bezug zur betroffenen Lokalpopulation
### Beispiele
- Künstliche Mauersegler-Nistplätze an Ersatzgebäude vor Abriss
- Fledermaus-Kästen in räumlicher Nähe vor Quartier-Beseitigung
- Anlage Eidechsen-Habitat (Steinhaufen, Trockenmauern) vor Brachflächen-Bebauung
### Funktionsbeweis
- Monitoring erforderlich
- Erfolgskontrolle über mehrere Jahre
## Schritt 5 — Ausnahme § 45 Abs. 7 BNatSchG
### Drei kumulative Voraussetzungen
1. **Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses** einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
2. **Keine zumutbaren Alternativen**
3. **Erhaltungszustand der Populationen** verschlechtert sich nicht (FCS = favourable conservation status)
### Anforderung Plan
- Begründung erforderlich
- Standort-Alternativen ernsthaft geprüft
- Populations-Auswirkung dokumentiert
### Häufige Treffer
- Wirtschaftliches Interesse als "zwingend" deklariert ohne überwiegende Begründung
- Alternativen nur formelhaft erwähnt
- FCS-Bewertung fehlt oder pauschal
## Schritt 6 — Eingriffsregelung § 1a Abs. 3 BauGB
### Stufen
- **Vermeidung** — der Eingriff selbst vermeiden
- **Minimierung** — bei Unvermeidbarkeit reduzieren
- **Ausgleich** — gleichartige Wiederherstellung
- **Ersatz** — andere gleichwertige Maßnahmen
### Bilanzierung
- Eingriffs-Wert in Wertpunkten
- Ausgleichs-Wert in Wertpunkten
- Saldo darf nicht negativ sein
### Räumliche und funktionale Zuordnung
- Ausgleichsfläche möglichst im selben Naturraum
- Funktional gleichwertig
## Schritt 7 — FFH-Vorprüfung § 34 BNatSchG
### Anwendung
- Wenn Plangebiet in FFH- oder Vogelschutzgebiet liegt
- Oder daran angrenzt
- Oder Wirkungspfade ins Gebiet hineinragen
### Vorprüfung
- Auf erhebliche Beeinträchtigung von Schutz- und Erhaltungszielen
- Bei Zweifeln — volle Verträglichkeitsprüfung
### Wirkungspfade
- Lärm, Licht, Bewegung
- Wasserabfluss, Wasserentnahme
- Schadstoffeinträge
## Schritt 8 — Audit saP
### Methodik-Audit
- Wer hat saP erstellt? Qualifikation?
- Begehung in welchem Zeitraum? Mehrere Begehungen?
- Welche Arten wurden gezielt erfasst? Welche nicht?
- Ist die Bestandsaufnahme aktuell? (i.d.R. höchstens 5 Jahre alt)
### Inhalts-Audit
- Sind alle stadtbezogen relevanten Arten geprüft?
- Sind CEF-Maßnahmen verbindlich festgesetzt?
- Sind sie zeitlich vor Eingriff verortet?
- Gibt es Monitoring?
- Wird Erhaltungszustand der Population thematisiert?
### Festsetzungs-Audit
- Sind CEF-Maßnahmen in den textlichen Festsetzungen des Plans?
- Oder nur in Begründung?
- Festsetzung in Begründung allein ist rechtlich unzureichend
## Schritt 9 — Strategische Angriffspunkte
### Häufige Schwachpunkte
- Begehung zur falschen Jahreszeit
- Fehlende Begehung im Spätsommer (Mauerseglerbrut)
- Pauschale Aussage "keine geschützten Arten festgestellt" ohne Methodik
- CEF-Maßnahmen nur in Begründung, nicht in Festsetzung
- Ausnahme-Begründung formelhaft
- FFH-Vorprüfung übersehen bei angrenzendem Schutzgebiet
### Im Schriftsatz
- Subsumtion unter § 44 BNatSchG und § 1a Abs. 3 BauGB
- Verstoß gegen Ermittlungspflicht § 2 Abs. 3 BauGB
- Abwägungsdefizit § 1 Abs. 7 BauGB
## Quellen
- BNatSchG §§ 34 44 45
- BauGB §§ 1a 2 1 Abs. 7 9
- FFH-Richtlinie 92/43/EWG
- Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG
- BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 9 A 14.07 (saP)
- BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 9 A 14.12 (FCS)
- BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 9 A 25.12 (Tötungsverbot)
- BayVGH, Urteil vom 30.3.2017 14 N 16.1112 (Stadtarten)
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name: aufstellungsbeschluss-bekanntmachung
description: Pruefung der formellen Verfahrenskette eines Bebauungsplans vom Aufstellungsbeschluss bis zur Bekanntmachung als Satzung. Paragraf 2 Abs. 1 BauGB Aufstellungsbeschluss der Gemeinde mit ortsueblicher Bekanntmachung. Paragraf 3 BauGB Buergerbeteiligung Paragraf 4 BauGB Behoerdenbeteiligung. Paragraf 10 Abs. 1 BauGB Beschluss als Satzung. Paragraf 10 Abs. 3 BauGB ortsuebliche Bekanntmachung mit Hinweis auf Paragraf 215 BauGB und Auslegungsort. Anstossfunktion der Bekanntmachung als zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung. Pruefung Zustaendigkeit Beschlussfaehigkeit Befangenheit. Identitaet der ausgelegten und beschlossenen Planfassung. Mehrfache Auslegung bei Aenderung. Audit ueber Beschlussvorlagen Sitzungsprotokolle Auszug Niederschrift Gemeinderat.
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# Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung
## Zweck
Audit der formellen Verfahrenskette des B-Plans. Häufigste Treffer im Normenkontrollverfahren liegen hier: Bekanntmachung fehlerhaft, Beschlussvorlage abweichend, Anstoßfunktion verletzt.
## Schritt 1 — Verfahrenskette im Überblick
### Reguläre Kette
1. Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
2. Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
3. Frühzeitige Beteiligung Behörden § 4 Abs. 1 BauGB
4. Erarbeitung Planentwurf
5. Förmliche Beteiligung Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung)
6. Förmliche Beteiligung Behörden § 4 Abs. 2 BauGB
7. Ggf. erneute Auslegung bei Änderung § 4a Abs. 3 BauGB
8. Abwägungsbeschluss
9. Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB
10. Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB
11. Beizustellen: Begründung mit Umweltbericht zur Einsichtnahme
### Beschleunigte Verfahren
- § 13 BauGB vereinfachtes Verfahren — Schritte verkürzt
- § 13a BauGB Innenentwicklung — keine Umweltprüfung im Einzelfall
- § 13b BauGB Außenentwicklung Wohnbau — Befristung beachten
## Schritt 2 — Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
### Inhalt
- Beschluss des Gemeinderats, einen B-Plan aufzustellen
- Räumlicher Geltungsbereich abgrenzbar
- Planziel und allgemeines Anliegen
### Form
- Sitzungsöffentlichkeit gewahrt § 52 BayGO
- Beschlussfähigkeit § 47 BayGO
- Befangenheit § 49 BayGO geprüft
### Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
- Ortsübliche Bekanntmachung
- Häufig Amtsblatt
- Fehlt die Bekanntmachung — Verfahrensfehler, aber häufig unbeachtlich nach § 214 BauGB
## Schritt 3 — Identität der Planfassung
### Identitätsprüfung
- Welche Planfassung wurde frühzeitig ausgelegt?
- Welche Planfassung wurde förmlich ausgelegt?
- Welche Planfassung wurde als Satzung beschlossen?
- Welche Planfassung wurde bekanntgemacht?
### Häufige Treffer
- Beschluss-Vorlage zeigt Plan-Stand vom 15.3., Beschluss verweist auf Plan vom 22.4. — Identitätsfehler
- Auslegung erfolgte über Plan-Stand 10.1., Beschluss über 5.5. ohne erneute Auslegung — § 4a Abs. 3 BauGB-Verstoß
- Beschluss umfasst zusätzliche Änderungen die nie ausgelegt waren — beachtlich (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB)
## Schritt 4 — Erneute Auslegung § 4a Abs. 3 BauGB
### Pflicht zur erneuten Auslegung
- Wenn Planentwurf nach Auslegung in der Substanz geändert wird
- Substanz = Berührung der Grundzüge der Planung
- Bloße redaktionelle Änderungen genügen nicht für erneute Auslegung
### Begrenzte erneute Auslegung
- Beschränkung auf die geänderten Teile möglich (§ 4a Abs. 3 S. 2 BauGB)
- Hinweis im Bekanntmachungstext erforderlich
- Frist mindestens zwei Wochen
### Häufiger Fehler
- Stadt erkennt nach Auslegung den Hochbauwunsch des Vorhabenträgers, Aufstockung von 6 auf 8 Geschosse, ohne erneute Auslegung in Beschluss aufgenommen — beachtlich
## Schritt 5 — Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB
### Beschlussgegenstand
- Beschluss umfasst Planurkunde, textliche Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht
- Beschluss in einem Akt — kein Aufspalten zulässig
### Beschlussvorlage
- Vollständig zur Sitzung ausgelegt
- Sieben Tage vor Sitzung an Stadträte verteilt (Bayern: § 47 Abs. 2 BayGO)
- Abwägungsdokumentation als Anlage
### Sitzungsöffentlichkeit
- Beratung und Beschluss in öffentlicher Sitzung § 52 BayGO
- Nichtöffentliche Beratung bei B-Plan-Beschluss in der Regel rechtswidrig
## Schritt 6 — Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB
### Inhalt der Bekanntmachung
- Bezeichnung des Plans
- Geltungsbereich
- Inkrafttreten
- Ort der Einsichtnahme in den Plan
- Hinweis auf § 215 BauGB-Rügefrist
- Hinweis auf § 44 BauGB-Entschädigungsanspruch
- Hinweis auf Beachtlichkeit nach § 214 BauGB
### Anstoßfunktion
- BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 4 N 4.87
- Bekanntmachung muss Anstoß-funktion erfüllen
- Bürger muss erkennen können, dass und wo er sich informieren kann
- Bei zu allgemeiner Bezeichnung — Anstoßfunktion verletzt
### Form der Bekanntmachung
- Ortsüblich nach Hauptsatzung der Gemeinde
- Amtsblatt regelmäßig vorgesehen
- Ersatzbekanntmachung bei umfangreichen Plänen möglich (§ 10 Abs. 3 S. 2 BauGB)
- Online-Veröffentlichung als zusätzliche Option, nicht ausreichend allein
## Schritt 7 — Häufige Treffer in der Bekanntmachung
| Fehler | Beachtlichkeit |
|---|---|
| Falsches Aktenzeichen / Plannummer | Anstoßfunktion verletzt — beachtlich |
| Fehlender Hinweis auf § 215 BauGB | Rügefrist läuft nicht — strategisch wichtig |
| Fehlender Hinweis auf § 44 BauGB | Entschädigungsanspruch bleibt — meist nicht beachtlich für Plan-Wirksamkeit |
| Falscher Einsichtsort | Anstoßfunktion verletzt — beachtlich |
| Geltungsbereich nur grob beschrieben | Anstoßfunktion fraglich |
| Bekanntmachung in nicht ortsüblicher Form | Wirksamkeit fraglich |
## Schritt 8 — Audit-Vorgehen
### Beschaffung
- Auszug Sitzungsniederschrift Aufstellungsbeschluss
- Auszug Sitzungsniederschrift Satzungsbeschluss
- Beschlussvorlagen
- Auslegungsnachweise (Auslegungsverfügung, Auslegungsbeginn, Auslegungsende)
- Bekanntmachungsexemplare aller Verfahrensschritte (Aufstellungs-Bek., Auslegungs-Bek., Satzungs-Bek.)
### Tabellarisches Audit
- Zeile pro Verfahrensschritt
- Spalten: Datum, Beschlussfähigkeit, Befangenheit, Bekanntmachung, Anstoßfunktion ja/nein, Fehler ja/nein, Beachtlichkeit
- Auswertung am Schluss
## Quellen
- BauGB §§ 2 3 4 4a 9 10 13 13a 13b 44 214 215
- BayGO Art. 47 49 52
- BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 4 N 4.87 (Anstoßfunktion)
- BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 4 CN 3.12 (Identität Planfassung)
- BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 4 NB 2.87 (Ortsüblichkeit)
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name: beteiligung-frueh-foermlich
description: Pruefung der zweistufigen Buerger- und Behoerdenbeteiligung beim Bebauungsplan. Paragraf 3 Abs. 1 BauGB fruehzeitige Buergerbeteiligung mit Erlaeuterung Ziele und Auswirkungen. Paragraf 3 Abs. 2 BauGB foermliche Auslegung Entwurf und Begruendung fuer mindestens einen Monat. Paragraf 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB Behoerdenbeteiligung Traeger oeffentlicher Belange. Bekanntmachung der Auslegung mit Anstossfunktion. Eingehende Stellungnahmen sind in die Abwaegung einzustellen. Eingangsverwaltung Eingangsbestaetigung Wiederholungspruefung. Paragraf 4a Abs. 3 BauGB erneute Auslegung bei wesentlicher Aenderung. Onlinepflicht Paragraf 4a Abs. 4 BauGB. Praeklusion ist 2017 weggefallen Hinweis BVerwG. Eingewendete Belange als Hauptangriffsflaeche.
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# Beteiligung — frühzeitig und förmlich
## Zweck
Audit der zweistufigen Beteiligung. Hier finden sich die meisten Verfahrenshebel: Auslegungsdauer, Bekanntmachung der Auslegung, Identität der ausgelegten Unterlagen, Online-Veröffentlichung, Behandlung der Stellungnahmen.
## Schritt 1 — Frühzeitige Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
### Inhalt
- Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
- Hinweis auf wesentliche Auswirkungen
- Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
### Form
- Häufig Bürgerversammlung
- Auslegung von Vorentwurf möglich
- Im beschleunigten Verfahren § 13a BauGB kann von früher Beteiligung abgesehen werden
### Audit-Punkte
- Wurde frühe Beteiligung durchgeführt? Ja/nein
- Wie wurde sie angekündigt? Anstoßfunktion?
- Wurde die Öffentlichkeit über wesentliche Auswirkungen unterrichtet?
- Gibt es Niederschrift der Äußerungen?
## Schritt 2 — Förmliche Beteiligung Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB
### Auslegung
- Planentwurf und Begründung einschließlich Umweltbericht
- Auslegungsdauer mindestens ein Monat
- Auslegung an einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Stelle
### Bekanntmachung der Auslegung
- Mindestens eine Woche vor Beginn (BVerwG-Linie)
- Hinweis auf Art der Stellungnahmen
- Hinweis dass nicht fristgerechte Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können (alte Präklusion)
- Hinweis Auslegungsort, -beginn, -ende
### Online-Veröffentlichung § 4a Abs. 4 BauGB
- Seit 2017 zusätzlich Einstellung in das Internet
- Pflicht zur Veröffentlichung auf der Internet-Seite der Gemeinde
- Pflicht zur Veröffentlichung in einem zentralen Internet-Portal des Landes
- In Bayern: zentrales Bauleitplan-Portal
### Inhaltliche Identität
- Ausgelegt werden müssen genau die Unterlagen, die im Bekanntmachungstext genannt sind
- Erkenntliche Diskrepanz zwischen Bekanntmachungstext und ausliegender Mappe — beachtlicher Fehler
## Schritt 3 — Behördenbeteiligung § 4 BauGB
### Frühzeitige Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB
- Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird
- Bei B-Plan in Augsburg z.B. Regierung von Schwaben, Wasserwirtschaftsamt, Untere Naturschutzbehörde, IHK, Handwerkskammer, Deutsche Bahn, Nachbargemeinden
- Aufforderung zur Stellungnahme zu allgemeinen Zielen
### Förmliche Beteiligung § 4 Abs. 2 BauGB
- Versendung des förmlichen Planentwurfs
- Frist mindestens ein Monat
- Stellungnahmen sind in die Abwägung einzustellen
### Konsultation der Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB
- Bei interkommunaler Abstimmungspflicht
- Bei interkommunal abgestimmten Belangen
## Schritt 4 — Erneute Auslegung § 4a Abs. 3 BauGB
### Voraussetzung
- Wesentliche Änderung des Entwurfs nach Auslegung
- Substantielle Berührung der Grundzüge der Planung
### Verfahren
- Erneute Auslegung im selben Verfahren
- Beschränkung auf geänderte Teile möglich
- Frist mindestens zwei Wochen bei Beschränkung
### Häufiger Treffer
- Aufstockung Bauhöhe nach Auslegung
- Hinzufügen neuer Festsetzungen ohne erneute Auslegung
- Gravierende Änderung der Verkehrsführung
- Neuer Vorhabenträger nach Auslegung
## Schritt 5 — Behandlung der Stellungnahmen
### Eingangsverwaltung
- Eingangsstempel der Gemeinde
- Eingangsverzeichnis
- Eingangsbestätigung gegenüber Bürgern (gute Praxis, nicht zwingend)
### Inhaltliche Behandlung
- Jede Stellungnahme ist abwägungsrelevant
- Pauschale Zurückweisungen formelhaft sind Indiz für Abwägungsdefizit
- Substantielle Auseinandersetzung erforderlich
### Wegfall der Präklusion 2017
- Vor 2017 konnte Präklusion eintreten wenn nicht fristgerecht eingewendet
- Durch BVerwG-Rechtsprechung und unionsrechtskonforme Auslegung weitgehend abgemildert
- Heute kein Verlust materieller Rüge durch Nicht-Einwendung (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 4 CN 3.10)
- Trotzdem strategisch sinnvoll, eingewendet zu haben
## Schritt 6 — Audit Stellungnahmen Mandant
### Eigene Einwendungen
- Vollständige Sammlung Mandanten-Einwendungen
- Datum und Eingang bei der Stadt
- Bezugnahme auf den jeweiligen Auslegungsstand
- Eingangsbestätigung
### Behandlung
- Welche Aussagen finden sich in der Abwägungsdokumentation zu den Mandantenpunkten?
- Wurde der Belang erkannt? Falsch dargestellt? Mit anderen Belangen vermischt?
- Hat die Stadt einen Gegen-Beleg vorgelegt? Sachgerecht?
## Schritt 7 — Online-Pflicht und Barrierefreiheit § 4a Abs. 4 BauGB
### Mindestpflicht
- Veröffentlichung auf Gemeinde-Website
- Veröffentlichung im zentralen Landes-Portal
- Vollständigkeit aller auszulegenden Unterlagen
### Häufige Treffer
- Nur Planurkunde online, nicht Begründung
- Nur PDF mit niedriger Auflösung
- Fehlende textliche Festsetzungen
- Umweltbericht nicht eingestellt
- BVerwG zur Bedeutung Online-Veröffentlichung in Entwicklung
## Schritt 8 — Beachtlichkeit Verfahrensfehler
### § 214 Abs. 1 BauGB
- Beachtlich: Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, soweit ausdrücklich aufgeführt
- Insbesondere § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
### § 215 Abs. 1 BauGB
- Auch beachtliche Verstöße werden unbeachtlich, wenn nicht binnen Jahresfrist gerügt
### Strategie
- Sofortige Rüge gegenüber Gemeinde binnen Jahresfrist
- Parallel Normenkontrollantrag binnen Jahresfrist § 47 Abs. 2 VwGO
## Quellen
- BauGB §§ 2 3 4 4a 13 13a 214 215
- BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 4 CN 3.10 (Präklusion)
- BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 4 C 16.07 (Auslegung Identität)
- BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 4 CN 3.12 (erneute Auslegung)
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name: buergerversammlung-protokoll-audit
description: Pruefung der Buergerversammlung und des Eroerterungstermins im Rahmen der fruehzeitigen Beteiligung Paragraf 3 Abs. 1 BauGB. Ablauf Einladung Tagesordnung Sitzungsleitung Aussprache Wortmeldungen Niederschrift. Audit ueber Niederschrift auf systematische Missachtung Wortbeitraege Stimmungsbild Vorfestlegungs-Anzeichen. Abgrenzung zur reinen Informationsveranstaltung. Bedeutung fuer Mandantenchronologie und Mandanten-Einwendungen. Kein Wortlautprotokoll Pflicht aber sinngemaesse Wiedergabe der eingeworfenen Belange. Auswertung im Hinblick auf Abwaegungsdokumentation und Erkenntnis-Missing. Praxis Eigenmitschrift des Mandanten beschaffen Eidesstattliche Versicherung bei abweichendem Sachverhalt.
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# Bürgerversammlung — Protokoll-Audit
## Zweck
Die Bürgerversammlung ist der zentrale Erörterungsort der frühzeitigen Beteiligung. Aus dem Protokoll lassen sich Vorfestlegung der Stadt, formelhafte Behandlung von Belangen und atmosphärische Indizien für Abwägungsdefizite herausarbeiten.
## Schritt 1 — Rechtsrahmen
### Frühzeitige Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
- Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten
- Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
- Form steht der Gemeinde frei
### Übliche Form
- Bürgerversammlung in einem öffentlichen Saal
- Auslage des Planentwurfs vor der Versammlung
- Vortrag durch Planungsamt oder externes Planungsbüro
- Diskussionsrunde
### Niederschriftspflicht
- Keine ausdrückliche Pflicht zum Wortprotokoll
- Aber zumindest sinngemäße Wiedergabe der eingeworfenen Belange (gute Verwaltungspraxis)
- Niederschrift wird Bestandteil der Verfahrensakte
## Schritt 2 — Einladung und Tagesordnung
### Einladung
- Ortsübliche Bekanntmachung
- Frist regelmäßig mindestens eine Woche
- Hinweis auf Veranstaltungsort und Beginn
### Audit-Punkte
- Wann wurde eingeladen? Frist ausreichend?
- Wo wurde eingeladen? Ortsüblichkeit?
- Tagesordnung inhaltlich aussagekräftig? Anstoßfunktion?
## Schritt 3 — Ablauf und Sitzungsleitung
### Typischer Ablauf
1. Begrüßung Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin
2. Vortrag Planungsamt
3. Vortrag Vorhabenträger (häufig bei privater Plan-Initiative)
4. Fragen und Wortmeldungen aus dem Publikum
5. Abschluss mit Hinweis auf Auslegungsverfahren
### Audit-Punkte Sitzungsleitung
- Wer hat die Leitung übernommen?
- Wurden Wortmeldungen gleichmäßig zugelassen?
- Wurde die Diskussion strukturell beschnitten?
- Gab es eine Beschränkung der Redezeit, die kritischen Bürgern den Zugang erschwerte?
## Schritt 4 — Vortrag der Stadt und des Vorhabenträgers
### Inhalt
- Allgemeine Ziele der Planung
- Anlass der Planung
- Wesentliche Festsetzungen im Überblick
- Auswirkungen Umwelt Verkehr Soziales
### Häufige Treffer
- Vortrag suggeriert Beschlussreife ("der Plan wird so kommen")
- Vortrag stellt Alternativen einseitig dar
- Vortrag verschweigt zentrale Probleme (Stellplatzreduzierung, Lärmwerte)
- Vortrag enthält Werbeaussagen Vorhabenträger statt neutraler Information
## Schritt 5 — Wortmeldungen und Aussprache
### Audit der Niederschrift
- Welche Belange wurden eingeworfen?
- Welche Wortmeldungen wurden namentlich aufgenommen, welche anonymisiert?
- Wurde Mandantin selbst gehört?
- Wurden Belange zusammengefasst oder einzeln aufgenommen?
### Kritische Indizien
- Niederschrift erwähnt nur Stadt-Positionen, Bürger-Beiträge in Sammelposten
- Wortmeldungen mit konkreten Zahlen werden zusammenfassend pauschal wiedergegeben
- Fehlende Antworten der Stadt zu Detailfragen
- Zwischenrufe und Buh-Rufe sind Indiz für unausgewogene Sitzungsleitung — gehören aber meist nicht ins Protokoll
## Schritt 6 — Vorfestlegungs-Anzeichen
### Indizien Vorfestlegung
- Stadt-Vertreter verwendet Zukunftsform statt Konjunktiv ("der Plan wird festsetzen", nicht "der Plan soll festsetzen")
- Vorhabenträger präsentiert bereits konkrete Grundstücksaufteilung, Bauphasen, Mietverträge
- Hinweise auf bereits abgeschlossene Verträge mit der Stadt
- Aussagen wie "wir können hier nicht mehr zurück" oder "die Stadt hat sich verpflichtet"
### Rechtliche Bedeutung
- Vorfestlegung ist Anhaltspunkt für Abwägungsausfall
- Eine Abwägung, deren Ergebnis bereits feststeht, ist eine Schein-Abwägung
- BVerwG zur Abwägungsausfall-Rechtsprechung
## Schritt 7 — Mandantenchronologie
### Eigenmitschrift Mandant
- Hat Mandantin selbst Notizen gemacht? Audio aufgezeichnet?
- Wer war als Begleitung dabei (Zeuge)?
- Auch nachträgliche Aufzeichnung im Aktenvermerk dokumentieren
### Eidesstattliche Versicherung
- Bei abweichendem Sachverhalt eidesstattliche Versicherung Mandantin und Zeugen
- Im Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO als Glaubhaftmachung verwendbar
## Schritt 8 — Vergleich mit Abwägungsdokumentation
### Spätere Behandlung
- Welche der in der Bürgerversammlung geäußerten Belange tauchen in der Abwägungsdokumentation auf?
- Welche fehlen ganz?
- Welche werden inhaltlich verfälscht wiedergegeben?
### Strategische Bedeutung
- Fehlende Behandlung in der Abwägung = Abwägungsdefizit
- Verfälschte Wiedergabe = Abwägungsausfall im Einzelpunkt
- Diese Lücken sind die schärfsten Angriffspunkte im Normenkontrollverfahren
## Schritt 9 — Audit-Checkliste
| Punkt | Prüfung |
|---|---|
| Einladung ortsüblich? | Ja/nein |
| Frist gewahrt? | Ja/nein |
| Tagesordnung aussagekräftig? | Ja/nein |
| Vortragsmaterial neutral? | Ja/nein |
| Wortmeldungen gleichmäßig zugelassen? | Ja/nein |
| Niederschrift vollständig? | Ja/nein |
| Mandantin gehört worden? | Ja/nein |
| Vorfestlegungs-Indizien? | Ja/nein |
| Belange in spätere Abwägung übernommen? | Ja/nein |
| Eigene Mitschrift Mandantin? | Ja/nein |
## Quellen
- BauGB § 3 Abs. 1
- BayGO Art. 18 (Bürgerversammlung allgemein)
- BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 4 C 50.72 (Abwägungsausfall-Linie)
- BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66 (Abwägungsgebot Grundlagen)
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name: einstweilige-anordnung-47-abs-6-vwgo
description: Pruefung und Erstellung eines Eilantrags Paragraf 47 Abs. 6 VwGO im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan. Vollzugsfolgenabwaegung als Massstab. Antragsbefugnis wie im Hauptsacheverfahren. Eilbeduerftigkeit erforderlich. Folgenabwaegung nach Massstab BVerfG zur einstweiligen Anordnung. Erfolgsaussichten der Hauptsache als Indiz. Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans als Folge. Praktisch relevant wenn Baugenehmigung bereits beantragt oder erteilt droht. Streitwert halbe Hauptsache. Anordnung gegen die Stadt Vollzugs-Untersagung gegen Bauherren Baustopp. Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen und Sachverstaendigenstellungnahmen. Verhaeltnis zu Drittklage gegen Baugenehmigung mit Sofortvollzug.
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# Einstweilige Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO
## Zweck
Der Eilantrag ist die schärfste Waffe der Mandantenseite. Bei drohendem Vollzug (Baugenehmigung, Baustart) muss er parallel zum Hauptsacheantrag eingereicht werden.
## Schritt 1 — Wortlaut § 47 Abs. 6 VwGO
### Norm
- Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist
### Bedeutung
- Schutzinstrument für die Zeit zwischen Antragstellung und Hauptsacheentscheidung
- Verhinderung irreversibler Tatsachen-Schaffung
## Schritt 2 — Antragsbefugnis und Statthaftigkeit
### Akzessorietät
- Antragsbefugnis wie im Hauptsacheverfahren § 47 Abs. 2 VwGO
- Statthaftigkeit wie im Hauptsacheverfahren
### Frist
- Innerhalb der Jahresfrist der Hauptsache stellbar
- Eilantrag kann auch vor Einreichung Hauptsache gestellt werden, sofern Hauptsache binnen 14 Tagen folgt
## Schritt 3 — Materielle Voraussetzungen
### Schwerer Nachteil oder wichtige Gründe
- Schwerer Nachteil bei drohender Bautätigkeit
- Wichtige Gründe bei Kettenwirkung des Plans (Folgeplanungen)
### Dringend geboten
- Anstehender Vollzug
- Baugenehmigung beantragt
- Baugenehmigung erteilt
- Bauarbeiten begonnen oder unmittelbar bevorstehend
### Vollzugsfolgenabwägung
- BVerfG-Maßstab für einstweilige Anordnung
- Abwägung Folgen ohne und mit Eilantrag
## Schritt 4 — Folgenabwägung
### Erfolgsprognose Hauptsache
- Wenn Hauptsacheantrag offensichtlich begründet — Eilantrag stattzugeben
- Wenn offensichtlich unbegründet — Eilantrag abzulehnen
- Wenn offen — reine Folgenabwägung
### Folgen ohne Eilanordnung
- Bauarbeiten beginnen
- Nicht-rückbaubare Tatsachen geschaffen
- Mandantenrechte (Eigentum, Wohnqualität) irreversibel beeinträchtigt
- Auch wenn Hauptsache später Erfolg hat, fragwürdiger Rückbau
### Folgen mit Eilanordnung
- Investor verliert Zeit (Geld)
- Stadt verliert Steuermittel
- Sind diese Folgen reversibel? In der Regel ja
- Vollzugsfolgenabwägung tendiert pro Mandant bei drohendem Hochbau
## Schritt 5 — Antrag-Formulierung
### Hauptantrag Eilantrag
- "Der Bebauungsplan Nr. X 'Name' der Stadt Y wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt."
### Hilfsantrag bei Baugenehmigung
- "Hilfsweise: Die Antragsgegnerin wird angewiesen, auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. X bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Baugenehmigungen zu erteilen."
### Bei Drittwirkung gegen Vorhabenträger
- Parallel-Antrag gegen Sofortvollzug der Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO
- Im Verwaltungsgericht (erste Instanz) — Eingang dort sicherstellen
## Schritt 6 — Glaubhaftmachung
### § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO
- Antragsteller muss Anspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft machen
- Geringerer Beweismaßstab als Vollbeweis
- Eidesstattliche Versicherung zulässig
### Beweismittel
- Eidesstattliche Versicherung Mandantin zu konkretem Drohstand
- Eidesstattliche Versicherung Sachverständiger zu drohenden Schäden
- Privat-Gutachten als Untermauerung
- Presse-Berichte zu Bauplanung
- Schriftverkehr Stadt-Investor
## Schritt 7 — Schriftsatz-Aufbau
### Aufbau
1. Antrag (Hauptantrag, Hilfsantrag)
2. Statthaftigkeit und Antragsbefugnis (kurz)
3. Sachverhalt (kompakt — Eilrichter haben wenig Zeit)
4. Eilbedürftigkeit
4.1 Drohender Vollzug konkret (Baugenehmigung beantragt, Bauarbeiten geplant)
4.2 Irreversibilität bei Realisierung
5. Erfolgsprognose Hauptsache
5.1 Stärkste Fehler kompakt
5.2 Verweis auf Hauptsacheschriftsatz für Details
6. Vollzugsfolgenabwägung
6.1 Folgen ohne Eilanordnung
6.2 Folgen mit Eilanordnung
6.3 Saldo
7. Glaubhaftmachung-Anlagen
8. Streitwert
## Schritt 8 — Anlagen Eilantrag
### Pflichtanlagen
- Vollmacht
- Bekanntmachung B-Plan
- Eidesstattliche Versicherung Mandantin
- Nachweis drohenden Vollzugs (Bauantrag, Pressebericht)
- Lageplan
- ggf. Privatgutachten
### Glaubhaftmachung-Beleg
- Eingangsstempel Bauantrag (über Akteneinsicht oder Pressestelle)
- Baustellenfoto
- Aufgrabungs-Nachweis
- Bauherrenversammlung-Protokoll
## Schritt 9 — Streitwert Eilverfahren
### Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Halbe Hauptsache
- Bei 60.000 EUR Hauptsache: 30.000 EUR Eilantrag
- Bei Mehrwert-Plänen entsprechend höher
## Schritt 10 — Praktische Hinweise
### Vorbereitung
- Eilantrag parallel zum Hauptsachenantrag drafetn — beide gleichzeitig einreichen, wenn Eilbedarf von Anfang an besteht
- Bei späterem Eilbedarf separat einreichen
- Eilrichter telefonisch über Senatsgeschäftsstelle vorbereiten
### Senatsentscheidung
- In der Regel ohne mündliche Verhandlung
- Beschluss innerhalb Wochen
- Bei besonderer Eile zwischen 1-3 Wochen möglich
### Rechtsmittel
- Beschluss des BayVGH im Eilverfahren ist im Normenkontrollverfahren nicht beschwerdefähig zum BVerwG (§ 152 Abs. 1 VwGO)
- In Sonderkonstellationen (verfassungsrechtlich) Verfassungsbeschwerde möglich
### Bei Erfolg
- Plan vorläufig außer Vollzug
- Genehmigungen können nicht mehr erteilt werden
- Anhängige Baugenehmigungs-Verfahren werden gestoppt
## Schritt 11 — Häufige Fehler
- Eilantrag zu spät — Vollzug bereits eingetreten
- Glaubhaftmachung nur durch Behauptung statt eidesstattliche Versicherung
- Erfolgsprognose zu schwach dargestellt
- Streitwert zu hoch / zu niedrig
- Parallel-Antrag gegen Baugenehmigung versäumt
- Vollzugsfolgenabwägung formelhaft
## Quellen
- VwGO §§ 47 Abs. 6, 80 Abs. 5, 80a, 152, 173
- ZPO § 920 Abs. 2
- BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 2 BvR 745/88 (Folgenabwägungs-Maßstab)
- BVerwG, Beschluss vom 18.5.2010 4 BN 19.10 (Eilantrag B-Plan)
- BayVGH, Beschluss vom 22.4.2014 15 NE 13.2538 (Vollzugsfolgenabwägung)
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name: erforderlichkeit-1-abs-3-baugb
description: Pruefung der staedtebaulichen Erforderlichkeit Paragraf 1 Abs. 3 S. 1 BauGB als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans. Bauleitplaene sind aufzustellen sobald und soweit es fuer die staedtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Planrechtfertigung verlangt nachvollziehbares staedtebauliches Konzept. Gefaelligkeitsplanung zugunsten eines Privaten ist regelmaessig unzulaessig. Vorhabenbezogener B-Plan Paragraf 12 BauGB nicht automatisch Gefaelligkeitsplanung aber Vorfestlegungsindiz pruefen. Negativplanung als Verhinderungsplanung problematisch wenn ohne positives Konzept. Reine Investorinitiative ohne Aufnahme in gemeindliches Konzept Gefahr. Massstab BVerwG seit Urteil vom 11.3.1988 4 C 56.84. Strenge Pruefung gegenueber Abwaegungsfehlern Erforderlichkeit ist stets beachtlich und nicht ruegepflichtig nach Paragraf 215 BauGB.
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# Erforderlichkeit § 1 Abs. 3 BauGB
## Zweck
Die Erforderlichkeit ist die strengste materielle Hürde und kein Abwägungselement. Wer hier punktet, bringt den Plan ohne Detail-Diskussion zu Fall. Stets beachtlich, nicht rügepflichtig.
## Schritt 1 — Wortlaut und Bedeutung
### § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB
- Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
### Doppelte Schranke
- Negativ: ein Plan, der nicht erforderlich ist, darf nicht erlassen werden
- Positiv: ein Plan kann erlassen werden, wenn er erforderlich ist
- Erforderlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung
### Maßstab
- Nicht "objektiv notwendig"
- Sondern: städtebaulich vertretbares Konzept
- Weiter Spielraum, aber nicht grenzenlos
## Schritt 2 — Planrechtfertigung
### Inhalt Planrechtfertigung
- Erkennbares städtebauliches Konzept
- Konzept muss in der Begründung des Plans dokumentiert sein
- Nicht erforderlich: detaillierte volkswirtschaftliche Begründung
### Typische Planrechtfertigungen
- Innenentwicklung statt Außenentwicklung
- Schaffung Wohnraum bei nachweisbarem Bedarf
- Reaktivierung Brachflächen
- Stadtreparatur städtebaulicher Brüche
- Sicherung sozialer Infrastruktur
### Schwacher Punkt
- Wenn die Begründung nur formelhaft auf "Schaffung von Wohnraum" oder "wirtschaftliche Entwicklung" verweist, ohne Standortbezug
- Wenn die Begründung den Bedarf nicht durch Daten unterlegt
- Wenn die Begründung keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Standort enthält
## Schritt 3 — Gefälligkeitsplanung
### Definition
- Planung, die ausschließlich oder überwiegend privaten Interessen eines Investors dient
- Ohne eigenständige städtebauliche Rechtfertigung
- BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 4 C 56.84
### Indizien
- Initiative ging vom Investor aus, nicht von der Stadt
- Plan-Inhalt exakt zugeschnitten auf das Vorhaben des Investors
- Stadt hat kein eigenes Konzept zum Gebiet
- Wirtschaftliche Beziehung Stadt-Investor (städtebaulicher Vertrag, Durchführungsvertrag)
- Übernahme Planungskosten durch Investor
- Vorhabenträger hat bereits Grundstücke gekauft und vermarktet
### Rechtsfolge
- Plan unwirksam, soweit er reine Gefälligkeitsplanung darstellt
- Aber: vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB ist nicht per se Gefälligkeitsplanung
- § 12 BauGB legitimiert Vorhabenträger-Initiative, verlangt aber städtebauliches Konzept
## Schritt 4 — Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB
### Konstruktion
- Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan
- Vorhabenträger schließt mit Gemeinde Durchführungsvertrag
- Plan ist auf das konkrete Vorhaben zugeschnitten
### Erforderlichkeitsprüfung
- Auch hier: städtebauliches Konzept erforderlich
- Aber zulässig, dass Konzept stark auf Vorhaben fokussiert
- Differenzierung: Vorhabenträger-Initiative ja — fehlende Stadt-Konzeption nein
### Häufige Treffer
- Durchführungsvertrag bereits unterzeichnet vor Aufstellungsbeschluss — Vorfestlegung
- Stadt hat keinerlei eigene Anforderungen formuliert
- Plan deckt sich 1:1 mit Investor-Wünschen
- Andere Gestaltungs-Alternativen nicht erwogen
## Schritt 5 — Verhinderungsplanung / Negativplanung
### Definition
- Plan, dessen einziger Zweck die Verhinderung eines bestimmten Vorhabens ist
- Ohne eigenes positives städtebauliches Konzept
### Grundsätzlich unzulässig
- Negativplanung verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB
- BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 4 C 16.88
### Ausnahme positiver Auffangbereich
- Wenn die Verhinderung des Vorhabens nur Teil eines breiteren positiven Konzepts ist
- Z.B. Sicherung Mischnutzung, Erhalt Stadtbild, Lärmschutz
- Dann grundsätzlich zulässig
## Schritt 6 — Zeitlicher Aspekt "sobald und soweit"
### "Sobald"
- Frühestens, wenn die städtebauliche Entwicklung es erfordert
- Verfrühte Planung problematisch wenn keine konkrete Anstoßfunktion
### "Soweit"
- Räumlich und sachlich nur soweit erforderlich
- Übermaß-Planung problematisch
- Wenn größere Flächen überplant werden als das Konzept erfordert
### Audit
- Stimmt der Plan-Umgriff mit dem Konzept?
- Werden Flächen ohne erkennbare Konzeptbindung mit überplant?
## Schritt 7 — Abgrenzung Erforderlichkeit / Abwägung
### Zwei verschiedene Stufen
- § 1 Abs. 3 BauGB: ob überhaupt geplant werden darf (Planrechtfertigung)
- § 1 Abs. 7 BauGB: wie geplant wird (Abwägung)
- Erst Erforderlichkeit, dann Abwägung
### Strategische Bedeutung
- Erforderlichkeitsmangel ist nicht heilbar
- Nicht über § 215 BauGB-Rügefrist filterbar
- Im Schriftsatz prominent vor Abwägungsfehlern platzieren
## Schritt 8 — Audit-Schwerpunkte
| Punkt | Prüfung |
|---|---|
| Städtebauliches Konzept in Begründung? | Ja/nein |
| Konzept mit Standortbezug? | Ja/nein |
| Bedarf durch Daten unterlegt? | Ja/nein |
| Initiative Stadt oder Investor? | Stadt/Investor |
| Durchführungsvertrag vor Aufstellungsbeschluss? | Ja/nein |
| Plan-Umgriff entspricht Konzept? | Ja/nein |
| Nur Verhinderung eines konkreten Vorhabens? | Ja/nein |
| Alternativen erwogen? | Ja/nein |
## Quellen
- BauGB § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 8, § 12, § 215
- BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 4 C 56.84 (Gefälligkeitsplanung)
- BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 4 C 16.88 (Negativplanung)
- BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 4 CN 7.11 (Vorhabenbezogener B-Plan)
- BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 4 C 21.07 (Erforderlichkeitsmaßstab)
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name: immissionsschutz-laerm-bauleitplanung
description: Pruefung der Laerm- und Immissionsbelange in der Bauleitplanung. DIN 18005 Schallschutz im Staedtebau Orientierungswerte fuer verschiedene Gebietstypen. TA Laerm bei gewerblicher Nutzung Schwellenwerte fuer Tag und Nacht. Trennungsgrundsatz Paragraf 50 BImSchG soweit moeglich Wohnnutzung und stoerende Anlagen raeumlich getrennt. Schallschutzgutachten Pruefung Methodik Berechnungsverfahren Eingangsdaten Worstcase. Aktive Schallschutzmassnahmen Laermschutzwaende Verlegung Verkehr Begruenung. Passive Schallschutzmassnahmen Schallschutzfenster reichen fuer Aussenwohnbereich nicht. Verkehrslaerm BAB Schiene Strasse mit eigenen Vorschriften. Belastung Bahnhofsnaehe besondere Konstellation. Verbraucherbelang Schlafraeume Aussenwohnbereiche Schulhoefe.
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# Immissionsschutz und Lärm in der Bauleitplanung
## Zweck
Lärm ist der häufigste materielle Hebel im Normenkontrollverfahren bei Innenstadt-Plänen. DIN 18005 und TA Lärm liefern die Orientierungswerte, der Trennungsgrundsatz § 50 BImSchG den materiellen Maßstab.
## Schritt 1 — DIN 18005 Schallschutz im Städtebau
### Orientierungswerte (in dB(A))
| Gebietstyp | Tag (6-22 Uhr) | Nacht (22-6 Uhr) |
|---|---|---|
| Reines Wohngebiet | 50 | 40/35 |
| Allgemeines Wohngebiet | 55 | 45/40 |
| Besondere Wohngebiete | 60 | 45/40 |
| Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 | 50/45 |
| Kerngebiete | 65 | 55/50 |
| Gewerbegebiete | 65 | 55/50 |
### Status DIN 18005
- Keine Rechtsverordnung, sondern technische Norm
- "Orientierungswerte" — keine zwingenden Grenzwerte
- BVerwG: in der Abwägung als Orientierung heranzuziehen
- Überschreitung erforderlich-begründungspflichtig
### Drei-dB-Sprung
- Bei Überschreitung um mehr als 3 dB(A) — besondere Begründung erforderlich
- Bei mehr als 5 dB(A) — regelmäßig Abwägungsdisproportionalität
- Bei mehr als 10 dB(A) — Disproportionalität fast immer
## Schritt 2 — TA Lärm
### Anwendungsbereich
- Bei gewerblicher Nutzung — Lärm aus Anlagen
- Lärm aus Tiefgaragen
- Lärm aus Anlieferzonen
- Lärm aus Klima- und Lüftungsanlagen
### Grenzwerte (Auszug, Immissionsrichtwert)
- Reines Wohngebiet: Tag 50, Nacht 35
- Allgemeines Wohngebiet: Tag 55, Nacht 40
- Mischgebiet: Tag 60, Nacht 45
- Gewerbegebiet: Tag 65, Nacht 50
### Spitzenpegelregel
- Einzelne Geräuschspitzen dürfen Tag um 30 dB(A), Nacht um 20 dB(A) den Grenzwert überschreiten
- Bei seltenen Ereignissen Sonderregelung
## Schritt 3 — Trennungsgrundsatz § 50 BImSchG
### Wortlaut
- Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden
### Anwendung B-Plan
- Wohnen nicht direkt neben Industrie
- Wenn unvermeidbar: Schutzmaßnahmen
- Trennungsgrundsatz ist Abwägungsdirektive, kein absolutes Verbot
### Bahnhofsnähe Besonderheit
- Bahnverkehr ist gewachsene Vorbelastung
- Trennungsgrundsatz wirkt für künftige zusätzliche Belastungen
- Schienenverkehr fällt unter 16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-VO)
## Schritt 4 — Schienenverkehrslärm 16. BImSchV
### Grenzwerte Schienenverkehr (Neubau/wesentliche Änderung)
- Reines Wohngebiet: Tag 59, Nacht 49
- Allgemeines Wohngebiet: Tag 59, Nacht 49
- Kern-/Mischgebiet: Tag 64, Nacht 54
- Gewerbegebiet: Tag 69, Nacht 59
### Schienenbonus
- Bis 2014 Schienenbonus -5 dB(A)
- Seitdem aufgehoben für Eisenbahn-Verkehr
- Aktuell ohne Bonus zu rechnen
### Bei Plan-Aufstellung in Bahnhofsnähe
- Bestandslärm Schiene durch 16. BImSchV maßgeblich
- Aber: B-Plan kann Neubebauung an die Lärmquelle heranrücken
- Heranrückende Wohnbebauung muss Lärmschutz selbst tragen
## Schritt 5 — Verkehrslärm Straße 16. BImSchV
### Anwendung
- Neubau oder wesentliche Änderung von Verkehrswegen
- Bei B-Plan-Festsetzungen, die Verkehrszuwachs verursachen
- Indirekte Anwendung über § 50 BImSchG
### Berechnung
- RLS-90 (Richtlinie Lärmschutz Straßen)
- Modellierung Verkehrsmenge, Geschwindigkeit, LKW-Anteil, Steigung, Belag
## Schritt 6 — Schallschutzgutachten Audit
### Inhalt eines vollständigen Gutachtens
- Methodik (Mess- und Berechnungsverfahren)
- Eingangsdaten (Verkehrsmenge, Tagesgang, Nachtanteil)
- Worst-case-Szenario
- Berechnungsergebnisse pro Fassade pro Geschoss
- Vergleich mit Orientierungswerten / Grenzwerten
- Schutzkonzept (aktiv/passiv)
- Restrisiko-Darstellung
### Häufige Mängel
- Eingangsdaten zu optimistisch
- Tagesgang glättet Spitzen
- Nachtwert ohne Spitzenpegelbetrachtung
- Nur Best-case statt Worst-case
- Fehlende Berücksichtigung Lärmkumulation aus mehreren Quellen
- Passiver Schallschutz als Hauptkonzept ohne Außenwohnbereich-Schutz
## Schritt 7 — Aktiver und passiver Schallschutz
### Aktiver Schallschutz
- Lärmschutzwand
- Lärmschutzwall mit Begrünung
- Verkehrsverlagerung
- Lärmreduzierte Fahrbahn
- Tempo-Reduzierung
### Passiver Schallschutz
- Schallschutzfenster
- Schalldämmlüfter
- Verschiebung Schlafräume an Lärm-abgewandte Seite
- Selten ausreichend allein
### Außenwohnbereiche
- Balkone, Terrassen, Gärten
- Passive Maßnahmen wirken nicht
- BVerwG: Außenwohnbereiche eigenständig zu schützen
- Häufige Schwachstelle der Stadt-Argumentation
## Schritt 8 — Belange Schlafräume / Außenwohnbereiche
### Schlafräume nachts
- Nachtwert besonders kritisch
- Bei Überschreitung — gesundheitliche Beeinträchtigung
- Lärmwirkung WHO: über 55 dB(A) nachts kardiovaskuläre Risiken
### Außenwohnbereiche
- Tagwert maßgeblich
- Bei Überschreitung Orientierungswert — eingeschränkte Nutzbarkeit
- Wertminderung des Wohngebrauchs
### Schulhöfe / Kitas
- Eigene Sonderschutzbedürftigkeit
- Sportplätze, Kinderspielplätze haben eigene Vorschriften (Sportanlagenlärmschutz-VO 18. BImSchV)
## Schritt 9 — Audit-Punkte Lärm im B-Plan
| Punkt | Prüfung |
|---|---|
| Schallschutzgutachten vorhanden? | Ja/nein |
| Methodik nachvollziehbar? | Ja/nein |
| Worst-case berücksichtigt? | Ja/nein |
| Alle Lärmquellen erfasst (Straße/Schiene/Anlage)? | Ja/nein |
| Tag- und Nachtwerte beide ausgewiesen? | Ja/nein |
| Überschreitungen Orientierungswerte? | Ja/nein |
| Aktiver Schallschutz vorgesehen? | Ja/nein |
| Außenwohnbereiche geschützt? | Ja/nein |
| Trennungsgrundsatz beachtet? | Ja/nein |
| Begründung Überschreitung substantiell? | Ja/nein |
## Schritt 10 — Strategischer Angriffspunkt
### Schwächste Punkte
- Außenwohnbereich-Schutz fehlt — fast immer Schwachpunkt
- Spitzenpegel nicht ermittelt
- Lärmkumulation aus Straße + Schiene + Anlage nicht summiert
- Verkehrsannahmen zu optimistisch
### Im Schriftsatz
- Subsumtion unter § 50 BImSchG und § 1 Abs. 7 BauGB
- Verweis auf DIN 18005-Überschreitung
- Argumentation Disproportionalität wenn > 5 dB(A) ohne Schutz
## Quellen
- BImSchG §§ 41 50, 16. BImSchV, 18. BImSchV
- DIN 18005-1:2002 Schallschutz im Städtebau
- TA Lärm vom 26.8.1998 (zuletzt geändert 1.6.2017)
- RLS-19 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen 2019)
- BVerwG, Urteil vom 28.5.2014 6 A 1.13 (DIN 18005)
- BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 9 A 14.07 (Außenwohnbereich)
- BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 4 CN 3.11 (Verkehrslärmprognose)
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name: jahresfrist-47-abs-2-vwgo
description: Berechnung und Sicherung der Jahresfrist Paragraf 47 Abs. 2 S. 1 VwGO im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan. Fristbeginn mit ortsueblicher Bekanntmachung des Plans nach Paragraf 10 Abs. 3 BauGB. Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde oder ortsueblich substituierter Form. Fehlerhafte Bekanntmachung loest keinen Fristbeginn aus. Wiedereinsetzung Paragraf 60 VwGO nur bei unverschuldeter Versaeumung. Heilung durch ergaenzendes Verfahren Paragraf 214 Abs. 4 BauGB setzt neue Frist in Lauf nach erneuter Bekanntmachung. Parallel ist die Ruegefrist Paragraf 215 BauGB von einem Jahr fuer Verfahrensfehler zu beachten. Beide Fristen separat im Fristenkalender mit Vorfrist eintragen. Eilantrag Paragraf 47 Abs. 6 VwGO innerhalb Hauptfrist statthaft.
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# Jahresfrist § 47 Abs. 2 VwGO
## Zweck
Die Jahresfrist ist die dritte Zulässigkeitssäule und zugleich die schärfste materielle Falle. Wer sie versäumt, kann nur noch über fehlerhafte Bekanntmachung oder Wiedereinsetzung retten.
## Schritt 1 — Wortlaut und Grundregel
### § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
- Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden
### Frist-Verkürzung 2007
- Vor dem 1.1.2007 zwei Jahre
- Durch Gesetz vom 22.12.2006 auf ein Jahr verkürzt
- Übergangsfristen längst abgelaufen
## Schritt 2 — Fristbeginn Bekanntmachung
### Bekanntmachung des B-Plans § 10 Abs. 3 BauGB
- Der Beschluss als Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen
- In Bayern regelmäßig Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde
- Oder in der Tageszeitung, wenn Hauptsatzung dies vorsieht
- Online-Veröffentlichung zusätzlich, aber nicht allein konstitutiv
### Was wird bekanntgemacht
- Beschluss als Satzung
- Anstoßfunktion: Hinweis wo der Plan einsehbar ist
- Hinweis auf Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften nach § 215 BauGB
- Hinweis auf Voraussetzungen für Entschädigungsanspruch § 44 BauGB
- Hinweis auf nachträgliche Geltendmachung
### Fehlerhafte Bekanntmachung
- Bei Fehlen der Hinweise auf § 215 BauGB läuft die Rügefrist nicht (§ 215 Abs. 2 BauGB)
- Bei vollständig fehlerhafter Bekanntmachung (z.B. unrichtiger Ort, fehlende Anstoßfunktion) kein Fristbeginn der Jahresfrist
- BVerwG ständige Rechtsprechung — gute Angriffsfläche
## Schritt 3 — Fristberechnung
### Fristbeginn
- Tag der Bekanntmachung zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB analog)
- Bei Veröffentlichung 12.6.2024 läuft die Frist ab 13.6.2024
### Fristende
- Genau ein Jahr nach Beginn (§ 188 Abs. 2 BGB analog)
- Bekanntmachung 12.6.2024 — Fristende 12.6.2025, 24 Uhr
- Wenn Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt — nächster Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO)
### Praxis Fristenkalender
- Eintrag Hauptfrist
- Vorfrist 1: 2 Wochen vor Ablauf
- Vorfrist 2: 4 Wochen vor Ablauf
- Drei-Augen-Kontrolle Vorlage Anwältin
## Schritt 4 — Antragseingang § 47 VwGO
### Form
- Schriftsatz an das zuständige OVG/VGH (Bayern: BayVGH)
- Eingang Original oder elektronischer Schriftsatz § 55a VwGO über beA
- Eingangsstempel maßgeblich
### Adressat
- BayVGH-Geschäftsstelle München
- bei elektronischer Übermittlung beA an die jeweilige Senatsgeschäftsstelle
## Schritt 5 — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
### § 60 VwGO
- Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung
- Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
- Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungstatsachen
- Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist
### Verschulden Mandant / Anwalt
- Anwaltsverschulden wird Mandanten zugerechnet § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO
- Bei Fristversäumung durch Anwältin Wiedereinsetzung in der Regel ausgeschlossen — Haftungsfrage
### Höhere Gewalt
- Plötzliche schwere Erkrankung
- Postsendung durch Naturkatastrophe vereitelt
- Betrug oder Täuschung durch Behörde
## Schritt 6 — Heilung durch ergänzendes Verfahren
### § 214 Abs. 4 BauGB
- Mängel können durch ergänzendes Verfahren behoben werden
- Erneuter Beschluss, erneute Bekanntmachung
- Neue Jahresfrist beginnt mit neuer Bekanntmachung
- Aber nur soweit der ergänzte Plan reicht
### Strategische Konsequenz
- Wenn Plan kurz vor Klagefrist nochmals "geheilt" wird — Frist beginnt neu
- Wenn Heilungsversuch unzureichend ist — Angriffspunkt im Hauptsacheverfahren
## Schritt 7 — Parallelfrist § 215 BauGB
### Rügefrist Verfahrensfehler
- Beachtliche Mängel des Verfahrens und der Form werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügt werden
- § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
- Gilt für formelle Mängel, die nicht ohnehin nach § 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich sind
### Rügefrist Abwägungsfehler
- § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- Mängel im Abwägungsvorgang werden unbeachtlich, wenn nicht binnen Jahresfrist gerügt
- Materielle Abwägungsergebnis-Fehler bleiben unbeachtlich-Frei
### Rüge-Adressat
- Schriftliche Rüge gegenüber der Gemeinde, nicht gegenüber dem Gericht
- Eingang bei der Stadtverwaltung zählt
- Trotzdem zeitgleich mit Normenkontrollantrag vorbereiten
### Hinweis-Erfordernis
- Frist läuft nur, wenn auf sie in Bekanntmachung hingewiesen wurde
- Fehlt Hinweis — keine Rügefrist (§ 215 Abs. 2 BauGB)
## Schritt 8 — Praxisablauf
### Tag 0 — Mandatsannahme
- Bekanntmachungsdatum erfassen
- Hauptfrist und Rügefrist berechnen
- Fristenkalender Eintrag mit Vorfristen
### Phase 1 — Verfahrenskette und Akteneinsicht
- Akteneinsicht bei der Gemeinde § 29 VwVfG (BayVwVfG)
- Vorbereitung Rügeschreiben § 215 BauGB
### Phase 2 — Rüge absenden
- 4 Wochen vor Ablauf Jahresfrist: Rüge per Einschreiben an Gemeinde
- Rüge enthält alle erkannten Verfahrens- und Abwägungsfehler
- Aufbewahrung Postzustellungsurkunde
### Phase 3 — Normenkontrollantrag
- 2 Wochen vor Ablauf Jahresfrist: Schriftsatz bei BayVGH
- Eingang über beA mit Empfangsbekenntnis
## Schritt 9 — Häufige Fristfehler
- Fristbeginn auf Aufstellungsbeschluss statt Bekanntmachung gesetzt — falsch
- Bekanntmachung im Internet statt Amtsblatt als Fristbeginn — abhängig von Hauptsatzung
- Rügefrist § 215 BauGB übersehen — materielle Präklusion
- Vorfristen nicht eingetragen — Risiko bei Krankheit
- Eingang per Fax am Freitagabend ohne Eingangsbestätigung — Beweisproblem
## Quellen
- VwGO § 47 Abs. 2, § 55a, § 60, § 173
- BauGB § 10 Abs. 3, § 214, § 215, § 44
- ZPO § 85 Abs. 2, § 222 Abs. 2
- BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 4 CN 3.06 (Bekanntmachung)
- BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 4 N 4.87 (Anstoßfunktion)
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name: mandat-erstgespraech-normenkontrolle
description: Strukturiertes Erstgespraech fuer Normenkontroll-Mandat gegen Bebauungsplan Flaechennutzungsplan oertliche Bauvorschrift. Aufnahme Mandantenbetroffenheit Eigentum Nachbarschaft Belang. Pruefung der vier Zulaessigkeitssaeulen statthaftigkeit Antragsbefugnis Antragsfrist Rechtsschutzbeduerfnis. Vorlaeufige Erfolgsaussichten anhand erste Plan-Sichtung Bekanntmachung Begruendung. Kosten-Aufklaerung RVG-Wahlmandat Streitwert nach Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr 9.8.1. Mandantenchronologie der Beteiligung am Aufstellungsverfahren als Schluesselgrundlage fuer Ruegefristen Paragraf 215 BauGB. Aktenanlage und Dokumentation. Entscheidung Hauptsache versus Eilantrag Paragraf 47 Abs. 6 VwGO. Mandatsannahme oder Ablehnung mit Begruendung.
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# Erstgespräch Normenkontroll-Mandat
## Zweck
Erste Sortierung eines Mandats gegen einen Bebauungsplan, Flächennutzungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift. Ergebnis: belastbare Erst-Einschätzung der Erfolgsaussichten und Mandatsannahme-Entscheidung.
## Schritt 1 — Mandantendaten und Betroffenheitsfeststellung
### Persönliche Daten
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontakt
- Eigentumsverhältnisse am betroffenen Grundstück (Alleineigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum)
- Grundbuchauszug aktuell beziehen lassen
- Familienstand bei gemeinschaftlichem Eigentum
### Räumliche Lage
- Adresse Mandantengrundstück
- Adresse / Bezeichnung Plangebiet
- Abstand Grundstücksgrenze zu Plangebiet
- Skizze Lageplan oder Auszug Stadtplan zur Akte
- Sichtbeziehung, Verkehrsbeziehung, Topografie
### Konkrete Betroffenheit
- Innerhalb Plangebiet — direkte Festsetzungsbetroffenheit
- Außerhalb Plangebiet — drittbetroffener Nachbar
- Belang: Verschattung, Lärm, Verkehr, Geruch, Wertminderung, Aussicht, Klima
## Schritt 2 — Plan-Identifikation
### Pflichtangaben
- Genaue Bezeichnung des Plans (Nummer, Name, Stadt, Stadtteil)
- Aufstellungsbeschluss-Datum
- Beschluss als Satzung
- Bekanntmachungsdatum und Ort (Amtsblatt, Tageszeitung)
- Inkrafttreten
- Art des Plans: B-Plan qualifiziert, einfach, vorhabenbezogen § 12 BauGB, Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB, FNP, örtliche Bauvorschrift § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO
### Beschaffung der Planunterlagen
- Bei der planenden Gemeinde mündlich oder schriftlich anfordern
- Online-Bauleitplan-Auskunft sichten
- Bekanntmachung als PDF
- Satzungstext mit textlichen Festsetzungen
- Planurkunde zeichnerisch
- Begründung mit Umweltbericht
- Abwägungsdokumentation Stadtrat
## Schritt 3 — Vier Säulen Zulässigkeit § 47 VwGO
### Säule 1 — Statthaftigkeit
- Im Rang unter Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift
- B-Plan und örtliche Bauvorschrift in Bayern erfasst (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 5 BayAGVwGO)
- FNP grundsätzlich nicht statthaft — aber wenn Festsetzungen mit Außenwirkung (Konzentrationsflächen Windenergie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) ja
- Frühzeitige Klärung welcher Plan angegriffen wird
### Säule 2 — Antragsbefugnis § 47 Abs. 2 VwGO
- Möglichkeitstheorie: Geltendmachung einer Rechtsverletzung möglich
- Eigentümer im Plangebiet immer
- Nachbar bei abwägungserheblichem Belang (BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 4 BN 28.16)
- Anerkannter Naturschutzverband § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG
### Säule 3 — Antragsfrist § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
- Ein Jahr ab Bekanntmachung der Norm
- Heute kein 2-Jahres-Zeitraum mehr (Verkürzung durch Gesetz vom 22.12.2006)
- Bei Eilbedarf Fristprüfung sofort
- Wiedereinsetzung § 60 VwGO nur bei unverschuldeter Versäumung
### Säule 4 — Rechtsschutzbedürfnis
- Bei Vollzug bereits abgeschlossen — Rechtsschutzbedürfnis problematisch
- Bei Vollzug noch nicht erfolgt — gegeben
- Bei Genehmigung bereits erteilt — parallel Klage gegen Genehmigung erforderlich
## Schritt 4 — Mandantenchronologie und Beteiligung
### Eigene Beteiligung am Aufstellungsverfahren
- An früher Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB teilgenommen?
- Schriftliche Einwendung in förmlicher Beteiligung § 3 Abs. 2 BauGB abgegeben?
- Wortlaut der Einwendungen sichern (eigene Korrespondenz, Mail-Archiv, Eingangsbestätigung Stadt)
- An Bürgerversammlung teilgenommen?
- Mit anderen Anwohnern vernetzt? Bürgerinitiative?
### Bedeutung für Rügefrist § 215 BauGB
- Verfahrensfehler nur dann beachtlich, wenn innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügt
- Wer eingewendet hat, hat in der Regel die Substanz bereits dokumentiert
- Wer nicht eingewendet hat, ist nicht präkludiert (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 4 CN 3.10) — aber materiell schwächer
- Anwältin muss die Einwendungen kennen, um Rüge zu fertigen
## Schritt 5 — Erste Erfolgsaussichtenprognose
### Schnellscan-Punkte
- Stimmt die Verfahrenskette in der Begründung formal? Beschlüsse, Bekanntmachungen, Auslegung?
- Gibt es einen Umweltbericht? Plausibel?
- Ist die Abwägung mehr als formelhaft?
- Sind Stellplätze, Lärm, Artenschutz ernsthaft behandelt?
- Hinweise auf Vorfestlegung oder Gefälligkeitsplanung?
### Prognose-Kategorien
- Erfolgsaussichten gering — Mandatsablehnung empfehlen
- Erfolgsaussichten offen — Mandat mit klarer Kosten-Aufklärung
- Erfolgsaussichten gut — Mandat einschließlich Eilantrag prüfen
- Erfolgsaussichten sehr gut — Mandat plus Eilantrag plus parallele Drittklage
## Schritt 6 — Kosten und Streitwert
### Streitwert
- Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1
- Im Regelfall 60.000 EUR pro Antragsteller, mindestens
- Bei wirtschaftlich besonders bedeutendem Plan höher
- Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO: halber Hauptsachestreitwert
### Gebühren RVG
- 1,6-fache Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG
- 1,2-fache Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG
- Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
- Mandantengespräch über mögliche Mehrkosten Gutachten Schallschutz / Artenschutz
### Wahl-Vereinbarung
- Stundensatz Wahlmandat möglich — schriftliche Honorarvereinbarung § 3a RVG
- Bei Verbandsklage Naturschutz oft RVG plus Spendenakquise
## Schritt 7 — Akten- und Fristanlage
### Akte
- Mandatsbogen
- Vollmacht
- Plan-Mappe mit allen Plan-Unterlagen
- Mandantenchronologie
- Aktennotiz Erstgespräch
- Streitwert- und Kosten-Note
### Fristen
- **Jahresfrist § 47 Abs. 2 VwGO** ab Bekanntmachung — primäre Frist
- **Rügefrist § 215 BauGB** ein Jahr ab Bekanntmachung — parallele Sicherungsfrist
- Beide Fristen mit zweifacher Vorfrist im Fristenkalender (zwei Wochen vor Ablauf, vier Wochen vor Ablauf)
## Schritt 8 — Mandatsannahme oder Ablehnung
### Annahme
- Schriftliche Auftragsbestätigung
- Übersendung Honorarvereinbarung
- Ankündigung Akteneinsicht bei der Gemeinde
### Ablehnung
- Begründung schriftlich
- Hinweis auf Frist
- Hinweis auf andere Beratungswege
- Datenschutzkonforme Vernichtung der überlassenen Unterlagen oder Rückgabe
## Quellen
- VwGO §§ 47 60
- BauGB §§ 1 2 3 4 8 10 12 13a 35 214 215
- BNatSchG § 64
- UmwRG § 2
- BayAGVwGO Art. 5
- BayBO Art. 47 81
- RVG § 3a, VV RVG Nr. 3200 3202 7002
- Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 9.8.1
- BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 4 BN 28.16 (Antragsbefugnis Nachbar)
- BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 4 CN 3.10 (Präklusionswirkung Einwendung)
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name: muendliche-verhandlung-vgh-strategie
description: Vorbereitung und Durchfuehrung der muendlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren vor BayVGH oder OVG. Vorbereitung Schriftsatz Anlagen Beweisantraege Zeugenvorbereitung Sachverstaendigen. Aufbau Plaedoyer Einleitung Sachverhalt Rechtsausfuehrungen Antraege. Verhandlungsfuehrung Senat Aktenkenntnis Senatsvorsitzender Berichterstatter. Beweisantraege schriftlich vorbereiten Ortsbesichtigung Augenscheinseinnahme. Hilfsantraege Teilunwirksamkeit. Wirkungsausspruch Plan-Unwirksamkeit als Ausschluss-Erklaerung. Kostenentscheidung Streitwertfestsetzung Belehrung ueber Rechtsmittel. Revision Paragraf 132 VwGO nur bei grundsaetzlicher Bedeutung oder Abweichung. Vorbereitung Mandantin auf den Verhandlungstermin Begleitung Anwesenheitspflicht.
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# Mündliche Verhandlung BayVGH/OVG
## Zweck
Die mündliche Verhandlung ist der entscheidende Auftritt. Senatsentscheidungen fallen in der Regel kurz danach. Vorbereitung und strukturiertes Plädoyer entscheiden.
## Schritt 1 — Vor der Verhandlung
### Termin-Bekanntgabe
- Senatsgeschäftsstelle versendet Ladung
- Verhandlungstermin meist 6-12 Monate nach Schriftsatzeingang
- Vor- und Nachbereitungszeit blocken
### Senatsbesetzung
- Drei Berufsrichter
- Drei ehrenamtliche Richter (Senat in Hauptsache-Besetzung)
- Berichterstatter führt das Verfahren
### Akteneinsicht Gerichtsakte
- § 100 VwGO
- Vor Termin Akteneinsicht beantragen
- Aktenstand der Stadt überprüfen
- Neue Schriftsätze der Gegenseite auswerten
## Schritt 2 — Vorbereitung Mandantin
### Anwesenheit
- Persönliche Anwesenheit nicht Pflicht
- Aber dringend empfohlen
- Eindruck auf Senat zählt — Mandantin als betroffene Person
### Vorbesprechung
- Ablauf erklären
- Mögliche Fragen Senats antizipieren
- Verhaltensregeln im Saal (Stehen bei Senatseintritt, höfliche Anrede)
- Was nicht sagen (keine Selbstbelastung, keine Spekulation)
### Vollmacht
- Schriftliche Vollmacht im Original mitführen
## Schritt 3 — Vorbereitung Schriftsatz
### Letzter Schriftsatz vor Verhandlung
- Replik auf gegnerische Schriftsätze
- Zuspitzung der schärfsten Punkte
- Spätestens 2 Wochen vor Termin einreichen
- Beweisanträge schriftlich angekündigt
### Beweisanträge
- Sachverständigengutachten Lärm / Verkehr / Artenschutz
- Augenscheinseinnahme vor Ort
- Zeugenvernehmung (Bürgerversammlung-Teilnehmer, Stadtrats-Mitglieder)
- Urkundenbeweis durch Beiziehung Verfahrensakten Stadt
## Schritt 4 — Ortsbesichtigung / Augenscheinseinnahme
### Anregung
- Bei räumlich komplexem Sachverhalt anregen
- Senat kann beschließen, Termin vor Ort durchzuführen
- Sehr wirksam bei Verschattung, Lärm, Stadtbild
### Vorbereitung
- Treffpunkt-Adresse
- Standort-Karte mit relevanten Punkten
- Mandantin als Ortskundige
- ggf. Sachverständiger anwesend
## Schritt 5 — Ablauf Verhandlung
### Typischer Ablauf
1. Aufruf der Sache
2. Feststellung Anwesenheit
3. Sachverhalt durch Berichterstatter
4. Beratung des Senats untereinander (kurz, häufig im Saal)
5. Anträge stellen
6. Plädoyer Antragstellerin
7. Plädoyer Antragsgegnerin und Beigeladene
8. Schlussworte
9. Beratung Senat (Unterbrechung)
10. Verkündung oder Verkündungstermin
### Dauer
- 1-3 Stunden typisch
- Bei komplexen Plänen ganztägig möglich
## Schritt 6 — Plädoyer-Aufbau
### Empfohlener Aufbau (15-30 Minuten)
1. **Einleitung** (1-2 Minuten)
- Konkrete Mandantenbetroffenheit
- Schlüsselsatz: warum dieser Plan unwirksam ist
2. **Sachverhalt** (2-3 Minuten)
- Nur die für den Senat wichtigen Tatsachen
- Verweis auf Schriftsatz für Details
3. **Verfahrensfehler** (5-7 Minuten)
- Anstoßfunktion / Auslegung / Umweltbericht
- Subsumtion § 214 BauGB
4. **Materielle Fehler** (8-12 Minuten)
- Erforderlichkeit (wenn vorhanden) — kurz und scharf
- Abwägungsausfall (Vorfestlegung) — mit Belegen
- Abwägungsdefizit / Fehlgewichtung — pro Belang
- Disproportionalität — Ergebnis
5. **Schluss** (1-2 Minuten)
- Hilfsantrag Teilunwirksamkeit
- Antrag
### Stil
- Frei sprechen, nicht ablesen
- Blickkontakt zum Senat
- Wichtigste Punkte zuerst
- Senat-Hinweise und Zwischenfragen ernst nehmen
## Schritt 7 — Anträge
### Hauptantrag
- Wie im Schriftsatz
### Hilfsanträge
- Teilunwirksamkeit
- Hilfsweise: Ortsbesichtigung
- Hilfsweise: Sachverständigengutachten
### Beweisanträge
- Schriftlich überreichen
- Antrag-Begründung kurz mündlich
## Schritt 8 — Wirkungsausspruch Senat
### Bei Erfolg
- Senat spricht Unwirksamkeit aus
- Allgemeinverbindlich (erga omnes)
- Plan ist nichtig — keine künftigen Genehmigungen möglich
- Bereits erteilte Genehmigungen wirken weiter (mangels eigener Anfechtung)
### Bei Teilerfolg
- Teil-Unwirksamkeitserklärung
- Nur soweit der unwirksame Teil reicht
- Voraussetzung: Plan ist im Übrigen sinnvoll
### Bei Misserfolg
- Antrag wird zurückgewiesen
- Kosten der Antragstellerin
### Bei prozessualer Erledigung
- Wenn Stadt während des Verfahrens Plan aufhebt — Erledigung
- Fortsetzungsfeststellungs-Interesse prüfen
## Schritt 9 — Revision § 132 VwGO
### Voraussetzung
- Grundsätzliche Bedeutung
- Abweichung von BVerwG-Rechtsprechung
- Verfahrensmangel
### Statthaftigkeit
- Revision durch BVerwG zugelassen
- Senat-Zulassung in Urteil oder Beschwerde gegen Nichtzulassung
### Frist
- Revision binnen einem Monat nach Zustellung des Urteils
## Schritt 10 — Kostenentscheidung
### § 154 VwGO
- Kostenverteilung nach Obsiegen / Unterliegen
- Bei Teilerfolg quotenmäßig
### Beigeladene
- Eigene Kostentragung als Regel
- Bei aktiver Antragstellung Kostenbeteiligung
## Schritt 11 — Nach der Verhandlung
### Bei Verkündung
- Sofort schriftliches Urteil anfordern
- Mandantin informieren
### Bei Verkündungstermin
- Termin 2-6 Wochen nach Verhandlung
- Anwesenheit nicht zwingend
### Mandantin-Briefing
- Wirkung erläutern
- Folgeverfahren prüfen (Schadensersatz?)
- Rechtsmittel-Möglichkeit besprechen
## Schritt 12 — Häufige Verhandlungsfehler
- Plädoyer zu lang und detailverliebt
- Wichtigste Punkte am Ende statt am Anfang
- Beweisanträge spontan statt schriftlich vorbereitet
- Mandantin unvorbereitet auf Senatsfragen
- Reaktion auf Gegenseite nicht souverän
- Schlüsselanträge vergessen zu stellen
## Quellen
- VwGO §§ 47 100 101 102 103 104 132 154 167
- ZPO § 916 ff. (Beweisanträge)
- BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 4 CN 1.07 (Wirkungsausspruch)
- BayVGH-Verfahrensordnung, Praxiserlasse
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name: normenkontrollantrag-schriftsatz
description: Erstellung des Normenkontrollantrags Paragraf 47 VwGO als zentraler Schriftsatz vor BayVGH oder OVG. Aufbau Rubrum Antrag Begruendung. Antragsformulierung praezise mit Plan-Bezeichnung und Bekanntmachungsdatum. Begruendungsstruktur erstens Zulaessigkeit zweitens Verfahrensfehler drittens Erforderlichkeit viertens Abwaegungsfehler Vorgang fuenftens Abwaegungsfehler Ergebnis sechstens Hilfsweise Teilunwirksamkeit. Ruege Paragraf 215 BauGB parallel referenzieren. Anlagen Plan-Unterlagen Bekanntmachung Bauleitplan-Auszug Begruendung Umweltbericht Abwaegungsdokumentation Schriftverkehr Sachverstaendigen-Gutachten. Streitwert nach Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit. Einreichung per beA. Empfangsbekenntnis sichern.
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# Normenkontrollantrag — Schriftsatz
## Zweck
Der Normenkontrollantrag ist das Kernstück der Mandatsbearbeitung. Er muss in der Begründung die formellen und materiellen Fehler so darstellen, dass der Senat die Unwirksamkeit erkennen muss.
## Schritt 1 — Rubrum
### Bestandteile
- An den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
- Senatsgeschäftsstelle München
- Antragstellerin: vollständiger Name, Anschrift
- Verfahrensbevollmächtigte: Anwältin, Kanzlei, Adresse, beA-SAFE-ID
- Antragsgegnerin: Stadt / Gemeinde, Anschrift
- Beigeladene: ggf. Vorhabenträger, Eisenbahn-Bundesamt, Eigentümer
### Bezeichnung des Verfahrens
- "wegen Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen den Bebauungsplan Nr. X 'Name' der Stadt Y"
## Schritt 2 — Antrag
### Hauptantrag
- "Der Bebauungsplan Nr. X 'Name' der Stadt Y, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Y Nr. A vom B, wird für unwirksam erklärt."
### Hilfsantrag Teilunwirksamkeit
- "Hilfsweise: Der Bebauungsplan Nr. X 'Name' der Stadt Y wird in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. Y / die zeichnerische Festsetzung Z für unwirksam erklärt."
### Kosten
- "Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner."
### Vorläufige Vollstreckbarkeit
- "Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar."
## Schritt 3 — Sachverhalt
### Aufbau
1. Mandantenstellung und Eigentum (Grundbuchauszug Anlage)
2. Räumliche Lage zum Plangebiet (Lageplan Anlage)
3. Plan-Identifikation (Bekanntmachung Anlage)
4. Verfahrensablauf des Plans chronologisch
5. Beteiligung der Mandantin (Einwendungen Anlage)
6. Bekanntmachung (Bekanntmachungstext Anlage)
7. Aktueller Stand (Genehmigung bereits beantragt?)
### Stil
- Tatsachenangaben sachlich
- Bezugnahmen mit Aktenseiten / Anlagen-Nummer
- Keine Rechtsausführungen im Sachverhalt
## Schritt 4 — Zulässigkeit
### Aufbau
1. **Statthaftigkeit** § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO — B-Plan als Satzung
2. **Antragsbefugnis** § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO — Eigentum + Belang
3. **Antragsfrist** § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO — Eingang innerhalb Jahresfrist
4. **Rechtsschutzbedürfnis** — gegeben
### Substanziierung
- Belang konkret benennen: Verschattung, Lärm, Wertminderung, Stellplatzdruck
- Verweis auf Einwendungen im Aufstellungsverfahren
## Schritt 5 — Begründetheit-Aufbau
### Empfohlene Reihenfolge
A. Formelle Mängel
1. Bekanntmachungsfehler (Anstoßfunktion)
2. Auslegungsfehler (Dauer, Identität)
3. Beteiligungsfehler (frühe Beteiligung, erneute Auslegung)
4. Umweltbericht-Mängel
5. Beschlussfassungsmängel
B. Materielle Mängel
1. § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichkeit / Planrechtfertigung / Gefälligkeitsplanung
2. § 8 Abs. 2 BauGB Anpassungsgebot
3. § 1 Abs. 7 BauGB Abwägung
3.1 Abwägungsausfall (Vorfestlegung)
3.2 Abwägungsdefizit (übersehene Belange)
3.3 Abwägungsfehleinschätzung (falsche Gewichtung)
3.4 Abwägungsdisproportionalität (Ergebnis)
4. § 1a Abs. 3 BauGB Eingriffsregelung
5. § 44 BNatSchG Artenschutz
6. § 50 BImSchG Trennungsgrundsatz / Lärm
7. Art. 47 BayBO Stellplatzfragen
C. Beachtlichkeit / Rüge
- Subsumtion unter § 214 BauGB
- Verweis auf erfolgte Rüge § 215 BauGB
## Schritt 6 — Anlagen
### Pflicht-Anlagen
- Vollmacht
- Grundbuchauszug
- Bekanntmachung B-Plan
- Planurkunde (zeichnerisch)
- Textliche Festsetzungen
- Begründung mit Umweltbericht
- Eigene Einwendungen Mandantin mit Eingangsbestätigung
- Rügeschreiben § 215 BauGB
- Lageplan-Übersicht
### Beweis-Anlagen
- Schallschutzgutachten Stadt
- Eigenes Gegen-Gutachten (sofern vorhanden)
- Verkehrsgutachten
- Artenschutz-Gutachten
- Mandanten-Chronologie / Notizen
- Eidesstattliche Versicherungen Zeugen Bürgerversammlung
- Sitzungsprotokolle Stadtrat (falls beschafft)
- E-Mail-Korrespondenz Stadt-Investor (falls IFG)
## Schritt 7 — Streitwert
### Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1
- Im Regelfall 60.000 EUR
- Bei Mehrfach-Antragstellern jeweils eigener Wert
- Bei wirtschaftlich besonders bedeutendem Plan höher
### Streitwertangabe
- Im Schriftsatz: "Der Streitwert wird mit 60.000 EUR angegeben."
- Endgültige Festsetzung durch Senat
## Schritt 8 — Einreichung
### Form
- elektronisch über beA gemäß § 55a VwGO
- Empfangsbekenntnis sichern
- bei mehreren Antragstellern Einzelvollmachten oder Sammelvollmacht
### Frist
- Eingang spätestens am letzten Tag der Jahresfrist
- Eingangsbestätigung Senatsgeschäftsstelle abwarten
### Kostenvorschuss
- Anforderungsbescheid abwarten
- Streitwertgrundlage 60.000 EUR — Gebühren nach GKG-Tabelle
## Schritt 9 — Strategische Hinweise
### Reihenfolge und Gewichtung
- Stärkste Fehler an den Anfang
- Ergebnisfehler (Disproportionalität, § 1 Abs. 3 BauGB) prominent
- Vorgangsfehler mit Beachtlichkeits-Subsumtion abgesichert
- Hilfsweise Teilunwirksamkeit anbieten
### Mündliche Verhandlung
- In der Regel wird mündlich verhandelt
- Schriftsatz nicht zu lang — Senat liest nicht endlos
- Klare Struktur mit Zwischen-Überschriften
- Tabellen / Aufzählungen bei Komplexität
### Beweisanträge vorbereiten
- Sachverständigengutachten zu Lärm, Verkehr, Artenschutz
- Zeugen für Bürgerversammlung
- Augenscheinseinnahme vor Ort
## Schritt 10 — Häufige Fehler
- Antrags-Formulierung zu unkonkret
- Antragsbefugnis nicht substantiell begründet
- Anlagen unvollständig
- Streitwert zu niedrig
- Rügeschreiben § 215 BauGB nicht beigefügt
- Materielle Fehler ohne Subsumtion auf § 214 Abs. 3 BauGB
- Schriftsatz zu lang ohne Struktur
## Quellen
- VwGO §§ 47 55a 154 167
- BauGB §§ 1 1a 2 3 4 4a 8 9 10 13a 214 215
- BImSchG § 50
- BNatSchG § 44
- BayBO Art. 47 81
- Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1
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name: planerhaltung-214-215-baugb
description: Pruefung der Planerhaltungsvorschriften Paragraf 214 BauGB Beachtlichkeit und Paragraf 215 BauGB Ruegefrist. Paragraf 214 Abs. 1 BauGB abschliessende Aufzaehlung beachtlicher Verfahrens- und Formfehler. Paragraf 214 Abs. 2 BauGB Beachtlichkeit Form-Verstoesse. Paragraf 214 Abs. 3 BauGB Beachtlichkeit Abwaegungsfehler nur wenn Ergebnis erheblich beeinflusst. Paragraf 214 Abs. 4 BauGB ergaenzendes Verfahren mit neuer Auslegung und neuer Bekanntmachung. Paragraf 215 BauGB Ruegefrist von einem Jahr ab Bekanntmachung fuer Verfahrensfehler und Abwaegungsvorgangs-Fehler. Hinweis-Erfordernis als Voraussetzung des Fristbeginns. Schriftliche Ruege an die Gemeinde nicht das Gericht. Praeklusion durch Verschweigen. Abgrenzung Ergebnisfehler stets beachtlich.
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# Planerhaltung — § 214/215 BauGB
## Zweck
§§ 214 und 215 BauGB filtern Fehler heraus, die nicht durchschlagen. Sie sind zentrale Verteidigungs-Argumente der Gemeinde. Anwältin der Antragstellerseite muss sie umgekehrt aushebeln: durch Subsumtion auf "beachtlich" und durch fristgerechte Rüge.
## Schritt 1 — § 214 Abs. 1 BauGB Verfahrens- und Formfehler
### Abschließende Liste beachtlicher Fehler
- Verletzung Vorschriften über die Beteiligung (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) — nur wenn nach den Umständen offenkundig und Auswirkung
- Verletzung Vorschriften über die Begründung — nur wenn fehlend in wesentlichen Punkten
- Verletzung des Beschlusses — beachtlich
- Verletzung der Bekanntmachung — wenn nicht offenkundig (Anstoßfunktion)
### Subsumtion Anwältin
- Konkret darlegen, dass der Mangel "offenkundig" und "auf das Ergebnis Auswirkung" hatte
- Bei Beteiligungsfehler: hätte die fehlende Auslegung andere Stellungnahmen erbracht?
- Bei Bekanntmachungsfehler: hätte ein anderer Adressatenkreis erreicht werden müssen?
## Schritt 2 — § 214 Abs. 2 BauGB Erweiterung Form
### Form-Verstöße
- Erweiterung beachtlicher Form-Fehler in besonderen Konstellationen
- Praxisrelevanz geringer als Abs. 1
- Häufig kombiniert mit Abs. 1 geprüft
## Schritt 3 — § 214 Abs. 3 BauGB Abwägungsfehler
### Voraussetzung Beachtlichkeit
- Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich sind
- Und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind
- Beide Voraussetzungen kumulativ
### Abgrenzung Vorgang/Ergebnis
- Abwägungsvorgangsfehler: Belange übersehen, falsch gewichtet, miteinander unausgeglichen behandelt
- Abwägungsergebnisfehler: das Ergebnis selbst sprengt den Abwägungsspielraum (Disproportionalität)
- § 214 Abs. 3 BauGB filtert nur Vorgangsfehler — Ergebnisfehler bleiben stets beachtlich
### "Offensichtlich"
- Aus dem Aktenstand erkennbar
- Aus der Begründung erkennbar
- Nicht: erst durch Sachverständigengutachten zu klären
### "Auf das Ergebnis von Einfluss"
- Konkrete Möglichkeit, dass ohne den Fehler anders entschieden worden wäre
- Keine bloße abstrakte Möglichkeit
## Schritt 4 — § 214 Abs. 4 BauGB Ergänzendes Verfahren
### Heilung
- Mängel können durch ergänzendes Verfahren behoben werden
- Erneute Auslegung, erneuter Beschluss, erneute Bekanntmachung
- Rückwirkung möglich
### Strategie Anwältin
- Wenn Stadt während des Normenkontrollverfahrens "heilen" will:
- Prüfen ob das ergänzende Verfahren methodisch korrekt
- Prüfen ob der bestehende Mangel heilungsfähig ist (Ergebnis-Fehler nicht)
- Prüfen ob Rückwirkung legitim
- Häufig bricht "Heilung" an formellen Folgemängeln
## Schritt 5 — § 215 Abs. 1 BauGB Rügefrist
### Frist
- Ein Jahr ab Bekanntmachung der Satzung
- Schriftliche Rüge gegenüber der Gemeinde
- Konkrete Bezeichnung des Mangels mit Begründung
### Erfasste Fehler
- Nr. 1: Beachtliche Verfahrens- und Formvorschriften
- Nr. 2: Vorschriften über Begründungspflicht (Verstoß)
- Nr. 3: Mängel im Abwägungsvorgang
### Nicht erfasste Fehler
- Mängel der Erforderlichkeit § 1 Abs. 3 BauGB
- Abwägungsergebnis-Mängel (Disproportionalität, Gleichheitssatz-Verletzung)
- Verstoß gegen höherrangiges Recht (Bundesrecht, EU-Recht)
## Schritt 6 — § 215 Abs. 2 BauGB Hinweis-Erfordernis
### Pflicht
- Beim Erlass der Satzung ist auf die Folgen der Nichtrüge hinzuweisen
- Hinweis in Bekanntmachung erforderlich
### Folge fehlenden Hinweises
- Rügefrist läuft nicht
- Auch nicht-gerügte Verfahrensfehler bleiben beachtlich
- Häufiger Treffer in Praxis
### Hinweis-Inhalt
- Hinweis auf einjährige Frist
- Hinweis auf Erfordernis schriftlicher Rüge
- Hinweis auf Inhalt der Rüge (konkrete Bezeichnung)
- Hinweis an wen (Gemeinde)
## Schritt 7 — Rügeschreiben § 215 BauGB praktisch
### Form
- Schriftform
- Adressat: Gemeinde / Stadtverwaltung
- Bezeichnung des Plans (Nummer, Name, Bekanntmachungsdatum)
- Konkrete Bezeichnung des Mangels
- Begründung
### Zeitpunkt
- So früh wie möglich nach Bekanntmachung
- Spätestens 4 Wochen vor Ablauf Jahresfrist
- Per Einschreiben mit Rückschein
### Inhalt
- Alle erkannten Verfahrens- und Form-Fehler aufzählen
- Alle erkannten Abwägungsvorgangs-Fehler aufzählen
- Vorsorglich: Hinweis dass nicht abschließend
- Vorbehalt weiterer Rügen
### Strategische Pflicht
- "Schrotschuss"-Rüge: alle theoretisch denkbaren Mängel sicherheitshalber benennen
- Aber Substanziierung erforderlich — bloße Floskeln genügen nicht
## Schritt 8 — Verhältnis zur Normenkontrolle
### Zeitliche Abfolge
- Tag 0: Bekanntmachung
- Bis Tag 365: Rüge § 215 BauGB und Antrag § 47 VwGO einreichen
- Rüge ist Voraussetzung für materielle Berücksichtigung der Verfahrensfehler im Verfahren
### Bei Verspätung
- Verspätete Rüge bleibt zwar als Beweismittel relevant, aber die Fehler werden unbeachtlich
- Materielle Ergebnisfehler bleiben angreifbar
- § 1 Abs. 3 BauGB und Disproportionalität bleiben angreifbar
## Schritt 9 — Audit-Tabelle
| Fehlerart | § 214 BauGB beachtlich? | § 215 BauGB rügepflichtig? |
|---|---|---|
| Bekanntmachung Anstoßfunktion verletzt | ja (Abs. 1 Nr. 4) | ja |
| Auslegung nicht 1 Monat | ja (Abs. 1 Nr. 2) | ja |
| Online-Veröffentlichung fehlt | ja | ja |
| Erneute Auslegung versäumt | ja | ja |
| Umweltbericht fehlt | ja | ja |
| Abwägungsausfall (Belang nicht erkannt) | ja (Abs. 3) | ja |
| Abwägungsdefizit | ja | ja |
| Disproportionalität (Ergebnis) | stets beachtlich | nein |
| Erforderlichkeit § 1 Abs. 3 BauGB | stets beachtlich | nein |
| Verstoß höherrangiges Recht | stets beachtlich | nein |
## Quellen
- BauGB §§ 1 1a 2 2a 3 4 4a 10 214 215
- BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 4 CN 3.10 (Präklusion)
- BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 4 CN 2.10 (Heilung)
- BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 4 CN 1.07 (Abwägungsvorgang)
- BVerwG, Urteil vom 27.10.1999 11 A 31.98 (Offensichtlichkeit)
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name: statthaftigkeit-47-vwgo
description: Pruefung der Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags nach Paragraf 47 Abs. 1 VwGO. Antragsgegenstand muss eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift sein. Erfasst sind Bebauungsplaene als Satzung Paragraf 10 Abs. 1 BauGB einschliesslich vorhabenbezogener B-Plaene Paragraf 12 BauGB sowie B-Plaene der Innenentwicklung Paragraf 13a BauGB. Erfasst sind oertliche Bauvorschriften der Gemeinde Art. 81 BayBO Stellplatzsatzung Gestaltungssatzung. Flaechennutzungsplaene sind grundsaetzlich nicht statthaft Ausnahme bei Aussenwirkung Konzentrationsflaechen Windenergie Paragraf 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Pruefung Landesrechts-Ermaechtigung in Bayern Art. 5 BayAGVwGO. Inkrafttreten der Norm Voraussetzung. Abgrenzung zur Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung als Einzelakt-Rechtsschutz.
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# Statthaftigkeit § 47 VwGO
## Zweck
Klärung, ob die angegriffene Vorschrift überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Statthaftigkeit ist die erste der vier Zulässigkeits-Säulen und wird vor Antragsbefugnis, Frist und Rechtsschutzbedürfnis geprüft.
## Schritt 1 — Grundtatbestand § 47 Abs. 1 VwGO
### Wortlaut sinngemäß
- Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- **Nr. 1**: von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund § 246 Abs. 2 BauGB
- **Nr. 2**: von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt
### Bayerische Landesregelung
- Art. 5 BayAGVwGO erweitert die Statthaftigkeit auf andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften
- Damit auch örtliche Bauvorschriften, kommunale Satzungen, Verordnungen erfasst
## Schritt 2 — Bebauungsplan als Satzung
### Klassischer qualifizierter B-Plan
- Erlassen als Satzung der Gemeinde § 10 Abs. 1 BauGB
- Mindestfestsetzungen Art Maß Bauweise überbaubare Grundstücksfläche § 30 Abs. 1 BauGB
- Statthaftigkeit unproblematisch
### Einfacher B-Plan
- Festsetzungen unterhalb des qualifizierten Maßes
- § 30 Abs. 3 BauGB
- Trotzdem Satzung und statthaft
### Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB
- Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan
- Wird als Satzung beschlossen § 10 BauGB
- Statthaft
### B-Plan der Innenentwicklung § 13a BauGB
- Beschleunigtes Verfahren
- Verzicht auf Umweltprüfung im Einzelfall möglich
- Trotzdem Satzung und statthaft
- Häufiger Angriffspunkt: zu Unrecht beschleunigtes Verfahren gewählt
### Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB
- Bei Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge nicht berühren
- Auch hier Satzung — Statthaftigkeit gegeben
## Schritt 3 — Örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO
### Statthaftigkeitsgrundlage
- Art. 81 BayBO ermächtigt zu örtlichen Bauvorschriften als Satzung
- Insbesondere Stellplatzsatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO
- Gestaltungssatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO
- Werbeanlagensatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
- Satzungsform — Statthaftigkeit unproblematisch nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 BayAGVwGO
### Kombination mit B-Plan
- Häufig erlässt Gemeinde mit dem B-Plan zugleich örtliche Bauvorschriften in derselben Satzung
- Beide separat angreifbar — getrennte Anträge sinnvoll wenn Mängel unterschiedlich
- Im Praxisfall ein einheitlicher Antrag mit getrennten Begründungsabschnitten
## Schritt 4 — Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht statthaft
### Regelfall
- FNP ist Selbstbindung der Gemeinde, kein Rechtsetzungsakt mit Außenwirkung
- Bürger kann sich nicht unmittelbar darauf berufen
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 4 CN 3.06 (st. Rspr.)
- Normenkontrolle gegen FNP regelmäßig unstatthaft
### Ausnahme Außenwirkung
- FNP-Darstellungen mit gesteigerter Außenwirkung sind statthaft
- Konzentrationsflächen für Windenergie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 4 CN 3.06 (Wendepunkt)
- Hier ist Normenkontrolle gegen FNP statthaft
### Inzident-Kontrolle
- Wenn FNP nicht direkt angegriffen werden kann, gelegentlich Inzident-Kontrolle im Rahmen B-Plan-Normenkontrolle möglich (Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB)
## Schritt 5 — Inkrafttreten der Norm
### Voraussetzung Bekanntmachung
- B-Plan tritt mit Bekanntmachung in Kraft § 10 Abs. 3 BauGB
- Ohne Inkrafttreten kein Normenkontrollgegenstand — Antrag wäre verfrüht
- Aufstellungsbeschluss alleine reicht nicht
### Nachträgliche Außerkraftsetzung
- Wird der Plan aufgehoben oder ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht zwangsläufig (Fortsetzungsfeststellungsinteresse möglich)
## Schritt 6 — Abgrenzungen
### Gegen Baugenehmigung
- Wenn nur die konkrete Genehmigung stört — Anfechtungsklage gegen die Genehmigung
- Inzident-Kontrolle des B-Plans im Anfechtungsprozess möglich
- Parallel-Strategie: Normenkontrolle plus Anfechtung
### Gegen Vorhabenbezogenen Durchführungsvertrag § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB
- Vertrag selbst nicht direkter Antragsgegenstand
- Aber als Indiz für Vorfestlegung Stadt relevant für materielle Begründung
### Gegen städtebaulichen Vertrag § 11 BauGB
- Vertrag selbst nicht Antragsgegenstand
- Inhalt im Rahmen Abwägungsprüfung relevant
## Schritt 7 — Antrags-Bezeichnung im Schriftsatz
### Präzise Antrags-Fassung
- "Der Bebauungsplan Nr. X der Stadt Y mit dem Namen Z, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Y Nr. A vom B, wird für unwirksam erklärt."
- Bei Teilangriff: "Der Bebauungsplan Nr. X wird in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. Y für unwirksam erklärt."
- Teilangriff nur wenn restlicher Plan ohne den angegriffenen Teil sinnvoll bleibt (BVerwG-Linie zur Teilbarkeit)
## Schritt 8 — Häufige Statthaftigkeits-Fallen
- Mandant will FNP angreifen — Aufklärung erforderlich
- Plan ist noch nicht in Kraft — Beschluss abwarten oder Eilantrag prüfen
- Plan ist bereits aufgehoben — Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen
- Angegriffen wird städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag — Hinweis Mandant
- Plan eines anderen Bundeslandes — andere Landesregelung prüfen
## Quellen
- VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6
- BauGB §§ 8 10 11 12 13 13a 30 35 246
- BayAGVwGO Art. 5
- BayBO Art. 81
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 4 CN 3.06 (FNP Windenergie Konzentration)
- BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 4 CN 3.10 (Präklusion)
- BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 4 BN 28.16 (Antragsbefugnis Nachbar)
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name: stellplatzsatzung-bay-bauordnung
description: Pruefung Stellplatzschluessel im Bebauungsplan und in oertlicher Stellplatzsatzung nach Art. 47 BayBO. Grundregel ein Stellplatz je Wohnung. Reduzierung durch oertliche Bauvorschrift Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO moeglich aber nur bei sachlicher Rechtfertigung. Mobilitaetskonzept als Voraussetzung. Pruefung Erschliessungsanbindung OEPNV Fahrradinfrastruktur Car-Sharing. Risiko Verlagerung des Parkdrucks ins angrenzende Strassenraum-System. Audit Untersuchungsbasis Verkehrsmodellierung. Stellplatzbilanz Soll Ist Reduzierungsfaktor. Festsetzungen zu Stellplaetzen im Bebauungsplan auf Grundlage Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO. Pflicht der Stadt zur substanziellen Begruendung der Reduzierung. Verbraucherbelang Anwohner Stellplaetze in Bestand als abwaegungserheblich.
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# Stellplatzsatzung — Art. 47 BayBO
## Zweck
Stellplatzfragen sind ein Hauptkampffeld bei Innenstadt-Verdichtungen. Reduzierte Stellplatzschlüssel führen häufig zu Parkdruck-Verlagerung in Wohnstraßen — abwägungserheblicher Belang der Mandantenseite.
## Schritt 1 — Grundregel Art. 47 BayBO
### Stellplatzpflicht
- Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Zahl auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung herzustellen
### Bemessungsgrundlage
- Ein Stellplatz je Wohnung als Grundwert
- Bei Nicht-Wohnnutzung nach Verwaltungsvorschriften
- Konkrete Zahl in Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) oder kommunaler Satzung
## Schritt 2 — Reduzierung durch örtliche Bauvorschrift Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO
### Befugnis
- Gemeinden können durch örtliche Bauvorschrift die notwendige Zahl der Stellplätze abweichend von Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO festsetzen
### Reduzierungsfaktoren
- 0,5 typisch in innerstädtischen Quartieren mit guter ÖPNV-Anbindung
- 0,3 sehr ambitionierte Reduzierung
- 0,1 Pilotprojekte autoarmes Wohnen
### Voraussetzungen
- Sachliche Rechtfertigung erforderlich
- Empirische Datenbasis
- Begründung in der Satzung oder Plan-Begründung
## Schritt 3 — Mobilitätskonzept als Voraussetzung
### Anforderungen Mobilitätskonzept
- Substanzielle Untersuchung Bewohnerverhalten
- ÖPNV-Anbindung — Frequenz, Erreichbarkeit, Tarifsystem
- Fahrradinfrastruktur — Abstellplätze, Wege, Diebstahlsicherung
- Car-Sharing-Stationen vor Ort
- Lieferverkehr und Müllabfuhr
- Bewohnerparken-Regelung
- Notfall- und Rettungsanfahrt
### Verbindlichkeit
- Mobilitätskonzept muss in textlichen Festsetzungen abgesichert sein, sonst leeres Versprechen
- Häufige Treffer:
- Konzept nicht in Festsetzungen übernommen
- Konzept verweist nur auf "Bemühungen"
- Vermieter-/Bauträger-Konzepte ohne rechtliche Bindung
## Schritt 4 — Verkehrsmodellierung
### Anforderung
- Verkehrsuntersuchung mit Prognose Mehrverkehr
- Berücksichtigung Pendler, Anwohner, Besucher
- Spitzenzeit-Analyse
- Worst-case-Annahmen statt Bestcase
### Audit
- Wer hat das Gutachten erstellt? Investor-Beauftragung?
- Sind die Annahmen plausibel?
- Sind reale ÖPNV-Frequenzen berücksichtigt?
- Sind Sonderveranstaltungen am Standort berücksichtigt?
## Schritt 5 — Parkdruck-Verlagerung
### Verbraucherbelang Anwohner
- Bestehende Anwohner haben einen abwägungserheblichen Belang, dass nicht das Parkraumangebot durch Plan-Verdichtung knapper wird
- BVerwG zur Berücksichtigung verkehrlicher Auswirkungen
### Audit
- Sind die umliegenden Straßen bereits jetzt zu Spitzenzeiten ausgelastet?
- Wurde die Auslastung erhoben? Stichproben?
- Wurde Anwohnerparken vorgesehen?
- Bewohnerparken-Lizenzen ausreichend?
### Strategischer Angriffspunkt
- Wenn die Stadt den Parkdruck-Effekt ausblendet — Abwägungsdefizit
- Wenn die Stadt den Effekt erkennt, aber bagatellisiert — Fehlgewichtung
- Wenn der Effekt im Ergebnis die Anwohner massiv belastet — Disproportionalität möglich
## Schritt 6 — Stellplatzfestsetzung im B-Plan
### § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
- B-Plan kann Stellplätze und Garagen festsetzen
- Pflicht zur Herstellung Stellplätze auf bestimmten Flächen
### Tiefgaragen-Festsetzungen
- Tiefgaragen-Zufahrten auf Plan
- Begrünungsverpflichtung Tiefgaragen-Decke
- Höhe Tiefgarage / Abstand zur Grundstücksgrenze
### Häufige Treffer
- Tiefgaragen-Zufahrt durch Wohnstraße ohne Lärmausgleich
- Tiefgarage unter Grundwasserspiegel ohne Begründung
- Festsetzungen für Stellplätze ohne Bezug zur Reduzierungssatzung
## Schritt 7 — Stellplatzbilanz prüfen
### Tabellarisches Audit
| Position | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Wohneinheiten Plan-Anzahl | n | Begründung |
| Stellplatz-Soll Art. 47 BayBO | n × 1,0 | Verordnung |
| Stellplatz-Festsetzung Plan | x | Festsetzung |
| Reduzierungsfaktor | x/n | Berechnung |
| Begründung der Reduzierung | Mobilitätskonzept ja/nein | Begründung |
| Verkehrsgutachten Datum | dd.mm.yyyy | Anlage |
| ÖPNV-Frequenz Realwert | min/Takt | Stadtwerke |
| Parkdruck-Untersuchung | ja/nein | Anlage |
## Schritt 8 — Innenstadt-Sonderlage Bahnhof
### Argumente Stadt für Reduzierung
- ÖPNV-Hauptknoten mit Bahn, Tram, Bus
- Bahnhofsnähe als ÖPNV-Privilegium
- Junges Klientel mit geringerer Autoaffinität
- Klimaschutz / Verkehrswende
### Gegenargumente Mandantenseite
- Hauptbahnhof-Nutzer parken trotzdem dort (Park-and-Ride umgekehrt)
- Verlagerung in angrenzende Wohnstraßen
- Bewohner-Klientel nicht steuerbar (Mietverträge)
- Auto-Abhängigkeit für Besucher, Pflege, Lieferung
## Schritt 9 — BayBO 2023-Novelle Stellplätze
### Aktuelle Entwicklung
- Tendenz zur stärkeren Flexibilisierung
- Förderung autoreduzierter Quartiere
- Aber: Anwohnerbelange weiterhin abwägungserheblich
- BayVGH-Rechtsprechung zur Anwohner-Klagebefugnis bei Stellplatz-Knappheit
## Quellen
- BayBO Art. 47, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4
- BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4
- GaStellV (Bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung)
- BVerwG, Urteil vom 26.5.2004 9 A 6.03 (Verkehrsbelang)
- BayVGH, Urteil vom 17.12.2018 15 N 16.2373 (Stellplatzreduzierung)
- BayVGH, Urteil vom 23.6.2015 1 BV 13.2336 (Mobilitätskonzept)
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name: umweltbericht-umweltpruefung
description: Pruefung der Umweltpruefung Paragraf 2 Abs. 4 BauGB und des Umweltberichts Paragraf 2a BauGB als integralen Bestandteil der Begruendung des Bebauungsplans. Scoping Festlegung Untersuchungsrahmen mit Behoerden. Schutzgueter Mensch Tiere Pflanzen Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft Klima Landschaft Kultur- und Sachgueter sowie Wechselwirkungen Paragraf 2 Abs. 4 S. 1 BauGB. Anhang 1 BauGB festlegt Inhalt Umweltbericht. Pruefung Alternativen Nullvariante. Eingriffsregelung Paragraf 1a Abs. 3 BauGB. FFH-Vertraeglichkeitspruefung Paragraf 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. Paragraf 34 BNatSchG. Verzahnung UVP UVPG. Beschleunigtes Verfahren Paragraf 13a BauGB ohne Umweltpruefung. Audit auf systematische Luecken methodische Fehler unzureichende Ermittlung Schwellenwerte ignoriert.
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# Umweltbericht und Umweltprüfung
## Zweck
Der Umweltbericht ist nach dem Abwägungsgebot eines der wichtigsten Prüffelder. Fehler hier wirken doppelt: als Verfahrensfehler bei der Beteiligung und als materieller Abwägungsfehler.
## Schritt 1 — Pflicht zur Umweltprüfung § 2 Abs. 4 BauGB
### Grundregel
- Bei jedem B-Plan ist eine Umweltprüfung durchzuführen
- Die Ergebnisse werden im Umweltbericht zusammengestellt
- Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB
- Auslegung gemeinsam mit Planentwurf § 3 Abs. 2 BauGB
### Schutzgüter § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB
- Mensch und menschliche Gesundheit
- Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
- Landschaft
- Kultur- und Sachgüter
- Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
## Schritt 2 — Scoping
### Festlegung Untersuchungsrahmen § 4 Abs. 1 BauGB
- Frühzeitige Behördenbeteiligung
- Behörden teilen mit, welche Informationen sie für die Umweltprüfung als erforderlich halten
- Gemeinde legt Untersuchungsrahmen fest
### Audit Scoping
- Wurde Scoping durchgeführt? Niederschrift?
- Wer war beteiligt? Untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt, Untere Bauaufsicht?
- Wurden die Hinweise der Behörden in den Umweltbericht aufgenommen?
- Liegen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schriftlich vor?
## Schritt 3 — Inhalt Umweltbericht (Anlage 1 zu BauGB)
### Pflichtinhalte
- Einleitung mit Beschreibung der Festsetzungen, Ziele und Standortmerkmalen
- Bestandsaufnahme der Umwelt
- Prognose der Umweltauswirkungen
- Geprüfte Alternativen einschließlich Nullvariante
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
- Allgemein verständliche Zusammenfassung
- Monitoring-Konzept
### Häufige Lücken
- Bestandsaufnahme veraltet (mehr als 5 Jahre alt)
- Prognose ohne Berechnung, nur Behauptung
- Alternativen nur formelhaft erwähnt
- Nullvariante nicht ernsthaft erörtert
- Monitoring fehlt
## Schritt 4 — Eingriffsregelung § 1a Abs. 3 BauGB
### Vermeidung-Minimierung-Ausgleich
- Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden
- Unvermeidbare Eingriffe sind zu minimieren
- Verbleibende Eingriffe sind auszugleichen oder zu ersetzen
### Bilanzierung
- Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit Punkten/Werten
- Häufig in Anlage zum Umweltbericht
- Audit auf Plausibilität und Aktualität
### Ausgleichsflächen
- Räumliche und funktionale Zuordnung
- Sicherstellung dauerhaft
- Häufig externe Ausgleichsflächen im Pool
## Schritt 5 — Schutzgut Klima und Klimaschutz
### Klimaschutz § 1 Abs. 5 BauGB
- Bauleitpläne sollen den Klimaschutz und die Klimaanpassung berücksichtigen
- Seit 2011 ausdrücklich
### Stadtklimatische Untersuchung
- Bei großen Plänen in dicht besiedelten Gebieten — Stadtklima-Gutachten erforderlich
- Hitzeinseln, Frischluftschneisen, Kaltluft-Abfluss
- Augsburg: Lechfelder Frischluftbahn
### Häufige Treffer
- Fehlende Klimauntersuchung trotz Verdichtung
- Versiegelungsgrad ohne klimatische Bewertung
- Begrünungsmaßnahmen unklar quantifiziert
## Schritt 6 — FFH-Vorprüfung § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG
### Pflicht
- Wenn das Plangebiet ein FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet ist oder daran angrenzt
- Vorprüfung auf erhebliche Beeinträchtigung von Schutz- und Erhaltungszielen
- Bei Vorprüfungs-Bejahung volle FFH-Verträglichkeitsprüfung
### Bei Verzicht
- Begründungspflicht: warum keine erhebliche Beeinträchtigung
- Inhaltliche Substanz erforderlich, nicht bloße Floskel
## Schritt 7 — Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
### § 44 BNatSchG
- Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten
- Bei B-Plan-Aufstellung muss saP durchgeführt werden
- Liste der relevanten Arten je nach Standort
### Häufige Arten in Stadtgebieten
- Mauersegler, Schwalben, Spatzen — gebäudebrütend
- Fledermäuse — Quartierwechsel, Wochenstuben
- Eidechsen, Zauneidechse — bei Brachflächen
- Pflanzenarten bei Renaturierungsflächen
### Audit saP
- Wurde saP durchgeführt? Datierung?
- Wer hat sie erstellt? Sachverständige?
- Begehung im richtigen Zeitraum?
- Sind die einschlägigen Arten erfasst?
## Schritt 8 — Verzahnung UVPG
### UVPG-relevante Pläne
- Wenn ein Vorhaben im Plangebiet UVP-pflichtig wäre
- Z.B. größere Verkehrsanlagen, Einzelhandelsprojekte ab Schwellenwert
- UVPG Anlage 1
### Verzicht im B-Plan
- Wird im B-Plan eine UVP-pflichtige Anlage zugelassen, muss UVP-Prüfung integriert werden
- Verzicht ist beachtlicher Fehler
## Schritt 9 — Beschleunigtes Verfahren § 13a BauGB
### Voraussetzung
- B-Plan der Innenentwicklung
- Grundfläche unter 20.000 m² (oder bis 70.000 m² bei Vorprüfung)
- Keine Verpflichtung zur Umweltprüfung
- Aber Umweltbericht entfällt nicht ohne weiteres
### Häufige Treffer
- § 13a missbräuchlich gewählt
- Grundfläche über Schwelle
- Tatsächlich keine reine Innenentwicklung
- Vorprüfung nicht durchgeführt
## Schritt 10 — Audit-Checkliste Umweltbericht
| Punkt | Prüfung |
|---|---|
| Scoping dokumentiert? | Ja/nein |
| Alle Schutzgüter behandelt? | Ja/nein |
| Bestandsaufnahme aktuell? | Ja/nein |
| Prognose belastbar? | Ja/nein |
| Alternativen geprüft inkl. Nullvariante? | Ja/nein |
| Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz plausibel? | Ja/nein |
| Klima-Untersuchung vorhanden? | Ja/nein |
| FFH-Vorprüfung erforderlich? Durchgeführt? | Ja/nein |
| saP durchgeführt? | Ja/nein |
| UVPG-Prüfung integriert? | Ja/nein |
| Monitoring-Konzept? | Ja/nein |
## Quellen
- BauGB §§ 1 1a 2 2a 3 4 13a Anlage 1
- BNatSchG §§ 34 44
- UVPG (BGBl. I 2017 S. 2808 zuletzt geändert)
- BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 4 CN 3.09 (Umweltbericht)
- BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 4 CN 1.07 (saP B-Plan)
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