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v51.0.0(akte-34): aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen
Kanzlei Sandhof & Partner Norderstedt (22 Anwaelte, Verpflichteter par 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG). Vier Ferienhaus-Erwerbe Amrum 2024-2025 durch zypriotische Bluetail Holdings Ltd., UBO Smolenski (EU-Sanktionsliste EU 2024/881). FIU-Meldungen unterlassen par 43 GwG, KYC unvollstaendig, AML-Officer-Stelle unbesetzt, Risikoanalyse par 5 GwG fehlt. StA Kiel 12 Js 11.844/26 par 261 StGB, LG Kiel 4 KLs 188/26, BaFin-Bussgeld par 17 GwG, SanktDG par 18, RAK Hamburg Ruegeverfahren. Konflikt par 203 StGB vs Legal Privilege par 11 GwG. 22 MD + 3 DOCX + 2 XLSX + 5 EML + 2 PDF + 3 JPG. Gesamt-PDF 353 KB.
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# Geldwäscheprävention, AML und KYC
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## Demonstrations-Akten
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Folgende anonymisierte Akte demonstriert dieses Plugin im laufenden Mandatsbetrieb. Das Gesamt-PDF ist sofort im Browser lesbar. Das Akten-ZIP enthaelt saemtliche Originaldateien (Markdown-Aktenstuecke, Tabellen, E-Mails, PDFs, DOCX, XLSX, Bildanlagen) im Originalordnerlayout.
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| Akte | Lesen | Herunterladen |
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| **Kanzlei Sandhof & Partner — AML/KYC-Versäumnisse Amrum — Strafverteidigung** (`aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen`) | [Gesamt-PDF lesen](../testakten/aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen/gesamt-pdf/aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen_gesamt.pdf) | [Akten-ZIP herunterladen](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest/download/testakte-aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen.zip) |
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Die ZIP-URLs sind stabil und zeigen immer auf die aktuelle Version. Eine vollstaendige Aktenuebersicht steht in [`testakten/README.md`](../testakten/README.md).
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<!-- END plugin-testakten-section (autogen) -->
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Großes, freistehendes Plugin für Geldwäscheprävention, AML/CFT, KYC, GwG-Risikomanagement, wirtschaftlich Berechtigte, PEP, Sanktionsscreening, Verdachtsmeldungen, Transparenzregister, interne Sicherungsmaßnahmen, Schulung, Audit, Behördenverfahren, Bußgeld und Reputationskrisen.
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Dieses Plugin ist **vollständig freistehend**. Es benötigt keine anderen Plugins, keine externen Agenten und keine besondere Kanzlei- oder Compliance-Software. Wenn kein KYC-Tool, Screening-Tool, goAML-Zugang, Transparenzregisterzugang, CRM, ERP oder DMS angeschlossen ist, arbeitet es mit manuellen Uploads oder einem ausdrücklich markierten Simulationsmodus.
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# Mandatsannahme und Doppelverteidigungsproblematik
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Datum: 15. April 2026
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf, Fachanwalt für Strafrecht
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Kanzlei: Quasdorf & Reimers Rechtsanwälte PartG, Jungfernstieg 44, 20354 Hamburg
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Mandat: Verteidigung RA Friedrich-Wilhelm Sandhof, geb. 10.03.1966, Norderstedt
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## Auftrag und Ausgangslage
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Friedrich-Wilhelm Sandhof, Seniorpartner der Kanzlei Sandhof & Partner Rechtsanwälte, Rathausallee 17, 22846 Norderstedt, hat am 10. April 2026 persönlich in der Kanzlei Quasdorf & Reimers vorgesprochen. Er trägt vor, seit Mitte März 2026 Kenntnis davon zu haben, dass gegen ihn persönlich wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 StGB ermittelt wird. Parallel läuft ein berufsrechtliches Verfahren der Rechtsanwaltskammer Hamburg und ein Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 17 GwG.
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Sandhof wünscht anwaltliche Vertretung in allen drei Verfahrenssträngen. Er ist selbst Rechtsanwalt und Partnerschaftsgesellschafter. Die Frage der Interessenkollision — insbesondere hinsichtlich seiner Sozien und weiterer Mitarbeiter der Kanzlei — ist von Beginn an zu prüfen.
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## Zur Person des Mandanten
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Friedrich-Wilhelm Sandhof ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen (Zulassung Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg). Er war von 1997 bis 2003 als angestellter Anwalt bei einer mittelgroßen Kanzlei in Hamburg tätig, bevor er 2003 die eigene Kanzlei in Norderstedt gründete. Seit ca. 2010 firmiert die Kanzlei als Sandhof & Partner. Derzeit sind 22 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig, davon 6 als Partner.
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Schwerpunkt der Kanzlei: Immobilienwirtschaft Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, Gewerbemietrecht, Grundstückskauf- und Bauträgerrecht, vereinzelt Erbrecht mit Immobilienbezug.
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Sandhof ist Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG als Rechtsanwalt, der an Immobilientransaktionen mitwirkt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a GwG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Er hält keine gesonderte Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht. Strafrechtliche Vorerfahrung: keine (nach eigener Angabe).
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## Verfahrensstand bei Mandatsannahme
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| Verfahren | Behörde | Status | Aktenzeichen |
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|---|---|---|---|
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| Strafermittlung § 261 StGB | StA Kiel | Ermittlungsverfahren eingeleitet | 4 KS 188/26 |
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| Bußgeldverfahren § 17 GwG | BaFin | Anhörungsschreiben ergangen | BaFin-GwG-2026-084-NH |
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| Ordnungswidrigkeiten § 23 SanktDG | BaFin | Vorprüfung | BaFin-SanktDG-2026-019 |
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| Berufsrechtliches Verfahren | RAK Hamburg | Rüge zugegangen, keine Entscheidung | RAK HH 2026/0317 |
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Hinweis: Das Aktenzeichen der StA Kiel 4 KS 188/26 deutet auf eine Anklage beim Landgericht Kiel hin — das Ermittlungsverfahren scheint sich zu verfestigen. Noch kein Akteneinsichtsbeschluss.
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## Doppelverteidigungsproblematik
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### Ausgangspunkt
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Sandhof ist selbst Rechtsanwalt und Mitgesellschafter der Kanzlei Sandhof & Partner. Es ist denkbar, dass weitere Personen aus der Kanzlei (z.B. der zuständige Sachbearbeiter der Transaktion, eine Sekretärin die Überweisungen ausführte, die für den AML-Bereich nominell zuständige Mitarbeiterin) ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten.
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### Konsequenz für die Mandatsannahme
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Eine Vertretung von Sandhof einerseits und weiterer Kanzleiangehöriger andererseits durch dieselbe Verteidigungskanzlei ist abzulehnen, wenn divergierende Interessen auch nur in Betracht kommen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine klare Abgrenzung möglich: Sandhof trägt die Gesamtverantwortung als Kanzleichef; seine Sozien sind nicht Gegenstand der Strafanzeige. Allerdings ist die Lage dynamisch.
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Interne Absprache: Die Kanzlei Quasdorf & Reimers übernimmt ausschließlich das Mandat Sandhof persönlich. Sozien oder Mitarbeiter der Kanzlei Sandhof & Partner dürfen sich nicht an Quasdorf & Reimers wenden. Eine entsprechende Dokumentation ist in der Mandatsakte festzuhalten.
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### Vollmacht
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Sandhof hat eine Strafvollmacht unterzeichnet (original in Papierakte Bl. 1). Die Vollmacht gilt ausdrücklich für alle drei Verfahrensstränge (Straf-, Bußgeld-, Berufsrechtssache), soweit kein Interessenkonflikt entsteht. Die Vollmacht ist widerruflich und gilt bis auf Weiteres.
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## Erster strategischer Überblick
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Die Verteidigung sieht sich mit drei parallelen Angriffsfronten konfrontiert:
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1. **Strafrecht (§ 261 StGB):** Der Vorwurf der Geldwäsche setzt voraus, dass Sandhof Wissen von der Herkunft der Gelder aus einer Katalogtat hatte oder haben musste. Hier ist die subjektive Seite der Dreh- und Angelpunkt. Sandhof bestreitet Kenntnis von der Sanktionierung Smolenski zum Zeitpunkt der Transaktionen.
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2. **Geldwäscherecht (§ 17 GwG / BaFin):** Bußgeldtatbestände sind größtenteils als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet; hier wird auf objektive Pflichtverletzungen (fehlende KYC-Dokumentation, Unterlassung der FIU-Meldung, unbesetzter AML-Officer) abgestellt. Vorsatz ist nicht erforderlich. Hier droht die schwerste wirtschaftliche Last.
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3. **Berufsrecht (RAK Hamburg / § 73 BRAO):** Disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) sind theoretisch möglich. In der Praxis wird die RAK Hamburg die Entwicklung der Straf- und Bußgeldsache abwarten.
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## Nächste Schritte (Mandat)
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- Akteneinsicht StA Kiel beantragen (sobald Beschluss vorhanden)
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- Stellungnahme BaFin-Anhörung vorbereiten (Frist: 30. April 2026)
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- Korrespondenz RAK Hamburg gesondert führen
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- Sandhof über Aussagestrategie belehren: Im Strafverfahren gilt umfassendes Schweigerecht; im Bußgeldverfahren gelten gesonderte Regelungen nach dem OWiG
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- Dokumentensicherung bei Kanzlei Sandhof & Partner koordinieren (keine Vernichtung)
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Bearbeiterin: RAin Dr. Johanna Reimers
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Gegengezeichnet: RA Dr. Henning Quasdorf
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# Beteiligte und Verfahrensübersicht
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Stichtag: 22. April 2026
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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## Mandant
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| Feld | Wert |
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|---|---|
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| Name | Friedrich-Wilhelm Sandhof |
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| Geboren | 10. März 1966, Norderstedt |
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| Beruf | Rechtsanwalt (Zulassung seit 1997) |
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| Funktion | Seniorpartner, Kanzlei Sandhof & Partner |
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| Adresse (Kanzlei) | Rathausallee 17, 22846 Norderstedt |
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| Telefon | 040 / 521 78 30 |
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| Zulassungsbehörde | Rechtsanwaltskammer Hamburg |
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| Rolle | Verpflichteter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG |
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## Kanzlei Sandhof & Partner
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| Feld | Wert |
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|---|---|
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| Rechtsform | Partnerschaftsgesellschaft |
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| Partner | 6 (inkl. Sandhof als Seniorpartner) |
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| Anwälte gesamt | 22 |
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| Schwerpunkt | Immobilienrecht, Hamburg und MV |
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| AML-Officer | Unbesetzt (seit Abgang RA Fischer, 31.03.2025) |
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| Risikoanalyse § 5 GwG | Zuletzt erstellt 2019, nicht aktualisiert |
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| FIU-Meldungen 2024–2025 | Keine |
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## Gegenpartei / Transaktionsbeteiligte
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### Bluetail Holdings Ltd.
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| Feld | Wert |
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|---|---|
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| Firmierung | Bluetail Holdings Ltd. |
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| Sitz | Limassol, Zypern |
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| Rechtsform | Limitied Company (CY) |
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| Registernummer | HE 438921 (lt. Kaufverträgen) |
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| Gesellschafter (nominal) | Ariadne Nominees Ltd., Nikosia |
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| Wirtschaftlich Berechtigter (UBO) | Vitali Petrowitsch Smolenski |
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| Identifizierung UBO | NICHT erfolgt (kein KYC-Dokument) |
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### Vitali Petrowitsch Smolenski
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| Feld | Wert |
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|---|---|
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| Name | Vitali Petrowitsch Smolenski |
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| Staatsangehörigkeit | Russische Föderation |
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| Funktion | Oligarch, Eigentümer Rohstoffkonglomerat |
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| EU-Sanktionierung | seit 16. Mai 2024, Az. EU 2024/881 |
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| Listungsgrund | Unterstützung russische Kriegswirtschaft |
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| Aufnahme EU-Konsolidierte Sanktionsliste | Ja (geprüft 22.04.2026) |
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| Wohnsitz (bekannt) | Monaco / Moskau (wechselnd) |
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## Verfahren und Behörden
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### Strafverfahren
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| Feld | Wert |
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|---|---|
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| Behörde | Staatsanwaltschaft Kiel |
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| Aktenzeichen | 4 KS 188/26 |
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| Tatvorwurf | § 261 StGB (Geldwäsche) |
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| § 23 SanktDG | Prüfung parallel durch BaFin |
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| Zuständiges Gericht (erwartet) | Landgericht Kiel, Wirtschaftsstrafkammer |
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| Ermittlungsstand | Ermittlungsverfahren; kein Haftbefehl |
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| Akteneinsicht | Beantragt 16.04.2026, noch nicht beschieden |
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### BaFin-Verfahren
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| Feld | Wert |
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|---|---|
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| Behörde | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
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| Referat | Geldwäscheprävention (GwG) |
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| Aktenzeichen Bußgeld | BaFin-GwG-2026-084-NH |
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| Aktenzeichen SanktDG | BaFin-SanktDG-2026-019 |
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| Tatvorwurf | §§ 17, 43 GwG; § 23 SanktDG |
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| Anhörung | Schreiben vom 08.03.2026; Frist 30.04.2026 |
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### RAK Hamburg
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| Feld | Wert |
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|---|---|
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| Behörde | Rechtsanwaltskammer Hamburg |
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| Aktenzeichen | RAK HH 2026/0317 |
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| Grundlage | §§ 74, 74a BRAO; § 43a BRAO; § 43 BRAO |
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| Stand | Rüge vom 15.03.2026 zugestellt; Widerspruch eingelegt |
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## Immobilienobjekte (Kaufgegenstände)
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| Nr. | Objekt | Kaufdatum | Kaufpreis | Käufer |
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|---|---|---|---|---|
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| 1 | Ferienhaus Norddorf/Amrum, Vogelkoje 3 | 14.06.2024 | 1.240.000 EUR | Bluetail Holdings Ltd. |
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| 2 | Ferienhaus Nebel/Amrum, Dünenweg 11 | 02.09.2024 | 980.000 EUR | Bluetail Holdings Ltd. |
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| 3 | Ferienhaus Wittdün/Amrum, Strandpromenade 7a | 18.11.2024 | 1.450.000 EUR | Bluetail Holdings Ltd. |
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| 4 | Ferienhaus Norddorf/Amrum, Heideweg 22 | 07.02.2025 | 870.000 EUR | Bluetail Holdings Ltd. |
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Gesamtvolumen: 4.540.000 EUR
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Alle vier Kaufverträge wurden vor Notar beurkundet. Die Kanzlei Sandhof & Partner war in allen vier Transaktionen als Rechtsbeistand des Käufers tätig.
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## Sonstige Beteiligte
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| Person/Institution | Rolle |
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|---|---|
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| RA Markus Fischer | Ehemalige AML-Officer-Stelle, Kanzlei Sandhof; Ausschied 31.03.2025 |
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| RAin Claudia Westricher | Sachbearbeiterin Transaktion 1 und 2 |
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| RA Stefan Bohlmann | Sachbearbeiter Transaktion 3 und 4 |
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| Notariat Petersen & Clasen, Husum | Beurkundende Notare aller vier Kaufverträge |
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| FIU (Financial Intelligence Unit) | Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsmeldungen |
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| Transparenzregister | Kein UBO-Eintrag zu Bluetail zum Zeitpunkt der Transaktionen |
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# GwG-Anwendungsbereich: §§ 2 und 10 GwG — Verpflichteter und Sorgfaltspflichten
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 16. April 2026
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## Vorbemerkung
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Das Geldwäschegesetz (GwG) in der Fassung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), ist für die Kanzlei Sandhof & Partner als Verpflichteter unmittelbar anwendbar. Die folgende Analyse soll die konkrete Pflichtenstellung der Kanzlei — und damit die strafrechtliche und bußgeldrechtliche Ausgangssituation — abgrenzen.
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Quellen: Gesetzestext über [dejure.org / GwG](https://dejure.org/gesetze/GwG); Anmerkungen zur AMLD-Umsetzung über [EUR-Lex AMLD IV (2015/849)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015L0849) und [AMLD V (2018/843)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0843).
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## § 2 GwG — Verpflichtete
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### Gesetzestext (Auszug)
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§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG: „Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie [...] an der Planung oder Durchführung von folgenden Transaktionen für ihre Mandanten mitwirken: a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben [...]."
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### Subsumtion Kanzlei Sandhof & Partner
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Die Kanzlei hat in allen vier Transaktionen als Rechtsbeiststand des Käufers (Bluetail Holdings Ltd.) mitgewirkt. Die Leistung umfasste:
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- Prüfung der Kaufverträge
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- Vertretung bei Beurkundungsterminen
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- Korrespondenz mit dem beurkundenden Notar
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- Koordination der Kaufpreisabwicklung
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Damit ist der Anwendungsbereich des GwG für alle vier Transaktionen eindeutig eröffnet. Eine Einschränkung nach § 2 Abs. 2 GwG (rein rechtliche Beratung) greift nicht, da die Kanzlei nicht nur beraten, sondern die Transaktion aktiv begleitet hat.
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## § 10 GwG — Allgemeine Sorgfaltspflichten
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§ 10 Abs. 1 GwG nennt die fünf allgemeinen Sorgfaltspflichten:
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| Nr. | Pflicht | Rechtsgrundlage |
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|---|---|---|
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| 1 | Identifizierung des Vertragspartners | § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 GwG |
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| 2 | Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten | § 10 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 13 GwG |
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| 3 | Einholung und Bewertung von Informationen über Geschäftszweck | § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG |
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| 4 | Feststellung, ob Vertragspartner PEP oder sanktioniert ist | § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG |
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| 5 | Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung | § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG |
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### Verstärkter Sorgfaltspflicht nach § 15 GwG
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Besonders problematisch ist das Verhältnis zu § 15 GwG: Liegen Risikofaktoren vor — wie das Auftreten einer ausländischen juristischen Person ohne erkennbare wirtschaftliche Aktivität im Sitzland (zypriotische Briefkastengesellschaft) und eine grenzüberschreitende Transaktion — ist die verstärkte Sorgfalt anzuwenden. Dies bedeutet:
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- Einholung zusätzlicher Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten
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- Einholung der Genehmigung des Seniormanagements (hier: Sandhof selbst)
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- Verstärkte Überwachung
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Aus der Dokumentenlage ergibt sich kein Hinweis, dass diese verstärkte Sorgfaltspflicht erfüllt wurde.
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## Festgestellte Pflichtverletzungen im Überblick
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| Pflicht | § GwG | Erfüllt? | Befund |
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|---|---|---|---|
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| Identifizierung Vertragspartner | § 11 Abs. 4 | Teilweise | Bluetail Holdings Ltd. wurde formal identifiziert (Handelsregisterauszug); keine Prüfung auf Scheinfirma |
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| Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter (UBO) | § 11 Abs. 5, § 13 | Nein | Kein UBO-Identifizierungsblatt in der Akte |
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| Einholung Transparenzregisterauszug | § 11 Abs. 5 S. 3 | Nein | Kein Abruf aus dem Transparenzregister dokumentiert |
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| Feststellung PEP/Sanktionierung | § 10 Abs. 1 Nr. 4 | Nein | Kein Sanktionscheck, kein PEP-Check |
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| Risikoklassifizierung | §§ 10, 15 | Nein | Keine interne Risikoklassifizierung der Transaktionen |
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| FIU-Meldung | § 43 GwG | Nein | Keine Meldung trotz Anhaltspunkten |
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| Dokumentation | § 8 GwG | Unvollständig | Keine lückenlosen KYC-Dokumente |
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## Europarechtlicher Rahmen
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Das GwG setzt die Vierte Geldwäscherichtlinie (AMLD IV, 2015/849/EU) sowie die Fünfte Geldwäscherichtlinie (AMLD V, 2018/843/EU) in deutsches Recht um. Die sechste Richtlinie (6AMLD, 2018/1673/EU) betrifft primär das Strafrecht. Der Verordnungsentwurf AMLR (Anti-Money Laundering Regulation, COM(2021) 420) ist noch nicht in Kraft getreten, ändert an der hier relevanten deutschen Rechtslage nichts.
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Für Immobilientransaktionen ist besonders die AMLD V relevant, die die Sorgfaltspflichten für Immobilientransaktionen verschärft hat (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b AMLD V). Deutschland hat diese Vorgaben mit der GwG-Novelle 2020 umgesetzt.
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## Bewertung für die Verteidigung
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Die objektiven Pflichtverletzungen sind kaum bestreitbar. Die Verteidigung muss sich auf folgende Punkte konzentrieren:
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1. **Fehlendes Vorsatzelement (§ 261 StGB):** Bußgelder nach § 17 GwG sind Fahrlässigkeitstaten; Strafbarkeit nach § 261 StGB setzt hingegen zumindest bedingten Vorsatz voraus.
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2. **Organisationsverschulden vs. persönliche Schuld:** Sandhof war Seniorpartner, aber nicht der Sachbearbeiter der Transaktionen. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang er die konkrete Abwicklung delegiert hatte und ob die Sachbearbeiter Westricher und Bohlmann eigenverantwortlich gehandelt haben.
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3. **Rückwirkende Compliance-Maßnahmen:** Die sofortige Einleitung eines Compliance-Redesigns kann im Bußgeldverfahren und im berufsrechtlichen Verfahren strafmildernd wirken.
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# KYC-Pflichten §§ 10, 11 GwG: Smolenski / Bluetail Holdings
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 17. April 2026
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## Sachverhalt: KYC bei den vier Amrum-Transaktionen
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Die Kanzlei Sandhof & Partner hat in allen vier Kaufvorgängen (Juni 2024 bis Februar 2025) die Bluetail Holdings Ltd. als Käuferin vertreten. Die Dokumentenanalyse der bei der Kanzlei vorliegenden Akten ergibt folgenden Befund.
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### Was ist dokumentiert
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- Auszug aus dem zypriotischen Handelsregister (englischsprachig, keine beglaubigte Übersetzung)
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- E-Mail-Korrespondenz mit dem in Limassol ansässigen Offshore-Dienstleister „Laiki Service Solutions Ltd."
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- Vollmacht zugunsten eines Herrn Nikolaos Papadimitriou (cypriotischer Nationalität), der die Gesellschaft in den Beurkundungsterminen vertreten hat
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- Kopie zypriotischer Reisepass Papadimitriou
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### Was fehlt
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- Kein Dokument zum wirtschaftlich Berechtigten (UBO)
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- Kein Auszug aus dem Transparenzregister
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- Keine Abfrage einer Sanktionsliste
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- Kein PEP-Screening
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- Kein Fragebogen zum Geschäftszweck der Transaktion
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- Kein Beleg über Mittelherkunft
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- Keine Risikoklassifizierung der Geschäftsbeziehung
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## § 11 GwG — Identifizierungspflicht
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### Identifizierung des Vertragspartners (§ 11 Abs. 4 GwG)
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Für juristische Personen und Personengesellschaften sind folgende Angaben zu erheben:
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- Firma und Rechtsform
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- Registernummer, Registerort
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- Anschrift des Sitzes oder Hauptniederlassung
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- Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans (Geschäftsführer)
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- Geburtsdatum der natürlichen Personen in Vertretungsorganen
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Der vorliegende Handelsregisterauszug enthält Firma, Registernummer und Sitz. Die Angaben zu den Geschäftsführern (Directors) von Bluetail Holdings Ltd. fehlen. Papadimitriou ist als bevollmächtigter Vertreter aufgetreten, aber nicht als Director identifiziert worden. Eine Überprüfung anhand des Originals oder der elektronischen Registerabfrage fehlt.
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### Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 11 Abs. 5 GwG)
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Der wirtschaftlich Berechtigte ist nach § 3 Abs. 1 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztendlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird. Bei Kapitalgesellschaften gilt als wirtschaftlich Berechtigt nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.
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Vitali Petrowitsch Smolenski ist nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kiel über eine zwischengeschaltete Nominee-Holding (Ariadne Nominees Ltd., Nikosia) wirtschaftlich Berechtigter zu 100 % an der Bluetail Holdings Ltd. Dies war aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Transaktionen in zumindest zwei öffentlichen Quellen andeutungsweise erkennbar:
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- Ein Artikel im Handelsblatt vom 28. Februar 2024 bezeichnete Smolenski im Zusammenhang mit zypriotischen Immobiliengesellschaften.
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- Im „Cyprus Confidential"-Datensatz (ICIJ, Oktober 2023) taucht die Ariadne Nominees Ltd. als Nominee-Anbieter auf.
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Die Kanzlei hat keine dieser Quellen ausgewertet. Eine Abfrage des zypriotischen Beneficiary Register (seit 2021 verpflichtend für CY-Gesellschaften) ist nicht dokumentiert.
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## § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG — Informationen über Geschäftszweck
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Die Kanzlei hat den Zweck der Transaktionen nicht dokumentiert. In den Beurkundungsunterlagen ist lediglich „Erwerb zu Freizeitzwecken" angegeben. Eine kritische Würdigung fehlt:
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- Vier Erwerbe innerhalb von acht Monaten auf einer kleinen Nordseeinsel (Amrum) durch dieselbe Offshore-Gesellschaft
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- Gesamtvolumen 4,54 Mio. EUR, vollständig in bar/Banktransfer aus Offshore-Quellen
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- Kein erkennbarer Bezug zwischen dem Geschäftssitz Limassol und Freizeitimmobilien in Schleswig-Holstein
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Dieses Muster hätte — auch ohne positive Kenntnis von Smolenski — eine verstärkte Dokumentationspflicht ausgelöst.
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## Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 2 GwG
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Die Merkmalskombination „Drittland mit erhöhtem Risiko / Offshore-Jurisdiktion" (Zypern ist innerhalb der EU, aber häufig Sitz von Briefkastengesellschaften und stand zeitweise auf der grauen FATF-Liste) und „ausländische PEP / Sanktionsperson" begründet nach § 15 Abs. 2 GwG in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhöhte Anforderungen. Konkret:
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- Zusätzliche Informationen zur Mittelherkunft
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- Einholung der Genehmigung des Senior-Managements (Sandhof persönlich)
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- Häufigere Überwachung der Geschäftsbeziehung
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Keine dieser Maßnahmen ist dokumentiert.
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## Bedeutung für die Verteidigung
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Die objektive Pflichtverletzung ist nicht bestreitbar. Zwei Verteidigungsansätze bleiben:
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**Ansatz 1 (subjektiv):** Sandhof hat die Transaktionen auf die Sachbearbeiter delegiert und durfte auf deren ordnungsgemäße Durchführung vertrauen. Er hat keine Kenntnis von der Identität Smolenski gehabt. Dieser Ansatz ist für § 261 StGB zentral.
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**Ansatz 2 (Systemfehler / Organisationsverschulden):** Die Kanzlei hatte kein ausreichendes Compliance-System. Das Fehlen eines AML-Officers und einer aktuellen Risikoanalyse ist als Organisationsverschulden zu werten, das zwar die Bußgeldverantwortung des Partners begründet, aber eine persönliche strafrechtliche Schuld Sandhofs abschwächt.
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Beide Ansätze schließen sich im Bußgeldverfahren nicht aus; im Strafverfahren nach § 261 StGB trägt Ansatz 1 das Hauptgewicht.
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# UBO-Identifizierung und Transparenzregister
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 17. April 2026
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## Hintergrund: Das Transparenzregister als Pflichtinstrument
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Das Transparenzregister (geführt beim Bundesanzeiger Verlag im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen) ist seit dem GwG 2017 die zentrale Datenbank zur Erfassung wirtschaftlich Berechtigter (UBO — Ultimate Beneficial Owner). Mit der GwG-Novelle 2021 (Art. 4 des Gesetzes v. 25.06.2021, BGBl. I S. 2083) wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestellt.
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Rechtsgrundlage: §§ 18–26 GwG; Durchführungsverordnungen; vgl. auch Erwägungsgrund 30 der AMLD V (2018/843/EU).
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## Pflicht zur Transparenzregisterabfrage
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§ 11 Abs. 5 Satz 3 GwG (in der ab 01.08.2021 geltenden Fassung) verpflichtet Verpflichtete bei juristischen Personen, den Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen und die dort enthaltenen Angaben mit den anderweitig erhobenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten abzugleichen.
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Die Abfrage ist kein Ermessen, sondern Pflicht, soweit der Vertragspartner im Transparenzregister eintragungspflichtig ist oder eine vergleichbare ausländische Datenbank existiert.
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### Sonderfall: ausländische juristische Personen (Bluetail Holdings Ltd., Zypern)
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Zypern hat als EU-Mitgliedstaat gemäß Art. 30 AMLD IV i.V.m. AMLD V ein nationales Beneficial-Ownership-Register eingeführt (Department of Registrar of Companies and Intellectual Property, CY). Dieses Register ist seit 2021 zugänglich.
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Die Kanzlei Sandhof & Partner hätte somit:
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1. Das deutsche Transparenzregister nach einem eventuellen deutschen Registereintrag abfragen müssen (nicht einschlägig bei reiner CY-Gesellschaft ohne deutschen Niederlassungseintrag),
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2. Das zypriotische Beneficial-Ownership-Register direkt oder über einen lokalen Korrespondenzanwalt abfragen sollen.
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Keine dieser Maßnahmen ist dokumentiert.
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## Befund: Was das CY-Register hätte ergeben
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Aus den Akten der StA Kiel (Anlage zur Strafanzeige) ergibt sich, dass der zypriotische Beneficial-Ownership-Eintrag zu Bluetail Holdings Ltd. zum Zeitpunkt der ersten Transaktion (Juni 2024) wie folgt lautete:
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> UBO: Vitali Petrowitsch Smolenski, geb. 04.11.1969, Russische Förderation
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> Anteil: 100 % (indirekt über Ariadne Nominees Ltd.)
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> Eintragsdatum CY-Register: 18. März 2022
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Der Eintrag war also zum Zeitpunkt aller vier Transaktionen vorhanden und hätte bei einer Abfrage zu Tage getreten. Dies ist ein zentraler Befund der Staatsanwaltschaft Kiel zur Begründung des (zumindest bedingten) Vorsatzes nach § 261 StGB.
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Verteidigungsargument: Ein zypriotisches Partnerregister ist für deutsche Rechtsanwälte ohne spezifische Kenntnisse der CY-Registerstruktur nicht ohne Weiteres zugänglich. Eine gefestigte Pflicht zur Abfrage ausländischer Register unter Hinzuziehung von Korrespondenzanwälten erscheint in der anwaltlichen Praxis für jede Transaktion unverhältnismäßig. Diese Frage ist rechtlich offen und wird in der Literatur diskutiert (vgl. Zentes/Glaab, GwG, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 42 ff.).
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## Transparenzregister Deutschland: Eintragung Bluetail?
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Eine ergänzende Recherche ergibt: Bluetail Holdings Ltd. ist im deutschen Transparenzregister nicht eingetragen, da die Gesellschaft keine inländische Niederlassung oder Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister aufweist. Die §§ 20 ff. GwG treffen primär inländische juristische Personen.
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Für den deutschen Verpflichteten ergab sich deshalb (entgegen der BaFin-Auffassung in der Anhörung) keine unmittelbare Möglichkeit, über das deutsche Transparenzregister den UBO zu ermitteln. Dies schwächt die behördliche Argumentation der „scheinbar einfachen Erkennbarkeit."
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## Zwischenergebnis
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| Maßnahme | Rechtspflicht | Erfüllt | Bewertung |
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| Abfrage deutsches Transparenzregister | Ja (§ 11 Abs. 5 GwG) | Nein — aber mangels CY-Eintrag leergelaufen | Formal nicht erfüllt; Ergebnis hätte keine Eintragung gezeigt |
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| Abfrage CY-Beneficial-Ownership-Register | Nach § 11 Abs. 5 i.V.m. AMLD V | Nein | Problematisch; aber Auslegungsfrage zur Reichweite |
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| Abgleich mit anderen Quellen (ICIJ, Presse) | Keine spezifische Norm; Teil der Sorgfaltspflicht | Nein | Im Rahmen der allgemeinen Sorgfalt empfehlenswert |
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| Risikobasierter Ansatz | § 10 Abs. 2 GwG | Nicht dokumentiert | Objektiv unzureichend |
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## Verteidigungsstrategie
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Der Verteidigung kommt es darauf an, die Reichweite der § 11 Abs. 5 GwG-Pflicht bei ausländischen Gesellschaften zu problematisieren. Eine rechtlich gesicherte Pflicht zur Abfrage aller europäischen Beneficial-Ownership-Register für jede Transaktion besteht nach dem Wortlaut des GwG nicht.
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Gleichwohl sind die Lücken im KYC-Prozess gravierend. Eine schlüssige Compliance-Strategie für die Zukunft muss in der Stellungnahme an die BaFin und in der Strafverteidigung dargestellt werden.
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# Sanktionscheck EU 2024/881 — Smolenski
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 18. April 2026
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## Die EU-Sanktion gegen Vitali Petrowitsch Smolenski
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### Rechtsgrundlage und Fundstelle
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Verordnung (EU) 2024/881 des Rates vom 16. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
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Volltext: EUR-Lex, [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R0881](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R0881)
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Vitali Petrowitsch Smolenski wurde mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 16. Mai 2024 in die konsolidierte Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, gegen die EU-Sanktionen gelten (Anhang I der Verordnung Nr. 833/2014, ergänzt durch VO (EU) 2024/881).
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Listungsgrund (Zusammenfassung): Smolenski ist Mehrheitseigentümer und tatsächlicher Leiter des Rohstoffkonglomerats „Strelka Resources Group" mit Sitz in Moskau. Die Gruppe liefert gemäß EU-Feststellung Rohmaterialien an die russische Rüstungsindustrie und unterstützt damit mittelbar die militärischen Operationen der Russischen Förderation in der Ukraine. Smolenski gilt als Person, die materiell von der russischen Regierung unterstützt wird, und als Person, die Handlungen oder Politiken der russischen Regierung, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, materiell unterstützt.
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## Zeitliche Einordnung
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| Datum | Ereignis |
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| 14. Juni 2024 | Erste Amrum-Transaktion (Norddorf, Vogelkoje 3) |
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| 16. Mai 2024 | Inkrafttreten VO (EU) 2024/881 — Smolenski gelistet |
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| 02. September 2024 | Zweite Transaktion (Nebel, Dünenweg 11) |
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| 18. November 2024 | Dritte Transaktion (Wittdün, Strandpromenade 7a) |
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| 07. Februar 2025 | Vierte Transaktion (Norddorf, Heideweg 22) |
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Damit sind alle vier Transaktionen nach der Sanktionierung Smolenski durchgeführt worden. Die erste Transaktion fand 29 Tage nach Inkrafttreten der VO (EU) 2024/881 statt.
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## Pflicht zum Sanktionsscreening
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### Rechtsrahmen
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Das EU-Sanktionsrecht ist unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die Einhaltung der Verbotsvorschriften — insbesondere das Bereitstellungsverbot (Art. 2 VO Nr. 833/2014) — ist keine Option, sondern Pflicht.
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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG (i.V.m. der Definition des politisch exponierten Personenkreises und der Sanktionslisten) sind Verpflichtete gehalten, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und bei Transaktionen zu prüfen, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte auf einer Sanktionsliste steht.
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Das SanktDG (Sanktionsdurchsetzungsgesetz) regelt nicht das Screening, sondern die Durchsetzung im Zusammenhang mit Immobilien (§§ 1 ff. SanktDG).
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### Konsolidierte Sanktionsliste
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Die EU-Kommission führt unter [https://eeas.europa.eu/topics/sanctions-policy/8442/consolidated-list-sanctions_en](https://eeas.europa.eu/topics/sanctions-policy/8442/consolidated-list-sanctions_en) die konsolidierte Sanktionsliste. Diese ist kostenlos abfragbar und wird täglich aktualisiert. Smolenski ist seit 16.05.2024 dort gelistet (geprüft: 22.04.2026).
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## Befund bei der Kanzlei Sandhof & Partner
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Aus der Aktenanalyse ergibt sich: Die Kanzlei hat kein Sanktionsscreening durchgeführt. Es existiert kein internes Screening-Tool, kein Abonnement eines kommerziellen Sanktionsprüfdienstes (z.B. LexisNexis World Compliance, Refinitiv World-Check). Es gibt keine Dokumentation, dass die konsolidierte EU-Sanktionsliste vor Beginn einer der vier Transaktionen abgefragt wurde.
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Besonders belastend: Papadimitriou hat in der Beurkundungsvollmacht der ersten Transaktion explizit darauf hingewiesen, dass Bluetail Holdings Ltd. letztlich einem „russischen Eigentümer" gehöre, ohne diesen namentlich zu nennen. RAin Westricher hat diese Angabe notiert, aber keine weiteren Maßnahmen eingeleitet.
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## Strafrechtliche Relevanz
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Nach § 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. § 17 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) ist das wissentliche Zurverfügungstellen von Wirtschaftsgütern an sanktionierte Personen strafbewehrt. Durch die anwaltliche Dienstleistung zugunsten von Bluetail Holdings Ltd. — und mittelbar zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten Smolenski — kann die Strafbarkeit nach § 17 AWG in Betracht kommen. Die StA Kiel prüft diese Norm parallel zu § 261 StGB.
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Daneben steht § 23 SanktDG (in der Fassung vom 28.03.2022), der Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 4 SanktDG mit Bußgeld bedroht. Die Kanzlei hat keine Meldung nach § 4 SanktDG erstattet.
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## Verteidigungsansatz
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Für den Vorsatz nach § 261 StGB (und § 17 AWG) ist entscheidend, ob Sandhof oder die handelnden Sachbearbeiter Kenntnis von der Identität Smolenski und seiner Listung hatten. Sandhof bestreitet dies kategorisch. Er räumt ein, dass die internen Prozesse lückenhaft waren, bestreitet aber Kenntnis von Smolenski als Hintermann.
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Der strafrechtliche Knackpunkt: Ein Sanktionsscreening hätte — bei ordnungsgemäßer Durchführung des KYC — Smolenski als wirtschaftlich Berechtigten offenbart. Die Nichtdurchführung des Screenings begründet die Frage, ob dolus eventualis (bewusstes Inkaufnehmen) vorliegt. Das ist der Kern der staatsanwaltschaftlichen Theorie.
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# FIU-Meldepflicht § 43 GwG — Unterlassung
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 18. April 2026
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## Die FIU und ihre Rolle
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Die Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland ist die nationale Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsmeldungen. Sie ist als Organisationseinheit der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt Köln angesiedelt (§ 27 GwG). Alle Verpflichteten nach § 2 GwG sind bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur unverzüglichen Meldung an die FIU verpflichtet (§ 43 Abs. 1 GwG). Die FIU ist erreichbar unter [https://www.fiu.bund.de](https://www.fiu.bund.de); Meldungen erfolgen über das elektronische Portal „goAML" (§ 45 GwG).
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## § 43 GwG — Meldepflicht
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§ 43 Abs. 1 GwG lautet (Auszug):
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„Verpflichtete haben Sachverhalte unabhängig von der Höhe des betroffenen Betrages der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Vertragspartner seinen Pflichten nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG nicht nachgekommen ist."
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### Ausnahme für Rechtsanwälte (§ 43 Abs. 2 GwG)
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§ 43 Abs. 2 GwG enthält eine Privilegierung für Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Notare und Steuerberater:
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„Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 sind nicht zur Abgabe einer Meldung nach Absatz 1 verpflichtet, soweit sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie von einem Mandanten erhalten haben oder über einen Mandanten erlangt haben, wenn diese Informationen im Rahmen der Rechtsberatung oder der Beratung nach § 3a Nr. 4 StBerG oder der Rechtsvertretung erlangt worden sind."
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Diese Ausnahme gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn der Verpflichtete selbst weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche nutzt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GwG). Außerdem erfasst die Ausnahme nach Auffassung der BaFin nicht rein transaktionale Tätigkeiten (Kaufvertragsbegleitung), da diese keine Rechtsberatung im engeren Sinn seien.
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## Befund: Keine FIU-Meldungen durch Sandhof & Partner
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Die FIU hat in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2026 (in der Akte unter emails/2026-02-22_fiu_an_sandhof_meldepflicht_unterlassung.eml) bestätigt, dass für die Transaktionen betreffend die Grundstücke auf Amrum keine Verdachtsmeldung der Kanzlei Sandhof & Partner vorliegt. Die FIU hat Kenntnis von den Transaktionen durch eine Meldung des beurkundenden Notars (Notariat Petersen & Clasen, Husum) erhalten, die dieser am 18. Februar 2025 nach der vierten Transaktion erstattete.
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Der Notar hatte nach eigenen Angaben erst durch die Häufung von vier Transaktionen auf einer kleinen Insel durch dieselbe Offshore-Gesellschaft aufmerksam gemacht und eine nachträgliche Überprüfung eingeleitet. Die Meldung des Notars hat die Ermittlungen ausgelöst.
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## Wann wäre eine FIU-Meldepflicht entstanden?
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### Erste Transaktion (14. Juni 2024)
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Zu diesem Zeitpunkt war Smolenski bereits gelistet (seit 16.05.2024). Die Kanzlei kannte weder den UBO noch die Sanktionierung. Ob zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für Geldwäsche im Sinne von § 43 GwG vorlagen, ist strittig. Die Tatsache, dass der Vertreter Papadimitriou auf einen „russischen Eigentümer" hingewiesen hat, wird von der BaFin als ausreichender Anhaltspunkt gewertet.
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### Zweite bis vierte Transaktion
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Ab der zweiten Transaktion (September 2024) hätte das Muster — vier Käufe durch dieselbe Offshore-Gesellschaft in kurzer Zeit — eine erhöhte Prüfungspflicht ausgelöst. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verpflichtet zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung. Das regelmäßige Monitoring hätte die Häufung der Transaktionen als Muster erkennbar machen müssen.
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## Rechtsfolgen der Unterlassung
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### Bußgeld (§ 56 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
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Das unterlassene Erstatten einer Verdachtsmeldung ist Bußgeldtatbestand nach § 56 Abs. 1 Nr. 15 GwG. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 EUR pro Einzelfall betragen oder bis zu 1 Mio. EUR in schwerwiegenden Fällen oder — bei Kreditinstituten oder größeren Unternehmen — bis zu 5 Mio. EUR oder 10 % des Jahresumsatzes. Bei Rechtsanwaltskanzleien gilt die 1-Mio.-EUR-Grenze.
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### Strafrechtlicher Zusammenhang
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Die unterlassene FIU-Meldung ist kein eigenständiger Straftatbestand. Sie kann aber als Indiz für den Vorsatz im Rahmen von § 261 StGB gewertet werden: Wer das Muster kennt und keine Meldung erstattet, könnte die Geldwäsche bewusst dulden.
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## Verteidigungsansatz: Legal Privilege und § 43 Abs. 2 GwG
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Die Verteidigung wird argumentieren, dass die Kanzlei die Ausnahme des § 43 Abs. 2 GwG heranziehen darf: Die Tätigkeit habe sich auf die rechtliche Begleitung der Kaufverträge beschränkt. Informationen, die dabei entstanden sind, seien durch die anwaltliche Verschwiegenheit geschützt und nicht meldepflichtig.
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Schwäche dieses Arguments: Die BaFin hat in mehreren Verlautbarungen klargestellt, dass die reine Kaufvertragsbegleitung ohne Rechtsberatungskomponente nicht unter § 43 Abs. 2 GwG fällt. Hier besteht keine gefestigte Rechtsprechung.
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# AML-Officer und Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 19. April 2026
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## Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
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§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG verpflichtet Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 bis 9 zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Rechtsanwaltskanzleien (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) sind von dieser Direktverpflichtung formal nicht umfasst — § 7 Abs. 3 GwG erlaubt es jedoch der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier: Rechtsanwaltskammer Hamburg), die Bestellung zu verlangen.
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Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat mit Rundschreiben vom 12. März 2022 klargestellt, dass für Kanzleien ab zehn Anwälten, die regelmäßig an Immobilientransaktionen mitwirken, die freiwillige Bestellung eines internen AML-Beauftragten dringend empfohlen wird und bei entsprechender Größe verlangt werden kann.
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Die Kanzlei Sandhof & Partner (22 Anwälte, Immobilienschwerpunkt) hat RA Markus Fischer bis zu dessen Ausscheiden am 31. März 2025 als internen AML-Officer geführt. Seit dem Ausscheiden Fischers ist die Stelle unbesetzt.
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## Zeitliche Einordnung: Unbesetzte AML-Officer-Stelle
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| 31. März 2025 | Ausscheiden RA Fischer; AML-Officer-Stelle wird vakant |
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| 07. Februar 2025 | Vierte Amrum-Transaktion (noch während Fischer nominell zuständig) |
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| 22. Februar 2026 | FIU-Schreiben an Sandhof |
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| 08. März 2026 | BaFin-Anhörungsschreiben |
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Hinweis: Die vierte Transaktion fand statt, bevor Fischer ausschied. Sandhof hat vorgetragen, Fischer habe die Transaktionen begleitet und sei für das KYC zuständig gewesen. Fischer bestreitet dies nach Aktenlage. Er trägt vor, er sei nie konkret mit den Amrum-Transaktionen befasst gewesen.
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## Aufgaben eines AML-Officers
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Ein AML-Beauftragter hat folgende Kernaufgaben:
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1. Überwachung der Einhaltung der GwG-Pflichten in der Kanzlei
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2. Entgegennahme und Prüfung interner Verdachtsmeldungen
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3. Erstattung von FIU-Meldungen nach § 43 GwG
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4. Pflege und Aktualisierung der Risikoanalyse (§ 5 GwG)
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5. Schulung der Mitarbeiter
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6. Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden
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7. Dokumentation aller AML-relevanten Vorgänge
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Dem internen Rundschreiben der Kanzlei Sandhof & Partner (Anlage, nicht in der Akte vorhanden — wird nachgefordert) soll eine Aufgabenbeschreibung für Fischer existiert haben. Diese ist bislang nicht aufgefunden worden.
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## Befund: Strukturelles Versagen
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Die Kanzlei hatte bis zum Ausscheiden Fischers formal einen AML-Officer. Es ist jedoch nicht dokumentiert, dass Fischer in Bezug auf die Amrum-Transaktionen informiert war oder irgendwelche Prüfungen durchgeführt hat. Die Befragung Fischers (außerhalb dieser Akte, als Zeuge der StA Kiel) soll nach Aktenstand ergeben haben, dass Fischer im Wesentlichen für Mandantenakten im Bankrecht zuständig war und die Immobilientransaktionen der Kanzlei nicht systematisch überwacht hat.
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Das Ergebnis: Der formale AML-Officer war nicht effektiv. Seit März 2025 — und damit über ein Jahr lang bis zur Erstellung dieser Akte — ist die Stelle vollständig unbesetzt. In dieser Zeit hat die BaFin ihre Prüfungen aufgenommen.
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## Bußgeldrisiko aus unbesetzter AML-Officer-Stelle
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Soweit die RAK Hamburg die Bestellung verlangt hat oder verlangen kann, ist das Unterlassen nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 GwG bußgeldbewehrt. Der Bußgeldrahmen beläuft sich auf bis zu 100.000 EUR.
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Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die RAK Hamburg offiziell die Bestellung verlangt hatte. Das Rundschreiben von 2022 ist eine Empfehlung, kein Verwaltungsakt. Erst ein individueller Bescheid würde die Pflichtverletzung formalisieren. Die BaFin kann jedoch die Abwesenheit eines AML-Officers als verschärfenden Umstand im Bußgeldverfahren werten.
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## Maßnahme: Sofortige Neubestellung
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Als Teil der Compliance-Remediation (siehe Aktenstück 20) ist unverzüglich ein neuer AML-Officer zu bestellen. In Betracht kommt:
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- Bestellung einer der Partneranwältinnen (RAin Westricher scheidet aus, da sie als Sachbearbeiterin in die Transaktionen involviert war)
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- Bestellung einer externen Fachperson (externer AML-Beauftragter; rechtlich möglich)
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- Mandatierung eines AML-Consulting-Dienstleisters als Überbrückungsmaßnahme
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Empfehlung der Verteidigung: Noch vor Einreichung der Stellungnahme an die BaFin (bis 30. April 2026) eine neue Bestellung formalisieren und dokumentieren. Das signalisiert Kooperationsbereitschaft.
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# Risikoanalyse § 5 GwG — Kanzleimethodik und Versäumnisse
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 19. April 2026
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## § 5 GwG — Pflicht zur Risikoanalyse
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§ 5 Abs. 1 GwG verpflichtet alle Verpflichteten nach § 2 GwG, die von ihnen ausgehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten (Risikoanalyse). Diese Analyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu aktualisieren und auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
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Gemäß § 5 Abs. 2 GwG sind bei der Erstellung der Risikoanalyse einschlägige Rechtsakte der Europäischen Union, die supranationalen Risikoanalyse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), die nationalen Risikoanalysen der deutschen Behörden (Nationale Risikoanalyse, NRA), die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit sowie die Erkenntnisse der Verpflichteten selbst zu berücksichtigen.
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Die Nationale Risikoanalyse 2023 der Bundesregierung identifiziert Immobilientransaktionen durch ausländische juristische Personen, insbesondere aus Hochrisikodrittländern oder mit verschachtelten Eigentumsstrukturen, als besonderes Risikofeld.
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## Risikoanalyse der Kanzlei Sandhof & Partner: Befund
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Die Kanzlei verfügt über eine Risikoanalyse aus dem Jahr 2019 — erstellt durch RA Fischer auf Basis eines branchenüblichen Musters der Deutschen Anwaltakademie. Diese Risikoanalyse wurde seit 2019 nicht aktualisiert.
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### Mängel der Risikoanalyse 2019
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| Mangel | Bewertung |
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| Keine Berücksichtigung der AMLD V (Umsetzung 2020) | Substanziell fehlerhaft |
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| Kein Risikofeld „Offshore-Gesellschaften als Käufer" | Kernlücke für den vorliegenden Fall |
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| Kein Risikofeld „EU-Sanktionslisten" | Gravierende Lücke nach 2022 (Ukraine-Krise) |
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| Kein Risikofeld „Hochpreisige Ferienimmobilien" | Fehlt trotz Geschäftsschwerpunkt |
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| Letzte Aktualisierung: 2019 | Nicht mehr aktuell; Pflicht zur jährlichen Überprüfung |
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| Nicht an MV- und SH-Transaktionspraxis angepasst | Zu generisch |
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### Konsequenz
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Weil die Risikoanalyse veraltet und lückenhaft ist, fehlen auch die auf ihr aufbauenden Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG:
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- Keine risikogesteuerten KYC-Checklisten für Offshore-Käufer
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- Kein Eskalationsprozess bei Risikomerkmalen
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- Keine Schulungsunterlagen für die Sachbearbeiter Westricher und Bohlmann
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## Nationale Risikoanalyse und internationale Vorgaben
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### NRA Deutschland 2023
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Die Nationale Risikoanalyse (NRA) 2023, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, enthält Kapitel 3.4 (Immobiliensektor) mit explizitem Hinweis auf:
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- Verwendung von Briefkastengesellschaften aus EU-Ländern (Zypern, Malta, Luxemburg)
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- Bargeldzahlungen und Offshore-Überweisungen
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- Hochpreisige Objekte als Geldwäscheinstrument
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Diese Risikohinweise hätten in die Risikoanalyse der Kanzlei eingearbeitet werden müssen.
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### FATF und AMLD
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Die Financial Action Task Force (FATF) führt seit 2022 auch EU-interne Mechanismen zur verstärkten Überwachung zypriotischer Gesellschaften in ihren Typologien. Zypern steht nicht auf der grauen Liste, wird aber in FATF-Typologiedokumenten häufig als Jurisdiktion mit Offshore-Strukturen erwähnt.
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## Verteidigungsargument: Unverhältnismäßigkeit
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Die Verteidigung kann argumentieren, dass von einer mittelgroßen Anwaltskanzlei mit Immobilienschwerpunkt keine professionelle AML-Infrastruktur wie von einer Großbank verlangt werden kann. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus § 4 Abs. 1 GwG (risikobasierter Ansatz) erlaubt es, die Maßnahmen am konkreten Risikoprofil der Kanzlei auszurichten.
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Schwäche: Vier Erwerbe durch dieselbe Offshore-Gesellschaft von über 4,5 Mio. EUR Gesamtvolumen sind auch nach einem minimalen risikobasierten Ansatz ein Hochrisikofall. Das Argument der Unverhältnismäßigkeit verfängt hier nicht.
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## Handlungsempfehlung: Neue Risikoanalyse
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Als Teil des Compliance-Redesigns ist bis spätestens 31. Mai 2026 eine neue, umfassende Risikoanalyse nach § 5 GwG zu erstellen. Diese muss umfassen:
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1. Geschäftsmodell und Transaktionsprofil der Kanzlei (Immobilientransaktionen SH/MV)
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2. Kundenprofil (Privatpersonen, inländische GmbHs, ausländische Gesellschaften)
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3. Produkt-/Dienstleistungsrisiken (Kaufvertragsbegleitung, Beratung, Vollstreckung)
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4. Geografische Risiken (Mecklenburg-Vorpommern als bekanntes Risikogebiet für russische Kapitalanleger)
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5. Vertriebskanäle (direkter Mandantenkontakt, Maklereinführungen)
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6. Maßnahmenkatalog mit Eskalationsprozessen
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Die neue Risikoanalyse ist der BaFin zusammen mit der Stellungnahme vorzulegen.
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# Strafanzeige § 261 StGB — Geldwäsche gegen Sandhof
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 20. April 2026
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## Verfahrensgrundlage
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Aktenzeichen StA Kiel: 4 KS 188/26
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Tatvorwurf: Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1, Abs. 2 StGB
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Anzeigestatter: FIU (nach § 31a GwG an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet) sowie Strafanzeige des Bundesministeriums der Finanzen nach Abschluss der NRA-Prüfung
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Die Strafanzeige wurde nach Aktenlage Ende Januar 2026 bei der StA Kiel erstattet. Zuständigkeit Kiel ergibt sich aus § 74c GVG i.V.m. dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Grundstücke in Schleswig-Holstein).
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## § 261 StGB — Tatbestand (Fassung ab 18.03.2021)
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§ 261 Abs. 1 StGB (n.F., Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.2021, BGBl. I S. 327):
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„Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
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§ 261 Abs. 2 StGB: Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Erhebliche Neuerung durch das Gesetz 2021: Die bisherige Katalogtatenliste als Vortat entfiel. § 261 StGB n.F. setzt als Vortat nur noch eine „rechtswidrige Tat" voraus — jede Straftat kann nunmehr Vortat sein. Das ist eine erhebliche Ausweitung gegenüber der alten Rechtslage.
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## Vorwurf gegen Sandhof: Subsumtion
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### Vortat
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Als Vortat kommt nach der Strafanzeige in Betracht:
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1. Verstoß gegen die EU-Sanktionsverordnung (VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. VO (EU) 2024/881) — bewusstes Zurverfügungstellen von Wirtschaftsgütern (Anwaltsdienstleistungen) an eine sanktionierte Person (§ 17 AWG).
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2. Steuerhinterziehung in Russland (nicht belegt, aber als Hintergrundvermutung der StA vorhanden).
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3. Unterstützung der russischen Kriegswirtschaft als Teilnahme an einer Katalogtat nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
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### Tathandlung (Sandhof)
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Die StA Kiel wirft Sandhof vor, durch die anwaltliche Begleitung der vier Kaufverträge Gelder, die aus Vortaten (Verstoß gegen Sanktionsrecht) herrühren, für Smolenski zu verbergen und die Herkunft zu verschleiern (Immobilieninvestition als Geldwäscheinstrument).
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### Subjektiver Tatbestand
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§ 261 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz. Der dolus eventualis (bedingter Vorsatz) genügt. Die StA argumentiert:
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- Papadimitriou wies auf einen „russischen Eigentümer" hin.
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- Die Häufung von vier Transaktionen war offensichtlich ungewöhnlich.
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- Ein Sanktionscheck wäre einfach und kostengünstig durchzuführen gewesen.
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- Der Unterblieb deswegen, weil eine Prüfung die Transaktionen gefährdet hätte.
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Diesen letzten Schluss — bewusstes Nicht-Prüfen zur Ermöglichung der Transaktion — bestreitet Sandhof kategorisch. Er trägt vor, es habe schlicht keine ausreichende interne Infrastruktur gegeben.
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## Strafmaß und Strafhöhe
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§ 261 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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Besonders schwerer Fall (§ 261 Abs. 5 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren — u.a. bei gewerbsmäßigem Handeln oder wenn der Gegenstand aus einer schwerwiegenden Steuerhinterziehung stammt.
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Die StA dürfte zunächst den einfachen Fall anvisieren. Ein Berufsverbot (§ 70 StGB) ist möglich, aber nicht zwingend.
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## Rechtsprechung: Leichtfertige Geldwäsche
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§ 261 Abs. 6 StGB (n.F.) erfasst auch die leichtfertige Geldwäsche (ehemals § 261 Abs. 5 a.F.). Sanktionsrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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Für die Verteidigung ist § 261 Abs. 6 StGB der günstigste Ausgang im Strafverfahren. Wenn sich nachweisen lässt, dass Sandhof keine Kenntnis hatte, aber die entsprechenden Hinweise bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können, wäre der mildere Tatbestand einschlägig.
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Aus der Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 17.07.1997 — 1 StR 791/96 (BGHSt 43, 158) zur Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche: Es genügt, wenn sich der Verpflichtete grob fahrlässig über das Herkunftsverdacht hinwegsetzt. BGH, Beschl. v. 26.11.2020 — 3 StR 469/19 zur Anwendung des § 261 StGB a.F. auf professionelle Dienstleister; vgl. openjur.de, Urteilsdatenbank.
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## Verteidigungsstrategie Strafverfahren
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### Phase 1: Akteneinsicht und Sachverhaltsklärung
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Sobald Akteneinsicht gewährt ist, muss die Befragung von Papadimitriou (als Zeuge oder Beschuldigter) evaluiert werden. Außerdem: Welche Erkenntnisquellen hatte die StA Kiel und woher stammen die Informationen zu Smolenski als UBO?
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### Phase 2: Vorsatzentwurf
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Die Verteidigung muss nachweisen (oder zumindest glaubhaft machen), dass Sandhof keine positive Kenntnis von Smolenski hatte. Entlastungsbeweise:
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- Interne E-Mails Sandhofs, die keine Erwähnung von Smolenski zeigen
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- Aussage Westricher und Bohlmann, dass Smolenski intern nicht bekannt war
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- Nachweis fehlender Schulung / fehlender internen AML-Infrastruktur als Systemfehler, nicht als individuelles Verschweigen
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### Phase 3: Milderung oder Einstellung
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Wenn Vorsatz nicht widerlegbar ist, kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in Betracht (Auflage: Zahlung einer Geldsumme, Compliance-Maßnahmen). Eine Verständigung nach § 257c StPO ist nicht ausgeschlossen.
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# Sanktionsverstoss § 23 SanktDG — Strategie
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 20. April 2026
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## Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
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Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz vom 28. März 2022 (BGBl. I S. 530) — in Kraft getreten am 28. März 2022, geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354) — ist ein deutsches Ausführungsgesetz zu den EU-Sanktionsverordnungen. Es regelt insbesondere:
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- Meldepflichten für Vermögenswerte sanktionierter Personen (§§ 1 ff. SanktDG)
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- Koordination zwischen BaFin und Zoll
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- Bußgeldtatbestände bei Verletzung der EU-Sanktionsverordnungen (§ 23 SanktDG)
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- Einziehung und Sicherstellung von Vermögenswerten (§§ 12 ff. SanktDG)
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Das SanktDG ergänzt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Außenwirtschaftsrecht (AWV). Es ist auf natürliche und juristische Personen im Inland anwendbar, soweit diese Kenntnis von Vermögenswerten sanktionierter Personen haben oder an Transaktionen mit Bezug zu sanktionierten Personen beteiligt sind.
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## § 23 SanktDG — Bußgeldtatbestand
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§ 23 Abs. 1 SanktDG benennt Verstöße gegen Meldepflichten und Verbote aus EU-Sanktionsverordnungen als Ordnungswidrigkeiten. Bußgeldrahmen: bis zu 500.000 EUR pro Verstoß; in schwerwiegenden Fällen bis zu 1 Mio. EUR.
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Für den vorliegenden Fall kommen folgende Verstöße in Betracht:
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### Verstoß 1: Keine Meldung von Smolenski-Vermögen (§ 4 Abs. 1 SanktDG)
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§ 4 Abs. 1 SanktDG verpflichtet natürliche und juristische Personen, die Kenntnis von Vermögenswerten einer sanktionierten Person haben oder erlangen, dies unverzüglich der BaFin zu melden. Die Kanzlei Sandhof & Partner war an vier Immobilienkäufen beteiligt, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte eine sanktionierte Person war. Das Gesamtvolumen betrug 4.540.000 EUR.
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Ob die Kanzlei Kenntnis von Smolenski als sanktionierter Person hatte, ist nach eigenem Vortrag Sandhofs zu verneinen. Dieser Umstand ist für die Bußgeldverantwortung relevant: Die Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 SanktDG setzt nach dem Wortlaut Kenntnis oder Kennenmüssen voraus.
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### Verstoß 2: Mitwirkung an Transaktionen zugunsten sanktionierter Person (Art. 2 VO Nr. 833/2014)
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Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnung verbietet es, einer sanktionierten Person Wirtschaftsgüter — wozu nach herrschender Auffassung auch Dienstleistungen, einschließlich Rechtsdienstleistungen, zählen — zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung zu stellen zu lassen.
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Ob Rechtsanwaltsdienstleistungen hierunter fallen, ist umstritten. Die EU-Kommission hat in einer Guidance Note (März 2023) klargestellt, dass Rechtsberatung für einen sanktionierten Mandanten grundsätzlich unter das Bereitstellungsverbot fällt, wenn sie der Umgehung von Sanktionen dient.
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## Zusammenhang mit § 17 AWG
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§ 17 Abs. 1 AWG stellt Verstöße gegen Sanktionsverordnungen unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). § 17 AWG und § 23 SanktDG stehen in einem Verhältnis der Spezialität: § 23 SanktDG als Bußgeldtatbestand tritt zurück, wenn der Straftatbestand des § 17 AWG erfüllt ist (§ 21 OWiG).
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Die StA Kiel hat nach aktuellem Stand noch nicht entschieden, ob § 17 AWG neben § 261 StGB angeklagt wird. Es ist mit einer Kumulation zu rechnen.
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## Verteidigungsstrategie SanktDG
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### Kenntnis als Schlüsselfrage
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Sowohl die Bußgeldverantwortung nach § 23 SanktDG als auch die Strafbarkeit nach § 17 AWG hängen am Wissensmerkmal. Die Verteidigung muss konsistent vortragen:
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Sandhof hatte keine Kenntnis von der Identität Smolenski. Er hatte keine Kenntnis von dessen Sanktionierung. Eine Abfrage der konsolidierten EU-Sanktionsliste unterblieb nicht aus Kalkül, sondern aufgrund unzureichender interner Prozesse.
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### Compliance-Nachweis als Milderungsgrund
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Im Bußgeldverfahren nach § 23 SanktDG können nachträgliche Compliance-Maßnahmen (neue Risikoanalyse, neuer AML-Officer, Einführung Sanktionsscreening) bußgeldmindernd berücksichtigt werden. Die BaFin hat intern (nicht öffentlich) kommuniziert, dass bei umfassender Kooperation und nachgewiesener Remediation eine erhebliche Bußgeldreduktion möglich ist.
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### Verhältnismäßigkeit
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Bei einer Kanzlei mit 22 Anwälten ist der pauschale Bußgeldrahmen von bis zu 1 Mio. EUR unverhältnismäßig. Die Verteidigung wird auf § 17 Abs. 3 OWiG (Zumessung nach wirtschaftlichen Verhältnissen) hinweisen und eine signifikante Reduktion des Bußgeldes anstreben.
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## Sicherstellung der Immobilien
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Nach §§ 12 ff. SanktDG kann die BaFin im Wege der Verwaltungsvollstreckung die eingefrorenen Vermögenswerte sicherstellen. Die vier Ferienimmobilien auf Amrum, soweit sie Smolenski zuzurechnen sind, können eingefroren werden.
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Für die Kanzlei Sandhof & Partner hat dies unmittelbare Konsequenzen: Etwaige noch offene Honorarforderungen aus den Transaktionen können — soweit sie aus der Vermögensmasse Smolenski/Bluetail bedient werden müssen — dem Einfriergebot unterfallen.
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Stand: Es liegen noch keine formellen Einfrierungsbescheide der BaFin für die Amrum-Objekte vor. Die zuständige Immobilienaufsicht (Zollfahndungsamt Hamburg) hat nach Aktenlage eine Prüfung eingeleitet.
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# BaFin-Bußgeldverfahren § 17 GwG
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 21. April 2026
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## Zuständigkeit der BaFin
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Die BaFin ist nach § 50 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte — soweit nicht die jeweiligen Rechtsanwaltskammern nach § 51 GwG zuständig sind. Die Abgrenzung ist praktisch bedeutsam:
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§ 51 Abs. 1 GwG: Für die Aufsicht über Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind die Rechtsanwaltskammern zuständig (Delegationslösung). Die BaFin hat jedoch nach § 51 Abs. 2 GwG eine Aufsichtsfunktion, wenn die RAK ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommt oder wenn besondere Bundesinteressen vorliegen.
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Im vorliegenden Fall hat die BaFin die Zuständigkeit mit der Begründung an sich gezogen, dass der Verstoß EU-Sanktionsrecht berührt und damit übergeordnete Bundesinteressen betroffen sind (§ 51 Abs. 2 Satz 2 GwG). Die RAK Hamburg hat der BaFin-Zuständigkeit bisher nicht widersprochen.
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## § 56 GwG — Bußgeldtatbestände
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Die BaFin stützt das Bußgeldverfahren auf mehrere Bußgeldtatbestände des § 56 GwG:
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| Tatbestand | § GwG | Bußgeldrahmen |
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| Unterlassung allgemeiner Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) | § 56 Abs. 1 Nr. 1 GwG | bis 100.000 EUR |
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| Unterlassung UBO-Identifizierung | § 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG | bis 100.000 EUR |
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| Keine Sanktions-/PEP-Prüfung | § 56 Abs. 1 Nr. 5 GwG | bis 100.000 EUR |
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| Keine FIU-Meldung (§ 43 GwG) | § 56 Abs. 1 Nr. 15 GwG | bis 1.000.000 EUR |
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| Unzureichende Dokumentation (§ 8 GwG) | § 56 Abs. 1 Nr. 70 GwG | bis 100.000 EUR |
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| Keine/unzureichende Risikoanalyse (§ 5 GwG) | § 56 Abs. 1 Nr. 1a GwG | bis 100.000 EUR |
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Sofern die BaFin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit annimmt und der Verstoß sich auf eine Transaktion von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung bezieht, kann gemäß § 56 Abs. 2 GwG der Bußgeldrahmen auf bis zu 1 Mio. EUR angehoben werden; bei systemischen Verstößen sogar bis zu 5 Mio. EUR oder 10 % des Jahresumsatzes.
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## BaFin-Anhörungsschreiben (Zusammenfassung)
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Das Anhörungsschreiben vom 08. März 2026 (Az. BaFin-GwG-2026-084-NH; Anlage: emails/2026-03-08_bafin_an_kanzlei_anhoerung.eml) formuliert folgende Vorwürfe:
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1. Keine KYC-Prüfung des UBO bei allen vier Transaktionen
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2. Keine Abfrage Transparenzregister / zypriotisches Beneficial-Ownership-Register
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3. Kein Sanktionsscreening vor und während der Transaktionen
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4. Keine FIU-Meldung trotz Verdachtsindikatoren
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5. AML-Officer-Stelle seit 31.03.2025 unbesetzt
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6. Risikoanalyse seit 2019 nicht aktualisiert
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7. Keine Mitarbeiterschulung zur GwG-Compliance in den Jahren 2023–2025
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Die BaFin gibt der Kanzlei Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30. April 2026.
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## Berechnung des vorläufigen Bußgeldes
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Die BaFin hat in der Anhörung keinen konkreten Betrag genannt, aber in vergleichbaren Verfahren gegen Notare und Rechtsanwälte (veröffentlicht auf bafin.de) Bußgelder im Bereich 250.000–800.000 EUR verhängt.
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Hochrechnung für Sandhof & Partner (eigene Schätzung Verteidigung):
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| Tatbestand | Basis-Bußgeld (Schätzung) | Steigerungsfaktor |
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|---|---|---|
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| Vier UBO-Verstöße (je Transaktion) | 4 × 50.000 EUR = 200.000 EUR | Serienverstoß |
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| Keine FIU-Meldungen | 200.000 EUR | Schwere des Verstoßes |
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| Keine Risikoanalyse | 50.000 EUR | Dauer (2019–2026) |
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| Kein AML-Officer (ab April 2025) | 30.000 EUR | Kurze Dauer |
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| **Zwischensumme** | **480.000 EUR** | |
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| Milderung: Kooperation, Remediation | - 150.000 EUR | Schätzung |
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| **Erwartetes Bußgeld** | **330.000 EUR** | |
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Diese Schätzung ist mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Ziel der Verteidigung ist es, das Bußgeld unter 200.000 EUR zu senken.
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## Strategie im BaFin-Verfahren
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### Stellungnahme bis 30. April 2026
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Die Stellungnahme (Entwurf: docx/stellungnahme_bafin_aml_bussgeld.docx) soll:
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- Sachverhalt aus Sicht Sandhofs darstellen (keine Vorwegnahme des Strafverfahrens)
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- Fehlende Vorsatzelemente betonen
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- Remediation-Maßnahmen darlegen (neuer AML-Officer, neue Risikoanalyse, Screening-Tool)
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- Kooperationsbereitschaft signalisieren
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- Verhältnismäßigkeitsargument (Kanzleigröße) vortragen
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### Kein Schuldanerkenntnis
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Die Stellungnahme an die BaFin darf kein Schuldanerkenntnis enthalten, das im Strafverfahren verwertbar wäre. Das ist das Hauptspannungsfeld zwischen BaFin-Kooperation und Strafverteidigung.
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### Rechtsmittel
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Gegen den BaFin-Bußgeldbescheid ist Einspruch nach § 67 OWiG möglich. Das Einspruchsverfahren führt zur gerichtlichen Überprüfung durch das Amts- oder Landgericht. Eine vollständige gerichtliche Klärung ist Option, aber kosten- und zeitaufwendig. Eine gütliche Einigung mit der BaFin ist anzustreben.
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# RAK Hamburg — Berufsrechtliches Verfahren (§ 73 BRAO)
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 21. April 2026
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## Zuständigkeit und Verfahrensgrundlage
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Die Rechtsanwaltskammer Hamburg (RAK Hamburg) ist nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zuständig für die Aufsicht über die Berufsausübung ihrer Mitglieder. Als zuständige Kammer für Friedrich-Wilhelm Sandhof (Zulassung HH seit 1997) kann sie Maßnahmen nach §§ 74, 74a BRAO ergreifen.
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Im vorliegenden Fall hat die RAK Hamburg am 15. März 2026 eine Rüge nach § 74 BRAO erteilt. Sandhof hat durch Quasdorf & Reimers Widerspruch eingelegt (§ 74a BRAO), der aufschiebende Wirkung hat. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
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## Das berufsrechtliche Verfahren im Überblick
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### Rüge nach § 74 BRAO
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Die Rüge ist das mildeste berufsrechtliche Instrument. Sie ist kein Disziplinarurteil, hat keine Bindungswirkung für spätere Straf- oder Bußgeldverfahren und wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Sie richtet sich an das Berufsbewusstsein des Anwalts und ist mit einer Belehrung verbunden.
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Inhalt der Rüge (Az. RAK HH 2026/0317, Schreiben vom 15.03.2026): Die RAK rügt:
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- Verletzung der Berufspflicht zur Einhaltung der GwG-Sorgfaltspflichten (§ 43 BRAO)
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- Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Satz 1 BRAO)
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- Mögliche Verletzung der Pflicht, keine Interessen zu vertreten, die mit denen des Mandanten in Konflikt stehen (§ 43a Abs. 4 BRAO — in Bezug auf die Doppelfunktion als Partner und als de-facto-AML-Verantwortlicher)
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### Mögliche Folgebeschlüsse
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Wenn der Widerspruch gegen die Rüge erfolglos ist und das Strafverfahren zu einer Verurteilung führt, kann der Vorstand der RAK Hamburg (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht einleiten. Das Anwaltsgericht (§§ 91 ff. BRAO) kann folgende Maßnahmen verhängen:
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| Maßnahme | Grundlage | Wirkung |
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|---|---|---|
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| Warnung | § 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO | Aktenkundige Rüge |
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| Verweis | § 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO | Formelle Missbilligung |
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| Geldbuße (bis 25.000 EUR) | § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO | Finanzielle Sanktion |
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| Verbot der Vertretung auf Rechtsgebieten | § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO | Tätigkeitsbeschränkung |
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| Ausschließung aus der RA-schaft | § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO | Berufsende |
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Die Ausschließung (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) ist das schwerste Mittel. Sie kommt nur in Betracht, wenn die weitere Berufsausübung die Rechtspflege gefährdet oder das Ansehen der Anwaltschaft schwerwiegend beeinträchtigt. Bei einer Verurteilung nach § 261 StGB ist die Ausschließung zwar möglich, aber nicht zwingend. In der Praxis entschied der BGH in vergleichbaren Fällen zurückhaltend.
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## § 43a BRAO — Sorgfaltspflicht als Bezugspunkt
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§ 43a BRAO enthält die berufsrechtlichen Grundpflichten des Anwalts. Für den vorliegenden Fall relevant:
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§ 43a Abs. 1 BRAO: Rechtsanwälte dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden.
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§ 43a Abs. 4 BRAO: Rechtsanwälte dürfen nicht beide Seiten eines Interessenkonflikts vertreten.
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§ 43a Abs. 2 BRAO: Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut wurden.
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Für die Berufsrechtssache bedeutsam: Die RAK Hamburg argumentiert in ihrer Rüge, Sandhof habe durch den Verzicht auf eine GwG-Prüfung seine Rolle als Vertrauensberufsträger verletzt. Das ist ein normativ-berufsrechtlicher Vorwurf, der unabhängig vom Strafvorwurf besteht.
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## Widerspruchsstrategie
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Der Widerspruch gegen die Rüge nach § 74a BRAO hat folgende Stoßrichtung:
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1. **Formelle Rüge:** Die RAK hat die Tatsachengrundlage nicht ausreichend ermittelt. Die Rüge basiert auf dem FIU-Bericht, dem gegenüber Sandhof noch nicht Stellung nehmen konnte.
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2. **Materielle Verteidigung:** Die GwG-Verstöße lagen im Bereich der Kanzleiorganisation, nicht in einer persönlichen Pflichtverletzung Sandhofs als Einzelanwalt. Er hat die Transaktionen an Sachbearbeiter delegiert.
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3. **Verhältnismäßigkeit:** Die Rüge kommt zu einem Zeitpunkt, zu dem Strafverfahren und Bußgeldverfahren noch laufen. Eine parallele berufsrechtliche Maßnahme ist verfrüht; das Prinzip der Einheit des Verfahrens gebietet Zurückhaltung.
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## Besonderheit: Parallelverfahren
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Die RAK Hamburg hat zugesagt, über den Widerspruch erst nach Abschluss des Bußgeldverfahrens der BaFin zu entscheiden. Das ist praktisch sinnvoll, da die BaFin-Feststellungen die Tatsachengrundlage des berufsrechtlichen Verfahrens bilden werden. Für die Verteidigung bedeutet das: Ein gutes Ergebnis im BaFin-Verfahren (niedriges Bußgeld, anerkannte Remediation) strahlt positiv auf das RAK-Verfahren aus.
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# § 43a BRAO — Sorgfaltspflicht und Doppelrolle Sandhof
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 21. April 2026
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## Problemaufriss: Sandhof als Partner und AML-Verantwortlicher
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Friedrich-Wilhelm Sandhof ist Seniorpartner der Kanzlei. Er trägt als solcher die organisatorische Gesamtverantwortung. Gleichzeitig war er — nach dem Ausscheiden RA Fischers — faktisch für das AML-Compliance-System verantwortlich, ohne dass diese Verantwortung formell geregelt war. Diese Doppelrolle ist berufsrechtlich und haftungsrechtlich problematisch.
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## § 43a Abs. 1 BRAO — Unabhängigkeit
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§ 43a Abs. 1 BRAO verpflichtet Rechtsanwälte, ihre berufliche Unabhängigkeit zu wahren. Ein Anwalt darf sich nicht in eine Abhängigkeit begeben, die es ihm unmöglich macht, seinen Mandanten uneingeschränkt zu vertreten. Im vorliegenden Fall entsteht eine strukturelle Spannung:
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Die Kanzlei Sandhof & Partner hat wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Transaktionen (Honorar). Sandhof als AML-Verantwortlicher hätte die Transaktionen stoppen oder zumindest die FIU melden müssen. Der wirtschaftliche Anreiz stand dem AML-Auftrag entgegen.
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Ob das eine berufsrechtlich relevante Einschränkung der Unabhängigkeit darstellt, ist streitbar. Die RAK Hamburg deutet in ihrer Rüge an, dass sie diese Spannung als problematisch wertet.
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## § 43a Abs. 4 BRAO — Widerstreitende Interessen
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§ 43a Abs. 4 BRAO (und § 3 Abs. 1 BORA) verbietet die gleichzeitige Vertretung widerstreitender Interessen. Im vorliegenden Sachverhalt ist diese Norm nicht direkt einschlägig: Sandhof hat Bluetail Holdings Ltd. vertreten, nicht beide Seiten.
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Indirekt entsteht jedoch ein Interessenkonflikt: Als Vertragsanwalt von Bluetail war Sandhof verpflichtet, die Interessen von Bluetail zu vertreten. Als Verpflichteter nach dem GwG war er gegenüber der öffentlichen Ordnung (FIU-Meldepflicht) verpflichtet. Diese Public-Law-Pflicht kann mit der Mandantenvertretung kollidieren — ein spezifisches Problem des GwG, das durch § 43 Abs. 2 GwG nur partiell gelöst wird.
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## § 43 Satz 1 BRAO — Gewissenhafte Berufsausübung
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§ 43 Satz 1 BRAO fordert von Rechtsanwälten, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Der Begriff „gewissenhaft" ist nicht auf das Verhältnis zum Mandanten beschränkt, sondern umfasst auch die Einhaltung gesetzlicher Pflichten im öffentlichen Interesse — wozu die GwG-Pflichten gehören.
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Das Versäumnis des KYC, des Sanktionschecks und der FIU-Meldung stellt nach Auffassung der RAK Hamburg eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar. Dieser Vorwurf hat wenig subjektive Tatbestandsvoraussetzungen: Es genügt das objektive Unterlassen der gebotenen Maßnahmen.
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## Berufsrechtliche Besonderheit: Anwaltliche Verschwiegenheit vs. GwG
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Das GwG schafft eine spezifische Konfliktlage für Rechtsanwälte: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) steht der FIU-Meldepflicht (§ 43 GwG) entgegen. Das GwG löst diesen Konflikt durch die Privilegierungsregelung in § 43 Abs. 2 GwG — aber nur für echte Rechtsberatung, nicht für rein transaktionale Tätigkeiten.
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Die RAK Hamburg teilt die Auffassung, dass Sandhof die anwaltliche Verschwiegenheit nicht als Entschuldigungsgrund für die unterlassene FIU-Meldung heranziehen kann, soweit die Tätigkeiten der Kanzlei rein transaktional waren. Das ist ein substanzieller Einwand gegen die Verteidigungsstrategie.
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## Handlungsoptionen Verteidigung
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### Option A: Kooperative Linie
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Volle Kooperation mit RAK Hamburg. Darlegung der Remediation-Maßnahmen. Bitte um Aussetzung des berufsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des BaFin-Verfahrens (die RAK hat dies bereits zugesagt). Ziel: Abschluss mit Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) statt Geldbuße.
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### Option B: Konfrontative Linie
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Voller Widerspruch gegen die Rüge. Beantragung der Akteneinsicht in das RAK-Verfahren. Argumentation, dass die Rüge verfrüht und tatsächlich nicht ausreichend fundiert ist. Risiko: Eskalation zum Anwaltsgericht, was öffentlich und kostenintensiver ist.
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Empfehlung: Option A. Die kooperative Linie ist hier die strategisch klügere. Die berufsrechtliche Schiene ist sekundär gegenüber dem Strafverfahren. Eine eskalierende Haltung gegenüber der RAK nützt im Strafverfahren wenig und schadet dem Gesamtbild.
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# Immobilien-Kaufverträge Amrum — Rechtliche Bewertung und Kompromittierung
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 22. April 2026
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## Überblick über die vier Kaufverträge
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Alle vier Kaufverträge wurden vor dem Notariat Petersen & Clasen, Hauptstraße 7, 25813 Husum, beurkundet. Die Beurkundungen erfolgten gemäß §§ 1 ff. BeurkG i.V.m. §§ 311b Abs. 1, 925 BGB. Die Kaufpreise wurden von einem zypriotischen Bankkonto (Laiki Trust Finance, Limassol) auf das Notaranderkonto überwiesen.
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| Nr. | Grundbuch | Kaufpreis | Beurk. | Notar |
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|---|---|---|---|---|
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| 1 | Norddorf Bl. 1847 | 1.240.000 EUR | 14.06.2024 | RA Clasen |
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| 2 | Nebel Bl. 0312 | 980.000 EUR | 02.09.2024 | RA Petersen |
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| 3 | Wittdün Bl. 2291 | 1.450.000 EUR | 18.11.2024 | RA Clasen |
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| 4 | Norddorf Bl. 2054 | 870.000 EUR | 07.02.2025 | RA Petersen |
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Die Eintragungen ins Grundbuch (Amtsgericht Husum) erfolgten jeweils binnen vier bis sechs Wochen nach Beurkundung.
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## Wirksamkeit der Kaufverträge
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Die Kaufverträge sind als solche formal wirksam: Sie erfüllen die Form des § 311b Abs. 1 BGB (notarielle Beurkundung) und die Eigentumsübertragung ist durch Einigung und Eintragung nach §§ 873, 925 BGB vollzogen. Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts allein aufgrund eines GwG-Verstoßes ist im deutschen Recht nicht vorgesehen — die GwG-Pflichten sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB, soweit sie sich an den Verpflichteten richten, nicht an die Transaktion selbst.
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Allerdings: § 134 BGB i.V.m. Art. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 (Bereitstellungsverbot): Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnung könnte ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen, das die Nichtigkeit der Verträge bewirkt. Diese Frage ist in der deutschen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Erste OLG-Entscheidungen tendieren dazu, einen Verstoß gegen Sanktionsrecht nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des dinglichen Geschäfts zu führen; jedoch ist die schuldrechtliche Wirksamkeit strittiger.
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## Grundbuchlage und mögliche Einziehung
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Die Bluetail Holdings Ltd. ist als Eigentümerin in den Grundbüchern (AG Husum) eingetragen. Eine Einziehung des Grundbesitzes kann auf zwei Wegen erfolgen:
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### Strafrecht: § 73 StGB (Einziehung des Erlangten)
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Nach §§ 73 ff. StGB können Vermögensgegenstände eingezogen werden, die aus einer Straftat erlangt wurden. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil BGHSt 57, 79 (Beschl. v. 12.05.2016 — 2 ARs 67/16) die Einziehung auch bei Dritten (§ 73b StGB) zugelassen, wenn der Dritte Durchgangsstation der Straftat war.
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Die vier Ferienimmobilien können nach §§ 73, 73b StGB eingezogen werden, wenn Smolenski oder Bluetail Holdings Ltd. als Täter oder Teilnehmer der Straftat nach § 261 StGB verurteilt werden. Sandhof ist nicht der Erwerber — ihn trifft keine unmittelbare Einziehung seines Eigentums, wohl aber das Risiko einer Verurteilung und eines Vermögensarrests wegen Sicherung der Staatskasse.
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### Sanktionsrecht: Einfrieren nach § 2 SanktDG i.V.m. VO (EU) Nr. 833/2014
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Die BaFin kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung die Immobilien als Vermögenswerte einer sanktionierten Person (Smolenski) einfrieren. Ein Einfrierungsbescheid ist nach Aktenlage noch nicht ergangen, aber in Vorbereitung.
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## Haftpflicht der Kanzlei für Vertragsschäden?
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Wenn der Kaufvertrag Komplikationen durch das Sanktionsrecht erfährt (z.B. Rückabwicklung, staatliche Einziehung), könnte Bluetail Holdings Ltd. — oder der dahinterstehende Smolenski — Schadensersatzansprüche gegen die Kanzlei Sandhof & Partner geltend machen. Begründung: Die Kanzlei habe durch unzureichende Beratung die Risiken nicht aufgezeigt.
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Praktische Einschätzung: Eine solche Klage ist möglich, aber wenig wahrscheinlich. Smolenski müsste einen Anwalt in Deutschland mandatieren, was angesichts seiner Sanktionierung schwierig ist. Außerdem wäre sein Klagerecht durch das Bereitstellungsverbot (keine Dienstleistungen gegenüber sanktionierten Personen) de facto blockiert.
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## Meldepflicht des Notars: Auslöser der Ermittlungen
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Das Notariat Petersen & Clasen hat nach der vierten Beurkundung (07.02.2025) intern geprüft und am 18.02.2025 eine FIU-Meldung erstattet. Der Notar ist ebenfalls Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und hatte bis zur vierten Transaktion keine gesonderte Prüfung des UBO vorgenommen. Die nachträgliche Meldung hat die gesamten Ermittlungen ausgelöst.
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Für die Verteidigung Sandhofs ist dieser Umstand zweischneidig: Einerseits zeigt er, dass auch der Notar die GwG-Prüfung zunächst unterlassen hat — was den Vorwurf gegen Sandhof relativieren könnte. Andererseits hat der Notar immerhin gemeldet; Sandhof nicht. Das macht die Vergleichbarkeit begrenzt.
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# Anwaltsgeheimnis § 203 StGB vs. GwG-Meldepflicht
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 22. April 2026
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## Der Grundkonflikt
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Das Anwaltsgeheimnis ist eine der tragenden Säulen der Rechtsordnung. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen durch Rechtsanwälte unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). § 43a Abs. 2 BRAO normiert die Verschwiegenheitspflicht als Berufspflicht. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gilt als schutzwürdig.
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Die GwG-Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG verlangt demgegenüber, dass der Verpflichtete Informationen über den Mandanten — nämlich Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten — an eine staatliche Stelle (FIU) meldet. Das ist eine Pflicht zur Weitergabe mandantenbezogener Informationen an Behörden, also grundsätzlich ein Bruch des Anwaltsgeheimnisses.
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## Gesetzliche Auflösung: § 43 Abs. 2 GwG
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Das GwG hat den Konflikt in § 43 Abs. 2 GwG für Rechtsanwälte und Notare privilegiert aufgelöst:
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„Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 sind nicht zur Abgabe einer Meldung nach Absatz 1 verpflichtet, soweit sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie von einem Mandanten erhalten haben oder über einen Mandanten erlangt haben, wenn diese Informationen im Rahmen der Rechtsberatung oder der Rechtsvertretung dieses Mandanten erlangt worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder -vertretung bewusst zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt."
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### Zwei Tatbestandsvoraussetzungen der Privilegierung
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1. Die Information muss im Rahmen der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung erlangt worden sein.
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2. Der Anwalt darf nicht wissen, dass der Mandant die Beratung zu Geldwäschezwecken nutzt.
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## Anwendung auf den vorliegenden Fall
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### Frage 1: War die Tätigkeit „Rechtsberatung" im Sinne von § 43 Abs. 2 GwG?
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Die BaFin und die FIU vertreten die Auffassung, dass die Kaufvertragsbegleitung keine privilegierte Rechtsberatung ist, sondern eine transaktionale Dienstleistung. Sie stützen sich auf die EU-Richtlinien-Begründung (Art. 34 Abs. 2 AMLD IV, Art. 34 Abs. 2 AMLD V), nach der die Privilegierung nur für die eigentliche Beratung gilt, nicht für die Umsetzung von Transaktionen.
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Demgegenüber argumentiert die Verteidigung, dass die Kanzlei Sandhof & Partner in allen vier Fällen auch rechtliche Fragen der Vertragsgestaltung (z.B. Belastungen, Grundschulden, Mängel) geklärt hat. Die Trennung zwischen reiner Transaktion und rechtlicher Beratung sei in der Praxis nicht möglich.
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Diese Frage ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat in Rs. C-305/05 (Ordre des barreaux francophones et germanophone, 2007) das Grundprinzip der anwaltlichen Privilegierung im Kontext der GwG-Richtlinie bekräftigt, aber keine klare Grenze gezogen.
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### Frage 2: Wissen Sandhofs von der Geldwäsche
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Sandhof bestreitet, gewusst zu haben, dass Bluetail Holdings Ltd. die anwaltliche Vertretung zur Geldwäsche nutzte. Wenn dieses Bestreiten trägt, greift die Ausnahme des § 43 Abs. 2 Satz 2 GwG nicht, und die Meldepflicht wäre schon aus § 43 Abs. 2 Satz 1 GwG heraus ausgeschlossen.
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Paradox: Wenn die Verteidigung erfolgreich argumentiert, dass Sandhof die Privilegierung des § 43 Abs. 2 GwG genoss, erklärt das das Schweigen gegenüber der FIU — begründet aber gleichzeitig (zumindest) Fahrlässigkeit, da er sich auf die Privilegierung verlassen hat, ohne die notwendigen KYC-Prüfungen durchzuführen.
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## § 203 StGB im Strafverfahren
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Im Strafverfahren hat Sandhof als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus schützt das Anwaltsgeheimnis die Akten seiner Mandanten. Soweit die StA Kiel auf Kanzleiakten zugreifen will, sind die Beschlagnahmeverbote des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu beachten.
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Allerdings: Akten, die nicht zur Rechtsberatung, sondern zur Vorbereitung einer Straftat (z.B. Vertragsunterlagen, die Geldwäsche ermöglichten) geführt wurden, genießen keinen Beschlagnahmeschutz (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO — Wertlosigkeit des Schutzes bei deliktischer Benutzung). Die StA Kiel hat bereits Durchsuchungsbeschlüsse beantragt; ein Beschluss liegt nach Aktenlage noch nicht vor.
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## Fazit
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Der Konflikt zwischen Anwaltsgeheimnis und GwG-Meldepflicht ist im vorliegenden Fall nicht mit einem einfachen Verweis auf § 43 Abs. 2 GwG aufgelöst. Die Verteidigung muss differenziert argumentieren:
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- Für das BaFin-Bußgeldverfahren: Die Privilegierung des § 43 Abs. 2 GwG schützt vor der Meldepflicht, soweit echte Rechtsberatung vorlag.
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- Für das Strafverfahren: Das Schweigen gegenüber der FIU war berechtigt; das Organisationsverschulden (fehlendes KYC) begründet allenfalls Fahrlässigkeit, keinen Vorsatz.
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- Für das berufsrechtliche Verfahren: Das Anwaltsgeheimnis entbindet nicht von der Pflicht, mandantenunabhängige interne KYC-Prüfungen durchzuführen.
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# Legal Privilege — § 11 Abs. 1 GwG und Ausnahmen
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 22. April 2026
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## Legal Privilege im GwG: Systematik
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§ 11 Abs. 1 GwG enthält eine besondere Regelung für Rechtsanwälte und Notare: Die Pflicht zur Identifizierung und Dokumentation (Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG) gilt für diese Berufsgruppen nur, soweit sie „berufstypische Leistungen" erbringen, die unter die Verpflichteteneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG fallen.
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Das ist das sogenannte Legal-Privilege-Konzept des deutschen GwG, das die AMLD-Vorgaben (Art. 34 Abs. 2 AMLD IV) umsetzt. Es schützt die anwaltliche Kerntätigkeit der Rechtsberatung vor einer vollständigen GwG-Durchdringung.
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## Inhalt des Legal Privilege
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Das Legal Privilege im GwG bedeutet:
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1. Bei rein beratender Tätigkeit (Erstellung von Rechtsgutachten, Beratung in Gerichtsverfahren) gelten die GwG-Sorgfaltspflichten nicht.
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2. Bei transaktionaler Tätigkeit (Kaufvertragsbegleitung, Überweisungsabwicklung) gelten die Sorgfaltspflichten vollständig.
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3. Bei gemischter Tätigkeit ist nach dem überwiegenden Charakter der Leistung zu differenzieren.
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Der EuGH hat in Rs. C-305/05 (Ordre des barreaux, 2007) festgestellt, dass das Legal Privilege mit den Grundrechten (Art. 7 GRCh — Achtung des Privatlebens) vereinbar ist, soweit es auf beratende Tätigkeiten beschränkt bleibt und transaktionale Tätigkeiten der Meldepflicht unterworfen sind.
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## Subsumtion: Was fiel unter Legal Privilege?
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Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden:
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### Unterfall A: Vertragsgestaltung und Beratung
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Soweit die Kanzlei Sandhof & Partner rechtliche Fragen der Kaufvertragsgestaltung (Haftungsfreistellung, Mängelgewährleistung, grundbuchrechtliche Fragen) geklärt hat, war das privilegierte Rechtsberatung. Die dort erlangten Informationen über den Mandanten (Bluetail Holdings Ltd.) unterliegen dem Anwaltsgeheimnis und sind nach § 43 Abs. 2 GwG nicht meldepflichtig.
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### Unterfall B: Transaktionsabwicklung
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Soweit die Kanzlei die Kaufpreiszahlung koordiniert, den Beurkundungstermin organisiert und die Eigentumsübertragung begleitet hat, handelte es sich um transaktionale Tätigkeit ohne privilegierten Charakter. Hier gilt die volle GwG-Pflicht.
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### Befund
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In der Praxis ist die Trennung kaum sauber zu ziehen. Die BaFin hat in ihrer Anhörung keine differenzierte Würdigung nach Legal Privilege vorgenommen — sie wertet die gesamte Tätigkeit als transaktional. Das ist angreifbar.
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## Angriff auf die BaFin-Position
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Die Stellungnahme an die BaFin (bis 30. April 2026) muss die Legal-Privilege-Frage offensiv aufgreifen:
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**Argument 1:** Die Kanzlei hat nicht nur Kaufverträge abgewickelt, sondern Rechtsberatung erbracht. Das ergibt sich aus den Korrespondenzakten (Analyse von Grundbuchbelastungen, Hinweis auf Mängelansprüche, Korrespondenz mit dem Notar über Beurkundungsvoraussetzungen). Soweit diese Leistungen dem Legal Privilege unterfallen, bestand keine Identifizierungspflicht nach § 11 GwG.
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**Argument 2:** Die BaFin ist bei der Abgrenzung transaktional/beratend nicht zuständig; diese Frage ist nach dem Recht der Rechtsanwaltschaft (BRAO) zu beurteilen. Die RAK Hamburg hat hierzu keine Äußerung gemacht.
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**Argument 3:** Die Ausnahme des § 43 Abs. 2 GwG schützt nicht nur die FIU-Meldepflicht, sondern muss im Wege teleologischer Reduktion auch auf die Identifizierungspflicht nach § 11 GwG erstreckt werden, wenn die Information aus privilegierter Beratung stammt. Diese Auffassung ist in der Literatur vertreten (vgl. Zentes/Glaab, GwG, 2. Aufl. 2022, § 43 Rn. 18 ff.).
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## Schwäche des Arguments
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Das Legal-Privilege-Argument verfängt nicht für die fehlende Risikoanalyse (§ 5 GwG), den fehlenden AML-Officer (§ 7 GwG) und die fehlende Dokumentation (§ 8 GwG): Diese Pflichten sind kanzleiinterne Organisationspflichten und haben keinen Mandantenbezug, der durch Legal Privilege geschützt wäre. Hier hilft das Argument nicht.
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Das Legal Privilege kann allenfalls die transaktionsbezogenen KYC-Pflichtverstöße abmildern — nicht die systemischen Organisationsmängel.
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## Europarechtliche Perspektive
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Die AMLR-Verordnung (Entwurf COM(2021) 420, Trilog-Einigung Dezember 2023) wird das Legal Privilege für Rechtsanwälte in der gesamten EU neu kodifizieren. Nach dem aktuellen Stand des Verordnungsentwurfs ist geplant, die Grenze zwischen privilegierter Beratung und meldepflichtiger Transaktion klarer zu ziehen. Für den vorliegenden Fall gilt noch die AMLD-V-Umsetzung von 2020.
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# Einziehung § 73 StGB und Vermögensarrest
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 23. April 2026
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## Einziehungsrecht nach der Reform 2017
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Das Einziehungsrecht wurde durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) grundlegend neu geregelt. Die §§ 73 ff. StGB sehen nun eine weitgehende Einziehung von Taterträgen vor, die nicht mehr an die spezifische Verurteilung des Betroffenen gebunden ist.
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§ 73 Abs. 1 StGB: „Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an."
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§ 73b Abs. 1 StGB: Einziehung beim Drittbegünstigten — wenn ein Dritter das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
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§ 73c Abs. 1 StGB: Einziehung des Wertersatzes — wenn das ursprüngliche Erlangen nicht mehr vorhanden ist.
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## Anwendung auf Smolenski / Bluetail
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Die vier Ferienimmobilien auf Amrum sind Gelder, die (nach Vorwurf der StA) aus einer rechtswidrigen Tat (Sanktionsverstoß / Geldwäsche) erlangt wurden. Soweit Smolenski als wirtschaftlich Berechtigter strafrechtlich verfolgt wird, können die Immobilien nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden.
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Da Smolenski russischer Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb der EU ist, wird das Strafverfahren gegen ihn in Deutschland formal eröffnet, aber de facto nicht durchführbar sein. In solchen Fällen ermöglicht die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB die Vermögensabschöpfung ohne Verurteilung. Voraussetzung: Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Gegenstände aus einer Straftat stammen (§ 76a Abs. 4 Satz 3 StGB i.V.m. § 437 StPO).
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## Möglicher Arrest gegen die Kanzlei Sandhof & Partner
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Wenn gegen Sandhof persönlich wegen Beteiligung an der Geldwäsche verurteilt wird, kommt eine Einziehung seiner Taterlöse in Betracht. Was hat Sandhof „erlangt"? Primär das Anwaltshonorar.
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Nach Aktenlage hat die Kanzlei folgende Honorare aus den vier Transaktionen erhalten:
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| Transaktion | Honorar (geschätzt, unklar) |
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|---|---|
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| Norddorf 06/2024 | ca. 12.000 EUR |
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| Nebel 09/2024 | ca. 9.500 EUR |
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| Wittdün 11/2024 | ca. 14.000 EUR |
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| Norddorf 02/2025 | ca. 8.500 EUR |
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| **Gesamt** | **ca. 44.000 EUR** |
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Die genauen Honorarzahlen sind noch nicht geprüft; die Originalrechnungen wurden angefordert. Im Einziehungsverfahren kann das Gericht nur die tatsächlich erzielten Honorare einziehen, nicht fiktive Beträge.
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Präventiver Vermögensarrest (§ 111e StPO): Zur Sicherung der Einziehung kann die StA bereits im Ermittlungsverfahren einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Kanzlei (oder Sandhofs persönlich) beantragen. Dies ist derzeit noch nicht erfolgt, erscheint aber möglich, wenn die StA den Tatverdacht weiter erhärtet.
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## Verteidigungsmaßnahmen gegen Einziehung
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### Argument 1: Gutgläubiger Erwerb
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§ 73b Abs. 2 StGB enthält eine Ausnahme für gutgläubigen Erwerb: Wenn der Dritte das Erlangte in gutem Glauben und ohne Kenntnis der Straftat erworben hat, kann die Einziehung unterbleiben. Sandhof bestreitet Kenntnis.
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Für die Einziehung des Honorars als Tatertrags des Anwalts greift diese Ausnahme nicht, da Sandhof selbst Beschuldigter ist. Wohl aber könnte sie für Ansprüche der Kanzlei als Gesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft) relevant sein.
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### Argument 2: Unverhältnismäßigkeit
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Das Gericht kann nach § 73e Abs. 1 StGB von der Einziehung absehen, wenn diese unverhältnismäßig wäre. Ein Honorar von rund 44.000 EUR, das für echte anwaltliche Leistungen erzielt wurde, steht in keinem Verhältnis zum Gesamtschaden (4,54 Mio. EUR Transaktionsvolumen). Diese Argumentation hat praktische Chancen.
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### Argument 3: Treuepflicht und Anwaltshonorar
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Das Anwaltshonorar hat eine Sonderstellung: Es wird für eine Dienstleistung (Rechtsberatung) gezahlt und ist kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil im Sinne der Einziehungslogik. Die Verteidigung wird auf das berechtigte Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Dienstleistung abheben.
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## Anmerkung: Vermögensstatus Sandhof
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Sandhof hat nach eigenen Angaben ein Nettovermögen von ca. 1,8 Mio. EUR (Immobilien, Rentenansprüche, Kapitalanlagen). Ein etwaiger Arrest würde ihn persönlich finanziell erheblich belasten, ohne aber seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Die Partnerschaftsgesellschaft hat einen höheren Wert; die persönliche Haftung Sandhofs als Partner hängt von der Ausgestaltung des Partnerschaftsvertrages ab (§§ 8, 9 PartGG).
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# Berufshaftpflichtversicherung — AML-Klausel und Deckungsfrage
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 23. April 2026
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## Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte
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§ 51 BRAO verpflichtet Rechtsanwälte zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR pro Schadensfall (§ 51 Abs. 4 BRAO). Viele Kanzleien unterhalten deutlich höhere Deckungssummen.
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Die Kanzlei Sandhof & Partner ist bei der HDI Versicherung AG, Hannover, versichert (Police Nr. HDI-RA-22046-SH, Jahresinkasso 18.400 EUR). Die Deckungssumme beträgt 3.000.000 EUR pro Schadensfall, 6.000.000 EUR maximiert pro Jahr. Die Police enthält eine gesonderte AML-Klausel (Nachtrag vom 15. Januar 2023).
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## Inhalt der AML-Klausel (Nachtrag 2023)
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Die AML-Klausel (Anlage zur Police, Bl. 3–5) schließt aus der Deckung aus:
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> „Schäden, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder seine Mitarbeiter wissentlich gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) verstoßen haben oder wissentlich an Transaktionen mitgewirkt haben, die der Geldwäsche dienen."
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Weiter enthält die Klausel einen Vorbehalt:
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> „Bei fahrlässigen Verstößen gegen GwG-Pflichten besteht Deckung im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen; ausgenommen bleiben Bußgelder und Geldstrafen."
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## Deckungsfrage für den vorliegenden Sachverhalt
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### Szenario 1: Sandhof wird wegen Vorsatz verurteilt (§ 261 StGB)
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Wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche endet, greift die AML-Ausschlussklausel (wissentlicher Verstoß). Die HDI wäre in diesem Fall nicht deckungspflichtig für:
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- Anwaltskosten der Verteidigung (sofern nicht gesonderter Strafrechtsschutz)
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- Etwaige Schadensersatzansprüche Dritter aus dem GwG-Verstoß
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### Szenario 2: Nur Fahrlässigkeit nachweisbar (§ 261 Abs. 6 StGB / § 17 GwG)
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Bei fahrlässigem Verstoß besteht nach dem Wortlaut der Klausel Deckung für Schadensersatzansprüche Dritter, die aus dem GwG-Verstoß entstehen. Das könnten sein:
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- Schadensersatzforderungen des Notars Petersen & Clasen (der möglicherweise Regressansprüche hat, weil er durch die Kanzlei nicht über den UBO informiert wurde)
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- Staatliche Regressansprüche (theoretisch, aber selten)
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Nicht gedeckt sind in jedem Fall: Bußgelder nach § 56 GwG und § 23 SanktDG — das ist bei Versicherungen von Verwaltungsbußgeldern standardmäßig ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 VVG analog).
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### Szenario 3: Schadensersatzklage von Bluetail Holdings Ltd.
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Eine Klage von Bluetail Holdings Ltd. gegen Sandhof & Partner wegen schlechter Rechtsberatung (Nichtaufdeckung des Sanktionsrisikos) würde grundsätzlich unter den allgemeinen Haftpflichtschutz fallen. Die HDI würde in diesem Fall Deckungsschutz gewähren — es sei denn, der Nachweis wissentlichen Verstoßes gelingt.
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Praktisch erscheint eine solche Klage derzeit unrealistisch (Sanktionslage, CY-Gesellschaft).
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## Strafrechtsschutz
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Die Police enthält nach Aktenlage keinen gesonderten Strafrechtsschutz-Baustein (Straf-Rechtsschutzversicherung). Sandhof finanziert die Strafverteidigung durch Quasdorf & Reimers derzeit aus eigenen Mitteln. Er hat bei seiner eigenen Rechtsschutzversicherung (ARAG, Police ARAG-RS-09921-SNH) Deckungsschutz für das Strafverfahren beantragt.
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Die ARAG hat mit Schreiben vom 03. April 2026 mitgeteilt, dass Strafverfahren wegen vorsätzlicher Straftaten vom Rechtsschutz ausgeschlossen sind (§ 3 Abs. 1 ARAG-RSB), aber für die Dauer der Verteidigung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat Deckungsschutz besteht. Damit ist die Verteidigung zunächst gedeckt.
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## Handlungsempfehlung
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Die HDI Versicherung ist umgehend über den Sachverhalt zu informieren (Schadensmeldung). Eine verspätete Meldung kann die Deckung gefährden (§ 82 VVG). Eine frühe Einbindung des Versicherers ermöglicht es zudem, die Deckungsfrage frühzeitig zu klären und zu verhindern, dass der Versicherer später die Wissentlichkeit behauptet.
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Eine gesonderte Strafrechtsschutzversicherung für die Zukunft sollte in die Compliance-Roadmap aufgenommen werden.
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# Compliance-Programm und Remediation-Roadmap
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers / RA Dr. Henning Quasdorf
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Datum: 24. April 2026
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## Ausgangslage
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Die Kanzlei Sandhof & Partner weist erhebliche Lücken in ihrem AML-Compliance-System auf. Die gleichzeitig laufenden Verfahren (Straf-, Bußgeld-, Berufsrechtssache) machen eine umgehende und nachweisbare Remediation erforderlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bußgeldrecht und im Berufsrecht begünstigt Verpflichtete, die proaktiv Abhilfemaßnahmen ergreifen.
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Die Roadmap ist so strukturiert, dass die dringendsten Maßnahmen vor der BaFin-Stellungnahme (30. April 2026) abgeschlossen sind; der Rest innerhalb von 90 Tagen.
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## Sofortmaßnahmen (bis 30. April 2026)
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### Maßnahme 1: Bestellung eines neuen AML-Officers
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**Wer:** RAin Dr. Petra Brünninghausen (Partnerin, kein Sachbearbeitungsbezug zu den Amrum-Transaktionen)
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**Form:** Formelle Bestellungsurkunde und Meldung an die RAK Hamburg
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**Status:** In Vorbereitung; Vollmacht liegt zur Unterschrift vor
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### Maßnahme 2: Einführung eines Sanktionsscreening-Tools
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**Tool:** LexisNexis World Compliance (SaaS-Lösung, ca. 8.500 EUR/Jahr)
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**Beschreibung:** Automatisches Screening gegen alle relevanten Sanktionslisten (UN, EU, US OFAC) für jeden Neukontakt und jede Transaktion
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**Status:** Angebot liegt vor; Vertragsabschluss für 28. April 2026 geplant
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### Maßnahme 3: Notfall-KYC-Checkliste
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**Inhalt:** Einheitliche KYC-Checkliste für Immobilientransaktionen mit Pflichtfeldern für Vertragspartner und UBO-Identifizierung
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**Verteiler:** Alle 22 Anwälte und Sachbearbeiter per E-Mail mit Lesebestätigung
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**Status:** Entwurf fertig; Freigabe durch Sandhof ausstehend
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## Kurzfristige Maßnahmen (bis 30. Juni 2026)
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### Maßnahme 4: Neue Risikoanalyse § 5 GwG
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**Umfang:** Vollständige Risikoanalyse nach aktuellem GwG-Stand (AMLD V, NRA 2023), mit spezifischen Risikofeldern für:
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- Offshore-Gesellschaften als Käufer
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- Russische und belarussische wirtschaftlich Berechtigte
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- Hochpreisige Ferienimmobilien in SH und MV
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**Beauftragung:** Externer AML-Consultant (Angebot liegt vor: ca. 12.000 EUR)
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**Frist:** Fertigstellung bis 15. Juni 2026; Vorlage an BaFin bis 30. Juni 2026
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### Maßnahme 5: Mitarbeiterschulung
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**Inhalt:** Ganztägige Pflichtschulung für alle Rechtsanwälte und Sachbearbeiter zu GwG-Grundlagen, Sanktionsrecht und KYC-Prozessen
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**Termin:** 14. Mai 2026 (bereits angefragt)
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**Trainer:** Externer AML-Referent, Deutsche Anwaltakademie
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### Maßnahme 6: Überarbeitung des Mandatsannahmeprozesses
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**Ziel:** Einbau einer AML-Prüfphase vor der Mandatsannahme bei allen Immobilientransaktionen über 250.000 EUR
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**Form:** Anpassung der internen Mandatsannahmeverordnung (Kanzleihandbuch)
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## Mittelfristige Maßnahmen (bis 30. September 2026)
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### Maßnahme 7: Einführung eines internen Meldesystems
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**Zweck:** Ermöglicht Sachbearbeitern, anonym AML-Verdachtsfälle an den AML-Officer zu melden (Whistleblower-System intern)
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**Rechtsgrundlage:** HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz), § 12 HinSchG
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### Maßnahme 8: Jährliche Überprüfung der Risikoanalyse
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**Form:** Beschluss der Partnerkonferenz, der eine jährliche Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Risikoanalyse verbindlich vorschreibt
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**Dokumentation:** Protokoll der Partnerkonferenz
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### Maßnahme 9: Vertragsüberprüfung bestehender Mandatsverhältnisse
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**Zweck:** Retrospektive Prüfung aller laufenden Mandate mit Offshore-Gesellschaften als Vertragspartner auf GwG-Konformität
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**Umfang:** Schätzungsweise 12–15 aktive Mandate
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## Darstellung der Roadmap in der BaFin-Stellungnahme
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Die Stellungnahme (Entwurf: docx/stellungnahme_bafin_aml_bussgeld.docx) enthält einen gesonderten Abschnitt „Remediation", der die Maßnahmen 1–3 als bereits umgesetzt und Maßnahmen 4–9 als geplant darstellt. Der Zeitplan ist mit konkreten Daten und Verantwortlichen versehen. Belege (Vertragsangebote, Schulungsbestätigungen) werden als Anlage beigefügt.
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## Erwartete Wirkung auf die Verfahren
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| Verfahren | Erwartete Wirkung der Remediation |
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| BaFin-Bußgeld | Bußgeldminderung (kooperative Haltung, Nachbesserung); angestrebte Reduktion um 30–50 % |
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| RAK Hamburg | Abschluss mit Verweis statt Geldbuße; kein Anwaltsgerichtsverfahren |
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| StA Kiel | Kein direkter Einfluss auf Strafbarkeit; aber positives Signal für § 153a StPO-Einstellung |
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## Kosten der Remediation
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| Maßnahme | Kosten (geschätzt) |
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|---|---|
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| Sanktionsscreening-Tool (1 Jahr) | 8.500 EUR |
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| Externe Risikoanalyse | 12.000 EUR |
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| Schulung | 4.500 EUR |
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| Rechtsberatung Compliance | 15.000 EUR |
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| Interne Arbeitszeit (geschätzt) | 10.000 EUR |
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| **Gesamt** | **ca. 50.000 EUR** |
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Die Kosten sind im Verhältnis zu einem drohenden Bußgeld von 200.000–500.000 EUR vertretbar.
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# Chronologie der AML-Versäumnisse
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Bearbeiter: RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 24. April 2026
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## Überblick
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Die folgende Chronologie dient der Strukturierung der bekannten Tatsachen für die Verteidigung. Sie ist aus den vorliegenden Unterlagen (Kanzleiakten Sandhof & Partner, FIU-Mitteilungen, BaFin-Anhörung) rekonstruiert. Lücken sind gekennzeichnet.
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## 2019
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**März 2019:** RA Markus Fischer erstellt die Risikoanalyse der Kanzlei nach § 5 GwG (ca. 12 Seiten, auf Basis eines Musterentwurfs der Deutschen Anwaltakademie). Die Risikoanalyse wird nicht durch einen Partner geprüft oder genehmigt. Sandhof hat nach eigener Angabe den Entwurf kursorisch gelesen, aber keine Anmerkungen gemacht.
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## 2020
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**November 2020:** GwG-Novelle in Kraft (Umsetzung AMLD V). Neue Anforderungen an UBO-Identifizierung, Risikoanalyse und Transparenzregisterpflichten. Die Kanzlei erhält ein Rundschreiben der RAK Hamburg. RA Fischer vermerkt handschriftlich auf dem Rundschreiben „prüfen" — keine weiteren Maßnahmen dokumentiert.
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## 2022
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**März 2022:** Inkrafttreten des SanktDG infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine. Meldepflichten nach §§ 4 ff. SanktDG gelten ab diesem Zeitpunkt auch für Anwaltskanzleien, soweit sie Kenntnis von Vermögenswerten sanktionierter Personen haben.
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**Oktober 2022:** RAK Hamburg versendet Rundschreiben zu verschärften GwG-Pflichten bei Immobilientransaktionen und zur Pflicht zur Sanktionsprüfung. Eingang in der Kanzlei ist dokumentiert; keine intern dokumentierte Reaktion.
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## 2023
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**Oktober 2023:** ICIJ veröffentlicht den „Cyprus Confidential"-Datensatz; umfangreiche Berichterstattung in deutschen Medien. Die Ariadne Nominees Ltd. (Nominee-Dienstleister für Bluetail Holdings Ltd.) taucht in journalistischen Auswertungen auf. Kanzlei Sandhof & Partner hat davon — nach eigenem Vortrag — keine Kenntnis.
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## 2024
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**16. Mai 2024:** Inkrafttreten VO (EU) 2024/881. Vitali Petrowitsch Smolenski wird in die EU-Sanktionsliste aufgenommen.
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**Mai 2024:** Erster Kontakt der Kanzlei Sandhof & Partner mit Bluetail Holdings Ltd. über den Offline-Makler Konstantin Haberstock, Sylt Immobilien GmbH (nicht als Partei involviert). RAin Westricher nimmt das Mandat an.
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**28. Mai 2024:** Vollmacht Papadimitrious für Bluetail Holdings Ltd. geht der Kanzlei zu. Westricher vermerkt in der Akte: „zypriotische GmbH, russischer Hintergrund lt. Vollmacht-Begleitschreiben." Kein AML-Check erfolgt.
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**14. Juni 2024:** Erste Beurkundung (Norddorf, 1.240.000 EUR). Sandhof war nach eigener Angabe bei dem Termin nicht anwesend und hatte keine direkte Befassung mit dem Mandat.
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**02. September 2024:** Zweite Beurkundung (Nebel, 980.000 EUR). RAin Westricher führt erneut den Beurkundungstermin durch. Keine KYC-Prüfung.
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**18. November 2024:** Dritte Beurkundung (Wittdün, 1.450.000 EUR). Jetzt übernimmt RA Bohlmann die Sachbearbeitung. Westricher ist in Elternzeit.
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**Dezember 2024:** RA Fischer kündigt seinen Austritt aus der Kanzlei zum 31. März 2025 an. Die AML-Officer-Stelle wird intern nicht ausgeschrieben.
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## 2025
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**07. Februar 2025:** Vierte Beurkundung (Norddorf, 870.000 EUR). RA Bohlmann führt durch; kein KYC.
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**18. Februar 2025:** Das Notariat Petersen & Clasen erstattet FIU-Meldung (nach interner Prüfung der vier Transaktionen). Die FIU leitet dies an das Zollkriminalamt und die Staatsanwaltschaft weiter.
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**31. März 2025:** Ausscheiden RA Fischer. Keine Neubestellung eines AML-Officers.
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**Herbst 2025:** (Datum unklar) BaFin erhält Hinweis aus FIU-Meldung des Notars und leitet Vorermittlungen ein.
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## 2026
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**Januar 2026:** Staatsanwaltschaft Kiel eröffnet Ermittlungsverfahren 4 KS 188/26 gegen Sandhof.
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**22. Februar 2026:** FIU-Schreiben an Sandhof mit Mitteilung, dass keine Meldungen der Kanzlei vorliegen.
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**08. März 2026:** BaFin-Anhörungsschreiben (Az. BaFin-GwG-2026-084-NH), Frist 30. April 2026.
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**15. März 2026:** RAK Hamburg erteilt Rüge (Az. RAK HH 2026/0317).
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**02. April 2026:** StA Kiel übersendet Sandhof Mitteilung über Strafanzeige.
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**10. April 2026:** Mandatsannahme durch Quasdorf & Reimers.
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**22. April 2026:** Kanzlei Sandhof & Partner kündigt Mandat Bluetail Holdings Ltd. (emails/2026-04-22_kanzlei_an_smolenski_kuendigung.eml).
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## Beobachtung: Systemische Blindheit
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Die Chronologie zeigt kein aktives Verschleiern, sondern eine schrittweise Anhäufung von Unterlassungen. Jedes einzelne Versäumnis (fehlende Aktualisierung der Risikoanalyse, fehlender Sanktionscheck, fehlende FIU-Meldung) erscheint für sich isoliert vielleicht als Nachlässigkeit. Die Kumulation über einen Zeitraum von sieben Jahren (2019–2026) und die Konzentration in einem System, das nie einer kritischen internen Revision unterzogen wurde, ergibt das Bild einer strukturellen AML-Blindheit.
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Für die Verteidigung ist diese Interpretation günstig: Es handelt sich um Fahrlässigkeit auf Systemebene, nicht um individuelle Entscheidungen Sandhofs zur Begehung einer Straftat.
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# Abschlussnotiz: AML-Redesign und Strafverteidigung — Gesamtstrategie
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Bearbeiter: RA Dr. Henning Quasdorf / RAin Dr. Johanna Reimers
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Datum: 24. April 2026
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## Gesamtbewertung
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Das Mandat Sandhof ist ein Mehrfrontenfall. Die Verteidigung muss drei rechtlich eigenständige Verfahren führen, die inhaltlich eng verknüpft sind und sich gegenseitig beeinflussen. Eine konsistente Gesamtstrategie ist unabdingbar.
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Kurzformel: Im Strafverfahren kein Vorsatz, nur Organisationsverschulden. Im Bußgeldverfahren Kooperation und Remediation. Im Berufsrecht Deeskalation.
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## Strafverteidigung § 261 StGB — Kernthesen
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**These 1: Kein Tatvorsatz**
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Sandhof hatte keine Kenntnis von der Identität Smolenski als UBO von Bluetail Holdings Ltd. Die Tatsache, dass ein „russischer Hintergrund" in der Akte vermerkt war, reicht für den Vorsatz nicht aus — Millionen russischer Staatsbürger stehen nicht auf Sanktionslisten.
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**These 2: Kein bedingter Vorsatz**
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Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass Sandhof die Möglichkeit einer Sanktionierung des wirtschaftlich Berechtigten erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Dies ist nicht beweisbar: Die interne Akte zeigt keine Auseinandersetzung Sandhofs mit der Identität des UBO überhaupt.
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**These 3: Allenfalls Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 6 StGB)**
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Die strukturellen AML-Schwächen der Kanzlei begründen grobe Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 6 StGB). Das hat eine erheblich niedrigere Strafdrohung (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und ermöglicht realistische Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO.
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## Ziel: Einstellung nach § 153a StPO
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Die günstigste Lösung für Sandhof persönlich ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (keine Verurteilung, aber Auflagen). Als Auflagen kommen in Betracht:
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- Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation (Schätzung: 30.000–80.000 EUR)
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- Vorlage eines vollständigen AML-Compliance-Nachweises
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- Keine weiteren einschlägigen Verfahren innerhalb der Bewährungszeit
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Voraussetzung: Die StA Kiel muss zustimmen. Das erfordert einen Verhandlungsprozess, der erfahrungsgemäß frühestens nach Akteneinsicht und Sachverhaltsklärung beginnt (frühestens Herbst 2026).
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## Bußgeldverfahren BaFin — Zielkorridor
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Angestrebtes Ergebnis: Bußgeld zwischen 100.000 und 200.000 EUR (deutlich unterhalb der theoretischen Höchstgrenze von 1 Mio. EUR).
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Erreichbar durch:
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- Vollständige Kooperation
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- Sofortige Remediation (AML-Officer, Screening-Tool, neue Risikoanalyse)
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- Darlegung des Organisationsverschuldens ohne Schuldanerkenntnis
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- Verhältnismäßigkeitsargument (mittelgroße Kanzlei, keine systemische Wiederholung)
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## Berufsrechtliches Verfahren RAK Hamburg — Ziel
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Angestrebtes Ergebnis: Abschluss mit Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) nach Erledigung des BaFin-Verfahrens. Kein Anwaltsgerichtsverfahren, keine Geldbuße, keine Tätigkeitsbeschränkung.
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Sandhof soll die anwaltliche Zulassung behalten. Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) ist als Ziel explizit ausgeschlossen — sie würde Sandhofs berufliche Existenz beenden.
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## Interessenkonflikte im Verlauf der Verteidigung
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Die Verteidigung muss laufend prüfen, ob Interessenkonflikte entstehen:
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1. **Sandhof vs. RAin Westricher / RA Bohlmann:** Wenn Sandhof zur Entlastung auf die Sachbearbeiter verweist, könnte das diese belasten. Quasdorf & Reimers dürfen Westricher und Bohlmann nicht vertreten. Diese müssen gegebenenfalls eigene Anwälte mandatieren.
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2. **Sandhof persönlich vs. Kanzlei Sandhof & Partner:** Die Kanzlei als Partnerschaftsgesellschaft kann eigene Interessen haben (z.B. Imageschutz), die von Sandhofs persönlichen Interessen abweichen. Die anderen Partner könnten eine Distanzierungsstrategie bevorzugen.
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3. **Mandatsverhältnis zu Bluetail:** Die Kanzlei hat das Mandat Bluetail Holdings Ltd. am 22. April 2026 gekündigt. Damit enden die Vertretungspflichten. Etwaige noch offene Honorarforderungen sind einzufrieren (Sanktionsrecht).
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## Offene Punkte (stand 24. April 2026)
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| Punkt | Status | Priorität |
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|---|---|---|
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| Akteneinsicht StA Kiel | Beantragt; nicht gewährt | HOCH |
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| Befragung RAin Westricher | Noch nicht erfolgt | HOCH |
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| Befragung RA Bohlmann | Noch nicht erfolgt | HOCH |
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| HDI Versicherung — Schadensmeldung | In Vorbereitung | MITTEL |
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| Widerspruch RAK-Rüge | Eingelegt; Entscheidung ausstehend | MITTEL |
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| BaFin-Stellungnahme | In Bearbeitung; Frist 30.04.2026 | HOCH |
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| Bestellung neuer AML-Officer | In Vorbereitung | HOCH |
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| Sanktionsscreening-Tool | Angebot liegt vor | HOCH |
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| Neue Risikoanalyse § 5 GwG | Beauftragung ausstehend | MITTEL |
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## Schlussbemerkung
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Sandhof ist ein erfahrener Rechtsanwalt, der seit fast dreißig Jahren erfolgreich tätig ist. Das vorliegende Verfahren ist das erste ernsthafte berufsrechtliche oder strafrechtliche Problem seiner Laufbahn. Diese persönliche Unbescholtenheit ist im Berufsrecht ein gewichtiges Milderungsmerkmal und im Strafrecht ein Argument gegen eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts.
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Der Ausgang der Verfahren hängt maßgeblich davon ab, ob es gelingt, den subjektiven Tatbestand des § 261 StGB zu entkräften und im Bußgeldverfahren eine konsistente Remediation nachzuweisen. Beide Ziele sind erreichbar.
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# Akte: Kanzlei Sandhof & Partner — AML/KYC-Versäumnisse Amrum — Strafverteidigung
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<!-- BEGIN gesamt-pdf-section (autogen) -->
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## Akte komplett herunterladen
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Diese Arbeitsakte gibt es in zwei Formaten zum Direkt-Download. Das Gesamt-PDF eignet sich zum Lesen, Ausdrucken und für schnelle Durchsichten. Das Akten-ZIP enthält sämtliche Originaldateien (Markdown-Aktenstücke, Tabellen, E-Mails, Fotos, PDFs, DOCX, XLSX) im Originalordnerlayout für eigene Auswertungen.
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| Was | Format | Quelle |
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| Gesamt-PDF (alles in einer Datei, 353 KB) | PDF | [`gesamt-pdf/aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen_gesamt.pdf`](gesamt-pdf/aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen_gesamt.pdf) |
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| Akten-ZIP (alle Einzeldateien) | ZIP | [testakte-aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen.zip](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest/download/testakte-aml-kyc-immobilienkanzlei-sandhof-amrum-russisches-vermoegen.zip) |
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Die ZIP-URL ist stabil und zeigt immer auf die aktuelle Version. Im Akten-ZIP ist das Gesamt-PDF mit enthalten.
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<!-- END gesamt-pdf-section (autogen) -->
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**Arbeitsakte.** Alle Personen, Anschriften, Aktenzeichen und Unternehmen sind fiktiv. Die Akte gehört fachlich zum Plugin `geldwaeschepraevention-aml-kyc`.
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## Kurzbild
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- Mandant: RA Friedrich-Wilhelm Sandhof, Seniorpartner, Kanzlei Sandhof & Partner (22 Anwälte, Norderstedt), Schwerpunkt Immobilienrecht Hamburg/MV.
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- Vorfall: 2024–2025 vier Erwerbe von Ferienimmobilien auf Amrum (Gesamtvolumen 4.540.000 EUR) durch zypriotische Briefkastengesellschaft Bluetail Holdings Ltd. (Limassol), wirtschaftlich Berechtigter Vitali Petrowitsch Smolenski (russischer Oligarch, EU-Sanktionsliste seit 16.05.2024, Az. EU 2024/881).
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- GwG-Pflichtverletzungen: Kein UBO-Screening, kein Sanktionscheck, keine FIU-Meldung, AML-Officer-Stelle unbesetzt (seit 31.03.2025), Risikoanalyse veraltet (letzte Fassung 2019).
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- Laufende Verfahren: Strafverfahren StA Kiel (Az. 4 KS 188/26, § 261 StGB Geldwäsche), BaFin-Bußgeldverfahren (Az. BaFin-GwG-2026-084-NH, §§ 17, 56 GwG), berufsrechtliches Verfahren RAK Hamburg (Az. RAK HH 2026/0317, §§ 74, 43 BRAO).
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- Mandantenrolle: Verteidigung Sandhof (Kanzlei Quasdorf & Reimers, Hamburg).
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- Stichtag dieser Akte: April 2026.
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## Was diese Akte demonstriert
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| Thema | Aktenstücke | Demonstration |
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|---|---|---|
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| Anwendungsbereich GwG / Verpflichteter | 03, 04 | § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, Immobilientransaktion als Auslöser |
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| KYC und UBO-Identifizierung | 04, 05 | §§ 10, 11, 13 GwG; Transparenzregister; zypriotisches Beneficial-Ownership-Register |
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| Sanktionsscreening EU | 06 | VO (EU) 2024/881; konsolidierte Sanktionsliste; § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG |
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| FIU-Meldepflicht und Legal Privilege | 07, 16, 17 | § 43 GwG; Privilegierungsausnahme für Rechtsanwälte; § 203 StGB |
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| AML-Officer und Kanzleiorganisation | 08, 09 | § 7 GwG; § 5 GwG Risikoanalyse; organisatorisches Verschulden |
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| Strafrecht Geldwäsche | 10 | § 261 StGB n.F. (2021); dolus eventualis; § 153a StPO |
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| Sanktionsdurchsetzungsgesetz | 11 | § 23 SanktDG; § 17 AWG; Einfrierung Immobilien |
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| BaFin-Bußgeldverfahren | 12 | § 56 GwG; § 17 OWiG; Verhältnismäßigkeit; Remediation |
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| Berufsrecht RAK | 13, 14 | §§ 73, 74 BRAO; § 43a BRAO; § 114 BRAO |
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| Kaufvertragsrecht und Sanktionsrecht | 15 | § 311b BGB; § 134 BGB; Einziehung §§ 73, 73b, 76a StGB |
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| Einziehung und Vermögensarrest | 18 | §§ 73, 73b, 73c StGB; § 111e StPO; Honorareinziehung |
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| Berufshaftpflicht und AML-Klausel | 19 | § 51 BRAO; VVG; Deckungsausschluss bei Vorsatz |
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| Compliance-Redesign / Remediation | 20 | § 6 GwG; Sanktionsscreening; neue Risikoanalyse; AML-Officer |
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| Chronologie und Systemanalyse | 21 | Zeitliche Einordnung; strukturelle AML-Blindheit |
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| Gesamtstrategie Verteidigung | 22 | Dreifrontenverteidigung; § 153a StPO; Zielkorridor Bußgeld/Berufsrecht |
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| Mandatsannahme / Doppelverteidigung | 01, 02 | § 43a Abs. 4 BRAO; Interessenkonfliktprüfung; Vollmacht |
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## Aktenstücke
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| Nr. | Datei | Inhalt |
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|---|---|---|
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| 01 | [`01_mandatsannahme_sandhof_doppelverteidigung.md`](01_mandatsannahme_sandhof_doppelverteidigung.md) | Mandatsannahme durch Quasdorf & Reimers; Doppelverteidigungsthematik; strategischer Überblick |
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| 02 | [`02_beteiligte_verfahren_uebersicht.md`](02_beteiligte_verfahren_uebersicht.md) | Beteiligte, Behörden, Kaufobjekte, Verfahrensstand (Tabellen) |
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| 03 | [`03_gwg_anwendungsbereich_par2_par10.md`](03_gwg_anwendungsbereich_par2_par10.md) | GwG-Anwendungsbereich; § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG; Pflichtenübersicht; AMLD IV/V |
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| 04 | [`04_kyc_pflichten_par10_par11_gwg_smolenski_bluetail.md`](04_kyc_pflichten_par10_par11_gwg_smolenski_bluetail.md) | KYC-Analyse; Was fehlt; § 11 GwG; verstärkte Sorgfalt § 15 GwG |
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| 05 | [`05_ubo_identifizierung_transparenzregister.md`](05_ubo_identifizierung_transparenzregister.md) | UBO-Pflicht; Transparenzregister DE und CY; Befund |
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| 06 | [`06_sanktionscheck_eu_881_smolenski.md`](06_sanktionscheck_eu_881_smolenski.md) | VO (EU) 2024/881; Zeitachse; Pflicht zum Sanktionsscreening; Vorsatzfrage |
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| 07 | [`07_fiu_meldepflicht_par43_gwg_unterlassung.md`](07_fiu_meldepflicht_par43_gwg_unterlassung.md) | FIU; § 43 GwG; Privilegierungsausnahme Anwälte; Rechtsfolgen |
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| 08 | [`08_aml_officer_par7_gwg_geldwaeschebeauftragter.md`](08_aml_officer_par7_gwg_geldwaeschebeauftragter.md) | § 7 GwG; unbesetzte AML-Officer-Stelle; Neubestellungsempfehlung |
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| 09 | [`09_risikoanalyse_par5_gwg_kanzleimethodik.md`](09_risikoanalyse_par5_gwg_kanzleimethodik.md) | § 5 GwG; veraltete Risikoanalyse 2019; NRA 2023; Mängel |
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| 10 | [`10_strafanzeige_par261_stgb_geldwaesche_sandhof.md`](10_strafanzeige_par261_stgb_geldwaesche_sandhof.md) | § 261 StGB (n.F. 2021); Vortat; Vorsatzprüfung; Verteidigungsansätze |
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| 11 | [`11_sanktionsverstoss_par18_sanktdg_strategie.md`](11_sanktionsverstoss_par18_sanktdg_strategie.md) | § 23 SanktDG; § 4 SanktDG Meldepflicht; § 17 AWG; Einfrierung |
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| 12 | [`12_bafin_bussgeld_par17_gwg.md`](12_bafin_bussgeld_par17_gwg.md) | § 56 GwG Bußgeldtatbestände; BaFin-Anhörung; Bußgeldkalkulation; Strategie |
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||||
| 13 | [`13_rak_hamburg_par73_brao_verfahren.md`](13_rak_hamburg_par73_brao_verfahren.md) | § 73, 74 BRAO; Rüge; Widerspruch; mögliche Sanktionen bis § 114 BRAO |
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| 14 | [`14_par43a_brao_sorgfaltspflicht_doppelt.md`](14_par43a_brao_sorgfaltspflicht_doppelt.md) | § 43a BRAO; Unabhängigkeit; Interessenkonflikt Public Law vs. Mandant |
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||||
| 15 | [`15_immobilien_kaufvertrag_amrum_par18_kompromittierung.md`](15_immobilien_kaufvertrag_amrum_par18_kompromittierung.md) | Kaufvertragswirksamkeit; § 134 BGB i.V.m. Sanktionsrecht; Einziehung |
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||||
| 16 | [`16_anwaltsgeheimnis_par203_stgb_gwg_konflikt.md`](16_anwaltsgeheimnis_par203_stgb_gwg_konflikt.md) | § 203 StGB; § 43a Abs. 2 BRAO; § 43 Abs. 2 GwG; Grundkonflikt |
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||||
| 17 | [`17_legal_privilege_par11abs1_gwg_ausnahme.md`](17_legal_privilege_par11abs1_gwg_ausnahme.md) | Legal Privilege im GwG; EuGH C-305/05; Abgrenzung transaktional/Beratung |
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| 18 | [`18_einziehung_par73_stgb_konten_arrest.md`](18_einziehung_par73_stgb_konten_arrest.md) | §§ 73, 73b, 73c, 76a StGB; Honorareinziehung; § 111e StPO Arrest |
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| 19 | [`19_versicherung_berufshaftpflicht_aml_klausel.md`](19_versicherung_berufshaftpflicht_aml_klausel.md) | § 51 BRAO; HDI-Police; AML-Ausschlussklausel; Deckungsszenarien |
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| 20 | [`20_compliance_program_remediation_roadmap.md`](20_compliance_program_remediation_roadmap.md) | Sofortmaßnahmen; Roadmap 90 Tage; Kostenkalkulation; Wirkung auf Verfahren |
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| 21 | [`21_chronologie_aml_versaeumnisse.md`](21_chronologie_aml_versaeumnisse.md) | Zeitstrahl 2019–2026; strukturelle AML-Blindheit; systemisches Organisationsverschulden |
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| 22 | [`22_abschluss_kanzlei_aml_redesign_und_strafverteidigung.md`](22_abschluss_kanzlei_aml_redesign_und_strafverteidigung.md) | Gesamtstrategie; Kernthesen; Zielkorridor; offene Punkte |
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## Anhänge
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### DOCX
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| Datei | Inhalt |
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|---|---|
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| [`docx/klageerwiderung_lg_kiel_4ks188_26.docx`](docx/klageerwiderung_lg_kiel_4ks188_26.docx) | Klageerwiderung/Verteidigungsschrift an LG Kiel; Sachverhalt, Rechtslage, Beweisanträge |
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| [`docx/compliance_roadmap_aml_sandhof.docx`](docx/compliance_roadmap_aml_sandhof.docx) | AML-Compliance-Roadmap mit Tabellen; Sofort-, Kurz- und Mittelfristmaßnahmen |
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||||
| [`docx/stellungnahme_bafin_aml_bussgeld.docx`](docx/stellungnahme_bafin_aml_bussgeld.docx) | Stellungnahme an BaFin (Entwurf); Sachverhalt, Remediation, Bußgeldminderungsantrag |
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### XLSX
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| Datei | Inhalt |
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|---|---|
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| [`xlsx/kyc_audit_kunden_2024_2025_sandhof.xlsx`](xlsx/kyc_audit_kunden_2024_2025_sandhof.xlsx) | KYC-Audit aller relevanten Mandate 2024/2025; 10 Spalten; Risikoklassifizierung farbcodiert |
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| [`xlsx/sanktionsabgleich_eu_881_kunden.xlsx`](xlsx/sanktionsabgleich_eu_881_kunden.xlsx) | Sanktionsabgleich gegen EU 2024/881; alle mandatsbezogenen Personen und Gesellschaften |
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### E-Mails (.eml)
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| Datei | Inhalt |
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|---|---|
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| [`emails/2026-02-22_fiu_an_sandhof_meldepflicht_unterlassung.eml`](emails/2026-02-22_fiu_an_sandhof_meldepflicht_unterlassung.eml) | FIU-Mitteilung: Keine Verdachtsmeldung für Amrum-Transaktionen registriert |
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| [`emails/2026-03-08_bafin_an_kanzlei_anhoerung.eml`](emails/2026-03-08_bafin_an_kanzlei_anhoerung.eml) | BaFin-Anhörungsschreiben; Frist 30.04.2026; sechs Vorwürfe |
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| [`emails/2026-03-15_rak_hamburg_an_sandhof_ruege.eml`](emails/2026-03-15_rak_hamburg_an_sandhof_ruege.eml) | RAK Hamburg: Rüge nach § 74 BRAO mit Belehrung |
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| [`emails/2026-04-02_sta_kiel_an_sandhof_strafanzeige.eml`](emails/2026-04-02_sta_kiel_an_sandhof_strafanzeige.eml) | StA Kiel: Mitteilung Ermittlungsverfahren § 261 StGB; § 163a StPO |
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| [`emails/2026-04-22_kanzlei_an_smolenski_kuendigung.eml`](emails/2026-04-22_kanzlei_an_smolenski_kuendigung.eml) | Kanzlei an Bluetail Holdings Ltd.: Mandatskündigung mit sofortiger Wirkung |
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### PDFs
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| Datei | Inhalt |
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|---|---|
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| [`pdfs/eu_sanktionsbescheid_smolenski_888_redacted.pdf`](pdfs/eu_sanktionsbescheid_smolenski_888_redacted.pdf) | Auszug VO (EU) 2024/881: Sanktionseintrag Smolenski (geschwärzt/redacted) |
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| [`pdfs/bafin_bussgeldbescheid_sandhof_redacted.pdf`](pdfs/bafin_bussgeldbescheid_sandhof_redacted.pdf) | BaFin-Bußgeldbescheid Entwurf (geschwärzt; Betrag unkenntlich) |
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### Fotos
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| Datei | Inhalt |
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|---|---|
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| [`jpg/aml_workflow_kyc_gwg_diagramm.jpg`](jpg/aml_workflow_kyc_gwg_diagramm.jpg) | Schematischer KYC/AML-Prozessablauf nach GwG (Infografik) |
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| [`jpg/transparenzregister_ubo_screenshot.jpg`](jpg/transparenzregister_ubo_screenshot.jpg) | Simulierter Transparenzregister-Abfragebildschirm zu Bluetail Holdings Ltd. |
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| [`jpg/ferienhaus_amrum_norddorf_symbolisch.jpg`](jpg/ferienhaus_amrum_norddorf_symbolisch.jpg) | Symbolbild Ferienhaus Amrum; Kaufobjekt 1 (Norddorf, Vogelkoje 3) |
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## Verfahrensstand
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**Stichtag dieser Akte: April 2026**
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**Mandatsannahme: 10. April 2026**
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| Verfahrensstrang | Status |
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|---|---|
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| Strafverfahren § 261 StGB (StA Kiel 4 KS 188/26) | Ermittlungsverfahren; Akteneinsicht beantragt |
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| BaFin-Bußgeld (BaFin-GwG-2026-084-NH) | Anhörung bis 30.04.2026; Stellungnahme in Bearbeitung |
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| SanktDG-Prüfung (BaFin-SanktDG-2026-019) | Vorprüfung laufend |
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| RAK Hamburg (RAK HH 2026/0317) | Rüge erteilt; Widerspruch eingelegt; Entscheidung nach BaFin-Abschluss |
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| AML-Officer-Bestellung | RAin Dr. Brünninghausen in Vorbereitung (April 2026) |
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| Sanktionsscreening-Tool | LexisNexis-Vertrag abgeschlossen |
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| Neue Risikoanalyse § 5 GwG | Beauftragung läuft; Frist 15.06.2026 |
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| Mandatskündigung Bluetail | Vollzogen 22.04.2026 |
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Verteidiger: **RA Dr. Henning Quasdorf** / **RAin Dr. Johanna Reimers**
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Kanzlei: Quasdorf & Reimers Rechtsanwälte PartG, Jungfernstieg 44, 20354 Hamburg
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## Themen-Index
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| Thema | Aktenstücke |
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|---|---|
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| AML-Officer (§ 7 GwG) | 08, 20, 21 |
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| Anwaltsgeheimnis (§ 203 StGB) | 16, 17 |
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| AMLD IV / AMLD V (Richtlinien EU) | 03, 05 |
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| AMLR (Verordnungsentwurf) | 17 |
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| AWG § 17 (Strafrecht Außenwirtschaft) | 06, 11, 10 |
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||||
| BaFin-Zuständigkeit (§ 50, 51 GwG) | 12 |
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||||
| BRAO §§ 43, 43a, 73, 74, 114 | 13, 14 |
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||||
| Berufshaftpflicht § 51 BRAO | 19 |
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||||
| Beschlagnahmeverbot § 97 StPO | 16 |
|
||||
| Bluetail Holdings Ltd. | 02, 04, 05, 15, 21 |
|
||||
| Dolus eventualis (§ 261 StGB) | 06, 10 |
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||||
| Einziehung §§ 73 ff. StGB | 18 |
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||||
| EU-Sanktionsliste / VO (EU) 2024/881 | 06, 11, Anlage PDF |
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||||
| EUR-Lex (AMLD, AMLR, Sanktionen) | 03, 06, 17 |
|
||||
| FIU / goAML (§§ 27, 43 GwG) | 07 |
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||||
| Geldwäsche § 261 StGB (n.F. 2021) | 10, 22 |
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||||
| HinSchG (Hinweisgeberschutz) | 20 |
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||||
| KYC (§§ 10, 11 GwG) | 04, 05 |
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||||
| Kaufvertrag Amrum (§ 311b BGB) | 15 |
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||||
| Legal Privilege (§ 11 Abs. 1 GwG) | 17 |
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||||
| Mandatsannahme / Interessenkonflikt | 01, 14 |
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||||
| Nationale Risikoanalyse (NRA 2023) | 09 |
|
||||
| OWiG § 17 (Bußgeldzumessung) | 12 |
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||||
| Papadimitriou, Nikolaos | 02, 04, 06 |
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||||
| PEP-Screening | 04, 06 |
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||||
| Risikoanalyse § 5 GwG | 09, 21 |
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||||
| Remediation / Compliance-Roadmap | 20, 22 |
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||||
| SanktDG §§ 4, 23 | 11 |
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||||
| Sanktionsscreening | 06, 20 |
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||||
| Smolenski, Vitali Petrowitsch | 02, 06, 11, Anlage PDF |
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||||
| Transparenzregister (§§ 18–26 GwG) | 05, Anlage JPG |
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||||
| UBO (wirtschaftlich Berechtigter) | 04, 05 |
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||||
| Vermögensarrest § 111e StPO | 18 |
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||||
| Vorsatz / Leichtfertigkeit | 06, 10, 12 |
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||||
| Verstärkte Sorgfaltspflicht § 15 GwG | 04, 06 |
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| § 153a StPO (Einstellung) | 10, 22 |
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BIN
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BIN
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BIN
Binary file not shown.
+44
@@ -0,0 +1,44 @@
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From: fiu-kontakt@generalzolldirektion.de
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To: f.sandhof@sandhof-partner.de
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Date: Sun, 22 Feb 2026 10:14:52 +0100
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Subject: FIU-Mitteilung: Fehlende Verdachtsmeldungen zu Immobilientransaktionen Amrum 2024/2025
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Message-ID: <FIU-2026022201414-NH@generalzolldirektion.de>
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MIME-Version: 1.0
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Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
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Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sandhof,
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die Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle fuer Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 27 GwG), wendet sich mit dieser Mitteilung an Sie in Ihrer Eigenschaft als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG.
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Im Rahmen unserer Auswertungstaetigkeit haben wir festgestellt, dass fuer die nachfolgend bezeichneten Immobilientransaktionen, an denen Ihre Kanzlei als Rechtsbeistand des Kaeufers beteiligt war, keine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG bei uns eingegangen ist.
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Transaktionen:
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1. Kauf Ferienhaus Norddorf/Amrum, Vogelkoje 3 — 14.06.2024 — Kaeufer: Bluetail Holdings Ltd., Limassol/Zypern — Kaufpreis: 1.240.000 EUR
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2. Kauf Ferienhaus Nebel/Amrum, Dünenweg 11 — 02.09.2024 — Kaeufer: Bluetail Holdings Ltd. — Kaufpreis: 980.000 EUR
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3. Kauf Ferienhaus Wittdün/Amrum, Strandpromenade 7a — 18.11.2024 — Kaeufer: Bluetail Holdings Ltd. — Kaufpreis: 1.450.000 EUR
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4. Kauf Ferienhaus Norddorf/Amrum, Heideweg 22 — 07.02.2025 — Kaeufer: Bluetail Holdings Ltd. — Kaufpreis: 870.000 EUR
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Wir teilen Ihnen mit, dass uns eine Verdachtsmeldung des beurkundenden Notaritats (Petersen & Clasen, Husum) zu den vorgenannten Transaktionen vorliegt. Eine Meldung Ihrer Kanzlei ist in unserem Meldesystem (goAML) nicht verzeichnet.
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Der wirtschaftlich Berechtigte der Bluetail Holdings Ltd. ist nach unseren Feststellungen Herr Vitali Petrowitsch Smolenski, der seit dem 16. Mai 2024 in der konsolidierten Sanktionsliste der Europaeischen Union (VO (EU) 2024/881) geführt wird.
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Wir bitten Sie, bis zum 08. Maerz 2026 zu dem vorstehenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist schriftlich an diese E-Mail-Adresse oder postalisch an die Generalzolldirektion, Abteilung FIU, zu richten.
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Dieser Vorgang wird an die zustaendigen Behoerden (Staatsanwaltschaft, BaFin) weitergeleitet.
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Mit freundlichen Grüßen
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Sandra Kuhlmann
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||||
Sachbearbeiterin Finanztransaktionsuntersuchungen
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||||
Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland
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||||
Generalzolldirektion
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Postfach 85 06 35
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51030 Koeln
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Tel.: 0221 / 672-0 (Zentrale)
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fiu-kontakt@generalzolldirektion.de
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https://www.fiu.bund.de
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HINWEIS: Diese E-Mail ist vertraulich. Sie ist ausschliesslich fuer die Empfaengerin/den Empfaenger bestimmt.
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+65
@@ -0,0 +1,65 @@
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From: gwg-aufsicht@bafin.de
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To: f.sandhof@sandhof-partner.de
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CC: kanzlei@sandhof-partner.de
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Date: Sun, 08 Mar 2026 09:30:00 +0100
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Subject: Anhoerungsschreiben GwG-Bussgeldsache Az. BaFin-GwG-2026-084-NH / Sanktionspruefung Az. BaFin-SanktDG-2026-019
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Message-ID: <BaFin-GwG-2026-030809302-NH@bafin.de>
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||||
MIME-Version: 1.0
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||||
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
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Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
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|
||||
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
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||||
Geldwaescheaufsicht — Referat GW 3
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||||
Marie-Curie-Strasse 24-28
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60439 Frankfurt am Main
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||||
An
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||||
Rechtsanwalt Friedrich-Wilhelm Sandhof
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||||
Kanzlei Sandhof & Partner
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||||
Rathausallee 17
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||||
22846 Norderstedt
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Az.: BaFin-GwG-2026-084-NH / BaFin-SanktDG-2026-019
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||||
Frankfurt am Main, 08. Maerz 2026
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ANHOERUNGSSCHREIBEN
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nach § 55 OWiG
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sandhof,
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die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beabsichtigt, gegen Sie als Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG wegen Verstosses gegen die nachfolgend bezeichneten Pflichten des Geldwaeschegesetzes ein Bussgeldsache einzuleiten. In Erledigung des Anhoerungsrechts nach § 55 OWiG geben wir Ihnen Gelegenheit, sich zu den nachfolgenden Sachverhaltskomplexen zu aeussern.
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1. VORGEWORFENE VERSTOEESSE
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1.1 Unterlassung der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 11 Abs. 5 GwG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG) bei vier Immobilientransaktionen (Amrum, 2024–2025). Kaeufer: Bluetail Holdings Ltd. (CY). Wirtschaftlich Berechtigter: Vitali Petrowitsch Smolenski (Eintrag EU-Sanktionsliste seit 16.05.2024).
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1.2 Unterlassung der Sanktionspruefung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) — kein Abgleich mit der konsolidierten EU-Sanktionsliste vor oder waehrend der Transaktionen.
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1.3 Unterlassung der Erstattung einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG trotz Anhaltspunkten fuer eine Geldwaschtransaktion.
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1.4 Nichtaktualisierung der Risikoanalyse nach § 5 GwG (letzte Fassung: 2019).
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1.5 Nichtbestellung eines Geldwaeschebeauftragten nach Ausscheiden des Beauftragten RA Fischer zum 31. Maerz 2025.
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1.6 Keine nachweisbaren Mitarbeiterschulungen gemaess § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG in den Jahren 2023–2025.
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2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
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§§ 56 Abs. 1 GwG, § 23 SanktDG, § 17 OWiG; VO (EU) 2024/881; § 17 AWG.
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3. STELLUNGNAHMEFRIST
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Wir bitten um schriftliche Stellungnahme bis zum 30. April 2026. Fristverlaengerung ist auf schriftlichen Antrag moeglich.
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4. HINWEISE
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Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Rechtsanwaltskammer Hamburg uebermittelt.
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Mit freundlichen Grüssen
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Magdalena Hochberg
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Referatsleiterin GW 3
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Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
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gwg-aufsicht@bafin.de
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||||
www.bafin.de
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+57
@@ -0,0 +1,57 @@
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From: berufsrecht@rak-hamburg.de
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To: f.sandhof@sandhof-partner.de
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Date: Sun, 15 Mar 2026 11:02:18 +0100
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Subject: Berufsrechtliche Ruege — Az. RAK HH 2026/0317
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Message-ID: <RAKHH-2026031511022-BRF@rak-hamburg.de>
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||||
MIME-Version: 1.0
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Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
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||||
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
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||||
Rechtsanwaltskammer Hamburg
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||||
Bleichenbruecke 9
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||||
20354 Hamburg
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||||
An
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||||
Rechtsanwalt Friedrich-Wilhelm Sandhof
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||||
Rathausallee 17
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||||
22846 Norderstedt
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Az.: RAK HH 2026/0317
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Hamburg, 15. Maerz 2026
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RUEGE GEMAAss § 74 BRAO
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Sehr geehrter Herr Kollege Sandhof,
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der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamburg hat in seiner Sitzung vom 12. Maerz 2026 beschlossen, Ihnen gemäß § 74 BRAO eine Rüge zu erteilen.
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I. SACHVERHALT
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Der Rechtsanwaltskammer Hamburg liegen Informationen vor, wonach die Kanzlei Sandhof & Partner, an der Sie als Seniorpartner maßgeblich beteiligt sind, in den Jahren 2024 und 2025 vier Immobilientransaktionen auf der Insel Amrum fuer die Kaeufergesellschaft Bluetail Holdings Ltd. (Limassol, Zypern) begleitet hat, ohne die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlichen Sorgfaltspflichten zu erfuellen. Insbesondere wurden:
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- der wirtschaftlich Berechtigte (Vitali Petrowitsch Smolenski) nicht identifiziert,
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- kein Abgleich mit der EU-Sanktionsliste durchgefuehrt,
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- keine Verdachtsmeldung an die FIU erstattet.
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Herr Smolenski ist seit dem 16. Mai 2024 in der konsolidierten EU-Sanktionsliste (VO (EU) 2024/881) geführt.
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II. RECHTLICHE GRUNDLAGE DER RUEGE
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Die vorgenannten Unterlassungen stellen nach Auffassung des Vorstands eine Verletzung der beruflichen Pflichten nach § 43 Satz 1 BRAO (gewissenhafte Berufsuebung) und nach § 43a Abs. 1 BRAO (Unabhaengigkeit) dar. Anwaltliche Taetigkeit im Rahmen von Immobilientransaktionen verpflichtet den Berufsangehoerigen auch zur Einhaltung oeffentlich-rechtlicher Sorgfaltspflichten.
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III. BELEHRUNG
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Wir belehren Sie darueber, dass eine Wiederholung derartiger Pflichtverletzungen weitere berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, bis hin zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens (§§ 91 ff. BRAO).
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IV. WIDERSPRUCHSRECHT
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Gegen diese Ruege koennen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen (§ 74a BRAO). Der Widerspruch ist an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamburg zu richten.
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Mit kollegialen Gruessen
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||||
Dr. Sabine Blumenthal
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Geschaeftsfuehrerin
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||||
Rechtsanwaltskammer Hamburg
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||||
berufsrecht@rak-hamburg.de
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||||
www.rak-hamburg.de
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||||
+58
@@ -0,0 +1,58 @@
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||||
From: strafkanzlei@sta-kiel.justiz.sh.de
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||||
To: f.sandhof@sandhof-partner.de
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||||
Date: Thu, 02 Apr 2026 14:27:33 +0200
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Subject: Mitteilung nach § 163a StPO — Az. 4 KS 188/26 — Beschuldigter: Sandhof, Friedrich-Wilhelm
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Message-ID: <StAKiel-4KS18826-04022026-MH@sta-kiel.justiz.sh.de>
|
||||
MIME-Version: 1.0
|
||||
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
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||||
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
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|
||||
STAATSANWALTSCHAFT KIEL
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||||
Dezernat fuer Wirtschaftskriminalitaet
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||||
Harmsstrasse 98
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||||
24114 Kiel
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||||
|
||||
An
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||||
Rechtsanwalt Friedrich-Wilhelm Sandhof
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||||
— PERSOENLICH —
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||||
Rathausallee 17
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||||
22846 Norderstedt
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||||
Az.: 4 KS 188/26
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||||
Kiel, den 02. April 2026
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MITTEILUNG AN DEN BESCHULDIGTEN (§ 163a Abs. 1 StPO)
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Sehr geehrter Herr Sandhof,
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||||
die Staatsanwaltschaft Kiel fuehrt gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwaesche (§ 261 StGB) sowie wegen Verstosses gegen das Ausenwirtschaftsgesetz (§ 17 AWG) im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Vorgaengen.
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||||
TATVORWURF (ZUSAMMENFASSUNG)
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||||
Es besteht der Verdacht, dass Sie als Seniorpartner der Kanzlei Sandhof & Partner in den Jahren 2024 und 2025 an vier Immobilientransaktionen auf der Insel Amrum mitgewirkt haben, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte des Kaeufers (Bluetail Holdings Ltd., Limassol/Zypern) die in der konsolidierten EU-Sanktionsliste (VO (EU) 2024/881) aufgefuehrte Person Vitali Petrowitsch Smolenski war. Die Kaufpreiszahlungen beliefen sich auf insgesamt 4.540.000 EUR.
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||||
Es wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie durch Ihre berufliche Mitwirkung an diesen Transaktionen wissend oder zumindest leichtfertig dazu beigetragen haben, Vermoegenswerte, die aus einer Vortat herrühren (Verstoß gegen Sanktionsrecht/§ 17 AWG), zu verschleiern (§ 261 Abs. 1 StGB).
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RECHTLICHES GEHOER
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Sie haben das Recht, sich zu den Vorwuerfen zu aeußern oder die Aussage zu verweigern (§ 136 Abs. 1 StPO). Es steht Ihnen frei, sich vor einer etwaigen Aussage mit einem Verteidiger zu besprechen.
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||||
Wir bitten Sie, bis zum 30. April 2026 mitzuteilen, ob Sie sich zur Sache aeussern moechten. Sie koennen sich auch schriftlich durch einen Verteidiger aeussern lassen.
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AKTENEINSICHT
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||||
Akteneinsicht wird nach § 147 StPO nach Registrierung eines Verteidigers gewaehrt. Bitte setzen Sie sich zu diesem Zweck mit der Kanzlei Ihres Verteidigers in Verbindung, die ihrerseits einen formellen Akteneinsichtsantrag stellen kann.
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HINWEIS
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||||
Diese Mitteilung begründet keine Anklageschrift. Das Verfahren befindet sich im Ermittlungsstadium.
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Mit freundlichen Grüssen
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||||
Michael Haake
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Staatsanwalt
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Staatsanwaltschaft Kiel
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Wirtschaftskriminalitaet
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Tel.: 0431 / 686-11 (Zentrale)
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||||
strafkanzlei@sta-kiel.justiz.sh.de
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||||
+50
@@ -0,0 +1,50 @@
|
||||
From: f.sandhof@sandhof-partner.de
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||||
To: legal@laiki-service-solutions.com.cy
|
||||
CC: papadimitriou.n@laiki-service-solutions.com.cy
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Date: Wed, 22 Apr 2026 15:44:07 +0200
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||||
Subject: KUENDIGUNG DES MANDATS — Bluetail Holdings Ltd. — Mit sofortiger Wirkung
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||||
Message-ID: <SandP-2026042215440-KDG@sandhof-partner.de>
|
||||
MIME-Version: 1.0
|
||||
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
|
||||
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
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||||
SANDHOF & PARTNER RECHTSANWÄLTE
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||||
Rathausallee 17
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||||
22846 Norderstedt
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||||
Tel.: 040 / 521 78 30
|
||||
f.sandhof@sandhof-partner.de
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||||
|
||||
An
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||||
Bluetail Holdings Ltd.
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||||
c/o Laiki Service Solutions Ltd.
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||||
Archiepiskopou Makariou III Avenue 2
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||||
3105 Limassol, Zypern
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— Per E-Mail und per Einschreiben —
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||||
Norderstedt, den 22. April 2026
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MANDATSKUENDIGUNG GEMÄss §§ 627, 628 BGB MIT SOFORTIGER WIRKUNG
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Kanzlei Sandhof & Partner hat die Kanzlei Bluetail Holdings Ltd. in den Jahren 2024 und 2025 bei vier Immobilientransaktionen auf der Insel Amrum als Rechtsbeistand vertreten.
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Wir sind auf Grund juristischer Umstaende, die wir Ihnen nicht im Einzelnen darlegen koennen, genoetigt, das Mandatsverhaeltnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
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Wir bitten Sie, einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wir werden keine weiteren Rechtshandlungen fuer Bluetail Holdings Ltd. vornehmen.
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Wir weisen darauf hin, dass die Weitergabe von in diesem Mandatsverhältnis erlangten vertraulichen Informationen an Dritte der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) unterliegt.
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Sämtliche Originalunterlagen, die uns im Rahmen des Mandats übergeben wurden, sind zur Abholung bereit. Bitte nehmen Sie innerhalb von vier Wochen Kontakt auf.
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Mit freundlichen Grüssen
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Friedrich-Wilhelm Sandhof
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Rechtsanwalt, Seniorpartner
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Sandhof & Partner Rechtsanwälte
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Rathausallee 17
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22846 Norderstedt
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VERTRAULICH — Dieses Schreiben ist ausschließlich fuer den Empfaenger bestimmt.
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+1990
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