v2.11.0: jurastudium-Plugin um Methodenlehre, Subsumtion, Rechtsgeschichte erweitert

- sokratisches-drillen -> pruefungsgespraech-ag (AG-Tradition statt englischer Begriff)
- Neue Skills: subsumtionslehre, methodenlehre-grundlagen
- Neue Skills: methodenlehre-zivilrecht/-strafrecht/-oeffentliches-recht
- Neuer Skill: rechtsgeschichte (roem. Recht, BGB-Genese, NS, SED, EU, GG)
- Neue Skills: lernstrategien, tatbestaende-lernen, loesungsschemata
- Loesungsschemata mit Disclaimer: didaktische Kruecken, whatever works
- 13 -> 22 Skills, plugin.json + README aktualisiert
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Klotzkette
2026-05-21 13:46:09 +00:00
parent 7e21d0bf77
commit 7a22ea713b
17 changed files with 1039 additions and 16 deletions
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View File
@@ -361,7 +361,7 @@
{
"name": "jurastudium",
"source": "./jurastudium",
"description": "Sokratisches Drilling, Fallbearbeitung im Gutachtenstil, Examensvorbereitung (1. und 2. Staatsexamen), Klausurkorrektur, Lernplanung.",
"description": "Studium und Referendariat Prüfungsgespräch nach AG-Tradition, Subsumtionslehre, Methodenlehre (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht), Rechtsgeschichte, Lernstrategien, Tatbestände lernen, Lösungsschemata, Gutachtenstil, Klausurkorrektur, Lernplanung.",
"author": {
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}
@@ -567,4 +567,4 @@
}
}
]
}
}
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View File
@@ -203,7 +203,7 @@ Plugins (in Claude-Code-Terminologie) für die wichtigsten Rechtsgebiete der deu
| [`gewerblicher-rechtsschutz`](./gewerblicher-rechtsschutz) | Marke, Design, Patent, Urheberrecht, UWG-Abmahnung. |
| [`immobilienrechtspraxis`](./immobilienrechtspraxis) | Werkzeuge für immobilienrechtliche Rechtsabteilungen — musterbasierte Vertragserstellung mit Klauselschutz, Vertragsprüfung, Übergabeprotokolle. |
| [`insolvenzrecht`](./insolvenzrecht) | Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO (BGHZ 163, 134), zweistufige Überschuldungsprüfung § 19 InsO mit Fortbestehensprognose (IDW S 11), Antragspflicht § 15a InsO und Haftung wegen Insolvenzverschleppung, Gläubigerantrag § 14 InsO, gerichtsfähige Liquiditätsvorschau. |
| [`jurastudium`](./jurastudium) | Werkzeuge für Studium und Referendariat. |
| [`jurastudium`](./jurastudium) | Werkzeuge für Studium und Referendariat: Prüfungsgespräch nach AG-Tradition, Subsumtionslehre, Methodenlehre (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht), Rechtsgeschichte (röm. Recht/BGB-Genese, NS-Justiz/Radbruchsche Formel, SED-Unrecht, GG 1949, Unionsrecht), Lernstrategien, Tatbestände lernen, Lösungsschemata, Gutachtenstil, Klausurkorrektur, Lernplanung. Lernmodus, kein Antwortmodus. |
| [`kanzlei-allgemein`](./kanzlei-allgemein) | Kanzlei-Allgemein-Plugin mit edlem Cowork-Kommandocenter, Nachtblau/Silber/Orange-Look, Copilot, Mandatsannahme/GwG, KYC, PEP, Aktenanlage, Kontoblatt, Schreib-Canvas, Klage/Replik-Turbo, Vertragsentwurf, Rechtsprechungsrecherche, Handelsregisterabruf, beA, Fristen, Rechnung, Geschäftskonto, Bankmatching, XRechnung, UStVA und Simulation. |
| [`kanzlei-builder-hub`](./kanzlei-builder-hub) | Werkzeuge zum Bauen eigener kanzleiinterner Skills. |
| [`kanzlei-cowork`](./kanzlei-cowork) | Cowork-Assistent für die deutsche Anwaltskanzlei. Fristenbuch, Timesheet, Rechnungserstellung nach RVG, Versand-Vor-Check (PDF, beA, Signatur, Adressat, Anlagen), beA-Versand-Prüfung, Postein- und ausgang, Mandantenakte, Aktenbestandspflege, Honorar-Mahnwesen, Mandantenbrief-Vorlagen, Geburtstags- und Weihnachtskarten, Sekretariats-Tagesbrief. |
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View File
@@ -1,10 +1,10 @@
{
"name": "jurastudium",
"version": "2.5.0",
"description": "Studium und Referendariat Sokratisches Drilling, Fallbearbeitung im Gutachtenstil, 1. und 2. Staatsexamen, Klausurkorrektur, Lernplanung.",
"version": "2.11.0",
"description": "Studium und Referendariat Prüfungsgespräch nach AG-Tradition, Subsumtionslehre, Methodenlehre (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht), Rechtsgeschichte, Lernstrategien, Lösungsschemata, Gutachtenstil, Klausurkorrektur, Lernplanung.",
"license": "Apache-2.0 OR MIT",
"author": {
"name": "Klotzkette"
},
"homepage": "https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht"
}
}
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View File
@@ -1,6 +1,6 @@
# Jurastudium-Plugin
Lernmodus, kein Antwortmodus. Sokratisches Drilling, das *dich* fragt und unpräzises Denken zurückweist. Fallbearbeitung im Gutachtenstil, Lern-Outlines, Karteikarten, Gutachten-Bewertung, AG-/Seminar-Vorbereitung, strukturiertes Feedback auf Hausarbeiten und Seminararbeiten ohne jemals für dich zu schreiben , sowie Examensprognose auf Basis vergangener Prüfungen. Kalibriert auf dich: deine Fachsemester, dein Bundesland, dein Prüfungsamt (JPA), ob du gebohrt oder erklärt haben willst.
Lernmodus, kein Antwortmodus. Prüfungsgespräch nach AG-Tradition, das *dich* fragt und unpräzises Denken zurückweist. Fallbearbeitung im Gutachtenstil, Lern-Outlines, Karteikarten, Gutachten-Bewertung, AG-/Seminar-Vorbereitung, strukturiertes Feedback auf Hausarbeiten und Seminararbeiten ohne jemals für dich zu schreiben , sowie Examensprognose auf Basis vergangener Prüfungen. Kalibriert auf dich: deine Fachsemester, dein Bundesland, dein Prüfungsamt (JPA), ob du gebohrt oder erklärt haben willst.
**Jede Ausgabe ist ein Lerngerüst, kein Mustergutachten. Das Plugin strukturiert dein Denken, bohrt dich sokratisch und zeigt dir, was du falsch hattest. Es schreibt nicht die Gliederung, nicht das Gutachten, nicht die Hausarbeit für dich das würde den Lernzweck unterlaufen. Zitate in Lernmaterialien sind als zu prüfend markiert.**
@@ -43,7 +43,7 @@ Jeder Skill wird als `/jurastudium:<skill-name>` aufgerufen.
| Skill | Funktion |
|---|---|
| `/jurastudium:jurastudium-kaltstart-interview` | Über-dich-Interview + Materialaufnahme Fachsemester, Bundesland, JAG, Lernstil, Materialien |
| `/jurastudium:sokratisches-drillen [Rechtsgebiet]` | Sokratisches Drilling das Plugin fragt, du antwortest, es hakt nach. Gibt keine Antwort vor. |
| `/jurastudium:pruefungsgespraech-ag [Rechtsgebiet]` | Prüfungsgespräch nach AG-Tradition das Plugin fragt, du antwortest, es hakt nach. Gibt keine Antwort vor. |
| `/jurastudium:fall-zusammenfassung [Sachverhalt/Fall]` | Fallbearbeitung im Gutachtenstil (Obersatz Definition Subsumtion Ergebnis) |
| `/jurastudium:gliederungs-baukasten [Rechtsgebiet]` | Lern-Outline / Strukturen pro Rechtsgebiet aufbauen oder erweitern |
| `/jurastudium:examensvorbereitung-fragen [Rechtsgebiet]` | Examensvorbereitungs-Fragen für 1. und 2. StEx, Bundesland-spezifisch nach JAG; kennzeichnet h.M. vs. Mindermeinung |
@@ -54,10 +54,19 @@ Jeder Skill wird als `/jurastudium:<skill-name>` aufgerufen.
| `/jurastudium:ag-vorbereitung [Fall/Thema]` | AG-/Seminar-Vorbereitung Professorenfragen vorhersagen und einüben |
| `/jurastudium:juristisches-schreiben [Pfad oder Text]` | Strukturfeedback auf jeden Entwurf schreibt nie um, nie |
| `/jurastudium:examens-prognose [Fach/Kurs]` | Vergangene Examsklausuren analysieren; Prognose für die nächste Prüfung; JPA-Statistik |
| `/jurastudium:subsumtionslehre [Norm/Sachverhalt]` | Subsumtion als Königsdisziplin üben Trennung Obersatz/Definition/Subsumtion/Ergebnis, Pushback bei Subsumtionssprüngen, vorweggenommener Würdigung und vermischtem Stil |
| `/jurastudium:methodenlehre-grundlagen [Norm]` | Vier Auslegungsmethoden (Savigny), Analogie, teleologische Reduktion, verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung mit Argumentationslast |
| `/jurastudium:methodenlehre-zivilrecht [Fall]` | AGL-Reihenfolge, Konkurrenzen, Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB), Auslegung von AGB Drill-Modus |
| `/jurastudium:methodenlehre-strafrecht [Sachverhalt]` | Dreistufiger Verbrechensaufbau, Trennung objektiver/subjektiver Tatbestand, Konkurrenzen, Analogieverbot Art. 103 II GG |
| `/jurastudium:methodenlehre-oeffentliches-recht [Fall]` | Schichtenprüfung der Grundrechte, Verhältnismäßigkeit, Ermessen, VA-Qualität, Klageart, Vorrang des Unionsrechts |
| `/jurastudium:rechtsgeschichte [Epoche/Thema]` | Fünf historische Linien: römisches Recht und BGB-Genese, NS-Unrechtsjustiz und Radbruchsche Formel, SED-Unrecht und Mauerschützen, GG 1949, Unionsrecht von EGKS bis Lissabon |
| `/jurastudium:lernstrategien` | Evidenzbasierte Lernmethoden für Jura aktiver Abruf, Spaced Repetition, Interleaving, Elaboration, Klausurtaktik unter Zeitdruck |
| `/jurastudium:tatbestaende-lernen [§ / Rechtsgebiet]` | Tatbestände zerlegen, Definitionen abrufbar machen, Streitstände am Merkmal verankern; integriert mit `karteikarten` |
| `/jurastudium:loesungsschemata [Norm/Rechtsgebiet]` | Klassische Schemata (Anspruchsprüfung, Verbrechensaufbau, Grundrechtsprüfung, EBV, Bereicherung) mit ehrlichem Disclaimer: nicht dogmatisch zwingend, aber Verständniskatalysator; whatever works |
## Was „Lernmodus" bedeutet
Mehrere Skills (sokratisches-drillen, fall-zusammenfassung im Drill-Modus, ag-vorbereitung, gutachten-übung, juristisches-schreiben) sind bewusst so gebaut, dass sie dir die Antwort **nicht geben** und das Gutachten **nicht für dich schreiben**. Der Zweck ist, dass du durch eigenes Tun lernst. Wenn du eine fertige Antwort oder einen Entwurf willst, nimm ein anderes Tool. Dieses Plugin ist für den Kampf.
Mehrere Skills (pruefungsgespraech-ag, fall-zusammenfassung im Drill-Modus, ag-vorbereitung, gutachten-übung, juristisches-schreiben, subsumtionslehre, methodenlehre-*, tatbestaende-lernen) sind bewusst so gebaut, dass sie dir die Antwort **nicht geben** und das Gutachten **nicht für dich schreiben**. Der Zweck ist, dass du durch eigenes Tun lernst. Wenn du eine fertige Antwort oder einen Entwurf willst, nimm ein anderes Tool. Dieses Plugin ist für den Kampf.
**juristisches-schreiben ist der strengste Skill.** Er liest deinen Entwurf und sagt dir, was schwach ist, schreibt aber nicht um. Die Bitte umzuschreiben wird mit einer höflichen Ablehnung und einem Angebot für gezieltes Strukturfeedback beantwortet. Das ist ein Feature, kein Fehler.
@@ -112,7 +112,7 @@ Profil aktualisiert:
- Lehrveranstaltungen: VwGO-Klausur (Klausur, Woche 1) hinzugefügt
Auswirkungen:
- sokratisches-drillen, ag-vorbereitung, gutachten-übung: ab sofort Drill-Modus
- pruefungsgespraech-ag, ag-vorbereitung, gutachten-übung: ab sofort Drill-Modus
- examensvorbereitung-fragen: VwGO jetzt in der Fächerliste
- lernplan: wird beim nächsten Aufruf mit VwGO ergänzt
```
+1 -1
View File
@@ -145,7 +145,7 @@ sitzungs_verlauf:
- **Ungenaue Definitionen lernen**: Eine Karte mit einer im Wesentlichen richtigen, aber examensuntauglichen Definition ist schlimmer als keine Karte. Definitionen aus Skripten sind oft schärfer als solche aus meinem Wissen — Skripte bevorzugen.
- **Zu viel auf eine Karte**: Tatbestandsmerkmale sind einzeln zu üben, nicht als Block. Wer „Betrug § 263 StGB: alle Merkmale" auf eine Karte schreibt, hat sechs Karten in eine gepresst.
- **Karte als Lernersatz**: Karteikarten sind Abruftraining für bereits Verstandenes. Eine Karte, die regelmäßig falsch beantwortet wird, zeigt ein Verständnisproblem — dann ist mündliches Durcharbeiten mit `sokratisches-drillen` angezeigt.
- **Karte als Lernersatz**: Karteikarten sind Abruftraining für bereits Verstandenes. Eine Karte, die regelmäßig falsch beantwortet wird, zeigt ein Verständnisproblem — dann ist mündliches Durcharbeiten mit `pruefungsgespraech-ag` angezeigt.
- **Wiederholungstermine ignorieren**: Das Leitner-System funktioniert nur, wenn die Abstände eingehalten werden. Ausgefallene Tage akkumulieren Rückstand.
- **Keine Normangabe**: Jede Karte muss die einschlägige Norm nennen. Definitionen ohne Norm sind im Examen wertlos.
+1 -1
View File
@@ -48,7 +48,7 @@ Wenn Rechtsgebiet oder Anzahl fehlen, einmalig fragen:
- `--karteikarten`: `karteikarten`-Skill laden, N Karten im Drill-Modus, priorisiert nach früheren Fehlern + fälligen Karten
- `--klausurfrage`: `gutachten-uebung`-Skill laden, N Kurzklausurfragen im Gutachtenstil generieren, Nutzer schreibt Lösung, Feedback pro Frage
- `--mündlich` (Standard): `sokratisches-drillen`-Skill laden, N Fragen im sokratischen Frage-Antwort-Format, Pushback nach jeder Antwort
- `--mündlich` (Standard): `pruefungsgespraech-ag`-Skill laden, N Fragen im sokratischen Frage-Antwort-Format, Pushback nach jeder Antwort
Jurisdiktion/Prüfungsordnung aus Nutzerprofil laden, falls vorhanden (z. B. Examensvorbereitung NRW → JAG NRW-Prüfungsstoff priorisieren).
+106
View File
@@ -0,0 +1,106 @@
---
name: lernstrategien
description: "Übt evidenzbasierte Lernstrategien für das Jurastudium — Spaced Repetition, aktiver Abruf (Retrieval Practice), Interleaving, Elaboration, sokratisches Selbstabfragen, Pomodoro mit Recht-spezifischer Anpassung, Lernteam-Hygiene, Klausurtaktik unter Zeitdruck. Lädt, wenn der Nutzer „Lernstrategie\", „wie soll ich lernen\", „Spaced Repetition\", „aktiver Abruf\" oder „Lernteam organisieren\" sagt."
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# Lernstrategien für Jura
## Zweck
Jurastudium ist kein Wissensfach im Sinne der Medizin — es ist ein **Anwendungsfach mit großem Wissensanteil**. Lernen muss daher zweispurig laufen: Definitionen, Streitstände, Schemata abrufbar haben **und** sie in Subsumtion und Argumentation anwenden können. Was in der Psychologie der Erwachsenenbildung gut funktioniert (Retrieval Practice, Spaced Repetition, Interleaving), funktioniert auch hier — aber juristisch übersetzt.
Diese Skill ist kein Selbsthilfetraktat. Sie nennt Strategien, ordnet sie nach Evidenz und passt sie an das deutsche Jurastudium an.
## Eingaben
- **Lernziel** (nächste Klausur, Examen schriftlich, Examen mündlich, Hausarbeit, Repetitorium begleiten)
- Optional: **bisherige Lernroutine** (Stunden, Methoden, Schwächen)
- Optional: **Schwachstellen aus früheren Klausuren** (für `jurastudium-anpassen`-Profil)
## Was funktioniert — die Strategien
### 1. Aktiver Abruf (Retrieval Practice)
- **Was**: Wissen aus dem Gedächtnis abrufen, nicht lesen oder unterstreichen.
- **Wie für Jura**: Karteikarten (siehe `karteikarten`), Sprech-laut-Erklärung („Erkläre die Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache von Anfang"), Mini-Gutachten ohne Hilfsmittel.
- **Evidenz**: stärkste evidenzbasierte Lerntechnik (Roediger/Karpicke 2006; Adesope/Trevisan/Sundararajan 2017 Meta-Analyse).
- **Praxisanwendung**: Statt Skript lesen — Skript zuklappen, Thema in eigenen Worten aufschreiben oder erzählen, dann mit Skript abgleichen.
### 2. Spaced Repetition (verteiltes Lernen)
- **Was**: Wiederholung in zunehmenden Abständen statt Blocklernen.
- **Wie für Jura**: Karteikarten mit Anki/Mnemosyne/RemNote, Definitionen, Tatbestandsmerkmale, Schemata, Streitstände.
- **Algorithmus**: SM-2 (Anki-Standard) oder FSRS. In der Klausurvorbereitung Frequenz erhöhen.
- **Faustregel**: Karteikarte heute, in 1 Tag, in 3 Tagen, in 7 Tagen, in 14 Tagen, in 30 Tagen.
### 3. Interleaving (durchmischtes Üben)
- **Was**: Verschiedene Themen abwechselnd statt blockweise.
- **Wie für Jura**: Klausurmischbetrieb — heute BGB AT, dann StGB BT, dann VerwR. Statt 3 Tage nur Erbrecht.
- **Evidenz**: Bjork-Studien, Rohrer/Taylor.
- **Vorbehalt**: Bei der Einführung in ein neues Thema funktioniert Blocklernen besser. Interleaving erst, wenn Grundlagen sitzen.
### 4. Elaboration (Vertiefung durch Verknüpfung)
- **Was**: Neues mit Bekanntem verknüpfen — „Wie hängt das mit dem zusammen, was ich schon weiß?"
- **Wie für Jura**: Querbezüge zwischen Rechtsgebieten — z. B. § 823 I BGB und Grundrechtsschutz. Geschichte hinter dem Tatbestand (siehe `rechtsgeschichte`).
- **Methode**: „Concept Maps" mit Pfeilen zwischen Normen und Doktrinen.
### 5. Sokratisches Selbstabfragen
- **Was**: Sich selbst Pushback geben, als wäre man im AG-Gespräch.
- **Wie für Jura**: Statt Skript lesen — Frage stellen („Warum ist das so?"), Antwort versuchen, dann nachschlagen.
- **Vgl.** Skill `pruefungsgespraech-ag` (mit der Skill als Gegenüber).
### 6. Pomodoro mit Recht-spezifischer Anpassung
- **Was**: 25 Minuten konzentriert, 5 Minuten Pause, alle 4 Pomodoros eine längere Pause.
- **Wie für Jura**: 25 Minuten reichen für eine Gutachten-Mini-Bearbeitung, eine Karteikartenrunde, oder einen Schema-Aufbau. Für die Examensklausur (5h schriftlich) zu kurz — daher in der heißen Phase auf 50/10 oder 90/15 verlängern, um Klausurkondition zu trainieren.
### 7. Lernteam-Hygiene
- **Was funktioniert**: Wechselseitige Abfrage, Diskussion umstrittener Fragen, Klausurschwerpunkte teilen, gegenseitige Korrektur kleiner Gutachten.
- **Was nicht funktioniert**: Skripte tauschen, gegenseitig Lösungen abschreiben, Frust ventilieren.
- **Faustregel**: 35 Personen, fester Termin, klare Themen, Aufgabenverteilung vorab.
- **Warnsignal**: Wenn das Lernteam mehr Sitzungszeit als individuelle Lernzeit braucht, ist die Quote falsch.
### 8. Klausurtaktik unter Zeitdruck
- **Sachverhalt lesen**: 2x. Erst überfliegen, dann gründlich mit Stift.
- **Skizze**: Personen, Zeitstrahl, Verhältnisse zueinander.
- **Aufgabenstellung markieren**: Welche Frage ist gestellt?
- **Lösungsskizze**: 3045 Minuten in einer 5h-Examensklausur. Wer ohne Skizze schreibt, schweift ab.
- **Zeitbudget**: AGL-Anzahl x durchschnittliche Bearbeitungszeit + Reserve. Reserve nicht „falls etwas dazwischenkommt", sondern „weil etwas dazwischenkommen wird".
## Was nicht funktioniert (oder weniger gut)
- **Wiederlesen / Unterstreichen**: Sehr schwache Evidenz (Dunlosky et al. 2013 Meta-Analyse).
- **Markieren mit Textmarker**: Gibt das Gefühl, gelernt zu haben — ist es aber nicht.
- **Lernen auf Verständnis allein, ohne Abruftraining**: „Ich habe es verstanden, das reicht" — funktioniert in Naturwissenschaften kaum, in Jura noch weniger, weil Subsumtion das Abruftraining **voraussetzt**.
- **Lange Lernsessions ohne Pause**: Konzentration sinkt, Aufnahmefähigkeit fällt nach 4590 Minuten.
- **Multimodal-Mythen**: „Lerntypen" (visuell, auditiv, kinästhetisch) sind didaktisch nicht haltbar.
## Praktische Tagespläne
### Im Semester
- **Vormittag**: Vorlesung oder Skript-Vertiefung (neuer Stoff).
- **Mittag**: Karteikarten (Spaced Repetition).
- **Nachmittag**: Übungsklausur, Gutachten, Hausarbeitsteil (Anwendung).
- **Abend**: AG-Vorbereitung (siehe `ag-vorbereitung`) oder Lernteam.
### Heiße Examensvorbereitung (36 Monate vor schriftlichem Examen)
- **Vormittag**: Klausur unter Zeitdruck (5h, eine Klausur pro Tag).
- **Nachmittag**: Klausurbesprechung, Lösungsabgleich (`gutachten-uebung`), Karteikarten.
- **Abend**: Repetitorium oder Lernteam.
- **Wochenrhythmus**: 5 Klausurtage, 1 Tag Schwachstellen-Aufarbeitung, 1 Tag Pause.
### Mündliche Examensvorbereitung
- Aktivierung der **mündlichen** Fähigkeit. Sprechen, nicht schreiben.
- Skill `pruefungsgespraech-ag` mit Pushback.
- Sich selbst aufnehmen, wieder anhören, Floskeln eliminieren.
## Querverweise
- `lernplan` — Lernplan-Builder, der die Strategien in einen Kalender übersetzt.
- `lernsitzung` — eine konkrete Lerneinheit nach dieser Methodik.
- `karteikarten` — Spaced-Repetition-Karteikarten.
- `pruefungsgespraech-ag` — sokratischer Drill.
- `jurastudium-anpassen` — Schwachstellenprofil pflegen.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie schreibt keinen fertigen Lernplan (das macht `lernplan`).
- Sie gibt keine pauschale „so musst du lernen"-Antwort. Sie nennt Strategien, der Studierende wählt.
- Sie ist keine Motivationsberatung. Wer kein Examen schreiben will, lernt nicht effektiver, weil ein Plugin Ratschläge gibt.
@@ -0,0 +1,159 @@
---
name: loesungsschemata
description: "Stellt klassische Lösungsschemata für die deutsche Juristenklausur bereit — Anspruchsprüfung, Verbrechensaufbau, Grundrechtsprüfung, Verhältnismäßigkeit, Klageart-Bestimmung, EBV, Bereicherung, GoA, c.i.c., culpa-Strukturen. Mit ehrlichem Disclaimer: Schemata sind dogmatisch nicht zwingend, können aber das Verständnis tragen. Lädt, wenn der Nutzer „Schema BGB\", „Schema StGB\", „Anspruchsprüfung Aufbau\", „Verbrechensaufbau\", „Grundrechtsschema\" oder „brauche ich Schemata\" sagt."
---
# Lösungsschemata
## Ehrlicher Disclaimer vorweg
**Schemata sind nicht das Gesetz, nicht die Lehre und nicht das Examen. Sie sind didaktische Krücken — manchmal sehr gute, manchmal irreführende.**
Die ehrliche Lage:
- Die ausgezeichneten Studierenden brauchen keine Schemata. Sie haben die innere Struktur verstanden und arbeiten direkt aus dem Gesetz.
- Für viele andere — auch sehr ordentliche Studierende — sind Schemata ein **Verständniskatalysator**. Wer mit einem Schema im Kopf einsteigt, fragt sich beim Lesen des Sachverhalts: „An welchem Punkt bin ich jetzt im Schema?" Das gibt Halt und Reihenfolge.
- Wer die innere Begründung kennt und das Schema dann als Stütze nutzt, ist gut bedient. Wer Schemata abspult, **ohne** zu verstehen warum, schreibt mediokere Klausuren.
- **Whatever works**: Wenn ein Schema dir hilft, die nächste Klausur zu schreiben — nimm es. Wenn du es nicht brauchst — auch gut.
Diese Skill stellt Schemata bereit, weil das Verbieten nichts bringt. Wir kommentieren aber jedes Schema mit dem dogmatischen Grund, **warum** es so aussieht — damit du irgendwann ohne auskommst.
## Eingaben
- **Rechtsgebiet** und **Thema** (z. B. „§ 823 I BGB Schema", „§ 32 StGB Notwehr", „Art. 8 GG Versammlungsfreiheit")
- Optional: **Erklärungstiefe** („nur das Schema" / „mit Erläuterung warum")
## Zivilrechtliche Schemata
### Anspruchsprüfung (allgemein)
1. **Anspruch entstanden?** — Tatbestand der AGL.
2. **Anspruch nicht erloschen?** — Erlöschensgründe (Erfüllung § 362, Aufrechnung § 389, Rücktritt §§ 346 ff., Anfechtung § 142 I).
3. **Anspruch durchsetzbar?** — Einreden (Verjährung § 214, Zurückbehaltung § 273).
**Warum so**: Diese Dreiteilung folgt der Logik der Anspruchsnorm — sie entsteht, kann erlöschen, kann gehemmt sein.
### § 433 I BGB — Kaufvertragsanspruch
1. Vertragsschluss: §§ 145, 147 BGB — Angebot, Annahme, Konsens über Ware und Preis (essentialia negotii).
2. Wirksamkeit: keine Nichtigkeit (§§ 105 ff., 116 ff., 134, 138 BGB), keine Anfechtung (§§ 142, 143 BGB), keine erfolgreiche Formanforderung (§ 311b BGB bei Grundstückskaufverträgen).
3. Anspruch nicht erloschen: keine Erfüllung, kein Rücktritt.
4. Anspruch durchsetzbar: keine Verjährung (§§ 195, 199 BGB).
### § 280 I BGB — Schadensersatz neben der Leistung
1. Schuldverhältnis.
2. Pflichtverletzung (jede Abweichung vom Soll-Zustand).
3. Vertretenmüssen (§§ 276 ff. BGB, Vermutung).
4. Schaden (§§ 249 ff. BGB).
5. Haftungsausfüllende Kausalität.
### § 823 I BGB — Delikt
1. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht).
2. Verletzungshandlung.
3. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz + Adäquanz + Schutzzweck der Norm).
4. Rechtswidrigkeit (indiziert).
5. Verschulden (§§ 276 ff., evtl. Deliktsfähigkeit §§ 827, 828).
6. Schaden + haftungsausfüllende Kausalität.
**Warum so**: Drei Ebenen — Tatbestand (13), Rechtswidrigkeit (4), Verschulden (5) — wie im Strafrecht, dann Schaden als Rechtsfolge.
### § 812 I 1 Fall 1 BGB — Leistungskondiktion
1. „Etwas erlangt" — Vermögensvorteil.
2. „Durch Leistung" eines anderen — bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
3. „Ohne rechtlichen Grund" — kein wirksamer Behaltensgrund.
### § 985 BGB — Herausgabe
1. Anspruchsteller ist **Eigentümer**.
2. Anspruchsgegner ist **Besitzer**.
3. Anspruchsgegner hat **kein Recht zum Besitz** (§ 986 BGB).
### EBV — §§ 987 ff. BGB
Sperrwirkung: §§ 987 ff. BGB regeln die Folgen abschließend, daneben kein § 823 BGB (Ausnahme: § 992 BGB bei deliktischem Besitzerwerb), kein § 812 BGB (Ausnahme: bei Bösgläubigkeit § 988 BGB).
### Culpa in contrahendo — §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
1. Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II BGB).
2. Pflichtverletzung (§ 241 II BGB).
3. Vertretenmüssen.
4. Schaden.
## Strafrechtliche Schemata
### Verbrechensaufbau (jedes Delikt)
1. **Tatbestand**
- Objektiver Tatbestand (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung)
- Subjektiver Tatbestand (Vorsatz § 15, besondere subjektive Merkmale)
2. **Rechtswidrigkeit** (Rechtfertigungsgründe)
3. **Schuld** (Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe, Unrechtsbewusstsein)
### § 242 StGB — Diebstahl
1. Objektiver Tatbestand:
- Fremde bewegliche Sache.
- Wegnahme: Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams.
2. Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. obj. Merkmalen.
- Zueignungsabsicht: Aneignungs**absicht** (Vorsatz 1. Grades) + Enteignungs**vorsatz** (dolus eventualis reicht), Rechtswidrigkeit der Zueignung.
3. Rechtswidrigkeit (Notwehr § 32, Notstand § 34, Einwilligung — selten).
4. Schuld.
### § 32 StGB — Notwehr (Rechtfertigungsgrund)
1. Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
2. Notwehrhandlung: erforderlich + geboten.
3. Subjektives Rechtfertigungselement: Verteidigungswille.
## Öffentlich-rechtliche Schemata
### Grundrechtsprüfung (Schichtenprüfung)
1. **Schutzbereich**: persönlich + sachlich.
2. **Eingriff**.
3. **Verfassungsrechtliche Rechtfertigung**:
- Schranke (Vorbehalt des Gesetzes).
- Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt Art. 19 II GG, Zitiergebot Art. 19 I 2 GG, Bestimmtheit).
### Verhältnismäßigkeit
1. Legitimer Zweck.
2. Geeignetheit.
3. Erforderlichkeit.
4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn).
### Klage im Verwaltungsprozess
1. **Klageart bestimmen** (Anfechtung, Verpflichtung, Leistung, Feststellung, FFK, Normenkontrolle).
2. **Zulässigkeit**:
- Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO).
- Statthaftigkeit (richtige Klageart).
- Klagebefugnis (§ 42 II VwGO, „möglicherweise verletzt").
- Vorverfahren (§ 68 VwGO).
- Klagefrist (§ 74 VwGO).
- Form (§ 81 VwGO).
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO).
3. **Begründetheit** (z. B. § 113 I 1 VwGO bei Anfechtungsklage: VA rechtswidrig + Kläger in seinen Rechten verletzt).
### Verwaltungsaktqualität (§ 35 VwVfG)
1. Verfügung, Entscheidung, andere hoheitliche Maßnahme.
2. Behörde.
3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
4. Zur Regelung.
5. Eines Einzelfalls.
6. Mit Außenwirkung.
## Drill-Modus
Die Skill stellt das Schema bereit, **erklärt aber jeden Schritt** mit der dogmatischen Begründung. Beispiel:
> Frage: „Warum prüft man bei § 985 BGB drei Voraussetzungen?"
> Antwort der Skill: „Weil die Norm den Anspruch des **Eigentümers** gegen den **Besitzer** auf Herausgabe regelt, **wenn** der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. Die drei Schritte sind keine Konvention, sondern direkt der Wortlaut."
Im Drill-Modus stellt die Skill Schritt-für-Schritt-Fragen, die der Studierende erst aus dem Gesetz beantwortet, dann mit dem Schema abgleicht.
## Querverweise
- `subsumtionslehre` — Schemata strukturieren, aber die Subsumtion **innerhalb** jedes Schemapunkts ist das eigentliche Lernziel.
- `methodenlehre-zivilrecht`, `methodenlehre-strafrecht`, `methodenlehre-oeffentliches-recht` — fachspezifischer Hintergrund.
- `gutachten-uebung` — Schema in der Klausur anwenden.
- `tatbestaende-lernen` — Definitionen, ohne die Schemata leer bleiben.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie ist **nicht** das Lehrbuch. Wer nur das Schema lernt, geht durch das Examen wie ein Roboter mit fehlerhafter Firmware: erkennt einen 80%-passenden Sachverhalt nicht.
- Sie ersetzt nicht die juristische Argumentation. Schemata sind Aufbauten, nicht Argumente.
- Sie ist nicht universell. Manche Fälle passen in kein Schema — dann hilft das Verständnis der Methodenlehre (siehe `methodenlehre-grundlagen`), nicht das Krampfhalten am Schema.
## Schlusswort
Schemata sind wie Stützräder am Fahrrad. Solange sie tragen, lassen sie sich nicht ohne Folgen abbauen. Wer fahren kann, fährt ohne. Wer das Fahren lernt, fährt erstmal mit — und schämt sich nicht.
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name: methodenlehre-grundlagen
description: "Übt die juristische Methodenlehre für Studierende — Auslegung nach Wortlaut/Systematik/Historie/Telos, Analogie, teleologische Reduktion, Auslegung gegen den Wortlaut, verfassungskonforme und unionsrechtskonforme Auslegung, Argumentationslast. Lädt, wenn der Nutzer „Methodenlehre üben\", „auslegen\", „Analogie prüfen\", „teleologische Reduktion\", „verfassungskonform auslegen\" oder „warum brauche ich Methodenlehre\" sagt."
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# Methodenlehre — Grundlagen
## Zweck
Methodenlehre ist nicht das, was Studierende glauben (Pflichtveranstaltung im ersten Semester, dann wieder vergessen). Methodenlehre ist das, was den Unterschied zwischen einem Gutachten mit 8 Punkten und einem mit 14 Punkten macht: die saubere Begründung, warum eine Norm so und nicht anders verstanden wird.
Diese Skill übt die vier (oft fünf) Auslegungsmethoden, die Rechtsfortbildung (Analogie und teleologische Reduktion) und die normative Korrektur (verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung). Sie greift dabei auf die anwaltliche Praxisperspektive des `methodenlehre-buergerliches-recht`-Plugins zurück — passt sie aber auf das Studium an.
## Eingaben
- **Norm**, deren Auslegung geübt werden soll
- **Auslegungsproblem** (z. B. ist „Sache" in § 90 BGB auch ein Tier? Greift § 823 I BGB auch bei reinen Vermögensschäden? Ist Online-Banking eine „Erklärung gegenüber Anwesenden"?)
- Optional: **dein eigener Auslegungsvorschlag** zur Korrektur
## Die vier Auslegungsmethoden — Savigny-Kanon
### 1. Wortlaut (grammatische Auslegung)
- **Beginn jeder Auslegung**. Was sagt der Text?
- **Wortsinn**: allgemeiner Sprachgebrauch oder Fachsprache?
- **Wortlautgrenze**: jenseits davon ist keine Auslegung mehr möglich — nur noch Analogie oder Reduktion.
- Prüffrage: Ist der Sachverhalt vom möglichen Wortsinn noch erfasst?
### 2. Systematik (systematische Auslegung)
- Stellung der Norm im Gesetz, Verhältnis zu Nachbarnormen.
- Begriffe sollten innerhalb desselben Gesetzes konsistent verwendet werden (Vermutung, nicht Regel).
- Verweisungen (§ 90a BGB → § 90 BGB), Generalklauseln (§ 242 BGB), Legaldefinitionen.
- Prüffrage: Wie passt die Norm zu den anderen Normen — und wo widerspricht sie ihnen?
### 3. Historie (historisch-genetische Auslegung)
- Was wollte der **historische** Gesetzgeber (genetisch) — und wie hat sich die Norm entwickelt (historisch)?
- Quelle: Gesetzgebungsmaterialien (Begründung Regierungsentwurf, Berichte Bundestagsausschüsse, Protokolle).
- Vorsicht: Der Wille des Gesetzgebers ist nicht immer das, was im Gesetz steht.
- Prüffrage: Warum hat der Gesetzgeber die Norm so formuliert — und ist der heutige Sachverhalt überhaupt erfasst?
### 4. Telos (teleologische Auslegung)
- Sinn und Zweck der Norm — der **objektive** Normzweck, nicht der subjektive Wille des Gesetzgebers.
- Häufig die ausschlaggebende Methode in der Klausur.
- Prüffrage: Welchen Zweck verfolgt die Norm — und wird der durch die eine oder die andere Auslegung besser erreicht?
### Optional (5.): Vergleichende / völkerrechtliche / unionsrechtliche Einordnung
- Bei harmonisiertem Recht und Auslegung im Lichte der Richtlinie/EuGH-Rechtsprechung.
## Rangverhältnis — die ehrliche Antwort
In Lehrbüchern steht oft eine starre Rangfolge (Wortlaut > Systematik > Historie > Telos). **Das ist didaktisch nützlich, aber falsch.** Der BGH und das BVerfG arbeiten **pragmatisch**: Wortlaut ist Ausgangspunkt und Grenze, aber innerhalb dieser Grenze hat keine Methode Vorrang. Welches Auslegungsergebnis am Ende trägt, entscheidet die Gesamtbetrachtung — und in der Praxis sehr oft der Telos.
Für die Klausur: **alle vier Methoden anwenden**, transparent argumentieren, zu einem begründeten Ergebnis kommen. Wer nur „nach dem Wortlaut" sagt und damit abschließt, verliert Punkte.
## Rechtsfortbildung — jenseits der Wortlautgrenze
### Analogie
- **Voraussetzungen**: planwidrige Regelungslücke + vergleichbare Interessenlage.
- Lücke: der Gesetzgeber hat einen Fall nicht geregelt, **obwohl** er ihn geregelt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.
- Vergleichbare Interessenlage: der ungeregelte Fall ist dem geregelten so ähnlich, dass die Rechtsfolge auch hier passt.
- **Verbot der Analogie zulasten des Täters im Strafrecht** (Art. 103 II GG, § 1 StGB).
- **Vorsicht im Steuerrecht und Eingriffsrecht**.
### Teleologische Reduktion
- Spiegelbild zur Analogie: Die Norm ist nach Wortlaut anwendbar, **aber** nach ihrem Sinn und Zweck darf sie auf diesen Fall nicht angewandt werden.
- Beispiel: § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) wird teleologisch reduziert, wenn das Geschäft dem Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
### Erst-Recht-Schluss (argumentum a fortiori)
- **A maiore ad minus**: Wer mehr darf, darf auch weniger.
- **A minore ad maius**: Wenn schon das Weniger verboten ist, dann erst recht das Mehr.
### Umkehrschluss (argumentum e contrario)
- Wenn der Gesetzgeber **gerade nur** den geregelten Fall regeln wollte, dann gilt für den ungeregelten gerade das Gegenteil. Vorsicht: Voraussetzung ist eine bewusste Auslassung, keine planwidrige Lücke.
## Normative Korrektur — verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung
### Verfassungskonforme Auslegung
- Wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt, ist die zu wählen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
- Grenze: gegen den klaren Wortlaut und gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist sie nicht möglich (BVerfG).
- Wirkungsweise: oft punktentscheidend in Klausuren, in denen ein Grundrecht im Spiel ist.
### Unionsrechtskonforme Auslegung (richtlinienkonforme Auslegung)
- Bei harmonisiertem Recht: Auslegung muss im Lichte der zugrundeliegenden Richtlinie und der EuGH-Rechtsprechung erfolgen.
- Grenze: keine Auslegung contra legem nach nationalem Recht.
- Beispiel: Verbraucherrecht (§§ 312 ff. BGB), AGB-Recht, Diskriminierungsrecht.
### Völkerrechtskonforme Auslegung
- Insbesondere im Lichte der EMRK.
## Argumentationslast
Wer eine Auslegung gegen den Wortlaut, eine Analogie, eine Reduktion vornimmt, **trägt die Argumentationslast**. In der Klausur heißt das: ausdrücklich begründen, warum die übliche Auslegung hier nicht trägt — sonst wirkt es wie ein Subsumtionssprung.
## Drill-Modus
1. Skill stellt ein Auslegungsproblem (Norm + zweideutiger Sachverhalt).
2. Studierender wendet **selbst** alle vier Methoden an.
3. Skill korrigiert pro Methode einzeln:
- „Wortlaut: Ist der Sachverhalt vom möglichen Wortsinn erfasst — und woran machst du das fest?"
- „Systematik: Welche Nachbarnorm spricht dafür/dagegen — und warum?"
- „Historie: Was sagt die Gesetzesbegründung — und wenn du sie nicht kennst, warum?"
- „Telos: Welchen Zweck schützt die Norm — und welche Auslegung erreicht den Zweck besser?"
4. Skill stellt erst dann die Frage: „Welche Methode trägt hier — und warum?"
5. Erst zum Schluss: Ergebnis mit Argumentationslast.
## Querverweise
- `methodenlehre-zivilrecht`, `methodenlehre-strafrecht`, `methodenlehre-oeffentliches-recht` — fachspezifische Vertiefung.
- `subsumtionslehre` — wenn nach Auslegung subsumiert wird.
- `gutachten-uebung` — Methodenlehre als Begründungsteil in der Klausur.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie ersetzt nicht das Methodenlehre-Lehrbuch (Larenz/Canaris, Wank, Bydlinski, Möllers, Rüthers/Fischer/Birk). Sie übt die Anwendung.
- Sie schreibt keine Mustergutachten zur Auslegung.
- Sie verzichtet auf den Streit zwischen subjektiver und objektiver Auslegungstheorie als akademische Detailfrage, übt aber die praktische Anwendung beider Ansätze.
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name: methodenlehre-oeffentliches-recht
description: "Übt die öffentlich-rechtliche Methodenlehre — Schichtenprüfung bei Grundrechten, Verhältnismäßigkeit, Ermessen und Ermessensfehler, Verwaltungsaktqualität, prozessuale Methodik der Klagearten, unionsrechtskonforme Auslegung, Vorrang des EU-Rechts, Vorlage an EuGH und BVerfG. Lädt, wenn der Nutzer „Grundrechtsprüfung\", „Verhältnismäßigkeit\", „Ermessen prüfen\", „Klageart bestimmen\" oder „Vorlage EuGH\" sagt."
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# Methodenlehre — Öffentliches Recht
## Zweck
Das öffentliche Recht hat drei methodische Eigenheiten, die es vom Zivil- und Strafrecht unterscheiden:
1. Die **Schichtenprüfung** bei Grundrechten (Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung).
2. Die **Verhältnismäßigkeit** als allgegenwärtiger Maßstab.
3. Das **Ermessen** und seine Fehler — die Verwaltung „kann", das Gericht prüft die Grenzen.
Hinzu kommt die prozessuale Methodik: Klageart bestimmen (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs-, allg. Leistungsklage, Normenkontrolle), Zulässigkeit prüfen, dann Begründetheit.
## Eingaben
- **Fall** oder **Sachverhaltsteil**
- Optional: **dein Aufbau** (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht)
- Optional: **konkretes Methodenproblem** (z. B. Verhältnismäßigkeitsprüfung, Ermessensfehler, Verwaltungsaktqualität)
## Schichtenprüfung der Grundrechte
Bei jedem Grundrechtseingriff dreistufig:
### 1. Schutzbereich
- **Persönlicher Schutzbereich**: Wer ist Grundrechtsträger? Deutschen-Grundrechte (Art. 8, 9, 11, 12 GG) — keine EU-Ausländer? (h. M.: auf Unionsbürger Schutz aus Art. 18 AEUV i. V. m. nationaler Norm.)
- **Sachlicher Schutzbereich**: Welches Verhalten ist geschützt? Wortlaut, Telos, Tradition (z. B. „Versammlung" — friedlich und ohne Waffen).
- **Persönliche und sachliche Schutzbereiche** strikt voneinander trennen.
### 2. Eingriff
- **Klassischer Eingriff**: final, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl/Zwang.
- **Moderner / faktischer Eingriff**: jede staatliche Maßnahme, die die Grundrechtsausübung erheblich erschwert (BVerfG ständige Rspr.).
### 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- **Schranke**: Vorbehalt des Gesetzes (einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt / vorbehaltlos).
- **Schranken-Schranken**: Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG), Bestimmtheitsgebot.
## Verhältnismäßigkeit
Standardprüfung — viergliedrig:
1. **Legitimer Zweck**: Welches Gemeinwohlinteresse verfolgt der Staat?
2. **Geeignetheit**: Fördert die Maßnahme den Zweck überhaupt?
3. **Erforderlichkeit**: Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel?
4. **Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn)**: Steht der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck? Abwägung im konkreten Fall.
Methodisch zentral: Schritt 4 ist die Klausurkür. Hier wird **abgewogen**, nicht subsumiert — Argumente offenlegen, Gegenargumente diskutieren, begründete Entscheidung.
## Ermessen und Ermessensfehler
Im Verwaltungsrecht (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO):
- **Entschließungsermessen**: Ob die Behörde tätig wird.
- **Auswahlermessen**: Welche von mehreren möglichen Maßnahmen.
- **Ermessensreduzierung auf null**: Nur eine Entscheidung ist rechtmäßig (oft bei Gefahr im Verzug oder Selbstbindung der Verwaltung).
Ermessensfehler:
- **Ermessensnichtgebrauch**: Behörde hat Ermessen übersehen.
- **Ermessensüberschreitung**: Rechtsfolge außerhalb des gesetzlichen Rahmens.
- **Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch)**: Sachfremde Erwägungen, falsche Abwägung, Verstoß gegen Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG i. V. m. Verwaltungspraxis), Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit.
§ 114 VwGO: Das Gericht prüft Ermessensfehler, **nicht** die Zweckmäßigkeit der Entscheidung.
## Verwaltungsaktqualität — § 35 VwVfG
Sechs Merkmale, sechs Subsumtionen — in dieser Reihenfolge:
1. **Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme**.
2. **Behörde** (§ 1 IV VwVfG).
3. **Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts** (modifizierte Subjektstheorie).
4. **Zur Regelung**: gerichtet auf Rechtsfolgen (Setzen, Aufheben, Ändern).
5. **Eines Einzelfalls**: nicht abstrakt-generell.
6. **Mit Außenwirkung**: gegenüber einer Person außerhalb der Verwaltung.
## Prozessuale Methodik — Klageart bestimmen
Die Klageart ist die methodische Eingangsfrage jeder verwaltungsprozessualen Klausur:
- **Anfechtungsklage** (§ 42 I 1. Alt. VwGO): Aufhebung eines belastenden VA.
- **Verpflichtungsklage** (§ 42 I 2. Alt. VwGO): Erlass eines begünstigenden VA.
- **Allg. Leistungsklage**: schlichtes Verwaltungshandeln, faktisches Handeln.
- **Feststellungsklage** (§ 43 VwGO): Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.
- **Fortsetzungsfeststellungsklage** (§ 113 I 4 VwGO): nach Erledigung des VA.
- **Normenkontrolle** (§ 47 VwGO): abstrakte Überprüfung untergesetzlicher Normen.
Faustregel: Erst die Maßnahme qualifizieren (VA oder nicht?), dann die Klageart bestimmen, dann Zulässigkeit, dann Begründetheit.
## Unionsrechtskonforme Auslegung und Vorrang
- **Anwendungsvorrang des Unionsrechts** vor entgegenstehendem nationalem Recht (Costa/ENEL, EuGH).
- **Unionsrechtskonforme Auslegung**: bei harmonisiertem Recht im Lichte der Richtlinie und der EuGH-Rechtsprechung.
- **Vorlageverpflichtung** des letztinstanzlichen Gerichts (Art. 267 III AEUV), bei Vorlagebereitschaft auch unterinstanzlich.
- **Acte clair / acte éclairé**: Ausnahmen von der Vorlagepflicht.
## Vorlage an das BVerfG
- **Konkrete Normenkontrolle** (Art. 100 I GG): Gericht hält Norm für verfassungswidrig, muss vorlegen.
- **Abstrakte Normenkontrolle** (Art. 93 I Nr. 2 GG): Antrag von Bundesregierung, Landesregierung, mind. einem Viertel des Bundestags.
- **Verfassungsbeschwerde** (Art. 93 I Nr. 4a GG): nach Rechtswegerschöpfung.
## Methodenfehler — typische Klausurfallen
- **Schutzbereich vergessen**: Direktes Eintreten in die Rechtfertigung. Pushback: Erst Schutzbereich, dann Eingriff, dann Rechtfertigung.
- **Verhältnismäßigkeit ohne legitimen Zweck**: Erst den Zweck bestimmen, dann die vier Stufen.
- **Geeignetheit zu streng prüfen**: Es reicht, wenn die Maßnahme den Zweck **fördern kann**. Vollständige Zwecker­reichung ist nicht nötig.
- **Erforderlichkeit/Angemessenheit verschmelzen**: Trennen — Erforderlichkeit ist relativ (gibt es Milderes?), Angemessenheit ist abwägend.
- **Ermessensfehler ohne Differenzierung**: Welche Art von Fehler? Nicht „die Behörde hat falsch entschieden", sondern „Ermessensfehlgebrauch wegen sachfremder Erwägung".
- **Klageart und Maßnahme verwechseln**: Wer Anfechtungsklage prüft, muss zuerst feststellen, dass ein VA vorliegt.
## Drill-Modus
1. Skill stellt Fall.
2. Studierender bestimmt Maßnahme, Klageart, Aufbau.
3. Skill korrigiert pro Stufe: „Schutzbereich vollständig? Eingriff begründet?"
4. Verhältnismäßigkeit wird Schritt für Schritt durchgegangen — vier eigenständige Subsumtionsblöcke.
5. Bei Ermessen: Skill fragt nach der Fehlerart und nach der korrekten Begründung.
## Querverweise
- `methodenlehre-grundlagen` — verfassungskonforme und unionsrechtskonforme Auslegung.
- `subsumtionslehre` — Subsumtion innerhalb jedes Tatbestandsmerkmals (§ 35 VwVfG, Eingriff, Verhältnismäßigkeit).
- `loesungsschemata` — Schichtenprüfung als Schema (mit Disclaimer).
- `rechtsgeschichte` — Grundgesetz-Genese als methodisches Hintergrundwissen.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie ersetzt nicht Jarass/Pieroth, Maurer/Waldhoff, Hufen oder Schmidt-Aßmann.
- Sie ist kein Klagereihen-Skript.
- Sie schreibt keine ausgewerteten Klausuren — sie übt die Methodik.
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name: methodenlehre-strafrecht
description: "Übt die strafrechtliche Methodenlehre — dreistufiger Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld), Trennung objektiver/subjektiver Tatbestand, Konkurrenzlehre (Tateinheit § 52, Tatmehrheit § 53, Gesetzeskonkurrenz), Analogieverbot Art. 103 II GG, Auslegung im Lichte des Bestimmtheitsgebots. Lädt, wenn der Nutzer „Strafrecht-Aufbau\", „Verbrechensaufbau prüfen\", „Konkurrenzen Strafrecht\", „Analogieverbot\" oder „Vorsatz subsumieren\" sagt."
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# Methodenlehre — Strafrecht
## Zweck
Strafrecht hat den methodisch strengsten Aufbau aller drei großen Rechtsgebiete: dreistufig, formal trennscharf, mit Verboten, die in anderen Rechtsgebieten nicht gelten (Analogieverbot zulasten des Täters, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Schuldprinzip). Wer das innere Gerüst kennt, kann jede Klausur lösen — auch ohne den konkreten Tatbestand auswendig zu wissen.
## Eingaben
- **Sachverhalt** oder **Tatbestand**
- Optional: **dein Aufbau** zur Korrektur
- Optional: **Schwerpunkt** (AT, BT, Konkurrenzen)
## Der dreistufige Verbrechensaufbau
Jede Strafrechtsprüfung folgt diesem Schema. Kein Tatbestand wird ohne dieses Gerüst geprüft.
### 1. Tatbestand
- **Objektiver Tatbestand**: alle äußeren Merkmale (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung).
- **Subjektiver Tatbestand**: Vorsatz (§ 15 StGB) bzw. Fahrlässigkeit, gegebenenfalls besondere subjektive Merkmale (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht).
- **Reihenfolge strikt**: erst objektiv vollständig, dann subjektiv. Wer den Vorsatz vor der Kausalität prüft, hat den Aufbau verloren.
### 2. Rechtswidrigkeit
- Indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit, aber zu prüfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt.
- **Rechtfertigungsgründe**: § 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), §§ 228, 904 BGB (Defensivnotstand, Aggressivnotstand), Einwilligung, rechtfertigender Pflichtenkollision, mutmaßliche Einwilligung.
- **Aufbau eines Rechtfertigungsgrunds**: objektive Lage + subjektives Rechtfertigungselement.
### 3. Schuld
- **Schuldfähigkeit**: §§ 19, 20, 21 StGB.
- **Entschuldigungsgründe**: § 33 StGB (Notwehrexzess), § 35 StGB (entschuldigender Notstand), übergesetzlicher entschuldigender Notstand.
- **Unrechtsbewusstsein**: § 17 StGB (Verbotsirrtum).
- **Entschuldigender Tatumstandsirrtum** ist KEIN Schuldproblem, sondern wird auf Tatbestandsebene als § 16 StGB geprüft.
## Trennung objektiver / subjektiver Tatbestand
Der häufigste Aufbaufehler in Anfängerklausuren: Vorsatz wird beim objektiven Tatbestand mitgeprüft („Da A wusste, dass …"). **Falsch.** Vorsatz ist ein Tatbestandsmerkmal des **subjektiven** Tatbestands und gehört dorthin — vollständig.
Subsumtions-Reihenfolge im Vorsatz:
1. Vorsatz im Hinblick auf jedes objektive Tatbestandsmerkmal einzeln.
2. Vorsatzform: dolus directus 1. Grades, dolus directus 2. Grades, dolus eventualis.
3. Bei Abweichungen vom Geschehensablauf: aberratio ictus, error in persona, error in obiecto.
4. **Tatumstandsirrtum § 16 StGB** schließt Vorsatz aus — auf Tatbestandsebene.
## Analogieverbot — Art. 103 II GG, § 1 StGB
Analoger Schluss zulasten des Täters ist **verboten**. Das gilt für:
- Tatbestand selbst (keine Erweiterung über den Wortlaut hinaus zulasten des Täters).
- Rechtsfolgen (keine Strafverschärfung durch Analogie).
- Verfahrensrecht: dort beschränkter, das materielle Analogieverbot gilt nicht uneingeschränkt.
**Erlaubt**: Analogie **zugunsten** des Täters (z. B. Erweiterung von Rechtfertigungsgründen, Entschuldigungsgründen).
Wer in der Klausur einen Tatbestand „erweitert", weil das Verhalten „eigentlich auch strafwürdig" sei, ist methodisch raus.
## Bestimmtheitsgebot
Der Tatbestand muss so bestimmt sein, dass der Bürger vorhersehen kann, was strafbar ist (lex certa). Bei unbestimmten Begriffen („Verwerflichkeit", „Sittenwidrigkeit"): verfassungskonforme Auslegung, die das Bestimmtheitsgebot wahrt.
## Konkurrenzlehre
Die Konkurrenzen sind der zweite große Methodenkomplex im Strafrecht.
### Handlungseinheit
- Natürliche Handlungseinheit: enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, einheitlicher Wille.
- Tatbestandliche Handlungseinheit: ein Tatbestand erfasst mehrere Akte.
- Iterative Tatbestandserfüllung.
### Tateinheit (§ 52 StGB, Idealkonkurrenz)
- Eine Handlung erfüllt mehrere Tatbestände **gleichzeitig**.
- Klammerwirkung: ein Tatbestand klammert andere.
### Tatmehrheit (§ 53 StGB, Realkonkurrenz)
- Mehrere selbständige Handlungen, mehrere Tatbestände.
- Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB.
### Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz)
- **Spezialität**: lex specialis derogat legi generali (§ 211 StGB verdrängt § 212 StGB).
- **Subsidiarität**: ausdrücklich (z. B. § 246 I StGB „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften …") oder konkludent.
- **Konsumtion**: typische Begleittat geht im Hauptdelikt auf (Sachbeschädigung beim Diebstahl).
## Auslegung im Strafrecht
- **Wortlaut** ist Grenze und Schranke (Art. 103 II GG).
- **Telos** ist ausschlaggebend, aber nur **innerhalb** des Wortlauts.
- **Systematik** ist wichtig wegen der dogmatischen Eigenständigkeit jeder Norm.
- **Historie**: bei jungen Tatbeständen (z. B. § 217 StGB-Reform, § 184i StGB) sehr wichtig.
## Drill-Modus
1. Studierender bekommt einen Sachverhalt.
2. Skill fragt: „Welche Tatbestände kommen in Betracht — und in welcher Reihenfolge prüfst du?"
3. Pro Tatbestand: Aufbau strikt dreistufig durchgehen. Skill markiert jeden Aufbaufehler.
4. Konkurrenzen werden **zum Schluss** geprüft, nicht zwischendrin.
5. Skill prüft Trennung objektiv/subjektiv besonders streng.
## Querverweise
- `methodenlehre-grundlagen` — Auslegung allgemein (Wortlautgrenze besonders streng).
- `subsumtionslehre` — Subsumtion innerhalb jedes Tatbestandsmerkmals.
- `loesungsschemata` — Verbrechensaufbau als Schema (mit Disclaimer).
- `rechtsgeschichte` — Strafrecht im NS und in der SBZ/DDR als methodisches Anschauungsmaterial dafür, was passiert, wenn Bestimmtheit fällt.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie ersetzt nicht Wessels/Beulke/Satzger oder Roxin/Greco.
- Sie korrigiert keine ausgeschriebenen Gutachten (das macht `gutachten-uebung`).
- Sie übt nicht den Streit objektive/subjektive Theorie auf Detailniveau — sie übt die Anwendung in der Klausur.
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name: methodenlehre-zivilrecht
description: "Übt die zivilrechtliche Methodenlehre für Studierende — Anspruchsgrundlagen-Schema, AGL-Reihenfolge (vertraglich, vertragsähnlich, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich), Konkurrenzen, Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133/157 BGB), Auslegung von AGB (§ 305 ff. BGB), Verkehrssitte. Lädt, wenn der Nutzer „AGL-Reihenfolge\", „Anspruchsprüfung\", „Willenserklärung auslegen\", „AGB auslegen\" oder „Konkurrenzen Zivilrecht\" sagt."
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# Methodenlehre — Zivilrecht
## Zweck
Im Zivilrecht ist die Methodik standardisierter als anderswo: Das Gutachten folgt der Anspruchsgrundlagen-Prüfung, die Konkurrenzen sind dogmatisch geklärt, und die Auslegung von Willenserklärungen hat ein eigenes Methodengerüst (§§ 133, 157 BGB). Wer das beherrscht, gewinnt die meisten Klausuren auf der Strukturebene.
## Eingaben
- **Fall** oder **Sachverhaltsteil**
- Optional: **dein Prüfungsentwurf** (Reihenfolge der AGL, gewählte AGL)
- Optional: **konkretes Methodenproblem** (Willenserklärung, AGB, Konkurrenz)
## Die Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge
Eine zivilrechtliche Klausur ohne saubere AGL-Reihenfolge ist verloren. Die kanonische Reihenfolge:
1. **Vertragliche Ansprüche** (Primär-, Sekundär-, Begleitansprüche)
- § 433 BGB, § 535 BGB, § 631 BGB, § 611 BGB usw.
- Leistungsstörungen: §§ 280 I, 280 I, II, 286, 280 I, III, 281, 280 I, III, 283, 284, 311a II.
- Rücktritt §§ 323, 326 V; Minderung § 441; Nacherfüllung § 439.
2. **Vertragsähnliche Ansprüche**
- c. i. c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II), Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, GoA (§§ 677 ff.), Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985, 987 ff., 994 ff.).
3. **Dingliche Ansprüche**
- Herausgabe § 985 BGB, Beseitigung/Unterlassung § 1004, § 894 (Grundbuchberichtigung).
4. **Deliktische Ansprüche**
- § 823 I, § 823 II, § 826, §§ 824, 825, 831, 832, 833, 836, 839 BGB.
- Quasideliktische Ansprüche: §§ 7 ff. StVG, ProdHaftG, UmweltHG.
5. **Bereicherungsrechtliche Ansprüche**
- § 812 I 1 Fall 1 (Leistungskondiktion), § 812 I 1 Fall 2 (Nichtleistungskondiktion), § 813, § 816, § 822.
**Faustregel**: Vertrag vor Delikt, Delikt vor Bereicherung. Aber: Die **Subsidiarität** ist anspruchsspezifisch (nicht jeder Anspruch ist gegen den anderen subsidiär).
## Auslegung von Willenserklärungen — §§ 133, 157 BGB
Die wichtigste Methodenfrage des BGB AT.
- **§ 133 BGB**: „der wirkliche Wille zu erforschen" — subjektiv.
- **§ 157 BGB**: „nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" — objektiv.
- **Empfängerhorizont**: Maßgeblich ist, wie der **objektive Empfänger** in der Lage des konkreten Erklärungsempfängers die Erklärung verstehen durfte und musste.
- Ausnahmen: **falsa demonstratio non nocet** (übereinstimmender innerer Wille schlägt Wortlaut); **interne Auslegung** zwischen Anwesenden ohne objektiven Empfängerhorizont in Sonderkonstellationen.
Prüfungsschritte:
1. Wortlaut der Erklärung.
2. Begleitumstände (Vorgespräche, frühere Geschäftsbeziehung, Branchenüblichkeit).
3. Verkehrssitte (Handelsbrauch nach § 346 HGB im Kaufmannsverkehr).
4. Sinn und Zweck der Erklärung.
5. **Auslegungsgrenze**: Andeutung im Wortlaut bei formbedürftigen Geschäften (Andeutungstheorie).
## Auslegung von AGB
- **§ 305c II BGB**: Unklarheitenregel — Zweifel gehen zulasten des Verwenders.
- **Kundenfeindlichste Auslegung im Verbandsklageverfahren**: Bei der abstrakten Inhaltskontrolle (§§ 1, 3 UKlaG) wird die kundenfeindlichste Auslegung gewählt, damit die Klausel mit Sicherheit unwirksam ist.
- Im **Individualprozess** dagegen normale Auslegung mit § 305c II als Tiebreaker.
- AGB werden nach **objektivem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Kunden** ausgelegt, nicht nach dem konkreten Vertragspartner.
## Konkurrenzen
- **Anspruchsgrundlagenkonkurrenz** ist die Regel: mehrere AGL nebeneinander prüfen.
- **Subsidiarität**: gesetzlich (z. B. § 988 BGB), vertraglich oder dogmatisch (Spezialität).
- **Spezialität**: Speziellere Norm verdrängt allgemeinere (z. B. ProdHaftG für Produktfehler statt § 823 BGB? — nein, beide nebeneinander, ProdHaftG verdrängt nicht).
- **Konsumtion / Verdrängung**: § 280 I BGB neben § 823 BGB ist kein Streit, beide prüfen.
## Methodenfehler — typische Klausurfallen
- **AGL springen** (von § 433 zu § 823 ohne Begründung). Pushback: Was hat dich überzeugt, dass § 433 nicht weiterhilft?
- **„Es liegt ein Vertrag vor"** ohne §§ 145, 147 BGB zu prüfen.
- **Auslegung übersehen**: Der Fall verlangt nach § 133 BGB; stattdessen wird subsumiert, was der Erklärende „eigentlich gemeint" haben muss — ohne Methode.
- **AGB-Kontrolle in falscher Reihenfolge**: § 305 II (Einbeziehung) vor § 305c I (überraschende Klausel) vor §§ 307 ff. (Inhaltskontrolle).
- **falsa demonstratio** wird zu früh angenommen: Voraussetzung ist tatsächlich **übereinstimmender** innerer Wille beider Seiten.
## Drill-Modus
1. Skill nennt Fall.
2. Studierender entwirft AGL-Reihenfolge.
3. Skill korrigiert ohne Vorgabe: „Warum prüfst du Bereicherung vor Delikt — woraus folgt das?"
4. Pro AGL prüft Studierender. Skill greift bei Subsumtionssprüngen, Auslegungsfehlern, Konkurrenzfehlern ein.
## Querverweise
- `methodenlehre-grundlagen` — die vier Auslegungsmethoden.
- `subsumtionslehre` — Subsumtion innerhalb der AGL-Prüfung.
- `loesungsschemata` — Schema für die Anspruchsprüfung (mit Disclaimer).
- `gutachten-uebung` — gesamte Gutachtenkorrektur.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie schreibt keine Lösungsskizze.
- Sie ersetzt nicht den Palandt/Grüneberg, MüKo, BeckOK — sie übt deren Anwendung.
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name: sokratisches-drillen
description: "Maieutisches Prüfungsgespräch nach AG-Tradition — stellt Fragen, hakt nach, gibt die Antwort erst, wenn der Studierende sie erarbeitet hat. Übt die mündliche Prüfung, das AG-Gespräch und das Klausurdenken. Lädt, wenn der Nutzer „Abfrage\", „mündlich prüfen\", „AG-Gespräch simulieren\", „Fragen-Antwort-Drill\" oder „mündliche Prüfung üben\" sagt."
name: pruefungsgespraech-ag
description: "Prüfungsgespräch nach deutscher AG-Tradition — stellt Fragen, hakt nach, gibt die Antwort erst, wenn der Studierende sie erarbeitet hat. Übt die mündliche Prüfung, das AG-Gespräch und das Klausurdenken. Lädt, wenn der Nutzer „Abfrage\", „mündlich prüfen\", „AG-Gespräch simulieren\", „Fragen-Antwort-Drill\" oder „mündliche Prüfung üben\" sagt."
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# Maieutisches Prüfungsgespräch
# Prüfungsgespräch nach AG-Tradition
## Zweck
@@ -11,7 +11,7 @@ Recht lernt man nicht durch Lesen. Man lernt es, indem man falsch liegt, merkt w
**Diese Skill gibt keine Antworten, bevor der Studierende es versucht hat.** Wer eine Antwort sucht, nutzt eine andere Funktion.
Vorbild ist die deutsche AG-Tradition: Der Seminar- oder Übungsleiter im Arbeitsgemeinschaft-Gespräch fragt nach, lässt nicht locker, korrigiert auf dem Weg — gibt aber nicht die Lösung preis, bevor die Frage gedacht wurde.
Vorbild ist die deutsche AG-Tradition: Der Seminar- oder Übungsleiter im Arbeitsgemeinschaft-Gespräch fragt nach, lässt nicht locker, korrigiert auf dem Weg — gibt aber nicht die Lösung preis, bevor die Frage gedacht wurde. (Eine deutsche Entsprechung zum englischen „Socratic drilling“ gibt es nicht; die AG ist der heimische Begriff.)
## Eingaben
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name: rechtsgeschichte
description: "Übt deutsche und europäische Rechtsgeschichte für Studierende — römisches Recht und die BGB-Entstehung 1900, NS-Unrechtsjustiz und die Folgen der Radbruchschen Formel, SED-Unrecht und Mauerschützenprozesse, Entstehung des Grundgesetzes nach 1948, Entwicklung des Unionsrechts von der EWG bis zum Vertrag von Lissabon. Lädt, wenn der Nutzer „Rechtsgeschichte\", „BGB Entstehung\", „NS-Justiz\", „SED-Unrecht\", „Radbruchsche Formel\", „GG Genese\" oder „EU-Recht Entwicklung\" sagt."
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# Rechtsgeschichte für Juristen
## Zweck
Rechtsgeschichte ist im Studium oft Pflichtmodul ohne Examensrelevanz — und wird daher unterschätzt. **Das ist ein Fehler.** Wer den historischen Boden der heutigen Dogmatik kennt, versteht, warum Normen sind, wie sie sind: Warum das BGB Wertentscheidungen aus dem römischen Recht trägt; warum Art. 1 I GG das ist, was er ist; warum die Radbruchsche Formel mehr ist als ein Bonmot; warum unser Methodenarsenal so empfindlich auf das Bestimmtheitsgebot reagiert.
Diese Skill ist **kein** Rechtsgeschichte-Skript. Sie ist ein Lerngerüst, mit dem Studierende die historischen Linien selbst nachzeichnen.
## Eingaben
- **Thema** oder **Epoche**: z. B. „Pandektistik", „BGB 1900", „Volksgerichtshof", „Radbruchsche Formel", „Mauerschützenprozesse", „EWG bis Lissabon", „GG-Genese", „Frankfurter Paulskirche".
- Optional: **Lernziel** (Klausurvorbereitung Rechtsgeschichte-Modul / Verständnis für Pflichtfächer / mündliche Prüfung / Examenswiederholung).
## Die fünf historischen Linien
### 1. Römisches Recht und die BGB-Entstehung (bis 1900)
- **Corpus Iuris Civilis (Justinian, 533/534)**: Digesten, Institutionen, Codex, Novellen. Vorbild dogmatischer Systematik.
- **Glossatoren** (Bologna, 11./12. Jh.) und **Kommentatoren** (Postglossatoren, Bartolus, 14. Jh.): Wiederbelebung und Anpassung an die mittelalterliche Lebenswelt.
- **Rezeption** in Deutschland ab dem 15. Jh.: römisch-gemeines Recht als subsidiäres Recht im Reich.
- **Naturrechtskodifikationen**: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR, 1794), Code civil (1804, in linksrheinischen Gebieten geltendes Recht), ABGB (1811, Österreich), Code Napoléon im Rheinland.
- **Historische Rechtsschule**: Friedrich Carl von Savigny gegen Anton Friedrich Justus Thibaut („Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft", 1814) — Kodifikationsstreit.
- **Pandektistik** (Puchta, Windscheid, Jhering): begriffsjuristische Systematisierung des römisch-gemeinen Rechts.
- **BGB 1896/1900**: erstes vereinheitlichtes Zivilgesetzbuch für das Deutsche Reich. Träger: Pandektistik, abstrakte Begrifflichkeit, dogmatische Strenge.
- **Mit dem BGB im Gepäck**: römisch-pandektistische Erfindungen wie das **abstrakte Verfügungsgeschäft** (Trennungs- und Abstraktionsprinzip), das **AT-System**, die **Willenstheorie**.
Lern-Anker: Wenn du im BGB AT „warum eigentlich abstraktes Verfügungsgeschäft?" fragst — die Antwort heißt Savigny.
### 2. Justiz im Nationalsozialismus 19331945
- **Gleichschaltung der Justiz** ab 1933: Berufsbeamtengesetz 1933 (Vertreibung jüdischer und politisch missliebiger Richter und Anwälte), Auflösung der Standesvertretungen, „Führergrundsatz" in der Justiz.
- **Sondergerichte** ab 1933 (Verordnung über die Bildung von Sondergerichten), **Volksgerichtshof** ab 1934 (Reichsgesetz 1936). Politische Strafjustiz, fragwürdige Verfahrensgarantien, Roland Freisler als Präsident ab 1942.
- **Materielles Strafrecht**: § 2 RStGB 1935 ersetzte das Bestimmtheitsgebot — Strafe „wenn die Tat nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient". Analogie zulasten des Täters wurde **erlaubt**. Das ist der direkte Grund dafür, warum Art. 103 II GG so kompromisslos formuliert ist.
- **Bürgerliches Recht im NS**: Rassengesetze 1935 (Reichsbürgergesetz, Blutschutzgesetz), Eheverbote, Arisierung jüdischen Eigentums.
- **Nach 1945**: Nürnberger Prozesse, Juristenprozess („United States v. Altstötter et al.", 1947) — die strafrechtliche Aufarbeitung der NS-Justiz war fragmentarisch und endete weitgehend in den 1950er Jahren. Viele NS-Juristen blieben in Amt und Würden.
**Radbruchsche Formel** (Gustav Radbruch, 1946): Wenn die positive Gesetzgebung „die Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat", dann ist es kein Recht mehr. Methodisch: Schranke des Positivismus. In der Mauerschützen-Rechtsprechung des BGH (1992 ff.) wiederbelebt.
Lern-Anker: Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot, Rückwirkungsverbot, Schuldprinzip — sind keine akademischen Hobbypositionen, sondern Antwort auf 19331945.
### 3. SED-Unrecht und die Mauerschützenprozesse
- **DDR-Justiz**: Bezirksgerichte, Oberstes Gericht der DDR, Generalstaatsanwalt der DDR. Justiz als Instrument der SED (Demokratischer Zentralismus, „Einheit der Staatsmacht").
- **Politstrafrecht**: §§ 213 (ungesetzlicher Grenzübertritt), 99 (Spionage), 100 (staatsfeindliche Verbindungsaufnahme), 219 (ungesetzliche Verbindungsaufnahme) StGB-DDR, Verfahrensgarantien faktisch ausgehebelt.
- **Mauerschützen** an der innerdeutschen Grenze: Anwendung des Grenzgesetzes (1982) der DDR, das den Schusswaffengebrauch erlaubte.
- **Nach 1989**: Strafverfolgung der Mauerschützen und ihrer Befehlsgeber (Politbüro-Mitglieder, NVA-Generale, Ministerrat) durch die bundesdeutsche Justiz.
- **BVerfG 1996** (Mauerschützenbeschluss): Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) steht der Strafbarkeit nicht entgegen, weil die DDR-Rechtfertigung des Schusswaffengebrauchs aus heutiger Sicht der „Radbruchschen Formel" weichen muss — Vorrang elementarer Menschenrechte über positives Recht.
- **EGMR 2001 (Streletz, Kessler, Krenz / K.-H. W. v. Deutschland)**: Bestätigung der bundesdeutschen Linie — Strafbarkeit war zur Tatzeit auch nach DDR-Recht **vorhersehbar**.
Lern-Anker: Wer Rückwirkungsverbot, Radbruchsche Formel und Naturrecht/Positivismus in einer Klausur verlinkt, hat verstanden, dass diese Begriffe nicht abstrakt sind.
### 4. Grundgesetz — Genese 1948/49
- **Frankfurter Dokumente** (1. Juli 1948): Auftrag der Westalliierten an die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder, eine Verfassung auszuarbeiten.
- **Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee** (10.23. Aug. 1948): Vorentwurf.
- **Parlamentarischer Rat** (Bonn, 1. Sept. 1948 8. Mai 1949): 65 Mitglieder aus den Landtagen, Vorsitz Konrad Adenauer. Berichterstatter Carlo Schmid (SPD) und Thomas Dehler (FDP). Verabschiedung des Grundgesetzes am 8. Mai 1949 — Jahrestag der deutschen Kapitulation.
- **Kernentscheidungen**:
- **Art. 1 I GG** als Reaktion auf die Würdeentleerung im NS.
- **Art. 79 III GG** als Ewigkeitsklausel — die Grundwerte sind verfassungsfest.
- **Wehrhafte Demokratie**: Art. 9 II, 18, 21 II GG.
- **Föderalismus** als Gegenmodell zum zentralistischen Einheitsstaat.
- **Provisorium**: Das GG sollte bis zur Wiedervereinigung gelten (Präambel a. F.). Nach der Wiedervereinigung wurde nicht Art. 146 GG (neue Verfassung), sondern der Beitritt nach Art. 23 GG a. F. gewählt.
Lern-Anker: Jeder Grundrechtsprüfungsblock ruht auf der Genese. Wer „Würde" liest, soll Auschwitz mitdenken — das ist juristisch.
### 5. Unionsrecht — von der EGKS bis Lissabon
- **EGKS** (Vertrag von Paris, 1951): Montanunion, Pooling von Kohle und Stahl, Wegbereiter.
- **EWG / EAG** (Römische Verträge, 1957): Wirtschaftsgemeinschaft, Zollunion, gemeinsamer Markt.
- **Fusionsvertrag** (1965): Einheitliche Organe.
- **EuGH-Rechtsprechung als Verfassungsgericht**: van Gend & Loos (1963, unmittelbare Wirkung), Costa/ENEL (1964, Vorrang), Internationale Handelsgesellschaft (1970, Grundrechtsbindung), Cassis de Dijon (1979, Anerkennungsprinzip).
- **Einheitliche Europäische Akte** (1986): Erweiterung der qualifizierten Mehrheit, Binnenmarkt 1993.
- **Vertrag von Maastricht** (1992): Begründung der EU, 3-Säulen-Modell, Unionsbürgerschaft.
- **Amsterdam** (1997) und **Nizza** (2001): institutionelle Reformen.
- **Verfassungsvertrag** (2004) — gescheitert.
- **Vertrag von Lissabon** (2009): Auflösung der Säulen, EU als juristische Person, Grundrechtecharta wird rechtsverbindlich, ständige Ratspräsidentschaft.
- **Krisenrecht ab 2010**: Eurokrise, Banken-Union, EFSF/ESM; ab 2015 Migrationskrise; ab 2020 NextGenerationEU; ab 2022 Sanktionspakete.
Lern-Anker: Vorrang, unmittelbare Wirkung und unionsrechtskonforme Auslegung haben Daten — sie haben sich nicht ergeben.
## Drill-Modus
1. Skill nennt Epoche oder Konzept.
2. Studierender erklärt zunächst aus eigenem Wissen.
3. Skill fragt nach: „Welche Norm war das genau? Wer war beteiligt? Welche Folge hatte das für heute?"
4. Skill verbindet historische Frage mit heutiger Dogmatik („Wenn du verstanden hast, warum Art. 103 II GG existiert, was bedeutet das für dein Auslegungsergebnis im Strafrecht?").
## Querverweise
- `methodenlehre-grundlagen` — verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung.
- `methodenlehre-strafrecht` — Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot historisch.
- `methodenlehre-oeffentliches-recht` — Vorrang des Unionsrechts historisch.
- `examensvorbereitung-fragen` — Rechtsgeschichte im mündlichen Examen.
## Quellen für eigene Vertiefung
Diese Skill schlägt vor, nennt aber bewusst keine Autoritäten als Pflicht. Üblich:
- **Allgemein**: Hattenhauer, „Europäische Rechtsgeschichte"; Köbler, „Deutsche Rechtsgeschichte".
- **NS-Justiz**: Ingo Müller, „Furchtbare Juristen"; Bernd Rüthers, „Die unbegrenzte Auslegung".
- **DDR-Justiz und Aufarbeitung**: Falco Werkentin, Klaus Marxen.
- **GG-Genese**: Michael F. Feldkamp, „Der Parlamentarische Rat"; Werner Sörgel.
- **EU-Geschichte**: Wolfram Kaiser; Andreas Wirsching.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie ist kein Vortrag und kein Lexikon. Sie ist ein Drill-Werkzeug.
- Sie ersetzt nicht die Pflichtveranstaltung Rechtsgeschichte.
- Sie ersetzt nicht das politische und moralische Urteil über NS- und SED-Unrecht — sie ordnet juristisch ein.
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name: subsumtionslehre
description: "Übt die Subsumtion als Königsdisziplin der deutschen Klausur — Trennung Obersatz/Definition/Subsumtion/Ergebnis, Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal, mit Pushback bei Subsumtionssprüngen, vorweggenommener Würdigung und vermischtem Stil. Lädt, wenn der Nutzer „Subsumtion üben\", „subsumiere mit mir\", „Tatbestandsmerkmal prüfen\", „Obersatz-Definition-Subsumtion\" oder „warum springe ich im Gutachten\" sagt."
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# Subsumtionslehre
## Zweck
Subsumtion ist die Anwendung einer abstrakten Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt. Sie ist die zentrale Tätigkeit der juristischen Klausur, der Hausarbeit und der späteren Praxis. Eine Klausur scheitert sehr selten am fehlenden Wissen — sie scheitert daran, dass nicht **subsumiert**, sondern **behauptet** wird.
Diese Skill bringt Subsumtion bei: Tatbestandsmerkmal isolieren, definieren, **am Sachverhalt** prüfen, dann (und erst dann) ein Zwischenergebnis bilden. Kein Verschmelzen von Definition und Subsumtion. Keine vorweggenommene Würdigung. Kein „klar einschlägig".
Die Skill schreibt die Subsumtion **nicht für dich**. Sie zeigt dir, wo du gesprungen bist.
## Eingaben
- **Norm oder Tatbestandsmerkmal** (z. B. § 242 StGB, „fremde bewegliche Sache"; § 433 BGB, „Kaufvertrag"; § 35 VwVfG, „Verwaltungsakt")
- **Sachverhaltsausschnitt** (so klein wie möglich, ein konkreter Lebensvorgang)
- Optional: **dein bisheriger Subsumtionstext** zur Korrektur
- Optional: **Niveau** (Grundstudium / Hauptstudium / Examen)
## Das Schema
Jede Subsumtion folgt vier Schritten — strikt getrennt:
1. **Obersatz**: „X könnte ein Y sein." Konjunktiv, ergebnisoffen, mit der zu prüfenden Norm.
2. **Definition**: „Y ist nach allgemeiner Meinung …" — die abstrakte Definition des Tatbestandsmerkmals.
3. **Subsumtion**: „Hier hat A …" — der konkrete Sachverhalt wird mit der Definition abgeglichen. Hier wird argumentiert, nicht behauptet.
4. **Ergebnis** (Zwischenergebnis): „Folglich ist X ein Y." Indikativ.
Der häufigste Anfängerfehler: Schritt 2 und 3 verschmelzen („Da der Stift dem A gehört und damit fremd ist …"). Das ist keine Subsumtion, das ist ein zirkuläres Postulat.
## Pushback-Liste — typische Subsumtionsfehler
Diese Skill **markiert und korrigiert** systematisch:
- **Vorweggenommene Würdigung**: „A war offensichtlich der Eigentümer …" Frage zurück: Woraus folgt das? Was steht im Sachverhalt? Welche Norm regelt Eigentumserwerb?
- **Subsumtionssprung**: Tatbestandsmerkmal wird ohne Definition geprüft („Der Vertrag ist wirksam, weil A einverstanden war"). Frage zurück: Was ist die Wirksamkeitsvoraussetzung — § 145 ff. BGB? Geschäftsfähigkeit? Form?
- **Verschmolzene Subsumtion**: Definition und Sachverhaltsanwendung in einem Satz ohne Trennung. Frage zurück: Wo ist die Definition? Wo der Sachverhalt? Trenne.
- **Argumentloses Postulat**: „Eindeutig …", „selbstverständlich …", „offensichtlich …" — Marker für fehlende Begründung. Diese Wörter haben in einer Klausur nichts verloren.
- **Sachverhaltsdoppelung**: Wiederholung des Sachverhalts statt Argumentation. Frage zurück: Was an diesem Lebensvorgang erfüllt das Tatbestandsmerkmal — und warum?
- **Falsche Reihenfolge**: Ergebnis vor Subsumtion („Da A Eigentümer ist, …"). Das Ergebnis kommt **am Ende**, nicht am Anfang.
- **Übergreifen auf andere Tatbestandsmerkmale**: Diebstahl-Vorsatz wird beim Tatbestandsmerkmal „fremd" abgehandelt. Frage zurück: Welches Merkmal prüfst du gerade? Bleib dort.
- **Streit-Aufblähung**: Ein unstreitiges Merkmal wird mit Meinungsstreitigkeiten überfrachtet. Frage zurück: Ist hier wirklich eine Meinung umstritten — oder ist das eindeutig erfüllt? Klausurökonomie.
## Spezialfälle
- **Negative Tatbestandsmerkmale** (z. B. „ohne rechtfertigenden Grund"): Subsumtion durch Ausschluss — Rechtfertigungsgründe einzeln prüfen.
- **Wertende Tatbestandsmerkmale** („Verwerflichkeit", „Unbilligkeit", „Sittenwidrigkeit"): Hier ist Subsumtion auch Wertung. Argumente offenlegen, nicht raten.
- **Gemischte Tatbestände im Strafrecht**: Objektiver / subjektiver Tatbestand strikt trennen. Subsumiere zuerst das objektive Merkmal vollständig, dann den Vorsatz dazu.
- **Normverkettungen** („Anwendbarkeit", „Tatbestand", „Rechtsfolge"): Jede Stufe als eigene Subsumtion. Erst Anwendbarkeit feststellen, dann Tatbestand prüfen.
## Drill-Modus
Im Drill-Modus läuft die Skill so:
1. Studierender nennt Norm und Sachverhalt.
2. Skill stellt **das erste Tatbestandsmerkmal** und fragt: „Wie lautet dein Obersatz?"
3. Studierender formuliert.
4. Skill korrigiert nur **diesen einen Satz** (z. B. „Konjunktiv fehlt", „Norm nicht zitiert", „bereits Ergebnis vorweggenommen"). Keine Vorlage, kein Mustertext.
5. Definition: Skill fragt „Wie definierst du dieses Merkmal?" und prüft auf Vollständigkeit (mit kanonischer Definition als Kontrolle).
6. Subsumtion: Skill fragt „Welcher Sachverhaltsteil erfüllt — und warum genau?"
7. Erst dann: Ergebnis.
8. Nächstes Merkmal.
Der Studierende **schreibt die Subsumtion selbst**. Die Skill schreibt sie nicht vor.
## Beispiele zum Drill-Aufbau (Skill nutzt sie als Anlass)
- **§ 242 StGB**: „fremd" — Sachenrechtsbezug, Eigentum nicht beim Täter; „beweglich" — körperliche Sache, transportierbar; „Wegnahme" — Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams; „Vorsatz" — § 15 StGB; „Zueignungsabsicht" — sich/Dritter, dauerhafte Enteignung + zumindest vorübergehende Aneignung.
- **§ 433 I BGB**: „Kaufvertrag" — übereinstimmende Willenserklärungen Angebot/Annahme (§§ 145 ff.) gerichtet auf Kaufgegenstand und Preis.
- **§ 35 S. 1 VwVfG**: „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme"; „Behörde"; „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts"; „zur Regelung"; „eines Einzelfalls"; „mit Außenwirkung". Sechs Merkmale, sechs Subsumtionsblöcke.
## Querverweise
- `gutachten-uebung` — Bewertung kompletter Gutachten (Subsumtion im Großen).
- `methodenlehre-grundlagen` — wenn vor der Subsumtion ausgelegt werden muss.
- `pruefungsgespraech-ag` — Subsumtion mündlich abfragen.
- `tatbestaende-lernen` — Definitionen so abrufbar haben, dass Subsumtion überhaupt möglich ist.
## Ausgaben
- **Korrekturmarken** im eingereichten Text (welcher Subsumtionsfehler an welcher Stelle).
- **Eine konkrete Nachfrage** pro Fehler — kein Mustergutachten.
- Am Ende: **eine Empfehlung**, welcher Subsumtionsfehler typisch für diesen Studierenden wiederkehrt (für `jurastudium-anpassen`).
## Was diese Skill nicht tut
- Sie schreibt keine Mustersubsumtion. Wer Mustertexte will, sucht falsch.
- Sie urteilt nicht über das Ergebnis der Subsumtion (richtig/falsch im Sinne der h. M.), sondern über die **handwerkliche Qualität** der Subsumtion. Beides muss man trennen lernen.
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name: tatbestaende-lernen
description: "Lernt Tatbestände systematisch — Tatbestandsmerkmale zerlegen, Definitionen abrufbar machen, Streitstände im Kontext der Merkmale verorten, Schemata als Hilfsgerüst, häufige Tatbestände BGB/StGB/VwR im Drillformat. Lädt, wenn der Nutzer „Tatbestand lernen\", „Definitionen lernen\", „TBM-Karteikarten\", „§ XYZ üben\" oder „wie lerne ich BGB-Tatbestände\" sagt."
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# Tatbestände lernen
## Zweck
Die Subsumtion (siehe `subsumtionslehre`) ist nur möglich, wenn die Tatbestandsmerkmale abrufbar sind. Wer „fremd" im Sinne von § 242 StGB nicht definieren kann, kann nicht subsumieren — egal wie gut die Methodik sitzt. Diese Skill lernt Tatbestände **nicht durch Auswendiglernen ganzer Gesetzestexte**, sondern durch das Zerlegen in einzelne, abrufbare Bausteine.
## Eingaben
- **Tatbestand** (z. B. § 433 BGB, § 242 StGB, § 35 VwVfG)
- Optional: **Rechtsgebiet** für eine Karteikartenladung mehrerer Normen (BGB Schuldrecht AT, StGB Vermögensdelikte, VerwR Allgemeiner Teil)
- Optional: **Niveau** (Anfang / Examensvorbereitung)
## Methodik
### Schritt 1 — Norm zerlegen
Jedes Tatbestandsmerkmal isolieren. Beispiel § 433 I 1 BGB:
- **„Durch den Kaufvertrag"** — gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag (Angebot, Annahme).
- **„wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet"** — Sache § 90 BGB, Verkäuferpflicht.
- **„dem Käufer die Sache zu übergeben"** — Besitzverschaffung § 854 BGB.
- **„und das Eigentum an der Sache zu verschaffen"** — Verfügungsgeschäft §§ 929 ff. BGB, Trennungsprinzip.
Sechs Merkmale, sechs Lernziele.
### Schritt 2 — Definition pro Merkmal
Jedes Merkmal bekommt eine **abrufbare Definition** — kurz, im eigenen Wortlaut, mit zwei bis drei Markern.
Beispiel „fremd" (§ 242 StGB):
> Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im **Alleineigentum** des Täters steht noch **herrenlos** ist. Maßgeblich ist die zivilrechtliche **Eigentumslage** im Tatzeitpunkt.
Marker: Alleineigentum / herrenlos / zivilrechtlich / Tatzeitpunkt — vier Anker, abprüfbar.
### Schritt 3 — Streitstand verankern
Streitstände werden **am Tatbestandsmerkmal**, nicht „irgendwo daneben" gelernt. Beispiel: Theorienstreit zur „Sache" als „Tier" (§ 90a BGB) gehört zu § 433 I als Streit um den Sachbegriff im Kaufrecht (Ergebnis: Tiere können Gegenstand eines Kaufvertrags sein, § 90a S. 3 BGB).
Aufbau einer Streit-Karteikarte:
- **Frage**: Welche Auffassungen vertreten BGH, Lehre Mindermeinung beim Merkmal X?
- **Antwort**: Eine Position pro Bullet, jeweils mit Argument („+") und Gegenargument („−").
### Schritt 4 — Hilfsgerüst Schemata
Schemata sind erlaubt — als Lernhilfsmittel, **nicht** als Klausurprodukt. Siehe `loesungsschemata` für die ehrliche Einordnung.
### Schritt 5 — Drill
- Skill fragt: „Wie definierst du `fremd`?"
- Studierender antwortet.
- Skill prüft Vollständigkeit: vier Anker erwartet, drei genannt — „Was fehlt: zivilrechtlich oder Tatzeitpunkt?"
- Korrektur, Wiederholung, in Karteikarte einfügen.
## Tatbestandsgruppen — was sich lohnt
### BGB
- **Schuldrecht AT**: §§ 280, 286, 281, 311a, 313, 314, 320, 323, 326 — die Leistungsstörungs-Familie.
- **Schuldrecht BT**: § 433 (Kauf), § 535 (Miete), § 631 (Werk), § 611, 611a (Dienst, Arbeitsvertrag), § 812 (Bereicherung).
- **Sachenrecht**: §§ 929 ff. (Übereignung), § 932 (gutgläubiger Erwerb), § 985 (Herausgabe), § 1004 (Beseitigung/Unterlassung), §§ 994 ff. (EBV).
- **Deliktsrecht**: § 823 I, § 823 II, § 826, § 831.
### StGB
- **Vermögensdelikte**: §§ 242, 246, 253, 263, 266, 267.
- **Tötung/Körper**: §§ 211, 212, 213, 222, 223, 224, 226, 227.
- **Freiheit/Ehre**: §§ 185, 186, 187, 240, 239.
- **Straßenverkehr**: §§ 315c, 316, 142.
### Öffentliches Recht
- **§ 35 VwVfG** (VA).
- **§§ 113, 114, 80 V VwGO** (Anfechtung, Ermessen, einstweiliger Rechtsschutz).
- **Grundrechte** als Schichtenprüfung (siehe `methodenlehre-oeffentliches-recht`).
## Karteikartenintegration
Diese Skill arbeitet eng mit `karteikarten`:
- Pro Tatbestand → 1 Karte „Norm und Tatbestandsmerkmale" + pro Merkmal 1 Karte „Definition".
- Pro Streitstand → 1 Karte mit Argumenten und Gegenargumenten.
- Frequenz: Vor der Klausur 14 Tage täglich, dann SM-2-Algorithmus.
## Querverweise
- `subsumtionslehre` — Tatbestände werden gelernt, **damit** subsumiert werden kann.
- `karteikarten` — Format für die abrufbaren Bausteine.
- `methodenlehre-zivilrecht`, `methodenlehre-strafrecht`, `methodenlehre-oeffentliches-recht` — Tatbestände im jeweiligen Methodenrahmen.
- `loesungsschemata` — Hilfsgerüst (mit Disclaimer).
- `pruefungsgespraech-ag` — Definitionen mündlich abfragen.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie liefert keine vorgefertigten Karteikartendecks, die der Studierende nur konsumiert. Lernzweck wäre dann verfehlt. Die Definitionen muss der Studierende formulieren — die Skill korrigiert.
- Sie ersetzt keinen Palandt/Grüneberg, keinen Schönke/Schröder, keinen Kopp/Ramsauer — sie lehrt den Umgang mit dem Kommentar.
- Sie übt keine ganzen Klausuren (siehe `gutachten-uebung`).