v51.0.0(akte-57): subsumtions-klausurkorrekt-bgb-fall-fortgeschrittene-uni-bielefeld-pohlmann-eichmann

Mandantin: Uni Bielefeld RW-Fakultaet Lehrstuhl Prof. Dr. Pohlmann-Eichmann
Buergerliches Recht. Uebung BGB fuer Fortgeschrittene SoSe 2026.

Fall: Radarwarner-Werkstattvertrag Tannenmoor vs Werkstatt Eichenmueller
GmbH (Schuldrecht AT BT plus Sachenrecht).

Inhalt: Aufgabenstellung; Musterloesung par 631 BGB; 27 Klausurbearbei-
tungen (Korrektur-Korpus); Bewertungsbogen; Feedback-Handout; Statistik
Bestehensquote 64 Prozent.

Konflikte: Mangelbegriff par 633 II; Nacherfuellung par 635; Sachverstaen-
digen-Kosten; Ruecktritt par 323; Schadensersatz par 280.

BGB par 631 633-636 280 323; HGB; ZPO.

Inhalt: 38 Aktenstuecke plus README.
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# Fall 14: Radarwarner, Werkstattvertrag und Eigentumserwerb
**Übung für Fortgeschrittene — SS 2026**
**Lehrstuhl Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt, Bürgerliches Recht, Universität Bielefeld**
**Az.: Lehrstuhl Pohlmann ÜBG-SS2026-Fall-14**
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## Sachverhalt
Kraftfahrzeugmechaniker K betreibt eine Werkstatt in Bielefeld-Brackwede. Kunde G bringt sein Fahrzeug (Baujahr 2019, Wert ca. 18.000 EUR) am 3. März 2026 in die Werkstatt. Er beauftragt K mündlich mit dem Einbau eines Radarwarngeräts (Typ „SpeedShield Pro") sowie einer Inspektion des Getriebes. Der Einbau des Radarwarngeräts soll 420 EUR kosten, die Inspektion 180 EUR. K kauft das Gerät bei Händler H für 210 EUR und baut es ein.
Nach Abholung des Fahrzeugs am 8. März 2026 weigert sich G, den Werklohn für das Radarwarngerät (420 EUR) zu zahlen. G beruft sich darauf, dass der Einbau eines Radarwarngeräts nach § 23 StVO verboten und der Werkvertrag daher nichtig sei. Die Inspektionskosten (180 EUR) bezahlt G anstandslos.
K hingegen meint, er habe jedenfalls nach § 812 BGB einen Bereicherungsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (Materialkosten 210 EUR zzgl. Arbeitszeit 2 Stunden à 85 EUR = 170 EUR, insgesamt 380 EUR). Hilfsweise macht er geltend, das eingebaute Gerät sei nun Fahrzeugbestandteil und er habe daher seine Eigentumsposition verloren; zumindest sei ein Anspruch aus § 951 BGB gegeben.
G erklärt vorsorglich gegenüber K die Aufrechnung mit einem eigenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 EUR wegen eines Kratzers, den ein Werkstattmitarbeiter beim Rangieren am Kotflügel verursacht hat. Dieser Kratzerschaden ist unstreitig.
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## Fragen
**Frage 1:** Hat K gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für den Einbau des Radarwarngeräts (420 EUR) aus § 631 BGB?
**Frage 2:** Hat K gegen G hilfsweise einen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB? Prüfen Sie insbesondere, ob § 817 S. 2 BGB dem Anspruch entgegensteht.
**Frage 3:** Ist die Aufrechnung des G mit seinem Schadensersatzanspruch (150 EUR) wirksam? Beachten Sie die Voraussetzungen des § 387 BGB.
**Frage 4:** Wem gehört das eingebaute Radarwarngerät nach den §§ 929 ff. BGB, wenn man annimmt, dass der Werkvertrag über den Einbau nichtig ist?
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## Bearbeitungshinweise
- Bearbeitungszeit: 120 Minuten.
- Gutachtenstil ist zwingend (Obersatz — Voraussetzungen — Subsumtion — Ergebnis).
- Streitstände sind zu erkennen, darzustellen und zu entscheiden; bloßes Zitieren einer Meinung ohne eigene Stellungnahme ist unzureichend.
- Relevante Normen: §§ 134, 138, 387, 433, 631, 633, 812, 817, 929 ff. BGB; § 23 StVO.
- Beachten Sie BGH VII ZR 235/15 für die Frage der Nichtigkeit bei gesetzlichem Verbot (Schwarzarbeit; analoge Übertragung auf § 23 StVO ist argumentativ zu behandeln).
- Hilfserwägungen nur dann, wenn die vorhergehende Hauptfrage verneint wurde.
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## Materialangaben (Quellen)
- BGB §§ 134, 138, 387, 433, 631, 633, 812, 817, 929 ff.: [dejure.org](https://dejure.org)
- BGH VII ZR 235/15: [bundesgerichtshof.de](https://www.bundesgerichtshof.de) / [openjur.de](https://openjur.de)
- Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft; Medicus, BGB Allgemeiner Teil.
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# Musterlösung Fall 14: Radarwarner, Werkstattvertrag und Eigentumserwerb
**Lehrstuhl Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt — Übung für Fortgeschrittene SS 2026**
**Erstellt: Dr. Hannes Tannenmoor / Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal**
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## Vorbemerkung
Die Musterlösung ist als Korrekturnorm zu verstehen. Andere vertretbare Aufbauvarianten sind zu akzeptieren, sofern die rechtlich entscheidenden Punkte erfasst werden. Formale Abweichungen im Aufbau sind gegenüber inhaltlichen Fehlern nachrangig zu gewichten.
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## Frage 1: Werklohnanspruch K gegen G aus § 631 BGB
**I. Obersatz:** K könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 420 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB haben, wenn ein wirksamer Werkvertrag über den Einbau des Radarwarngeräts zustande gekommen ist.
**II. Tatbestand — Vertragsschluss**
Ein Werkvertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. K und G haben sich mündlich am 3. März 2026 über den Einbau des Radarwarngeräts gegen einen Pauschalpreis von 420 EUR geeinigt. Angebot und Annahme liegen vor; ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB ist damit dem Grunde nach geschlossen.
**III. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB**
§ 134 BGB ordnet die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts an, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 23 Abs. 1c StVO verbietet das Benutzen von Geräten, die dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (Radarwarngeräte). Dieses Verbot richtet sich primär gegen den Fahrzeugführer, nicht unmittelbar gegen den Einbau als solchen.
**Streitstand:** Ob ein Werkvertrag über den Einbau eines Radarwarngeräts nach § 134 BGB nichtig ist, ist umstritten.
- *Ansicht 1 (weite Nichtigkeitsfolge):* Das Verbotsgesetz richtet sich zwar primär an den Nutzer, der Einbau dient aber ausschließlich dem verbotenen Zweck. Der Vertrag ist als Vertrag zur Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach § 134 BGB nichtig (vgl. RG-Tradition; teleologische Auslegung).
- *Ansicht 2 (enge Nichtigkeitsfolge):* § 23 StVO richtet sich ausschließlich an den Nutzer; der Einbauvertrag ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Die Nichtigkeit des Nutzungsverbots erfasst nicht den Werkvertrag. K hat lediglich eine handwerkliche Leistung erbracht; G trägt das Nutzungsrisiko selbst.
- *Stellungnahme und Vorzugslösung:* Die Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG (BGH VII ZR 235/15) auf § 23 StVO ist strukturell möglich, aber nicht zwingend: In BGH VII ZR 235/15 lag ein beiderseitiger Gesetzesverstoß vor. Im hiesigen Fall verstößt K nicht selbst gegen § 23 StVO. Vorzugswürdig erscheint daher Ansicht 2; der Werkvertrag ist nicht nach § 134 BGB nichtig.
**Ergebnis zu Frage 1:** K hat einen Anspruch auf Werklohn in Höhe von 420 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB. Dem steht § 134 BGB nicht entgegen, weil § 23 StVO allein das Nutzen, nicht den Einbau verbietet.
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## Frage 2: Bereicherungsanspruch §§ 812 ff. BGB (Hilfsprüfung)
Die Hilfsprüfung ist nur relevant, wenn man mit Ansicht 1 die Nichtigkeit des Werkvertrags annimmt.
**I. Obersatz:** K könnte gegen G einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) auf Erstattung von 380 EUR haben.
**II. Tatbestandsvoraussetzungen**
G hat durch die geleistete Arbeit des K und den eingebauten Radarwarner einen Vermögensvorteil erlangt (Wertsteigerung des Fahrzeugs bzw. Erlangung des eingebauten Geräts). Dies geschah durch Leistung des K (zweckgerichtete bewusste Zuwendung). Ein Rechtsgrund fehlt, wenn der Werkvertrag nichtig ist.
**III. § 817 S. 2 BGB**
Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt.
K hat den Einbau vorgenommen und damit — sofern man § 134 BGB bejaht — an einem verbotswidrigen Zweck mitgewirkt. Ob K selbst gegen § 23 StVO verstoßen hat, ist zweifelhaft (s.o.). Nimmt man an, dass K zumindest die Umgehung des Verbots gefördert hat, greift § 817 S. 2 BGB und sperrt den Bereicherungsanspruch vollständig.
**Ergebnis zu Frage 2:** Sofern der Werkvertrag nichtig ist, scheitert der Bereicherungsanspruch des K an § 817 S. 2 BGB, weil K wissentlich an der Vorbereitung einer ordnungswidrigen Nutzung mitgewirkt hat.
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## Frage 3: Aufrechnung des G gemäß § 387 BGB
**I. Obersatz:** Die Aufrechnung des G mit seinem Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 EUR könnte gemäß § 387 BGB wirksam sein.
**II. Aufrechnungsvoraussetzungen**
- *Gegenseitigkeit der Forderungen:* K hat eine Forderung gegen G (Werklohn bzw. Bereicherung); G hat eine Forderung gegen K (Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen des Kratzers). Beide Parteien sind wechselseitig Gläubiger und Schuldner.
- *Gleichartigkeit:* Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet.
- *Fälligkeit der Gegenforderung:* Der Kratzerschaden ist unstreitig entstanden; die Forderung ist fällig.
- *Erfüllbarkeit der Hauptforderung:* Die Werklohnforderung des K ist ebenfalls fällig (§ 641 BGB: nach Abnahme).
- *Aufrechnungserklärung:* G hat die Aufrechnung erklärt.
**III. Ergebnis**
Die Aufrechnung ist wirksam. Die Werklohnforderung des K erlischt in Höhe von 150 EUR (§ 389 BGB). K kann daher nur noch 270 EUR (420 EUR minus 150 EUR) verlangen.
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## Frage 4: Eigentumserwerb — §§ 929 ff. BGB
**I. Obersatz:** Das eingebaute Radarwarngerät könnte durch Einbau in das Fahrzeug des G gem. §§ 946, 947 BGB wesentlicher Fahrzeugbestandteil geworden sein, so dass K sein Eigentum verloren hat.
**II. Wesentlicher Bestandteil i.S.d. § 93 BGB**
Ein Teil ist wesentlicher Bestandteil einer Sache, wenn seine Trennung die Sache oder ihn selbst zerstören oder in seinem Wesen verändern würde. Das Radarwarngerät ist in das Armaturenbrett eingebaut. Eine fachgerechte Trennung ist möglich (kein Substanzverlust am Fahrzeug); es handelt sich daher um einen unwesentlichen Bestandteil bzw. um ein Zubehör i.S.d. § 97 BGB.
**III. Eigentümerstellung**
Da das Gerät kein wesentlicher Bestandteil geworden ist, kann es gesondert übereignet werden. K hat das Gerät bei H für 210 EUR erworben und war Eigentümer. Durch den Einbau hat er das Eigentum nicht verloren. Eine Übereignung an G nach § 929 BGB wäre nur durch Einigung und Übergabe erfolgt. Beides liegt im Rahmen des Werkvertrags vor (Einbau = Übergabe i.S.d. § 929 BGB; konkludente Einigung im Werkvertrag).
Ist der Werkvertrag nichtig (Frage 1 mit Ansicht 1), fehlt es an einem gültigen Rechtsgrund. Der Eigentumserwerb des G nach § 929 BGB ist aber von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts grundsätzlich unabhängig (Abstraktionsprinzip). Da keine Bedingungsabrede vorliegt, ist das Eigentum wirksam auf G übergegangen. K hat lediglich den Kondiktionsanspruch aus §§ 951, 812 BGB (s.o.).
**Ergebnis zu Frage 4:** G ist Eigentümer des Radarwarngeräts geworden. K hat durch den Einbau das Eigentum verloren. Ein Kondiktionsanspruch aus § 951 BGB scheitert an § 817 S. 2 BGB (s. Frage 2).
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## Gesamtergebnis (Musterlösung)
| Frage | Ergebnis | Betrag |
|---|---|---|
| 1 (Werklohn § 631 BGB) | Anspruch besteht | 420 EUR |
| 3 (Aufrechnung § 387 BGB) | Aufrechnung wirksam, Aufhebung in Höhe von | 150 EUR |
| Verbleibende Forderung K | | 270 EUR |
| 2 (Bereicherung, Hilfsprüfung) | Scheitert an § 817 S. 2 BGB | — |
| 4 (Eigentum §§ 929 ff.) | G ist Eigentümer; K hat Kondiktionsanspruch verloren | — |
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*Quellen: BGB §§ 134, 138, 387, 631, 812, 817, 929 ff. ([dejure.org](https://dejure.org)); BGH VII ZR 235/15 ([bundesgerichtshof.de](https://www.bundesgerichtshof.de)); Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft; Medicus, BGB AT.*
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# Bewertungsbogen — Fall 14 Übung für Fortgeschrittene SS 2026
**Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt — intern**
**Az.: Lehrstuhl Pohlmann ÜBG-SS2026-Fall-14**
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## Korrekturnormen (verbindlich)
Die nachfolgende Gewichtung ist für beide Korrektoren verbindlich. Abweichungen von mehr als 2 Punkten je Teilfrage sind schriftlich zu begründen und Prof. Pohlmann-Wittfeldt zur Entscheidung vorzulegen.
Maximale Gesamtpunktzahl: **25 Punkte**
Bestehensgrenze: **9 Punkte** (entspricht Note 4.0)
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## Bewertungsschema
### Frage 1: Werklohnanspruch § 631 BGB (max. 8 Punkte)
| Prüfungsschritt | Punkte |
|---|---|
| Obersatz korrekt formuliert (§ 631, Parteien, Betrag) | 1 |
| Werkvertrag: Angebot und Annahme subsumiert | 1 |
| § 134 BGB erkannt und eröffnet | 1 |
| Verbotsgesetz § 23 StVO identifiziert und ausgelegt | 1 |
| Streitstand dargestellt (mindestens zwei Ansichten) | 2 |
| Stellungnahme mit Begründung | 1 |
| Ergebnis mit korrekter Folge | 1 |
### Frage 2: Bereicherungsanspruch §§ 812 ff. BGB (max. 6 Punkte)
| Prüfungsschritt | Punkte |
|---|---|
| Hilfsverhältnis korrekt gekennzeichnet | 1 |
| § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1: Erlangtes, Leistung, kein Rechtsgrund | 2 |
| § 817 S. 2 BGB erkannt und subsumiert | 2 |
| Ergebnis mit Begründung | 1 |
### Frage 3: Aufrechnung § 387 BGB (max. 5 Punkte)
| Prüfungsschritt | Punkte |
|---|---|
| Gegenseitigkeit (§ 387 Alt. 1) subsumiert | 1 |
| Gleichartigkeit (§ 387 Alt. 2) subsumiert | 1 |
| Fälligkeit und Erfüllbarkeit geprüft | 1 |
| Aufrechnungserklärung beachtet | 1 |
| Ergebnis: Erlöschensfolge § 389 BGB | 1 |
### Frage 4: Eigentumserwerb §§ 929 ff. BGB (max. 6 Punkte)
| Prüfungsschritt | Punkte |
|---|---|
| §§ 93, 94 BGB — wesentlicher Bestandteil geprüft | 1 |
| Verneinung wesentlicher Bestandteil, korrekte Begründung | 1 |
| § 929 BGB: Einigung, Übergabe subsumiert | 2 |
| Abstraktionsprinzip erwähnt (Trennung Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft) | 1 |
| Ergebnis: Kondiktionsanspruch § 951 BGB, Sperrwirkung § 817 S. 2 | 1 |
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## Punkteabzüge (automatisch)
| Fehler | Abzug |
|---|---|
| Feststellungsstil statt Gutachtenstil (je Abschnitt) | bis zu 2 |
| Streitstand ignoriert (je Streitstand) | 1 |
| Zirkelschluss in Subsumtion | 1 |
| Falsche Anspruchsgrundlage ohne Korrektur | 2 |
| Ergebnis ohne Begründung | 0,5 |
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## Notentabelle
| Punkte | Note |
|---|---|
| 23 bis 25 | 1,0 (sehr gut) |
| 20 bis 22 | 1,3 bis 1,7 |
| 17 bis 19 | 2,0 bis 2,3 |
| 14 bis 16 | 2,7 bis 3,0 |
| 11 bis 13 | 3,3 bis 3,7 |
| 9 bis 10 | 4,0 |
| unter 9 | 5,0 (nicht bestanden) |
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## Unterschriften Korrektoren
Erstkorrektur: Dr. Hannes Tannenmoor _______ Datum: ___________
Zweitkorrektur: Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal _______ Datum: ___________
Bestätigt: Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt _______ Datum: ___________
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# Klausur 01 — Klara Eichmann: Einzelbewertung
**Übung für Fortgeschrittene SS 2026 — Fall 14**
**Korrektorin (Erst): Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal**
**Korrektor (Zweit): Dr. Hannes Tannenmoor**
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## Eckdaten
| Feld | Wert |
|---|---|
| Klausurantin | Klara Eichmann |
| Matrikelnummer | 2203847 (fiktiv) |
| Gesamtpunkte | 16 von 25 |
| Note | 2,7 |
| Bestanden | Ja |
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## Punkteverteilung
| Frage | Max. | Erreicht | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 (§ 631 BGB) | 8 | 6 | Streitstand gut dargestellt, Stellungnahme zu knapp |
| 2 (§§ 812, 817 BGB) | 6 | 4 | § 817 S. 2 erkannt, aber Subsumtion oberflächlich |
| 3 (§ 387 BGB) | 5 | 4 | Alle Voraussetzungen geprüft, Erfüllbarkeit nur angedeutet |
| 4 (§§ 929 ff. BGB) | 6 | 2 | Abstraktionsprinzip nicht erwähnt; § 93 BGB knapp |
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## Qualitative Beurteilung
**Stärken:**
- Gutachtenstil konsequent durchgehalten; Obersätze stets korrekt.
- Erkennt § 134 BGB als maßgebliche Norm und benennt § 23 StVO.
- Streitstand zu Frage 1 mit zwei Meinungen dargestellt.
**Schwächen:**
- Frage 4: Das Abstraktionsprinzip fehlt vollständig. Eichmann subsumiert § 929 BGB, kommt aber zum falschen Ergebnis, weil sie die Wirksamkeit des Grundgeschäfts als Voraussetzung des Eigentumsübergangs behandelt.
- § 817 S. 2 BGB in Frage 2: Kurze Nennung ohne eigene Wertung, welche Handlung des K als sittenwidrig oder verbotswidrig anzusehen ist.
**Typischer Fehler:**
Die Verwechslung von Abstraktionsprinzip und Kausalgeschäft zeigt, dass das Sachenrecht noch nicht sicher beherrscht wird. Dies ist ein häufiger Fehler im zweiten Studienjahr und sollte im Feedback gezielt angesprochen werden.
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## Empfehlung
Eichmann sollte das Gutachten zu Frage 4 vollständig überarbeiten und dabei die Trennung von schuldrechtlichem Grundgeschäft und dinglichem Vollzugsgeschäft (§§ 929 ff. BGB) herausarbeiten. Empfohlene Lektüre: Medicus/Lorenz, Sachenrecht, Rn. 34 ff.
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# Klausur 02 — Sven Tannenfels: Einzelbewertung
**Übung für Fortgeschrittene SS 2026 — Fall 14**
**Korrektoren: Dr. Hannes Tannenmoor (Erst) / Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal (Zweit)**
---
## Eckdaten
| Feld | Wert |
|---|---|
| Klausurant | Sven Tannenfels |
| Matrikelnummer | 2198034 (fiktiv) |
| Gesamtpunkte | 10 von 25 |
| Note | 4,0 |
| Bestanden | Ja (knapp) |
---
## Punkteverteilung
| Frage | Max. | Erreicht | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 (§ 631 BGB) | 8 | 3 | § 134 BGB erkannt, Streitstand übersehen |
| 2 (§§ 812, 817 BGB) | 6 | 3 | § 812 korrekt eröffnet; § 817 S. 2 nicht erkannt |
| 3 (§ 387 BGB) | 5 | 3 | Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit geprüft; Fälligkeit fehlt |
| 4 (§§ 929 ff. BGB) | 6 | 1 | Thema verfehlt: §§ 946/947 BGB statt § 929 BGB geprüft |
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## Qualitative Beurteilung
**Stärken:**
- Erkennt § 134 BGB und § 23 StVO.
- Struktur der Klausur insgesamt vorhanden; Fragen werden in der richtigen Reihenfolge abgearbeitet.
- § 812 Abs. 1 S. 1 korrekt eröffnet.
**Schwächen:**
- Frage 1: Der Streitstand (Ansicht 1 vs. Ansicht 2, eng/weit, Übertragung BGH VII ZR 235/15) wird nicht dargestellt. Tannenfels bejaht die Nichtigkeit ohne Diskussion. Das ist inhaltlich vertretbar, methodisch aber unvollständig.
- Frage 2: § 817 S. 2 BGB ist die zentrale Sperrnorin des Bereicherungsrechts — wird vollständig übergangen.
- Frage 4: Schwerwiegender Systematikfehler. Tannenfels prüft §§ 946/947 BGB (Verbindung/Vermischung), obwohl das Gerät kein wesentlicher Bestandteil ist. § 929 BGB (rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang) fehlt gänzlich.
**Typischer Fehler:**
Streitstandübersehung (Fehlertyp 2) und Anspruchsgrundlagenverwechslung bei Frage 4 (Fehlertyp 1). Tannenfels versteht die Grundproblematik, scheitert aber an der methodischen Durchführung.
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## Empfehlung
Tannenfels sollte dringend an der Technik der Streitstandsdarstellung und -entscheidung arbeiten. Das Schema "Meinungsstand — Argumente — eigene Stellungnahme" fehlt ihm vollständig. Außerdem: Grundwissen zu §§ 929 ff. BGB auffrischen; §§ 946/947 BGB sind Sondertatbestände und setzen voraus, dass ein wesentlicher Bestandteil vorliegt.
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# Klausur 03 — Andreas Roosendaal: Einzelbewertung
**Übung für Fortgeschrittene SS 2026 — Fall 14**
**Korrektoren: Dr. Hannes Tannenmoor (Erst) / Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal (Zweit)**
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## Eckdaten
| Feld | Wert |
|---|---|
| Klausurant | Andreas Roosendaal |
| Matrikelnummer | 2211092 (fiktiv) |
| Gesamtpunkte | 7 von 25 |
| Note | 5,0 |
| Bestanden | Nein |
---
## Punkteverteilung
| Frage | Max. | Erreicht | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 (§ 631 BGB) | 8 | 2 | Werkvertrag bejaht; § 134 BGB nicht erkannt |
| 2 (§§ 812, 817 BGB) | 6 | 2 | § 812 angesprochen, § 817 S. 2 fehlt komplett |
| 3 (§ 387 BGB) | 5 | 2 | Gegenseitigkeit erwähnt; restliche Voraussetzungen fehlen |
| 4 (§§ 929 ff. BGB) | 6 | 1 | § 929 nur genannt, nicht subsumiert |
---
## Qualitative Beurteilung
**Stärken:**
- Roosendaal erkennt, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, und benennt § 631 BGB.
- Er sieht, dass eine Bereicherungssituation vorliegt, und nennt § 812 BGB.
**Schwächen:**
- Frage 1: § 134 BGB vollständig übersehen. Roosendaal bejaht den Anspruch aus § 631 BGB, ohne die Nichtigkeitsfrage zu prüfen. Die Klausur ist damit hinsichtlich der zentralen Rechtsfrage unvollständig.
- Frage 2: § 817 S. 2 BGB fehlt. Da Frage 2 die Hilfsprüfung zu Frage 1 ist und Roosendaal Frage 1 bejaht hat, fehlt schon die methodische Verknüpfung.
- Frage 3: Lediglich "Gegenseitigkeit liegt vor" — ohne Subsumtion der übrigen Voraussetzungen (§§ 387, 389 BGB).
- Frage 4: § 929 BGB nur zitiert, nicht in Obersatz und Subsumtion aufgebaut. Abstraktionsprinzip fehlt.
**Stilfehler:**
Roosendaal schreibt durchgängig im Feststellungsstil: "Ein Anspruch besteht." statt "K könnte einen Anspruch haben...". Dies ist ein schwerwiegender formaler Fehler (Fehlertyp 5).
**Typischer Fehler:**
Fehlertypen 1, 2, 3 und 5 kumuliert. Der Fall ist insgesamt schwach.
---
## Empfehlung
Roosendaal sollte das grundlegende Schema der Anspruchsprüfung (Obersatz — Voraussetzungen — Subsumtion — Ergebnis) einüben. Empfohlen: Begleitkurs Methodenlehre (Tafelbild-Einheit Anspruchspyramide) sowie nochmalige Lektüre Larenz, Methodenlehre, Kap. 3.
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# Klausur 04 — Heike Wittfeldt: Einzelbewertung (Musterklausur)
**Übung für Fortgeschrittene SS 2026 — Fall 14**
**Korrektoren: Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal (Erst) / Dr. Hannes Tannenmoor (Zweit)**
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## Eckdaten
| Feld | Wert |
|---|---|
| Klausurantin | Heike Wittfeldt |
| Matrikelnummer | 2195561 (fiktiv) |
| Gesamtpunkte | 22 von 25 |
| Note | 1,3 |
| Bestanden | Ja (Musterklausur) |
---
## Punkteverteilung
| Frage | Max. | Erreicht | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 (§ 631 BGB) | 8 | 8 | Vollständig und methodisch korrekt |
| 2 (§§ 812, 817 BGB) | 6 | 6 | § 817 S. 2 BGB musterhaft subsumiert |
| 3 (§ 387 BGB) | 5 | 5 | Alle Voraussetzungen; Erlöschensfolge § 389 BGB korrekt |
| 4 (§§ 929 ff. BGB) | 6 | 3 | Abstraktionsprinzip, aber § 951 BGB nicht vollständig |
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## Qualitative Beurteilung
**Stärken:**
- Musterhafter Gutachtenstil in allen vier Fragen.
- Frage 1: Streitstand zu § 134 BGB / § 23 StVO mit drei Argumenten je Seite; eigene begründete Stellungnahme.
- Frage 2: § 817 S. 2 BGB methodisch sauber subsumiert: Wittfeldt erkennt, dass K bei Vornahme der Werkleistung wusste, dass das Gerät für einen verbotenen Zweck genutzt werden soll, und subsumiert dies unter "dem Leistenden selbst fällt ein Verstoß zur Last".
- Frage 3: Vollständige Prüfung einschließlich der Erfüllbarkeit der Hauptforderung und der Aufrechnungserklärung; Erlöschensfolge mit korrektem Zahlenergebnis (270 EUR).
- Frage 4: Abstraktionsprinzip ausführlich erklärt; §§ 93, 929 BGB subsumiert.
**Kleine Schwäche:**
§ 951 BGB in Frage 4 nur angesprochen, aber die Sperrwirkung des § 817 S. 2 BGB nicht auf den § 951-Anspruch übertragen. Das kostet 3 Punkte.
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## Entscheidung Prof. Pohlmann-Wittfeldt
Wittfeldts Klausur wird (nach Anonymisierung der Matrikelnummer) als Musterklausur für die Nachbesprechung freigegeben.
Hinweis: Anonymisierung abgeschlossen am 12. Juni 2026 durch Dr. Tannenmoor.
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# Klausur 05 — Konrad Birkenhain: Einzelbewertung und Anfechtungsankündigung
**Übung für Fortgeschrittene SS 2026 — Fall 14**
**Korrektoren: Dr. Hannes Tannenmoor (Erst) / Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal (Zweit)**
**Prüfungsamt-Az.: PA-2026-S-1188**
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## Eckdaten
| Feld | Wert |
|---|---|
| Klausurant | Konrad Birkenhain |
| Matrikelnummer | 2208719 (fiktiv) |
| Gesamtpunkte | 4 von 25 |
| Note | 5,0 |
| Bestanden | Nein |
| Anfechtung angekündigt | Ja (schriftlich, 15. Juni 2026) |
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## Punkteverteilung
| Frage | Max. | Erreicht | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 (§ 631 BGB) | 8 | 1 | Nur § 631 BGB genannt; keine Prüfung |
| 2 (§§ 812, 817 BGB) | 6 | 1 | § 812 erwähnt; kein Aufbau |
| 3 (§ 387 BGB) | 5 | 1 | Nur "Aufrechnung möglich" ohne Prüfung |
| 4 (§§ 929 ff. BGB) | 6 | 1 | Komplett verfehlt; § 242 BGB statt §§ 929 ff. |
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## Qualitative Beurteilung
**Stärken:**
- Keine nennenswerten Stärken. Normen werden vereinzelt richtig benannt.
**Schwächen — detailliert:**
**Frage 1:** Birkenhain nennt § 631 BGB im Obersatz, nimmt aber sofort das Ergebnis vorweg ("Anspruch besteht, da Vertrag geschlossen wurde") ohne jede Prüfung der Nichtigkeitsvoraussetzungen. Gutachtenstil ist vollständig verletzt (Fehlertyp 5).
**Frage 2:** § 812 BGB erwähnt, aber ohne Tatbestandselemente. Weder "etwas erlangt" noch "durch Leistung" noch "ohne Rechtsgrund" werden subsumiert. § 817 S. 2 BGB fehlt. Birkenhain schreibt: "K hat keinen Bereicherungsanspruch, weil er schuld ist." — Dieser Satz enthält keinen rechtlichen Gedanken.
**Frage 3:** Lediglich "Aufrechnung ist möglich." ohne Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 387 BGB.
**Frage 4:** Gravierender Systematikfehler. Birkenhain prüft § 242 BGB (Treu und Glauben) statt der sachenrechtlichen Übereignungstatbestände. §§ 929 ff. BGB werden nicht erwähnt. Das Abstraktionsprinzip ist Birkenhain offenbar unbekannt.
**Zirkelschluss in Frage 1 (Fehlertyp 4):** Birkenhain begründet die Wirksamkeit des Vertrages damit, dass "Werkverträge grundsätzlich gültig sind, wenn sie geschlossen werden, was hier der Fall ist." Das ist ein klassischer Zirkelschluss.
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## Anfechtungsankündigung
Birkenhain hat am 15. Juni 2026 schriftlich an das Prüfungsamt der Universität Bielefeld (PA-2026-S-1188) eine Prüfungsanfechtung angekündigt. Er rügt:
1. Bewertungsmaßstab sei unverhältnismäßig streng.
2. Aufgabenstellung sei unklar (§ 23 StVO nicht bekannt).
3. Erstkorrektur sei befangen (Dr. Tannenmoor kenne ihn persönlich).
**Stellungnahme Dr. Tannenmoor:** Eine persönliche Bekanntschaft besteht nicht. Die Befangenheitsrüge ist unsubstantiiert.
**Nächste Schritte:** Prüfungsamt hat Drittkorrektur durch externen Prüfer angeordnet; Stellungnahme des Lehrstuhls angefordert (Frist: 15. Juli 2026).
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# Fehlerinventar — Klausuren 1 bis 5, Fall 14 SS 2026
**Zusammengestellt: Dr. Hannes Tannenmoor und Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal**
**Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt**
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## Überblick
| Fehlertyp | Eichmann | Tannenfels | Roosendaal | Wittfeldt | Birkenhain | Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| FT1 Anspruchsgrundlage falsch | — | Frage 4 | Frage 1, 4 | — | Frage 4 | 4x |
| FT2 Streitstand übersehen | Frage 1 (teilw.) | Frage 1 | Frage 1 | — | Frage 1 | 4x |
| FT3 Tatbestandsmerkmal falsch | Frage 4 | Frage 3 | Frage 2, 3 | — | Frage 2, 3 | 5x |
| FT4 Zirkularität | — | — | — | — | Frage 1 | 1x |
| FT5 Gutachtenstil verletzt | — | — | durchgehend | — | durchgehend | 2x |
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## Erläuterungen je Klausurant
### Klara Eichmann (16 Punkte)
Solide Arbeit mit gutem Methodenbewusstsein. Schwachstelle: Abstraktionsprinzip in Frage 4 fehlt. Streitstand in Frage 1 unvollständig (nur zwei Sätze zur Gegenmeinung).
### Sven Tannenfels (10 Punkte)
Grundkenntnisse vorhanden; Streitstandmethodik fehlt. § 817 S. 2 BGB und § 929 BGB nicht beherrscht. Mit gezielter Übung sollte Tannenfels in der Lage sein, die Klausur beim nächsten Versuch zu bestehen.
### Andreas Roosendaal (7 Punkte)
Strukturelle und inhaltliche Mängel kombiniert. Feststellungsstil ist das auffälligste Merkmal. Neben Fehlertyp 5 (Stilfehler) finden sich Fehlertypen 1, 2 und 3 in großer Dichte.
### Heike Wittfeldt (22 Punkte)
Exzellente Klausur. Einzige Schwachstelle: Sperrwirkung § 817 S. 2 BGB auf § 951-Anspruch nicht explizit übertragen. Diese Verbindung ist fortgeschritten und wäre erst für eine 25-Punkte-Klausur zu erwarten.
### Konrad Birkenhain (4 Punkte)
Zusammenbruch aller Methodenebenen. Gutachtenstil fehlt, Normen werden nicht subsumiert, einziger Zirkelschluss des Jahrgangs. Grundlegendes Methodenproblem, das über einen einzigen Überarbeitungsgang nicht behebbar ist.
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## Statistische Auswertung
- Fehlertyp 3 (Tatbestandsmerkmal falsch) ist der häufigste Einzelfehler (5 Vorkommnisse in 5 Klausuren).
- Fehlertyp 2 (Streitstandübersehung) ist in vier von fünf Klausuren vertreten — struktureller Ausbildungsbedarf.
- Nur Wittfeldt (1 von 5) ist vollständig fehlerfrei hinsichtlich Gutachtenstil.
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*Quelle: Korrekturbögen Lehrstuhl Pohlmann ÜBG-SS2026-Fall-14; XLSX-Fehlerinventar: `xlsx/fehlerinventar-5-klausuren.xlsx`.*
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# Fehlertyp 1: Falsche oder fehlende Anspruchsgrundlage
**Fehlerinventar Fall 14 — Übung für Fortgeschrittene SS 2026**
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## Definition
Fehlertyp 1 liegt vor, wenn eine Klausur:
(a) eine nicht einschlägige Anspruchsgrundlage prüft (Fehler der Auswahl), oder
(b) die einschlägige Anspruchsgrundlage vollständig übersieht (Fehler der Vollständigkeit), oder
(c) mehrere Anspruchsgrundlagen ohne Begründung der Reihenfolge oder des Konkurrenzverhältnisses vermengt.
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## Vorkommen in Fall 14
### Tannenfels, Frage 4
**Fehler:** Tannenfels prüft §§ 946/947 BGB (Verbindung und Vermischung) statt § 929 BGB (rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang). Er übersieht, dass das Radarwarngerät kein wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs ist und daher gesondert übereignet werden kann. §§ 946/947 BGB sind Sondertatbestände für gesetzlichen Eigentumserwerb bei wesentlichen Bestandteilen.
**Musterlösung-Ansatz:** Erst § 93 BGB prüfen (wesentlicher Bestandteil?), verneinen, dann § 929 BGB als Rechtsgrundlage für den rechtsgeschäftlichen Erwerb heranziehen.
**Einfluss auf Punkte:** -4 Punkte (Frage 4 fast vollständig verfehlt).
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### Roosendaal, Fragen 1 und 4
**Frage 1:** Roosendaal prüft ausschließlich § 631 BGB und übersieht § 134 BGB vollständig. Das ist eine Fehler der Vollständigkeit: Die entscheidende Nichtigkeitsnorm wird nicht erkannt.
**Frage 4:** § 929 BGB nur genannt, nicht subsumiert. Stattdessen § 985 BGB am Ende kurz erwähnt (Herausgabeanspruch), was systematisch falsch ist, weil es hier um den Eigentumserwerb, nicht den Eigentumsschutz geht.
**Einfluss auf Punkte:** -6 Punkte kombiniert.
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### Birkenhain, Frage 4
**Fehler:** § 242 BGB statt §§ 929 ff. BGB. Birkenhain argumentiert auf Ebene des allgemeinen Treuprinzips, obwohl die Frage eindeutig auf Eigentumsübergang gerichtet ist.
**Einfluss auf Punkte:** Frage 4 mit 1 Punkt (nur für Erwähnung von Eigentumsübergang als Thema) bewertet.
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## Ursachenanalyse
Fehlertyp 1 entsteht typischerweise durch:
1. Unklare Normenkenntnis im Sachenrecht (§§ 929, 946, 947 BGB werden verwechselt).
2. Fehlende Lektüre des Sachverhalts (Tatbestandsmerkmale werden nicht auf den Fall angewendet).
3. Überspringen der Vorprüfung (§ 93 BGB — wesentlicher Bestandteil — wird ausgelassen).
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## Korrekturhinweis
Korrektoren sollten bei Fehlertyp 1 nicht schematisch 0 Punkte vergeben. Werden Teile der richtigen Anspruchsgrundlage erkannt oder wird das Problem methodisch richtig angegangen, sind Teilpunkte möglich. Der Bewertungsbogen sieht für Frage 4 "§ 929 BGB: Einigung, Übergabe subsumiert" mit 2 Punkten vor — dieser Teilpunkt kann auch bei partiell falscher Anspruchsgrundlage vergeben werden, wenn Einigung und Übergabe korrekt subsumiert werden.
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*Quellen: BGB §§ 93, 929, 946, 947 ([dejure.org](https://dejure.org)); Medicus/Lorenz, Sachenrecht, Rn. 34 ff.*
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# Fehlertyp 2: Streitstand nicht erkannt oder nicht behandelt
**Fehlerinventar Fall 14 — Übung für Fortgeschrittene SS 2026**
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## Definition
Fehlertyp 2 liegt vor, wenn ein umstrittenes Rechtsproblem ohne Auseinandersetzung mit den konkurrierenden Meinungen entschieden wird, obwohl die Prüfungsaufgabe (oder der Sachverhalt) die Kontroverse evident macht.
Ein Streitstand muss mindestens folgendes enthalten:
1. Darstellung der Mindermeinung und der herrschenden Meinung (h.M.) oder zweier konkurrierender Lehrmeinungen.
2. Argumente für jede Position.
3. Eigene Stellungnahme mit Begründung.
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## Streitstand in Fall 14
### Streit: Nichtigkeit des Werkvertrags bei § 23 StVO — § 134 BGB
**Ansicht 1 (Nichtigkeit):** Der Vertrag ist nichtig, weil er auf die Ermöglichung einer Ordnungswidrigkeit (§ 23 StVO) abzielt. Der Schutzzweck des Verbots erstreckt sich auf den vorbereitenden Vertrag. Gestützt auf teleologische Auslegung und RG-Tradition.
**Ansicht 2 (Wirksamkeit):** Der Vertrag ist wirksam; § 23 StVO richtet sich nur an den Nutzer, nicht an den Einbauenden. Die Entscheidung BGH VII ZR 235/15 (Schwarzarbeit) ist nicht direkt übertragbar, weil dort ein beiderseitiger Verstoß vorlag.
**Referenz:** Larenz/Wolf, BGB AT, § 40 Rn. 12 ff.; Medicus, BGB AT, Rn. 636 ff.
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## Vorkommen in Fall 14
### Eichmann (teilweise)
Eichmann stellt zwei Meinungen dar, aber ohne Argumente für jede Position. Die Darstellung ist pauschal ("eine Ansicht bejaht die Nichtigkeit, eine andere verneint sie"). Das reicht nicht aus. -1 Punkt.
### Tannenfels
Tannenfels nennt § 134 BGB, bejaht die Nichtigkeit sofort und ohne jede Auseinandersetzung. Kein Streitstand erkennbar. -2 Punkte.
### Roosendaal
§ 134 BGB wird nicht erkannt. Der Streitstand existiert für Roosendaal nicht. -3 Punkte (§ 134 übersehen + kein Streitstand).
### Birkenhain
§ 134 BGB nicht erkannt. -3 Punkte.
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## Ursachenanalyse
Streitstandübersehung ist in vier von fünf Klausuren vertreten. Dies deutet auf ein strukturelles Problem in der Lehre hin:
- Streitstände werden im Begleitkurs häufig nur passiv präsentiert (Folie mit "h.M./Mindermeinung"), aber nicht aktiv eingeübt.
- Klausuranten verwechseln "ich kenne die Norm" mit "ich kenne den Streitstand".
**Konsequenz für WS 2026/27:** Übungseinheit "Streitstanddarstellung" als eigenständiger Abschnitt in die Lehrveranstaltung aufnehmen. Schreibübungen mit Streitstandsskeletten.
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## Musterlösung Streitstandtechnik
**Muster Obersatz Streitstand:**
"Ob der Werkvertrag über den Einbau eines Radarwarngeräts nach § 134 BGB nichtig ist, ist umstritten."
**Muster Argumentationsstruktur:**
"Nach einer Ansicht [...], weil [...]. Dagegen wendet eine Gegenmeinung ein, dass [...]. Diese Ansicht überzeugt, weil [...]."
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*Quellen: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft; Medicus, BGB AT, Rn. 636 ff.; BGB § 134 ([dejure.org](https://dejure.org)).*
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# Fehlertyp 3: Falsches oder übersehenes Tatbestandsmerkmal
**Fehlerinventar Fall 14 — Übung für Fortgeschrittene SS 2026**
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## Definition
Fehlertyp 3 liegt vor, wenn ein Tatbestandsmerkmal einer Norm:
(a) falsch ausgelegt wird (Auslegungsfehler),
(b) auf den Sachverhalt falsch angewendet wird (Subsumtionsfehler), oder
(c) vollständig ausgelassen wird (Vollständigkeitsfehler).
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## Vorkommen in Fall 14
### Tannenfels, Frage 3 (§ 387 BGB — Fälligkeit)
**Fehler:** Tannenfels prüft Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, lässt aber die Fälligkeitsvoraussetzung aus. § 387 BGB setzt die Fälligkeit der Gegenforderung voraus. Zwar ist die Fälligkeit im konkreten Fall unproblematisch, aber die Auslassung eines Tatbestandsmerkmals ist als Fehler zu werten.
**Einfluss:** -1 Punkt.
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### Roosendaal, Frage 2 (§ 812 BGB — "ohne Rechtsgrund")
**Fehler:** Roosendaal subsumiert "etwas erlangt" (korrekt: das Radarwarngerät) und "durch Leistung" (korrekt: Einbau durch K), übersieht aber das Tatbestandsmerkmal "ohne rechtlichen Grund". Er kommt zum Ergebnis, K habe einen Bereicherungsanspruch, ohne die Prüfung des Rechtsgrundes überhaupt vorzunehmen.
**Einfluss:** -2 Punkte; das Kernmerkmal fehlt.
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### Roosendaal, Frage 3 (§ 387 BGB — mehrere Merkmale)
**Fehler:** Roosendaal nennt lediglich die Gegenseitigkeit. Die weiteren Merkmale (Gleichartigkeit, Fälligkeit, Erfüllbarkeit) fehlen vollständig. Der Abschnitt zu Frage 3 umfasst drei Zeilen.
**Einfluss:** -3 Punkte.
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### Birkenhain, Frage 2 (§ 812 BGB — kein Aufbau)
**Fehler:** Birkenhain benennt § 812 BGB, aber subsumiert kein einziges Tatbestandsmerkmal. "Etwas erlangt", "durch Leistung", "ohne Rechtsgrund" — alle drei fehlen.
**Einfluss:** -5 Punkte für Frage 2.
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### Birkenhain, Frage 3 (§ 387 BGB)
**Fehler:** "Aufrechnung ist möglich" ohne jede Prüfung. Kein Tatbestandsmerkmal erkennbar.
**Einfluss:** -4 Punkte.
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## Häufigkeit und Schweregrad
| Klausurant | Tatbestandsmerkmal | Norm | Abzug |
|---|---|---|---|
| Tannenfels | Fälligkeit ausgelassen | § 387 BGB | 1 |
| Roosendaal | "ohne Rechtsgrund" fehlt | § 812 BGB | 2 |
| Roosendaal | Gleichartigkeit, Fälligkeit, Erfüllbarkeit | § 387 BGB | 3 |
| Birkenhain | Alle drei Merkmale § 812 | § 812 BGB | 5 |
| Birkenhain | Alle Merkmale § 387 | § 387 BGB | 4 |
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## Lehrhinweis
Fehlertyp 3 ist der häufigste Einzelfehler dieser Klausurgruppe. Die Ursache liegt oft in Zeitdruck: Klausuranten überspringen Tatbestandsmerkmale, wenn sie meinen, das Ergebnis zu kennen. Richtig ist: Jedes Tatbestandsmerkmal ist einzeln zu subsumieren, auch wenn es offensichtlich vorliegt.
**Merkregel:** "Was nicht steht, ist nicht geprüft."
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*Quellen: BGB §§ 387, 812 ([dejure.org](https://dejure.org)); Medicus, BGB AT, Rn. 720 ff.*
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# Fehlertyp 4: Subsumtionszirkularität (Zirkelschluss)
**Fehlerinventar Fall 14 — Übung für Fortgeschrittene SS 2026**
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## Definition
Ein Zirkelschluss (lat. *petitio principii*) liegt in der juristischen Subsumtion vor, wenn das Ergebnis bereits in den Prämissen enthalten ist oder wenn zur Begründung einer Aussage genau das herangezogen wird, was bewiesen werden soll.
**Schema des Zirkelschlusses in der Klausur:**
- Behauptung A: "Der Vertrag ist wirksam."
- Begründung: "Weil wirksame Verträge bindig sind."
- Zirkel: Die Wirksamkeit wird mit der Wirksamkeit begründet.
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## Vorkommen in Fall 14
### Birkenhain, Frage 1
**Fundstelle:** Birkenhains Klausur, S. 2 (Korrektur Dr. Tannenmoor, Notiz in Margin):
> "Werkverträge sind grundsätzlich gültig, wenn sie geschlossen werden. Das ist hier der Fall. Also besteht ein Anspruch aus § 631 BGB."
**Analyse:**
- Obersatz: "K könnte einen Anspruch aus § 631 BGB haben." — formal korrekt.
- Begründung: "Werkverträge sind gültig, wenn sie geschlossen werden." — tautologisch.
- Die eigentliche Prüfungsfrage (Wirksamkeit trotz § 23 StVO / § 134 BGB) wird nicht angesprochen.
- Das Ergebnis ("gültig") wird mit einer allgemeinen Aussage über Gültigkeit begründet, die nichts über den konkreten Fall aussagt.
**Abzug:** -2 Punkte (Zirkelschluss + § 134 BGB nicht erkannt).
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## Abgrenzung zum Fehlertyp 5 (Gutachtenstil)
Der Zirkelschluss ist von der Verletzung des Gutachtenstils zu unterscheiden:
- **Fehlertyp 5** betrifft die *Form* (Obersatz zuerst statt zuletzt).
- **Fehlertyp 4** betrifft den *Inhalt* der Begründung (die Begründung setzt das voraus, was sie beweisen soll).
Eine Klausur kann formal den Gutachtenstil wahren (Obersatz, Prüfung, Ergebnis), aber dennoch einen Zirkelschluss enthalten.
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## Erkennung von Zirkelschlüssen
**Erkennungsmerkmale:**
1. Die Begründung enthält dieselben Worte wie die Behauptung (Stichwort: Synonymenersatz ohne Mehrwert).
2. Es werden allgemeine Aussagen ("Verträge sind wirksam...") statt fallbezogene Subsumtion geboten.
3. Die Begründung ist nicht falsifizierbar — sie würde für jeden Sachverhalt gelten.
**Musterbeispiel (falsch):**
> "§ 134 BGB ist nicht anwendbar, weil kein Verbotsgesetz verletzt wurde. Werkverträge über handwerkliche Leistungen sind keine verbotenen Rechtsgeschäfte."
**Musterbeispiel (richtig):**
> "§ 134 BGB ist anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 23 StVO verbietet das Benutzen von Radarwarngeräten. Fraglich ist, ob dieses Verbot auch den Einbauvertrag erfasst oder nur die Nutzung durch den Fahrer..."
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## Häufigkeit
Fehlertyp 4 tritt in dieser Klausurgruppe nur einmal auf (Birkenhain). Er ist in der Praxis selten, aber wenn er auftritt, zeigt er ein fundamentales Methodenproblem an.
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*Quellen: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Kap. 2; BGB § 134 ([dejure.org](https://dejure.org)).*
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# Fehlertyp 5: Gutachtenstil verletzt (Feststellungsstil)
**Fehlerinventar Fall 14 — Übung für Fortgeschrittene SS 2026**
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## Definition
Der Gutachtenstil ist die methodische Grundform juristischer Klausuren in Deutschland. Er ist das Gegenteil des Urteilsstils:
| | Gutachtenstil | Urteilsstil |
|---|---|---|
| Reihenfolge | Obersatz (Frage) → Voraussetzungen → Subsumtion → Ergebnis | Ergebnis → Begründung |
| Funktion | Prüfung (offenes Ergebnis) | Feststellung (bekanntes Ergebnis) |
| Anwendungsfeld | Klausur | Urteil, Bescheid |
**Fehlertyp 5 liegt vor**, wenn in einer Klausur der Urteilsstil oder der bloße Feststellungsstil verwendet wird, also das Ergebnis an den Anfang gestellt wird ("Ein Anspruch besteht...").
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## Vorkommen in Fall 14
### Roosendaal — durchgehend
Roosendaal schreibt in allen vier Fragen im Feststellungsstil. Repräsentative Stellen:
**Frage 1:** "K hat einen Anspruch aus § 631 BGB. Es besteht ein Werkvertrag."
**Frage 2:** "K hat keinen Bereicherungsanspruch."
**Frage 3:** "Die Aufrechnung ist möglich."
**Frage 4:** "G ist Eigentümer geworden."
Kein einziger Obersatz enthält die Konjunktiv-Einleitung ("könnte", "dürfte", "wäre denkbar"). Das ist systematisch.
**Abzug:** 2 Punkte verteilt über alle vier Fragen (je Abschnitt 0,5 Punkte).
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### Birkenhain — durchgehend
Birkenhains Klausur liest sich wie eine Aufzählung von Aussagen ohne methodische Einbettung. Beispiel:
**Frage 1:** "Werkvertrag liegt vor. § 631 BGB. Anspruch besteht."
Kein Gutachtenstil, keine Prüfungsstruktur. Die Feststellungen sind zudem inhaltlich unsubstantiiert (s. Fehlertyp 3).
**Abzug:** 2 Punkte.
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## Abgrenzung
Feststellungsstil bei *Ergebnissätzen* ist korrekt und erwünscht: "K hat daher einen Anspruch in Höhe von 270 EUR." — das ist der Schlusssatz nach einer Gutachtenprüfung.
Fehlertyp 5 liegt nur vor, wenn der *gesamte Abschnitt* im Feststellungsstil gehalten ist und die Prüfungsstruktur fehlt.
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## Lehrhinweis
Der Gutachtenstil ist untrennbar mit dem Erkenntnisinteresse der Klausur verbunden: Der Prüfer will wissen, ob der Klausurant das Problem erkennt und methodisch lösen kann. Der Feststellungsstil verbirgt, ob der Klausurant tatsächlich verstanden hat, warum das Ergebnis richtig ist.
**Merksatz:** "Im Gutachten ist das Ergebnis die letzte Zeile, nicht die erste."
**Übungsaufgabe:** Wandeln Sie den folgenden Feststellungsstil in Gutachtenstil um:
*Vor:* "§ 134 BGB greift nicht ein. Der Vertrag ist gültig."
*Nach:* "K könnte einen Anspruch aus § 631 BGB haben, wenn der Werkvertrag über den Einbau des Radarwarngeräts wirksam ist. Dies setzt voraus, dass kein Nichtigkeitsgrund eingreift. In Betracht kommt § 134 BGB. Dieser setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Gesetzliches Verbot könnte § 23 StVO sein. § 23 Abs. 1c StVO richtet sich jedoch nur gegen den Fahrzeugführer, nicht gegen den Einbauenden. Damit fehlt es am Verbotscharakter gegenüber K. § 134 BGB greift nicht ein. Der Vertrag ist wirksam."
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*Quellen: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Kap. 3; BGB § 134 ([dejure.org](https://dejure.org)).*
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# BGH VII ZR 235/15 — Bezugsrechtsprechung Werkvertrag und § 134 BGB
**Aktenstück 15 — Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt**
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## Entscheidungsdaten
| Feld | Wert |
|---|---|
| Gericht | Bundesgerichtshof (BGH), VII. Zivilsenat |
| Aktenzeichen | VII ZR 235/15 |
| Entscheidungsdatum | 16. März 2017 |
| Fundstelle | BGHZ 214, 145; NJW 2017, 1808 |
| Quelle | [bundesgerichtshof.de](https://www.bundesgerichtshof.de) / [openjur.de](https://openjur.de) |
---
## Leitsatz (vereinfacht)
Ein Werkvertrag, bei dem beide Vertragsparteien vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG verstoßen (Schwarzarbeit), ist gemäß § 134 BGB nichtig. Der Unternehmer kann weder Werklohn noch Bereicherungsausgleich nach §§ 812, 818 BGB verlangen. Die Sperrwirkung des § 817 S. 2 BGB greift bei beiderseitigem Gesetzesverstoß.
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## Tragender Kern der Entscheidung
Der BGH hat in dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung (vor BGH, Urt. v. 10. April 2014, VII ZR 241/13) aufgegeben und klargestellt:
1. **Nichtigkeit des Vertrages:** Ein gegen das SchwarzArbG verstoßender Werkvertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Das gilt auch dann, wenn der Mangel nur die Schwarzarbeit-Abrede betrifft.
2. **Kein Bereicherungsanspruch:** Der Auftragnehmer (Unternehmer), der Schwarzarbeit geleistet hat, kann nicht nach §§ 812, 818 BGB Wertersatz verlangen. § 817 S. 2 BGB sperrt den Anspruch, weil dem Leistenden (dem Unternehmer) selbst ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz zur Last fällt.
3. **Kein Schadensersatz:** Auch § 280 BGB i.V.m. § 241 BGB (Verletzung einer Nebenpflicht) scheidet aus, wenn der Vertrag nichtig ist.
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## Übertragbarkeit auf Fall 14
**Frage:** Lässt sich BGH VII ZR 235/15 auf den Werkvertrag zwischen K und G über den Einbau eines Radarwarngeräts (§ 23 StVO) übertragen?
**Gemeinsamkeiten:**
- In beiden Fällen ist ein Werkvertrag auf eine gesetzwidrige Leistung gerichtet.
- § 134 BGB ist in beiden Konstellationen als Nichtigkeitsgrund zu prüfen.
- In beiden Fällen stellt sich die Folgefrage nach § 817 S. 2 BGB.
**Unterschiede:**
- In BGH VII ZR 235/15 verstießen *beide* Parteien gegen das Verbotsgesetz (SchwarzArbG). Im hiesigen Fall verstößt nur G gegen § 23 StVO (Nutzungsverbot); K verstößt durch den Einbau nicht selbst gegen § 23 StVO.
- Das SchwarzArbG ist ein Schutzgesetz mit besonders gravierendem Sozialversicherungshintergrund; § 23 StVO ist eine ordnungsrechtliche Norm ohne vergleichbare Schutzrichtung.
- Die Verwerflichkeit des beiderseitigen Schwarzarbeits-Vorsatzes ist strukturell anders als die einseitige Nutzungsabsicht des G.
**Ergebnis der Übertragungsprüfung:**
BGH VII ZR 235/15 ist auf Fall 14 *nicht direkt* übertragbar, wohl aber als Argumentationsreservoir: Wer in Fall 14 die Nichtigkeit nach § 134 BGB bejahen will, kann die Logik des BGH-Urteils heranziehen und auf die Förderung der verbotenen Nutzung durch K stützen. Das ist eine vertretbare, aber nicht zwingende Position.
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## Bedeutung für die Klausurbewertung
Klausuranten, die BGH VII ZR 235/15 kennen und im Streitstand zu Frage 1 verwenden, erhalten den Streitstandspunkt (2 Punkte). Eine vollständige Übertragung ohne Differenzierung ist jedoch methodisch zu rügen (keine kritische Auseinandersetzung mit den strukturellen Unterschieden).
Wittfeldt (22 Punkte) hat die Entscheidung korrekt zitiert und die Übertragbarkeit kritisch diskutiert.
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*Quellen: BGH VII ZR 235/15, BGHZ 214, 145 ([bundesgerichtshof.de](https://www.bundesgerichtshof.de) / [openjur.de](https://openjur.de)); BGB §§ 134, 812, 817 ([dejure.org](https://dejure.org)).*
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# Strittiger Meinungsstand: Larenz vs. Medicus — § 134/§ 138 BGB und Geschäftsgrundlage
**Aktenstück 16 — Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt**
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## Einleitung
In Fall 14 berührt die Prüfung zwei klassische Meinungsstände der BGB-Methodik, für die Larenz und Medicus paradigmatisch für konkurrierende Lager stehen. Beide Autoren sind in der Klausuranweisung (Bearbeitungshinweis) ausdrücklich als Referenzquellen genannt.
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## Meinungsstand 1: Reichweite von § 134 BGB bei einseitigem Normverstoß
### Position Larenz (weite Auslegung)
Karl Larenz (Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 343 ff.) vertritt im Kontext von Verbotsgesetzen eine teleologische Auslegung: Entscheidend ist der Schutzzweck des verletzten Gesetzes. Zielt das Verbotsgesetz auf die Verhinderung eines bestimmten Erfolgs (hier: Verwendung des Radarwarngeräts), ist auch das vorbereitende Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gerade auf diesen Erfolg abzielt. Der Vertrag zwischen K und G hat als einzigen Zweck die Ermöglichung der verbotenen Nutzung.
**Konsequenz für Fall 14:** Der Werkvertrag ist nach Larenz wegen § 134 BGB i.V.m. § 23 StVO nichtig.
### Position Medicus (enge Auslegung)
Dieter Medicus (BGB Allgemeiner Teil, 12. Aufl., Rn. 636) plädiert für eine enge Interpretation von § 134 BGB: Nur wenn das Rechtsgeschäft selbst verboten ist (nicht nur der daraus resultierende Erfolg), ist es nichtig. Der Einbauvertrag als solcher ist nicht von § 23 StVO erfasst; der Paragraph richtet sich ausschließlich an den Nutzer. Eine Ausdehnung auf Vorbereitungshandlungen bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
**Konsequenz für Fall 14:** Der Werkvertrag ist wirksam; K hat den vollen Werklohnanspruch.
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## Meinungsstand 2: § 138 BGB — Sittenwidrigkeit bei Förderung einer Ordnungswidrigkeit
Ein hiervon getrennter Streit betrifft die Frage, ob § 138 BGB greift, wenn ein Vertrag auf die Förderung einer Ordnungswidrigkeit gerichtet ist.
### Position 1 (Sittenwidrigkeit bejaht)
Wer die Grenze zwischen § 134 BGB (Verbotsgesetz) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) fließend zieht, kann argumentieren: Ein Vertrag, der bewusst darauf ausgerichtet ist, dem Vertragspartner die Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu ermöglichen, verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Bewusstsein der Verbotswidrigkeit reicht aus.
### Position 2 (Sittenwidrigkeit verneint)
Die herrschende Meinung lehnt eine pauschale Anwendung des § 138 BGB bei bloßen Ordnungswidrigkeiten ab. § 138 BGB erfordert eine besondere sittliche Verwerflichkeit, die bei einem Radarwarngerät-Einbau nicht gegeben ist. Die Überschreitung von Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsmessung zu unterlaufen ist moralisch zweifelhaft, erfüllt aber nicht den Verwerflichkeitsmaßstab des § 138 BGB.
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## Tabellarischer Vergleich
| Frage | Larenz | Medicus | h.M. |
|---|---|---|---|
| Nichtigkeit bei einseitigem Normverstoß (§ 134 BGB) | Ja (teleologisch) | Nein (Wortlaut) | Nein |
| § 138 BGB bei OWi-Förderung | Diskutiert | Verneint | Verneint |
| BGH VII ZR 235/15 — Schwarzarbeit | Teleologisch stützend | Nicht direkt übertragbar | Nicht übertragbar (beiderseitiger Verstoß fehlt) |
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## Bedeutung für die Klausur
Klausuranten müssen den Streitstand nicht mit Autorennamen benennen; ausreichend ist, die inhaltlichen Positionen darzustellen und zu bewerten. Die Nennung von Larenz/Medicus ist ein Qualitätsmerkmal, das auf die Punktestufe "Streitstanddarstellung mit Stellungnahme" (2 Punkte) hinweist.
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*Quellen: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft; Medicus, BGB AT, Rn. 636; BGB §§ 134, 138 ([dejure.org](https://dejure.org)).*
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# Folgeklausur-Entwurf mit Aufbauplan — WS 2026/27
**Übung für Fortgeschrittene — Planung**
**Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt**
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## Zweck
Die Folgeklausur für WS 2026/27 soll gezielt die Schwächen aus SS 2026 adressieren. Insbesondere: Streitstandmethodik, § 817 S. 2 BGB, Abstraktionsprinzip, Gutachtenstil.
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## Entwurf Fall 15: Gebrauchtwagen, Mängelhaftung und Aufrechnung
**Sachverhalt (Entwurf)**
Käufer K erwirbt von Händler H einen Gebrauchtwagen für 8.500 EUR. Beim Kauf vereinbaren die Parteien mündlich: "Keine Mängelgewährleistung." Eine Woche nach Lieferung stellt K fest, dass der Km-Stand manipuliert ist (tatsächlich 180.000 km statt angezeigter 120.000 km). H hatte dies gewusst.
K verlangt Rückabwicklung. H lehnt ab. K erklärt den Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Parallel erklärt K die Aufrechnung mit einem nicht bestrittenen Darlehensanspruch von 500 EUR gegen H.
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## Aufbauplan (für Klausuranten)
### Schritt 1: Anspruchsgrundlage bestimmen
Frage: Kann K die Rückabwicklung verlangen?
Mögliche Grundlagen:
- §§ 433, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt wegen Sachmangel)
- §§ 433, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung)
- § 812 BGB (Bereicherung, falls Vertrag nichtig)
Zu prüfen: Ist der Haftungsausschluss wirksam?
### Schritt 2: Wirksamkeit des Haftungsausschlusses
- § 444 BGB: Haftungsausschluss unwirksam bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Streitstand: Gilt § 444 BGB auch bei formlosen mündlichen Vereinbarungen? — Ja, § 444 BGB enthält kein Formerfordernis.
### Schritt 3: Sachmangel
- § 434 BGB: Beschaffenheit. Km-Manipulation = Sachmangel.
- Arglist des H: Kenntnis der Manipulation nachgewiesen.
### Schritt 4: Rücktritt
- §§ 437 Nr. 2, 323 BGB: Voraussetzungen.
- Fristsetzung erforderlich? Nein, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch H.
### Schritt 5: Aufrechnung
- § 387 BGB: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit.
- Sonderfall: Aufrechnung gegen Rückgewährschuldverhältnis — zulässig.
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## Neu eingeübte Kompetenzen
| Kompetenz | Bezug zu SS-2026-Fehlern |
|---|---|
| Streitstand § 444 BGB | FT2 Streitstandübersehung |
| § 387 BGB vollständig | FT3 fehlende Tatbestandsmerkmale |
| Gutachtenstil durchgehend | FT5 Stilfehler |
| Arglist und § 444 vs. § 242 | FT1 Anspruchsgrundlage |
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## Zeitplan
- Klausur WS 2026/27: 19. November 2026
- Korrekturabgabe: 15. Dezember 2026
- Nachbesprechung: 20. Januar 2027
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*Erstellt: Dr. Hannes Tannenmoor, September 2026. Quelle: BGB §§ 323, 434, 437, 444 ([dejure.org](https://dejure.org)).*
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# Musterklausur — Heike Wittfeldt (anonymisiert), 22 Punkte
**Übung für Fortgeschrittene SS 2026 — Fall 14**
**Freigegeben zur Verwendung in der Nachbesprechung (Prof. Dr. Pohlmann-Wittfeldt, 12. Juni 2026)**
**Anonymisierung: Dr. Tannenmoor**
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> *Hinweis: Der folgende Text ist eine anonymisierte Wiedergabe der Klausur. Eigennamen und Matrikelnummer wurden entfernt. Die Klausur wird mit freundlicher Genehmigung der Klausurantin für Lehrzwecke verwendet.*
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## Frage 1: Werklohnanspruch des K gegen G aus § 631 BGB
K könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 420 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB haben.
**I. Wirksamer Werkvertrag**
Ein Werkvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145, 147 BGB). K und G haben sich am 3. März 2026 mündlich auf den Einbau des Radarwarngeräts gegen einen Preis von 420 EUR geeinigt. Ein Angebot des K (Werkerstellung gegen Vergütung) und eine Annahme des G liegen vor. Ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB ist geschlossen.
**II. Nichtigkeit nach § 134 BGB?**
§ 134 BGB erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
*Gesetzliches Verbot:* § 23 Abs. 1c StVO verbietet das Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn der Fahrer ein Gerät benutzt, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
*Ob der Einbauvertrag von diesem Verbot erfasst ist, ist umstritten.*
*Ansicht 1:* Das Verbot des § 23 StVO richtet sich zwar dem Wortlaut nach an den Nutzer; ein Vertrag, dessen einziger Zweck die Ermöglichung eines verbotenen Verhaltens ist, ist aber nach teleologischer Auslegung des § 134 BGB ebenfalls nichtig (vgl. Larenz, Methodenlehre, S. 343). Dafür spricht der Schutzzweck: Würde man Einbauverträge zulassen, wäre das Nutzungsverbot leicht zu umgehen.
*Ansicht 2:* § 23 StVO ist eine ordnungsrechtliche Norm, die ausschließlich an den Fahrzeugführer adressiert ist. K übt eine handwerkliche Tätigkeit aus, die für sich genommen legal ist. Der Einbauvertrag ist nicht verboten; allenfalls die Nutzung. § 134 BGB erfasst nur unmittelbar verbotswidrige Rechtsgeschäfte (Medicus, BGB AT, Rn. 636).
*Übertragbarkeit BGH VII ZR 235/15:* In BGH VII ZR 235/15 hat der BGH einen Werkvertrag bei beiderseitigem Verstoß gegen das SchwarzArbG für nichtig erklärt. Im vorliegenden Fall verstößt jedoch nur G gegen § 23 StVO; K verstößt durch den bloßen Einbau nicht selbst gegen das Verbot. Die strukturelle Voraussetzung des beiderseitigen Verstoßes, die der BGH in VII ZR 235/15 tragend zugrunde gelegt hat, ist hier nicht erfüllt. BGH VII ZR 235/15 ist daher nicht direkt anwendbar.
*Eigene Stellungnahme:* Überzeugend ist Ansicht 2. § 23 StVO schützt die Verkehrssicherheit durch ein Verhaltensverbot, das sich an den Nutzer richtet. Eine Ausdehnung auf Einbauverträge würde den Wortlaut überdehnen und ist methodisch nicht zwingend geboten. K selbst handelt legal. Der Werkvertrag ist wirksam.
**III. Ergebnis Frage 1**
K hat einen Anspruch gegen G auf Zahlung von 420 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB. § 134 BGB steht nicht entgegen.
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## Frage 2: Bereicherungsanspruch (Hilfsprüfung)
*Da der Werkvertrag wirksam ist, ist Frage 2 nur hilfsweise zu prüfen, falls man mit Ansicht 1 die Nichtigkeit annimmt.*
K könnte hilfsweise einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.
G hat das eingebaute Radarwarngerät erlangt. Dies geschah durch Leistung des K (zweckgerichtete Zuwendung). Ohne wirksamen Vertrag fehlt ein Rechtsgrund.
**§ 817 S. 2 BGB:** Gemäß § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. K wusste, dass G das Gerät für die nach § 23 StVO verbotene Nutzung einsetzen wollte. K hat durch den Einbau bewusst an der Vorbereitung eines Verstoßes mitgewirkt. Damit fällt K selbst ein Verstoß im Sinne des § 817 S. 2 BGB zur Last. Der Bereicherungsanspruch ist gesperrt.
**Ergebnis Frage 2:** K hat keinen Bereicherungsanspruch. § 817 S. 2 BGB sperrt.
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## Frage 3: Aufrechnung des G
G könnte wirksam die Aufrechnung erklären (§ 387 BGB).
**Gegenseitigkeit:** K ist Gläubiger des G (Werklohn 420 EUR); G ist Gläubiger des K (Schadensersatz 150 EUR wegen Kratzers, § 280 Abs. 1 BGB). Beide sind Gläubiger des jeweils anderen. Gegenseitigkeit liegt vor.
**Gleichartigkeit:** Beide Forderungen sind auf Geldzahlung gerichtet. Gleichartigkeit liegt vor.
**Fälligkeit der Gegenforderung (§ 387 BGB):** Der Schadensersatzanspruch des G ist mit Entstehung des Schadens fällig. Der Kratzer ist unstreitig entstanden; Fälligkeit liegt vor.
**Erfüllbarkeit der Hauptforderung:** Die Werklohnforderung des K ist nach § 641 BGB mit Abnahme fällig; das Fahrzeug wurde am 8. März 2026 abgeholt. Erfüllbarkeit liegt vor.
**Aufrechnungserklärung:** G hat die Aufrechnung erklärt. Die Erklärung ist empfangsbedürftig (§ 388 S. 1 BGB); K hat sie erhalten.
**Erlöschensfolge:** Die Forderungen erlöschen in Höhe der geringeren (150 EUR), § 389 BGB. K kann daher nur noch 420 EUR minus 150 EUR = **270 EUR** verlangen.
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## Frage 4: Eigentumserwerb §§ 929 ff. BGB
**Wesentlicher Bestandteil?** Gemäß § 93 BGB können wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Das Radarwarngerät ist in das Armaturenbrett eingebaut. Eine Trennung ist ohne Substanzverlust am Fahrzeug möglich. Kein wesentlicher Bestandteil.
**Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb nach § 929 BGB:** K und G haben sich im Rahmen des Werkvertrages über den Eigentumsübergang am Gerät geeinigt (konkludente dingliche Einigung). Das Gerät wurde durch den Einbau übergeben. K war Eigentümer (er hatte es bei H erworben). Die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB sind erfüllt.
**Abstraktionsprinzip:** Die dingliche Einigung ist unabhängig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts (Werkvertrag). Selbst wenn der Werkvertrag nichtig wäre, bliebe der Eigentumsübergang nach § 929 BGB wirksam, sofern keine Fehleridentität vorliegt und keine Bedingungsabrede getroffen wurde. Eine Bedingungsabrede ist hier nicht ersichtlich. G ist Eigentümer des Radarwarngeräts.
**§ 951 BGB (Kondiktionsanspruch):** Bei Nichtigkeit des Werkvertrages könnte K einen Kondiktionsanspruch aus §§ 951, 812 BGB haben. Dieser scheitert jedoch an § 817 S. 2 BGB (s.o.).
**Ergebnis Frage 4:** G hat das Eigentum am Radarwarngerät nach § 929 BGB erworben. K hat durch den Einbau das Eigentum verloren. Kein Kondiktionsanspruch wegen § 817 S. 2 BGB.
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## Gesamtergebnis
K kann von G 270 EUR (420 EUR Werklohn abzüglich 150 EUR Aufrechnung) verlangen.
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*[Korrekturnotiz Dr. Eichmann-Roosendaal: Musterklausur — § 951 BGB / § 817 S. 2 BGB-Verbindung fehlt; -3 Punkte. Ansonsten musterhaft.]*
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# Feedback an Klausuranten — Übung für Fortgeschrittene SS 2026
**Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt**
**Ausgabe: 10. Juni 2026**
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## Allgemeines Feedback (für alle Klausuranten)
Sehr geehrte Klausuranten,
die Korrekturen des Falls 14 (Radarwarner-Werkstattvertrag) sind abgeschlossen. Die Ergebnisse wurden Ihnen über das Prüfungssystem der Universität Bielefeld bekannt gegeben.
Nachfolgend erhalten Sie allgemeines Feedback sowie individuelle Hinweise.
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## Häufige Stärken
- Die meisten Klausuranten haben den Werkvertrag (§ 631 BGB) korrekt identifiziert.
- Die Struktur der Anspruchsprüfung war mehrheitlich vorhanden.
- Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) wurde in drei von fünf Klausuren korrekt eröffnet.
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## Häufige Schwächen
**1. Streitstandmethodik**
In vier von fünf Klausuren fehlte die vollständige Streitstanddarstellung zu Frage 1 (§ 134 BGB / § 23 StVO). Ein Streitstand enthält mindestens: (a) Darstellung zweier Meinungen, (b) Argumente für jede Meinung, (c) eigene Stellungnahme.
Die Kenntnis von BGH VII ZR 235/15 war nur bei einer Klausurantin vorhanden und wurde musterhaft eingesetzt.
**2. § 817 S. 2 BGB**
Die Sperrwirkung des § 817 S. 2 BGB wurde von drei Klausuranten vollständig übersehen. Diese Norm ist eine der zentralen Ausschlussnormen des Bereicherungsrechts und muss bei jeder Bereicherungsprüfung, bei der dem Leistenden ein Normverstoß vorgeworfen werden kann, erörtert werden.
**3. Abstraktionsprinzip**
Frage 4 zeigt, dass das Abstraktionsprinzip noch nicht sicher beherrscht wird. Merken Sie sich: Die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts (§ 929 BGB) ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts (Werkvertrag). Ausnahme: ausdrückliche oder konkludente Bedingungsabrede.
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## Individuelles Feedback
### Klara Eichmann
Ihre Klausur zeigt solides methodisches Grundwissen. Die Streitstanddarstellung war ansatzweise vorhanden, aber nicht vollständig. Bitte arbeiten Sie gezielt an der Argumentationstiefe. Empfehlung: Larenz, Methodenlehre, Kapitel 5 (Interessenabwägung und Streitstandentscheidung).
### Sven Tannenfels
Sie haben den Werkvertrag und § 812 BGB korrekt angesteuert, aber § 817 S. 2 BGB nicht erkannt. Das ist der entscheidende Punkt in Frage 2. Bitte lesen Sie Medicus, BGB AT, Rn. 720730. Der Streitstand zu § 134 BGB muss in der Folgeklausur vollständig dargestellt werden.
### Andreas Roosendaal
Ihre Klausur weist grundlegende Stilprobleme auf. Der Gutachtenstil ist zwingend und wird von Ihnen durchgehend nicht eingehalten. Ich empfehle dringend den Besuch des Methodikseminars im WS 2026/27 sowie die Wiederholung der Grundlagen (Larenz, Methodenlehre, Kapitel 3: Gutachtenstil und Urteilsstil).
### Heike Wittfeldt
Ihre Klausur ist methodisch exzellent und wird als anonymisierte Musterklausur für die Nachbesprechung verwendet. Die einzige Schwäche liegt in der fehlenden Verbindung von § 951 BGB und § 817 S. 2 BGB in Frage 4. Diese Verknüpfung ist fortgeschritten; für eine 25-Punkte-Klausur wäre sie erforderlich gewesen.
### Konrad Birkenhain
Ihre Klausur weist auf grundlegende Methodenprobleme hin. Ich empfehle ein persönliches Gespräch. Bitte melden Sie sich per E-Mail zur Sprechstunde an. Die angekündigte Prüfungsanfechtung ist beim Prüfungsamt eingegangen und wird dort bearbeitet.
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## Nachbesprechung
**Termin:** Mittwoch, 25. Juni 2026, 16:00 Uhr, Hörsaal 13, Universität Bielefeld.
Die Musterklausur (anonymisiert) wird ausgehändigt. Bringen Sie Ihre eigene Klausur mit.
*Dr. Hannes Tannenmoor / Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal*
*Lehrstuhl Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt*
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# Leitlinien für die Übung WS 2026/27 — Konsequenzen aus SS 2026
**Lehrstuhl Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt**
**Intern — erstellt: Dr. Hannes Tannenmoor, August 2026**
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## Ausgangslage
Die Ergebnisse der Übung SS 2026 (Fall 14) zeigen deutliche Defizite in drei Bereichen:
1. Streitstandmethodik (vier von fünf Klausuranten)
2. Bereicherungsrecht §§ 812, 817 BGB (drei von fünf)
3. Sachenrechtliches Abstraktionsprinzip (drei von fünf)
Die Durchfallquote von 32 Prozent (Prüfungsamt PA-2026-S-1188) liegt über dem Durchschnitt der Vorjahre (ca. 22 Prozent).
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## Strukturelle Maßnahmen WS 2026/27
### 1. Neue Lehreinheit: Streitstandtechnik
**Zeitpunkt:** Sitzung 3 (Oktober 2026)
**Inhalt:**
- Wie erkennt man einen Streitstand?
- Schema der Streitstanddarstellung: Ansicht 1 — Argumente — Ansicht 2 — Argumente — Stellungnahme.
- Übungsaufgaben: Streitstand § 134 BGB, Streitstand § 138 BGB, Streitstand §§ 929/946 BGB.
**Material:** Tannenmoor erstellt Arbeitsblatt "Streitstandskelette" (bis 30. September 2026).
### 2. Neue Lehreinheit: Bereicherungsrecht Vertiefung
**Zeitpunkt:** Sitzung 7 (November 2026)
**Inhalt:**
- § 817 S. 2 BGB: Anwendungsbereich und Sperrwirkung.
- Verhältnis § 817 S. 1 zu § 817 S. 2 BGB.
- Praxisfälle: Schwarzarbeit, Sittenwidrigkeit, Ordnungswidrigkeit.
**Referenz:** BGH VII ZR 235/15.
### 3. Sachenrecht-Repetitorium: Abstraktionsprinzip
**Zeitpunkt:** Sitzung 9 (Dezember 2026)
**Inhalt:**
- Trennung Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft.
- § 929 BGB vs. §§ 946, 947 BGB.
- Kausalitätsfrage und Bedingungsabrede.
**Material:** Tafelbild (vgl. `jpg/tafelbild-anspruchspruefung.jpg`).
---
## Änderung der Fallgestaltung
Der Fall 14 (Radarwarner) wird im WS 2026/27 durch Fall 15 (Gebrauchtwagen, § 444 BGB) ersetzt. Der Wechsel stellt sicher, dass die Klausuranten keine konkreten Musterlösungen aus dem SS 2026 verwenden können, und testet dieselben methodischen Kompetenzen in neuem Kontext.
---
## Klausuranforderungen (unverändert)
- Gutachtenstil ist zwingend.
- Streitstand muss dargestellt werden.
- Ergebnissätze am Ende jedes Abschnitts.
- Hilfserwägungen nur bei Verneinung der Hauptfrage.
---
## Qualitätssicherung
Dr. Eichmann-Roosendaal übernimmt die Qualitätssicherung für die Lehreinheiten 1 und 2. Ergebnisse werden Prof. Pohlmann-Wittfeldt bis 15. Oktober 2026 zur Freigabe vorgelegt.
---
*Intern. Nicht zur Weitergabe an Klausuranten bis zur Freigabe durch Prof. Pohlmann-Wittfeldt.*
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# Prüfungsamtsstatistik — Übung für Fortgeschrittene SS 2026
**Prüfungsamt Universität Bielefeld**
**Az.: PA-2026-S-1188**
**Ausgestellt: 14. Juni 2026**
---
## Statistische Übersicht
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Angemeldete Klausuranten | 25 |
| Erschienene Klausuranten | 22 |
| Davon bestanden | 15 |
| Davon nicht bestanden | 7 |
| Durchfallquote | 31,8 Prozent |
| Notendurchschnitt | 3,2 |
| Höchstpunktzahl | 22 von 25 |
| Niedrigstpunktzahl | 4 von 25 |
---
## Notenverteilung
| Notenbereich | Anzahl |
|---|---|
| 1,0 bis 1,7 | 3 |
| 2,0 bis 2,7 | 4 |
| 3,0 bis 3,7 | 5 |
| 4,0 | 3 |
| 5,0 (nicht bestanden) | 7 |
---
## Vergleich mit Vorjahren
| Semester | Durchfallquote | Notendurchschnitt |
|---|---|---|
| SS 2023 | 18 Prozent | 2,8 |
| WS 2023/24 | 21 Prozent | 3,0 |
| SS 2024 | 22 Prozent | 2,9 |
| WS 2024/25 | 19 Prozent | 2,8 |
| SS 2025 | 24 Prozent | 3,1 |
| SS 2026 | 32 Prozent | 3,2 |
Der Anstieg der Durchfallquote auf 32 Prozent in SS 2026 ist statistisch auffällig. Die Prüfungsaufsicht hat das Prüfungsamt gebeten, eine Stellungnahme des Lehrstuhls einzuholen (Frist: 30. Juli 2026).
---
## Anfechtungen
| Az. | Klausurant | Datum | Status |
|---|---|---|---|
| PA-2026-S-1188 | Konrad Birkenhain | 15. Juni 2026 | In Bearbeitung; Drittkorrektur angeordnet |
Keine weiteren Anfechtungen eingegangen.
---
## Stellungnahme Prüfungsamt (Auszug)
"Der Anstieg der Durchfallquote in SS 2026 liegt innerhalb des statistisch tolerierten Bereichs, überschreitet jedoch den Schwellenwert von 30 Prozent, ab dem eine qualitative Prüfung der Aufgabenstellung und der Korrekturnormen zu erfolgen hat. Wir bitten den Lehrstuhl um Stellungnahme bis 30. Juli 2026.
Eine Parallele zu den Ergebnissen im Sachenrecht-Modul WS 2025/26 (Durchfall 28 Prozent) legt nahe, dass die Grundkenntnisse im Bereich §§ 929 ff. BGB und Abstraktionsprinzip systematisch unzureichend sind."
Bearbeiterin: Sachbearbeiterin Klothilde Westerburg-Heinze, Prüfungsamt, Universität Bielefeld.
---
## Reaktion Lehrstuhl
Prof. Dr. Pohlmann-Wittfeldt hat am 25. Juli 2026 eine schriftliche Stellungnahme an das Prüfungsamt gesandt. Kernaussage:
"Die Aufgabenstellung entsprach dem Niveau einer Übung für Fortgeschrittene im dritten Studienjahr. Die Nichtigkeit nach § 134 BGB und der Streitstand zur Reichweite bei einseitigem Normverstoß sind Standardprüfungsstoff. Die erhöhte Durchfallquote ist auf Defizite in der Methodenausbildung zurückzuführen, nicht auf eine unverhältnismäßige Schwierigkeit des Falls. Der Lehrstuhl hat strukturelle Maßnahmen für WS 2026/27 ergriffen."
---
*Quelle: Prüfungsamt Universität Bielefeld, Az. PA-2026-S-1188. Intern.*
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# Abschlussvermerk — Übung für Fortgeschrittene SS 2026, Fall 14
**Lehrstuhl Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt, Bürgerliches Recht**
**Universität Bielefeld**
**Az.: Lehrstuhl Pohlmann ÜBG-SS2026-Fall-14**
**Verfasser: Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal**
**Datum: 30. Juli 2026**
---
## I. Verfahrensabschluss
Die Übung für Fortgeschrittene SS 2026 (Fall 14 — Radarwarner-Werkstattvertrag) ist mit Bekanntgabe der Ergebnisse am 10. Juni 2026 und Durchführung der Nachbesprechung am 25. Juni 2026 abgeschlossen.
Alle Klausuren wurden ordnungsgemäß erstkorrigiert (Dr. Tannenmoor) und zweitkorrigiert (Dr. Eichmann-Roosendaal). Die Bewertungsbögen sind archiviert.
---
## II. Status Prüfungsanfechtung Birkenhain
**Az. Prüfungsamt:** PA-2026-S-1188
**Klausurant:** Konrad Birkenhain
Birkenhain hat am 15. Juni 2026 eine Prüfungsanfechtung beim Prüfungsamt eingereicht. Er rügt:
1. Unverhältnismäßigen Bewertungsmaßstab.
2. Unklarheit der Aufgabenstellung.
3. Befangenheit des Erstkorrektors Dr. Tannenmoor.
Das Prüfungsamt hat eine Drittkorrektur durch Prof. Dr. Lorenz Kühne-Radtke (Lehrstuhl Bürgerliches Recht II, Universität Bielefeld) angeordnet.
**Ergebnis Drittkorrektur (14. Juli 2026):** Prof. Kühne-Radtke bestätigt die Bewertung mit 4 Punkten. Er fügt an, dass die Klausur keine relevante juristische Argumentation enthält und eine abweichende Wertung methodisch nicht vertretbar wäre.
**Entscheidung Prüfungsamt:** Die Anfechtung wird mit Bescheid vom 28. Juli 2026 zurückgewiesen. Die Ergebnisbewertung von 4 Punkten (Note 5,0) bleibt bestehen.
Birkenhain wurde über den Bescheid informiert. Die Widerspruchsfrist (1 Monat) läuft bis 28. August 2026.
---
## III. Archivierung
| Material | Archivierung |
|---|---|
| Klausuren (25 Stück) | Prüfungsamt, Archiv SS 2026 |
| Bewertungsbögen | Lehrstuhlarchiv, Ordner ÜBG-SS2026 |
| Musterlösung | Lehrstuhlarchiv + digitale Akte |
| Birkenhain-Akte (Anfechtung) | Prüfungsamt, Az. PA-2026-S-1188 |
| Musterklausur Wittfeldt (anon.) | Lehrarchiv, für WS 2026/27 |
---
## IV. Statistik
Durchfallquote 32 Prozent. Notendurchschnitt 3,2. Stellungnahme an Prüfungsamt am 25. Juli 2026 abgesandt.
---
## V. Ausblick
Dr. Tannenmoor hat den Entwurf für Fall 15 (WS 2026/27) vorgelegt. Freigabe durch Prof. Pohlmann-Wittfeldt: 1. Oktober 2026 geplant.
Die strukturellen Maßnahmen (Leitlinien, Aktenstück 20) sind beschlossen und werden ab Oktober 2026 umgesetzt.
---
## VI. Unterschriften
Abschlussvermerk erstellt: Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal _______ 30.07.2026
Kenntnisnahme: Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt _______ 01.08.2026
---
*Dieses Dokument schließt die Akte ÜBG-SS2026-Fall-14 ab. Kein weiterer Bearbeitungsbedarf, sofern Birkenhain keinen Widerspruch einlegt.*
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# Akte: Subsumtionskontrolle / Klausurkorrektur — Übung für Fortgeschrittene BGB, Uni Bielefeld, Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt, SS 2026
<!-- BEGIN gesamt-pdf-section (autogen) -->
## Akte komplett herunterladen
Diese Arbeitsakte gibt es in zwei Formaten zum Direkt-Download. Das Gesamt-PDF eignet sich zum Lesen, Ausdrucken und für schnelle Durchsichten. Das Akten-ZIP enthält sämtliche Originaldateien (Markdown-Aktenstücke, Tabellen, E-Mails, Fotos, PDFs, DOCX, XLSX) im Originalordnerlayout für eigene Auswertungen.
| Was | Format | Quelle |
| --- | --- | --- |
| Gesamt-PDF (alles in einer Datei, 494 KB) | PDF | [`gesamt-pdf/subsumtions-klausurkorrekt-bgb-fall-fortgeschrittene-uni-bielefeld-pohlmann-eichmann_gesamt.pdf`](gesamt-pdf/subsumtions-klausurkorrekt-bgb-fall-fortgeschrittene-uni-bielefeld-pohlmann-eichmann_gesamt.pdf) |
| Akten-ZIP (alle Einzeldateien) | ZIP | [testakte-subsumtions-klausurkorrekt-bgb-fall-fortgeschrittene-uni-bielefeld-pohlmann-eichmann.zip](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest/download/testakte-subsumtions-klausurkorrekt-bgb-fall-fortgeschrittene-uni-bielefeld-pohlmann-eichmann.zip) |
Die ZIP-URL ist stabil und zeigt immer auf die aktuelle Version. Im Akten-ZIP ist das Gesamt-PDF mit enthalten.
<!-- END gesamt-pdf-section (autogen) -->
**Arbeitsakte.** Alle Personen, Matrikelnummern, Klausuranten-Klarnamen und Prüfungsdetails sind anonymisiert bzw. fiktiv. Die Akte gehört fachlich zum Plugin `subsumtions-pruefer`.
---
## Kurzbild
- Übung für Fortgeschrittene, SS 2026, Lehrstuhl Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt, Bürgerliches Recht, Universität Bielefeld.
- Klausur-Fall: **Radarwarner-Werkstattvertrag mit Aufrechnung und Eigentumserwerb** (Fall 14 ÜBG-SS2026).
- Prüfungsamt-Az.: PA-2026-S-1188; Lehrstuhl-Az.: Lehrstuhl Pohlmann ÜBG-SS2026-Fall-14.
- Doktoranden: Dr. Hannes Tannenmoor und Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal (Korrektur, Besprechung).
- Fünf fiktive Klausuranten mit deutlich divergierenden Leistungen: Klara Eichmann (gut, 16 Punkte), Sven Tannenfels (mittel, 10 Punkte), Andreas Roosendaal (schwach, 7 Punkte), Heike Wittfeldt (sehr gut, 22 Punkte), Konrad Birkenhain (nicht bestanden, 4 Punkte).
- Durchfallquote Übung SS 2026: 32 Prozent (Statistik Prüfungsamt).
- Birkenhain hat Prüfungsanfechtung angekündigt (Az. PA-2026-S-1188).
---
## Was diese Akte demonstriert
| Skill | Aktenstück | Demonstration |
|---|---|---|
| Gutachtenstil-Kontrolle | 01, 02, 14, 18 | Obersatz, Subsumtion, Ergebnis; Verletzungen erkennen |
| Anspruchsgrundlagen-Auswahl | 01, 10, 17 | §§ 433, 631, 812, 817 BGB — richtige Grundlage finden |
| Streitstandsprüfung | 11, 16 | Larenz vs. Medicus, Meinungsstand § 134/138 BGB |
| Subsumtionszirkularität | 13 | Zirkelschluss erkennen, Korrekturhinweis |
| Eigentumserwerb § 929 ff. BGB | 01, 03, 12 | Einigung, Übergabe, Berechtigung bei Werkvertrag |
| Fehlerinventar Klausurkorrekturen | 09, 10, 11, 12, 13, 14 | Systematisierung von Fehlern über fünf Klausuranten |
| Bewertungsmaßstab / Notenfindung | 03, 04, 05, 06, 07, 08 | Punktevergabe, Gewichtung, Streit über Maßstab |
| BGH-Rechtsprechung Werkvertrag | 15 | BGH VII ZR 235/15 (Schwarzarbeit), Auswirkungen auf Fall |
| Feedback und Kommunikation | 19, 20 | Rückmeldung an Klausuranten, Leitlinien |
| Prüfungsanfechtung | 22 | Birkenhain, PA-2026-S-1188, § 32 PrüfungsO |
---
## Aktenstücke
| Nr. | Datei | Inhalt |
|---|---|---|
| 01 | [`01-uebung-fortgeschrittene-fall-radarwarner-und-eigentumserwerb.md`](01-uebung-fortgeschrittene-fall-radarwarner-und-eigentumserwerb.md) | Originalfall, Sachverhalt, Bearbeitungshinweise |
| 02 | [`02-musterloesung-lehrstuhl-pohlmann.md`](02-musterloesung-lehrstuhl-pohlmann.md) | Vollständige Musterlösung im Gutachtenstil |
| 03 | [`03-bewertungsbogen-fuer-pruefer.md`](03-bewertungsbogen-fuer-pruefer.md) | Bewertungsschema, Gewichtung, Korrekturnormen |
| 04 | [`04-klausur-01-eichmann-bewertung.md`](04-klausur-01-eichmann-bewertung.md) | Klara Eichmann: 16 Punkte, Einzelbewertung |
| 05 | [`05-klausur-02-tannenfels-bewertung.md`](05-klausur-02-tannenfels-bewertung.md) | Sven Tannenfels: 10 Punkte, Einzelbewertung |
| 06 | [`06-klausur-03-roosendaal-bewertung.md`](06-klausur-03-roosendaal-bewertung.md) | Andreas Roosendaal: 7 Punkte, Einzelbewertung |
| 07 | [`07-klausur-04-wittfeldt-bewertung.md`](07-klausur-04-wittfeldt-bewertung.md) | Heike Wittfeldt: 22 Punkte, Einzelbewertung |
| 08 | [`08-klausur-05-birkenhain-bewertung.md`](08-klausur-05-birkenhain-bewertung.md) | Konrad Birkenhain: 4 Punkte, Durchfall, Anfechtungsankündigung |
| 09 | [`09-fehlerinventar-klausuren-1-5.md`](09-fehlerinventar-klausuren-1-5.md) | Fehlerüberblick, Typisierung, Häufigkeiten |
| 10 | [`10-fehlertyp-1-anspruchsgrundlagen-falsch-gewaehlt.md`](10-fehlertyp-1-anspruchsgrundlagen-falsch-gewaehlt.md) | Fehlertyp 1: falsche oder fehlende Anspruchsgrundlage |
| 11 | [`11-fehlertyp-2-streitstandsuebersehung.md`](11-fehlertyp-2-streitstandsuebersehung.md) | Fehlertyp 2: Streitstand nicht erkannt oder nicht behandelt |
| 12 | [`12-fehlertyp-3-falsches-tatbestandsmerkmal.md`](12-fehlertyp-3-falsches-tatbestandsmerkmal.md) | Fehlertyp 3: falsches oder übersehenes Tatbestandsmerkmal |
| 13 | [`13-fehlertyp-4-subsumtions-zirkularitaet.md`](13-fehlertyp-4-subsumtions-zirkularitaet.md) | Fehlertyp 4: Zirkelschluss in der Subsumtion |
| 14 | [`14-fehlertyp-5-gutachtenstil-verletzt.md`](14-fehlertyp-5-gutachtenstil-verletzt.md) | Fehlertyp 5: Feststellungsstil statt Gutachtenstil |
| 15 | [`15-bgh-bezugsrechtsprechung-vii-zr-235-15.md`](15-bgh-bezugsrechtsprechung-vii-zr-235-15.md) | BGH VII ZR 235/15 — Schwarzarbeit, § 134 BGB, Rechtsfolgen |
| 16 | [`16-strittiger-meinungsstand-larenz-vs-medicus.md`](16-strittiger-meinungsstand-larenz-vs-medicus.md) | Meinungsstreit Larenz/Medicus zur Geschäftsgrundlage und § 138 BGB |
| 17 | [`17-uebung-folgeklausur-mit-aufbauplan.md`](17-uebung-folgeklausur-mit-aufbauplan.md) | Folgeklausur-Entwurf, Aufbauplan für Klausuranten |
| 18 | [`18-uebung-musterklausur-wittfeldt-22-punkte.md`](18-uebung-musterklausur-wittfeldt-22-punkte.md) | Wittfeldts Klausur als Musterexemplar (anonymisiert) |
| 19 | [`19-feedback-an-klausuranten.md`](19-feedback-an-klausuranten.md) | Individuelles Feedback, Gesprächsleitfaden |
| 20 | [`20-uebungs-leitlinien-naechstes-semester.md`](20-uebungs-leitlinien-naechstes-semester.md) | Konsequenzen aus SS 2026 für WS 2026/27 |
| 21 | [`21-pruefungsamt-statistik-durchfallquote-32-prozent.md`](21-pruefungsamt-statistik-durchfallquote-32-prozent.md) | Prüfungsamtsstatistik, Notenverteilung, Durchfallquote 32 Prozent |
| 22 | [`22-abschlussvermerk-lehrstuhl.md`](22-abschlussvermerk-lehrstuhl.md) | Abschlussvermerk, Birkenhain-Anfechtung, Archivierung |
---
## Anhänge
### DOCX
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`docx/musterloesung-uebung-fortgeschrittene-fall-radarwarner.docx`](docx/musterloesung-uebung-fortgeschrittene-fall-radarwarner.docx) | Musterlösung Fall Radarwarner, druckfertig |
| [`docx/bewertungsbogen-vorlage-klausur.docx`](docx/bewertungsbogen-vorlage-klausur.docx) | Leerer Bewertungsbogen für Korrektoren |
| [`docx/feedback-handout-klausuranten.docx`](docx/feedback-handout-klausuranten.docx) | Feedback-Handout für die Nachbesprechung |
### XLSX
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`xlsx/fehlerinventar-5-klausuren.xlsx`](xlsx/fehlerinventar-5-klausuren.xlsx) | Fehlerinventar: Klausurant, Fehlertyp, Stelle, Schwere, Punkte-Abzug, Begründung, Tipp, BGB-Norm, Anmerkung |
| [`xlsx/bewertungstableau-uebung.xlsx`](xlsx/bewertungstableau-uebung.xlsx) | Bewertungstableau: Aufbau, Subsumtion, Streitstand, Gutachtenstil, Methodik, Gesamtpunkte, Note |
### E-Mails (.eml)
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`emails/email-prof-pohlmann-an-lehrstuhl.eml`](emails/email-prof-pohlmann-an-lehrstuhl.eml) | Prof. Pohlmann-Wittfeldt an Lehrstuhl: Korrekturnormen |
| [`emails/email-klausurant-eichmann-anfrage-bewertung.eml`](emails/email-klausurant-eichmann-anfrage-bewertung.eml) | Klara Eichmann: Rückfrage zur Bewertung |
| [`emails/email-pruefungsamt-statistik.eml`](emails/email-pruefungsamt-statistik.eml) | Prüfungsamt: Statistik-Durchsage, 32 Prozent Durchfall |
| [`emails/email-fachschaft-klausurnachbesprechung.eml`](emails/email-fachschaft-klausurnachbesprechung.eml) | Fachschaft: Einladung Klausurnachbesprechung |
| [`emails/email-kollege-tannenfels-bewertungsfrage.eml`](emails/email-kollege-tannenfels-bewertungsfrage.eml) | Dr. Tannenmoor an Dr. Eichmann-Roosendaal: Bewertungsstreit Birkenhain |
### PDFs
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`pdfs/musterloesung-final.pdf`](pdfs/musterloesung-final.pdf) | Musterlösung Fall Radarwarner, finales PDF |
| [`pdfs/bewertungsbogen-mustervorlage.pdf`](pdfs/bewertungsbogen-mustervorlage.pdf) | Bewertungsbogen als PDF-Vorlage |
### Fotos
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`jpg/klausurraum-uni-bielefeld.jpg`](jpg/klausurraum-uni-bielefeld.jpg) | Klausurraum Uni Bielefeld (Referenzfoto) |
| [`jpg/bewertungsbogen-screenshot.jpg`](jpg/bewertungsbogen-screenshot.jpg) | Screenshot ausgefüllter Bewertungsbogen |
| [`jpg/tafelbild-anspruchspruefung.jpg`](jpg/tafelbild-anspruchspruefung.jpg) | Tafelbild: Anspruchsprüfung Schritt für Schritt |
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## Verfahrensstand / Lehrstuhlstatus
**Stichtag dieser Akte: Juli 2026**
**Klausurtermin: 15. Mai 2026**
| Verfahrensstrang | Status |
|---|---|
| Klausurkorrektur | Abgeschlossen (Erstkorrektur Dr. Tannenmoor, Zweitkorrektur Dr. Eichmann-Roosendaal) |
| Bekanntgabe Ergebnisse | 10. Juni 2026 |
| Klausurnachbesprechung | 25. Juni 2026, HS 13, Uni Bielefeld |
| Feedback-Gespräche | laufend (Juli 2026) |
| Prüfungsanfechtung Birkenhain | PA-2026-S-1188, in Bearbeitung beim Prüfungsamt |
| Folgeklausur WS 2026/27 | Planung läuft |
Lehrstuhlinhaber: **Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt**, Bürgerliches Recht, Universität Bielefeld
Doktoranden: **Dr. Hannes Tannenmoor**, **Dr. Lasse Eichmann-Roosendaal**
@@ -0,0 +1,31 @@
From: Fachschaft Rechtswissenschaft Bielefeld <fachschaft.jura@uni-bielefeld.de>
To: Übung Fortgeschrittene SS 2026 <ubg-fortgeschrittene-ss2026@lists.uni-bielefeld.de>
Date: Fri, 12 Jun 2026 16:00:00 +0200
Subject: Einladung Klausurnachbesprechung Fall 14 -- 25. Juni 2026
MIME-Version: 1.0
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Message-ID: <fachschaft-jura-nachbesprechung-ss2026@uni-bielefeld.de>
Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,
der Lehrstuhl Pohlmann-Wittfeldt lädt zur Klausurnachbesprechung für Fall 14 (Radarwarner-Werkstattvertrag) ein:
Termin: Mittwoch, 25. Juni 2026
Uhrzeit: 16:00 Uhr s.t.
Ort: Hörsaal 13, Universität Bielefeld (Hauptgebäude, 2. OG)
Die Musterklausur (anonymisiert) wird vor Ort ausgeteilt. Bitte bringt eure eigene Klausur mit, um die Korrekturen direkt vergleichen zu können.
Themen der Nachbesprechung:
1. Musterlösung alle vier Fragen
2. Typische Fehler (FT1 bis FT5)
3. BGH VII ZR 235/15 und Übertragbarkeit
4. Abstraktionsprinzip im Sachenrecht
5. Offene Fragen / Diskussion
Die Fachschaft stellt anschließend Getränke bereit.
Viele Grüße
Fachschaft Rechtswissenschaft Bielefeld
@@ -0,0 +1,21 @@
From: Klara Eichmann <k.eichmann@uni-bielefeld.student.de>
To: Lasse Eichmann-Roosendaal <l.eichmann-roosendaal@uni-bielefeld.de>
Date: Wed, 17 Jun 2026 14:33:00 +0200
Subject: Rückfrage Bewertung Fall 14 -- Frage 4 Abstraktionsprinzip
MIME-Version: 1.0
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Message-ID: <klausurantin-eichmann-2026-001@uni-bielefeld.student.de>
Sehr geehrter Herr Dr. Eichmann-Roosendaal,
vielen Dank für die Rückmeldung zur Klausur. Ich habe die Bewertung erhalten (16 Punkte, Note 2,7) und bin damit im Grundsatz einverstanden.
Eine Rückfrage hätte ich jedoch zu Frage 4: Ich habe das Abstraktionsprinzip nicht explizit beim Namen genannt, aber ich schrieb: "Die Wirksamkeit der Übereignung hängt nicht von der Gültigkeit des Werkvertrages ab." Meines Erachtens ist das inhaltlich dasselbe wie das Abstraktionsprinzip.
Konnte dieser Satz nicht als ausreichende Darstellung des Abstraktionsprinzips gewertet werden? Wenn ja, müsste die Bewertung für Frage 4 angehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Klara Eichmann
Matrikel: 2203847
@@ -0,0 +1,26 @@
From: Hannes Tannenmoor <h.tannenmoor@uni-bielefeld.de>
To: Lasse Eichmann-Roosendaal <l.eichmann-roosendaal@uni-bielefeld.de>
Date: Tue, 09 Jun 2026 17:42:00 +0200
Subject: Birkenhain-Korrektur -- kurze Rückfrage Streitstand
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Message-ID: <tannenmoor-eichmann-intern-001@uni-bielefeld.de>
Lieber Lasse,
kurze interne Frage zur Zweitkorrektur Birkenhain (Matrikel 2208719):
Ich habe für Frage 1 nur 1 Punkt vergeben (von 8), weil Birkenhain weder § 134 BGB noch den Streitstand erkannt hat. Sein einziger Punkte-Kandidat war die korrekte Nennung von § 631 BGB als mögliche Anspruchsgrundlage im Obersatz.
Siehst du das anders? Frau Pohlmann-Wittfeldt hat mir heute signalisiert, dass bei Birkenhain 0 Punkte für Frage 1 auch vertretbar wären -- aber der Obersatz war formal korrekt formuliert, also habe ich den einen Punkt gelassen.
Für Frage 4 (§ 242 BGB statt §§ 929 ff.) habe ich ebenfalls 1 Punkt für die thematisch korrekte Erkennung des Eigentumsübergangs als Problem vergeben, auch wenn die Norm falsch ist. Das entspricht dem Bewertungsbogen (Teilpunktregelung).
Gesamtergebnis: 4 Punkte. Du?
Birkenhain hat inzwischen Anfechtung angekündigt (PA-2026-S-1188). Ich bin nicht befangen -- ich kenne ihn nicht persönlich. Wir sollten das sorgfältig dokumentieren.
Viele Grüße
Hannes
@@ -0,0 +1,31 @@
From: Eve Pohlmann-Wittfeldt <e.pohlmann-wittfeldt@uni-bielefeld.de>
To: Hannes Tannenmoor <h.tannenmoor@uni-bielefeld.de>, Lasse Eichmann-Roosendaal <l.eichmann-roosendaal@uni-bielefeld.de>
Date: Mon, 04 May 2026 09:14:00 +0200
Subject: Korrekturnormen Fall 14 SS 2026 -- Bitte beachten
MIME-Version: 1.0
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Message-ID: <ubig-ubg-ss2026-001@uni-bielefeld.de>
Liebe Mitarbeiter,
nach Durchsicht des Bewertungsbogens möchte ich folgende Präzisierungen für die Korrektur von Fall 14 (Radarwarner-Werkstattvertrag) geben:
1. Streitstand § 134 BGB / § 23 StVO: Dieser Punkt ist zentral. Beide Meinungen müssen dargestellt werden. Klausuranten, die nur eine Meinung nennen, erhalten für diesen Prüfungsschritt maximal 1 von 2 Punkten (Streitstandpunkt). Der BGH VII ZR 235/15 ist im Kontext mit kritischer Distanz zu behandeln -- beiderseitiger Verstoß nicht gegeben.
2. § 817 S. 2 BGB: Sperrwirkung muss erkannt werden. Klausuranten, die Frage 2 bejahen ohne § 817 S. 2 zu erörtern, verlieren 2 Punkte.
3. Frage 4 -- Abstraktionsprinzip: Wer § 929 BGB korrekt prüft und das Abstraktionsprinzip anspricht, erhält vollen Punkt auch bei kleinen Subsumtionsfehlern.
4. Birkenhain: Ich habe mir die Klausur angesehen. Die Bewertung mit 4 Punkten ist korrekt. Bitte sichert die Dokumentation für eine etwaige Drittkorrektur.
Nachbesprechungstermin bestätigt: 25. Juni 2026, HS 13, 16:00 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Eve Pohlmann-Wittfeldt
--
Lehrstuhl Bürgerliches Recht
Universität Bielefeld
Fakultät für Rechtswissenschaft
Az.: Lehrstuhl Pohlmann ÜBG-SS2026-Fall-14
@@ -0,0 +1,30 @@
From: Klothilde Westerburg-Heinze <pruefungsamt@uni-bielefeld.de>
To: Eve Pohlmann-Wittfeldt <e.pohlmann-wittfeldt@uni-bielefeld.de>
CC: Hannes Tannenmoor <h.tannenmoor@uni-bielefeld.de>
Date: Mon, 14 Jun 2026 10:05:00 +0200
Subject: Statistik Übung Fortgeschrittene SS 2026 -- Anfrage Stellungnahme
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Message-ID: <pa-2026-s-1188-stat-001@uni-bielefeld.de>
X-Aktenzeichen: PA-2026-S-1188
Sehr geehrte Frau Professor Pohlmann-Wittfeldt,
wir übersenden die Prüfungsstatistik für die Übung für Fortgeschrittene (BGB AT / SchuldR / SachenR) SS 2026 und bitten um Stellungnahme.
Statistik im Überblick:
- Erschienene Klausuranten: 22
- Bestanden: 15
- Nicht bestanden: 7
- Durchfallquote: 31,8 Prozent
- Notendurchschnitt: 3,2
Da die Durchfallquote den Schwellenwert von 30 Prozent überschreitet, ist gemäß § 14 Abs. 3 PrüfungsO eine Stellungnahme des Lehrstuhls erforderlich. Wir bitten um Rückmeldung bis 30. Juli 2026.
Zudem liegt eine Prüfungsanfechtung vor (Az. PA-2026-S-1188, Klausurant Konrad Birkenhain). Eine Drittkorrektur wurde angeordnet.
Mit freundlichen Grüßen
Klothilde Westerburg-Heinze
Prüfungsamt, Universität Bielefeld
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