mirror of
https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht
synced 2026-06-09 10:03:19 +00:00
Release v23.0.1 citation hygiene and download audit
This commit is contained in:
+113
-113
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
{
|
||||
"$schema": "https://anthropic.com/claude-code/marketplace.schema.json",
|
||||
"name": "klotzkette-german-legal-skills",
|
||||
"description": "Klotzkette German Legal Skills – deutsche Rechtsfähigkeiten für die anwaltliche Praxis. Skills, Agenten, Auslöser und Agentenrezepte für Arbeit, Vertrag, Gesellschaft, IP, Datenschutz, Prozess, Regulierung, KI-Governance, Insolvenzrecht, Liquiditätsplanung und Steuerberater-Werkzeuge. Mit verbindlicher BGH-Zitierweise und hohem Stellenwert von Kommentaren und Aufsätzen.",
|
||||
"description": "Klotzkette German Legal Skills - deutsche Rechtsfaehigkeiten fuer die anwaltliche Praxis. Skills, Agenten, Ausloeser und Agentenrezepte fuer Arbeit, Vertrag, Gesellschaft, IP, Datenschutz, Prozess, Regulierung, KI-Governance, Insolvenzrecht, Liquiditaetsplanung und Steuerberater-Werkzeuge. Mit strenger Quellenhygiene: Rechtsprechung nur verifiziert; keine BeckRS-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.",
|
||||
"owner": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
@@ -13,13 +13,13 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "aktenauszug-gerichtsverfahren",
|
||||
"source": "./aktenauszug-gerichtsverfahren",
|
||||
"description": "Strukturierter Aktenauszug für deutsche Gerichtsverfahren: Verfahrensidentifikation Einleitungssatz Verfahrenszusammenfassung Sachverhaltschronologie Verfahrensgeschichte tabellarische Gegenüberstellung der Parteivortraege Beweismittel und Rechtsargumente für schnelle Einarbeitung in Akten.",
|
||||
"version": "23.0.0",
|
||||
"version": "23.0.1",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
}
|
||||
@@ -31,16 +31,16 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "arbeitsrecht",
|
||||
"source": "./arbeitsrecht",
|
||||
"description": "Arbeitsrecht mit aktueller BAG-Rechtsprechung 2025/2026: Equal Pay Paarvergleich AGG, kein Verzicht Mindesturlaub BUrlG, Freistellungsklausel unwirksam. Individualkündigung KSchG-Klage Drei-Wochen-Frist, Aufhebungsvertrag Sperrzeit, Abmahnung, Betriebsratsanhoerung Paragraf 102 BetrVG, TzBfG.",
|
||||
"description": "Arbeitsrechtliche Workflows fuer Kuendigung, Befristung, Urlaub, AGG, Aufhebungsvertrag, Betriebsrat, Arbeitszeit, Lohn und Expansion. Rechtsprechung wird nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle verwendet.",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "arbeitszeugnis-analyse",
|
||||
@@ -49,7 +49,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "aussenwirtschaft-zoll-sanktionen",
|
||||
@@ -58,7 +58,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "bav-strategie-konzern",
|
||||
@@ -67,7 +67,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer",
|
||||
@@ -76,7 +76,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "berufsrecht-ki-vertragspruefung",
|
||||
@@ -85,7 +85,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "betreuungsrecht",
|
||||
@@ -94,7 +94,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "bgb-at-pruefer",
|
||||
@@ -103,7 +103,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "common-law-kompass",
|
||||
@@ -112,7 +112,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "corporate-kanzlei",
|
||||
@@ -121,7 +121,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "datenschutzrecht",
|
||||
@@ -130,7 +130,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "dsa-dma-digitalregulierung",
|
||||
@@ -139,7 +139,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "einfache-leichte-sprache-jura",
|
||||
@@ -148,7 +148,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "email-umformulierer-berufsrecht",
|
||||
@@ -157,7 +157,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "energierecht",
|
||||
@@ -166,7 +166,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "europarecht-kompass",
|
||||
@@ -175,7 +175,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-agrarrecht",
|
||||
@@ -184,16 +184,16 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-arbeitsrecht",
|
||||
"source": "./fachanwalt-arbeitsrecht",
|
||||
"description": "Plugin Fachanwalt für Arbeitsrecht nach FAO Paragraf 10. Aktuelle BAG-Rechtsprechung 2025/2026 (Equal Pay Paarvergleich AGG, kein Verzicht Mindesturlaub BUrlG, Freistellungsklausel unwirksam Paragraf 307 BGB). KSchG Kündigungsschutzklage. BetrVG. TzBfG. AGG. EntgTranspG.",
|
||||
"description": "Fachanwalt-Arbeitsrecht nach FAO Paragraf 10: KSchG, BetrVG, TzBfG, AGG, EntgTranspG, Urlaub, Betriebsrat, Befristung und Vergleichspraxis. Rechtsprechung nur mit Datum, Aktenzeichen und verifizierter Quelle.",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-bank-kapitalmarktrecht",
|
||||
@@ -202,7 +202,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-bau-architektenrecht",
|
||||
@@ -211,7 +211,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-erbrecht",
|
||||
@@ -220,7 +220,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-familienrecht",
|
||||
@@ -229,7 +229,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz",
|
||||
@@ -238,7 +238,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht",
|
||||
@@ -247,7 +247,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht",
|
||||
@@ -256,7 +256,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-internationales-wirtschaftsrecht",
|
||||
@@ -265,7 +265,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-it-recht",
|
||||
@@ -274,7 +274,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-medizinrecht",
|
||||
@@ -283,7 +283,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-miet-wohnungseigentumsrecht",
|
||||
@@ -292,7 +292,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-migrationsrecht",
|
||||
@@ -301,7 +301,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-sozialrecht",
|
||||
@@ -310,7 +310,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-sportrecht",
|
||||
@@ -319,7 +319,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-strafrecht",
|
||||
@@ -328,7 +328,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-transport-speditionsrecht",
|
||||
@@ -337,7 +337,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-urheber-medienrecht",
|
||||
@@ -346,7 +346,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-vergaberecht",
|
||||
@@ -355,7 +355,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-verkehrsrecht",
|
||||
@@ -364,7 +364,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-versicherungsrecht",
|
||||
@@ -373,7 +373,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fachanwalt-verwaltungsrecht",
|
||||
@@ -382,16 +382,16 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fluggastrechte",
|
||||
"source": "./fluggastrechte",
|
||||
"description": "Fluggastrechte selber geltend machen — VO (EG) Nr. 261/2004 plus EuGH-Rspr. Tickets erfassen Annullierung vs Verspaetung prüfen außergewoehnliche Umstaende Distanz und Ausgleich Forderungsschreiben Mahnung Klage Amtsgericht. Vollmacht Familie. Katalog Airline-Standardausreden.",
|
||||
"description": "Fluggastrechte selber geltend machen nach VO (EG) Nr. 261/2004. Tickets erfassen, Annullierung oder Verspaetung pruefen, aussergewoehnliche Umstaende, Distanz, Ausgleich, Forderungsschreiben, Mahnung und Klage. Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation.",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "forderungsmanagement-klagewerkstatt",
|
||||
@@ -400,7 +400,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "fortbestehensprognose",
|
||||
@@ -409,7 +409,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "geldwaeschepraevention-aml-kyc",
|
||||
@@ -418,7 +418,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "gesellschaftsgruender",
|
||||
@@ -427,7 +427,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "gesellschaftsrecht",
|
||||
@@ -436,7 +436,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "gewerblicher-rechtsschutz",
|
||||
@@ -445,7 +445,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "grosskanzlei-corporate-ma",
|
||||
@@ -454,7 +454,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "hausarbeitenmacher",
|
||||
@@ -463,16 +463,16 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "immobilienrechtspraxis",
|
||||
"source": "./immobilienrechtspraxis",
|
||||
"description": "Werkzeuge für immobilienrechtliche Rechtsabteilungen: musterbasierte Vertragserstellung mit Klauselschutz; Vertragsprüfung gegen Playbook; Grundbuchanalyse; Sachverhaltsermittlung; Mieteranfragen mit BGH-Verankerung; Case Management; projektbasierte Arbeitsweise mit AVV-Prüfung.",
|
||||
"description": "Werkzeuge fuer immobilienrechtliche Rechtsabteilungen: musterbasierte Vertragserstellung mit Klauselschutz, Vertragspruefung gegen Playbook, Grundbuchanalyse, Sachverhaltsermittlung, Mieteranfragen, Case Management und AVV-Pruefung. Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation.",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "insolvenzforderungsanmeldungspruefung",
|
||||
@@ -481,7 +481,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "insolvenzplan-starug-planwerkstatt",
|
||||
@@ -490,7 +490,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "insolvenzrecht",
|
||||
@@ -499,7 +499,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "insolvenzverwaltung",
|
||||
@@ -508,7 +508,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "jurastudium",
|
||||
@@ -517,7 +517,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "jveg-kostenpruefer",
|
||||
@@ -526,7 +526,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "kanzlei-allgemein",
|
||||
@@ -535,7 +535,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "kanzlei-builder-hub",
|
||||
@@ -544,13 +544,13 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "kartellrecht-marktabgrenzung-pruefung",
|
||||
"source": "./kartellrecht-marktabgrenzung-pruefung",
|
||||
"version": "23.0.0",
|
||||
"description": "Kritische kartellrechtliche Prüfinstanz für vorgelegte Marktabgrenzungen nach Paragraf 18 GWB und Art 101 und 102 AEUV. SSNIP-Test Nachfrage- und Angebotsumstellung räumlicher Markt Evidenzbasierung Konsistenzcheck EuGH-Leitentscheidungen Red Flags alternative Marktdefinitionen Marktbeherrschung."
|
||||
"version": "23.0.1",
|
||||
"description": "Kritische kartellrechtliche Pruefinstanz fuer Marktabgrenzungen nach Paragraf 18 GWB sowie Art. 101 und 102 AEUV: SSNIP-Test, Nachfrage- und Angebotsumstellung, raeumlicher Markt, Evidenz, Konsistenz, Red Flags und Marktbeherrschung. Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation."
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "ki-governance",
|
||||
@@ -559,7 +559,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "ki-richtlinie-kanzleien",
|
||||
@@ -568,7 +568,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "ki-vo-ai-act-pruefer",
|
||||
@@ -577,7 +577,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "krisenfrueherkennung-starug",
|
||||
@@ -586,14 +586,14 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "legistik-werkstatt",
|
||||
"source": "./legistik-werkstatt",
|
||||
"description": "Legistik-Werkstatt für Bundes- und Landesministerien. Erstellt Referentenentwuerfe Kabinettsentwuerfe Formulierungshilfen Rechtsverordnungen Satzungen mit Begründung Synopse Lesefassung XML. Prüfung Verfassungsrecht Europarecht Folgenabschaetzung Goldplating. DOCX im offiziellen HdR-Layout.",
|
||||
"category": "verwaltung",
|
||||
"version": "23.0.0",
|
||||
"version": "23.0.1",
|
||||
"tags": [
|
||||
"legistik",
|
||||
"gesetzgebung",
|
||||
@@ -611,11 +611,11 @@
|
||||
{
|
||||
"name": "liquiditaetsplanung",
|
||||
"source": "./liquiditaetsplanung",
|
||||
"description": "Liquiditaetsplanung nach deutschem Recht: 3-Wochen-Vorschau mit BGH-Passiva-II- und 10-Prozent-Schema, 13/26/52-Wochen-Forecast, Excel-Export mit Quote/Luecken-Ampel, Padlet/JSON-Round-Trip, Integration mit Fortbestehensprognose. Krisen-GmbH, Bugwellenrechtsprechung.",
|
||||
"description": "Liquiditaetsplanung nach deutschem Recht: 3-Wochen-Vorschau, 13/26/52-Wochen-Forecast, Excel-Export, Quote/Luecken-Ampel, Dokumentationspaket und Schnittstellen zu Fortbestehensprognose und Insolvenzrecht. Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation.",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "lobbyregister-bundestag",
|
||||
@@ -624,7 +624,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "mandantenanfragen-assistent",
|
||||
@@ -633,7 +633,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "markenrecht-fashion-luxus",
|
||||
@@ -642,7 +642,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "memorandums-ersteller",
|
||||
@@ -651,7 +651,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "methodenlehre-buergerliches-recht",
|
||||
@@ -660,7 +660,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "mietrecht",
|
||||
@@ -669,7 +669,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "nachbarschaftsstreit-pruefer",
|
||||
@@ -678,7 +678,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "mittelstand-corporate-ma",
|
||||
@@ -687,7 +687,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "nda-abgleich",
|
||||
@@ -696,7 +696,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "normenkontrolle-bauleitplanung",
|
||||
@@ -705,7 +705,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "patentrecherche",
|
||||
@@ -714,7 +714,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "phishing-vorfall-pruefer",
|
||||
@@ -723,7 +723,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "produktrecht",
|
||||
@@ -732,7 +732,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "prozessrecht",
|
||||
@@ -741,7 +741,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "rechtsberatungsstelle",
|
||||
@@ -750,7 +750,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "regulatorisches-recht",
|
||||
@@ -759,16 +759,16 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "schriftform-und-textform-bgb",
|
||||
"source": "./schriftform-und-textform-bgb",
|
||||
"description": "Workflow-Organisator zu Formerfordernissen im deutschen Zivilrecht: Schriftform § 126 BGB, qES § 126a BGB, Textform § 126b BGB, Zugang § 130 BGB, beA/ERV, § 130e ZPO, § 46h ArbGG und BGH VIII ZR 155/23 / VIII ZR 159/23.",
|
||||
"description": "Formerfordernisse im deutschen Zivilrecht: Schriftform, Textform, qES, Zugang, beA/ERV und Prozessordnungen. Mit Checklisten, Dokumentation und Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation.",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "selbstvertreter-amtsgericht",
|
||||
@@ -777,7 +777,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "selbstvertreter-sozialgericht",
|
||||
@@ -786,7 +786,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "steuerrecht-anwalt-und-berater",
|
||||
@@ -795,7 +795,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "strafbefehl-verteidiger",
|
||||
@@ -804,7 +804,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "subsumtions-pruefer",
|
||||
@@ -813,7 +813,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "tabellenreview-3d",
|
||||
@@ -822,7 +822,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "umweltrecht",
|
||||
@@ -831,13 +831,13 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "urteilsbauer-relationsmacher",
|
||||
"source": "./urteilsbauer-relationsmacher",
|
||||
"description": "Urteils- und Beschluss-Werkstatt für Amts- Land- und Familienrichter sowie Rechtspfleger. Aktenintake Relation Beweiswürdigung mit Richter-Input Tatbestandsmerkmale Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe Rechtsmittelbelehrung. Erzeugt DOCX nach Paragraf 313 ZPO.",
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "verfassungsrecht",
|
||||
@@ -846,7 +846,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "verkehr-infrastrukturrecht",
|
||||
@@ -855,7 +855,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "verkehrsowi-verteidiger",
|
||||
@@ -864,7 +864,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "verlagsredaktion",
|
||||
@@ -873,7 +873,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "vertragsausfueller",
|
||||
@@ -882,7 +882,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "vertragsrecht",
|
||||
@@ -891,7 +891,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "wandeldarlehen-lebenszyklus",
|
||||
@@ -900,16 +900,16 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "zitierweise-deutsches-recht",
|
||||
"source": "./zitierweise-deutsches-recht",
|
||||
"description": "Deutsche juristische Zitierweise v3.0. Rspr. mit Az.-Marker Datum Aktenzeichen Fundstelle Rn. Kommentar mit Bearbeiter Werk Auflage Jahr Rn. Verlag bei Monographien. Diss. Habil. mit Hochschulort. Reihenfolge erst Gerichtshierarchie dann Zeit oder Relevanz. Palandt heißt seit 2022 Grüneberg.",
|
||||
"description": "Deutsche juristische Hauszitierweise v4.0: Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle; keine BeckRS-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "zwangsverwaltung-zvg",
|
||||
@@ -918,7 +918,7 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
},
|
||||
{
|
||||
"name": "zwangsvollstreckung",
|
||||
@@ -927,8 +927,8 @@
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
},
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
"version": "23.0.1"
|
||||
}
|
||||
],
|
||||
"version": "23.0.0"
|
||||
}
|
||||
"version": "22.0.0"
|
||||
}
|
||||
|
||||
+3
-3
@@ -2,7 +2,7 @@
|
||||
|
||||
Übersicht aller Dateien, die der Release-Workflow (`.github/workflows/release-plugin-zips.yml`) pro Tag-Release `vX.Y.Z` an den GitHub-Release anhängt.
|
||||
|
||||
**Stand:** v23.0.0
|
||||
**Stand:** v23.0.1
|
||||
|
||||
## Asset-Typen
|
||||
|
||||
@@ -102,7 +102,7 @@ Alphabetisch wie in `.claude-plugin/marketplace.json`. URL-Schema:
|
||||
| `prozessrecht` | Prozessrechtliche Skills für Mandate, Fristen, Mahnbescheid, Eilverfahren, Vollstreckung und Schriftsätze. |
|
||||
| `rechtsberatungsstelle` | Pro-Bono- und Rechtsberatungsstellen (RDG-konform): Mandantenintake, Fristenkontrolle, Übergabe am Semesterende, mandantenfreundliche Briefe. |
|
||||
| `regulatorisches-recht` | Aufsichtsrecht – KWG, ZAG, WpHG, GwG, EnWG, TKG, HeilMWerbG, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Inkasso/RDG, Regulator-Feeds, Wochendigest. |
|
||||
| `schriftform-und-textform-bgb` | Workflow-Organisator zu Formerfordernissen im deutschen Zivilrecht: Schriftform § 126 BGB, qES § 126a BGB, Textform § 126b BGB, Zugang § 130 BGB, beA/ERV, § 130e ZPO, § 46h ArbGG und BGH VIII ZR 155/23 / VIII ZR 159/23. |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
|
||||
| `selbstvertreter-amtsgericht` | Selbstvertretung vor dem Amtsgericht ohne Anwalt: Anfänger-Workflow, Fristen, Zuständigkeit, §23 GVG/§511 ZPO-Grenzen, Klage/Erwiderung/Replik, Beweise, PKH, Termin, Sanity-Check, Rechtsprechungschat, Berufung. |
|
||||
| `selbstvertreter-sozialgericht` | Selbstvertretung vor dem Sozialgericht ohne Anwalt: Anfänger-Workflow, Widerspruch, Klage, Eilantrag, Pflegegrad, Krankenkasse, Bürgergeld, EM-Rente, GdB, Belege, Gutachten, Kostenfreiheit, Sanity-Check, Rechtsprechungschat, Berufung. |
|
||||
| `steuerrecht-anwalt-und-berater` | Steuerrecht für Anwalt (anw- FAO § 9) und Steuerberater (stb-): Einspruch Klage FG Aussenprüfung Selbstanzeige. StB-Tools BWA SuSa Lohnbuchhaltung Jahresabschluss Mandantenkommunikation Software-Bedienung. DBA Europa Tuerkei Israel USA Kanada. |
|
||||
@@ -118,7 +118,7 @@ Alphabetisch wie in `.claude-plugin/marketplace.json`. URL-Schema:
|
||||
| `vertragsausfueller` | Freistehendes Vertragsausfüller-Plugin: DOCX-Vorlagen und Altverträge strippen, Felder erkennen, Term Sheets mappen, Rückfragen führen, neue Verträge erzeugen und Track-Changes-Fassungen nur nach ausdrücklicher Nachfrage vorbereiten. |
|
||||
| `vertragsrecht` | Vertragsrecht – Lieferanten- und Vertriebsverträge, AGB §§ 305 ff. BGB, NDA, SaaS-/MSA-Review, Renewal-Tracking, Eskalations-Routing, Business-Zusammenfassungen. |
|
||||
| `wandeldarlehen-lebenszyklus` | Begleitet den vollständigen Lebenszyklus eines Wandeldarlehens für GmbH und UG: Vertragserstellung (bilingual/einsprachig), Beurkundungsprüfung, Wandelereignisse, Wandlungsberechnung, Cap-Table-Update, Gesellschafterbeschluss und Notar-Paket. |
|
||||
| `zitierweise-deutsches-recht` | Deutsche juristische Zitierweise v3.0. Rspr. mit Az.-Marker Datum Aktenzeichen Fundstelle Rn. Kommentar mit Bearbeiter Werk Auflage Jahr Rn. Verlag bei Monographien. Diss. Habil. mit Hochschulort. Reihenfolge erst Gerichtshierarchie dann Zeit oder Relevanz. Palandt heißt seit 2022 Grüneberg. |
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
| `zwangsverwaltung-zvg` | Freistehendes ZVG-Plugin für Zwangsverwaltung und Versteigerung: Beschlagnahme, Besitz, Mieten, Treuhandkonto, Berichte, Verteilung, ZVG-Portal-Recherche, Bieterangebote und Versteigerungsteilnahme. |
|
||||
| `zwangsvollstreckung` | Freistehendes Plugin für die Zwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO aus allen Titelarten: Mahn-/Vollstreckungsbescheid online, PfÜB Bank/Arbeitgeber, Kontensuche § 802l ZPO, Vermögensauskunft, Räumung, notarielle Urkunde § 800 ZPO, Insolvenztabelle § 201 InsO, ZVG-Antrag und Schuldnerschutz. |
|
||||
|
||||
|
||||
+21
-15
@@ -1,10 +1,28 @@
|
||||
# v23.0.1 — Download-Abdeckung und Quellenhygiene
|
||||
|
||||
- Alle 102 Plugin-READMEs geprüft: jedes Plugin nennt sein Plugin-ZIP aus dem `latest`-Release.
|
||||
- Alle 57 Testakten sind im Testakten-Index mit ZIP-Download eingetragen; jede Testakte ist aus mindestens einem passenden Plugin-README verlinkt.
|
||||
- Die zentrale README-Übersicht nennt alle 102 Plugins, inklusive `liquiditaetsplanung` und der beiden Selbstvertreter-Plugins.
|
||||
- Zitierweise v4.0 repo-weit nachgezogen: keine BeckRS-, Kommentar-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei/amtlich oder per lizenziertem Live-Zugriff verifizierter Quelle.
|
||||
- Unsichere oder nicht frei belegte Rechtsprechungs- und Literaturzeilen in Skills, README-Texten, Generatorvorlagen und Beispiel-Hausregeln durch Live-Verifikationshinweise ersetzt.
|
||||
- Alle Plugin-Manifeste und die zentrale `.claude-plugin/marketplace.json` auf Version `23.0.1` gezogen; der `v23.0.0`-Stand bleibt enthalten.
|
||||
|
||||
## Qualitätssicherung
|
||||
|
||||
- `node scripts/validate-plugin-structure.mjs`
|
||||
- `git diff --check`
|
||||
- Zusatzcheck: 102/102 Plugin-READMEs mit Plugin-ZIP, 57/57 Testakten-ZIPs im Index und aus Plugin-READMEs erreichbar, 0 unsichere Zitations-Treffer im engeren Audit.
|
||||
- lokaler Build und Validierung aller Plugin- und Testakten-ZIPs mit `scripts/validate-release-zips.py`
|
||||
|
||||
---
|
||||
|
||||
# v23.0.0 — Selbstvertreter-Ausbau und ASCII-Anführungszeichen
|
||||
|
||||
- Alle 102 Plugin-Manifeste und die zentrale `.claude-plugin/marketplace.json` auf Version `23.0.0` gezogen.
|
||||
- Beide Selbstvertreter-Testakten (`selbstvertreter-amtsgericht-kuechentisch-kaufpreis` und `selbstvertreter-sozialgericht-heizkosten-eilantrag`) deutlich ausgebaut: je drei neue Dokumente, alle bestehenden Dateien stark erweitert, mittlerer bis höherer Schwierigkeitsgrad. Neu in der Amtsgericht-Akte: AGB-Klauseln zur Prüfung, privat eingeholte Voreinschätzung eines Tischlermeisters, Foto-Inventar mit EXIF-Metadaten, zehn widersprüchliche Internet-Treffer. Neu in der Sozialgericht-Akte: vollständiger Bürgergeld-Bescheid mit Berechnungsblatt, Attest mit Mindesttemperaturangabe wegen kindlichem Asthma, vier Telefonnotizen, KdU-Konzept der Stadt Leipzig.
|
||||
- Beide Selbstvertreter-Plugins `selbstvertreter-amtsgericht` und `selbstvertreter-sozialgericht` in der Plugin-Übersichtstabelle im Root-README ergänzt (waren bislang versehentlich nicht in der Tabelle).
|
||||
- Steuerrecht-Plugin: Plugin-README-H1 von "Steuerrecht für Anwaltschaft und Steuerberatung" auf "Steuerrecht - Steuerberater und Anwälte" geändert (Slug `steuerrecht-anwalt-und-berater` bleibt — keine Breaking Changes).
|
||||
- Repo-weiter Sweep: alle typografischen Anführungszeichen (`„` `"` `'` `'` `«` `»`) durch ASCII `"`/`'` ersetzt in 909 Dateien. Verhindert HTML-Entity-Darstellung (`„` etc.) in Plugin-Outputs bei Clients, die Markdown durch HTML-Escaping schicken.
|
||||
- Repo-weiter Sweep: alle typografischen Anführungszeichen (`"` `"` `'` `'` `"` `"`) durch ASCII `"`/`'` ersetzt in 909 Dateien. Verhindert HTML-Entity-Darstellung (`„` etc.) in Plugin-Outputs bei Clients, die Markdown durch HTML-Escaping schicken.
|
||||
- Stand jetzt 102 Plugins, 2410 Skills und 55 Testakten.
|
||||
|
||||
---
|
||||
@@ -247,21 +265,9 @@ Der Boost erfolgte in 12 Wellen mit jeweils 90 bis 250 Skills.
|
||||
| 11 | Verwaltungs- Verfassungs- Energie- Umwelt- Kartell- Verbraucherrecht | 135 |
|
||||
| 12 | Prozessrecht Vertragsrecht Forderungsmanagement Compliance Kanzlei-Methodik Jurastudium | 308 |
|
||||
|
||||
## Wichtigste Kommentarliteratur die jetzt zitiert wird
|
||||
## Quellenhygiene-Hinweis
|
||||
|
||||
- **Zivilrecht** — Gruenneberg MüKo BGB BeckOK BGB Erman BGB
|
||||
- **Arbeitsrecht** — ErfK Schaub HWK
|
||||
- **Handels- und Gesellschaftsrecht** — MüKo HGB MüKo GmbHG MüKo AktG Baumbach Hueck Scholz Hueffer Koch
|
||||
- **Strafrecht** — Schoenke Schroeder MüKo StGB NK-StGB Fischer
|
||||
- **Insolvenz** — MüKo InsO Uhlenbruck Jaeger K. Schmidt Uhlenbruck
|
||||
- **Familienrecht** — MüKoBGB Band 9 und 10 Wendl Dose
|
||||
- **Mietrecht** — Schmidt-Futterer Staudinger BeckOK Mietrecht
|
||||
- **Steuerrecht** — Tipke Lang MüKo AO BeckOK Steuerrecht
|
||||
- **Verwaltungsrecht** — Maurer Waldhoff Kopp Schenke Stelkens Bonk Sachs
|
||||
- **Verfassungsrecht** — Maunz Duerig Jarass Pieroth Sachs GG
|
||||
- **IT- und Datenschutzrecht** — Sydow Marsch Kuehling Buchner Paal Pauly Wendehorst Grinzinger
|
||||
- **Bank- und Kapitalmarktrecht** — Schimansky Bunte Lwowski Hopt KapMarktR
|
||||
- **Berufsrecht** — Henssler Pruetting Feuerich Weyland
|
||||
Kommentar-, Handbuch- und Aufsatzfundstellen werden nicht aus Modellwissen erzeugt. Literatur darf nur mit vom Nutzer bereitgestellter Quelle oder lizenziertem Live-Zugriff verwendet werden.
|
||||
|
||||
## Strukturelle Bereinigung
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -24,13 +24,13 @@ Dieses Repository enthält Plugins für deutsche Kanzleien. Wenn du in diesem Re
|
||||
- Kommentare: Bearbeiter, "in:" Kommentar, Auflage, Jahr (ggf. Stand), Norm, Randnummer.
|
||||
- Aufsätze: Autor, Zeitschrift, Jahrgang, Anfangsseite (konkrete Seite).
|
||||
- Reihenfolge: Rspr. vor Lit., neueste zuerst.
|
||||
- Im civil law sind **Kommentare und Aufsätze argumentativ tragend**, nicht nur Rspr. Verwende sie aktiv, insbesondere wenn keine einschlägige Rspr. vorliegt.
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
|
||||
## Verboten
|
||||
|
||||
- Präjudizienbindungs-Argumente. In Deutschland gibt es keine Präjudizienbindung (außer § 31 BVerfGG).
|
||||
- Vorprozessuale Beweiserhebung im deutschen Recht ist auf eng begrenzte gesetzliche Instrumente beschränkt: §§ 142, 144, 421–432 ZPO, § 810 BGB, § 242 BGB, Art. 15 DSGVO, Auskunfts- und Stufenklage (§ 254 ZPO).
|
||||
- Halluzinierte Aktenzeichen oder Fundstellen. Bei Unsicherheit: kennzeichnen und Verifizierung in Beck-Online/juris empfehlen.
|
||||
- Halluzinierte Aktenzeichen oder Fundstellen. Bei Unsicherheit: kennzeichnen und Verifizierung in amtliche oder frei zugängliche Quellen; lizenzierte Datenbanken nur bei vorhandenem Zugang empfehlen.
|
||||
- Mandantengeheimnis-Verletzung (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB). Mandantendaten nur in Tools mit AVV.
|
||||
|
||||
## Standardstruktur für Memos
|
||||
@@ -69,4 +69,4 @@ Dieses Repository enthält Plugins für deutsche Kanzleien. Wenn du in diesem Re
|
||||
|
||||
- Frage nach (Skill, Mandat, Gegenstand, Frist).
|
||||
- Nenne offene rechtliche Fragen explizit.
|
||||
- Empfehle Verifizierung in Beck-Online / juris.
|
||||
- Empfehle Verifizierung in amtliche oder frei zugängliche Quellen; lizenzierte Datenbanken nur bei vorhandenem Zugang.
|
||||
|
||||
+1
-1
@@ -6,7 +6,7 @@ Empfohlene MCP-/Tool-Konnektoren für die Arbeit mit diesem Repository. Pflicht:
|
||||
|
||||
| Quelle | Hinweis |
|
||||
| --- | --- |
|
||||
| Beck-Online | NJW, NZA, ZIP, MüKo, BeckOK, Grüneberg etc. Lizenzpflichtig. |
|
||||
| Beck-Online | Lizenzpflichtige juristische Datenbank für Quellenprüfung; nur verwenden, wenn ein konkreter lizenzierter Zugriff besteht. |
|
||||
| juris | BGH-, BVerfG-, OLG-Rechtsprechung; Fundstellenverknüpfung. |
|
||||
| Otto Schmidt Online | ZIP, GmbHR, AG, MwStR. |
|
||||
| Wolters Kluwer Online | NZG, BB, DStR. |
|
||||
|
||||
@@ -43,7 +43,7 @@ Auf der [Releases-Seite](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-rec
|
||||
| `verlagsredaktion.zip` | Redaktioneller Assistent für juristische Publikationen |
|
||||
| `nda-abgleich.zip` | NDA-Review aus Empfängersicht, Markup mit Begründungen |
|
||||
| `methodenlehre-buergerliches-recht.zip` | Gutachten- vor Urteilsstil, juristische Methodenlehre |
|
||||
| `zitierweise-deutsches-recht.zip` | Deutsche Hauszitierweise (Datum + Aktenzeichen, BGHZ-Pinpoint mit Randnummer) |
|
||||
| `zitierweise-deutsches-recht.zip` | Deutsche Hauszitierweise mit Datum, Aktenzeichen, verifizierbarer Quelle und Sperre gegen Blindzitate |
|
||||
| `common-law-kompass.zip` | Common Law, English Law und US Law für deutsche Wirtschaftsjuristen: False Friends, Vertragsbegriffe, Consideration, UCC, Discovery und bilinguale Reviews |
|
||||
| `europarecht-kompass.zip` | Europarecht ohne deutsche Denkfehler: Vorrang, unmittelbare Wirkung, Richtlinien, Verordnungen, Charta, Beihilfen und Vorlageverfahren |
|
||||
| `einfache-leichte-sprache-jura.zip` | Juristische Texte wahlweise in Einfache Sprache oder Leichte Sprache übertragen, mit Rechtsinhalt-Sicherung und Qualitätsgate |
|
||||
@@ -52,8 +52,8 @@ Auf der [Releases-Seite](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-rec
|
||||
|
||||
| ZIP | Was steckt drin |
|
||||
| ----------------------------------------- | -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- |
|
||||
| `liquiditaetsplanung.zip` | 3-Wochen-Vorschau, 13/26/52-Wochen-Planung, BGH-Schema Passiva II |
|
||||
| `insolvenzrecht.zip` | §§ 17, 19 InsO, Antragspflicht § 15a InsO, BGH-Volltexte als PDF |
|
||||
| `liquiditaetsplanung.zip` | 3-Wochen-Vorschau, 13/26/52-Wochen-Planung, Quote/Lücken-Ampel und Dokumentationspaket |
|
||||
| `insolvenzrecht.zip` | §§ 17, 19 InsO, Antragspflicht § 15a InsO, Gläubigerantrag, Anfechtung und Live-Verifikation von Rechtsprechung |
|
||||
| `insolvenzverwaltung.zip` | Insolvenzverwaltung aus IV-/Sachwalter-Sicht: Eröffnungsgutachten, Masse, Tabelle, Anfechtung, § 15b, Insolvenzplan-/StaRUG-Planwerkstatt, § 208, Berichte, Schlussrechnung |
|
||||
| `insolvenzforderungsanmeldungspruefung.zip` | Freistehende Forderungsanmeldungsprüfung: Intake, § 174 InsO, Belege, Grund/Betrag/Rang, Bestreiten, Feststellung, Tabelle, Prüfungstermin und § 189-Nachlauf |
|
||||
| `insolvenzplan-starug-planwerkstatt.zip` | Freistehende Insolvenzplan- und StaRUG-Planwerkstatt: Sanierungskonzept, integrierte Planung, Vergleichsrechnung, Gruppen/Klassen, Planentwurf, Abstimmung, Cram-down, Minderheitenschutz, Gericht und Vollzug |
|
||||
@@ -73,7 +73,7 @@ Auf der [Releases-Seite](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-rec
|
||||
| `phishing-vorfall-pruefer.zip` | Online-Banking-Phishing, pushTAN, Call-ID-Spoofing, § 675u/§ 675v BGB, Banklogs, Ombudsmann und Klage |
|
||||
| `vertragsausfueller.zip` | DOCX-Vorlagen und Altverträge strippen, Felder erkennen, Term Sheets mappen, Rückfragen führen, Clean-Verträge erzeugen und Track Changes nur nach ausdrücklicher Nachfrage |
|
||||
| `vertragsrecht.zip` | NDA, AGB, SaaS, Lieferantenverträge |
|
||||
| `fluggastrechte.zip` | VO 261/2004, EuGH-Rspr., Ticketprüfung, Pauschalklage |
|
||||
| `fluggastrechte.zip` | VO 261/2004, Ticketprüfung, Pauschalklage und Rechtsprechungsrecherche nur mit Live-Verifikation |
|
||||
| `arbeitsrecht.zip` | Kündigung (KSchG, 3-Wochen-Frist), Aufhebungsvertrag inkl. Sperrzeit, Abmahnung, BR-Anhörung |
|
||||
| `mietrecht.zip` | Mieterhöhung, Mietspiegel-Quellen, Eigenbedarf, Schönheitsreparaturen |
|
||||
| `nachbarschaftsstreit-pruefer.zip` | Überbau, Überhang, Äste/Wurzeln, Grenzbaum, Zaun, Immissionen, Baugrube, Notweg, Hammerschlagsrecht, Beweise, Schreiben und Vergleich |
|
||||
|
||||
+2
-2
@@ -6,7 +6,7 @@ Diese Anleitung führt in 5 Minuten zur ersten produktiven Nutzung der Plugins i
|
||||
|
||||
- Claude Code ≥ 1.0 oder Claude Desktop ≥ 0.7.
|
||||
- Optional: ein lokaler Mandats-/Aktenordner.
|
||||
- Optional: Zugang zu Beck-Online, juris, NJW-Online, OAJG für aktuelle Fundstellen.
|
||||
- Optional: Zugang zu amtlichen oder frei zugänglichen Quellen; lizenzierte Datenbanken nur bei vorhandenem Zugang für aktuelle Fundstellen.
|
||||
|
||||
## 2. Installation
|
||||
|
||||
@@ -86,7 +86,7 @@ mit Hinweis auf §§ 29 BDSG, 5 GeschGehG.
|
||||
- **Frist zuerst prüfen.** Jeder Skill, der eine Klage/Anfechtung/Berufung berührt, beginnt mit Fristprüfung.
|
||||
- **Streitwert berechnen.** Skill `streitwert` (in `prozessrecht`) liefert RVG/GKG-Tabellenauszüge.
|
||||
- **Vorlagen anpassen.** Die SKILL.md-Dateien sind Markdown – frei editierbar. Eigene Kanzleilogik gerne in `kanzlei-builder-hub` ergänzen.
|
||||
- **Quellen verifizieren.** Auch der beste Skill kann Aktenzeichen halluzinieren – immer in Beck-Online/juris gegenchecken.
|
||||
- **Quellen verifizieren.** Auch der beste Skill kann Aktenzeichen halluzinieren – immer in amtliche oder frei zugängliche Quellen; lizenzierte Datenbanken nur bei vorhandenem Zugang gegenchecken.
|
||||
|
||||
## 7. Troubleshooting
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -1,19 +1,19 @@
|
||||
# Claude – Deutsche rechtliche Fähigkeiten / German Legal Skills
|
||||
|
||||
> **Experimentelles Skill-Set** für die anwaltliche Praxis im deutschen Recht – Skills, Sub-Agenten, Workflows etc. als Anregung für Kanzlei-Arbeitsabläufe. Orientiert sich an der **deutschen Rechtspraxis** und am hohen Stellenwert von **Kommentaren und Aufsätzen**. Enthält keinerlei Fachgutachten oder Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr – jede Nutzerin und jeder Nutzer kalibriert die Skills selbst für die eigene Praxis.
|
||||
> **Experimentelles Skill-Set** für die anwaltliche Praxis im deutschen Recht – Skills, Sub-Agenten, Workflows etc. als Anregung für Kanzlei-Arbeitsabläufe. Orientiert sich an der **deutschen Rechtspraxis**, an Gesetzestexten, amtlichen Materialien und frei überprüfbarer Rechtsprechung. Enthält keinerlei Fachgutachten oder Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr – jede Nutzerin und jeder Nutzer kalibriert die Skills selbst für die eigene Praxis.
|
||||
## Über dieses Repository
|
||||
|
||||
Dieses Repository ist eine **experimentelle Plugin- und Skill-Sammlung für deutsches Recht** auf Basis der offenen "claude-for-legal"-Skills von Anthropic, vollständig ins Deutsche übertragen und an typische Arbeitsabläufe in Kanzleien, Rechtsabteilungen und bei Beratern angepasst. Die Struktur, Beispiele und Workflows sind inzwischen **für die deutsche Rechtspraxis überarbeitet und im Alltagseinsatz erprobt**, sie bleiben aber bewusst als Experiment gekennzeichnet: Es handelt sich **nicht** um ein geprüftes Produkt, sondern um eine technische Spielwiese zum Ausprobieren, Anpassen und Weiterentwickeln.
|
||||
|
||||
Ziel ist es, zu zeigen, wie sich Plugins und Skills für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht (inklusive Liquiditätsplanung und Fortbestehensprognose), Datenschutzrecht, Prozessrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Produkt- und Regulierungsrecht u. a. so strukturieren lassen, dass sie sich an der in Deutschland üblichen Methodik (Anspruchsgrundlagen, Prüfungsaufbau, Kommentarliteratur, Rechtsprechungszitate im BGH-Stil) orientieren. Die Inhalte dienen ausschließlich als **Anregung für eigene Kanzlei- oder Inhouse-Plugins und -Skills**: Sie sollen zeigen, welche Prompts, Rollenbeschreibungen und Workflows in der Praxis hilfreich sein können – jede Nutzerin und jeder Nutzer passt sie an die eigenen Mandate, Branchen, Tools und Compliance-Vorgaben an.
|
||||
Ziel ist es, zu zeigen, wie sich Plugins und Skills für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht (inklusive Liquiditätsplanung und Fortbestehensprognose), Datenschutzrecht, Prozessrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Produkt- und Regulierungsrecht u. a. so strukturieren lassen, dass sie sich an der in Deutschland üblichen Methodik (Anspruchsgrundlagen, Prüfungsaufbau, Gesetzesauslegung, Rechtsprechungszitate mit Datum und Aktenzeichen) orientieren. Die Inhalte dienen ausschließlich als **Anregung für eigene Kanzlei- oder Inhouse-Plugins und -Skills**: Sie sollen zeigen, welche Prompts, Rollenbeschreibungen und Workflows in der Praxis hilfreich sein können – jede Nutzerin und jeder Nutzer passt sie an die eigenen Mandate, Branchen, Tools und Compliance-Vorgaben an.
|
||||
|
||||
### Bitte mit-testen und Feedback geben
|
||||
|
||||
Die Skills sind inzwischen deutlich verbessert und in verschiedenen Konstellationen getestet worden, können aber weiterhin Fehler, Lücken oder veraltete Rechtsstände enthalten. Deshalb:
|
||||
|
||||
- Nutzt die Skills aktiv im **Testbetrieb** (ohne echte Mandatsgeheimnisse) und schaut, wie gut sie zu euren Fällen, Kommentaren und Kanzleiprozessen passen.
|
||||
- Nutzt die Skills aktiv im **Testbetrieb** (ohne echte Mandatsgeheimnisse) und schaut, wie gut sie zu euren Fällen, Quellenzugängen und Kanzleiprozessen passen.
|
||||
- Gebt **Rückmeldungen**, eröffnet **Issues**, formuliert Verbesserungsvorschläge und schickt gerne **Pull Requests** mit eigenen Anpassungen, zusätzlichen Rechtsgebieten oder Praxis-Workflows.
|
||||
- Passt die Beispiele an eure eigene **Zitierweise**, eure bevorzugten Standardkommentare und eure internen Vorgaben zu Berufsrecht, Datenschutz, KI-Governance und Mandatsgeheimnis an.
|
||||
- Passt die Beispiele an eure eigene **Zitierweise**, eure verifizierbaren Quellenzugänge und eure internen Vorgaben zu Berufsrecht, Datenschutz, KI-Governance und Mandatsgeheimnis an.
|
||||
|
||||
### Haftung, Berufsrecht, Datenschutz & KI-Recht
|
||||
|
||||
@@ -27,7 +27,7 @@ Dieses Repository trifft **keine Aussage** zur Zulässigkeit eines Einsatzes im
|
||||
| **Skills (SKILL.md)** | 2419 — [Gesamtübersicht](./SKILLS.md) |
|
||||
| **Testakten** | 57 |
|
||||
| **Fachanwalts-/-anwältinnen-Profile** | 24 |
|
||||
| **Letzter Release** | `v22.0.1` — [latest auf GitHub](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest) |
|
||||
| **Letzter Release** | `v23.0.1` — [latest auf GitHub](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest) |
|
||||
| **Marketplace-Definition** | [`.claude-plugin/marketplace.json`](./.claude-plugin/marketplace.json) |
|
||||
|
||||
> 🧪 **Übrigens — es gibt auch sehr schöne Testakten.** Im Verzeichnis [`testakten/`](./testakten) liegen mehrere umfangreiche, fiktive Mandatsakten mit echten PDFs, Excel-Tabellen, Word-Entwürfen und handschriftlichen Notizen — bewusst unstrukturiert benannt wie ein realer Datenraum, damit sich die Plugins an echten Mandaten ausprobieren lassen. Details und Direkt-Downloads im [Testakten-README](./testakten/README.md).
|
||||
@@ -41,7 +41,7 @@ Dieses Repository trifft **keine Aussage** zur Zulässigkeit eines Einsatzes im
|
||||
- `urteilsbauer-relationsmacher` — Urteils- und Beschluss-Werkstatt für Amts-, Land- und Familienrichter plus Rechtspfleger. Vollrelation (Sachbericht/Zulässigkeit/Schlüssigkeit/Erheblichkeit/Replik/Beweis/Tenorierung/Nebenentscheidungen/Selbstkontrolle) **und** Kurzrelation Praxisstandard mit Wahlfrage am Anfang. Rendert Urteile, Versäumnisurteile und Beschlüsse als DOCX im offiziellen Gerichtslayout nach § 313 ZPO. Inkl. Schulungsakte "Solis Vision X Smartglasses" (CISG, kollidierende AGB CH/EU, Incoterm FOB Galway, DSGVO als Eingriffsnorm, Testkauf 1577 EUR).
|
||||
- `hausarbeitenmacher` — didaktisches Plugin für juristische Hausarbeiten und Seminararbeiten im Jurastudium. Führt sokratisch durch Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht mit Ausflügen in Europarecht und Rechtstheorie. Fragt zu Beginn nach der Lehrkraft und entwickelt eine Adressaten-Strategie **ohne Schleimerei**. Strikt lernfördernd: kein Copy-Paste-Output, sondern Fragen, Strukturen, Methodenhinweise, Zitierweise. 23 Skills von Aufgabenstellung-Erfassen über Gutachtenstil und Methodenlehre bis Selbstkontrolle vor Abgabe.
|
||||
- **Workflow-Pakete:** Wandeldarlehen-Lebenszyklus (Erstellung, Beurkundung, Wandlung, Cap-Table, Notar), Kündigungsschutzklage Selbsthilfe (Laie/Anwalt, Schriftsätze, Sprechzettel, Vergleich), Entfristungsklage TzBfG (Schriftform, elektronische Signatur), KI-Richtlinie für Kanzleien, Schriftform-/Textform-Organisator, Krisenfrüherkennung StaRUG, Liquiditätsplanung, Fortbestehensprognose.
|
||||
- **Querschnitt:** Aktenauszug Gerichtsverfahren, Mandantenanfragen-Assistent, Arbeitszeugnis-Analyse (Ampelsystem), Email-Umformulierer berufsrechtskonform, Zitierweise im BGH-Stil, Fachanwaltschafts-Übersicht.
|
||||
- **Querschnitt:** Aktenauszug Gerichtsverfahren, Mandantenanfragen-Assistent, Arbeitszeugnis-Analyse (Ampelsystem), Email-Umformulierer berufsrechtskonform, verifizierbare deutsche Zitierweise, Fachanwaltschafts-Übersicht.
|
||||
|
||||
> ⚠️ **Vorsicht: hiermit bitte nicht mogeln im Studium.**
|
||||
> Die Vollrelation, der Urteilsentwurf, der Hausarbeits- und Seminararbeits-Output sowie alle Schulungsakten sind **Trainings-, Praxis- und Lernwerkzeuge** für Studierende, Referendare/-innen, Assessoren/-innen, Berufsrichter/-innen, Tutor/-innen und Lehrkräfte. Sie sind ausdrücklich **nicht** dafür gedacht, in Hausarbeiten, Seminararbeiten, Klausuren, Aktenvorträgen oder im juristischen Vorbereitungsdienst (Z-, S-, V-, A-Klausur, mündliche Prüfung) als eigene Leistung ausgegeben zu werden. Das wäre ein Täuschungsversuch im Sinne der jeweiligen universitären Prüfungsordnung bzw. § 14 JAG NRW / § 12 JAPO Bayern / vergleichbarer Vorschriften der anderen Länder und kann zum Nichtbestehen, zur Aberkennung der Prüfung oder zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen. Wer eine Relation, eine Hausarbeit oder ein Urteil üben will: zuerst selbst schreiben, danach mit dem Plugin abgleichen.
|
||||
@@ -65,7 +65,6 @@ Alternativ: über die Claude-Desktop-GUI unter **Customize → Skills** → ZIP
|
||||
- **Strafrechtliches Mandatsgeheimnis – §§ 203, 204 StGB.** Die Skills sagen nichts darüber aus, ob ein konkreter Einsatz mit dem strafbewehrten Geheimnisschutz des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse) vereinbar ist – auch nicht in der Variante § 203 Abs. 3, 4 StGB (mitwirkende Personen, sonstige Stellen).
|
||||
- **Berufsrecht – § 43e BRAO, § 2 BORA, § 53 StPO.** Es wird **nicht** geprüft, ob der Einsatz mit § 43e BRAO (Inanspruchnahme von Dienstleistern, insbesondere Cloud/KI), § 2 BORA (Verschwiegenheit), den Zeugnisverweigerungsrechten nach § 53 StPO und den Beschlagnahmeverboten nach § 97 StPO vereinbar ist. Gleiches gilt sinngemäß für andere **freie Berufe** mit eigenem Berufsrecht (StBerG für Steuerberater:innen, WPO für Wirtschaftsprüfer:innen, ÄrztInnen, Notar:innen, Patentanwält:innen u. a.).
|
||||
- **Datenschutz – DSGVO, BDSG.** Es wird **nicht** beurteilt, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten DSGVO-konform ist, ob eine ausreichende **Rechtsgrundlage** (Art. 6, 9 DSGVO) vorliegt, ob ein **Auftragsverarbeitungsvertrag** nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden muss, ob eine **Datenschutz-Folgenabschätzung** (Art. 35 DSGVO) erforderlich ist oder ob die **Informationspflichten** nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt sind.
|
||||
- **Drittlandtransfer – USA / Kapitel V DSGVO.** Es wird **keine** Aussage darüber getroffen, ob ein Datentransfer in die USA oder ein anderes Drittland nach Art. 44 ff. DSGVO zulässig ist, ob das **EU-US Data Privacy Framework** einschlägig ist, ob **Standardvertragsklauseln** (SCC) oder ein **Transfer Impact Assessment** (TIA) genügen – oder ob der US Cloud Act, FISA § 702 und Executive Order 12333 dem konkreten Einsatz im Sinne von Schrems II (EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18) entgegenstehen.
|
||||
- **KI-Verordnung (KI-VO / EU AI Act, VO (EU) 2024/1689).** Es wird **nicht** entschieden, ob der Einsatz unter eine der Hochrisiko-Kategorien nach **Art. 6 KI-VO** in Verbindung mit **Anhang III KI-VO** fällt (insbesondere Zugang zur Justiz, Strafverfolgung, demokratische Prozesse), ob **Transparenzpflichten** nach Art. 50 KI-VO greifen, ob es sich um ein **General-Purpose-AI-Modell** nach Art. 51 ff. KI-VO handelt und welche **Pflichten als Betreiber** (Art. 26 KI-VO) zu erfüllen sind.
|
||||
- **Beschlagnahmeverbote und auslandsrechtliche Zugriffe.** Es wird nicht geprüft, ob Eingabedaten und Modellantworten gegen Beschlagnahme nach **§§ 97, 160a StPO**, gegen **US Cloud Act**, **FISA § 702**, **CLOUD Act warrants**, **PATRIOT Act § 215** oder sonstige extraterritoriale Zugriffsbefugnisse hinreichend geschützt sind. Dafür ist die jeweilige Nutzerin / der jeweilige Nutzer allein verantwortlich.
|
||||
- **Zugang, Auftragsverarbeitung, Hosting.** Wie der API-Zugang zum Modell beschafft wird (Anthropic direkt, AWS Bedrock, Google Vertex, eigenes Hosting), ob mit dem Anbieter ein **Auftragsverarbeitungsvertrag** geschlossen wird, ob ein **berufsrechtskonformer Cloud-Vertrag** vorliegt und ob die Anforderungen an die Verschwiegenheit / Mandatsgeheimnis-Header und Datenflusskontrolle in der konkreten Deployment-Konstellation eingehalten sind, bleibt vollständig in der **Eigenverantwortung der Nutzerin / des Nutzers**.
|
||||
@@ -146,7 +145,7 @@ Die Anleitung ist bewusst anbieterneutral. Sie beschreibt nur den technischen An
|
||||
> - eine Frist nicht (mehr) so stimmt, wie sie hier abgebildet ist,
|
||||
> - eine zitierte Vorschrift in der Zwischenzeit geändert wurde,
|
||||
> - eine Spezialistin oder ein Spezialist im jeweiligen Rechtsgebiet einzelne Punkte anders bewerten würde,
|
||||
> - eine Randnummer, ein Aktenzeichen oder ein Kommentarbeleg im Einzelfall unzutreffend ist,
|
||||
> - eine Randnummer, ein Aktenzeichen oder ein Quellenbeleg im Einzelfall unzutreffend ist,
|
||||
> - eine Behandlung für eine bestimmte Konstellation zu generisch oder zu kanzleitypisch ist.
|
||||
>
|
||||
> **In diesem Fall bitte nicht auf die Autorin / den Autor "dreinschlagen".** Forken, anpassen, einen Pull Request einreichen oder einen Issue öffnen – das ist ausdrücklich gewollt. Das Repository soll genau so weiterentwickelt werden: durch die Praxis derjenigen, die damit arbeiten.
|
||||
@@ -157,8 +156,8 @@ Diese Sammlung lässt sich u. a. in Claude Code, Claude Desktop und vergleichbar
|
||||
|
||||
> 🧭 **Querschnitts-Plugins zum Mitladen:** Zwei Plugins liefern die methodische Grundlage, die in den anderen Plugins vorausgesetzt wird. Sie gehören in jede Konfiguration mit hinein, weil sie den deutschen Stil tragen:
|
||||
>
|
||||
> - [`methodenlehre-buergerliches-recht`](./methodenlehre-buergerliches-recht) — Methodenlehre und Falllösung im deutschen bürgerlichen Recht aus Anwaltsperspektive. Gutachtenstil, Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge, Auslegung Wortlaut/Systematik/Historie/Telos ohne starre Rangfolge (pragmatische BGH-Praxis), unions- und verfassungskonforme Auslegung, Rechtsfortbildung als reales Werkzeug. Breaking Change in v3.0: umbenannt von `methodenlehre-deutsches-recht`.
|
||||
> - [`zitierweise-deutsches-recht`](./zitierweise-deutsches-recht) — Hauszitierweise mit Pinpoint-Randnummer, Grüneberg/MüKo-Regel, BGH-Stil, Typografiestandards. Pflicht-Checkliste vor jeder Ausgabe.
|
||||
> - [`methodenlehre-buergerliches-recht`](./methodenlehre-buergerliches-recht) — Methodenlehre und Falllösung im deutschen bürgerlichen Recht aus Anwaltsperspektive. Gutachtenstil, Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge, Auslegung Wortlaut/Systematik/Historie/Telos ohne starre Rangfolge, unions- und verfassungskonforme Auslegung, Rechtsfortbildung als reales Werkzeug. Breaking Change in v3.0: umbenannt von `methodenlehre-deutsches-recht`.
|
||||
> - [`zitierweise-deutsches-recht`](./zitierweise-deutsches-recht) — Hauszitierweise mit Datum, Aktenzeichen, frei prüfbarer Quelle, Pinpoint-Randnummer und Sperre gegen BeckRS-/Literatur-Blindzitate. Pflicht-Checkliste vor jeder Ausgabe.
|
||||
>
|
||||
> Beide Plugins sind in jedem Modus (Claude Code, Cowork, Desktop) einzeln zuschaltbar und greifen quer in alle Rechtsgebiets-Plugins ein. Wer mit dem Marketplace startet, sollte diese beiden zuerst aktivieren — alle anderen Skills referenzieren ihre Regeln (siehe [`references/methodik-buergerliches-recht.md`](./references/methodik-buergerliches-recht.md) und [`references/zitierweise.md`](./references/zitierweise.md)).
|
||||
|
||||
@@ -182,6 +181,7 @@ Plugins (in Claude-Code-Terminologie) für die wichtigsten Rechtsgebiete der deu
|
||||
| [`common-law-kompass`](./common-law-kompass) | Freistehender Common-Law-Kompass für deutsche Wirtschaftsjuristen: UK/US-False-Friends, Vertragsbegriffe, Consideration, Suretyship, Indemnity, UCC, Precedent, Discovery und bilinguale Drafting-Reviews. |
|
||||
| [`corporate-kanzlei`](./corporate-kanzlei) | Corporate/M&A-Plugin (47 Skills) für transaktionsstarke Kanzleien: Deal-Kommandocenter, Datenraum, Due Diligence, Tabellenreview, SPA/APA, Disclosure Schedules, Signing/Closing, W&I, Public M&A, Fusionskontrolle, Investitionskontrolle, Umwandlungsrecht, StaRUG, Insolvenzplan, PMI. |
|
||||
| [`datenschutzrecht`](./datenschutzrecht) | DSGVO, BDSG, TDDDG, Auskunft, Datenpanne, AVV, US-Transfers mit DPF/SCC/TIA und Behördenpaket. |
|
||||
| [`dsa-dma-digitalregulierung`](./dsa-dma-digitalregulierung) | DSA, DMA und Digitalregulierung: Plattformpflichten, Gatekeeper, Data Act, DGA, AI Act, NIS-2, DORA, CRA, eIDAS 2.0, DDG und P2B-VO. |
|
||||
| [`einfache-leichte-sprache-jura`](./einfache-leichte-sprache-jura) | Juristische Texte in Einfache Sprache oder Leichte Sprache übertragen: experimentelle Annäherung an einschlägige Standards, Zielgruppe klären, Rechtsinhalt sichern, schwere Wörter erklären und Qualitätsgate laufen lassen. |
|
||||
| [`email-umformulierer-berufsrecht`](./email-umformulierer-berufsrecht) | Formuliert unfreundliche, emotionale oder unsachliche E-Mails in höfliche, sachliche und berufsrechtskonforme Texte um. Fokus auf BRAO/BORA, mit Modi für Steuerberater, Notare und allgemeine Korrespondenz. |
|
||||
| [`energierecht`](./energierecht) | Freistehender Energierechts-Assistent für Stadtwerke, Energieversorger, Wärme, Netze, Vertrieb, Industriekunden, EEG/KWKG, Quartiere, E-Mobility, Wasserstoff, Verfahren, Transaktionen und Projektfinanzierung. |
|
||||
@@ -210,9 +210,9 @@ Plugins (in Claude-Code-Terminologie) für die wichtigsten Rechtsgebiete der deu
|
||||
| [`fachanwalt-verkehrsrecht`](./fachanwalt-verkehrsrecht) | Plugin Fachanwalt für Verkehrsrecht. StVG, StVO, PflVG, VVG-Bezüge. Verkehrsunfall, Personenschaden, Sachschaden, Bußgeld, Fahrerlaubnis, OWi-Verfahren, Verkehrsstrafrecht (§§ 315c, 316 StGB). |
|
||||
| [`fachanwalt-versicherungsrecht`](./fachanwalt-versicherungsrecht) | Plugin Fachanwalt für Versicherungsrecht. VVG, VAG, Berufsunfähigkeit, private Krankenversicherung, Lebens- und Rentenversicherung, Sachversicherung, Haftpflicht, D&O. |
|
||||
| [`fachanwalt-verwaltungsrecht`](./fachanwalt-verwaltungsrecht) | Plugin Fachanwalt für Verwaltungsrecht. VwGO, VwVfG (Bund/Länder), Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Eilrechtsschutz, Normenkontrolle, Polizei- und Ordnungsrecht. |
|
||||
| [`fluggastrechte`](./fluggastrechte) | Fluggastrechte selber geltend machen — VO (EG) Nr. 261/2004 plus EuGH-Rechtsprechung. Tickets erfassen, Annullierung vs. Verspätung prüfen, außergewöhnliche Umstände, Distanz und Ausgleich berechnen, Forderungsschreiben, Mahnung, Klage zum Amtsgericht. Vollmacht Familie. Katalog Airline-Standardausreden. |
|
||||
| [`fluggastrechte`](./fluggastrechte) | Fluggastrechte selber geltend machen — VO (EG) Nr. 261/2004 mit Rechtsprechungsrecherche nur nach Live-Verifikation. Tickets erfassen, Annullierung vs. Verspätung prüfen, außergewöhnliche Umstände, Distanz und Ausgleich berechnen, Forderungsschreiben, Mahnung, Klage zum Amtsgericht. Vollmacht Familie. Katalog Airline-Standardausreden. |
|
||||
| [`forderungsmanagement-klagewerkstatt`](./forderungsmanagement-klagewerkstatt) | Generalisierter Klage-Assistent für Forderungsmanagement-Klagen mit eigenem Plugin-Generator. Lernlauf aus eigenen Mustern, Laufzeit-Skill und direkter Inkasso-Zahlungsklage-Ersteller mit Mahnvorlauf, Anspruchs-Gatekeeper, Gerichtsortprüfung und der Regel: nur klare, fällige und belegte Ansprüche einklagen. |
|
||||
| [`fortbestehensprognose`](./fortbestehensprognose) | Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO als Geschäftsführer-Selbstdokumentation. Prüfablauf Bilanzstatus, Annahmen, Plausibilisierung, 12-Monats-Liquidität. Sanierungsbausteine: harte Patronatserklärung, Comfortletter, Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt, Stundung, Forderungsverzicht. IDW S 11, IDW S 6, StaRUG. 90-Prozent-Maßstab nach BGHZ 163, 134. |
|
||||
| [`fortbestehensprognose`](./fortbestehensprognose) | Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO als Geschäftsführer-Selbstdokumentation. Prüfablauf Bilanzstatus, Annahmen, Plausibilisierung, 12-Monats-Liquidität. Sanierungsbausteine: harte Patronatserklärung, Comfortletter, Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt, Stundung und Forderungsverzicht. Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation. |
|
||||
| [`geldwaeschepraevention-aml-kyc`](./geldwaeschepraevention-aml-kyc) | Freistehendes Geldwäscheprävention-/AML-/KYC-Plugin: GwG-Risikoanalyse, Kundenprüfung, wirtschaftlich Berechtigte, PEP, Sanktionen, FIU/goAML, Transparenzregister, Monitoring, Schulung, Audit, Behördenverfahren und Remediation. |
|
||||
| [`gesellschaftsgruender`](./gesellschaftsgruender) | Gründungsassistent für deutsche Gesellschaften. Führt von Rechtsformwahl GmbH UG GbR OHG KG GmbH und Co KG PartG mbB gGmbH eK über Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführeranstellungsvertrag bis Notar Handelsregister Gewerbeamt Finanzamt Transparenzregister IHK Berufsgenossenschaft. MoPeG 2024 DiRUG Online-Gründung GwG TraFinG. Erste-100-Tage-Pflichten für Geschäftsführer. |
|
||||
| [`gesellschaftsrecht`](./gesellschaftsrecht) | GmbH, AG, Personengesellschaften, M&A, Due Diligence, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister. |
|
||||
@@ -222,24 +222,25 @@ Plugins (in Claude-Code-Terminologie) für die wichtigsten Rechtsgebiete der deu
|
||||
| [`immobilienrechtspraxis`](./immobilienrechtspraxis) | Werkzeuge für immobilienrechtliche Rechtsabteilungen — musterbasierte Vertragserstellung mit Klauselschutz, Vertragsprüfung, Übergabeprotokolle. |
|
||||
| [`insolvenzforderungsanmeldungspruefung`](./insolvenzforderungsanmeldungspruefung) | Freistehende Insolvenzforderungsanmeldungsprüfung: Intake, § 174 InsO, Belegkette, Grund/Betrag/Rang, vbuH, Nachforderungen, Tabellenimport, Prüfungstermin, Bestreiten, Feststellung, Schuldnerwiderspruch und § 189-Nachlauf. |
|
||||
| [`insolvenzplan-starug-planwerkstatt`](./insolvenzplan-starug-planwerkstatt) | Freistehende Insolvenzplan- und StaRUG-Planwerkstatt: Kaltstart, Sanierungskonzept, integrierte Planung, Vergleichsrechnung, Gruppen/Klassen, darstellender und gestaltender Teil, Anlagen, Abstimmung, Cram-down, Minderheitenschutz, Gericht und Planvollzug. |
|
||||
| [`insolvenzrecht`](./insolvenzrecht) | Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO (BGHZ 163, 134), zweistufige Überschuldungsprüfung § 19 InsO mit Fortbestehensprognose (IDW S 11), Antragspflicht § 15a InsO und Haftung wegen Insolvenzverschleppung, Gläubigerantrag § 14 InsO, gerichtsfähige Liquiditätsvorschau. |
|
||||
| [`insolvenzrecht`](./insolvenzrecht) | Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, zweistufige Überschuldungsprüfung § 19 InsO mit Fortbestehensprognose, Antragspflicht § 15a InsO und Haftung wegen Insolvenzverschleppung, Gläubigerantrag § 14 InsO, gerichtsfähige Liquiditätsvorschau. Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation. |
|
||||
| [`insolvenzverwaltung`](./insolvenzverwaltung) | Freistehendes Insolvenzverwaltungs-Cockpit aus IV-/Sachwalter-Sicht: Eröffnungsgutachten, Regelverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirm, Masse, Anfechtung, § 15b InsO, Forderungsprüfung, Insolvenzplan-/StaRUG-Planwerkstatt, § 208 InsO, Berichte, Schlussrechnung und Verteilung. |
|
||||
| [`jurastudium`](./jurastudium) | Werkzeuge für Studium und Referendariat: Prüfungsgespräch nach AG-Tradition, Subsumtionslehre, Methodenlehre (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht), Rechtsgeschichte (röm. Recht/BGB-Genese, NS-Justiz/Radbruchsche Formel, SED-Unrecht, GG 1949, Unionsrecht), Lernstrategien, Tatbestände lernen, Lösungsschemata, Gutachtenstil, Klausurkorrektur, Lernplanung. Lernmodus, kein Antwortmodus. |
|
||||
| [`jveg-kostenpruefer`](./jveg-kostenpruefer) | Freistehender JVEG-Kostenprüfer: Zeugenentschädigung, Vorschuss, Fahrtkosten, Übernachtung, Verdienstausfall, Sachverständigen-/Dolmetscherkosten, Fristen, Festsetzung, Beschwerde und belegfeste Rechenprotokolle. |
|
||||
| [`kanzlei-allgemein`](./kanzlei-allgemein) | Kanzlei-Allgemein-Plugin mit edlem Cowork-Kommandocenter, Nachtblau/Silber/Orange-Look, Copilot, Mandatsannahme/GwG, KYC, PEP, Aktenanlage, Kontoblatt, Schreib-Canvas, Klage/Replik-Turbo, Vertragsentwurf, Rechtsprechungsrecherche, Handelsregisterabruf, beA, Fristen, Rechnung, Geschäftskonto, Bankmatching, XRechnung, UStVA und Simulation. |
|
||||
| [`kanzlei-builder-hub`](./kanzlei-builder-hub) | Werkzeuge zum Bauen eigener kanzleiinterner Skills. |
|
||||
| [`kartellrecht-marktabgrenzung-pruefung`](./kartellrecht-marktabgrenzung-pruefung) | Hochspezialisierte kartellrechtliche Prüfinstanz für vorgelegte Marktabgrenzungen (eigenes Team, gegnerische Partei, Behörde). § 18 GWB, Art. 101 und Art. 102 AEUV, EU-Bekanntmachung Marktdefinition 2024. SSNIP-Test, Nachfrage-/Angebotssubstitution, räumlicher Markt, Evidenzbasierung, Konsistenzcheck, EuGH-Leitentscheidungen, Red Flags, alternative Marktdefinitionen, Marktbeherrschung. 25 Skills. |
|
||||
| [`kartellrecht-marktabgrenzung-pruefung`](./kartellrecht-marktabgrenzung-pruefung) | Hochspezialisierte kartellrechtliche Prüfinstanz für vorgelegte Marktabgrenzungen (eigenes Team, gegnerische Partei, Behörde). § 18 GWB, Art. 101 und Art. 102 AEUV, EU-Bekanntmachung Marktdefinition 2024. SSNIP-Test, Nachfrage-/Angebotssubstitution, räumlicher Markt, Evidenzbasierung, Konsistenzcheck, Red Flags, alternative Marktdefinitionen, Marktbeherrschung und Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation. |
|
||||
| [`ki-governance`](./ki-governance) | EU-KI-VO, KI-Inventar, AIA, Vendor Review. |
|
||||
| [`ki-richtlinie-kanzleien`](./ki-richtlinie-kanzleien) | Erstellt und pflegt eine berufsrechtskonforme KI-Nutzungsrichtlinie für Kanzleien und Rechtsabteilungen. 27 Skills zu BRAO, BORA, DSGVO, KI-Verordnung, Berufsrecht, Datenschutz, Halluzinations-Handhabung und Prompting. |
|
||||
| [`ki-vo-ai-act-pruefer`](./ki-vo-ai-act-pruefer) | Vollständiger Mechanik-Workflow zur Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO): KI-System-Definition, Rollen, Risikoklassen, Hochrisiko-Pflichten, GPAI, Konformitätsbewertung, Evidence-Pack und Sanktionen. Kein Rechtsrat. |
|
||||
| [`krisenfrueherkennung-starug`](./krisenfrueherkennung-starug) | Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement nach StaRUG: Pflicht zum 24-Monats-Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG, § 102 StaRUG Warnpflicht der Berater, Geschäftsführerhaftung, drohende Zahlungsunfähigkeit, integrierte Planung, Restrukturierungsplan und Stabilisierungsanordnung. |
|
||||
| [`legistik-werkstatt`](./legistik-werkstatt) | Legistik-Werkstatt für Bundesministerien, Bundestag, Fraktionen/Opposition, Landesministerien, Landtage und sonstige Normgeber. Vom politischen Auftrag über Startbahn, Normhierarchie, Kompetenzprüfung, Normenkartierung und Terminologie zu Referentenentwurf, Kabinettsmappe, Gesetzentwurf aus der Mitte, Formulierungshilfe, Änderungsantrag, Antrag, Entschließungsantrag, Rechtsverordnung und Satzung. Inkl. Begründung, Synopse, Lesefassung, XML, Folgenabschätzung, Goldplating-Check und Schulungstrainings. Erzeugt am Ende DOCX und PDF im passenden offiziellen Layout. |
|
||||
| [`liquiditaetsplanung`](./liquiditaetsplanung) | Bündel-Plugin für die rollierende Liquiditätsplanung: 3-Wochen-Test § 17 InsO (BGH BGHZ 163, 134), 13/26/52-Wochen-Forecast mit Ampel, Fortführungsprognose IDW S 6/S 11 und insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz. Verweist auf die Skills in `steuerrecht-anwalt-und-berater` und `insolvenzrecht`. |
|
||||
| [`liquiditaetsplanung`](./liquiditaetsplanung) | Liquiditätsplanung nach deutschem Recht: 3-Wochen-Vorschau, 13/26/52-Wochen-Forecast, Excel-Export, Quote/Lücken-Ampel, Dokumentationspaket und Schnittstellen zu Fortbestehensprognose und Insolvenzrecht. Rechtsprechung nur nach Live-Verifikation. |
|
||||
| [`schriftform-und-textform-bgb`](./schriftform-und-textform-bgb) | Schriftform, Textform, elektronische Form, qES, beA/ERV, Zugang und prozessuale Formfiktionen im BGB- und Prozessrechtskontext. |
|
||||
| [`lobbyregister-bundestag`](./lobbyregister-bundestag) | Superplugin für Meldung und Registrierung im Lobbyregister des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung: 50 geführte Skills zu Pflichtcheck, Ausnahmen, Registereintrag, Regelungsvorhaben, Stellungnahmen, Finanzdaten, Aktualisierung, Verhaltenskodex, Verstößen und Fristen. |
|
||||
| [`mandantenanfragen-assistent`](./mandantenanfragen-assistent) | Assistent für Anwaltskanzleien zur Erstantwort auf Mandantenanfragen per E-Mail: dankt förmlich, übernimmt die Anrede aus der eingehenden E-Mail, nennt die telefonische Terminvergabe, bittet um Sachverhalt per E-Mail oder bietet eine Telefon-Transkription mit DSGVO-Einwilligungshinweis an. |
|
||||
| [`markenrecht-fashion-luxus`](./markenrecht-fashion-luxus) | Markenrecht-Boutique für Luxus-Modehäuser - DPMA/EUIPO Alicante/USPTO Lanham Act via NYC-Korrespondenz, alle Markenarten (Wort/Bild/Slogan/Sound/Duft/3D/Position/Haptik/Anti-KI), Widerspruch, Löschung, Verletzung, Produktpiraterie, Selektivvertrieb. |
|
||||
| [`memorandums-ersteller`](./memorandums-ersteller) | Wandelt Mandantenunterlagen in ein juristisches Memorandum mit Vier-Teile-Gliederung: Sachverhalt mit Quellenreferenz, Rechtsfrage, rechtliche Würdigung, Ergebnis und Empfehlung. |
|
||||
| [`methodenlehre-buergerliches-recht`](./methodenlehre-buergerliches-recht) | Methodenlehre und Falllösung im deutschen bürgerlichen Recht aus Anwaltsperspektive. Gutachtenstil, Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge, Auslegung Wortlaut/Systematik/Historie/Telos pragmatisch ohne starre Rangfolge (BGH-Praxis), unions- und verfassungskonforme Auslegung, Rechtsfortbildung. Breaking Change in v3.0 umbenannt. |
|
||||
| [`methodenlehre-buergerliches-recht`](./methodenlehre-buergerliches-recht) | Methodenlehre und Falllösung im deutschen bürgerlichen Recht aus Anwaltsperspektive. Gutachtenstil, Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge, Auslegung Wortlaut/Systematik/Historie/Telos pragmatisch ohne starre Rangfolge, unions- und verfassungskonforme Auslegung, Rechtsfortbildung. Breaking Change in v3.0 umbenannt. |
|
||||
| [`mietrecht`](./mietrecht) | Mietrecht für Mieter und Vermieter mit ausschließlich amtlichen Mietspiegel-Quellen pro Bundesland und für Top- und Universitätsstädte. Acht Skills: Datenerhebung, Mieterhöhungs-Widerspruch, Mietsenkungsverlangen, Nebenkostenprüfung, Mieteranfragen, Klageentwurf Amtsgericht. |
|
||||
| [`nachbarschaftsstreit-pruefer`](./nachbarschaftsstreit-pruefer) | Freistehender Nachbarrechts-Prüfer für Überbau, Überhang, Äste/Wurzeln, Grenzbaum, Einfriedung, Zaun, Mauer, Hecke, Immissionen, Vertiefung/Baugrube, Notweg, Hammerschlags- und Leiterrecht, Beweissicherung, Aufforderungsschreiben, einstweilige Verfügung, Klage und Vergleich. |
|
||||
| [`mittelstand-corporate-ma`](./mittelstand-corporate-ma) | Freistehendes Corporate/M&A-Plugin für mittelständische Kanzleien mit Deal-Kommandocenter, Aktenanlage, Datenraum, Legal DD, internem Tabellenreview, Liquiditätsvorschau, Insolvenzreifecheck, CP-Kalender, SPA/APA, W&I, Public M&A, Umwandlungsrecht, StaRUG/Insolvenzplan, Billing, XRechnung/ZUGFeRD, GoBD und Closing Bible. |
|
||||
@@ -251,7 +252,6 @@ Plugins (in Claude-Code-Terminologie) für die wichtigsten Rechtsgebiete der deu
|
||||
| [`prozessrecht`](./prozessrecht) | Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, Mahnverfahren, einstweilige Verfügung, Zwangsvollstreckung, Verkehrsunfall. Streitwertgrenzen ab 1.1.2026 angepasst (AG bis 10.000 € nach § 23 Nr. 1 GVG n.F.). |
|
||||
| [`rechtsberatungsstelle`](./rechtsberatungsstelle) | Pro-Bono-Beratungsstellen, Mandantenakte, Mandantenbrief. |
|
||||
| [`regulatorisches-recht`](./regulatorisches-recht) | Aufsichtsrecht, KWG, GwG, EnWG, TKG, Inkasso/RDG, UStVA, DORA-IKT-Vertragsprüfung. |
|
||||
| [`schriftform-und-textform-bgb`](./schriftform-und-textform-bgb) | Workflow-Organisator zu Formerfordernissen im deutschen Zivilrecht: Schriftform § 126 BGB, qES § 126a BGB, Textform § 126b BGB, Zugang § 130 BGB, beA/ERV, § 130e ZPO, § 46h ArbGG und BGH VIII ZR 155/23 / VIII ZR 159/23. |
|
||||
| [`selbstvertreter-amtsgericht`](./selbstvertreter-amtsgericht) | Selbstvertretung vor dem Amtsgericht ohne Anwalt: Anfänger-Workflow, Fristen, Zuständigkeit, § 23 GVG/§ 511 ZPO-Grenzen, Klage/Erwiderung/Replik, Beweise, PKH, Termin, Sanity-Check, Rechtsprechungschat und Berufung. 86 Skills. |
|
||||
| [`selbstvertreter-sozialgericht`](./selbstvertreter-sozialgericht) | Selbstvertretung vor dem Sozialgericht ohne Anwalt: Anfänger-Workflow, Widerspruch, Klage, Eilantrag, Pflegegrad, Krankenkasse, Bürgergeld, EM-Rente, GdB, Belege, Gutachten, Kostenfreiheit, Sanity-Check, Rechtsprechungschat und Berufung. 80 Skills. |
|
||||
| [`steuerrecht-anwalt-und-berater`](./steuerrecht-anwalt-und-berater) | Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht: Bescheidanalyse, Einspruch nach AO, Klage zum Finanzgericht, Außenprüfung, Selbstanzeige § 371 AO, Verbindliche Auskunft, Akteneinsicht Steuerakte. BWA-/SuSa-/Bilanz-Krisenprüfung für Steuerberater. Skills mit Präfixen `anw-` (Anwalt), `fa-` (Fachanwalt), `stb-` (Steuerberater). |
|
||||
@@ -267,12 +267,13 @@ Plugins (in Claude-Code-Terminologie) für die wichtigsten Rechtsgebiete der deu
|
||||
| [`vertragsausfueller`](./vertragsausfueller) | Freistehendes Vertragsausfüller-Plugin: DOCX-Vorlagen und Altverträge strippen, Felder erkennen, Term Sheets mappen, Rückfragen führen, Clean-Verträge erzeugen und Track Changes nur nach ausdrücklicher Nachfrage vorbereiten. |
|
||||
| [`vertragsrecht`](./vertragsrecht) | NDA, SaaS-/MSA-Review, Lieferanten-AGB, Renewal-Tracking. |
|
||||
| [`wandeldarlehen-lebenszyklus`](./wandeldarlehen-lebenszyklus) | Vollständiger Lebenszyklus eines Wandeldarlehens für GmbH und UG: Erstellung (bilingual/einsprachig), Beurkundungsprüfung, Wandelereignisse, Wandlungsberechnung, Cap-Table-Update, Gesellschafterbeschluss und Notar-Paket. |
|
||||
| [`zitierweise-deutsches-recht`](./zitierweise-deutsches-recht) | Deutsche juristische Hauszitierweise als zuschaltbares Plugin. Rechtsprechung mit Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Randnummer. Kommentar- und Aufsatzzitate. |
|
||||
| [`zitierweise-deutsches-recht`](./zitierweise-deutsches-recht) | Deutsche juristische Hauszitierweise als zuschaltbares Plugin. Rechtsprechung nur mit Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle; keine BeckRS-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. |
|
||||
| [`zwangsvollstreckung`](./zwangsvollstreckung) | Freistehendes Zwangsvollstreckungs-Cockpit: Titel, Klausel, Zustellung, Pfändung, Drittschuldner, Kontopfändung, Gerichtsvollzieherauftrag, Vollstreckungsbescheid, Schutzanträge, Kosten und Fristen. |
|
||||
| [`zwangsverwaltung-zvg`](./zwangsverwaltung-zvg) | Freistehendes ZVG-Cockpit für Zwangsverwaltung und Versteigerung: Bestellung, Beschlagnahme, Besitz, Mietverwaltung, Treuhandkonto, Berichte, § 155 ZVG-Verteilung, ZVG-Portal-Recherche, Bieterangebote und Versteigerungsteilnahme. |
|
||||
|
||||
Zusätzlich:
|
||||
- [`verwaltete-agentenrezepte`](./verwaltete-agentenrezepte) – wiederverwendbare Vorlagen für Multi-Agent-Arbeitsabläufe (Aufsichts-Monitor, Gerichtskalender-Monitor, Verlängerungs-Monitor, Due-Diligence-Tabelle).
|
||||
- [`references/zitierweise.md`](./references/zitierweise.md) – die deutsche Zitierweise (BGH-Stil), an der sich alle Skills orientieren.
|
||||
- [`references/zitierweise.md`](./references/zitierweise.md) – die deutsche Zitierweise mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle, an der sich alle Skills orientieren.
|
||||
- [`references/methodik-buergerliches-recht.md`](./references/methodik-buergerliches-recht.md) – Methodenlehre, Anspruchsgrundlagenreihenfolge, Beweislast, Fristen.
|
||||
|
||||
## Reifegrade der Plugins
|
||||
@@ -366,13 +367,11 @@ Dieses Repository ist vollständig auf das deutsche Recht und die Arbeitsweise d
|
||||
|
||||
- Urteile sind nicht bindend; Ausnahme: § 31 BVerfGG.
|
||||
- Vorprozessuale Beweiserhebung ist auf eng begrenzte gesetzliche Instrumente beschränkt: §§ 142, 144 ZPO; § 810 BGB; § 242 BGB; Art. 15 DSGVO; Auskunfts- und Stufenklage (§ 254 ZPO).
|
||||
- Kommentare und Aufsätze sind argumentativ tragend – jeder Skill belegt mit Bearbeiter, Kommentar, Auflage, Norm, Rn.
|
||||
- Zitierweise: BGH-Stil – verbindlich in [`references/zitierweise.md`](./references/zitierweise.md).
|
||||
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle zitieren; BeckRS-, Kommentar- und Aufsatz-Blindzitate sind gesperrt.
|
||||
- Zitierweise und Quellenprüfung: verbindlich in [`references/zitierweise.md`](./references/zitierweise.md).
|
||||
- Due Diligence läuft über Q&A, Datenraum und anwaltliche Sachverhaltsaufklärung.
|
||||
- Kündigungsschutz: Regelfall nach KSchG ab 6 Monate / mehr als 10 Arbeitnehmer.
|
||||
|
||||
Aktueller Stand: **102 Plugins, 2419 Skills, 57 Testakten**. Abgedeckt sind klassische Mandantenpraxis, alle 24 Fachanwaltschaften, Großkanzlei- und Mittelstandsformate sowie Spezialdisziplinen wie Insolvenzverwaltung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Lobbyregister-Compliance mit Bundestags-Open-Data/API-Monitoring, Selbstvertretung vor Amts- und Sozialgericht mit Anfängerführung, Sanity-Checks, Rechtsprechungschat und Zulassungsgrenzen-Checks, Steuerberater-Werkzeuge für BWA/Lohn/DBA, Datenschutz-US-Transfer mit DPF/SCC/TIA-Behördenpaket, Markenrecht für Luxus-Fashion mit USPTO/Lanham-Act-Modul, Nachbarrecht/Nachbarschaftsstreit mit Überbau-, Überhang-, Baugruben-, Notweg- und Beweissicherungs-Workflows, Großkanzlei-Corporate/M&A mit Anfänger-/First-Year-Associate-Führung, betriebliche Altersversorgung in Konzernen mit Düsseldorf-Kyoto-Profil, StaRUG-Krisenfrüherkennung mit Vier-und-zwanzig-Monats-Horizont, Schriftform-/Textform-Workflow-Organisator nach BGH I ZR 202/25, BGH VIII ZR 155/23, BGH VIII ZR 159/23, § 130e ZPO und § 46h ArbGG, Wandeldarlehen-Lebenszyklus mit Cap-Table-Mechanik, BVG-/ÖPNV-Abschleppkosten nach § 23 MobG BE sowie generische Mechanik-Prüfer für BGB AT, Subsumtion, Bereicherungs-/Anfechtungsrecht inklusive vertiefter Dreiecks-, Entreicherungs- und KI-Anfechtungsscreening-Workflows und die KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689) mit Konformitäts-Evidence-Pack. Jedes Plugin hat einen `allgemein`-Einstiegsskill mit Schnelltriage, Workflow und Routing zu den plugin-eigenen Spezial-Skills.
|
||||
|
||||
### Materielle Rechtsgebiete
|
||||
|
||||
- **Zivilrecht & Vertragsrecht** – `bgb-at-pruefer`, `vertragsrecht`, `nda-abgleich`, `agb-pruefung` (in `vertragsrecht`), `produktrecht`, `fluggastrechte`
|
||||
@@ -388,8 +387,7 @@ Aktueller Stand: **102 Plugins, 2419 Skills, 57 Testakten**. Abgedeckt sind klas
|
||||
- **Miet- & Immobilienrecht** – `mietrecht`, `nachbarschaftsstreit-pruefer`, `fachanwalt-miet-wohnungseigentumsrecht`, `immobilienrechtspraxis`
|
||||
- **Gewerblicher Rechtsschutz & Medien** – `gewerblicher-rechtsschutz` (Markenanmeldung DPMA, UWG-Abmahnung), `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz`, `fachanwalt-urheber-medienrecht` (Gegendarstellung), `patentrecherche`, `markenrecht-fashion-luxus` (Luxus-Fashion-IP mit Anmeldung allerlei Markenarten inkl. Haptik- und Soundmarken, EUIPO Alicante, Selektivvertrieb Coty, USPTO/Lanham Act, TTAB, NYC-Korrespondenzkanzlei)
|
||||
- **Insolvenz, Sanierung und Krisenmanagement (erweitert)** – `krisenfrueherkennung-starug` (§ 1 StaRUG mit Vier-und-zwanzig-Monats-Horizont, § 102 StaRUG-Warnpflicht, Restrukturierungsplan, Stabilisierungsanordnung, Cross-Class-Cram-Down), ergänzt durch `insolvenzplan-starug-planwerkstatt` und `fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht`
|
||||
- **Arbeits- und Vergütungsrecht (erweitert)** – `bav-strategie-konzern` (betriebliche Altersversorgung als Konzern-Architektur: alle fünf Durchführungswege, CTA-Doppeltreuhand, Pension Buyouts, Drei-Stufen-Theorie BAG, internationale Benefits, Düsseldorf-Kyoto-Profil)
|
||||
- **Form und Zugang im Zivilrecht** – `schriftform-und-textform-bgb` (Workflow-Organisator zu §§ 126/126a/126b BGB, Zugang § 130 BGB, beA/ERV, § 130e ZPO, § 46h ArbGG, BGH VIII ZR 155/23 und VIII ZR 159/23, Klauselgenerator, Mandantenwarnungen zu qES-Zugang und Schriftsatzkündigung)
|
||||
- **Arbeits- und Vergütungsrecht (erweitert)** – `bav-strategie-konzern` (betriebliche Altersversorgung als Konzern-Architektur: alle fünf Durchführungswege, CTA-Doppeltreuhand, Pension Buyouts, Drei-Stufen-Prüfung, internationale Benefits, Düsseldorf-Kyoto-Profil)
|
||||
- **IT-Recht, Datenschutz & KI-Governance** – `datenschutzrecht` (Art. 15 DSGVO, Art. 33/34 DSGVO), `fachanwalt-it-recht` (Cyber-Incident 72 h), `ki-governance` (EU AI Act), DORA-IKT-Vertragsprüfung in `regulatorisches-recht`, `berufsrecht-ki-vertragspruefung`
|
||||
- **Verkehr, Transport, Versicherung, Medizin** – `fachanwalt-verkehrsrecht`, `fachanwalt-transport-speditionsrecht` (CMR/HGB), `fachanwalt-versicherungsrecht`, `fachanwalt-medizinrecht`, `fachanwalt-bau-architektenrecht` (VOB/B)
|
||||
- **Sportrecht, Agrarrecht** – `fachanwalt-sportrecht` (CAS-Berufung), `fachanwalt-agrarrecht` (GAP-Sammelantrag)
|
||||
@@ -407,20 +405,18 @@ Eine vollständige Übersicht aller Plugins und Rechtsgebiete steht in [`referen
|
||||
|
||||
Jeder Skill verweist auf [`references/zitierweise.md`](./references/zitierweise.md). Die Kernregeln in Kurzfassung:
|
||||
|
||||
- **Urteile:** `BGH, Urt. v. 13.07.2022 – VIII ZR 317/21, NJW 2022, 2754 Rn. 21.`
|
||||
- **Beschlüsse:** `BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 Rn. 78 – "Recht auf Vergessen I".`
|
||||
- **Kommentare:** `Ernst, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 280 Rn. 154.`
|
||||
- **Online-Kommentare:** `Sutschet, in: Online-Kommentar BGB, 70. Ed. (Stand 01.02.2025), § 311 Rn. 45.`
|
||||
- **Aufsätze:** `Grigoleit, NJW 2020, 1873 (1876).`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **Kostenlose Quelle:** Wo möglich Link zu offizieller Datenbank oder frei zugänglichem Volltext ergänzen; Datenbankkürzel wie BeckRS nicht ausdenken.
|
||||
- **Literatur:** Kommentare, Bücher und Aufsätze nur zitieren, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert. Keine Blindzitate.
|
||||
|
||||
Pflicht: Datum + Aktenzeichen + Fundstelle + Randnummer bei Rspr.; Bearbeiter + Werk + Auflage + Norm + Rn. bei Kommentaren.
|
||||
Pflicht: Datum + Aktenzeichen + verifizierbare Fundstelle + Randnummer bei Rechtsprechung. Unverifizierte Rechtsprechung wird als Prüfbedarf markiert oder weggelassen.
|
||||
|
||||
### Methodenlehre und Zitierweise als zuschaltbare Plugins
|
||||
|
||||
Die Inhalte aus [`references/methodik-buergerliches-recht.md`](./references/methodik-buergerliches-recht.md) und [`references/zitierweise.md`](./references/zitierweise.md) liegen zusätzlich als zwei eigenständige, einzeln aktivierbare Plugins im Marketplace:
|
||||
|
||||
- [`methodenlehre-buergerliches-recht`](./methodenlehre-buergerliches-recht) — Gutachtenstil, Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge, Auslegungskanones ohne starre Rangfolge (pragmatische BGH-Praxis: Teleologie dominiert), Generalklauseln und Rechtsfortbildung als reale Werkzeuge.
|
||||
- [`zitierweise-deutsches-recht`](./zitierweise-deutsches-recht) — Hauszitierweise mit Pinpoint-Randnummer, Palandt/Grüneberg-Regel, Typografiestandards, Pflicht-Checkliste vor jeder Ausgabe.
|
||||
- [`methodenlehre-buergerliches-recht`](./methodenlehre-buergerliches-recht) — Gutachtenstil, Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge, Auslegungskanones ohne starre Rangfolge, Generalklauseln und Rechtsfortbildung als reale Werkzeuge.
|
||||
- [`zitierweise-deutsches-recht`](./zitierweise-deutsches-recht) — Hauszitierweise mit Pinpoint-Randnummer, Rechtsprechungs-Verifikationsregel, BeckRS-Sperre und Literatur-Sperre ohne Nutzerquelle oder lizenzierten Live-Zugriff.
|
||||
|
||||
Beide Plugins enthalten die gleichen Inhalte wie die Referenzdateien, sind aber als Skill ausgeführt: Sobald sie in Cowork aktiviert sind, gilt die Methodik bzw. die Zitierweise als ausdrückliche Pflicht für jede Antwort — unabhängig davon, ob ein Rechtsgebietsplugin geladen ist.
|
||||
|
||||
@@ -506,7 +502,7 @@ A: Ja. Alle Skills sind Open Source (Apache-2.0 OR MIT, nach Wahl der Nutzerin /
|
||||
A: Öffnen Sie einen Issue auf GitHub oder schauen Sie in die Skill-Datei – oft sind Abhängigkeiten oder Formate dokumentiert.
|
||||
|
||||
**F: Wie zuverlässig sind die Rechtszitate?**
|
||||
A: **Nicht sehr**. LLMs erfinden oft Zitate. Die Skills sind so konzipiert, dass sie die korrekte BGH-Zitierweise verwenden, aber Sie müssen **jede Fundstelle** selbst prüfen (juris, einschlägige Datenbanken etc.).
|
||||
A: **Nicht sehr**. LLMs erfinden oft Zitate. Rechtsprechung darf nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei/amtlich oder per lizenziertem Live-Zugriff verifizierter Quelle ausgegeben werden. Kommentar-, Aufsatz- und BeckRS-Blindzitate sind gesperrt.
|
||||
|
||||
## Hinweise zur Nutzung
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -1,6 +1,6 @@
|
||||
{
|
||||
"name": "aktenaufbereiter-strafrecht",
|
||||
"version": "23.0.0",
|
||||
"version": "23.0.1",
|
||||
"description": "Aktenaufbereiter für die Strafverteidigung. Sechs Excel-fähige Übersichten — Aktenvorblatt; Personenverzeichnis; Tatkomplexe; Beziehungen; Chronologie; Fristen. Fortlaufend ergaenzbar. Erkennt Luecken und Widersprueche. Kein Ersatz für Aktenlektuere.",
|
||||
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
|
||||
"author": {
|
||||
|
||||
@@ -223,10 +223,7 @@ Die Vorlage ersetzt nicht die Aktenführung im Kanzleisystem, sondern strukturie
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zur Aktenaufbereitung und Verwertungsverboten
|
||||
|
||||
- BVerfGE 103, 142 (Beschl. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00) — Beweisverwertungsverbot bei formwidrigen Hausdurchsuchungen: Erkennt der Verteidiger in der Aktenauswertung, dass der Durchsuchungsbeschluss fehlt oder unzureichend begruendet wurde, entsteht ein Verwertungsverbot; die Dokumentation in der Aktenuebersicht schafft die Grundlage fuer spaetere Prozessruegen.
|
||||
- BGH, Urt. v. 26.11.1998 - 4 StR 493/98, BGHSt 44, 308 — fehlende Belehrung nach § 136 StPO macht Vernehmungsprotokoll grundsaetzlich unverwertbar; bei der Aktenauswertung: Belehrungsprotokoll immer auf korrekte Formel und Unterschrift pruefen und dokumentieren.
|
||||
- BGH, Urt. v. 18.04.2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 — TKU-Zufallsfunde (§ 108 StPO): Erkenntnisse aus TKU duerfen nur in anderen Verfahren nach Massgabe von § 100e Abs. 6 StPO verwertet werden; Aktenaufbereitung muss TKU-Beschluesse erfassen und Verwendungsbeschrankungen dokumentieren.
|
||||
- BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 221 — Widersprueche zwischen Vernehmungen sind prozessual relevant; systematischer Aussagenvergleich in der Aktenauswertung deckt Inkonsistenzen auf, die als Beweisantragsstoff oder Plaeadoyer-Argument genutzt werden koennen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Normen Aktenaufbereitung
|
||||
|
||||
@@ -237,8 +234,6 @@ Die Vorlage ersetzt nicht die Aktenführung im Kanzleisystem, sondern strukturie
|
||||
- § 100a-100e StPO — TKU: Anordnungsvoraussetzungen, Katalogstraftaten, Verwendungsbeschrankung
|
||||
- § 108 StPO — Zufallsfunde; eingeschraenkte Verwertung
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
- Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 11. Aufl. 2022 (Standardwerk zu Verwertungsverboten)
|
||||
- Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 147 Rn. 1-50 (Akteneinsicht) und § 136a Rn. 1-40
|
||||
- Schaefer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017 (Kontextliteratur)
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
@@ -1,6 +1,6 @@
|
||||
{
|
||||
"name": "aktenauszug-gerichtsverfahren",
|
||||
"version": "23.0.0",
|
||||
"version": "23.0.1",
|
||||
"description": "Strukturierter Aktenauszug für deutsche Gerichtsverfahren: Verfahrensidentifikation Einleitungssatz Verfahrenszusammenfassung Sachverhaltschronologie Verfahrensgeschichte tabellarische Gegenüberstellung der Parteivortraege Beweismittel und Rechtsargumente für schnelle Einarbeitung in Akten.",
|
||||
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
|
||||
"author": {
|
||||
|
||||
@@ -70,7 +70,7 @@ Das Plugin `aktenauszug-gerichtsverfahren` generiert strukturierte Aktenauszüge
|
||||
|
||||
Ausführliche Erläuterung der Methodik unter [references/methodik.md](references/methodik.md).
|
||||
|
||||
Das Plugin folgt dem Grundsatz, dass ein Aktenauszug kein Kurzgutachten und keine Klageschrift ist, sondern ein strukturiertes Arbeitsinstrument für den anwaltlichen Alltag. Der Workflow orientiert sich an der etablierten anwaltlichen Praxis der Aktenaufbereitung, wie sie in Kommentaren zur ZPO (Zöller, Thomas/Putzo) und in der anwaltlichen Ausbildungsliteratur beschrieben wird.
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
|
||||
## Beispielprompt
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -18,18 +18,16 @@ Die Funktion des Aktenauszugs unterscheidet sich grundlegend von der Funktion ei
|
||||
|
||||
Die Struktur des Aktenauszugs orientiert sich an den Anforderungen des deutschen Prozessrechts, wie es insbesondere in folgenden Standardwerken dargestellt wird:
|
||||
|
||||
- **Zöller, Zivilprozessordnung** (Kommentar, C.H. Beck) — maßgebend für die Darstellung des Zivilverfahrens, der Fristen und der Verfahrensstruktur
|
||||
- **Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung** (Kommentar, C.H. Beck) — ergänzend für Verfahrensfragen und Rechtsprechungshinweise
|
||||
- **Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung** (C.H. Beck) — für dogmatische Fragen zur Struktur der Schriftsätze und Beweisaufnahme
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
|
||||
Für strafprozessuale Verfahren:
|
||||
|
||||
- **Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung** (Kommentar, C.H. Beck) — für StPO-Verfahrensschritte und Fristen
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
- **Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung** (Großkommentar, de Gruyter) — für komplexe strafprozessuale Fragen
|
||||
|
||||
Für verwaltungsgerichtliche Verfahren:
|
||||
|
||||
- **Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung** (Kommentar, C.H. Beck) — für VwGO-Fristen und Verfahrensstruktur
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
- **Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung** (Kommentar, C.H. Beck) — für vertiefte Fragen
|
||||
|
||||
---
|
||||
|
||||
@@ -30,16 +30,11 @@ Wer ein Gerichtsverfahren schnell erfassen muss — sei es beim Mandatswechsel,
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung zum Aktenauszug und Verfahrensrecht
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 14.03.2023 - VIII ZR 300/22, NJW 2023, 2100 — Zur Pflicht des Gerichts nach § 139 ZPO, auf fehlende Angriffs- und Verteidigungsmittel hinzuweisen; ein mangelhafter Aktenauszug kann Hinweispflichtverletzung verschleiern.
|
||||
- BGH, Urt. v. 10.11.2021 - VIII ZR 107/20, NJW 2022, 321 — Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von Schriftsatz-Fristen als Voraussetzung wirksamer Fristenkontrolle.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 128 Rn. 1-20 (Muendliches Verfahren, Schriftsätze)
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 139 Rn. 1-25 (Prozessleitung, Hinweispflicht)
|
||||
- MüKo ZPO/Fritsche, § 253 Rn. 1 ff. (Klageschrift und Klagezustellung)
|
||||
- BeckOK ZPO/Bacher, § 355 Rn. 1 ff. (Beweisaufnahme Sachverständiger)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Voraussetzungen
|
||||
|
||||
- Gerichtliche Akte oder wesentliche Teile davon (PDF, Word, maschinenlesbar)
|
||||
|
||||
@@ -25,17 +25,11 @@ Dieser Skill prüft einen erstellten Aktenauszug auf formale Vollständigkeit al
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zu Vollstaendigkeit und Ordnung der Akte
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 17.03.2022 - IX ZR 147/20, NJW 2022, 2106 — Zur Rekonstruktion eines Sachverhalts aus unvollständiger Akte; lückenhafte Dokumentation geht zu Lasten der beweispflichtigen Partei.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 12.01.2021 - VIII ZB 73/19, NJW-RR 2021, 571 — Fristversäumnis wegen unzureichender Aktenkontrolle begründet Anwaltshaftung nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 675 BGB.
|
||||
- BGH, Urt. v. 09.06.2020 - VI ZR 261/19, NJW 2020, 2811 — Anforderungen an die Vollständigkeit des Tatbestandes im Urteil; Aktenauszug muss tatbestandsrelevante Tatsachen vollständig abbilden.
|
||||
- BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 — Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) als Massstab: Gericht muss gesamten Akteninhalt kennen und berücksichtigen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 139 Rn. 1 ff. (Hinweispflicht und Folgen der Verletzung)
|
||||
- MüKo ZPO/Fritsche, § 253 Rn. 1 ff. (Klageschrift Mindestinhalt)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 128 Rn. 1 ff. (Muendliche Verhandlung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Prüfcheckliste
|
||||
|
||||
### Baustein 1 — Verfahrensidentifikation
|
||||
|
||||
@@ -27,16 +27,11 @@ Umfangreiche Gerichtsakten enthalten oft Hunderte von Anlagen, die über verschi
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zu Anlagen und Schriftsatz-Bezugnahmen
|
||||
|
||||
- BGH, Beschl. v. 21.11.2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 385 — Bezugnahme auf Anlage im Schriftsatz ersetzt Tatsachenvortrag nur wenn Anlage konkret bezeichnet und vollständig beigefügt ist.
|
||||
- BGH, Urt. v. 02.07.2007 - II ZR 111/05, NJW 2007, 3144 — Blosse Bezugnahme auf umfangreiche Anlagen ohne erläuternde Zusammenfassung im Schriftsatz genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
|
||||
- OLG München, Beschl. v. 11.03.2021 - 10 W 226/21, BeckRS 2021, 5432 — Lückenhafte Anlagenbezeichnung führt nicht zur Unzulässigkeit, aber kann Beweiswert mindern.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 131 Rn. 1 ff. (Anlagenbeifügung)
|
||||
- MüKo ZPO/Peters, § 142 Rn. 1 ff. (Vorlageanordnung)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 130 Rn. 1 ff. (Schriftsatzinhalt)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Anlagenbezeichnungen
|
||||
|
||||
### Klägerseite
|
||||
|
||||
@@ -19,15 +19,11 @@ Diese Stilrichtlinie legt verbindliche Regeln für Sprache, Gliederung und Forma
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zum Schriftsatzstil und Schriftsatz-Anforderungen
|
||||
|
||||
- BGH, Beschl. v. 13.09.2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 — Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil für unrichtig gehalten wird (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
|
||||
- BGH, Beschl. v. 20.06.2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 — Anforderungen an die Revisionsbegruendung nach § 551 ZPO: pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 130 Rn. 1 ff. (Schriftsatzinhalt)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 253 Rn. 1 ff. (Klageschrift und Antrag)
|
||||
- MüKo ZPO/Becker-Eberhard, § 520 Rn. 1 ff. (Berufungsbegründung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Sprache
|
||||
|
||||
### Allgemeine Grundsätze
|
||||
@@ -101,7 +97,7 @@ Jeder Baustein beginnt auf einer neuen Hierarchieebene. Zwischen Bausteinen eine
|
||||
|
||||
Format: [Gericht-Kürzel] [Senats-/Kammernummer] [Verfahrensart] [Laufnummer]/[Jahr]
|
||||
|
||||
Beispiele: 3 O 123/23 (LG) — 12 U 45/24 (OLG) — VI ZR 67/24 (BGH)
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Markdown-Besonderheiten
|
||||
|
||||
@@ -127,4 +123,4 @@ Aktenzeichen geprueft und korrigiert:
|
||||
- VII ZR 248/12 (BGH): ersatzlos entfernt (NOT_FOUND auf dejure.org; kein Urteil vom 06.11.2013 nachweisbar)
|
||||
- VIII ZB 40/16 (BGH): ersetzt durch III ZB 24/12 (BGH, Beschl. v. 13.09.2012, NJW 2012, 3581; Quelle: https://dejure.org/2012,29812)
|
||||
- VII ZR 126/02 (BGH): ersatzlos entfernt (WRONG_TOPIC: tatsaechliches Thema ist Werkvertragsrecht/Verputzungsfehler/§ 421 BGB, nicht Prozessrecht; Quelle: https://dejure.org/2003,299)
|
||||
- 12 U 45/24 (OLG) und VI ZR 67/24 (BGH): beibehalten — fiktive Formatbeispiele im Abschnitt "Aktenzeichen", keine echten Rechtsprechungszitate
|
||||
- Aktenzeichen-Formatbeispiele sind frei erfunden und duerfen nicht als Rechtsprechungszitate verwendet werden.
|
||||
|
||||
@@ -30,17 +30,11 @@ Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für arbei
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung (BAG — aktuelle Leitsätze)
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.10.2023 - 6 AZR 158/22, NZA 2024, 234 — Verhaltensbedingte Kündigung setzt auch bei mittlerem Pflichtvertoss grundsätzlich eine Abmahnung voraus; Ausnahme nur bei besonderer Schwere oder Unwiederholbarkeit.
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.09.2023 - 2 AZR 55/23, NZA 2024, 58 — Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG muss vollständig und zeitgerecht bei der Agentur für Arbeit eingehen; fehlerhafte Anzeige macht Kündigung unwirksam.
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.06.2023 - 8 AZR 392/22, NZA 2024, 52 — Zur Berechnung der 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG: Zugangszeitpunkt der Kündigung ist entscheidend; bei Einwurf-Einschreiben gilt besondere Regel.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Oetker § 1 KSchG Rn. 1-50 (Soziale Rechtfertigung)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 132 (Kuendigungsschutzklage Praxis)
|
||||
- HWK/Quecke § 102 BetrVG Rn. 1 ff. (Anhoerung Betriebsrat)
|
||||
- ErfK/Koch § 64 ArbGG Rn. 1 ff. (Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Verfahrensarten
|
||||
|
||||
### Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG)
|
||||
|
||||
@@ -26,25 +26,11 @@ Die Beweismitteltabelle listet alle in den Schriftsätzen angebotenen Beweismitt
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zum Beweisrecht
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 19.02.2019 - VI ZR 505/17, NJW 2019, 1677 — Zum Beweismaß nach § 286 ZPO: Gericht muss von der Wahrheit der behaupteten Tatsache im persönlichen Gewissen überzeugt sein; reine Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
|
||||
- BGH, Urt. v. 08.07.2020 - VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3251 — Zur Präklusion verspätet vorgetragener Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz; Verspätung muss vom Gericht ausdrücklich festgestellt werden.
|
||||
- BGH, Urt. v. 22.09.2021 - IV ZR 91/20, NJW 2022, 144 — Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) gilt bei typischen Geschehensabläufen; kann durch Erschütterung des Anscheinsbeweises entkräftet werden.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 286 Rn. 1 ff. (Beweismaß; freie Beweiswürdigung)
|
||||
- MüKo ZPO/Damrau, § 402 Rn. 1 ff. (Sachverständigenbeweis)
|
||||
- Greger/Stenger Beweisrecht, Teil B Rn. 1 ff. (Beweisrecht in der Praxis)
|
||||
- BeckOK ZPO/Bacher, § 373 Rn. 1 ff. (Zeugenbeweis)
|
||||
|
||||
---
|
||||
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026
|
||||
Problem : BGH VI ZR 937/20 vom 15.03.2022, NJW 2022, 1956 – Urteil auf dejure.org nicht auffindbar (NOT_FOUND). Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.03.2022&Aktenzeichen=VI+ZR+937%2F20
|
||||
Kein verifizierter Ersatz mit identischen Koordinaten ermittelt. Eintrag ersatzlos gelöscht.
|
||||
Aktion : Zeile entfernt
|
||||
-->
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Tabellenstruktur
|
||||
|
||||
```markdown
|
||||
|
||||
@@ -26,17 +26,11 @@ Der Einleitungssatz gibt dem Leser in einem bis zwei Sätzen den Kern des Rechts
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zum Streitgegenstand und Klagebegehren
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 19.12.2019 - III ZR 233/18, NJW 2020, 537 — Zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff: Streitgegenstand wird durch Antrag und Lebenssachverhalt bestimmt; beide Elemente müssen im Einleitungssatz erkennbar sein.
|
||||
- BGH, Urt. v. 13.09.2018 - I ZR 26/17, NJW 2019, 210 — Klageziel muss aus dem Klagebegehr eindeutig bestimmbar sein; vage Formulierungen fuhren zur Unzulässigkeit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
|
||||
- BAG, Urt. v. 21.09.2017 - 2 AZR 57/17, NZA 2018, 131 — Feststellungsantrag nach § 4 KSchG muss die konkrete Kündigung bezeichnen (Datum und Art der Kündigung).
|
||||
- BVerwG, Urt. v. 14.04.2015 - 1 C 11.14, NVwZ 2015, 1141 — Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erfordert genaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 253 Rn. 1 ff. (Klagebegehren und Antrag)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 264 Rn. 1 ff. (Klageaenderung)
|
||||
- MüKo ZPO/Becker-Eberhard, § 308 Rn. 1 ff. (Bindung an Antrag)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Struktur des Einleitungssatzes
|
||||
|
||||
**Muster:**
|
||||
|
||||
@@ -28,17 +28,11 @@ Versäumte Fristen können zum Verlust des Verfahrens oder zur Haftung des Recht
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zu Fristen und Fristversäumnis
|
||||
|
||||
- BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VIII ZB 4/19, NJW 2020, 757 — Fristversäumnis wegen fehlerhafter Büroorganisation begründet Anwaltshaftung nach §§ 280 Abs. 1 675 BGB; Wiedereinsetzungsantrag muss unverzüglich gestellt werden.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 08.05.2018 - VI ZB 5/17, NJW 2018, 2897 — Zur Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO: Rechtsanwalt ist berechtigt prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze auszuschöpfen; Wiedereinsetzung bei Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes setzt geschlossene Schilderung der Abläufe bis zur Postaufgabe voraus.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 22.05.2019 - VII ZB 53/17, NJW 2019, 2479 — Zu Fristversäumnis durch fehlerhafte Zustellung: Fristlauf beginnt erst ab ordnungsgemässer Zustellung; Erkenntnismöglichkeit des Anwalts ersetzt nicht die Zustellung.
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.06.2023 - 8 AZR 392/22, NZA 2024, 52 — Zur 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG: Fristbeginn richtet sich nach Zugangszeitpunkt der Kündigung; Nachforschungspflicht des Arbeitnehmers bei Abwesenheit.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 222 Rn. 1 ff. (Fristberechnung)
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 233 Rn. 1 ff. (Wiedereinsetzung)
|
||||
- MüKo ZPO/Rimmelspacher, § 517 Rn. 1 ff. (Berufungsfrist)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Fristenarten
|
||||
|
||||
### Absolute Fristen (gesetzlich, nicht verlängerbar)
|
||||
|
||||
@@ -23,16 +23,11 @@ Der Aktenauszug muss neutral formuliert sein — er gibt den Stand eines Verfahr
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zum Sachlichkeitsgebot und Neutralität
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 — Anwaltshaftung bei Fortführung eines aussichtslosen Rechtsstreits: Pflicht zur Aufklärung über Verschlechterung der Erfolgsaussichten und zum Hinweis auf sichersten Weg; Haftung nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 675 BGB.
|
||||
- BVerfG, Beschl. v. 14.07.1987 - 1 BvR 537/81, BVerfGE 76, 171 — Zu den Anforderungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG): vollständige und neutrale Darstellung des Prozessstoffs ist Grundvoraussetzung.
|
||||
- BGH, Urt. v. 05.02.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 987 — Interne Rechtsauskunft, die relevante Gegenargumente nicht berücksichtigt, begründet Haftung bei Fehlberatung nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 675 BGB.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 23.11.2017 - IX ZR 45/17, NJW 2018, 395 — Zur Sachverhaltsaufbereitung durch Anwalt: einseitige Darstellung zugunsten der eigenen Partei kann bei internen Dokumenten zur Haftung führen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 286 Rn. 1 ff. (Freie Beweiswürdigung)
|
||||
- Dittmann BRAO-Kommentar § 43a Rn. 1 ff. (Sachlichkeitsgebot)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Verbotene Formulierungstypen
|
||||
|
||||
### Erfolgsprognosen (absolut verboten)
|
||||
|
||||
@@ -26,17 +26,11 @@ Die Parteivortrag-Tabelle stellt streitige Sachverhaltsangaben der Kläger- und
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zum Parteivortrag und Bestreiten
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 233/16, NJW 2017, 3376 — Unsubstantiiertes Bestreiten genügt nicht; eine Partei muss auf spezifischen Vortrag des Gegners konkret eingehen (§ 138 Abs. 2 ZPO).
|
||||
- BGH, Urt. v. 12.07.2016 - II ZR 153/15, NJW 2016, 3237 — Einfaches Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) nur bei eigenen Handlungen unzulässig; bei Handlungen Dritter unter Voraussetzungen möglich.
|
||||
- BGH, Urt. v. 23.04.2015 - VII ZR 131/13, BGHZ 205, 107 — Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Architektenvertrages; fehlende Bestimmtheit des Vertragsinhalts führt nicht zur Unwirksamkeit, wenn den Vertragsparteien ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315 f. BGB zusteht.
|
||||
- BGH, Urt. v. 29.01.2019 - XI ZR 265/17, NJW 2019, 1375 — Zum Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO: auch für juristische Personen bei Vorgängen im eigenen Organisationsbereich unzulässig.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 138 Rn. 1 ff. (Erklärungspflicht und Bestreiten)
|
||||
- MüKo ZPO/Fritsche, § 286 Rn. 1 ff. (Freie Beweiswürdigung)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 139 Rn. 1 ff. (Richterliche Prozessleitung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Tabellenstruktur
|
||||
|
||||
```markdown
|
||||
@@ -88,6 +82,6 @@ Unstreitige Sachverhaltselemente werden unterhalb der Tabelle als Block "Unstrei
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026 bundle_055
|
||||
Halluzinations-Reparatur: BGH VII ZR 131/13 (WRONG_TOPIC) korrigiert.
|
||||
Echtes Thema laut dejure.org: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Architektenvertrages
|
||||
(BGHZ 205, 107), nicht "Darlegungs- und Beweislast im Werkvertrag NJW 2015 2111".
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Beschreibung entsprechend angepasst.
|
||||
-->
|
||||
|
||||
@@ -28,12 +28,9 @@ Die Rechtsargumenten-Tabelle stellt die juristischen Positionen beider Parteien
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zu Anspruchsgrundlagen und Einreden
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Grüneberg BGB (vormals Palandt), § 280 Rn. 1 ff. (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
|
||||
- MüKo BGB/Ernst, § 195 Rn. 1 ff. (Verjährung regelmässige Frist)
|
||||
- BeckOK BGB/Lorenz, § 254 Rn. 1 ff. (Mitverschulden)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Tabellenstruktur
|
||||
|
||||
```markdown
|
||||
@@ -62,7 +59,7 @@ Kausalität, Mitverschulden (§ 254 BGB), Schadenshöhe.
|
||||
|
||||
### Rechtsprechung
|
||||
|
||||
Pinpoint-Zitate werden mit Aktenzeichen und Datum angegeben. Beispiel: BGH Urt. v. 19.01.2022 — VIII ZR 123/21.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Beispiel
|
||||
|
||||
@@ -71,7 +68,7 @@ Pinpoint-Zitate werden mit Aktenzeichen und Datum angegeben. Beispiel: BGH Urt.
|
||||
| Anspruchsgrundlage | § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Mangel) | Kein Mangel i.S.d. § 633 BGB; Abnahme erfolgte vorbehaltlos |
|
||||
| Wirksamkeit Abnahme | Abnahme unter Vorbehalt gem. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB | Abnahmeprotokoll ohne Vorbehalt unterzeichnet |
|
||||
| Verjährung | Frist läuft noch; Fristbeginn erst mit Kenntnis des Mangels | Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) bereits abgelaufen |
|
||||
| Rspr. Verjährungsbeginn | BGH Urt. v. 08.07.2021 — VII ZR 149/20: Fristbeginn bei verdecktem Mangel | BGH Urt. v. 12.03.2015 — VII ZR 173/13: Massstab ist objektive Abnahmereife |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| Schadenshöhe | Volle Kosten der Mängelbeseitigung nach § 635 BGB (EUR 45.000) | § 254 BGB: Mitverschulden wegen unterlassener Wartung mindert Anspruch |
|
||||
|
||||
## Umgang mit Rechtsprechung
|
||||
|
||||
@@ -27,16 +27,11 @@ Die Sachverhaltschronologie listet alle wesentlichen außerprozessualen Ereignis
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zur Sachverhalts-Dokumentation und Vertragsschluss
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 14.09.2018 - V ZR 175/17, NJW 2019, 150 — Zur Bedeutung von Vertragsunterlagen als urkundlichem Beweis; Datum des Vertragsschlusses ist nach § 286 ZPO frei zu würdigen.
|
||||
- BGH, Urt. v. 26.01.2022 - XII ZR 79/20, NJW 2022, 676 — Rücktrittserklärung nach § 349 BGB muss Rücktrittsrecht bezeichnen; konkludenter Rücktritt möglich wenn Wille eindeutig erkennbar.
|
||||
- BGH, Urt. v. 19.03.2014 - VIII ZR 203/13, NJW 2014, 1658 — Beginn der kurzen Verjährungsfrist bei verdeckten Mängeln: Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB setzt positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Grüneberg BGB § 145 Rn. 1 ff. (Vertragsschluss Angebot und Annahme)
|
||||
- MüKo BGB/Ernst § 280 Rn. 1 ff. (Schadensersatz Pflichtverletzung)
|
||||
- Grüneberg BGB § 195 Rn. 1 ff. (regelmässige Verjährungsfrist)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Was gehört hinein
|
||||
|
||||
- Vertragsschlüsse, Angebote, Annahmen
|
||||
|
||||
@@ -25,16 +25,11 @@ Dieser Skill identifiziert die drei bis fünf zentralen Rechtsfragen, auf denen
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zu Schwerpunktthemen im Zivilprozess
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 12.05.2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 — Bauträgervertrag: Ansprüche wegen Mängeln an neu errichteten Eigentumswohnungen richten sich nach Werkvertragsrecht; Abnahme des Gemeinschaftseigentums obliegt jedem einzelnen Erwerber individuell.
|
||||
- BGH, Urt. v. 12.02.2019 - VI ZR 141/18, NJW 2019, 2538 — Schadensminderungspflicht bei Mietwagennahme nach Verkehrsunfall: Unfallgeschädigter kann gehalten sein, ein vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot im Sondertarif anzunehmen.
|
||||
- BGH, Urt. v. 08.01.2019 - XI ZR 535/17, NJW 2019, 1296 — Zur Darlegungs- und Beweislastverteilung als zentralem Schwerpunktthema: die Partei, die sich auf einen anspruchsbegründenden Umstand beruft, trägt die Beweislast.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO, § 139 Rn. 1 ff. (Materielle Prozessleitung, Hinweispflicht)
|
||||
- MüKo ZPO/Becker-Eberhard § 286 Rn. 1 ff. (Entscheidungserheblichkeit und Beweislast)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 359 Rn. 1 ff. (Beweisbeschluss)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Kriterien für ein Schwerpunktthema
|
||||
|
||||
Ein Thema ist Schwerpunkt, wenn:
|
||||
@@ -75,9 +70,9 @@ Drei bis fünf Schwerpunktthemen. Bei einfachen Verfahren können es weniger sei
|
||||
|
||||
**Beschreibung:** Streitig ist, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (zwei Jahre ab Abnahme) bereits verjährt ist.
|
||||
|
||||
**Parteiposition Klägerin:** Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis des verdeckten Mangels; Frist läuft noch. Gestützt auf BGH Urt. v. 08.07.2021 — VII ZR 149/20.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Parteiposition Beklagte:** Fristbeginn ist objektiv der Abnahmezeitpunkt; zwei Jahresfrist bereits abgelaufen. Gestützt auf BGH Urt. v. 12.03.2015 — VII ZR 173/13.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Fundstellen:** Klageschrift Bl. 30-32; Klageerwiderung Bl. 55-58.
|
||||
|
||||
@@ -102,8 +97,6 @@ Schwerpunktthemen werden neutral dargestellt. Die Identifikation eines Themas al
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026 -->
|
||||
**Halluzinations-Reparatur durchgeführt am 27.05.2026.**
|
||||
|
||||
- BGH, Beschl. v. 26.06.2018 - VIII ZR 289/17 (behauptet NJW-RR 2018, 966): Aktenzeichen auf dejure.org nicht auffindbar — **ersatzlos gelöscht**.
|
||||
- BGH, Urt. v. 19.11.2019 - VI ZR 141/18, NJW 2020, 545 (behauptet: Entscheidungserheblichkeit/Revisionszulassung): Falsche Zuordnung. Tatsächliches Urteil vom 12.02.2019, Thema: Schadensminderungspflicht bei Mietwagennahme nach Verkehrsunfall, NJW 2019, 2538 — **korrigiert**.
|
||||
- BGH, Urt. v. 12.05.2016 - VII ZR 171/15, NJW-RR 2016, 853 (behauptet: richterlicher Hinweis § 139 ZPO): Falsche Zuordnung. Tatsächliches Urteil: Bauträgervertrag/Werkvertragsrecht, BGHZ 210, 206, NJW 2016, 2878 — **korrigiert**.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
Quellen: dejure.org (https://dejure.org/2016,13484 ; https://dejure.org/2019,4759)
|
||||
|
||||
@@ -28,17 +28,11 @@ Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für sozia
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung (BSG / BVerfG — Leitsätze)
|
||||
|
||||
- BSG, Urt. v. 26.05.2020 - B 4 AS 27/19 R, BSGE 130, 210 — Zur einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden; besondere Eilbedürftigkeit bei Grundsicherungsleistungen.
|
||||
- BSG, Urt. v. 14.03.2019 - B 14 AS 51/18 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 103 — Zur Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten nach § 22 SGB II; Angemessenheitsgrenze muss konkret und transparent berechnet werden.
|
||||
- BSG, Urt. v. 28.06.2018 - B 3 KR 12/17 R, BSGE 126, 149 — Zur Leistungspflicht der GKV bei neuen Behandlungsmethoden; Nutzen-Risiko-Abwägung nach § 2 Abs. 1 SGB V.
|
||||
- BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 — Verfassungswidrige Leistungsversagung verletzt Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wenn dadurch Existenzminimum nicht gesichert; Eilrechtsschutz ist zu gewähren.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 86b Rn. 1 ff. (Eilrechtsschutz)
|
||||
- Littmann/Biesel SGB II § 7 Rn. 1 ff. (Leistungsberechtigte in der Grundsicherung)
|
||||
- Hauck/Noftz SGB V § 27 Rn. 1 ff. (Krankenbehandlung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Sachgebiete der Sozialgerichtsbarkeit
|
||||
|
||||
- Krankenversicherung (SGB V)
|
||||
|
||||
@@ -29,18 +29,11 @@ Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für Straf
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung (BGH — Leitsätze Strafprozessrecht)
|
||||
|
||||
- BGH, Beschl. v. 08.09.2021 - 1 StR 188/21, BGHSt 66, 185 — Zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO: Verfahrensrüge muss den Mangel so klar beschreiben dass das Revisionsgericht ohne Aktenkenntnis prüfen kann.
|
||||
- BGH, Urt. v. 03.03.2022 - 4 StR 410/21, NStZ 2022, 440 — Zur Ablehnung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 3 StPO: gerichtliche Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit setzt voraus dass die unter Beweis gestellte Tatsache selbst dann den Schuldspruch nicht berührt wenn sie wahr ist.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 StR 328/20, NJW 2021, 411 — Zur Untersuchungshaft und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz: bei langer Verfahrensdauer steigen die Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Haftbefehls.
|
||||
- BGH, Urt. v. 21.07.2021 - 5 StR 420/20, BGHSt 66, 118 — Verwertungsverbote bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln: Abwägung nach dem Schweregrad des Strafvorwurfs und der Intensität des Verfahrensverstosses.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Löwe/Rosenberg StPO, § 244 Rn. 1 ff. (Beweisantragsrecht und Aufklärungspflicht)
|
||||
- MüKo StPO/Peters § 200 Rn. 1 ff. (Anklageschrift)
|
||||
- KK-StPO/Fischer § 341 Rn. 1 ff. (Revisionsfrist)
|
||||
- Schönke/Schröder StGB — allgemein bei materiell-rechtlichen Fragen
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Typischer Verfahrensablauf
|
||||
|
||||
1. Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft / Polizei)
|
||||
|
||||
@@ -28,17 +28,11 @@ Die Verfahrenschronologie erfasst alle prozessualen Schritte in zeitlicher Reihe
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zu Verfahrensfristen und Zustellung
|
||||
|
||||
- BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VIII ZB 4/19, NJW 2020, 757 — Zur Berechnung der Berufungsfrist: Fristbeginn ist der Tag der Zustellung, nicht der Tag der Kenntnisnahme; Zustellungsurkunde ist massgeblicher Nachweis.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 22.05.2019 - VII ZB 53/17, NJW 2019, 2479 — Fehlerhafte Zustellung setzt Fristlauf nicht in Gang; Partei kann sich auf Fehler der Zustellung berufen auch wenn tatsächliche Kenntnis vorhanden war.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 — Zur Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO): Hinweis auf Arbeitsüberlastung genügt als erheblicher Grund; bei erstem Antrag keine hohen Substantiierungsanforderungen.
|
||||
- BGH, Urt. v. 05.03.2015 - III ZR 55/14, NJW 2015, 1872 — Prozessuale Fristen nach Urteilsverkündung: Revisionsfrist läuft auch wenn schriftliches Urteil noch nicht vorliegt; Verkündung allein reicht aus.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO, § 222 Rn. 1 ff. (Fristberechnung)
|
||||
- Zöller/Heßler ZPO, § 517 Rn. 1 ff. (Berufungsfrist)
|
||||
- MüKo ZPO/Rimmelspacher § 548 Rn. 1 ff. (Revisionsfrist)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Was gehört hinein
|
||||
|
||||
- Klageeingang / Antragseingang beim Gericht
|
||||
|
||||
@@ -26,16 +26,11 @@ Dieser Skill extrahiert alle Stammdaten eines Gerichtsverfahrens aus der vorgele
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zur Verfahrensidentifikation
|
||||
|
||||
- BGH, Beschl. v. 05.09.2019 - III ZB 55/18, NJW 2019, 3142 — Zur Parteibezeichnung in der Klageschrift: Falschbezeichnung eines Klägers schadet nicht wenn Identität aus Gesamtkontext zweifelsfrei erkennbar (falsa demonstratio non nocet).
|
||||
- BGH, Urt. v. 14.11.2017 - XI ZR 547/15, NJW 2018, 459 — Zur Partei- und Prozessfähigkeit juristischer Personen: Vertretung durch organ muss aus der Klageschrift hervorgehen; fehlende Angabe kann geheilt werden.
|
||||
- BGH, Urt. v. 19.01.2017 - I ZR 255/14, NJW 2017, 1689 — Zur Nebenintervention nach § 66 ZPO: Streithelfer kann nur Behauptungen und Anträge der unterstützten Hauptpartei vorbringen; eigene Ansprüche sind unzulässig.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Greger ZPO § 253 Rn. 1 ff. (Klageschrift, Mindestinhalt)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO § 261 Rn. 1 ff. (Anhängigkeit und Rechtshängigkeit)
|
||||
- MüKo ZPO/Schultes § 66 Rn. 1 ff. (Nebenintervention)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zu extrahierende Felder
|
||||
|
||||
### Gericht und Spruchkörper
|
||||
|
||||
@@ -26,10 +26,7 @@ Der Zusammenfassungsabsatz bietet dem Leser nach dem Einleitungssatz eine kompak
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung zur Verfahrensdokumentation und Einarbeitung
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 14.03.2023 - VIII ZR 300/22, NJW 2023, 2100 — Hinweispflicht nach § 139 ZPO: mangelhafter Aktenauszug der gerichtliche Hinweise nicht abbildet kann zur falschen Mandatsbearbeitung fuehren.
|
||||
- BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 84/19, NJW 2021, 2364 — Arzthaftung Behandlungsdokumentation: Umfang der Dokumentationspflicht nach § 630f BGB; ordnungsgemäße zeitnah erstellte Dokumentation entfaltet Indizwirkung zugunsten der Behandlungsseite; elektronische Dokumentation ohne feste Revisionssicherheit hat keine ausreichende Indizwirkung.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 12.01.2021 - VIII ZB 73/19, NJW-RR 2021, 571 — Anforderungen an vollständige Aktenführung als Grundlage jeder Verfahrenszusammenfassung; Lücken gehen zu Lasten des Anwalts.
|
||||
- BGH, Urt. v. 09.06.2020 - VI ZR 261/19, NJW 2020, 2811 — Dokumentation des Verfahrensstands als Grundlage für Urteilsvorbereitung; Gericht muss den gesamten Prozessstoff kennen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Aufbau (acht bis zehn Sätze)
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -30,18 +30,11 @@ Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für Verwa
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung (BVerwG — Leitsätze)
|
||||
|
||||
- BVerwG, Urt. v. 14.04.2016 - 4 C 1.15, NVwZ 2016, 1398 — Zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO: Dritte können nur klagen wenn sie in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein können; Schutznormtheorie als Massstab.
|
||||
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 6 C 1.19, NVwZ 2020, 478 — Zur aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO: Abwägung zwischen Vollziehungsinteresse der Behörde und Aufschubinteresse des Betroffenen; Prognose der Erfolgsaussichten.
|
||||
- BVerwG, Beschl. v. 15.01.2020 - 9 B 36.19, NVwZ 2020, 570 — Zur grundsätzlichen Bedeutung als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus bedeutsam und höchstrichterlich noch nicht geklärt sein.
|
||||
- BVerwG, Urt. v. 28.11.2018 - 7 C 18.17, NVwZ 2019, 477 — Zum Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte: Klagefrist des § 74 VwGO ist absolute Ausschlussfrist; Versäumnis führt zur Bestandskraft des Verwaltungsakts.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Kopp/Schenke VwGO § 42 Rn. 1 ff. (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage)
|
||||
- Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 1 ff. (Verwaltungsakt als Handlungsform)
|
||||
- Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 80 Rn. 1 ff. (Aufschiebende Wirkung)
|
||||
- BeckOK VwGO/Posser § 124 Rn. 1 ff. (Berufungszulassung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Klagenarten (§ 42 VwGO)
|
||||
|
||||
| Klageart | Ziel | Voraussetzung |
|
||||
|
||||
@@ -28,18 +28,11 @@ Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für orden
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung (BGH — Leitsätze ZPO-Verfahren)
|
||||
|
||||
- BGH, Urt. v. 22.09.2020 - II ZR 73/19, NJW 2021, 76 — Zur Bestimmtheit des Berufungsantrags nach § 520 Abs. 3 ZPO: Berufungsantrag muss erkennen lassen, in welchem Umfang und weshalb das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 07.05.2020 - IX ZB 14/19, NJW 2020, 2181 — Zur Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO: Berufungsgericht darf nur verwerfen wenn keine Aussicht auf Erfolg und kein Bedarf nach muendlicher Verhandlung; Hinweispflicht vorher.
|
||||
- BGH, Urt. v. 23.01.2018 - XI ZR 298/17, NJW 2018, 1302 — Neue Angriffsmittel in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO: Nachlässigkeit in erster Instanz schließt Berücksichtigung aus; Partei muss Entschuldigungsgrund darlegen.
|
||||
- BGH, Beschl. v. 27.11.2019 - XII ZB 311/19, NJW 2020, 528 — Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO: Vollziehungsfrist beginnt mit Beschlusszustellung an Antragsteller; fehlende Vollziehung macht Beschluss wirkungslos.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Zöller/Heßler ZPO § 511 Rn. 1 ff. (Berufungszulässigkeit)
|
||||
- MüKo ZPO/Rimmelspacher § 531 Rn. 1 ff. (Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel)
|
||||
- Thomas/Putzo ZPO § 935 Rn. 1 ff. (Einstweilige Verfügung)
|
||||
- Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn. 1 ff. (Vollziehungsfrist)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Verfahrensarten im ZPO-Modus
|
||||
|
||||
### Ordentliches Klageverfahren
|
||||
|
||||
@@ -1,6 +1,6 @@
|
||||
{
|
||||
"name": "anlagen-zu-schriftsaetzen",
|
||||
"version": "23.0.0",
|
||||
"version": "23.0.1",
|
||||
"description": "Zuordnung von Anlagen zu gerichtlichen Schriftsaetzen. Sortiert PDF/Word/Excel nach Schriftsatz-Logik; konvertiert alles nach PDF; benennt beA-konform; stempelt oben rechts Anlage K1/B1/A1 in Arial 12; baut Anlagenkonvolut; Prüfmodus für bereits zugeordnete Anlagen.",
|
||||
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
|
||||
"author": {
|
||||
|
||||
@@ -19,20 +19,17 @@ description: "Anwalt hat Schriftsatz fertig und muss Anlagen korrekt benennen nu
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung
|
||||
|
||||
BGH, Beschl. v. 20.04.2023 – III ZB 75/21, NJW 2023, 1743 — Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr (beA) müssen als strukturierte Datei übermittelt werden; Anlagen sind als gesonderte Dateien beizufügen und im Schriftsatz eindeutig zu bezeichnen (Anlage K 1, K 2 usw.).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – VII ZR 21/16, BauR 2018, 2056 — Anlagen können notwendigen schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, umfangreiche oder ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um Ansprüche zu konkretisieren; eine konkrete Bezugnahme im Schriftsatz auf eine aus sich heraus verständliche Anlage ist aber zulässig.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
BGH, Beschl. v. 14.09.2017 – I ZB 85/16, NJW-RR 2017, 1452 — Die beA-taugliche Dateibezeichnung ohne Sonderzeichen und Umlaute ist keine rein formale Anforderung; fehlerhafte Bezeichnungen können zur Unverwertbarkeit der Anlage führen, wenn das Gericht die Datei nicht öffnen kann.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
BGH, Beschl. v. 06.04.2021 – X ZB 1/21, NJW 2021, 1959 — Bei mehrseitigen Anlagen muss die erste Seite die Anlage-Bezeichnung tragen; für Konvolute ist ein eigenes Deckblatt mit Inhaltsverzeichnis empfehlenswert, um die Einzelbestandteile zuordnen zu können.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 130 Rn. 1–25 (Schriftsatz, Anlagen, Urkundenbeweis).
|
||||
Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 253 Rn. 10–25 (Klageschrift, Anlagen, beA).
|
||||
Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 130a Rn. 1–30 (elektronisches Dokument, beA-Konventionen).
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Dieser Skill nimmt einen vorliegenden Schriftsatz-Entwurf und eine Sammlung kuratierter Anlagen und macht daraus ein beA-fertiges Anlagenkonvolut mit korrekter Reihenfolge, PDF-Konvertierung, beA-tauglicher Benennung und Arial-12-Stempel oben rechts.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
{
|
||||
"name": "arbeitsrecht",
|
||||
"version": "23.0.0",
|
||||
"description": "Arbeitsrecht mit aktueller BAG-Rechtsprechung 2025/2026: Equal Pay Paarvergleich AGG, kein Verzicht Mindesturlaub BUrlG, Freistellungsklausel unwirksam. Individualkündigung KSchG-Klage Drei-Wochen-Frist, Aufhebungsvertrag Sperrzeit, Abmahnung, Betriebsratsanhoerung Paragraf 102 BetrVG, TzBfG.",
|
||||
"version": "23.0.1",
|
||||
"description": "Arbeitsrechtliche Workflows fuer Kuendigung, Befristung, Urlaub, AGG, Aufhebungsvertrag, Betriebsrat, Arbeitszeit, Lohn und Expansion. Rechtsprechung wird nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle verwendet.",
|
||||
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
|
||||
"author": {
|
||||
"name": "Klotzkette"
|
||||
|
||||
@@ -89,9 +89,9 @@ Die Konfiguration wird unter `~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-rec
|
||||
|
||||
| Skill | Funktion |
|
||||
|---|---|
|
||||
| `/arbeitsrecht:bag-equal-pay-paarvergleich-8azr30024` | BAG 23.10.2025 – 8 AZR 300/24: Ein Paarvergleich genügt für die Vermutung des § 22 AGG |
|
||||
| `/arbeitsrecht:bag-mindesturlaub-kein-verzicht-9azr10424` | BAG 03.06.2025 – 9 AZR 104/24: Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis, auch nicht im Vergleich |
|
||||
| `/arbeitsrecht:bag-freistellungsklausel-unwirksam-5azr10825` | BAG 25.03.2026 – 5 AZR 108/25: Pauschale formularmäßige Freistellungsklausel nach Kündigung unwirksam § 307 BGB |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
|
||||
## Interaktive Skills vs. geplante Agenten
|
||||
|
||||
@@ -245,4 +245,4 @@ Ihr Praxisprofil unter `~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arb
|
||||
- **Standortkenntnis ist der Kern.** Das Plugin kennt die Unterschiede zwischen Bundesländern und berücksichtigt betriebliche Besonderheiten (Betriebsgröße, Betriebsrat, Tarifbindung).
|
||||
- **Kündigungsprüfung ersetzt nicht das Gespräch mit HR und Führungskraft.** Sie ist eine Checkliste, die den vergessenen Punkt findet.
|
||||
- **Lohn-/Arbeitszeitfragen zitieren die Norm**, kennzeichnen aber Grenzfälle zur menschlichen Prüfung. Einstufungsentscheidungen haben Konsequenzen.
|
||||
- **Zitierstandard:** BGH-Stil gemäß `../references/zitierweise.md`. Rechtsprechung: BAG, BGH, EuGH im Format `BAG, Urt. v. TT.MM.JJJJ – Az., NZA JJJJ, Seite Rn. N.` Kommentare: ErfK, HWK, KR, APS, MüKoBGB, BeckOK Arbeitsrecht.
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
|
||||
@@ -34,31 +34,27 @@ Dieser Skill dient dem Entwurf und der rechtlichen Bewertung von Abmahnungen im
|
||||
### Leitentscheidungen (BGH-Stil)
|
||||
|
||||
- **Warnfunktion / Bestimmtheit:**
|
||||
BAG, Urt. v. 19.04.2007 – 2 AZR 180/06, NZA 2007, 1227 Rn. 17 f.: Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten so konkret bezeichnen, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen beanstandet werden; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Entbehrlichkeit der Abmahnung:**
|
||||
BAG, Urt. v. 27.11.2008 – 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842 Rn. 20: Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird (beharrliche Pflichtverletzung), oder wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen erscheint.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Abmahnung als Kündigung vorbereitende Maßnahme:**
|
||||
BAG, Urt. v. 14.09.1994 – 2 AZR 164/94, NZA 1995, 269 Rn. 27: Für eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorangegangener Abmahnung ist erforderlich, dass die abgemahnte Pflichtverletzung ihrer Art nach mit der neuen Pflichtverletzung gleichartig ist.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Entfernung aus Personalakte:**
|
||||
BAG, Urt. v. 19.07.2012 – 2 AZR 782/11, NZA 2013, 91 Rn. 15: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte; dies folgt aus § 242 BGB (Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 314 BGB Rn. 8 ff. (Abmahnerfordernis im Arbeitsverhältnis, Bestimmtheit, Warnfunktion).
|
||||
- Niemann, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 626 BGB Rn. 130 ff. (Entbehrlichkeit der Abmahnung, Interessenabwägung, beharrliche Pflichtverletzung).
|
||||
- Linck, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 622 BGB Rn. 5 ff. (Verhältnis Abmahnung / Kündigung, Gleichartigkeit).
|
||||
- Kiel, in: APS, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, Vorbem. § 1 KSchG Rn. 50 ff. (Abmahnung als Verhältnismäßigkeitserfordernis der Kündigung).
|
||||
### Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Ablauf
|
||||
|
||||
### Schritt 1 – Prüfung: Ist eine Abmahnung erforderlich / sinnvoll?
|
||||
|
||||
1. Liegt eine **arbeitsvertragliche Pflichtverletzung** vor (Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB)?
|
||||
2. Ist die Pflichtverletzung **schuldhaft** (Verschulden des Arbeitnehmers)?
|
||||
3. **Entbehrlichkeit der Abmahnung prüfen** (BAG, Urt. v. 27.11.2008 – 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842 Rn. 20):
|
||||
3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Beharrliche oder wiederholte Pflichtverletzung trotz vorangegangener Abmahnungen?
|
||||
- Schwerwiegender Vertrauensbruch (z. B. Betrug, Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers)?
|
||||
- Dann: direkte Kündigung ggf. möglich.
|
||||
@@ -122,8 +118,8 @@ in Betracht ziehen werden.
|
||||
|
||||
### Schritt 6 – Verhältnis zur Kündigung
|
||||
|
||||
- Jede verhaltensbedingte Kündigung muss Gleichartigkeit der Pflichtverletzung aufweisen (BAG, Urt. v. 14.09.1994 – 2 AZR 164/94, NZA 1995, 269 Rn. 27).
|
||||
- Abmahnung verliert Wirkung, wenn zwischen ihr und der Kündigung ein erheblicher Zeitraum (i. d. R. mehr als 2 Jahre) liegt; Neubewertung erforderlich (h. M., vgl. Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 314 BGB Rn. 14).
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Mehrere Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße erhöhen die Kündbarkeit der Pflichtverletzung.
|
||||
|
||||
## Ausgabeformat
|
||||
@@ -141,7 +137,7 @@ in Betracht ziehen werden.
|
||||
|
||||
> "Wir rügen folgendes Verhalten: Am 03.03.2025 haben Sie Ihre Arbeitsleistung nicht wie vertraglich geschuldet um 08:00 Uhr, sondern erst um 08:45 Uhr aufgenommen, ohne uns vorher über die Verspätung zu informieren. Sie haben dadurch gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur pünktlichen Erbringung der Arbeitsleistung verstoßen. Wir fordern Sie auf, Ihre Arbeit künftig pünktlich um 08:00 Uhr aufzunehmen und uns bei absehbaren Verspätungen rechtzeitig zu informieren. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen werden."
|
||||
|
||||
**Rechtliche Bewertung:** Das Schreiben genügt den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung: Es bezeichnet das Verhalten konkret (Datum, Uhrzeit, Art des Verstoßes), rügt die Pflichtverletzung, fordert zur Verhaltensänderung auf und enthält die gebotene Kündigungswarnung (BAG, Urt. v. 19.04.2007 – 2 AZR 180/06, NZA 2007, 1227 Rn. 17).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Risiken und typische Fehler
|
||||
|
||||
@@ -156,22 +152,22 @@ in Betracht ziehen werden.
|
||||
| Inhaltlich falsche Tatsachen | Anspruch auf Entfernung (§ 242 BGB) | Sachverhalt vor Abmahnung sorgfältig aufklären |
|
||||
| Datenschutz / § 203 StGB | Strafbarkeit bei unbefugter Weitergabe | Abmahnungsinhalt nicht an Dritte ohne Rechtsgrundlage |
|
||||
|
||||
**Beweislast:** Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Beweislast für Inhalt und Zugang der Abmahnung sowie für die Tatsachen der beanstandeten Pflichtverletzung (BAG, Urt. v. 19.04.2007 – 2 AZR 180/06, NZA 2007, 1227 Rn. 20).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Quellenpflicht
|
||||
|
||||
Jede juristische Aussage in jedem auf diesem Skill basierenden Dokument ist nach **references/zitierweise.md** zu belegen:
|
||||
|
||||
- Rechtsprechungsbelege im BGH-Stil (Gericht, Entscheidungsform, Datum, AZ, Fundstelle, Rn.).
|
||||
- Kommentarbelege mit Bearbeiter, Werk, Auflage, Jahr, §, Rn.
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
- Bei der Frage der Entbehrlichkeit der Abmahnung h. M. und Gegenauffassung getrennt benennen.
|
||||
- Halluzinationsrisiko: Alle zitierten Entscheidungen vor Verwendung in Schriftsätzen durch Datenbankrecherche verifizieren.
|
||||
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026 | Bundle 012 | Task 1
|
||||
AZ geprüft: BAG 2 AZR 782/11
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Befund: AZ korrekt eingesetzt. Thema laut dejure.org und bundesarbeitsgericht.de bestätigt als
|
||||
"Entfernung Abmahnung aus Personalakte; Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf; Warnfunktion/Dokumentationsfunktion"
|
||||
(BAGE 142, 331; NZA 2013, 91). Rn. 15 behandelt Rücknahme/Entfernung als einheitlichen Anspruch — passt.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Claimed_topic "Weiterbeschäftigungsanspruch" nicht im SKILL-Text vorhanden; kein Änderungsbedarf.
|
||||
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2+AZR+782%2F11
|
||||
-->
|
||||
|
||||
@@ -51,16 +51,7 @@ Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber und Beschäftigte
|
||||
|
||||
### Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.08.2012 – 8 AZR 285/11, NZA 2013, 37 Rn. 22 ff.: Tatbestandsvoraussetzungen der Indizwirkung nach § 22 AGG; eine Stellenausschreibung, die entgegen § 11 AGG ein Merkmal des § 1 AGG nennt, begründet bereits ein Indiz für eine Diskriminierung. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.06.2014 – 8 AZR 547/13, NZA 2015, 224 Rn. 31: Verschickt ein abgelehnter Bewerber eine bewusst unzutreffend gestaltete Bewerbung allein zum Zweck der Anspruchsgenerierung (sog. Testbewerber), fehlt es am schutzwürdigen Interesse; Entschädigungsanspruch entfällt. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1394 Rn. 40 ff.: Anforderungen an die Indizwirkung bei mittelbar diskriminierenden Anforderungen; Alter als mittelbare Diskriminierung bei Vorgabe von Bewerbungsfotos. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 8 AZR 287/08, NZA 2013, 1345 Rn. 25: Beweislastverteilung nach § 22 AGG bei Belästigung am Arbeitsplatz; die Beklagtenstellung des Arbeitgebers bei § 12 AGG. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 406/14, NZA 2017, 309 Rn. 19: Zur Darlegungslast des Bewerbers bei § 22 AGG; statistische Unterrepräsentation einer Gruppe als Indiz. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 8 AZR 402/15, NZA 2018, 45 Rn. 27: Entschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 AGG – richterliche Schätzung nach § 287 ZPO, Orientierung an tatsächlich entgangenem Gewinn und Genugtuungsfunktion. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.05.2020 – 8 AZR 170/19, NZA 2020, 1427 Rn. 35: Altersdiskriminierung bei Sozialauswahl; § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG und AGG-Konformität. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 25.06.2020 – 8 AZR 75/19, NZA 2020, 1626: Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 82 Satz 2 SGB IX aF, schwerbehinderte Bewerber auch bei internen Stellenbesetzungen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen; Nichteinladung begründet Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung (§ 22 AGG) und kann Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auslösen. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 27.08.2020 – 8 AZR 188/19, NZA 2021, 41 Rn. 31 ff.: Testbewerberthematik – AGG-Entschädigungsklage eines Testbewerbers mit Behinderung; subjektives Interesse am Arbeitsplatz muss glaubhaft gemacht werden; bloßes Testen als rechtsmissbräuchlich, wenn kein ernsthafter Stellenwunsch bestand. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.11.2023 – 8 AZR 215/22, NZA 2024, 210 Rn. 28 ff.: Anforderungen an die ernsthafte Bewerbungsabsicht bei AGG-Klagen; ein Bewerber, der die fachlichen Mindestvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, kann sich nicht auf § 15 Abs. 2 AGG berufen. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Ablauf
|
||||
|
||||
@@ -161,7 +152,7 @@ Arbeitgeber muss beweisen (Vollbeweis), dass kein Verstoß gegen das Benachteili
|
||||
| Auswahlverfahren | Dokumentation fehlt, Entscheider hat diskriminierende Äußerungen gemacht | Lückenhaft dokumentiert, Merkmal bekannt geworden vor Entscheidung | Nachvollziehbarer, merkmalsneutraler Auswahlprozess dokumentiert |
|
||||
| Entschädigungsforderung | Frist § 15 Abs. 4 AGG läuft; Indizien stark; kein Gegenbeweis möglich | Indizien vorhanden; Gegenbeweis möglich aber aufwendig | Frist abgelaufen oder kein Indiz glaubhaft gemacht |
|
||||
| Präventionsmaßnahmen | Keine Schulung, kein Beschwerdesystem, keine Aushänge | Teilweise vorhanden, lückenhafte Dokumentation | Vollständig nach § 12 AGG, Beschwerdesystem aktiv |
|
||||
| Testbewerber-Risiko | Bewerbung offensichtlich ohne ernsthaften Stellenwunsch (BAG 8 AZR 188/19) | Nicht eindeutig klärbar, weitere Aufklärung nötig | Ernsthafte Bewerbungsabsicht glaubhaft; fachliche Eignung zumindest teilweise gegeben |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
|
||||
|
||||
## Ausgabeformat
|
||||
|
||||
@@ -211,7 +202,7 @@ Verwandte Skills:
|
||||
|
||||
**Typische Konstellation:** Bewerber oder Beschäftigte, die eine Diskriminierung geltend machen, stellen häufig zeitgleich mit oder unmittelbar nach der AGG-Entschädigungsklage (§ 15 Abs. 2 AGG) ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Ziel ist es, interne Auswahlunterlagen, Bewertungsbögen, Interviewprotokolle oder Vergleichsdaten zu erlangen, die als Indizienmittel im AGG-Verfahren dienen (§ 22 AGG).
|
||||
|
||||
**Missbrauchsmaßstab (EuGH, Urt. v. 19.03.2026 – C-526/24, Brillen Rottler):**
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Ein kumulativer Missbrauchsnachweis ist erforderlich:
|
||||
|
||||
1. **Objektives Element:** Äußere Umstände — z. B. zeitlicher Zusammenhang zwischen Absage, AGG-Geltendmachung (Zwei-Monats-Frist § 15 Abs. 4 AGG) und Auskunftsantrag; Legal-Tech-Vollmacht oder Muster massenhafter Antragstellung; fehlende inhaltliche Anbindung an Datenschutzinteressen.
|
||||
@@ -223,25 +214,25 @@ Die Hürden bleiben **hoch**: Das Auskunftsrecht (Art. 8 GRCh) gilt; Ausnahmen s
|
||||
- DSGVO-Auskunft (Art. 15 DSGVO) und AGG-Entschädigungsbegehren (§ 15 AGG) laufen auf verschiedenen Rechtsgebieten parallel: Auskunftsklage gehört vor das **Landgericht** (§ 44 BDSG i.V.m. Art. 79 DSGVO); AGG-Entschädigungsklage vor das **Arbeitsgericht** (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG).
|
||||
- Auskunft innerhalb eines Monats erteilen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); andernfalls droht eigenständiger Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zusätzlich zur AGG-Haftung.
|
||||
- Auswahlunterlagen und Bewertungsbögen sind personenbezogene Daten des Bewerbers — Offenlegungs- und Auskunftspflicht beachten; Geheimhaltungsinteressen Dritter (andere Bewerber) abwägen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2024 – 8 AZR 91/22: Bloßer Kontrollverlust durch Auskunftspflichtverletzung begründet nicht automatisch Art.-82-Schaden. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
Querverweis: `arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md` (Abschnitt DSGVO-Auskunftsersuchen als Druckmittel).
|
||||
|
||||
## Quellen / Updates
|
||||
|
||||
Wesentliche Kommentarliteratur:
|
||||
- Thüsing, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 15 AGG Rn. 1 ff. (Schadensersatz und Entschädigung, Frist).
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Bauer/Göpfert/Krieger, AGG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, § 22 Rn. 5 ff. (Beweislastverteilung, Indizien).
|
||||
- Roloff, in: BeckOK ArbR, 71. Ed. 2025, § 15 AGG Rn. 1 ff. (Geltendmachungsfrist, Testbewerber).
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Däubler/Bertzbach, AGG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 1 ff. (Schutzmerkmale, sachlicher Anwendungsbereich).
|
||||
|
||||
Bei wesentlichen Rechtsentwicklungen Skill aktualisieren. Stand: 05/2026.
|
||||
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026 | Bundle 012 | Task 2
|
||||
AZ geprüft: BAG 8 AZR 75/19
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Befund WRONG_TOPIC + falsche NZA-Fundstelle korrigiert.
|
||||
Alt: "NZA 2020, 1609 Rn. 22: Entschädigung § 15 Abs. 2 AGG bei Geschlechtsdiskriminierung in der Vergütung"
|
||||
Neu: "NZA 2020, 1626: Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 82 Satz 2 SGB IX aF,
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgespräch einzuladen (auch intern); Entschädigung § 15 Abs. 2 AGG"
|
||||
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8+AZR+75%2F19
|
||||
Rn.-Angabe "Rn. 22" entfernt, da dejure-Auszug für dieses Thema Rn. 31 cc ausweist.
|
||||
|
||||
@@ -109,11 +109,11 @@ Nutze als erste Antwort nach Aktivierung möglichst dieses kompakte Format:
|
||||
| `arbeitsrecht-mandat-arbeitsbereich` | Mandatsakten verwalten – neu anlegen, auflisten, wechseln, schließen oder vom aktiven Mandat trennen. Verhindert, dass Kontext von einem Mandat in ein anderes übergeht. Relevant für Kanzleien mit mehreren Mandanten;… |
|
||||
| `aufhebungsvertrag` | Begleitet Entwurf, Prüfung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrags. Lädt, wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden soll – mit Fokus auf Schriftform (§ 623 BGB), Sperrzeit nach § 159 SGB III, Abfindung,… |
|
||||
| `aufhebungsvertrag-sperrzeit-prognose` | Mandant hat Aufhebungsvertrag erhalten und fragt ob er Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskiert. Prüfraster wichtiger Grund § 159 SGB III Selbst-Kündigungsaequivalenz. Faustformel Abfindungsschutz 0.25 bis 0.5… |
|
||||
| `bag-equal-pay-paarvergleich-8azr30024` | BAG 23.10.2025 8 AZR 300/24 Equal Pay durch Paarvergleich. Eine Arbeitnehmerin muss keine ganze Vergleichsgruppe statistisch auswerten. Ein einziger besser bezahlter maennlicher Kollege bei gleicher oder gleichwertiger… |
|
||||
| `bag-freistellungsklausel-unwirksam-5azr10825` | BAG 25.03.2026 5 AZR 108/25 pauschale Freistellungsklausel nach Kündigung unwirksam. Eine formularmäßige Klausel die Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung einseitig zur Freistellung unter Fortzahlung berechtigt… |
|
||||
| `bag-mindesturlaub-kein-verzicht-9azr10424` | BAG 03.06.2025 9 AZR 104/24 kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub. Im bestehenden Arbeitsverhältnis koennen Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichten. Auch nicht durch… |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| `betriebsrat-anhoerung` | Prüft und dokumentiert die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen nach § 102 BetrVG. Lädt, wenn die Wirksamkeit einer BR-Anhörung (Inhalt, Fristen, Reaktion des BR) beurteilt oder ein… |
|
||||
| `betriebsrat-beschluss-heilung-nachtraeglich` | Heilung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses durch nachträgliche ordnungsgemäße Beschlussfassung. BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23: Genehmigung wirkt rückwirkend nach § 184 Abs. 1 BGB; Heilung der Anwaltsbeauftragung… |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| `betriebsrat-ladung-und-ersatzmitglieder-pruefen` | Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung und Besetzung einer Betriebsratssitzung nach § 29 Abs. 2 BetrVG und § 25 Abs. 2 BetrVG. Wer war geladen, wer war verhindert, wer ist nachgerückt, hat das richtige Ersatzmitglied… |
|
||||
| `betriebsuebergang-613a-pruefen` | Unternehmen wird verkauft oder Betrieb geht auf neuen Inhaber über und Arbeitnehmer fragen nach Rechten oder Kündigungsschutz. Prüfraster Identitätswahrung wirtschaftliche Einheit EuGH-Suezen-Kriterien § 613a BGB.… |
|
||||
| `einstellungspruefung` | Prüfung von Arbeitsvertrag und Befristung bei Neueinstellungen: TzBfG (Sachgrund, Vorbeschaeftigungsverbot), AGG (diskriminierungsfreie Ausschreibung), AUeG (Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung), Nachweisgesetz sowie… |
|
||||
@@ -172,7 +172,7 @@ Nutze als erste Antwort nach Aktivierung möglichst dieses kompakte Format:
|
||||
| `lohnsteuer-sozialversicherung` | Beurteilt den sozialversicherungsrechtlichen Status (Scheinselbständigkeit, § 7a SGB IV) und lohnsteuerliche Fragen im Arbeitsverhältnis. Lädt, wenn ein Statusfeststellungsverfahren, Scheinselbständigkeit,… |
|
||||
| `mandat-triage-arbeitsrecht` | Eingangs-Abfrage für arbeitsrechtliche Mandate — Mandant fragt nach Kündigung Aufhebungsvertrag Abmahnung Lohn Urlaub Befristung Betriebsuebergang Diskriminierung oder Betriebsrats-Streit. Klaert Mandantenrolle… |
|
||||
| `massenentlassung-17-kschg` | Arbeitgeber plant Entlassung mehrerer Arbeitnehmer und fragt ob Massenentlassungsanzeige erforderlich ist oder Gewerkschaft und Betriebsrat anfechten. Prüfraster § 17 KSchG Schwellenwerte abhaengig von Betriebsgroesse.… |
|
||||
| `mindestlohn-arbeitszeit-erfassung` | Arbeitnehmer klagt auf Mindestlohn oder Überstunden und Arbeitgeber hat keine Arbeitszeitdokumentation. Prüfraster EuGH C-55/18 CCOO BAG 1 ABR 22/21 Pflicht zur Zeiterfassung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Mindestlohn… |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
|
||||
| `richtlinien-entwurf` | Entwirft eine betriebliche Regelung (Richtlinie, Betriebsordnung, Policy) mit standortspezifischen Ergänzungen, wo das Recht oder Tarifverträge abweichende Regeln erfordern. Prüft Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats… |
|
||||
| `untersuchung-abfrage` | Beantwortet Fragen gegen ein laufendes Untersuchungsprotokoll — was Zeugen gesagt haben, wo Schilderungen im Widerspruch stehen, welche Lücken bestehen, was die stärksten Belege zu jeder Frage sind. Lädt, wenn der… |
|
||||
| `untersuchung-ergaenzen` | Fügt einer laufenden internen Untersuchung neue Daten hinzu — Dokumente, Befragungsnotizen oder Beobachtungen. Verarbeitet Dokumentenpakete anhand dokumentierter Auswahlkriterien, markiert relevante Funde und… |
|
||||
@@ -301,7 +301,7 @@ Das Plugin richtet sich an Kanzleien und Syndikusrechtsanwaelte, die sowohl Arbe
|
||||
|
||||
**Lohn, Arbeitszeit und sonstige Themen**
|
||||
- `lohn-arbeitszeit-fragen` — ArbZG, MiLoG, EFZG, Tarifvertraege: standortbezogene Lohn- und Arbeitszeitfragen.
|
||||
- `mindestlohn-arbeitszeit-erfassung` — Mindestlohn und Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (EuGH C-55/18, BAG 1 ABR 22/21).
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- `lohnsteuer-sozialversicherung` — Sozialversicherungsrechtlicher Status und lohnsteuerliche Fragen.
|
||||
- `fehlzeit-erfassen` — Neue Abwesenheit im Register anlegen: BUrlG, EFZG, MuSchG, BEEG.
|
||||
- `fehlzeiten-register` — Offene Abwesenheiten und Fristen ueberpruefen.
|
||||
@@ -338,7 +338,7 @@ Das Plugin richtet sich an Kanzleien und Syndikusrechtsanwaelte, die sowohl Arbe
|
||||
- Betriebsratsanhoerung nach Ausspruch der Kuendigung nachgeholt: Die Anhoerung muss vor der Kuendigung abgeschlossen sein; nachtraegliche Heilung ist ausgeschlossen.
|
||||
- Aufhebungsvertrag ohne Schriftformkontrolle: § 623 BGB verlangt Schriftform und schliesst elektronische Form aus; muendlich, per E-Mail oder per QES geschlossene Aufhebungsvertraege sind nichtig.
|
||||
- AGG-Fristen versaeumt: Entschaedigungsanspruch nach § 15 Abs. 4 AGG verfaellt in zwei Monaten ab Benachteiligung; Frist wird selten beachtet.
|
||||
- Massenentlassungsanzeige nach der Kuendigung gestellt: EuGH Junk C-188/03 verlangt die Anzeige vor Ausspruch der Kuendigung; Verstoss macht alle Kuendigungen unwirksam.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Querverweise
|
||||
|
||||
@@ -351,7 +351,7 @@ Das Plugin richtet sich an Kanzleien und Syndikusrechtsanwaelte, die sowohl Arbe
|
||||
|
||||
- Stand: 05/2026
|
||||
- KSchG, TzBfG, BetrVG, BUrlG, EFZG, MuSchG, BEEG, SGB III, AGG, HinSchG in geltender Fassung
|
||||
- BAG 23.10.2025 — 8 AZR 300/24 (Equal Pay Paarvergleich)
|
||||
- BAG 25.03.2026 — 5 AZR 108/25 (Freistellungsklausel unwirksam)
|
||||
- BAG 03.06.2025 — 9 AZR 104/24 (kein Verzicht auf Mindesturlaub)
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Mindestlohn: 12.82 EUR ab 01.01.2025; 13.90 EUR ab 01.01.2026
|
||||
|
||||
@@ -38,17 +38,11 @@ Bevor losgelegt wird, kläre:
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- **BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 9 AZR 295/18, NZA 2019, 1558** — Gesamtbildbetrachtung bei der Arbeitnehmereigenschaft: Das BAG stellt klar, dass für die Beurteilung nach § 611a BGB alle Umstände der tatsächlichen Durchführung maßgeblich sind; die vertragliche Bezeichnung als "Freelancer" ist unerheblich, wenn Weisungsgebundenheit und Eingliederung in der Praxis vorliegen.
|
||||
- **BAG, Urt. v. 17.10.2017 – 9 AZR 792/16, NZA 2018, 173 Rn. 24** — Tatsächliche Durchführung entscheidend: Wie der Vertrag bezeichnet wird (Honorarvertrag, Werkvertrag), ist nach § 611a Abs. 1 S. 5 BGB nicht ausschlaggebend; es kommt auf die gelebte Wirklichkeit an.
|
||||
- **BSG, Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R, NZA 2019, 275** — Statusfeststellung nach § 7 SGB IV: Das BSG betont, dass auch bei Vorliegen einzelner Selbständigkeitsmerkmale das Gesamtbild für abhängige Beschäftigung sprechen kann, wenn die faktische Eingliederung in die fremde Betriebsorganisation überwiegt.
|
||||
- **BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 305/15, NZA 2016, 1331** — IT-Freelancer in Großprojekten: Werden Softwareentwickler dauerhaft in Entwicklungsteams des Auftraggebers eingebunden und erhalten sie inhaltliche Weisungen über das Jira-System des Auftraggebers, begründet dies regelmäßig Arbeitnehmerstatus.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Wank, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 611a BGB Rn. 1 ff. (Arbeitnehmerbegriff, Weisungsgebundenheit, tatsächliche Durchführung)
|
||||
- Thüsing, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 611a BGB Rn. 80 ff. (Abgrenzungskriterien, Gesamtbildbetrachtung, Missbrauch durch Vertragsgestaltung)
|
||||
- Schüren, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 1 AÜG Rn. 1 ff. (Abgrenzung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Ablauf
|
||||
|
||||
### Schritt 1 – Arbeitnehmereigenschaft (§ 611a BGB)
|
||||
@@ -168,7 +162,7 @@ Risikobewertung: [🔴 / 🟡 / 🟢]
|
||||
|
||||
*Sachverhalt:* Softwareentwickler K soll als "freier Mitarbeiter" für 12 Monate ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sein, arbeitet täglich im Büro des Auftraggebers, nutzt dessen Laptop, nimmt an Daily-Standup-Meetings teil, erhält Aufgaben über das Jira-Board des Auftraggebers.
|
||||
|
||||
*Ergebnis:* 🔴 Arbeitnehmerstatus sehr wahrscheinlich. Faktoren: Ausschließlichkeit, Eingliederung in Betriebsabläufe, kein eigenes unternehmerisches Risiko, Betriebsmittel gestellt (BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 305/15, NZA 2016, 1331). Clearingverfahren § 7a SGB IV dringend empfohlen. Alternativ: reguläres Arbeitsverhältnis oder AÜG-konforme Leiharbeit (mit Erlaubnis).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Risiken / typische Fehler
|
||||
|
||||
@@ -183,9 +177,5 @@ Risikobewertung: [🔴 / 🟡 / 🟢]
|
||||
Zitierstandard: `../references/zitierweise.md`. Methodik: `../references/methodik-buergerliches-recht.md`.
|
||||
|
||||
Wesentliche Quellen:
|
||||
- Wank, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 611a BGB Rn. 1 ff.
|
||||
- Thüsing, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 611a BGB Rn. 80 ff.
|
||||
- Schüren, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 1 AÜG Rn. 1 ff.
|
||||
- BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 9 AZR 295/18, NZA 2019, 1558
|
||||
- BAG, Urt. v. 17.10.2017 – 9 AZR 792/16, NZA 2018, 173
|
||||
- BSG, Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R, NZA 2019, 275
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
@@ -57,7 +57,7 @@ Zitierstandard: `../references/zitierweise.md`. Methodik: `../references/methodi
|
||||
Relevante Normen je nach Änderungsbereich:
|
||||
- Neues Bundesland: Landesurlaubsgesetze, LDSG des Landes, ggf. Tarifvertrag mit Landesbezug
|
||||
- Betriebsrat: BetrVG §§ 1, 87, 99, 102, 111 ff.
|
||||
- Tarifvertrag: TVG §§ 3, 4, 5; BAG, Urt. v. 18.04.2012 – 4 AZR 371/10, NZA 2012, 1166 (Bezugnahmeklauseln) `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Ausgabeformat
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -151,7 +151,7 @@ Konfiguration gespeichert: ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/
|
||||
|
||||
## Risiken / typische Fehler
|
||||
|
||||
- **KSchG-Schwellenwert nicht korrekt ermittelt.** § 23 KSchG zählt nur regelmäßig Beschäftigte, nicht Leiharbeitnehmer (BAG, Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12, NZA 2013, 726 Rn. 14 `[Modellwissen – prüfen]`). Bei Grenzfällen zur Prüfung markieren.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **Tarifbindung übersehen.** Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG), Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) oder Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag können Tarifrecht anwendbar machen, ohne Verbandsmitgliedschaft.
|
||||
- **Betriebsrat-Situation unklar.** Betriebsrat kann auch in kleinen Betrieben (ab 5 wahlberechtigten AN) gewählt werden (§ 1 BetrVG). Auf § 102 BetrVG hinweisen, sobald Kündigung im Raum steht.
|
||||
- **Datenschutz bei Seed-Dokumenten.** Kündigungsunterlagen sind personenbezogen; § 26 BDSG. Anonymisierung oder Pseudonymisierung empfehlen.
|
||||
|
||||
@@ -1,6 +1,6 @@
|
||||
---
|
||||
name: aufhebungsvertrag-sperrzeit-prognose
|
||||
description: "Mandant hat Aufhebungsvertrag erhalten und fragt ob er Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskiert. Prüfraster wichtiger Grund § 159 SGB III Selbst-Kündigungsaequivalenz. Faustformel Abfindungsschutz 0.25 bis 0.5 Bruttomonatsgehalt pro Jahr nach BAG 2 AZR 254/12. Konkurrenz Ruhenszeit § 158 SGB III bei Abfindungs-Anrechnung. Soziale Gründe familiär gesundheitlich krankheitsbedingt als Ausnahme. Output Prognose-Memo mit Sperrzeit-Risiko-Ampel und Empfehlung Abfindungshoehe. Abgrenzung: Kündigungsschutzklage als Alternative wenn KSchG anwendbar."
|
||||
description: "Workflow-Skill zu aufhebungsvertrag sperrzeit prognose. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen."
|
||||
---
|
||||
|
||||
# Aufhebungsvertrag — Sperrzeit-Prognose
|
||||
@@ -30,7 +30,7 @@ Aufhebungsverträge führen häufig zu Sperrzeit beim Arbeitslosen-Geld (§ 159
|
||||
|
||||
- "Wer das Beschäftigungs-Verhältnis durch Aufhebungsvertrag löst"
|
||||
- Auch beim Arbeitgeber-Initiierten Aufhebungsvertrag — wenn Arbeitnehmer mit-wirkt
|
||||
- BSG B 11 AL 50/06 R zur Mitwirkung
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Folge Sperrzeit
|
||||
|
||||
@@ -45,7 +45,7 @@ Aufhebungsverträge führen häufig zu Sperrzeit beim Arbeitslosen-Geld (§ 159
|
||||
|
||||
- **Vernünftige Person an Stelle des Arbeitnehmers** hätte gleichermaßen gehandelt
|
||||
- Sachlicher Grund den Arbeitnehmer akzeptieren konnte
|
||||
- BSG B 11 AL 47/00 R Standard-Linie
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Konstellationen wichtiger Grund
|
||||
|
||||
@@ -74,7 +74,7 @@ Aufhebungsverträge führen häufig zu Sperrzeit beim Arbeitslosen-Geld (§ 159
|
||||
- Schriftverkehr bei Mobbing
|
||||
- Auseinandersetzungs-Dokumentation
|
||||
|
||||
## Schritt 3 — BAG 2 AZR 254/12 Abfindungs-Schutz vor Sperrzeit
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Kernaussage
|
||||
|
||||
@@ -84,8 +84,7 @@ Aufhebungsverträge führen häufig zu Sperrzeit beim Arbeitslosen-Geld (§ 159
|
||||
|
||||
### BSG-Linie
|
||||
|
||||
- BSG B 7 AL 14/10 R
|
||||
- BSG B 11 AL 24/15 R
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- "Vernunft" der Aufhebungsvereinbarung wenn Abfindungs-Vereinbarung im erwarteten Korridor
|
||||
|
||||
### Praktische Anwendung
|
||||
@@ -334,7 +333,6 @@ und die Empfehlung verstanden habe."
|
||||
- SGB X § 84
|
||||
- KSchG §§ 9 10
|
||||
- EStG §§ 24 34
|
||||
- BSG B 11 AL 47/00 R B 7 AL 14/10 R B 11 AL 50/06 R
|
||||
- BAG 2 AZR 254/12
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- BAG zur Anwalts-Haftung
|
||||
- Krodel Sperrzeit-Recht
|
||||
|
||||
@@ -40,24 +40,20 @@ Dieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch:
|
||||
### Leitentscheidungen (BGH-Stil)
|
||||
|
||||
- **Widerruf des Aufhebungsvertrags / Überrumpelung:**
|
||||
BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, NZA 2022, 711 Rn. 19 ff.: Das BAG verneint grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag; ein Widerruf nach § 312 Abs. 1 BGB (Haustürgeschäft) kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in einer Haustürsituation i. S. v. § 312b BGB überrumpelt wurde. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen; kurzfristiger Abschluss unter Druck kann zur Anfechtbarkeit wegen widerrechtlicher Drohung führen.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Sperrzeit bei arbeitgeberseitig veranlasstem Aufhebungsvertrag:**
|
||||
BSG, Urt. v. 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R: Der Arbeitnehmer hat einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags, wenn mit einer betriebsbedingten Kündigung zu rechnen war, der Arbeitgeber die Initiative ergriffen hat und eine angemessene Abfindung (mindestens 0,25 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) gezahlt wird; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann eine Sperrzeit entfallen oder verkürzt werden.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung:**
|
||||
BAG, Urt. v. 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 Rn. 30: Eine widerrechtliche Drohung i. S. v. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, obwohl ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte; die Anfechtung muss innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt werden.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Fünftelregelung / Zusammenballung:**
|
||||
BFH, Urt. v. 13.10.2015 – IX R 46/14, BStBl. II 2016, 270 Rn. 14: Die Fünftelregelung des § 34 EStG setzt voraus, dass die Entschädigungszahlung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt; eine Aufteilung auf mehrere Jahre schließt die Begünstigung grundsätzlich aus (Ausnahme: geringfügige Teilleistung im Vorjahr).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Linck, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 623 BGB Rn. 1 ff. (Schriftformerfordernis, Konsequenzen des Formmangels, Teilnichtigkeit).
|
||||
- Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 1a KSchG Rn. 1 ff. (Abfindungsformel, Bedeutung als Orientierung für Aufhebungsverträge).
|
||||
- Schlewing, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 159 SGB III Rn. 5 ff. (Sperrzeit, wichtiger Grund, Verkürzung, Kausalzusammenhang).
|
||||
- Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, § 9 Rn. 614 ff. (Fünftelregelung, Zusammenballung, Teilleistungen).
|
||||
### Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Ablauf
|
||||
|
||||
### Schritt 1 – Interessenklärung und Strategiewahl
|
||||
@@ -72,14 +68,14 @@ Dieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch:
|
||||
- Schriftform zwingend (§ 623 BGB); elektronische Form ist ausgeschlossen, also auch QES/beA/Signaturportal nicht verwenden.
|
||||
- **Eigenhändige Unterschrift** beider Parteien auf **derselben Urkunde** (§ 126 Abs. 2 BGB); Briefwechsel/E-Mail-Kette genügt nicht.
|
||||
- Vertretung: Vollmacht des Unterzeichners des Arbeitgebers prüfen (Prokura, Generalvollmacht, Einzelvollmacht).
|
||||
- **Überlegungsfrist**: Angemessene Zeit einräumen (BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, NZA 2022, 711 Rn. 19); Überrumpelung vermeiden.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Schritt 3 – Sozialrechtliche Prüfung (Sperrzeit § 159 SGB III)
|
||||
|
||||
| Situation | Sperrzeit-Risiko |
|
||||
|---|---|
|
||||
| Arbeitnehmerseitige Initiative ohne wichtigen Grund | Hohe Sperrzeit (12 Wochen) |
|
||||
| Arbeitgeberseitige Initiative + Drohung mit berechtigter Kündigung | Wichtiger Grund → keine oder reduzierte Sperrzeit (BSG, Urt. v. 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R) |
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
| Abfindung ≥ 0,25 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr | Indiz für wichtigen Grund |
|
||||
| Abfindung schließt ALG-Ruhen aus (§ 158 SGB III) | Ruhenszeitraum prüfen |
|
||||
|
||||
@@ -91,7 +87,7 @@ Dieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch:
|
||||
- **Berechnung nach § 1a KSchG** (als Orientierung): 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr; häufig verhandlungsrelevanter Ausgangspunkt.
|
||||
- **Monatsverdienst**: Bruttomonatsgehalt inkl. regelmäßiger Zulagen, anteiliger Sonderzahlungen.
|
||||
- **Fälligkeit**: Im Aufhebungsvertrag ausdrücklich regeln (i. d. R. bei Beendigung oder Monatsletztem danach).
|
||||
- **Fünftelregelung § 34 EStG**: Abfindung darf nicht auf mehrere VZ aufgeteilt werden (BFH, Urt. v. 13.10.2015 – IX R 46/14, BStBl. II 2016, 270 Rn. 14); Steuerberatung empfehlen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **Sozialversicherungspflicht**: Echte Entlassungsentschädigung ist grds. sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV); bei Anrechnung auf ALG-Ruhen beachten.
|
||||
|
||||
### Schritt 5 – Ausgleichsklausel
|
||||
@@ -121,11 +117,11 @@ Dieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch:
|
||||
|
||||
**Sachverhalt:** Arbeitgeber A-GmbH will mit Arbeitnehmer B (15 Jahre Betriebszugehörigkeit, Bruttogehalt 4.000 €/Monat) einen Aufhebungsvertrag zum 31.07.2025 abschließen. A-GmbH will Abfindung zahlen, lehnt aber Weitergewährung des Firmenwagens nach Beendigung ab. B fragt nach Sperrzeit-Risiko.
|
||||
|
||||
**Ergebnis:** Mit einer umfassenden Regelung einschließlich Abfindung ≥ 15.000 € (= 15 × 0,25 × 4.000 €) und Nachweis der betriebsbedingten Veranlassung dürfte das Sperrzeit-Risiko minimierbar sein (BSG, Urt. v. 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Abfindungsberechnung (§ 1a KSchG als Orientierung):** 15 Jahre × 0,5 × 4.000 € = 30.000 € Bruttoabfindung. Fünftelregelung prüfen: Anteilige Steuerbelastung gemäß § 34 EStG durch Steuerberater berechnen lassen. Einmalzahlung in einem Veranlagungszeitraum sicherstellen (BFH, Urt. v. 13.10.2015 – IX R 46/14, BStBl. II 2016, 270 Rn. 14).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Schriftform (§ 623 BGB):** Vertrag ist schriftlich zu schließen; eigenhändige Unterschriften beider Parteien auf einer Urkunde. B ist eine Überlegungsfrist von mindestens 2–3 Werktagen einzuräumen (BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, NZA 2022, 711 Rn. 19).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Risiken und typische Fehler
|
||||
|
||||
@@ -144,7 +140,7 @@ Dieser Skill dient der Prüfung und dem Entwurf eines Aufhebungsvertrags (auch:
|
||||
|
||||
**Typische Konstellation:** Während laufender Aufhebungsvertragsverhandlungen stellen Arbeitnehmer oder deren Bevollmächtigte ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, um internen Druck auf den Arbeitgeber aufzubauen und die Abfindungshöhe zu treiben. Das Auskunftsersuchen dient dabei weniger dem Schutz personenbezogener Daten als vielmehr der Verhandlungsführung.
|
||||
|
||||
**Missbrauchsmaßstab (EuGH, Urt. v. 19.03.2026 – C-526/24, Brillen Rottler):**
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Ein Auskunftsersuchen kann nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO als exzessiv abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber zwei Elemente kumulativ nachweist:
|
||||
|
||||
1. **Objektives Element:** Äußere Umstände, die auf missbräuchliche Zweckverfolgung hindeuten — insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufhebungsverhandlung und Auskunftsantrag, massenhaftes Legal-Tech-Vorgehen oder fehlende inhaltliche Anbindung des Auskunftsersuchens an Datenschutzinteressen.
|
||||
@@ -153,8 +149,7 @@ Ein Auskunftsersuchen kann nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO als exzessiv abgelehnt
|
||||
Die Hürden sind **hoch**: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundrecht; ein einzelner Antrag genügt nicht, um Missbrauch anzunehmen. Die Generalanwältin (GA Szpunar, Schlussanträge v. 12.09.2025 – C-526/24) betonte, dass nur außerordentliche Umstände die Ausnahmewirkung rechtfertigen.
|
||||
|
||||
**BAG-Linie zum immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO:**
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2024 – 8 AZR 91/22: Bloßer Kontrollverlust durch eine Auskunftspflichtverletzung genügt nicht für eigenständigen immateriellen Schaden; es bedarf eines objektiv erhöhten Missbrauchsrisikos. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 8 AZR 61/24: Konkrete nachteilige Auswirkungen auf die betroffene Person müssen dargelegt werden; abstrakte Beunruhigung genügt nicht. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Praxishinweise:**
|
||||
- **Nicht ignorieren:** Auch ein im Verdacht der Missbräuchlichkeit stehendes Auskunftsersuchen muss fristgerecht beantwortet oder zumindest beschieden werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO: einen Monat). Eine unberechtigte Ablehnung löst eigenständige Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO aus.
|
||||
@@ -167,8 +162,8 @@ Querverweis: `arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md` (Abschnitt DSGV
|
||||
|
||||
Jede juristische Aussage in jedem auf diesem Skill basierenden Dokument ist nach **references/zitierweise.md** zu belegen:
|
||||
|
||||
- Rechtsprechungsbelege im BGH-Stil; bei BSG-Entscheidungen BSGE-Fundstelle bevorzugen, hilfsweise NZS oder juris.
|
||||
- Kommentarbelege mit Bearbeiter, Werk, Auflage, Jahr, §, Rn.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
- Steuerrechtliche Aussagen mit BFH-Nachweis und BStBl.-Fundstelle.
|
||||
- Bei Sperrzeit-Fragen ausdrücklich kennzeichnen, wenn keine aktuelle BAG/BSG-Entscheidung zur spezifischen Situation vorliegt.
|
||||
- Halluzinationsrisiko: Alle Aktenzeichen und Fundstellen verifizieren.
|
||||
|
||||
@@ -1,13 +1,13 @@
|
||||
---
|
||||
name: bag-equal-pay-paarvergleich-8azr30024
|
||||
description: "BAG 23.10.2025 8 AZR 300/24 Equal Pay durch Paarvergleich. Eine Arbeitnehmerin muss keine ganze Vergleichsgruppe statistisch auswerten. Ein einziger besser bezahlter maennlicher Kollege bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit genuegt für die Vermutung des § 22 AGG. Arbeitgeber muss konkret darlegen dass die Differenz auf objektiven geschlechtsneutralen Gründen beruht. Keine Berufung mehr auf Median Durchschnitt oder Verhandlungsgeschick. Art. 157 AEUV § 3 § 7 EntgTranspG."
|
||||
description: "Workflow-Skill zu bag equal pay paarvergleich 8azr30024. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen."
|
||||
---
|
||||
|
||||
# BAG 23.10.2025 — Equal Pay durch Paarvergleich (8 AZR 300/24)
|
||||
# Rechtsprechung live prüfen
|
||||
|
||||
## Worum es geht
|
||||
|
||||
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) verschärft die Beweissituation für Arbeitgeber im Equal-Pay-Verfahren erheblich. Eine Arbeitnehmerin muss nicht erst eine statistisch belastbare Vergleichsgruppe auswerten, um Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts plausibel zu machen. Es genügt der Verweis auf einen einzigen besser bezahlten männlichen Kollegen, sofern dieser gleiche oder gleichwertige Arbeit leistet. Damit greift die Vermutung des Paragraf 22 AGG. Die Beweislast verlagert sich vollständig auf den Arbeitgeber.
|
||||
Dieser Skill ist ein Live-Research-Workflow für Equal-Pay-Fälle mit Paarvergleich. Er darf eine konkrete BAG-Entscheidung erst ausgeben, wenn Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, freie oder amtliche Quelle und tragende Aussage verifiziert sind.
|
||||
|
||||
## Bedeutung für die Praxis
|
||||
|
||||
@@ -28,13 +28,13 @@ Für Arbeitnehmerinnen bedeutet die Entscheidung: Der Auskunftsanspruch nach Par
|
||||
|
||||
## Argumentationslinie im Schriftsatz
|
||||
|
||||
Die Klägerin verweist auf den konkret benannten männlichen Vergleichskollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Sie beziffert die Entgeltdifferenz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24) begründet bereits dieser Paarvergleich die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts gemäß Paragraf 22 AGG. Es ist nun Sache der Beklagten, konkret darzulegen und zu beweisen, dass die Differenz ausschließlich auf objektiven, geschlechtsneutralen Gründen beruht. Pauschale Hinweise auf Medianwerte, Durchschnittsbetrachtungen oder Verhandlungsgeschick genügen nach der neuen BAG-Rechtsprechung nicht.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Typische Arbeitgeber-Einwände und Reaktion
|
||||
|
||||
| Einwand | Reaktion |
|
||||
| --- | --- |
|
||||
| "Der Kollege verhandelte besser." | Verhandlungsgeschick ist nach BAG keine objektive Rechtfertigung mehr |
|
||||
| "Der Kollege verhandelte besser." | Verhandlungsgeschick nur nach verifizierter Rechtsprechung als tragfähige oder nicht tragfähige Rechtfertigung einordnen |
|
||||
| "Branchenüblicher Median liegt höher." | Medianwerte rechtfertigen keine konkrete Differenz im Paarvergleich |
|
||||
| "Der Kollege hatte Berufserfahrung mehr." | Konkrete Bezifferung erforderlich: Wie viele Jahre, welche Wertigkeit |
|
||||
| "Ich kann nicht offenlegen, was andere verdienen." | Paragraf 10 EntgTranspG und prozessuale Offenlegungspflicht nach Paragraf 138 ZPO |
|
||||
|
||||
@@ -1,19 +1,19 @@
|
||||
---
|
||||
name: bag-freistellungsklausel-unwirksam-5azr10825
|
||||
description: "BAG 25.03.2026 5 AZR 108/25 pauschale Freistellungsklausel nach Kündigung unwirksam. Eine formularmäßige Klausel die Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung einseitig zur Freistellung unter Fortzahlung berechtigt benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen § 307 BGB. Freistellung weiterhin möglich aber nur mit tragfähigem Grund im konkreten Fall etwa ueberwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers. Pauschale Vorratsklausel reicht nicht. Beschaeftigungsanspruch BAG GS 1985."
|
||||
description: "Workflow-Skill zu bag freistellungsklausel unwirksam 5azr10825. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen."
|
||||
---
|
||||
|
||||
# BAG 25.03.2026 — Pauschale Freistellungsklausel nach Kündigung unwirksam (5 AZR 108/25)
|
||||
# Rechtsprechung live prüfen
|
||||
|
||||
## Worum es geht
|
||||
|
||||
Mit der Entscheidung vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) hat das Bundesarbeitsgericht die verbreitete Standardklausel in Arbeitsverträgen zur einseitigen Freistellung nach Kündigung kassiert. Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber pauschal und ohne weitere Voraussetzung berechtigt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des Paragraf 307 BGB und ist daher unwirksam.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Bedeutung für die Praxis
|
||||
|
||||
Das Urteil verändert die Verhandlungsposition nach Ausspruch einer Kündigung erheblich. Ohne wirksame Klausel kann der Arbeitgeber nicht mehr einseitig freistellen, sondern braucht im konkreten Einzelfall einen tragfähigen Grund — etwa überwiegende schutzwürdige Interessen wie Geheimhaltungsbedenken, Konkurrenzsorge, Vertrauensverlust nach schwerem Pflichtenverstoß oder erhebliche Störung des Betriebsfriedens.
|
||||
|
||||
Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers (BAG, Großer Senat, 27.02.1985 – GS 1/84) bleibt damit auch nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich bestehen. Eine Freistellung ist nur noch zulässig, wenn der Arbeitgeber die überwiegenden schutzwürdigen Interessen konkret darlegt.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Prüfschritte
|
||||
|
||||
@@ -29,7 +29,7 @@ Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers (BAG, Großer Senat, 27.02.1985
|
||||
|
||||
## Argumentationslinie für den Arbeitnehmer
|
||||
|
||||
Der Mandant verweist auf den Beschäftigungsanspruch nach der Rechtsprechung des Großen Senats (BAG GS 1/84). Eine formularmäßige Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag berechtigt den Arbeitgeber nach der neuen Rechtsprechung (BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 108/25) nicht zur einseitigen Freistellung. Konkrete Gründe, die die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers überwiegen ließen, sind nicht ersichtlich oder vom Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt. Die Freistellung ist daher rechtswidrig; der Mandant hat Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Argumentationslinie für den Arbeitgeber
|
||||
|
||||
@@ -46,7 +46,7 @@ Soll eine Freistellung trotz fehlender Klausel durchgesetzt werden, sind die sch
|
||||
|
||||
## Rechtsfolgen
|
||||
|
||||
Bei unwirksamer Freistellung besteht der Beschäftigungsanspruch fort. Wird er vom Arbeitgeber verweigert, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach Paragraf 615 BGB; die Vergütung ist ohne Anrechnung von Zwischenverdienst geschuldet, soweit der Mandant trotz Freistellung leistungsbereit ist. Eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung ist möglich (BAG GS 1/84), wird in der Praxis aber selten durchgesetzt, weil die Kündigungsfrist regelmäßig vor Urteilsverkündung abläuft.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Anschluss
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -1,13 +1,13 @@
|
||||
---
|
||||
name: bag-mindesturlaub-kein-verzicht-9azr10424
|
||||
description: "BAG 03.06.2025 9 AZR 104/24 kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub. Im bestehenden Arbeitsverhältnis koennen Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichten. Auch nicht durch gerichtlichen Vergleich. Selbst wenn die Beendigung feststeht und absehbar ist dass der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden kann. Ausgleichs- Erledigungs- und Abgeltungsklauseln in Aufhebungsvertraegen und Prozessvergleichen muessen zwischen gesetzlichem Mindesturlaub vertraglichem Mehrurlaub und Urlaubsabgeltung sauber trennen. § 13 Abs. 1 BUrlG."
|
||||
description: "Workflow-Skill zu bag mindesturlaub kein verzicht 9azr10424. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen."
|
||||
---
|
||||
|
||||
# BAG 03.06.2025 — Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub (9 AZR 104/24)
|
||||
# Rechtsprechung live prüfen
|
||||
|
||||
## Worum es geht
|
||||
|
||||
Das Bundesarbeitsgericht stellt mit der Entscheidung vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) klar: Der gesetzliche Mindesturlaub nach Paragraf 3 BUrlG ist kein Verhandlungsgegenstand. Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichten — auch nicht durch gerichtlichen Vergleich. Das gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht und absehbar ist, dass der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr in natura genommen werden kann.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Bedeutung für die Praxis
|
||||
|
||||
@@ -21,7 +21,7 @@ Die saubere Vergleichsformulierung trennt drei Schichten: gesetzlichen Mindestur
|
||||
| --- | --- |
|
||||
| 1 | Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs (24 Werktage bei Sechstagewoche, anteilig bei Teilzeit) |
|
||||
| 2 | Bereits genommene Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr |
|
||||
| 3 | Resturlaub aus Vorjahren (Verfall nach Paragraf 7 Absatz 3 BUrlG nur bei Hinweis durch Arbeitgeber, vergleiche BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 423/16) |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
|
||||
| 4 | Krankheit und Übertragungsfrist nach Paragraf 7 Absatz 3 BUrlG |
|
||||
| 5 | Bei Aufhebungsvertrag oder Vergleich: Trennung zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub formulieren |
|
||||
| 6 | Im laufenden Verhältnis: Verzicht auf Mindesturlaub unwirksam |
|
||||
@@ -31,7 +31,7 @@ Die saubere Vergleichsformulierung trennt drei Schichten: gesetzlichen Mindestur
|
||||
|
||||
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zum [Datum] endet. Bis zum Beendigungstermin ist der Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Sämtliche Urlaubsansprüche, einschließlich des gesetzlichen Mindesturlaubs, werden während der Freistellung in natura gewährt und sind damit erfüllt. Sollten gesetzliche Mindesturlaubsansprüche aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht in natura gewährt werden können, werden diese mit dem Beendigungstermin als Urlaubsabgeltung in Geld in Höhe von [Betrag] ausgezahlt.
|
||||
|
||||
## Klausel-Verbote nach BAG 9 AZR 104/24
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
| Formulierung | Problem |
|
||||
| --- | --- |
|
||||
|
||||
@@ -34,24 +34,20 @@ Dieser Skill dient der Prüfung und Durchführung der Betriebsratsanhörung nach
|
||||
### Leitentscheidungen (BGH-Stil)
|
||||
|
||||
- **Inhalt der Anhörungsmitteilung / subjektive Determinierung:**
|
||||
BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 474/07, NZA 2009, 1136 Rn. 22 ff.: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitteilen, auf die er die Kündigung stützt; eine subjektiv vollständige Mitteilung genügt – der Arbeitgeber muss dem BR nicht mehr mitteilen als das, was ihm selbst bekannt ist. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Sozialdaten können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn sie bewusst erfolgen oder objektiv wesentlich sind.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Fristbeginn / Vollständigkeit der Unterlagen:**
|
||||
BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, NZA 2016, 99 Rn. 15 ff.: Die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beginnt erst, wenn dem Betriebsrat alle zur Beurteilung der Kündigung wesentlichen Informationen vorliegen; eine unvollständige Anhörung setzt die Frist nicht in Lauf.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Widerspruch des BR / Weiterbeschäftigung:**
|
||||
BAG, Urt. v. 24.06.2004 – 2 AZR 461/03, NZA 2005, 41 Rn. 20: Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat und der BR form- und fristgerecht widersprochen hat; der Arbeitgeber kann nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden zu werden.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Nachschieben von Kündigungsgründen:**
|
||||
BAG, Urt. v. 11.04.1985 – 2 AZR 239/84, BAGE 48, 320 Rn. 18: Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist nur zulässig, wenn der BR auch zu diesen Gründen angehört wurde; nicht mitgeteilte Gründe sind im Prozess unbeachtlich.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Fitting, in: Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 102 Rn. 1 ff. (Anhörungspflicht, Inhalt, Fristen), Rn. 58 ff. (Widerspruchsrecht, Weiterbeschäftigung).
|
||||
- Richardi, in: Richardi, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 102 Rn. 1 ff. (subjektive Determinierung, Sozialdaten, Vollständigkeit), Rn. 95 ff. (Sanktionsfolge des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
|
||||
- Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 102 BetrVG Rn. 1 ff. (Überblick, Verhältnis KSchG / BetrVG, Abgrenzung Anhörungsfehler).
|
||||
- Kiel, in: APS, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 102 BetrVG Rn. 1 ff. (Inhalt der Mitteilung, Fristablauf, Widerspruchsgründe).
|
||||
### Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Ablauf
|
||||
|
||||
### Schritt 1 – Prüfung: Betriebsrat vorhanden?
|
||||
@@ -74,13 +70,13 @@ Das Anhörungsschreiben muss folgende Angaben enthalten:
|
||||
| **Vorherige Abmahnungen** | (bei verhaltensbedingter Kündigung) Datum, Inhalt der Abmahnungen |
|
||||
| **Sozialauswahl** | (bei betriebsbedingter Kündigung) Auswahlkriterien und Entscheidungsergebnis |
|
||||
|
||||
**Grundsatz subjektiver Determinierung** (BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 474/07, NZA 2009, 1136 Rn. 22): Der Arbeitgeber muss dem BR das mitteilen, was ihm bekannt ist und worauf er die Kündigung stützt; bewusste Irreführung oder absichtliche Verkürzung führt zur Unwirksamkeit.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Schritt 3 – Fristen (§ 102 Abs. 2 BetrVG)
|
||||
|
||||
| Kündigungsart | Frist | Fristbeginn |
|
||||
|---|---|---|
|
||||
| Ordentliche Kündigung | 1 Woche | Zugang des vollständigen Anhörungsschreibens beim BR (BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, NZA 2016, 99 Rn. 15) |
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
| Außerordentliche Kündigung | 3 Tage | Zugang des vollständigen Anhörungsschreibens |
|
||||
|
||||
- **Fristablauf ohne Stellungnahme des BR** → Arbeitgeber kann kündigen (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG: BR gilt als angehört).
|
||||
@@ -132,7 +128,7 @@ Checkliste für die Prüfung:
|
||||
>
|
||||
> Wir bitten um Stellungnahme innerhalb von einer Woche nach Zugang dieses Schreibens."
|
||||
|
||||
**Rechtliche Bewertung:** Die Mitteilung entspricht den Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Sozialdaten vollständig (BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 474/07, NZA 2009, 1136 Rn. 22), Kündigungsgrund und unternehmerische Entscheidung konkret benannt, Sozialauswahl erläutert. Die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG läuft ab Zugang.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Risiken und typische Fehler
|
||||
|
||||
@@ -154,7 +150,7 @@ Checkliste für die Prüfung:
|
||||
Jede juristische Aussage in jedem auf diesem Skill basierenden Dokument ist nach **references/zitierweise.md** zu belegen:
|
||||
|
||||
- Rechtsprechungsbelege im BGH-Stil (Gericht, Entscheidungsform, Datum, AZ, Fundstelle, Rn.).
|
||||
- Kommentarbelege mit Bearbeiter, Werk, Auflage, Jahr, §, Rn.; bei BetrVG-Kommentaren insbesondere Fitting und Richardi.
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
- Bei umstrittenen Fragen (z. B. Umfang der Mitteilungspflicht, Fehlerfolgen) h. M. und Gegenauffassung getrennt zitieren.
|
||||
- Halluzinationsrisiko: Alle Aktenzeichen und Fundstellen vor Einreichung verifizieren.
|
||||
- Keine Präjudizienbindung – die BAG-Rechtsprechung wirkt nicht nach US-amerikanischem stare-decisis-Modell, sondern entfaltet faktische Leitwirkung. Bei fehlender BAG-Entscheidung kann jüngere LAG-Rechtsprechung argumentativ herangezogen werden; sie ist offen für Gegenargumentation aus Kommentarliteratur (insb. Fitting, Richardi) und Aufsätzen.
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
|
||||
@@ -1,6 +1,6 @@
|
||||
---
|
||||
name: betriebsrat-beschluss-heilung-nachtraeglich
|
||||
description: "Heilung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses durch nachträgliche ordnungsgemäße Beschlussfassung. BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23: Genehmigung wirkt rückwirkend nach § 184 Abs. 1 BGB; Heilung der Anwaltsbeauftragung und Kostentragungspflicht auch nach Abschluss der ersten Instanz möglich; Erforderlichkeitsprüfung wird durch die Rückwirkung nicht relativiert. Abkehr von BAG 10.10.2007 — 7 ABR 51/06. Workflow zur Heilungssitzung mit korrekter Besetzung und Tagesordnung."
|
||||
description: "Workflow-Skill zu betriebsrat beschluss heilung nachtraeglich. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen."
|
||||
---
|
||||
|
||||
# Betriebsratsbeschluss — Heilung nachträglich
|
||||
@@ -11,11 +11,11 @@ description: "Heilung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses durch nachträgl
|
||||
- **§ 177 Abs. 1 BGB** — schwebende Unwirksamkeit bei Vertretung ohne Vertretungsmacht
|
||||
- **§ 40 Abs. 1 BetrVG** — Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Betriebsratstätigkeit (Anwaltskosten)
|
||||
- **§ 25 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 33 BetrVG** — Verfahrensvorschriften der Beschlussfassung
|
||||
- **BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23** (Leitentscheidung):
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Leitsatz 1: § 25 Abs. 2 BetrVG ist wesentliche Verfahrensvorschrift
|
||||
- Leitsatz 2: Betriebsrat kann Freistellung von Anwaltskosten auch dann verlangen, wenn er einer zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung durch späteren ordnungsgemäßen Beschluss zustimmt
|
||||
- **LAG Nürnberg 27.09.2023 — 2 TaBV 8/23** — Vorinstanz
|
||||
- **Abkehr von BAG 10.10.2007 — 7 ABR 51/06** — frühere Rechtsprechung, wonach Rückwirkung der Genehmigung durch die Erforderlichkeitsprüfung generell zeitlich begrenzt sei, wird ausdrücklich aufgegeben
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kernaussage der neuen Linie
|
||||
|
||||
@@ -26,7 +26,7 @@ Ein Betriebsratsbeschluss, der wegen Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvors
|
||||
| Gegenstand | Zeitliche Grenze der Heilung |
|
||||
|----|----|
|
||||
| **Zulässigkeit** eines im Beschlussverfahren gestellten Antrags | Bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung über die Zulässigkeit (in der jeweiligen Instanz, jedenfalls bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz) |
|
||||
| **Kostentragungspflicht** des Arbeitgebers (Freistellung von Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG) | Auch nach Abschluss des betreffenden Verfahrens möglich (BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23 Leitsatz 2) |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| **Erforderlichkeitsprüfung** der Anwaltskosten | Keine separate zeitliche Begrenzung mehr; Rückwirkung der Genehmigung wird nicht durch die Erforderlichkeitsprüfung relativiert, sofern der nachgeholte Beschluss einen bereits zuvor — wenn auch fehlerhaft — gebildeten Willen verfahrenskonform bestätigt |
|
||||
|
||||
### Was die Heilung bewirkt
|
||||
@@ -118,7 +118,7 @@ Auch nach Heilung muss die Erforderlichkeit der Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1
|
||||
|----|----|----|
|
||||
| Anwaltsbeauftragung mit unwirksamem Beschluss; vor Klageerhebung Heilungsbeschluss | Ja | Klar zulässig |
|
||||
| Anwaltsbeauftragung; Klage bereits anhängig; Heilung in erster Instanz | Ja | Wirkt rückwirkend |
|
||||
| Anwaltsbeauftragung; erste Instanz abgeschlossen; Heilung in zweiter Instanz | Ja, für Kostentragung | BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23 Leitsatz 2 |
|
||||
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. |
|
||||
| Anwaltsbeauftragung; Verfahren beendet; nachträgliche Heilung für Kostenfreistellung | Ja | Leitsatz 2 ausdrücklich |
|
||||
| Ursprünglicher Beschluss wegen Quorum-Mangels (§ 33 Abs. 2 BetrVG) | Nicht klassisch heilbar | Neuer Beschluss mit Quorum nötig, der Vertrag muss dann durch konstitutiven neuen Beschluss bestätigt werden |
|
||||
| Heilungssitzung wiederum mit fehlerhafter Besetzung | Nein — Heilung selbst unwirksam | Saubere zweite Sitzung erforderlich |
|
||||
@@ -128,7 +128,7 @@ Auch nach Heilung muss die Erforderlichkeit der Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1
|
||||
|
||||
- **Frühzeitig heilen**: Sobald der Verfahrensmangel erkannt wird, sollte die Heilungssitzung einberufen werden. Jede Verzögerung gibt der Gegenseite Argumente.
|
||||
- **Dokumentation**: Protokoll der Heilungssitzung möglichst ausführlich; Bezugnahme auf den ursprünglichen Beschluss; Klarstellung, dass es sich um eine Genehmigung im Sinne von § 184 Abs. 1 BGB handelt.
|
||||
- **Anwaltskosten-Argumentation**: Trotz BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23 ist die Erforderlichkeit weiterhin separat zu prüfen. Die Heilung beseitigt nur den Verfahrensmangel des Beschlusses, nicht die Erforderlichkeitsprüfung.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **Vorsorge**: In Standardvorlagen für Beschlüsse einen Hinweis aufnehmen: "Sollte sich nachträglich herausstellen, dass dieser Beschluss an einem Verfahrensmangel leidet, ist eine Heilung durch nachfolgenden ordnungsgemäßen Beschluss vorgesehen."
|
||||
- **Geschlechterquote nicht vergessen**: § 15 Abs. 2 BetrVG bleibt auch bei der Nachrückreihenfolge anwendbar — bei der Heilungssitzung sollte das Geschlecht in der Minderheit erneut korrekt vertreten sein.
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -1,6 +1,6 @@
|
||||
---
|
||||
name: betriebsrat-ladung-und-ersatzmitglieder-pruefen
|
||||
description: "Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung und Besetzung einer Betriebsratssitzung nach § 29 Abs. 2 BetrVG und § 25 Abs. 2 BetrVG. Wer war geladen, wer war verhindert, wer ist nachgerückt, hat das richtige Ersatzmitglied entlang der Nachrückreihenfolge teilgenommen. Berücksichtigt BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23 zur Wesentlichkeit der Nachrückreihenfolge und BAG 20.05.2025 — 1 AZR 35/24 zur Nachladung bei Verhinderung am Sitzungstag."
|
||||
description: "Workflow-Skill zu betriebsrat ladung und ersatzmitglieder pruefen. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen."
|
||||
---
|
||||
|
||||
# Betriebsrat — Ladung und Ersatzmitglieder prüfen
|
||||
@@ -12,8 +12,8 @@ description: "Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung und Besetzung einer Betriebs
|
||||
- **§ 33 BetrVG** — Beschlussfähigkeit; Mehrheitsbeschluss
|
||||
- **§ 24 BetrVG** — Erlöschen der Mitgliedschaft
|
||||
- **§ 25 Abs. 1 BetrVG** — Nachrücken in den Betriebsrat
|
||||
- **BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23** — § 25 Abs. 2 BetrVG ist wesentliche Verfahrensvorschrift; Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses (heilbar — siehe Skill `betriebsrat-beschluss-heilung-nachtraeglich`)
|
||||
- **BAG 20.05.2025 — 1 AZR 35/24** — Nachladungspflicht bei Verhinderung; Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden, wenn Verhinderung erst am Tag der Sitzung bekannt wird
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Warum diese Prüfung — Anker für die ganze Beschlussfassung
|
||||
|
||||
@@ -26,7 +26,7 @@ Ein Betriebsratsbeschluss ist nur wirksam, wenn das Gremium ordnungsgemäß zusa
|
||||
5. **Wer hat tatsächlich teilgenommen?**
|
||||
6. **Stimmen Ladung, Verhinderung und tatsächliche Besetzung überein?**
|
||||
|
||||
Wenn auch nur ein falsches Ersatzmitglied teilgenommen hat — z. B. Ersatz Nr. 2 einer Liste wurde geladen, obwohl Ersatz Nr. 1 nicht verhindert war —, ist der gefasste Beschluss **unwirksam** (BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23, Leitsatz 1). Das kann allerdings nachträglich geheilt werden.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Workflow
|
||||
|
||||
@@ -55,7 +55,7 @@ Für jedes ordentliche Mitglied:
|
||||
□ Wann wurde die Verhinderung bekannt?
|
||||
→ Vor dem Sitzungstag: rechtzeitige Nachladung möglich → war erforderlich
|
||||
→ Am Sitzungstag: Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden
|
||||
(BAG 20.05.2025 — 1 AZR 35/24)
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
□ Dokumentierte Mitteilung der Verhinderung?
|
||||
```
|
||||
|
||||
@@ -92,7 +92,7 @@ Bei Verhinderung muss das **richtige** Ersatzmitglied geladen werden:
|
||||
→ Beschluss wirksam
|
||||
|
||||
□ Verstoß gegen Nachrückreihenfolge (§ 25 Abs. 2 BetrVG)?
|
||||
→ Beschluss unwirksam (BAG 25.09.2024 — 7 ABR 37/23)
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
→ ABER: Heilung möglich (→ Skill `betriebsrat-beschluss-heilung-nachtraeglich`)
|
||||
|
||||
□ Verstoß gegen Ladungsvorschriften (§ 29 Abs. 2 BetrVG)?
|
||||
@@ -101,7 +101,7 @@ Bei Verhinderung muss das **richtige** Ersatzmitglied geladen werden:
|
||||
|
||||
□ Verhinderung erst am Sitzungstag bekannt und Vorsitzender hat
|
||||
keine Nachladung versucht?
|
||||
→ BAG 20.05.2025 — 1 AZR 35/24: regelmäßig kein Fehler
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
→ Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden
|
||||
→ Beschluss bleibt wirksam, wenn das Quorum auch ohne
|
||||
Nachladung erreicht war
|
||||
|
||||
@@ -39,22 +39,16 @@ Bevor losgelegt wird, kläre:
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- **BAG, Urt. v. 25.09.2014 – 8 AZR 635/13, NZA 2015, 235** — Identitätswahrung bei Outsourcing: Das BAG stellt klar, dass bei überwiegend personalintensiven Branchen (z. B. Gebäudereinigung) die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals entscheidend für die Annahme eines Betriebsübergangs sein kann; bloße Funktionsnachfolge reicht dagegen nicht.
|
||||
- **BAG, Urt. v. 23.05.2013 – 8 AZR 207/12, NZA 2013, 1292 Rn. 28** — Unterrichtungspflicht § 613a Abs. 5 BGB: Eine Unterrichtung, die wesentliche Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs auslässt, ist fehlerhaft; die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen — der Widerspruch kann auch noch Jahre nach dem Übergang erklärt werden.
|
||||
- **EuGH, Urt. v. 11.03.1997 – C-13/95, Süzen, NZA 1997, 433** — Grundlage der Sieben-Punkte-Prüfung: Der EuGH verneinte einen Betriebsübergang bei bloßem Wechsel des Reinigungsdienstleisters ohne Übernahme von Personal oder Betriebsmitteln; erst die kumulative Würdigung aller Umstände ergibt das Bild.
|
||||
- **EuGH, Urt. v. 20.11.2003 – C-340/01, Abler, NZA 2004, 89** — Krankenhausverpflegung: In personalintensiven Branchen ist die Übernahme des Personals das entscheidende Merkmal für die Identitätswahrung der wirtschaftlichen Einheit.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 613a BGB Rn. 1 ff. (Identitätswahrung, Sieben-Punkte-Prüfung, Unterrichtungspflicht, Widerspruchsrecht)
|
||||
- Müller-Glöge, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 613a BGB Rn. 1 ff. (Tatbestand, Rechtsfolgen, Tarifvertragsfortwirkung)
|
||||
- Lembke, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 613a BGB Rn. 1 ff. (Outsourcing, Insourcing, Insolvenzfall)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Ablauf
|
||||
|
||||
### Schritt 1 — Tatbestand: Identitätswahrung
|
||||
|
||||
Nach EuGH C-13/95 Süzen und Folgerechtsprechung muss eine **wirtschaftliche Einheit** unter Wahrung ihrer **Identität** übergehen.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Sieben-Punkte-Prüfung BAG / EuGH:**
|
||||
|
||||
@@ -96,7 +90,7 @@ Nach EuGH C-13/95 Süzen und Folgerechtsprechung muss eine **wirtschaftliche Ein
|
||||
- Widerspruchsrecht mit Frist (§ 613a Abs. 6 BGB)
|
||||
|
||||
**Folge fehlerhafter Unterrichtung:**
|
||||
- Widerspruchsfrist beginnt nicht — Widerspruch auch noch Jahre später möglich (BAG, Urt. v. 23.05.2013 – 8 AZR 207/12, NZA 2013, 1292 Rn. 28)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung
|
||||
|
||||
### Schritt 4 — Widerspruchsrecht § 613a Abs. 6 BGB
|
||||
@@ -197,6 +191,5 @@ Handlungsempfehlungen:
|
||||
Zitierstandard: `../references/zitierweise.md`.
|
||||
|
||||
- § 613a BGB; §§ 111–113 BetrVG; §§ 322 ff. UmwG; § 125 InsO
|
||||
- EuGH, Urt. v. 11.03.1997 – C-13/95, Süzen
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.05.2013 – 8 AZR 207/12, NZA 2013, 1292
|
||||
- Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 613a BGB Rn. 1 ff.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
|
||||
@@ -30,18 +30,11 @@ description: "Prüfung von Arbeitsvertrag und Befristung bei Neueinstellungen: T
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt zeitlich unbegrenzt; die frühere BAG-Rechtsprechung mit 3-Jahres-Grenze ist aufgegeben. Ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber schließt sachgrundlose Befristung auch dann aus, wenn es viele Jahre zurückliegt.
|
||||
- BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, NZA 2018, 774 — Das lebenslange Vorbeschäftigungsverbot ist verfassungsgemäß, solange Gerichte bei sehr lange zurückliegenden oder ganz anders gearteten Vorbeschäftigungen eine Ausnahme zulassen können; die Gerichte müssen jedoch jeden Einzelfall werten.
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Die Befristungsabrede bedarf vor Arbeitsaufnahme einer formwirksamen Unterzeichnung; Scan, E-Mail oder bloße Bildsignatur genügen nicht. Bei digitaler Unterzeichnung QES nach § 126a BGB gesondert prüfen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 AZR 57/17, NZA 2018, 226 — Alterstypische Anforderungen in einer Stellenausschreibung lösen Indizwirkung nach § 22 AGG aus; der Arbeitgeber muss dann konkret die sachliche Rechtfertigung nach § 10 AGG darlegen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 1 ff. (Befristungsrecht umfassend)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 38 (Arbeitsvertrag und Befristung)
|
||||
- HWK/Rolfs, 11. Aufl. 2024, §§ 74–75 HGB Rn. 1 ff. (Wettbewerbsverbote)
|
||||
- Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 305c BGB Rn. 10 ff. (AGB-Kontrolle Arbeitsvertrag)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Schritt-für-Schritt-Workflow
|
||||
|
||||
### Schritt 1: Kontext und Unterlagen klären
|
||||
@@ -155,12 +148,9 @@ Handlungsempfehlungen:
|
||||
|
||||
## Quellen und Zitierweise
|
||||
|
||||
- Müller-Glöge / Preis / Schmidt, ErfK, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 1 ff.
|
||||
- Roloff, BeckOK ArbR, 71. Ed. 2025, § 14 TzBfG Rn. 1 ff.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 (Vorbeschäftigungsverbot)
|
||||
- BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, NZA 2018, 774 (Verfassungskonformität)
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 (Schriftform)
|
||||
- Thüsing, MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 611a BGB Rn. 80 ff. (Arbeitnehmerbegriff)
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
|
||||
## Typische Fehler
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -25,10 +25,7 @@ In der Praxis werden Arbeitsverträge immer häufiger digital unterzeichnet. Die
|
||||
|
||||
## Rechtsprechung und Dogmatik
|
||||
|
||||
- **BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 Rn. 14** — Schriftformerfordernis für Befristungsabreden: Das BAG stellt klar, dass § 14 Abs. 4 TzBfG ein konstitutives Formerfordernis statuiert; ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede nach § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 16 S. 1 TzBfG. Die Unterschriften müssen auf derselben Urkunde geleistet werden.
|
||||
- **BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 337 Rn. 18** — Beide Parteien auf derselben Urkunde: Schreibt jede Partei eine eigene Vertragsurkunde und tauscht diese aus, ohne beide Unterschriften auf ein Exemplar zu bringen, ist die Schriftform für die Befristungsabrede nicht gewahrt.
|
||||
- **BAG, Urt. v. 06.02.2019 – 7 AZR 84/17, NZA 2019, 731 Rn. 22** — Auch Verlängerungen müssen schriftlich vereinbart werden: Wird ein befristeter Vertrag verlängert, muss die Verlängerungsabrede ebenfalls den Anforderungen des § 14 Abs. 4 TzBfG genügen; eine formlose Verlängerungsvereinbarung macht den Gesamtvertrag unbefristet.
|
||||
- **BAG, Urt. v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14, NZA 2017, 704 Rn. 19** — Unterschrift vor Arbeitsaufnahme: Die Schriftform muss vor Beginn der Tätigkeit gewahrt sein; eine nachträgliche schriftliche Bestätigung einer zunächst mündlich vereinbarten Befristung genügt nicht.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Wie erkenne ich eine elektronische Signatur?
|
||||
|
||||
@@ -79,13 +76,6 @@ Ein professionell aussehender Signaturvorgang genügt nicht automatisch. Entsche
|
||||
|
||||
**Praxishinweis:** Viele Arbeitgeber nutzen Portale, deren Standard-Signatur nur einfach oder fortgeschritten ist. Nicht der Markenname der Plattform entscheidet, sondern das konkrete Zertifikat, die Signaturstufe, die Identifizierung und der rechtzeitige Zugang.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
- Müller-Glöge, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 98 ff. (Schriftformerfordernis, elektronische Form, Rechtsfolge)
|
||||
- Roloff, in: BeckOK ArbR, 71. Ed. 2025, § 14 TzBfG Rn. 52 ff. (Formerfordernis bei Verlängerungen)
|
||||
|
||||
---
|
||||
|
||||
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
|
||||
|
||||
Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
@@ -20,17 +20,11 @@ Die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG ist die wichtigste und gefährlichste Frist
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Die Frist des § 17 TzBfG beginnt mit dem **vereinbarten** Ende des Arbeitsvertrags, nicht mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung. Eine über das vereinbarte Ende hinausgehende Weiterbeschäftigung hemmt den Fristlauf nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Versäumt der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist, gilt die Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als wirksam — selbst wenn sie materiell-rechtlich unwirksam gewesen wäre (Schriftformmangel, fehlendes Sachgrund, Vorbeschäftigungsverbot).
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.02.2008 – 9 AZR 70/07, NZA 2008, 1004 — Nachträgliche Zulassung (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 5 KSchG) setzt Verschuldensfreiheit voraus; fehlende Rechtskenntnis des Arbeitnehmers allein genügt nicht als Entschuldigungsgrund.
|
||||
- BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 7 AZR 6/11, NZA 2012, 1142 — Mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge: Die Klagefrist beginnt jeweils mit dem vereinbarten Ende des **letzten** Vertrags; frühere Verträge können nicht mehr angegriffen werden.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 17 TzBfG Rn. 1 ff. (Fristbeginn, Ausnahmen, Zulassung)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 40 Rn. 50 ff. (Befristungskontrollklage)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 17 TzBfG Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Die Norm — § 17 TzBfG (vollständig)
|
||||
|
||||
> **Satz 1:** Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
|
||||
|
||||
@@ -25,17 +25,11 @@ description: "Sprechzettel für Guetetermin und Kammertermin in der Entfristungs
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Fehlt vor Arbeitsaufnahme eine formwirksame Unterzeichnung der Befristungsabrede, ist sie formunwirksam; Scan, E-Mail oder einfache Portalsignatur genügen nicht. Rechtsfolge ist die unbegrenzte Laufzeit nach § 16 Satz 1 TzBfG.
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 337 — Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist eine konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der Befristungsabrede; beide Parteien müssen dieselbe Urkunde unterzeichnen (Einheitlichkeit der Urkunde).
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.04.2010 – 7 AZR 121/09, NZA 2010, 1152 — Beim Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) muss der Arbeitgeber im Verfahren konkret darlegen, dass ein Vertretungsbedarf bei Vertragsschluss objektiv vorlag; Pauschalbehauptungen genügen nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Die Klagefrist des § 17 TzBfG ist eine materielle Ausschlussfrist; ihre Versäumnis führt zur Fiktion der Wirksamkeit der Befristung unabhängig davon, wie schwerwiegend der Formfehler ist.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 17 TzBfG Rn. 1 ff. (Entfristungsklage, Frist)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60 ff. (Gütetermin Entfristung)
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn. 80 ff. (Schriftformerfordernis)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Gütetermin (§ 54 ArbGG)
|
||||
|
||||
**Was passiert:** Erster Termin vor dem Vorsitzenden allein. Ziel: gütliche Einigung. Kein Urteil möglich.
|
||||
@@ -62,7 +56,7 @@ description: "Sprechzettel für Guetetermin und Kammertermin in der Entfristungs
|
||||
2. Die Beklagte zu verurteilen, mich als [BERUFSBEZEICHNUNG] zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen."
|
||||
|
||||
### Wenn Gegenseite behauptet, Vertrag sei ordnungsgemäß unterschrieben
|
||||
"Ich bestreite das. Die Unterzeichnung erfolgte digital über [PLATTFORM]. Das ist keine Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB. Als Beweis biete ich an: [ANLAGE / ZEUGE]. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass beide Parteien dieselbe eigenhändig unterzeichnete Urkunde aufweisen müssen (BAG 7 AZR 198/04)."
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Wenn Sachgrund behauptet wird
|
||||
"Die Beklagte hat keinen konkreten Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG dargelegt. Der behauptete [SACHGRUND] lag bei Vertragsschluss nicht vor / trägt die Befristungsdauer nicht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Sachgrunds."
|
||||
@@ -74,14 +68,14 @@ description: "Sprechzettel für Guetetermin und Kammertermin in der Entfristungs
|
||||
|
||||
1. **Norm:** § 14 Abs. 4 TzBfG: Schriftform ist konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der Befristungsabrede
|
||||
2. **Inhalt:** § 126 BGB: eigenhändige Unterschrift auf Urkunde; elektronische Form nur bei echter QES nach § 126a BGB
|
||||
3. **Einheitlichkeit:** Beide Parteien müssen dieselbe Urkunde unterzeichnen (BAG 7 AZR 198/04)
|
||||
4. **Zeitpunkt:** Unterschrift muss **vor** Arbeitsaufnahme erfolgt sein (BAG 7 AZR 1048/06)
|
||||
3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
4. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
5. **Rechtsfolge:** § 16 Satz 1 TzBfG: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen — automatisch, ohne gerichtliche Gestaltung
|
||||
|
||||
## Kernargumente — Fehlender Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
|
||||
|
||||
1. Sachgrund muss **bei Vertragsschluss** vorgelegen haben — keine Rückwirkung
|
||||
2. Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast (BAG 7 AZR 121/09)
|
||||
2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
3. Behaupteter Sachgrund muss **konkrete Befristungsdauer** tragen
|
||||
4. Dauerbeschäftigung auf der Stelle nach Vertragsende widerlegt vorübergehenden Bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG)
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -26,17 +26,11 @@ description: "Anwaltliche Klageschrift Entfristungsklage mit Hauptantrag und Hil
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Die Befristungsabrede bedarf vor Arbeitsaufnahme formwirksamer Unterzeichnung; Scan, E-Mail oder einfache Portalsignatur genügen nicht. Bei digitaler Unterzeichnung QES nach § 126a BGB gesondert prüfen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 337 — Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG erfordert Einheitlichkeit der Urkunde; beide Parteien müssen dieselbe körperliche Urkunde unterschreiben. Eine getrennte Unterzeichnung zweier gleichlautender Dokumente wahrt die Schriftform nur, wenn der Wille zur Verbindung erkennbar ist.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Das Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) gilt zeitlich unbegrenzt; eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber — auch wenn sie viele Jahre zurückliegt — schließt die sachgrundlose Befristung grundsätzlich aus.
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.04.2010 – 7 AZR 121/09, NZA 2010, 1152 — Beim Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) muss der Arbeitgeber darlegen, dass ein Vertretungsbedarf bei Vertragsschluss objektiv vorhanden war; pauschale Behauptungen genügen nicht.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 80 ff. (Schriftformerfordernis)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 40 Rn. 55 ff. (Klageschrift Entfristung)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 17 TzBfG Rn. 1 ff. (Frist und Klageziel)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Vorprüfung (Checkliste)
|
||||
|
||||
- [ ] Dreiwochenfrist § 17 TzBfG gewahrt
|
||||
@@ -110,7 +104,7 @@ Der Kläger ist seit dem [DATUM] bei der Beklagten beschäftigt (Anlage K 1). Da
|
||||
|
||||
**I. Schriftformmangel (§ 14 Abs. 4 TzBfG)**
|
||||
|
||||
Die Befristungsabrede genügt nicht der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform. Bei Papierunterzeichnung müssen beide Parteien die Befristungsabrede eigenhändig auf einer Urkunde oder auf jeweils für die andere Partei bestimmten gleichlautenden Ausfertigungen unterschreiben (BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 337 Rn. 18 ff.). Vorliegend wurde der Vertrag [SACHVERHALT — z.B. per E-Mail mit eingescannten Unterschriften ausgetauscht / über ein Portal nur einfach signiert]. Eine eigenhändig unterzeichnete Originalurkunde und eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB liegen nicht vor.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Rechtsfolge:** Gemäß § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -24,15 +24,11 @@ description: "Schritt-fuer-Schritt Klageschrift Entfristungsklage für Laien: Ru
|
||||
|
||||
## Wichtige Rechtsprechung (für Begründung verwendbar)
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Elektronische Unterschrift (DocuSign, E-Mail-Signatur) genügt nicht; § 14 Abs. 4 TzBfG verlangt eigenhändige Unterschrift auf einer Originalurkunde vor Arbeitsaufnahme. Fehlt dies, gilt der Vertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet.
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 337 — Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist konstitutiv; beide Parteien müssen dieselbe Urkunde unterschreiben.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Vorbeschäftigungsverbot gilt zeitlich unbegrenzt; auch eine viele Jahre zurückliegende frühere Tätigkeit beim selben Arbeitgeber sperrt sachgrundlose Befristung.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur (für die Begründung)
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 80 ff. (Schriftformerfordernis)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 17 TzBfG Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Dieser Skill erzeugt eine ausfüllbare Klageschrift-Vorlage für die Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) — für Arbeitnehmer ohne Anwalt.
|
||||
|
||||
@@ -16,9 +16,7 @@ description: "Statusabfrage Entfristungsklage: Anwalt oder Laie; bei Laie Warnun
|
||||
|
||||
## Warum anwaltliche Beratung besonders wichtig ist
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Die 3-Wochen-Frist des § 17 TzBfG ist materiell-rechtliche Ausschlussfrist; nach Ablauf ist kein Angriff auf die Befristung mehr möglich, selbst bei evidentem Formfehler.
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Schriftformfehler (elektronische Signatur) macht die Befristung automatisch unwirksam — aber nur wenn rechtzeitig Klage erhoben wird; ohne Klage tritt Fiktionswirkung ein.
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.02.2008 – 9 AZR 70/07, NZA 2008, 1004 — Fehlende Rechtskenntnis des Arbeitnehmers ist kein Entschuldigungsgrund für nachträgliche Zulassung; die Frist läuft unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -15,9 +15,7 @@ description: "Vollständige Klageschrift Entfristungsklage mit Pflicht-Disclaime
|
||||
|
||||
## Rechtsprechungshinweise
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Begründungsbaustein Schriftformmangel: § 14 Abs. 4 TzBfG verlangt formwirksame Unterzeichnung vor Arbeitsaufnahme; Scan, E-Mail oder einfache digitale Signatur genügen nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 337 — Einheitlichkeit der Urkunde: Beide Parteien müssen dieselbe körperliche Urkunde unterzeichnen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Vorbeschäftigungsverbot zeitlich unbegrenzt; bei Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt Vertrag als unbefristet.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Vollständige Klageschrift
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -11,7 +11,7 @@ description: "Rechtsfolge unwirksamer Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG: Vertra
|
||||
2. Oder wird die Unwirksamkeit noch streitig festgestellt (läuft Klage)?
|
||||
3. Wurde der Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ende weiterbeschäftigt?
|
||||
4. Hat der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen?
|
||||
5. Liegt ein Weiterbeschäftigungsantrag vor (GS BAG 27.02.1985 – GS 1/84)?
|
||||
1. Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Zentrale Normen
|
||||
|
||||
@@ -24,17 +24,11 @@ description: "Rechtsfolge unwirksamer Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG: Vertra
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Die Rechtsfolge des § 16 Satz 1 TzBfG tritt ipso iure ein, wenn die Befristung unwirksam ist und die Klagefrist des § 17 TzBfG gewahrt wurde; das Gericht stellt nur deklaratorisch fest, was kraft Gesetzes bereits gilt.
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — § 16 Satz 2 TzBfG ist eine Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann nach Feststellung der Unwirksamkeit frühestens zum vereinbarten Befristungsende ordentlich kündigen; eine sofortige Kündigung wäre treuwidrig.
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939 — Verweigert der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach Feststellung der Unbefristetheit, gerät er in Annahmeverzug (§ 615 BGB); der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen.
|
||||
- BAG, GS, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, BAGE 48, 122 — Der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet, wenn die Kündigung resp. das Befristungsende offensichtlich unwirksam ist; im Entfristungsverfahren nach rechtskräftiger Feststellung der Unbefristetheit besteht regelmäßig Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 16 TzBfG Rn. 1 ff. (Rechtsfolge unwirksamer Befristung)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 40 Rn. 70 ff. (§ 16 TzBfG Praxis)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 16 TzBfG Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Schritt-für-Schritt: Was folgt aus § 16 TzBfG?
|
||||
|
||||
### Schritt 1: Feststellung der Rechtsfolge
|
||||
|
||||
@@ -23,24 +23,18 @@ description: "Sachgrundprüfung Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: acht Sachgr
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.04.2010 – 7 AZR 121/09, NZA 2010, 1152 — Beim Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) muss der Arbeitgeber im Prozess konkret darlegen, welcher konkrete Arbeitnehmer vertreten wird und warum dessen Rückkehr erwartet werden konnte; pauschale Behauptungen einer "Urlaubsvertretung" reichen nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, NZA 2013, 161 — Dauerhafter Beschäftigungsbedarf auf einer Stelle widerlegt den Sachgrund "vorübergehender Bedarf" (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG); der Arbeitgeber muss darlegen, dass bei Vertragsschluss eine konkrete Prognose eines nur vorübergehenden Bedarfs bestand.
|
||||
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 136/09, NZA 2010, 1248 — Der Sachgrund Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG) trägt nur eine einmalige Erstbefristung von in der Regel maximal 6 Monaten; bei mehrjähriger vorheriger Tätigkeit entfällt der Erprobungszweck.
|
||||
- BAG, Urt. v. 04.12.2013 – 7 AZR 468/12, NZA 2014, 564 — Kettenbefristungen können auch bei Vorliegen von Sachgründen missbräuchlich sein; das Gericht prüft bei einer Vielzahl aufeinanderfolgender Befristungen eine institutionelle Rechtsmissbräuchlichkeit.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 30–75 (Sachgründe im Einzelnen)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 38 Rn. 25 ff. (Sachgrundbefristung Praxis)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Die acht Sachgründe § 14 Abs. 1 TzBfG
|
||||
|
||||
### Nr. 1 — Vorübergehender Betriebsbedarf
|
||||
|
||||
**Voraussetzung:** Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend (z.B. Saisonarbeit, zeitlich begrenztes Projekt).
|
||||
|
||||
**Prüfung:** Kann der Arbeitgeber eine **konkrete Prognose** bei Vertragsschluss dartun, dass der Bedarf tatsächlich nur zeitlich begrenzt war? Wird nach Vertragsende dieselbe Stelle wieder besetzt, fehlt es an der Vorübergehenheit (BAG 7 AZR 443/09).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Entscheidungsbaum:**
|
||||
```
|
||||
@@ -57,7 +51,7 @@ Stelle nach Vertragsende wieder besetzt?
|
||||
|
||||
**Voraussetzung:** Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung).
|
||||
|
||||
**Prüfung (BAG 7 AZR 121/09):** Konkret darlegen: Welcher Arbeitnehmer? Welche Verhinderung? Welche Rückkehrerwartung?
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Indirekter Vertretungsbedarf:** BAG erkennt auch indirekte Vertretung an (Mitarbeiter A vertritt B, C übernimmt Aufgaben von A), wenn kausal nachweisbar.
|
||||
|
||||
@@ -69,7 +63,7 @@ Stelle nach Vertragsende wieder besetzt?
|
||||
|
||||
**Voraussetzung:** Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers.
|
||||
|
||||
**Wichtig (BAG 7 AZR 136/09):** Nur als Erstbefristung am Beginn des Arbeitsverhältnisses; in der Regel max. 6 Monate; bei langjähriger Vorbeschäftigung entfällt der Erprobungszweck.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Nr. 6 — In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
|
||||
|
||||
@@ -79,7 +73,7 @@ Stelle nach Vertragsende wieder besetzt?
|
||||
|
||||
**Voraussetzung:** Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
|
||||
|
||||
**Anwendungsbereich:** Vor allem öffentlicher Dienst. Wird streng geprüft (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012 – 1 BvR 1453/11).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Nr. 8 — Gerichtlicher Vergleich
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -24,17 +24,11 @@ description: "Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG: zwei Jahre Gesam
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt ohne zeitliche Beschränkung. Das BAG hat die frühere 3-Jahres-Rechtsprechung (BAG 7 AZR 716/09) ausdrücklich aufgegeben. Jede frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber — egal wie lange zurückliegend — sperrt grundsätzlich die sachgrundlose Befristung.
|
||||
- BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, NZA 2018, 774 — Das lebenslange Vorbeschäftigungsverbot ist grundgesetzkonform, solange Gerichte eine Ausnahme machen, wenn das frühere Arbeitsverhältnis sehr weit zurückliegt oder ganz andersartig war; eine starre zeitliche Grenze schreibt das BVerfG nicht vor.
|
||||
- BAG, Urt. v. 21.08.2019 – 7 AZR 452/17, NZA 2020, 310 — Die Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot nach BVerfG 2018 gilt nur für "sehr lange zurückliegende" Vorbeschäftigung; 8 Jahre zurückliegend ist noch nicht lange genug; das BAG lässt weiterhin keine feste Karenzzeit erkennen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905 — Frühere Rechtslage (3-Jahres-Grenze), die durch BAG 7 AZR 733/16 ausdrücklich aufgegeben wurde; nur noch historisch bedeutsam.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 95–120 (sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 38 Rn. 15 ff. (Vorbeschäftigungsverbot)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 55 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung
|
||||
|
||||
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung zulässig wenn:
|
||||
@@ -49,7 +43,7 @@ Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung zulässig wenn:
|
||||
|
||||
**Anwendungsbereich:**
|
||||
- Gilt für jede Art von Vorbeschäftigung: unbefristet oder befristet
|
||||
- Gilt auch für frühere Ausbildungsverhältnisse (str. — ErfK/Müller-Glöge § 14 Rn. 104)
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Betrieb oder Unternehmen? Herrschende Meinung: Arbeitgeber-bezogen (Unternehmen), nicht betriebsbezogen
|
||||
|
||||
## Prüfungsschema § 14 Abs. 2 TzBfG
|
||||
@@ -95,8 +89,6 @@ Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behauptete
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026 | Bundle 012 | Task 3
|
||||
AZ geprüft: Referenz auf 716/09
|
||||
Befund: Senatsfehler korrigiert.
|
||||
Alt: "(BAG 6 AZR 716/09)" — 6. Senat existiert nicht für TzBfG-Sachen.
|
||||
Neu: "(BAG 7 AZR 716/09)" — korrekt; 7. Senat BAG ist für Befristungsrecht zuständig.
|
||||
Korrekte Entscheidung bereits in Zeile 30 vorhanden: BAG, Urt. v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7+AZR+716%2F09
|
||||
-->
|
||||
|
||||
@@ -22,15 +22,11 @@ description: "Sachgrundlose Befristung bei Unternehmensneugründung nach § 14 A
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 15.08.2012 – 7 AZR 184/11, NZA 2013, 40 — Eine Neugründung i.S.d. § 14 Abs. 2a TzBfG liegt nur vor, wenn das Unternehmen erstmals eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt; bloße Umstrukturierungen, Rechtsformwechsel und Ausgliederungen aus einem Unternehmensverbund erfüllen die Voraussetzungen nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt für alle Varianten sachgrundloser Befristung einschließlich § 14 Abs. 2a TzBfG; eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber schließt das Neugründungsprivileg aus.
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG; die Befristungsabrede muss vor Arbeitsaufnahme in eigenhändiger Schriftform vorliegen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 125 ff. (Neugründungsprivileg)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 70 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Das Neugründungsprivileg
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 2a TzBfG gewährt neugegründeten Unternehmen ein erweitertes Recht zur sachgrundlosen Befristung:
|
||||
@@ -56,7 +52,7 @@ description: "Sachgrundlose Befristung bei Unternehmensneugründung nach § 14 A
|
||||
- Übernahme eines bestehenden Unternehmens (Asset Deal oder Share Deal)
|
||||
- Bloße Umfirmierung
|
||||
|
||||
**BAG zu § 14 Abs. 2a TzBfG:** BAG, Urt. v. 15.08.2012 – 7 AZR 184/11: Eine Neugründung im Sinne dieser Norm liegt nur bei einer echten unternehmerischen Erstaufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Vorbeschäftigungsverbot gilt auch hier
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -23,15 +23,11 @@ description: "Sachgrundlose Befristung für aeltere Arbeitnehmer nach § 14 Abs.
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- EuGH, Urt. v. 22.11.2005 – C-144/04 (Mangold), NZA 2005, 1345 — Der EuGH erklärte die Vorgänger-Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. für unvereinbar mit dem Verbot der Altersdiskriminierung der RL 2000/78/EG; dieser Ansatz führte zur Neufassung der Norm mit Vorarbeitslosigkeits-Voraussetzung.
|
||||
- EuGH, Urt. v. 19.01.2010 – C-555/07 (Kücüdeveci), NZA 2010, 85 — Das Verbot der Altersdiskriminierung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts; nationale Gerichte müssen unionsrechtswidrige nationale Regelungen unangewendet lassen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, NZA 2013, 161 — Das Vorbeschäftigungsverbot gilt auch für § 14 Abs. 3 TzBfG; eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber sperrt die Anwendung der Altersbefristung.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 130 ff. (ältere Arbeitnehmer)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 80 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Die Regelung
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt eine sachgrundlose Befristung unter erleichterten Bedingungen, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war, Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.
|
||||
|
||||
@@ -24,17 +24,11 @@ description: "KERNSKILL: Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG für Befristungsabr
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist eine konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der Befristungsabrede; eine bloß digitale Abbildung oder E-Mail wahrt die Form nicht; die formwirksame Unterzeichnung muss vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 337 — Das Schriftformgebot erfordert Einheitlichkeit der Urkunde: Beide Parteien müssen dieselbe körperliche Urkunde unterzeichnen; eine getrennte Unterzeichnung zweier gleichlautender Dokumente ohne erkennbaren Verbindungswillen genügt nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14, NZA 2017, 704 — Anforderungen an die Schriftform und Auslegung der Befristungsabrede; Urkundeninhalt und Formbezug genau prüfen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.07.2006 – 7 AZR 514/05, NZA 2006, 1268 — Eine Befristungsabrede ist formunwirksam, wenn sie zwar schriftlich vereinbart wurde, der Arbeitnehmer aber erst nach Arbeitsaufnahme unterschrieben hat; der Formzweck (Klarheit und Beweissicherung) wird nur gewährleistet, wenn die Unterschrift vor Arbeitsbeginn vorliegt.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 80 ff. (Schriftformerfordernis im Detail)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 38 Rn. 40 ff. (Schriftform der Befristungsabrede)
|
||||
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 85 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Entscheidungsbaum: Schriftformmangel erkennen
|
||||
|
||||
```
|
||||
|
||||
@@ -16,8 +16,7 @@ description: "Einstieg Entfristungsklage-Workflow: Erkennung ob Nutzer Befristun
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung (Kurzüberblick für Triage)
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — Häufigster Unwirksamkeitsgrund: elektronische Unterzeichnung des Arbeitsvertrags (DocuSign, E-Mail-Signatur) verletzt § 14 Abs. 4 TzBfG — Befristung automatisch unwirksam, Rechtsfolge § 16 TzBfG.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Vorbeschäftigungsverbot gilt zeitlich unbegrenzt; auch mehrere Jahre zurückliegende frühere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber sperren die sachgrundlose Befristung.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -25,9 +25,7 @@ description: "Typische Vergleichsbausteine in der Entfristungsklage: Entfristung
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939 — Annahmeverzugslohn steht dem Arbeitnehmer für den Zeitraum zu, in dem der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung trotz Unwirksamkeit der Befristung verweigert; anderweitiger Verdienst ist nach § 615 Satz 2 BGB anzurechnen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.02.2006 – 5 AZR 187/05, NZA 2006, 619 — Eine weit gefasste Erledigungsklausel im Vergleich erfasst auch Ansprüche, die die Parteien nicht bedacht haben; der Mandant muss auf das Risiko der Vernichtung offener Forderungen hingewiesen werden.
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184 — Schriftformerfordernis bei befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG); spätere schriftliche Niederlegung einer mündlich vereinbarten Befristung heilt nicht rückwirkend den Formfehler; stellt jedoch die neue Befristungsgrundlage dar, wenn Sachgrund vorliegt; bei mängelbehafteter Schriftform ist die Rechtsposition des Arbeitnehmers in Vergleichsverhandlungen günstig.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
@@ -103,10 +101,10 @@ Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behauptete
|
||||
Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.
|
||||
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026 | Bundle 012 | Task 4
|
||||
AZ geprüft: BAG 7 AZR 1048/06
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Befund WRONG_TOPIC + falsche NZA-Fundstelle korrigiert.
|
||||
Alt: "NZA 2008, 999 — starker Schriftformmangel-Fall (elektronische Signatur)"
|
||||
Neu: "NZA 2008, 1184 — Schriftformerfordernis § 14 Abs. 4 TzBfG; mündliche Befristung + späte
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
schriftliche Niederlegung; keine rückwirkende Heilung; Schwäche der Arbeitgeberposition nutzbar"
|
||||
Das AZ betrifft nicht elektronische Signaturen sondern Unterzeichnung nach Arbeitsaufnahme.
|
||||
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7+AZR+1048%2F06
|
||||
|
||||
@@ -38,18 +38,18 @@ sind und der Tracker aktualisiert werden soll.
|
||||
|
||||
**Leitentscheidungen:**
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 946/08, NZA 2010, 1289 Rn. 18 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Rechtsfolgen fehlender AÜG-Erlaubnis; Entstehung eines Arbeitsverhältnisses
|
||||
zum Entleiher kraft Gesetzes — Relevanz, wenn EOR ohne korrekte AÜG-Struktur
|
||||
fortgeführt wird
|
||||
- BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 1 AZR 1083/12, NZA 2015, 121 Rn. 25 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen infolge
|
||||
Auslandsexpansion — zu beachten, wenn durch den Aufbau im Ausland
|
||||
inländische Strukturen betroffen werden
|
||||
- BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 2/20 R, NZA 2022, 1254:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Gesamtbetrachtung bei der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
|
||||
|
||||
**Kommentarliteratur:**
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
|
||||
- Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2022, § 1 Abs. 1b Rn. 10 ff.:
|
||||
Fristberechnung und Unterbrechungsregeln bei der 18-Monats-Grenze
|
||||
@@ -168,6 +168,6 @@ Bei AÜG-relevanten Warnungen zitieren:
|
||||
- § 1 Abs. 1b AÜG (Höchstüberlassungsdauer)
|
||||
- § 8 AÜG (Equal-Pay-Gebot)
|
||||
- § 10 Abs. 1 AÜG (Fiktion des Arbeitsverhältnisses)
|
||||
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 946/08, NZA 2010, 1289
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
|
||||
|
||||
@@ -44,11 +44,9 @@ Auslöser: "erste Einstellung in Spanien", "Expansion nach Polen",
|
||||
|
||||
**Leitentscheidungen:**
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 9 AZR 735/15, NZA 2017, 34: Abgrenzung Arbeitnehmer / freier Mitarbeiter; Indizien für Weisungsgebundenheit und Eingliederung; wirtschaftliche Abhängigkeit als Scheinkriterium
|
||||
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 946/08, NZA 2010, 1289 Rn. 18 ff.: Rechtsfolgen fehlender AÜG-Erlaubnis — Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 AÜG a.F.)
|
||||
- BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 2/20 R, NZA 2022, 1254: Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei divergierenden Merkmalen — Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Durchführung
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Kommentarliteratur:**
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
|
||||
- Erfurter Kommentar/Wank, 24. Aufl. 2024, § 611a BGB Rn. 1 ff.: Arbeitnehmerbegriff, Weisungsgebundenheit als zentrales Merkmal
|
||||
- Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 50 ff.: Erlaubnispflicht und Folgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
|
||||
@@ -162,8 +160,7 @@ Jede Ausgabe dieser Skill muss bei Structural-Empfehlungen zitieren:
|
||||
|
||||
- § 7 SGB IV (Scheinselbständigkeit), §§ 1, 8, 10 AÜG
|
||||
- Art. 8 Rom I-VO bei grenzüberschreitenden Konstellationen
|
||||
- Ggf. BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 9 AZR 735/15 (Arbeitnehmereigenschaft)
|
||||
- Ggf. BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 2/20 R (Statusfeststellung)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2022, wenn AÜG-Erlaubnis relevant ist
|
||||
|
||||
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
|
||||
|
||||
@@ -45,13 +45,13 @@ Standort-Fußabdruck, HRIS-Status, Tarifvertrag prüfen. Falls HRIS verbunden: H
|
||||
Je nach Abwesenheitstyp:
|
||||
|
||||
**Krankheit (EFZG):**
|
||||
- EFZG-Erschöpfungsdatum: Startdatum + 42 Tage (6 Wochen) [Achtung: Werktage vs. Kalendertage; § 3 EFZG zählt Kalendertage, nicht Arbeitstage; BAG, Urt. v. 13.07.2005 – 5 AZR 578/04, NZA 2006, 98 `[Modellwissen – prüfen]`]
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- BEM-Prüfdatum: ab 6-wöchiger AU innerhalb von 12 Monaten (§ 167 Abs. 2 SGB IX)
|
||||
- Wenn gleiche Erkrankung: Neuer EFZG-Anspruch? Letzter AU-Zeitraum prüfen.
|
||||
|
||||
**Urlaub (BUrlG):**
|
||||
- Verfallsdatum: 31.12. des laufenden Jahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) bzw. 31.03. des Folgejahres bei Übertragung
|
||||
- Hinweispflichts-Erinnerung: 3 Monate vor Verfall (EuGH C-684/16)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Resturlaub berechnen: Gesamtanspruch − genommene Tage
|
||||
|
||||
**Mutterschutz (MuSchG):**
|
||||
@@ -100,7 +100,7 @@ Zitierstandard: `../references/zitierweise.md`. Methodik: `../references/methodi
|
||||
- § 3 MuSchG (Schutzfristen), § 17 MuSchG (Kündigungsschutz)
|
||||
- §§ 15–18 BEEG (Elternzeit, Anmeldung, Kündigungsschutz)
|
||||
- § 167 Abs. 2 SGB IX (BEM-Pflicht)
|
||||
- EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck), NZA 2018, 1474
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Ausgabeformat
|
||||
|
||||
@@ -132,5 +132,5 @@ Anmeldung liegt schriftlich vor (10.12.2024). Rückkehr geplant 01.02.2026.
|
||||
|
||||
- **BEEG-Anmeldung nachträglich** – Elternzeit kann nicht rückwirkend beantragt werden; Anmeldedatum prüfen.
|
||||
- **Mehrere Abwesenheitsperioden bei gleicher Erkrankung** – EFZG-Neuanspruch-Prüfung nicht vergessen.
|
||||
- **Urlaubsverfall ohne Hinweis-Dokumentation** – Arbeitgeber muss nachweisen, dass er auf drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat (EuGH C-684/16); im Register dokumentieren.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **Anonymisierung** – auch im internen Register: Mitarbeiter-IDs statt Namen verwenden; § 26 BDSG.
|
||||
|
||||
@@ -24,14 +24,14 @@ Falls HRIS verbunden: Abwesenheitsdaten abrufen. Falls nicht: `urlaubsregister.y
|
||||
|
||||
**A – Urlaub (BUrlG):**
|
||||
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG bei 5-Tage-Woche) bzw. 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG bei 6-Tage-Woche)
|
||||
- **Übertragung auf Folgejahr** nur bei betrieblichen oder personenbezogenen Gründen, **bis 31.03.** des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG); BAG, Urt. v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10, NZA 2012, 1216: Verfallsfristen können europarechtswidrig sein, wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht auf drohenden Verfall hingewiesen hat `[Modellwissen – prüfen]`; EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck), NZA 2018, 1474 (Hinweispflicht Arbeitgeber)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **Wartefrist:** Voller Urlaubsanspruch erst nach 6-monatigem Bestehen (§ 4 BUrlG); vorher anteiliger Anspruch (§ 5 BUrlG)
|
||||
- **Urlaubsabgeltung** bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG); steuer- und sozialversicherungspflichtig
|
||||
|
||||
**B – Entgeltfortzahlung (EFZG):**
|
||||
- 6-Wochen-Frist pro Erkrankung (§ 3 Abs. 1 EFZG)
|
||||
- **Beginn neuer Anspruch bei gleicher Krankheit:** Erst nach 6-monatiger Unterbrechung oder 12-Monats-Zeitraum seit letzter AU (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG)
|
||||
- **BEM-Pflicht** (§ 167 Abs. 2 SGB IX): Nach 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres; BAG, Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 – BEM ist Obliegenheit vor krankheitsbedingter Kündigung `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **Wiedereingliederung (stufenweise):** § 74 SGB V, § 28 SGB IX; Anspruch auf Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung
|
||||
|
||||
**C – Mutterschutz (MuSchG):**
|
||||
@@ -62,11 +62,9 @@ Keine langen Statustabellen – nur Fälle mit Handlungsbedarf, jeweils mit eine
|
||||
Zitierstandard: `../references/zitierweise.md`. Methodik: `../references/methodik-buergerliches-recht.md`.
|
||||
|
||||
Wesentliche Quellen:
|
||||
- Reinhard, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, BUrlG § 7 Rn. 1 ff.
|
||||
- EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck), NZA 2018, 1474 (Hinweispflicht bei Urlaubsverfall)
|
||||
- BAG, Urt. v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10, NZA 2012, 1216 (Urlaubsverfall)
|
||||
- BAG, Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 (BEM-Obliegenheit)
|
||||
- Gäntgen, in: HWK, 10. Aufl. 2022, BEEG § 15 Rn. 1 ff. (Elternzeit)
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
|
||||
## Ausgabeformat
|
||||
|
||||
@@ -115,7 +113,7 @@ Aktive Abwesenheiten: 8 gesamt | Handlungsbedarf: 2
|
||||
|
||||
## Risiken / typische Fehler
|
||||
|
||||
- **Urlaubsverfall ohne Hinweis** – nach EuGH C-684/16 und BAG 9 AZR 353/10 verfällt Urlaub NICHT, wenn Arbeitgeber nicht aktiv auf Verfall hingewiesen hat; Hinweis dokumentieren.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- **BEEG-Anmeldefrist verpasst** – Elternzeit kann nicht rückwirkend genommen werden; späteste Anmeldung 7 Wochen vor Beginn.
|
||||
- **BEM-Pflicht vor Kündigung** – ohne BEM erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei krankheitsbedingter Kündigung.
|
||||
- **Mutterschutzfristen falsch berechnet** – bei Mehrlingsbirth oder Frühgeburt gelten abweichende Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 S. 2 MuSchG: 12 Wochen statt 8 Wochen).
|
||||
|
||||
@@ -45,27 +45,27 @@ Folgewirkungen systematisch geprüft werden sollen.
|
||||
|
||||
**Leitentscheidungen:**
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 11.04.2006 – 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149 Rn. 20 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Wirksame Einbeziehung von Personalhandbuch-Regelungen durch Bezugnahmeklausel
|
||||
im Arbeitsvertrag; AGB-Kontrolle; Maßstab der überraschenden Klausel
|
||||
nach § 305c Abs. 1 BGB
|
||||
- BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 Rn. 31:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Verschlechterung einer durch betriebliche Übung entstandenen
|
||||
Leistungsverpflichtung — einseitige Abänderung unwirksam; Änderungskündigung
|
||||
als richtiger Weg; Vertrauensschutz der Arbeitnehmer
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 1 AZR 65/17, NZA 2018, 735 Rn. 16 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Mitbestimmung des Betriebsrats bei einseitiger Änderung betrieblicher
|
||||
Regelungen, die in den Bereich des § 87 BetrVG fallen; Einigungsstellenverfahren
|
||||
|
||||
**Kommentarliteratur:**
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
|
||||
- Kania, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 87 BetrVG Rn. 1:
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
Katalog erzwingbarer Mitbestimmungsrechte; Reichweite der Mitbestimmung
|
||||
bei Regelungsänderungen
|
||||
- Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 200:
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen; Inhaltskontrolle
|
||||
und Transparenzgebot im Arbeitsverhältnis
|
||||
- Thüsing, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 2 NachwG Rn. 10:
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
Nachweispflicht bei Änderungen wesentlicher Arbeitsbedingungen,
|
||||
Formerfordernis und Folgen der Verletzung
|
||||
|
||||
@@ -125,7 +125,7 @@ Wird durch die Änderung eine bislang gewährte Leistung reduziert oder gestrich
|
||||
|
||||
Falls ja: Risikokennzeichnung. In der Rechtsprechung können Handbuchregelungen
|
||||
als vertragliche Vereinbarung oder betriebliche Übung bindend sein
|
||||
(vgl. BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04). Eine Verschlechterung kann
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
eine Änderungskündigung oder eine Mitarbeiterinformation mit Zustimmungserfordernis
|
||||
erfordern. Nicht blockieren — kennzeichnen.
|
||||
|
||||
@@ -210,8 +210,7 @@ Jede Ausgabe dieser Skill muss bei mitbestimmungsrelevanten Änderungen zitieren
|
||||
- § 87 BetrVG (Mitbestimmungstatbestand), § 77 BetrVG (Betriebsvereinbarung)
|
||||
- § 2 NachwG (Nachweispflicht)
|
||||
- §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle)
|
||||
- BAG, Urt. v. 11.04.2006 – 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149 (Einbeziehung)
|
||||
- BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 (betriebliche Übung)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Erfurter Kommentar/Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG
|
||||
|
||||
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
|
||||
|
||||
@@ -28,16 +28,11 @@ description: "Arbeitnehmer hat einen internen Hinweis gegeben oder Unternehmen m
|
||||
|
||||
Das HinSchG ist erst seit 02.07.2023 in Kraft; BAG-Leitentscheidungen zur Beweislastumkehr (§ 36 HinSchG) liegen noch nicht vor. Für die analogen Regelungen gilt:
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 283/08, NZA 2009, 1136 — Bei einem vermeintlichen Zusammenhang zwischen einer Meldung und einer arbeitgeberischen Maßnahme trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast für einen sachlichen Grund der Maßnahme; dies ist die Vorgängerstruktur der HinSchG-Beweislastumkehr.
|
||||
- BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 2 AZR 595/13, NZA 2015, 294 — Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber setzt voraus, dass die Anzeige leichtfertig falsch oder nur zur Schikanierung erstattet wurde; rechtmäßige Strafanzeigen sind kündigungsschutzrechtlich grundsätzlich geschützt.
|
||||
- EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-189/22 — Das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen nach der RL 2019/1937 ist weit auszulegen; auch mittelbare Benachteiligungen (z.B. Beförderungsblockade) fallen unter den Schutz.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Garden/Hiéramente, HinSchG, 1. Aufl. 2023, §§ 1-40 HinSchG (Standardkommentar)
|
||||
- Colneric/Gerdemann, Whistleblowing und Whistleblowerschutz, 2022
|
||||
- BeckOK ArbR/Besgen, 71. Ed. 2025, HinSchG § 33 Rn. 1 ff. (Repressalienverbot)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Seit 2.7.2023 ist das HinSchG in Kraft (Umsetzung EU-RL 2019/1937). Dieses Skill bedient zwei Konstellationen: Mandant ist Beschäftigter (Whistleblower-Schutz) oder Arbeitgeber (Meldekanal-Pflicht und Repressalien-Verteidigung).
|
||||
|
||||
@@ -44,15 +44,15 @@ nicht über eine interne Referenztabelle.
|
||||
|
||||
**Leitentscheidungen:**
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 9 AZR 735/15, NZA 2017, 34 Rn. 14 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Arbeitnehmerbegriff bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten; Indizien für
|
||||
Weisungsgebundenheit — maßgeblich für Contractor- vs. Arbeitnehmerstatus
|
||||
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 946/08, NZA 2010, 1289 Rn. 18 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Rechtsfolgen fehlender AÜG-Erlaubnis; Fiktionswirkung nach § 10 Abs. 1 AÜG
|
||||
bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
|
||||
|
||||
|
||||
**Kommentarliteratur:**
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
|
||||
- Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 1 ff., § 8 Rn. 1 ff.:
|
||||
Grundkonzeption des AÜG, Equal-Pay und Ausnahmen durch Tarifvertrag
|
||||
@@ -389,21 +389,20 @@ Fragen für CFO/Steuerberatung]
|
||||
|
||||
Jede Ausgabe zu AÜG-Konstellationen zitiert:
|
||||
- §§ 1, 8, 10 AÜG, § 7 SGB IV, Art. 8 Rom I-VO
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 9 AZR 735/15, NZA 2017, 34
|
||||
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 946/08, NZA 2010, 1289
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2022
|
||||
|
||||
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
|
||||
|
||||
<!-- AUDIT 27.05.2026 | Bundle 012 | Task 5
|
||||
AZ geprüft: BSG B 12 KR 2/20 R
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Befund WRONG_TOPIC + falsches Datum + falsche Zeitschrift → Eintrag gelöscht.
|
||||
Alt: "BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 2/20 R, NZA 2022, 1254:
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV; Gesamtbetrachtung aller Beschäftigungsmerkmale"
|
||||
Tatsächliche Entscheidung (dejure.org):
|
||||
Datum: 29.06.2021 (nicht 29.03.2022)
|
||||
Thema: Krankenversicherung — Familienversicherung — Gesamteinkommen (§ 10 SGB V)
|
||||
Fundstellen: BSGE 132, 245; NJW 2022, 2140; NZS 2022, 458 (NICHT NZA — NZA ist Arbeitsrechts-Zeitschrift)
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Kein Bezug zu § 7a SGB IV / Statusfeststellung.
|
||||
Eintrag vollständig entfernt; bei Bedarf passendes Statusfeststellungs-AZ recherchieren.
|
||||
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=29.06.2021&Aktenzeichen=B+12+KR+2%2F20+R
|
||||
|
||||
@@ -39,8 +39,8 @@ Betriebsvereinbarung zur Unternehmensführung erforderlich.
|
||||
|
||||
**Detektivkosten**: Kosten für externe Ermittler sind nach der
|
||||
BAG-Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen als Schadensersatz
|
||||
vom Arbeitnehmer ersatzfähig (BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09,
|
||||
NZA 2011, 345).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Rechtlicher Rahmen
|
||||
|
||||
@@ -63,21 +63,21 @@ NZA 2011, 345).
|
||||
|
||||
**Leitentscheidungen:**
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12, NZA 2014, 143 Rn. 14 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Verdachtskündigung — Voraussetzungen: dringender Tatverdacht auf Basis
|
||||
objektiver Umstände, Verhältnismäßigkeit, vorherige Anhörung des
|
||||
Arbeitnehmers als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09, NZA 2011, 345 Rn. 26 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten — nur soweit konkrete Verdachtslage
|
||||
bei Beauftragung bestand und Verhältnismäßigkeit gewahrt ist
|
||||
- BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 537/06, NZA 2008, 1008 Rn. 18 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Erkenntnisse — heimliche
|
||||
Videoüberwachung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats; Beweisverwertungsverbot
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.08.2018 – 2 AZR 133/18, NZA 2018, 1329 Rn. 29 ff.:
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Anhörung vor Verdachtskündigung — inhaltliche Mindestanforderungen und
|
||||
Fehlerfolgen bei fehlerhafter Anhörung
|
||||
|
||||
**Kommentarliteratur:**
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
|
||||
- Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 626 BGB Rn. 165 ff.:
|
||||
Verdachtskündigung — Voraussetzungen, Verfahren, Anhörung
|
||||
@@ -708,8 +708,7 @@ soll sie unterstützen?
|
||||
Bei jeder Ausgabe zu Untersuchungsverfahren zitieren:
|
||||
- § 26 BDSG (Beschäftigtendatenschutz, Verhältnismäßigkeit)
|
||||
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei technischer Überwachung)
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12, NZA 2014, 143 (Verdachtskündigung)
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.08.2018 – 2 AZR 133/18, NZA 2018, 1329 (Anhörung)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Gola/Heckmann/Schomerus, BDSG, 13. Aufl. 2022, § 26 Rn. 120 ff.
|
||||
- Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 626 BGB Rn. 165 ff.
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -23,7 +23,7 @@ Die meisten Kündigungen sind rechtlich unproblematisch. Einige sind Klagen, die
|
||||
|
||||
**Schwellenwert:** KSchG gilt für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG), wenn im Betrieb **mehr als 10 Arbeitnehmer** i.S.d. § 23 KSchG beschäftigt sind (Vollzeitkräfte zählen voll; Teilzeitkräfte bis 20 h = 0,5; bis 30 h = 0,75; Leiharbeitnehmer ohne Berücksichtigung).
|
||||
|
||||
**Kleinbetrieb (≤ 10 AN):** Kein allgemeiner KSchG-Schutz, aber Grundrechtsschutz (BAG, Urt. v. 21.02.2001 – 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833: Kündigung darf kein verkapptes Diskriminierungsmittel sein `[Modellwissen – prüfen]`); BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 – 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### 2. Sonderkündigungsschutz-Check (vor allem anderen)
|
||||
|
||||
@@ -45,7 +45,7 @@ Falls Betriebsrat vorhanden: **Jede Kündigung vor Ausspruch anhören.** Ohne or
|
||||
|
||||
Checkliste:
|
||||
- Ist der BR schriftlich informiert worden?
|
||||
- Inhalt der Anhörung vollständig? (Personalien, Art der Kündigung, Kündigungsfrist, Kündigungsgrund; BAG, Urt. v. 22.09.1994 – 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363 `[Modellwissen – prüfen]`)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Frist abgewartet? (ordentlich: 1 Woche; außerordentlich: 3 Tage; § 102 Abs. 2 BetrVG)
|
||||
- Ordnungsgemäße Bedenken des BR beachtet (keine Vetorechte bei ordentlicher Kündigung, aber Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG gibt Weiterbeschäftigungsanspruch § 102 Abs. 5 BetrVG)
|
||||
|
||||
@@ -55,11 +55,11 @@ Verweis auf separaten Skill: `/arbeitsrecht:betriebsrat-anhörung`
|
||||
|
||||
**A – Betriebsbedingte Kündigung:**
|
||||
|
||||
1. **Unternehmerische Entscheidung:** Vom Arbeitgeber frei, aber dringend erforderlich (keine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit; BAG, Urt. v. 29.03.2007 – 2 AZR 31/06, NZA 2007, 912 Rn. 21 `[Modellwissen – prüfen]`)
|
||||
1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
2. **Wegfall des Arbeitsplatzes:** Konkret und dauerhaft; bloße Umsatzrückgänge genügen nicht
|
||||
3. **Weiterbeschäftigung auf freiem vergleichbaren Arbeitsplatz** ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 S. 2 KSchG)
|
||||
4. **Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)** – zentraler Prüfpunkt (siehe unten)
|
||||
5. **Massenentlassung** (§§ 17–18 KSchG): Bei Entlassung von ≥ 5 (kleiner Betrieb) bis ≥ 30 AN (großer Betrieb) innerhalb von 30 Tagen: Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit VOR Ausspruch der Kündigungen. Fehler führt zur Unwirksamkeit (BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 371/11, NZA 2013, 437 `[Modellwissen – prüfen]`)
|
||||
5. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG):**
|
||||
|
||||
@@ -72,12 +72,12 @@ Unter vergleichbaren Arbeitnehmern müssen die sozial am wenigsten schutzwürdig
|
||||
Prüfschema:
|
||||
1. Vergleichsgruppe bilden (gleiche Hierarchieebene, austauschbar durch Einarbeitung ≤ 3 Monate)
|
||||
2. Sozialpunkte berechnen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG; keine gesetzliche Punktetabelle – Betriebsvereinbarung oder Interessenausgleich empfohlen)
|
||||
3. Herausnahme von Leistungsträgern (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG): Restriktiv; BAG, Urt. v. 07.07.2011 – 2 AZR 476/10, NZA 2012, 150 `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**B – Verhaltensbedingte Kündigung:**
|
||||
|
||||
1. **Abmahnung vorausgegangen?** Grundsätzlich erforderlich außer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227: "Emmely-Entscheidung" zur Interessenabwägung `[Modellwissen – prüfen]`)
|
||||
2. Abmahnung hinreichend bestimmt? (BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 AZR 217/15, NZA 2016, 540: konkrete Schilderung, klare Verhaltenserwartung, Sanktionsandrohung `[Modellwissen – prüfen]`)
|
||||
1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
3. **Interessenabwägung:** Schwere der Pflichtverletzung vs. Dauer der Beschäftigung, Sozialauswahl, Wiederholungsgefahr
|
||||
|
||||
Verweis auf separaten Skill: `/arbeitsrecht:abmahnung-arbeitsrecht`
|
||||
@@ -86,8 +86,8 @@ Verweis auf separaten Skill: `/arbeitsrecht:abmahnung-arbeitsrecht`
|
||||
|
||||
1. **Prognose negativer Art:** Weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten?
|
||||
2. **Betriebliche Beeinträchtigung:** Erhebliche Störung des Betriebsablaufs oder Entgeltfortzahlungskosten > 6 Wochen p.a.?
|
||||
3. **Interessenabwägung** (BAG, Urt. v. 13.05.2015 – 2 AZR 565/14, NZA 2016, 116 `[Modellwissen – prüfen]`)
|
||||
4. **BEM** (Betriebliches Eingliederungsmanagement) nach § 167 Abs. 2 SGB IX: Vor Kündigung durchführen, andernfalls erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 `[Modellwissen – prüfen]`)
|
||||
3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
4. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### 5. Kündigungsfristen (§ 622 BGB / Tarifvertrag)
|
||||
|
||||
@@ -104,7 +104,7 @@ Verweis auf separaten Skill: `/arbeitsrecht:abmahnung-arbeitsrecht`
|
||||
|
||||
Tarifvertragliche Abweichungen prüfen! Ggf. günstigere Individualvereinbarung.
|
||||
|
||||
**Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB):** Wichtiger Grund + 2-Wochen-Frist ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB); BAG, Urt. v. 21.06.2012 – 2 AZR 694/11, NZA 2013, 199 `[Modellwissen – prüfen]`.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### 6. Abfindungsangebot (§ 1a KSchG)
|
||||
|
||||
@@ -114,7 +114,7 @@ Arbeitgeber kann mit der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten (0,
|
||||
|
||||
**Typische Konstellation:** Unmittelbar vor oder nach Ausspruch der Kündigung – oft zeitgleich mit der Ankündigung einer KSchG-Klage – stellt der Arbeitnehmer oder sein Bevollmächtigter ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Ziel ist häufig, über den Umweg des Datenschutzrechts Einblick in interne Personalakten, Abmahnungsunterlagen oder Vermerke zu erlangen und so den Arbeitgeber unter Vergleichsdruck zu setzen.
|
||||
|
||||
**Maßstab für Rechtsmissbrauch (EuGH, Urt. v. 19.03.2026 – C-526/24, Brillen Rottler):**
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Ein Auskunftsersuchen kann nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO als exzessiv abgelehnt oder mit angemessenen Kosten belegt werden, wenn der Verantwortliche (Arbeitgeber) zwei Elemente nachweist:
|
||||
|
||||
1. **Objektives Element:** Äußere Umstände lassen auf missbräuchliche Zweckverfolgung schließen — z. B. ungewöhnlich kurzer zeitlicher Abstand zwischen Zugang der Kündigung und Auskunftsantrag, Muster massenhafter Legal-Tech-gestützter Antragstellung, Anmeldung zur Datenverarbeitung allein zum Zweck der Anfrage.
|
||||
@@ -123,9 +123,7 @@ Ein Auskunftsersuchen kann nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO als exzessiv abgelehnt
|
||||
Hürden sind **hoch**: Das Auskunftsrecht ist ein Grundrecht (Art. 8 GRCh); Ausnahmen sind eng auszulegen. Auch ein erstmaliges Ersuchen kann exzessiv sein, aber bloße Mehrfachanträge oder die bloße Tatsache vergangener Auskunftsansprüche genügen nicht.
|
||||
|
||||
**BAG-Linie zu Art. 82 DSGVO:**
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2024 – 8 AZR 91/22: Bloßer Kontrollverlust durch eine Auskunftspflichtverletzung nach Art. 15 DSGVO begründet keinen eigenständigen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO, wenn kein objektiv erhöhtes Missbrauchsrisiko nachgewiesen wird. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 215/23: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht grundsätzlich auch für ehemalige Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 8 AZR 61/24: Präzisierung des immateriellen Schadens — konkrete nachteilige Auswirkungen auf die betroffene Person müssen dargelegt werden. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Praxishinweise für den Arbeitgeber:**
|
||||
- DSGVO-Auskunft fristgerecht innerhalb eines Monats beantworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); unberechtigte Ablehnung kann eigenständigen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auslösen.
|
||||
@@ -141,11 +139,8 @@ Zitierstandard: `../references/zitierweise.md`. Methodik: `../references/methodi
|
||||
Wesentliche Quellen:
|
||||
- Dörner/Vossen, in: KR, 13. Aufl. 2022, § 1 KSchG Rn. 1 ff. (Sozialauswahl)
|
||||
- Becker/Wolff, in: APS, 6. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 500 ff. (betriebsbedingte Kündigung)
|
||||
- Preis, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 626 BGB Rn. 1 ff. (außerordentliche Kündigung)
|
||||
- BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 (Verhältnismäßigkeit, "Emmely")
|
||||
- BAG, Urt. v. 07.07.2011 – 2 AZR 476/10, NZA 2012, 150 (Leistungsträgerherausnahme)
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 371/11, NZA 2013, 437 (Massenentlassung)
|
||||
- BAG, Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 (BEM)
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Ausgabeformat
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -41,24 +41,20 @@ Für eine vollständige Bearbeitung werden benötigt:
|
||||
### Leitentscheidungen (BGH-Stil)
|
||||
|
||||
- **Betriebsbedingte Kündigung / unternehmerische Entscheidung:**
|
||||
BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 Rn. 20 ff.: Der Arbeitgeber muss darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und dass infolge dieser Entscheidung der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer dauerhaft entfallen ist; eine bloß pauschale Behauptung eines Auftragsrückgangs genügt nicht.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Sozialauswahl / Vergleichbarkeit:**
|
||||
BAG, Urt. v. 29.01.2015 – 2 AZR 164/14, NZA 2015, 426 Rn. 11 ff.: Vergleichbar im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG sind nur Arbeitnehmer, die gegeneinander ausgetauscht werden können, ohne dass es einer Einarbeitung oder Umschulung von mehr als kurzer Dauer bedarf.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Außerordentliche Kündigung / wichtiger Grund:**
|
||||
BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 Rn. 16 ff. – "Emmely": Die außerordentliche Kündigung ist ultima ratio; es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch langjährige Betriebszugehörigkeit und Verdienst zu berücksichtigen sind.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- **Kündigungserklärung / Zugang:**
|
||||
BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, NZA 2015, 1183 Rn. 24: Der Zugang einer Kündigung unter Abwesenden setzt voraus, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen kann.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
### Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 1 KSchG Rn. 1–30 (Anwendungsbereich und Kündigungsgründe), Rn. 540 ff. (Sozialauswahl).
|
||||
- Kiel/Schmidt, in: APS, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 700 ff. (Sozialauswahl, Vergleichbarkeit, Auswahlkriterien).
|
||||
- Linck, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 622 BGB Rn. 14 ff. (Kündigungsfristen, Fristberechnung).
|
||||
- Spinner, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 4 KSchG Rn. 1 ff. (Klagefrist, Fristbeginn, Nachholung nach § 5 KSchG).
|
||||
### Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Ablauf
|
||||
|
||||
### Schritt 1 – Fristprüfung (KRITISCH, SOFORT)
|
||||
@@ -157,9 +153,9 @@ Für eine vollständige Bearbeitung werden benötigt:
|
||||
**Bewertung:**
|
||||
*1. Geltungsbereich KSchG:* Die Wartezeit von 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) ist mit 8 Jahren erfüllt. Die Betriebsgröße von 85 Arbeitnehmern überschreitet den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG. Das KSchG ist anwendbar.
|
||||
|
||||
*2. Soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG):* Als Grund ist Betriebsbedingtheit angeführt. Ob die unternehmerische Entscheidung und der dauerhafte Wegfall des Beschäftigungsbedarfs substantiiert dargetan werden können, ist im Gütetermin zu klären (BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 Rn. 20).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
*3. Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG):* Kollegin K ist mit A vergleichbar (gleiche Tätigkeit, gegenseitig austauschbar, vgl. BAG, Urt. v. 29.01.2015 – 2 AZR 164/14, NZA 2015, 426 Rn. 11). Die Sozialpunkte der A (8 Jahre BZ, Unterhaltspflichten) überwiegen erkennbar jene der K. Die Nichteinhaltung der Sozialauswahl begründet die soziale Ungerechtfertigtheit der Kündigung (Kiel/Schmidt, in: APS, 6. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 700).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Klagefrist:** Die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG läuft bis zum 06.05.2025. Klage ist sofort einzureichen.
|
||||
|
||||
@@ -176,18 +172,17 @@ Für eine vollständige Bearbeitung werden benötigt:
|
||||
| Vertraulichkeit / § 203 StGB | Strafbarkeit bei unbefugter Datenweitergabe | Mandantendaten nur in zulässigen Systemen verarbeiten |
|
||||
| Berufsrechtliche Pflichten (§ 43a BRAO) | Haftungs- und Berufsrechtsrisiko | Fristenkontrolle, Dokumentation, Belehrungspflichten |
|
||||
|
||||
**Beweislast:** Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen von Kündigungsgründen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG); für die ordnungsgemäße Sozialauswahl trägt er die Darlegungslast nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG, soweit der Arbeitnehmer Indizien darlegt (Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 1 KSchG Rn. 540).
|
||||
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
|
||||
|
||||
## DSGVO-Auskunft parallel zur KSchG-Klage
|
||||
|
||||
**Regelfall in der Praxis:** Arbeitnehmer und ihre Bevollmächtigten stellen häufig zeitgleich mit der KSchG-Klage oder unmittelbar nach Zugang der Kündigung ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Ziel ist der Zugang zu Personalakten, internen Vermerken, Abmahnungsunterlagen oder elektronischer Korrespondenz, die im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel dienen oder den Arbeitgeber zu Verhandlungen über eine höhere Abfindung bewegen sollen.
|
||||
|
||||
**Missbrauchsmaßstab (EuGH, Urt. v. 19.03.2026 – C-526/24, Brillen Rottler):**
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
Ein erstmaliges Auskunftsersuchen kann ausnahmsweise nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO als "exzessiv" eingestuft werden, wenn der Arbeitgeber sowohl ein **objektives Element** (z. B. ungewöhnlich kurzer Abstand zwischen Ausspruch der Kündigung und Auskunftsantrag; massenhaftes Legal-Tech-Vorgehen) als auch ein **subjektives Element** (missbräuchliche Absicht — Instrumentalisierung zur Schadensersatzgenerierung nach Art. 82 DSGVO statt Datenschutzschutz) nachweist. Die Hürden sind hoch; das Auskunftsrecht ist Grundrecht (Art. 8 GRCh).
|
||||
|
||||
**BAG-Linie zum immateriellen Schaden:**
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2024 – 8 AZR 91/22: Bloßer Kontrollverlust durch eine Auskunftspflichtverletzung nach Art. 15 DSGVO begründet ohne objektiv erhöhtes Missbrauchsrisiko keinen eigenständigen Schaden nach Art. 82 DSGVO. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 8 AZR 61/24: Der Betroffene muss konkrete nachteilige Auswirkungen der Auskunftspflichtverletzung darlegen. `[Modellwissen – prüfen]`
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Prozessuale Koordination:**
|
||||
- Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO ist vor dem **Landgericht** einzuklagen (§ 44 BDSG i.V.m. Art. 79 DSGVO); das Arbeitsgericht ist nicht zuständig.
|
||||
@@ -202,7 +197,7 @@ Querverweis: `arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md` (Abschnitt DSGV
|
||||
Jede juristische Aussage in jedem auf diesem Skill basierenden Dokument ist nach **references/zitierweise.md** zu belegen. Insbesondere:
|
||||
|
||||
- Rechtsprechungsbelege im BGH-Stil (Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Rn.).
|
||||
- Kommentarbelege mit Bearbeiter, Werk, Auflage, Jahr, §, Rn.
|
||||
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
|
||||
- Bei umstrittenen Fragen (z. B. Vergleichbarkeitsbegriff, Interessenabwägung) h. M. und Gegenauffassung getrennt zitieren.
|
||||
- Halluzinationsrisiko: Alle Aktenzeichen und Fundstellen vor Einreichung gegenzuprüfen.
|
||||
- Keine reine "vgl."-Floskel ohne nachvollziehbaren Verweis.
|
||||
|
||||
@@ -24,17 +24,11 @@ description: "Abfindung Kündigungsschutzklage: Faustformel halbes Bruttomonatsg
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 10.02.2005 – 2 AZR 584/03, NZA 2005, 875 — Für den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG reicht der pauschale Hinweis auf zerrüttetes Betriebsklima nicht; es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.02.2010 – 2 AZR 554/08, NZA 2010, 688 — Die Abfindungsberechnung nach § 10 KSchG ist von der vergleichsweise vereinbarten Abfindung zu unterscheiden; bei Vergleichsabfindungen haben die Parteien Vertragsfreiheit und sind nicht an die gesetzliche Höchstgrenze des § 10 KSchG gebunden.
|
||||
- BAG, Urt. v. 15.11.2012 – 8 AZR 683/11, NZA 2013, 396 — Bei der Berechnung des Monatsverdiensts nach § 10 KSchG sind alle regelmäßigen Entgeltbestandteile einzubeziehen, nicht nur das Grundgehalt; Jahressonderzahlungen sind auf Monatsbasis umzurechnen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.02.2014 – 5 AZR 851/12, NZA 2014, 765 — Für den Sperrzeit-Anspruch nach § 158 SGB III kommt es darauf an, ob die Abfindung eine vorzeitige Beendigung "begünstigt"; Arbeitnehmer sollten auf Sperrzeit-Risiko beim Aufhebungsvertrag hingewiesen werden.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Kiel, 25. Aufl. 2025, § 9 KSchG Rn. 1 ff. (Auflösungsantrag) und § 10 KSchG Rn. 1 ff. (Abfindungshöhe)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 140 Rn. 1 ff. (Abfindung in der Praxis)
|
||||
- HWK/Quecke, 11. Aufl. 2024, § 9 KSchG Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Die Faustformel
|
||||
|
||||
Die in der Praxis häufig verwendete Faustformel lautet:
|
||||
|
||||
@@ -15,16 +15,11 @@ description: "Erklärung des Unterschieds zwischen dem punktuellen Feststellungs
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 06.07.2006 – 2 AZR 215/05, NZA 2007, 161 — Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist in der Kündigungsschutzklage zulässig und erforderlich, um gegen spätere Beendigungsversuche des Arbeitgebers (zweite Kündigung, Befristung) gesichert zu sein; er hat keine eigene Klagefrist.
|
||||
- BAG, Urt. v. 27.01.2011 – 2 AZR 826/09, NZA 2011, 798 — Der allgemeine Feststellungsantrag muss hinreichend bestimmt sein; er muss auf ein konkretes Datum bezogen werden, nach dem das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll.
|
||||
- BAG, Urt. v. 05.12.2002 – 2 AZR 571/01, NZA 2003, 489 — Wird nur der punktuelle Antrag nach § 4 KSchG gestellt, deckt das Urteil nur diese eine konkrete Kündigung ab; eine zweite Kündigung des Arbeitgebers während des Verfahrens erfordert einen neuen Antrag und eine neue Klagefrist.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Spinner, 25. Aufl. 2025, § 4 KSchG Rn. 1 ff. (Klagefrist und Klageziel)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 132 Rn. 30 ff. (Klageanträge in der KüSch-Klage)
|
||||
- HWK/Quecke, 11. Aufl. 2024, § 4 KSchG Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Im Kündigungsschutzprozess gibt es zwei unterschiedliche Feststellungsanträge, die in ihrer Funktion und Reichweite grundlegend verschieden sind. Dieser Skill erklärt den Unterschied und empfiehlt, beide Anträge zu stellen.
|
||||
|
||||
+4
-10
@@ -24,17 +24,11 @@ description: "Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB und § 11 KSchG; Anrechnung and
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939 — Annahmeverzugslohn ist das volle vereinbarte Arbeitsentgelt einschließlich Sonderzahlungen; der Arbeitnehmer muss sich anderweitig erzielten Verdienst nach § 11 Nr. 1 KSchG anrechnen lassen, nicht jedoch ALG I (§ 11 Nr. 3 KSchG — Forderungsübergang auf Agentur für Arbeit).
|
||||
- BAG, Urt. v. 07.11.2002 – 2 AZR 650/00, NZA 2003, 545 — Böswilliges Unterlassen i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Arbeit vorsätzlich nicht annimmt; Unzumutbarkeit ist weit zu verstehen (weite Entfernung, deutlich schlechtere Bedingungen, Branchen- oder Statuswechsel).
|
||||
- BAG, Urt. v. 16.05.2012 – 5 AZR 251/11, NZA 2012, 989 — Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für böswilliges Unterlassen; bloße Behauptung, es gebe offene Stellen im Markt, reicht nicht aus.
|
||||
- BAG, Urt. v. 29.09.2021 – 5 AZR 51/21, NZA 2022, 120 — Annahmeverzugslöhne können erhebliche Beträge erreichen und wirken als Druckmittel im Vergleich; der Arbeitgeber hat wirtschaftliches Interesse an einem frühen Vergleichsabschluss, um das Annahmeverzugsrisiko zu begrenzen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, § 615 BGB Rn. 1 ff. (Annahmeverzug und Anrechnung)
|
||||
- ErfK/Kiel, 25. Aufl. 2025, § 11 KSchG Rn. 1 ff. (Zwischenverdienst und böswilliges Unterlassen)
|
||||
- HWK/Linck, 11. Aufl. 2024, § 615 BGB Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Annahmeverzug § 615 BGB
|
||||
|
||||
**Voraussetzungen:**
|
||||
@@ -59,7 +53,7 @@ Nach § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn anr
|
||||
|
||||
Arbeitnehmer muss sich auch dasjenige anrechnen lassen, was er **böswillig** nicht verdient hat.
|
||||
|
||||
**Maßstab (BAG 2 AZR 650/00):** Vorsätzliche Nichtannahme einer zumutbaren Stelle; Fahrlässigkeit genügt nicht. Unzumutbar: deutlich schlechtere Bedingungen, weite Entfernung, branchenfremder Branchen-/Statuswechsel.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Berechnung (Beispiel)
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -24,18 +24,11 @@ description: "Prüft Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Wartezeit sech
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 21.02.2001 – 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833 — Im Kleinbetrieb (KSchG nicht anwendbar) gilt ein durch Art. 12 GG vermittelter Grundkündigungsschutz; eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie ein "verkapptes Diskriminierungsmittel" ist oder auf sachfremden Motiven beruht.
|
||||
- BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 – 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475 — Der Ausschluss des KSchG für Kleinbetriebe ist verfassungsrechtlich zulässig; der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) werden durch die Eigenheiten des Kleinbetriebs gerechtfertigt.
|
||||
- BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 86/11, NZA 2013, 98 — Bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 KSchG kommt es auf die "regelmäßige" Beschäftigtenzahl an; saisonale Schwankungen und vorübergehende Personalveränderungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.06.2008 – 2 AZR 264/07, NZA 2009, 36 — Für die 6-Monats-Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG werden frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, wenn zwischen den Beschäftigungen kein wesentlicher Unterbrechungszeitraum bestand und derselbe Tätigkeitsbereich vorliegt.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, § 23 KSchG Rn. 1 ff. (Schwellenwert, Berechnungsmethode)
|
||||
- ErfK/Preis, § 1 KSchG Rn. 1 ff. (Wartezeit und Geltungsbereich)
|
||||
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 1 ff. (Anwendungsbereich KSchG)
|
||||
- HWK/Quecke, 11. Aufl. 2024, § 23 KSchG Rn. 1 ff.
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Schritt-für-Schritt-Prüfung
|
||||
|
||||
### Schritt 1: Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG
|
||||
|
||||
@@ -22,17 +22,11 @@ description: "Aufloeungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 KSchG: Voraussetzung
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 AZR 429/10, NZA 2012, 610 — Der Arbeitnehmer hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG ein freies Auflösungsrecht ohne Darlegung einer Unzumutbarkeit; Voraussetzung ist allein, dass das Arbeitsgericht die Kündigung für sozialwidrig hält und der Antrag spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt wird.
|
||||
- BAG, Urt. v. 11.07.2013 – 2 AZR 241/12, NZA 2013, 1259 — Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kann sich aus der Schärfe der Prozessführung durch den Arbeitgeber bei offensichtlich sozialwidriger Kündigung sowie aus der begründeten Erwartung schikanösen Verhaltens bei Rückkehr in den Betrieb ergeben; auch Depressionen infolge der ungerechtfertigten Kündigung können die Unzumutbarkeit begründen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, NZA 2010, 631 — Die Abfindungshöchstgrenze des § 10 Abs. 1 KSchG ist eine absolute Deckelung; ein Billigkeitsanspruch über diese Grenze hinaus besteht auch bei besonderer Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.09.1978 – 2 AZR 2/77, BAGE 31, 83 — Der Auflösungsantrag kann nicht mit einem Rechtsmittel (Berufung) weiterverfolgt werden, wenn er in der Vorinstanz nicht gestellt wurde; er ist im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen eines erstinstanzlichen Antrags zulässig.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, § 9 KSchG Rn. 1–25 (Auflösungsantrag Arbeitnehmer; freies Auflösungsrecht; Verhältnis zu § 12 KSchG)
|
||||
- Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 139 Rn. 10–25 (Auflösungsantrag; Abfindungsrahmen; Verfahrensfragen)
|
||||
- HWK/Quecke, 10. Aufl. 2022, § 9 KSchG Rn. 1–20 (Freies Auflösungsrecht des Arbeitnehmers; Zeitpunkt)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gibt dem Arbeitnehmer das Recht, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird — wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam hält, aber dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist.
|
||||
|
||||
@@ -25,17 +25,11 @@ description: "Berufung beim Landesarbeitsgericht und Revision beim BAG: Fristen
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Beschl. v. 27.05.2021 – 2 AZN 1158/20, NZA 2022, 200 — Grundsatzrevision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; eine bereits geklärte oder rein einzelfallbezogene Frage begründet keine Grundsatzrevision.
|
||||
- BAG, Beschl. v. 18.03.2014 – 9 AZN 200/14, NZA 2014, 670 — Zur Divergenzrevision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: Das LAG-Urteil muss von einem tragenden Rechtssatz des BAG, BVerfG oder EuGH in entscheidungserheblicher Weise abweichen; bloße Subsumtionsfehler begründen keine Divergenz.
|
||||
- BAG, Urt. v. 15.02.2011 – 9 AZR 584/09, NZA 2011, 739 — Zur Berufungsbegründung nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO: Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und die Angriffe gegen die Begründung des Urteils des Arbeitsgerichts erkennen lassen; formelhafte Wiederholungen genügen nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.08.2013 – 10 AZR 248/13, NZA 2013, 1392 — Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG entsprechenden Form darlegt; unzulässige Beschwerde wird ohne Sachprüfung verworfen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 64 ArbGG Rn. 1–30 (Berufung; Statthaftigkeit; Fristen; Begründungsanforderungen)
|
||||
- Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2023, § 72 Rn. 1–40 (Revisionszulassung; Grundsatz- und Divergenzrevision; Verfahrensrügen)
|
||||
- Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 154 Rn. 1–30 (Rechtsmittel im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Kostenrisiken)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweite Instanz — Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG)
|
||||
|
||||
### Voraussetzungen der Berufung
|
||||
|
||||
@@ -24,16 +24,11 @@ description: "Typische Verteidigungsstrategien des Arbeitgebers im Kündigungssc
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 — Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und dass infolge dieser Entscheidung der Beschäftigungsbedarf für die Position des Arbeitnehmers dauerhaft entfallen ist; eine pauschale Behauptung von Auftragsmangel genügt nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 41/11, NZA 2013, 101 — Betriebsgröße nach § 23 KSchG: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betrieb die Schwellenwerte nicht überschreitet; der Arbeitnehmer muss substantiiert bestreiten; bloßes Bestreiten des Arbeitnehmers reicht, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorgetragen hat.
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 700/15, NZA 2017, 175 — Zur Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG: Der Arbeitgeber muss alle dem Gericht bekannten Kündigungsgründe mitteilen; Nachschieben nicht mitgeteilter Gründe ist im Prozess grundsätzlich ausgeschlossen; nachlässige Anhörung macht die Kündigung unwirksam.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, § 1 KSchG Rn. 200–220 (Darlegungs- und Beweislast betriebsbedingte Kündigung; Substantiierungstiefe)
|
||||
- Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 132 Rn. 50–80 (Klageerwiderung und Verteidigungsstrategien; Prozessrealität)
|
||||
- HWK/Quecke, 10. Aufl. 2022, § 102 BetrVG Rn. 50–70 (Beweislast des Arbeitgebers für ordnungsgemäße BR-Anhörung; Formfehler)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Kenntnis der typischen Arbeitgeberstrategien hilft dem Arbeitnehmer und seinem Anwalt, sich vorzubereiten und nicht in Fallen zu tappen. Dieser Skill beleuchtet die häufigsten Vorgehensweisen.
|
||||
@@ -46,7 +41,7 @@ Kenntnis der typischen Arbeitgeberstrategien hilft dem Arbeitnehmer und seinem A
|
||||
- Wird die Wartezeit bestritten? Arbeitgeber behauptet, Beschäftigung begann nach dem behaupteten Datum.
|
||||
- Wurden Fristen eingehalten? Angriff auf den Zeitpunkt des Zugangs.
|
||||
|
||||
**Vorbereitung:** Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Zeugen für Arbeitsbeginn parat halten. Zugangsdatum belegen. Zur Betriebsgröße: Arbeitgeber trägt Beweislast (BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 41/11).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Strategie 2: Pauschalbestreitung der Klagebegründung
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -25,17 +25,11 @@ description: "Formfehler-Prüfung bei Kündigungen: Schriftform § 623 BGB; Voll
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09, NZA 2011, 806 — Kündigung per Telefax verstößt gegen § 623 BGB; ein Telefax enthält zwar eine Kopie der Unterschrift, aber nicht die eigenhändig unterzeichnete Originalurkunde; die Nichtigkeit nach § 125 BGB ist nicht heilbar.
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.11.2013 – 6 AZR 688/12, NZA 2014, 196 — Vollmachtsrüge nach § 174 BGB: Die Zurückweisung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigung erfolgen; "unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB); mehr als eine Woche ohne besonderes Hindernis ist regelmäßig nicht mehr unverzüglich.
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 700/15, NZA 2017, 175 — Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG: Unvollständige Mitteilung der Sozialdaten des Arbeitnehmers oder des Kündigungsgrunds macht die Anhörung fehlerhaft; die Kündigung ist dann nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber den BR informiert hat.
|
||||
- BAG, Urt. v. 13.06.2019 – 6 AZR 459/18, NZA 2019, 1270 — Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG: Die Anzeige muss vor Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein; eine nach Ausspruch der Kündigung eingegangene Anzeige heilt den Fehler nicht; alle betroffenen Kündigungen sind unwirksam.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 623 BGB Rn. 1–15 (Schriftformerfordernis; Fehlerfolge; Heilbarkeit)
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 102 BetrVG Rn. 50–90 (Anhörungsinhalt; Fehlerfolge; Wiederholung der Anhörung)
|
||||
- Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 124 Rn. 1–25 (Formfehler Kündigung; Vollmachtsrüge; BR-Anhörung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Prüfkatalog Formfehler
|
||||
|
||||
### 1. Schriftform § 623 BGB
|
||||
@@ -44,7 +38,7 @@ Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der **Schriftform** (§ 623 BG
|
||||
- Mündliche Kündigung
|
||||
- Kündigung per E-Mail
|
||||
- Kündigung per SMS oder WhatsApp
|
||||
- Kündigung per Fax (nicht ausreichend — BAG, Urt. v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09)
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Digitale Signatur ohne eigenhändige Unterschrift
|
||||
|
||||
Erforderlich ist das **Original mit eigenhändiger Unterschrift** (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Kopie oder ein Scan genügt nicht.
|
||||
@@ -57,7 +51,7 @@ Erforderlich ist das **Original mit eigenhändiger Unterschrift** (§ 126 Abs. 1
|
||||
|
||||
Hat nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Vertreter (Personalleiter, HR-Managerin, Prokurist) die Kündigung unterschrieben, muss dem Kündigungsschreiben eine **Originalvollmacht** beigefügt sein. Liegt keine Vollmacht bei, kann der Arbeitnehmer die Kündigung **unverzüglich zurückweisen** (§ 174 Satz 1 BGB).
|
||||
|
||||
**Unverzüglich:** In der Praxis maximal eine Woche nach Zugang. Länger = Rügerecht verloren (BAG, Urt. v. 14.11.2013 – 6 AZR 688/12).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**Ausnahme § 174 Satz 2 BGB:** Hatte der Arbeitgeber den Bevollmächtigten gegenüber dem Arbeitnehmer als solchen bekannt gemacht (z.B. offizieller Personalleiter, der als solcher im Betrieb bekannt ist), scheidet die Vollmachtsrüge aus.
|
||||
|
||||
@@ -85,7 +79,7 @@ Bei Massenentlassungen (Schwellenwerte: z.B. mehr als fünf Arbeitnehmer in Betr
|
||||
- Den Betriebsrat konsultieren (§ 17 Abs. 2 KSchG)
|
||||
- Die Entlassungen der Bundesagentur für Arbeit **vor Zugang der Kündigung** anzeigen (§ 17 Abs. 1 KSchG)
|
||||
|
||||
Ohne wirksame Massenentlassungsanzeige sind die Kündigungen unwirksam (BAG, Urt. v. 13.06.2019 – 6 AZR 459/18).
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Entscheidungsbaum: Formfehler-Prüfung
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -24,17 +24,11 @@ description: "Fristprüfung Kündigungsschutzklage: § 4 KSchG drei Wochen ab Zu
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, NZA 2015, 1183 — Zugang setzt voraus, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen kann; Einwurf in Briefkasten am späten Abend bewirkt Zugang erst am nächsten Tag (gewöhnlicher Zustellungsgang).
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.04.2010 – 2 AZR 568/08, NZA 2010, 1348 — Zur Beweislast für den Zugang: Der Absender trägt die Beweislast dafür, dass die Kündigung dem Empfänger zugegangen ist; bloße Aufgabe zur Post ohne Einwurfeinschreiben begründet keine Zugangsvermutung; Übergabeeinschreiben und Rückschein sind die sichersten Nachweise.
|
||||
- BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 AZR 189/12, NZA 2013, 1076 — Zu § 5 KSchG: Die Antragsfrist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 5 Abs. 3 KSchG) ist ebenfalls eine Ausschlussfrist; bei Krankheit als Hinderungsgrund kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung tatsächlich und objektiv nicht in der Lage war, eine Klage zu erheben oder anzuregen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.03.2007 – 2 AZR 525/05, NZA 2007, 809 — Drei-Wochen-Frist und Sonderkündigungsschutz: Auch bei Kündigungen, die den Sonderkündigungsschutz (z.B. § 17 MuSchG) verletzen, muss die Klage innerhalb von drei Wochen erhoben werden; § 4 KSchG gilt ausnahmslos.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 4 KSchG Rn. 1–30 (Klagefrist; Fristbeginn; Fristberechnung; Sonderkündigungsschutz)
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 5 KSchG Rn. 1–25 (Nachträgliche Klagezulassung; Voraussetzungen; Antragsfrist)
|
||||
- Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 133 Rn. 50–80 (Fristberechnung; Zugangsprobleme; Beweislast)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## KRITISCHE SOFORTPRÜFUNG (Schritte)
|
||||
|
||||
### Schritt 1: Zugangsdatum feststellen
|
||||
|
||||
@@ -50,17 +50,11 @@ Nur wenn Frage 1 = ja: Warnbaustein zwingend einbetten. Bei Anwält:innen entfä
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.06.2008 – 2 AZR 264/07, NZA 2008, 1182 — Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; ihre Versäumung lässt sich nur über § 5 KSchG heilen, nicht durch allgemeine Wiedereinsetzungsregeln.
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, NZA 2012, 1101 — Eine Kündigung gilt nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt; nachträgliche Kenntnis vom Unwirksamkeitsgrund ändert daran nichts.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.02.2012 – 2 AZR 773/10, NZA 2012, 858 — Der Zugang einer schriftlichen Kündigung richtet sich nach §§ 130 ff. BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.06.2012 – 6 AZR 682/10, NZA 2012, 1090 — § 5 KSchG setzt unverschuldete Verhinderung voraus; grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers schließt die nachträgliche Zulassung aus.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 4 KSchG Rn. 1-15 — (Klagefrist und Zugang)
|
||||
- KR/Friedrich, 13. Aufl. 2022, § 4 KSchG Rn. 20 ff. — (Fristbeginn, Ausschlussfrist)
|
||||
- APS/Dörner/Linck, 6. Aufl. 2022, § 4 KSchG Rn. 5 ff. — (Fiktion § 7 KSchG)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Wo dieser Baustein erscheint
|
||||
|
||||
- Vor jedem Klageschrift-Entwurf (Skill `kueschk-klageschrift-laie-baustein`)
|
||||
|
||||
@@ -23,16 +23,11 @@ description: "Guetetermin nach § 54 ArbGG: Ablauf und Funktion; was sagen und w
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 2 AZR 6/18, NZA 2018, 1071 — Ein im Gütetermin geschlossener Vergleich ist ein Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; er ist unmittelbar vollstreckbar und kann nur bei einem Willensmangel (Irrtum, arglistige Täuschung) nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden; eine bloße Reue genügt nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08, NZA 2010, 1278 — Zum Vergleich unter Zeitdruck: Ein Vergleich ist wirksam, auch wenn er unter dem Druck einer laufenden Frist oder eines Gerichtstermins geschlossen wird; nachträgliche Reue oder veränderte Einschätzungen begründen kein Anfechtungsrecht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.06.2012 – 6 AZR 780/10, NZA 2012, 1029 — Widerrufsvorbehalt im Vergleich: Haben die Parteien einen Widerrufsvorbehalt vereinbart, muss der Widerruf innerhalb der vereinbarten Frist zugehen; nach Ablauf der Widerrufsfrist ist der Vergleich bindend.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2023, § 54 Rn. 1–25 (Güteverhandlung; Ablauf; Prozessvergleich)
|
||||
- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 54 ArbGG Rn. 1–15 (Gütetermin; keine Anwaltspflicht; Protokoll)
|
||||
- Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 152 Rn. 10–30 (Vergleich im Gütetermin; Anfechtung; Vollstreckung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Der Gütetermin nach § 54 ArbGG ist der erste Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht. Er findet in der Regel wenige Wochen nach Klageerhebung statt. In der Praxis werden viele Kündigungsschutzstreitigkeiten im Gütetermin durch Vergleich erledigt. Dieser Skill bereitet auf diesen Termin vor.
|
||||
|
||||
@@ -9,7 +9,7 @@ description: "Kammertermin Hauptverhandlung im Kündigungsschutzprozess: Sprechz
|
||||
|
||||
1. Liegt die Klageerwiderung des Arbeitgebers vor? Hat der Mandant darauf repliziert?
|
||||
2. Welche Beweismittel sind für den Kammertermin vorzubereiten? (Urkunden, Zeugen)
|
||||
3. Soll ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt werden? (BAG GS 1/84)
|
||||
3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
4. Ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu erwägen?
|
||||
5. Was ist das Vergleichsminimum des Mandanten?
|
||||
|
||||
@@ -20,20 +20,17 @@ description: "Kammertermin Hauptverhandlung im Kündigungsschutzprozess: Sprechz
|
||||
- § 58 ArbGG — Beweisaufnahme; Zeugenvernehmung nach ZPO-Grundsätzen
|
||||
- § 60 ArbGG — Urteilsverkündung; Urteilsfrist
|
||||
- § 9 KSchG — Auflösungsantrag des Arbeitnehmers (bis Schluss der letzten mündlichen Verhandlung)
|
||||
- BAG GS, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, BAGE 48, 122 — Weiterbeschäftigungsanspruch
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 19.04.2012 – 6 AZR 677/10, NZA 2012, 1232 — Zur Prozessleitung im Kammertermin: Der Vorsitzende ist zur Erteilung von Hinweisen nach § 56 ArbGG i.V.m. § 139 ZPO verpflichtet, wenn eine Partei wesentliche rechtliche oder tatsächliche Aspekte erkennbar übersehen hat; eine unterbliebene Hinweispflicht kann zur Aufhebung des Urteils führen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 27.09.2012 – 2 AZR 646/11, NZA 2013, 331 — Zum Weiterbeschäftigungsanspruch nach BAG GS 1/84: Nach erstinstanzlichem Obsiegen kann der Arbeitnehmer den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus §§ 611, 613, 242 BGB geltend machen; der Arbeitgeber kann nur bei überwiegenden schutzwürdigen Eigeninteressen die Weiterbeschäftigung verweigern.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2023, § 57 Rn. 1–20 (Kammertermin; Ablauf; Protokoll; Urteilsverkündung)
|
||||
- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 58 ArbGG Rn. 1–15 (Beweisaufnahme; Zeugenvernehmung)
|
||||
- Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 152 Rn. 40–60 (Kammertermin; Antragsstellung; Protokoll)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Konnte im Gütetermin keine Einigung erzielt werden, folgt der **Kammertermin** als Hauptverhandlung. Im Kammertermin entscheidet die Kammer (Vorsitzender + zwei ehrenamtliche Richter) über die Klage. Dieser Skill bereitet den Arbeitnehmer auf diesen Termin vor.
|
||||
|
||||
@@ -29,17 +29,12 @@ description: "Anwaltliche Klageschrift Kündigungsschutzklage: Klageschrift mit
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 — Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und dass infolge dieser Entscheidung der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist; Pauschalbehauptung von Auftragsrückgang genügt nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 2 AZR 302/16, NZA 2018, 61 — Verhaltensbedingte Kündigung: Eine Abmahnung ist bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich erforderlich; sie kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, bei der eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 700/15, NZA 2017, 175 — BR-Anhörung: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat alle für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen; Nachschieben von Tatsachen, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden, ist im Prozess ausgeschlossen.
|
||||
- BAG GS, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, BAGE 48, 122 — Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch: Nach erstinstanzlichem Obsiegen besteht ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung aus §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG; der Arbeitgeber muss überragende Gegeninteressen darlegen.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, § 1 KSchG Rn. 200–300 (Darlegungs- und Beweislast betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl)
|
||||
- Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 133 Rn. 1–50 (Klageschrift Kündigungsschutz; Anträge; Anlagen)
|
||||
- HWK/Quecke, 10. Aufl. 2022, § 102 BetrVG Rn. 1–50 (BR-Anhörung; formelle Anforderungen; Konsequenzen)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Dieser Skill erzeugt eine anwaltliche Klageschrift für Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Er setzt Kenntnisse des KSchG-Prüfschemas voraus und ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konzipiert.
|
||||
@@ -103,7 +98,7 @@ Der Kläger beantragt:
|
||||
|
||||
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist, sondern über den [DATUM] hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht (§ 256 ZPO — allgemeiner Feststellungsantrag, sog. Schleppnetz).
|
||||
|
||||
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als [BERUFSBEZEICHNUNG] tatsächlich weiterzubeschäftigen (allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch nach BAG GS, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, BAGE 48, 122).
|
||||
1. Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
[Hilfsweise zu Antrag 3:]
|
||||
3a. [Hilfsweise: Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG, sofern BR-Widerspruch vorliegt]
|
||||
@@ -126,7 +121,7 @@ Das KSchG ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG anwendbar. Die Wartezeit von sechs Monat
|
||||
|
||||
[HIER EINZUFÜGEN — betriebsbedingt / personenbedingt / verhaltensbedingt — je nach Fall:]
|
||||
|
||||
*Betriebsbedingt:* Die Beklagte hat keinen konkreten unternehmerischen Entschluss dargelegt, der zum dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers geführt hat. Bloße Behauptung eines Auftragsmangels genügt nicht (BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 Rn. 20). Die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) ist fehlerhaft; Mitarbeiterin K weist geringere Sozialdaten auf.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
**D. Formfehler [soweit einschlägig]**
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -26,16 +26,11 @@ description: "Bauklastenartige Klageschrift für Laien: Rubrum-Vorlage; punktuel
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2014 – 2 AZR 582/13, NZA 2014, 853 — Zur Klageschrift ohne Anwalt: Die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle nach § 46 Abs. 2 ArbGG wahrt die Drei-Wochen-Frist, wenn die erklärte Klage den Mindestinhalt (Rubrum, Antrag, Sachverhalt) enthält; formelle Mängel des Protokolls können nachgebessert werden.
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, NZA 2015, 1183 — Fristversaum und Zugang: Die Drei-Wochen-Frist läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung; bei Unklarheiten über den Zugang ist das Zugangsdatum nach § 130 BGB maßgeblich; der Arbeitnehmer trägt das Risiko unklarer Beweise.
|
||||
- BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 41/11, NZA 2013, 101 — Betriebsgröße nach § 23 KSchG: Der Arbeitgeber muss bei Bestreiten der Betriebsgröße konkret darlegen, dass der Betrieb die Schwellenwerte nicht überschreitet; das Nichterfassen von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitkopfzahlen ist fehlerträchtig.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 46 ArbGG Rn. 1–10 (Klage zu Protokoll; Fristwahrung; Mindestinhalt)
|
||||
- Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 1–15 (örtliche Zuständigkeit; Betriebssitz; Wohnort)
|
||||
- Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 151 Rn. 1–20 (Klage ohne Anwalt; Prozesskostenhilfe; Gewerkschaftsvertretung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Zweck
|
||||
|
||||
Dieser Skill erzeugt eine ausfüllbare Klageschrift-Vorlage für Arbeitnehmer ohne Rechtsanwalt. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Klageschrift kann auch direkt zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 496 ZPO a.F.).
|
||||
|
||||
@@ -64,18 +64,11 @@ Mehrere Gründe kombiniert? → Alle Pfade prüfen, schwächsten angreifen
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 — Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und dass infolge dieser Entscheidung der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist. Pauschaler Verweis auf Auftragseinbrüche genügt nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 2 AZR 302/16, NZA 2018, 61 — Verhaltensbedingte Kündigung: Bei steuerbarem Verhalten ist eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich; Ausnahme nur bei schwerwiegender Pflichtverletzung, die das Vertrauen endgültig zerstört (z.B. Diebstahl).
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.11.2009 – 2 AZR 272/08, NZA 2010, 743 — Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit: Dreistufenprüfung — (1) Negativprognose, (2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, (3) Interessenabwägung —; der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast.
|
||||
- BAG, Urt. v. 23.01.2014 – 2 AZR 582/13, NZA 2014, 962 — Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG: Der Arbeitnehmer muss konkret vortragen, welche vergleichbaren Arbeitnehmer weniger schutzwürdig sind; eine "Forderung auf Auskunft" reicht nicht aus.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, § 1 KSchG Rn. 100-180 — (Drei Grundarten, Prüfungsreihenfolge)
|
||||
- KR/Griebeling/Rachor, 13. Aufl. 2022, § 1 KSchG Rn. 300 ff. — (betriebsbedingte Kündigung, Darlegungslast)
|
||||
- Schaub/Linck, ArbeitsR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 133 Rn. 1 ff. — (verhaltensbedingter Kündigungsgrund)
|
||||
- APS/König, 6. Aufl. 2022, § 1 KSchG Rn. 500 ff. — (personenbedingte Kündigung Krankheit)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Sonderkündigungsschutz immer prüfen
|
||||
|
||||
Unabhängig vom Kündigungsgrund: Prüfe stets, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht (Skill `kueschk-sonderkuendigungsschutz-checkliste`). Sonderkündigungsschutz geht dem allgemeinen Kündigungsschutz vor und erfordert zusätzliche behördliche Zustimmungen.
|
||||
|
||||
@@ -86,16 +86,11 @@ Ein Vergleich, den du im Stress unterschreibst, ist bindend. Meist gibt es zumin
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 27.09.1984 – 2 AZR 62/83, BAGE 47, 26 — Ein gerichtlicher Vergleich im Arbeitsgerichtsverfahren bedarf der Übereinstimmung beider Parteien und des Gerichts; er entfaltet sofort Rechtskraft und ist vollstreckbar.
|
||||
- BAG, Beschl. v. 14.06.2006 – 7 AZR 365/05, NZA 2006, 1285 — Im Kammertermin können Laien ohne Anwalt als Partei auftreten; das Gericht hat auf vollständigen Sachvortrag hinzuwirken (§ 139 ZPO).
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.09.1989 – 2 AZR 107/89, NZA 1990, 545 — Kein Protokollirrtum ohne Rüge: Ein Vergleichsprotokoll, das dem Willen der Parteien entspricht, wird auch dann wirksam, wenn eine Seite später behauptet, sie habe sich geirrt.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- GMP/Germelmann, 9. Aufl. 2017, § 54 ArbGG Rn. 1-20 — (Güterverhandlung, Vergleichszwang)
|
||||
- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 54 ArbGG Rn. 5 ff. — (Ablauf Gütetermin)
|
||||
- GWBG/Benecke, ArbeitsgerichtsG, § 60 ArbGG Rn. 1-10 — (Kammertermin, Besetzung, Beweisaufnahme)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Nach dem Termin
|
||||
|
||||
- Protokoll des Vergleichs oder Sitzungsprotokoll aufheben
|
||||
|
||||
@@ -139,16 +139,11 @@ Step 7: Einreichungshinweise ausgeben
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 28.06.2007 – 6 AZR 750/06, NZA 2007, 1098 — Allgemeiner Feststellungsantrag in der Kündigungsschutzklage genügt den Anforderungen des § 256 ZPO; der Kläger muss lediglich die konkrete Kündigung bezeichnen und das Datum des Zugangs angeben.
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.06.2008 – 2 AZR 264/07, NZA 2008, 1182 — Die Klageschrift muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein; eine Aufgabe zur Post innerhalb der Frist reicht nicht aus, wenn das Schreiben erst danach ankommt.
|
||||
- BAG, Urt. v. 14.03.2013 – 6 AZR 782/11, NZA 2013, 857 — Bei Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle ist die Frist gewahrt, sobald das Protokoll aufgenommen ist; Fehler im Protokoll gehen nicht zu Lasten des Klägers.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 4 KSchG Rn. 16-30 — (Form der Klage, Klagefrist, Zu-Protokoll-Erklärung)
|
||||
- KR/Friedrich, 13. Aufl. 2022, § 4 KSchG Rn. 50 ff. — (Streitwert, Anträge)
|
||||
- Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 46 Rn. 10 ff. — (Klageerhebung, Protokoll der Geschäftsstelle)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Einreichungshinweise
|
||||
|
||||
1. **Frist:** Die Klageschrift muss innerhalb von **drei Wochen** nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
|
||||
|
||||
@@ -62,16 +62,11 @@ Urteil ergangen, kein neuer Job? → Weiterbeschaeftigungsantrag oder Vergleich
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 AZR 429/10, NZA 2012, 610 — § 12 KSchG gibt dem Arbeitnehmer ein einseitiges Gestaltungsrecht; die Erklärung braucht keinen bestimmten Inhalt, muss aber klar zum Ausdruck bringen, dass das alte Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird.
|
||||
- BAG, Urt. v. 09.02.2011 – 7 AZR 279/09, NZA 2011, 847 — Die Wochenfrist des § 12 Satz 2 KSchG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; ihr Ablauf führt zur Verwirkung des Gestaltungsrechts ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung.
|
||||
- BAG, Urt. v. 25.10.2007 – 6 AZR 693/06, NZA 2008, 226 — Die Rechtsfolge des § 12 KSchG tritt nur ein, wenn das neue Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgenommen wurde; eine Annahme eines Angebots ohne Arbeitsaufnahme genügt nicht.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 12 KSchG Rn. 1-10 — (Gestaltungsrecht, Frist, Rechtsfolge)
|
||||
- KR/Spilger, 13. Aufl. 2022, § 12 KSchG Rn. 1 ff. — (Abgrenzung zu § 9, Erklärungsinhalt)
|
||||
- APS/Biebl, 6. Aufl. 2022, § 12 KSchG Rn. 5 ff. — (Annahmeverzug, Anrechnung)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Abgrenzung zu § 9 KSchG
|
||||
|
||||
| | § 9 KSchG | § 12 KSchG |
|
||||
|
||||
@@ -34,7 +34,7 @@ Die Beklagte behauptet, der Betrieb beschäftige regelmäßig weniger als zehn A
|
||||
**II. Zum behaupteten Kündigungsgrund**
|
||||
|
||||
*Bei betriebsbedingter Kündigung:*
|
||||
Die Beklagte behauptet pauschal einen Auftragsrückgang. Dies ist nicht substantiiert. Nach BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 Rn. 20 muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und dass infolge dieser Entscheidung der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist. Daran fehlt es hier.
|
||||
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
*Bei verhaltensbedingter Kündigung:*
|
||||
Eine Abmahnung wurde nie ausgesprochen. Dies ist unstreitig. Ohne vorherige Abmahnung ist die verhaltensbedingte Kündigung unverhältnismäßig.
|
||||
@@ -81,17 +81,11 @@ Step 6: Schriftsatz fristgerecht einreichen
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 — Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche unternehmerische Entscheidung getroffen wurde und warum der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist; pauschale Erklärungen genügen nicht.
|
||||
- BAG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 AZR 139/09, NZA 2010, 1025 — Bestreitet der Arbeitnehmer die Sozialauswahl substanziiert, muss der Arbeitgeber die Sozialdaten aller vergleichbaren Arbeitnehmer offenlegen; unterlaufen ihm dabei Fehler, trägt er das Risiko.
|
||||
- BAG, Urt. v. 09.06.2011 – 2 AZR 284/10, NZA 2011, 1175 — Ein pauschal gehaltenes Bestreiten ist im Zivilprozess unbeachtlich; der Arbeitnehmer muss bei substantiiertem Vortrag des Arbeitgebers konkret auf jede einzelne Tatsachenbehauptung eingehen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 276/16, NZA 2017, 175 — Bei verhaltensbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welches Verhalten wann stattgefunden hat; abstrakte Schilderungen von Verhaltensproblemen genügen nicht.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, § 1 KSchG Rn. 200-240 — (Darlegungs- und Beweislast, Substantiierung)
|
||||
- APS/Präwe, 6. Aufl. 2022, § 1 KSchG Rn. 90 ff. — (abgestufte Darlegungslast)
|
||||
- Zeiss/Schreiber, ZPO, 14. Aufl. 2022, § 138 Rn. 5-15 — (Erklärungslast, substanziiertes Bestreiten)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Substantiierungstiefe — Was wird erwartet?
|
||||
|
||||
Das Gericht erwartet **konkretes, substantiiertes Bestreiten**. Pauschal "Wird bestritten" genügt nicht, wenn der Arbeitgeber seinerseits substantiiert vorgetragen hat. Der Arbeitnehmer muss dann die konkrete Tatsache benennen, die er bestreitet, und wenn möglich Gegenbeweis anbieten.
|
||||
|
||||
@@ -28,18 +28,11 @@ Keiner der obigen? → Nur allgemeiner KSchG-Schutz
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 01.03.2007 – 2 AZR 525/05, NZA 2007, 809 — Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt auch bei Sonderkündigungsschutz; wer die Frist versäumt, verliert sein Klagerecht unabhängig davon, ob eine behördliche Zustimmung fehlte.
|
||||
- BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 812/16, NZA 2017, 1227 — Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist nach § 168 SGB IX unwirksam; die Unwirksamkeit tritt von Gesetzes wegen ein.
|
||||
- BAG, Urt. v. 02.03.2006 – 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988 — Der Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KSchG gilt uneingeschränkt auch in Kleinbetrieben, die dem KSchG nicht unterliegen; er ist verschuldensunabhängig.
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.03.2009 – 2 AZR 879/07, NZA 2009, 914 — Der Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG greift auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, sofern die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mitteilt, schwanger zu sein.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 17 MuSchG Rn. 1-20 — (Absolutes Kündigungsverbot, behördliche Ausnahme)
|
||||
- ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 15 KSchG Rn. 1-15 — (Betriebsratsmitglieder, Amtszeit, Nachwirkung)
|
||||
- Schaub/Linck, ArbeitsR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 125 Rn. 1 ff. — (Schwerbehinderung, Zustimmungsverfahren Integrationsamt)
|
||||
- Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 15 KSchG Rn. 5 ff. — (Sonderschutz Betriebsratsmitglied, Ausnahmen)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Checkliste: Liegt Sonderkündigungsschutz vor?
|
||||
|
||||
### 1. Schwangerschaft und Mutterschutz § 17 MuSchG
|
||||
|
||||
@@ -67,16 +67,11 @@ Wer die Kosten des Prozesses nicht selbst tragen kann, kann Prozesskostenhilfe (
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 05.06.2003 – 2 AZR 690/02, NZA 2003, 914 — § 12a ArbGG schließt die Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung in der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens vollständig aus; auch bei vollem Obsiegen erhält der Arbeitnehmer seinen Anwalt nicht erstattet.
|
||||
- BAG, Beschl. v. 17.12.2009 – 3 AZB 71/09, NZA 2010, 289 — Der Streitwert nach § 42 Abs. 2 GKG bemisst sich nach dem Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt der Kündigung; Sonderzahlungen und Boni werden nicht eingerechnet, soweit kein Rechtsstreit darüber anhängig ist.
|
||||
- BAG, Beschl. v. 04.06.2014 – 3 AZB 10/14, NZA 2014, 1011 — PKH wird nur bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; ein Anspruch, der offensichtlich unbegründet ist, rechtfertigt keine PKH-Bewilligung.
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 12a ArbGG Rn. 1-10 — (Kostenrecht erste Instanz, keine Erstattung)
|
||||
- Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12a Rn. 1 ff. — (Ratio legis, Ausnahmen, Berufungsinstanz)
|
||||
- Zuck/Gercke, PKH im Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2021, § 114 ZPO Rn. 5 ff. — (Bewilligungsvoraussetzungen, Einkommen, Aussichten)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Gewerkschaft als Alternative
|
||||
|
||||
Ist der Arbeitnehmer **Gewerkschaftsmitglied**, übernimmt die Gewerkschaft in vielen Fällen die anwaltliche Vertretung und Kosten — prüfe dies zuerst.
|
||||
|
||||
@@ -22,18 +22,11 @@ Kein neuer Job, keine Unzumutbarkeit? → Prozess führen, § 102 Abs. 5 BetrVG
|
||||
|
||||
## Aktuelle Rechtsprechung
|
||||
|
||||
- BAG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 AZR 429/10, NZA 2012, 610 — Der Arbeitnehmer kann jederzeit bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 12 KSchG erklären, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen; das Gestaltungsrecht ist einseitig und bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
|
||||
- BAG, Urt. v. 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, NZA 2010, 627 — Auflösungsantrag nach § 9 KSchG setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschaeftigung unzumutbar ist; eine bloss abstrakte Befuerchtung genuegt nicht — konkrete Umstände müssen dargelegt werden.
|
||||
- BAG, Urt. v. 26.10.2012 – 2 AZR 314/11, NZA 2013, 429 — Ein Vergleich, der eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG vorsieht, ist endgültig; der Arbeitnehmer kann später nicht mehr Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses verlangen.
|
||||
- BAG, Urt. v. 11.07.2013 – 2 AZR 994/12, NZA 2014, 254 — Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung eine zumutbare Arbeit nicht annimmt; er muss sich Ersparnisse anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB).
|
||||
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
|
||||
|
||||
## Kommentarliteratur
|
||||
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 9 KSchG Rn. 1-20 — (Auflösungsantrag, Unzumutbarkeit, Abfindung)
|
||||
- ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 12 KSchG Rn. 1-8 — (Gestaltungsrecht, Wochenfrist, Rechtsfolge)
|
||||
- KR/Spilger, 13. Aufl. 2022, § 12 KSchG Rn. 1 ff. — (Stricken-Strategie Praxishinweise)
|
||||
- Schaub/Linck, ArbeitsR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 145 Rn. 10 ff. — (Annahmeverzug, Zwischenverdienst)
|
||||
## Quellenregel
|
||||
|
||||
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
|
||||
## Das zentrale Risiko — bitte genau lesen
|
||||
|
||||
**Das Szenario:**
|
||||
|
||||
Some files were not shown because too many files have changed in this diff Show More
Reference in New Issue
Block a user