v51.0.0(akte-61): verkehrsowi-abstand-section-control-bab-7-bispingen-bussgeld-und-fahrverbot-norderhof

Mandant: Henrik Norderhof-Tannenmoor (47, GF Norderhof Spedition GmbH HH,
32t-Sattelzug). Verteidiger: RA Lattermann Schwingenstein-Roosendaal AZ
ML-2026-OWi-0188 mit SV Dipl-Ing Pohlmann-Wittfeldt.

Vorwurf: Abstandsunterschreitung halber Tacho ueber 250 m plus Section-
Control-Tempoueberschreitung 117 km/h auf 100er-Strecke BAB 7 km 187.4
Bispingen 04.02.2026. Bussgeldstelle NIBOWS-188-A-4711-26; AG Hamburg-
Altona 188 OWi 188/26 Termin 24.10.2026.

Konflikte: BAMV-Brueckenabstandsmessung; Section Control Speedcheck-XR;
Toleranzabzug 3 km/h vs 3 Prozent; Frontfoto-Identifizierung; FAER-
Vorbelastung; Existenzgefaehrdung par 25 StVG; Verjaehrung par 26 III StVG.

StVG par 24 25 26; StVO par 4 par 41 Z 274; BKatV; OWiG par 47 73 79.

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# Mandantenbogen — Henrik Norderhof-Tannenmoor
Datum Mandatsannahme: 19.02.2026
Bearbeiter: RA Lattermann, Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
AZ Kanzlei: ML-2026-OWi-0188
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## Zur Person
**Name:** Henrik Norderhof-Tannenmoor
**Geburtsdatum:** 17.09.1978, Hamburg
**Wohnanschrift:** Alsterufer 88, 20354 Hamburg
**Telefon dienstlich:** +49 40 3388-4400
**Mobiltelefon:** +49 171 4477 8819
**E-Mail:** h.norderhof@norderhof-spedition.de
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## Berufliche Stellung
**Arbeitgeber/Unternehmen:** Norderhof Spedition GmbH, Holstenstraße 202, 22767 Hamburg
**Funktion:** Geschäftsführer (alleiniger GF, 100 % Gesellschafter)
**Mitarbeitende:** 38 Personen (davon 24 Fahrer, 8 Disponenten, 6 Verwaltung)
**Jahresumsatz 2025:** ca. 7,2 Mio. EUR
**Tätigkeitsbeschreibung:** Übernahme der Gesellschaft vom Vater 2014; seitdem alleinige Führung; Mandant ist selbst im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse CE und fährt nach eigenen Angaben gelegentlich selbst LKW-Touren, insbesondere bei Personalengpässen.
**Bedeutung Fahrerlaubnis für Geschäftstätigkeit:** Mandant führt die Gesellschaft operativ; er vertritt die GmbH bei Behörden, Kunden und Partnerunternehmen; er ist Ansprechpartner für Genehmigungen (GGVS, ADR-Schein) und Fahrpersonal; ohne Führerschein ist Kundenbesuche auf dem Betriebsgelände mit eigenem Fahrzeug nicht möglich; bei Ausfall eines Fahrers fährt er selbst ein; ein Monat Fahrverbot würde nach Einschätzung des Mandanten den laufenden Betrieb erheblich gefährden.
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## Angaben zur Tat (nach Mandantendarstellung)
**Datum:** Mittwoch, 04.02.2026
**Uhrzeit:** ca. 14:2014:25 Uhr
**Ort:** BAB 7, Fahrtrichtung Süden, km 187,4, Höhe Bispingen
**Fahrzeug:** Iveco Stralis 570 AS 4x2, Sattelzug, amtliches Kennzeichen HH-NS 3201, 32 t, Auflieger Krone Mega Liner
**Zweck der Fahrt:** Rückfahrt nach Hamburg nach Kundenbesuch bei Müller-Logistics GmbH, Soltau; planmäßige Tourroute
**Mandantendarstellung zum Abstand:**
Mandant gibt an, er habe den Vordermann — einen blauen Kastenwagen (Typ unbekannt, vielleicht Mercedes Sprinter) — bewusst im Blick gehabt. Er schätze den Abstand auf „deutlich über 30 Meter", was er für ausreichend hielt. Er sei auf 100 km/h gedrosselt (Tacho), da er die Streckenbeschränkung kannte. Die Messung mit 28 m kommt ihm zu niedrig vor.
**Mandantendarstellung zur Geschwindigkeit:**
Tacho 100 km/h; Tempomaten war aktiv; Mandant ist sicher, nicht über 100 km/h gefahren zu sein. Das Messergebnis 117 km/h erscheint ihm unplausibel.
**Fahreridentifizierung:**
Mandant gibt an, er sei der Fahrer gewesen. Das Frontfoto im Anhörungsbogen zeige eine Person, deren Gesicht er als „sehr unscharf und verpixelt" bezeichne. Er selbst könne sich darauf nicht klar erkennen.
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## Vorbelastungen
Mandant gibt an, er habe im Jahr 2024 eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehabt (Autobahn, 31 km/h zu schnell). Bußgeldbescheid sei bezahlt worden; er gehe davon aus, dass Punkte ins FAER eingetragen wurden. Weiteres nicht bekannt.
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## Rechtsschutzversicherung
**Versicherung:** ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
**Versicherungsscheinnummer:** ARAG-VK-2024-7733-02
**Deckung:** Verkehrs-Rechtsschutz (Fahrer), bestätigt lt. Auskunft vom 18.02.2026
**Selbstbeteiligung:** 150 EUR
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## Vollmacht
Mandant hat am 19.02.2026 Vollmacht erteilt. Original liegt bei den Akten.
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## Erstberatungshonorar
Pauschalhonorar Erstberatung: 350 EUR zzgl. MwSt.; Zahlung per Überweisung am 24.02.2026 eingegangen.
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## Anweisungen des Mandanten
1. Alles tun, um das Fahrverbot zu vermeiden oder zumindest aufzuschieben.
2. Bußgeld ist nachrangig; Punkte sollen möglichst vermieden werden.
3. Mandant ist bereit, zur Verhandlung nach Hamburg-Altona zu erscheinen; Termin möglichst nachmittags bevorzugt (wegen Betriebsanwesenheit morgens).
4. Mandant fragt explizit nach Möglichkeit, Fahrverbot in Geldbuße umzuwandeln.
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# Anhörungsbogen — AZ NIBOWS-188-A-4711-26
Behörde: Bußgeldstelle Land Niedersachsen, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover
Datum Anhörungsbogen: 07.02.2026
Datum Eingang bei Mandant: 11.02.2026 (laut Poststempel; eigener Vermerk Mandant)
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## Tatvorwurf laut Anhörungsbogen
**AZ:** NIBOWS-188-A-4711-26
**Tatzeit:** 04.02.2026, 14:22 Uhr
**Tatort:** BAB 7, km 187,4, Höhe Bispingen, Fahrtrichtung Süden
**Zuständige Polizeidienststelle:** Polizeiautobahnstation Bispingen-Wietzendorf
**Fahrzeug:** HH-NS 3201
**Fahrzeughalter laut Anhörungsbogen:** Norderhof Spedition GmbH, Holstenstraße 202, 22767 Hamburg
**Vorwurf 1 — Abstand:**
Innerorts einer geschlossenen Ortschaft bzw. auf einer Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h ist der Fahrzeugführer des Sattelzuges HH-NS 3201 mit einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren, der weniger als die Hälfte des halben Tachowerts betrug. Gemessener Abstand: 28 m. Erforderlicher Mindestabstand bei 100 km/h: 50 m (halber Tachowert). Messung erfolgte per Brückenabstandsmessverfahren (BAMV), Messreihe 188, Anlage BAB 7 km 187,4.
Norm: § 4 Abs. 1 StVO, Nr. 12.6 BKat-Anlage (lfd. Nr. 12.6.3 LKW über 3,5 t, Abstand unter halber Tachowert bei mehr als 100 km/h)
Regelbuße: 240 EUR
Regelfahrverbot: 1 Monat
Punkte FAER: 2
**Vorwurf 2 — Geschwindigkeit:**
Auf derselben Strecke, innerhalb der Section-Control-Messstrecke (ZBV Speedcheck-XR), wurde eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 117 km/h gemessen. Nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h ergibt sich eine vorzuhaltende Geschwindigkeit von 114 km/h. Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 100 km/h (Zeichen 274, stationäres Schild).
Norm: § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274, § 24 StVG
Regelbuße (14 km/h über 100): 70 EUR (gesondert oder kumulativ — noch nicht abschließend ausgewiesen)
Punkte: 1 (gesondert; ggf. Zusammenrechnung mit Vorwurf 1)
**Gesamtsanktion laut Anhörungsbogen (Vorläufig):**
240 EUR Bußgeld, 2 Punkte FAER, 1 Monat Regelfahrverbot
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## Kanzleianalyse — Fristprüfung
Datum der Tat: 04.02.2026
Datum Anhörungsbogen: 07.02.2026
Zustellung angenommen: 11.02.2026
**Verjährung § 26 III StVG:**
Verjährungsfrist: 3 Monate ab Tatzeit für Verfolgungsverjährung; Unterbrechung durch Anhörungsschreiben (§ 33 OWiG). Anhörungsschreiben datiert auf 07.02.2026, d.h. ca. 3 Tage nach der Tat. Verjährung für die Tathandlung vom 04.02.2026 beginnt neu. Prüfung: Enthält das Anhörungsschreiben einen wirksamen Unterbrechungstatbestand? Das AZ lautet auf die GmbH als Halterin, nicht auf den Fahrer. Hier ist zu prüfen, ob die Anhörung des Halters die Verjährung gegen den Fahrer unterbricht — dies ist nach h.M. zu verneinen, wenn der Fahrer nicht selbst Adressat ist. Möglicher Einwand: Verjährung läuft ggf. weiter gegenüber dem Fahrer Norderhof-Tannenmoor, falls die Anhörung nur an die GmbH gerichtet war.
**Frist Stellungnahme:**
Frist im Anhörungsbogen: 14 Tage ab Zustellung = 25.02.2026. Kanzlei übernimmt Mandat am 19.02.2026; Mandant wird angewiesen, keine eigene Stellungnahme abzugeben. Kanzlei zeigt Vertretung an und kündigt Einspruch an.
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## Offene Prüfpunkte nach Akteneinsicht
1. Messdokumentation BAMV vollständig (Messreihenprotokoll, Gerätekalibrierung, Brückenabstand)?
2. Eichschein BAMV — Gültigkeitsdatum und Eichamt?
3. Eichschein Speedcheck-XR — Einzelmessung oder Streckenmessung; technische Zulassung?
4. Frontfoto: Auflösung, Erkennbarkeit Fahrer?
5. Zeugen laut Polizeiprotokoll?
6. Tateinheit oder Tatmehrheit beider Verstöße (Abstand und Geschwindigkeit gleichzeitig)?
7. Verjährungsadressat?
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# Akteneinsichtsantrag — AZ NIBOWS-188-A-4711-26
Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
RA Lattermann
Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Tel.: +49 40 6688-2200
Fax: +49 40 6688-2210
An:
Bußgeldstelle Land Niedersachsen
Göttinger Chaussee 76A
30453 Hannover
Hamburg, 23.02.2026
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## Anzeige der Vertretung und Akteneinsichtsantrag
Ihr Zeichen: NIBOWS-188-A-4711-26
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der oben bezeichneten Bußgeldsache zeige ich an, dass ich Herrn Henrik Norderhof-Tannenmoor, Alsterufer 88, 20354 Hamburg, verteidige. Eine Vollmacht ist beigefügt.
Zugleich beantrage ich gemäß § 49 OWiG i.V.m. § 147 StPO vollständige Akteneinsicht. Der Antrag erstreckt sich auf:
1. Den vollständigen Bußgeldvorgang einschließlich Tatprotokoll und Anzeigenformular der Polizeistation Bispingen-Wietzendorf.
2. Das vollständige Messprotokoll der BAMV-Anlage (Brückenabstandsmessverfahren), Messreihe 188, mit allen Einzelmessdaten, Zeitstempeln und Messfilmen soweit vorhanden.
3. Den aktuellen Eichschein für die BAMV-Anlage km 187,4 BAB 7 mit dem zugehörigen Eichprotokoll und der Konformitätsbescheinigung.
4. Alle Rohdaten und Auswertungsprotokolle der Section-Control-Anlage Speedcheck-XR für den Zeitraum 04.02.2026, 14:0015:00 Uhr.
5. Den Eichschein für die Section-Control-Anlage Speedcheck-XR einschließlich des Prüfprotokolls.
6. Das oder die Lichtbilder (Frontfoto) aus der Messung (Section Control), die zur Fahreridentifizierung herangezogen werden, in druckfähiger Auflösung.
7. Sämtliche polizeilichen Berichte, Vermerke, Zeugenaussagen und internen Vermerke der Polizeistation Bispingen-Wietzendorf zu diesem Vorgang.
8. Die Bedienungsanleitung der BAMV-Anlage in der für die Messung verwendeten Softwareversion sowie die Zulassungsbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder gleichwertige Bundesbehörde.
9. Die Bedienungsanleitung des Speedcheck-XR-Systems sowie dessen PTB-Zulassung oder Bauartzulassung.
Ich bitte um Übersendung der Aktenkopien in elektronischer Form (PDF) an die oben genannte Kanzleiadresse.
Bis zur Übersendung der Akten und vollständigen Durchsicht bitte ich, das Verfahren nicht voranzutreiben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Lattermann
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# Messprotokoll BAMV — Brückenabstandsmessverfahren Messreihe 188
Mess-Anlage: BAB 7, km 187,4, Brücke Bispingen-Nord, Fahrtrichtung Süden
Datum: 04.02.2026
Dienststellenkennzeichen: PAS Bispingen-Wietzendorf, DST-Code NI-22-7-BW
Messprogramm: NIBOWS, Abteilung Abstandsmessung, Messsaison 2026/188
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## Gerätedaten
**Messgerät:** BAMV-System Typ LB-7000 (Laserbarriere-Brückensystem)
**Hersteller:** VerkehrsMessTechnik GmbH, Hannover
**Seriennummer:** LB7-22-00447
**Softwareversion:** 4.3.1.1180
**PTB-Zulassung:** PTB-Zulassung Nr. 49.01/22.017 (gültig bis 31.12.2027)
**Letztes Eichdatum:** 18.10.2025
**Gültigkeitsdauer Eichung:** 1 Jahr (Eichung läuft ab: 31.10.2026)
**Eichamt:** Landesamt für Maß und Gewicht Niedersachsen (LMG NI), Hannover
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## Messdurchführung
**Messbeamter:** PHK Tornau-Wiesmann, Dienstnummer PAS-BW-044
**Beginn Messreihe:** 04.02.2026, 13:45 Uhr
**Ende Messreihe:** 04.02.2026, 16:10 Uhr
**Funktionskontrolle vor Messung:** Durchgeführt 13:43 Uhr; Protokollnummer FK-2026-188-001; keine Auffälligkeiten
**Wetterbedingungen:** Bewölkt, Sichtweite > 1 km, Fahrbahn trocken, Temperatur +3 Grad Celsius
**Fahrbahn:** BAB 7 Richtungsfahrbahn Süd, 2 Fahrspuren + Standstreifen
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## Messung Nr. 188-047 (betroffenes Fahrzeug HH-NS 3201)
**Messzeitpunkt:** 14:22:08 Uhr
**Fahrzeugart:** Sattelzug (Klasse III)
**Kennzeichen Vorausfahrender:** HA-SR 4881 (Mercedes Sprinter, blau, Kleintransporter)
**Gemessene Geschwindigkeit Vorderfahrzeug:** 97 km/h
**Gemessene Geschwindigkeit HH-NS 3201:** 100 km/h (Systemausgabe)
**Gemessener Abstand (Zeitlücke × Geschwindigkeit):** 28 m
**Erforderlicher Mindestabstand bei 100 km/h:** 50 m (halber Tachowert)
**Differenz:** 22 m unter Mindestabstand
**Messdauer (Messreihenabschnitt):** 250 m (entspricht ca. 9 Sekunden bei 100 km/h)
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## Kanzleianalyse zum Messprotokoll
**Prüfpunkt 1 — Standardisierung:**
Das BAMV-LB-7000 ist von der PTB als standardisiertes Messverfahren anerkannt (vgl. PTB-Mitteilung Band 114, Heft 4/2004). Nach der Rechtsprechung ist für standardisierte Verfahren kein Sachverständigengutachten erforderlich, es sei denn der Betroffene legt konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung vor. Prüfung: Liegt ein solcher Anhaltspunkt vor (Kalibrierabweichung, Softwarefehler, Messreihenabbruch)?
**Prüfpunkt 2 — Messreihenprotokoll vollständig?**
Die Akten enthalten das Messreihenprotokoll für Messreihe 188 mit 74 Einzelmessungen. Messung 047 ist darin enthalten. Datum und Zeitstempel stimmen überein. Funktionskontrolle-Protokoll FK-2026-188-001 muss auf Vollständigkeit geprüft werden.
**Prüfpunkt 3 — Fahrzeugerkennung:**
Das BAMV-System basiert auf Laserbarriereimpulsen, die den Zeitabstand zwischen Vorder- und Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs und der Frontachse des folgenden Fahrzeugs erfassen. Wird der Abstand korrekt auf 28 m berechnet? Die Brücke befindet sich lt. Geodaten bei km 187,38; der gemessene Streckenabschnitt 250 m beginnt nach der Brücke. Frage: Liegt die Brückenposition im konfigurierten Messbereich?
**Prüfpunkt 4 — Toleranzabzug:**
Im BAMV-Verfahren ist laut PTB kein gesonderter Toleranzabzug für Abstandsmessungen vorgesehen. Das Messergebnis 28 m wird ohne Abzug übernommen. Dies ist für den Betroffenen nachteilig.
**Prüfpunkt 5 — Identifikation des Fahrers:**
Das Messprotokoll enthält Messnummer 047 und ordnet dem Fahrzeugkennzeichen HH-NS 3201 die Fahrtdaten zu. Eine Fahreridentifizierung durch BAMV erfolgt nicht (kein Foto); die Fahreridentifizierung erfolgt allein über das Frontfoto der Section-Control-Anlage (Speedcheck-XR).
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## Fazit Kanzlei
Das BAMV-Protokoll erscheint formell korrekt. Wesentliche Angriffspunkte sind die Identifizierungsfrage (kein eigenes Foto im BAMV) sowie die technische Überprüfung durch SV Pohlmann-Wittfeldt, insbesondere zur Frage ob das Messgerät im konfigurierten Messbereich betrieben wurde und ob alle Einflussgrößen korrekt erfasst wurden.
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# Section Control Speedcheck-XR — Rohdaten und Auswertung
Anlage: Section Control BAB 7 Bispingen, Abschnitt km 186,9 bis km 188,1 (1.200 m)
Hersteller: Jenoptik Traffic Solutions GmbH (fiktive Bezeichnung: Speedcheck-XR)
Betreiber: Land Niedersachsen, Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Mess-ID: SC-BAB7-BW-2026-0204-1422
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## Systemdaten Speedcheck-XR
**Messprinzip:** Streckenradar / Average Speed Control (ZBV = zeitbasierte Abschnittskontrolle)
**Abschnittslänge (kalibriert):** 1.200 m
**Einfahrtkamera:** km 186,9, Portal-A, Fronterfassung
**Ausfahrtkamera:** km 188,1, Portal-B, Fronterfassung
**ANPR:** Automatische Kennzeichenerfassung (ANPR-System Version 7.1.2)
**Zeiterfassung:** GPS-synchronisiert; Zeitgenauigkeit ± 0,01 Sekunden
**PTB-Zulassung:** SC-XR-PTB-2024-007 (gültig bis 30.06.2027)
**Letzter Eichtermin:** 14.03.2025
**Eichamt:** LMG NI Hannover
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## Rohdatensatz Mess-ID SC-BAB7-BW-2026-0204-1422
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Kennzeichen | HH-NS 3201 |
| Fahrzeugklasse (ANPR) | Lkw/Sattelzug |
| Einfahrzeitpunkt Portal A | 04.02.2026, 14:21:21,44 Uhr |
| Ausfahrzeitpunkt Portal B | 04.02.2026, 14:22:50,63 Uhr |
| Gemessene Fahrtzeit | 89,19 Sekunden |
| Berechnete Durchschnittsgeschwindigkeit | (1200 m / 89,19 s) × 3,6 = 48,43 m/s × 3,6 = 117,18 km/h |
| Angezeigte Messgeschwindigkeit (gerundet) | 117 km/h |
| Toleranzabzug | 3 km/h (Systemkonfiguration Niedersachsen) |
| Vorzuhaltende Geschwindigkeit | 114 km/h |
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 100 km/h (Zeichen 274) |
| Überschreitung nach Abzug | 14 km/h |
| Frontfoto Portal A (Einfahrt) | Vorhanden; Auflösung 1280x960 px; Beleuchtung IR-Aufheller |
| Frontfoto Portal B (Ausfahrt) | Vorhanden; Auflösung 1280x960 px |
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## Kanzleianalyse — Kritische Punkte Section Control
**Prüfpunkt 1 — Toleranzabzug 3 km/h vs. 3 %:**
Niedersachsen wendet beim Speedcheck-XR einen festen Abzug von 3 km/h an (abgeleitet aus der PTB-Konformitätsprüfung). Die Frage, ob bei höheren Geschwindigkeiten ein prozentualer Abzug von 3 % sachgerechter wäre, ist rechtlich umstritten. Bei 117 km/h wäre der 3-%-Abzug = 3,51 km/h, also marginal höher als 3 km/h — im vorliegenden Fall kein wesentlicher Unterschied. Relevanter wäre die Grundsatzfrage, ob die PTB-Zulassung den 3-km/h-Abzug explizit vorschreibt oder nur als Mindestwert angibt.
**Prüfpunkt 2 — ANPR-Erkennungsgenauigkeit:**
Die ANPR-Version 7.1.2 hat bekannte Erkennungsgrenzen bei Fahrzeugen mit Anhänger (Sattelzug). Wenn das hintere Kennzeichen (Auflieger) erfasst wurde statt des Zugfahrzeugs, kann es zu Fehlzuordnungen kommen. Das Frontfoto sollte das Zugfahrzeugs-Kennzeichen zeigen; Auflösung prüfen.
**Prüfpunkt 3 — Identifizierung Fahrer:**
Das Frontfoto Portal A zeigt die Windschutzscheibe des Sattelzuges von vorne. Bei Sattelzügen ist die Scheibe weit oben und die Kameraperspektive mit Bodenabstand des Portals problematisch. Das vorliegende Foto (siehe pdfs/frontfoto-section-control-anonymisiert.pdf) ist nach Kanzleibewertung als Fahreridentifizierung nicht geeignet — das Gesicht ist verpixelt / unscharf; kein eindeutiges Identifizierungsmerkmal erkennbar.
**Prüfpunkt 4 — Abschnittslänge:**
Die kalibrierte Abschnittslänge von 1.200 m muss mit der tatsächlichen GPS-Distanz zwischen den Portalen übereinstimmen. Geodaten: Portal A km 186,92, Portal B km 188,12 = Differenz 1.200 m. Plausibel.
**Prüfpunkt 5 — Gleichzeitigkeit mit BAMV-Messung:**
BAMV-Messzeitpunkt: 14:22:08 Uhr; Section-Control-Ausfahrt: 14:22:50,63 Uhr. Das Fahrzeug befand sich um 14:22:08 Uhr im Messbereich der BAMV (km 187,4) und war noch im Section-Control-Abschnitt (bis km 188,1). Tateinheit (§ 19 OWiG) oder Tatmehrheit? Da Abstandsverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung räumlich und zeitlich zusammenfallen, liegt nach h.M. Tateinheit vor — nur ein Bußgeldbescheid mit dem schwersten Vorwurf. Hier: § 4 Abs. 1 StVO (Abstand) als Hauptvorwurf.
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## Ergebnis Kanzlei
Die Geschwindigkeitsmessung per Section Control ist technisch prinzipiell korrekt nachvollziehbar. Der wesentliche Verteidigungsansatz beim SC-Vorwurf liegt in: (1) Fahreridentifizierung, (2) Tateinheitsargument, (3) Toleranzfrage. Der Abstandsvorwurf ist der schwerere und weist mit dem BAMV mehr Angriffsfläche.
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# Eichschein BAMV-Anlage — BAB 7 km 187,4
Eichbehörde: Landesamt für Maß und Gewicht Niedersachsen (LMG NI), Hannover
Eich-AZ: LMG-NI-2025-BAMV-0447
Datum der Eichung: 18.10.2025
Gültig bis: 31.10.2026
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## Gerätedaten (laut Eichschein)
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Gerätetyp | LB-7000 Laserbarrieren-Brückensystem |
| Hersteller | VerkehrsMessTechnik GmbH, Hannover |
| Seriennummer | LB7-22-00447 |
| Softwareversion (bei Eichung) | 4.3.1.1180 |
| PTB-Zulassung | PTB-Zulassung Nr. 49.01/22.017 |
| Verwendungsort | BAB 7, km 187,4, Brücke Bispingen-Nord, Fahrtrichtung Süd |
| Aufstellungsdatum | 12.09.2022 |
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## Eichergebnis
Alle geprüften Messwerte liegen innerhalb der Fehlergrenzen nach der Eichordnung. Das Gerät ist eichfähig und ordnungsgemäß geeicht. Es wurden keine Mängel festgestellt.
Prüfungsumfang:
- Funktionskontrolle Laserbarriereimpulse (Sende- und Empfangseinheit)
- Zeitbasisgenauigkeit (Quarz-Referenz)
- Abstandsberechnung (Testläufe mit bekanntem Fahrzeug und Referenzabstand 10 m, 30 m, 50 m)
- Softwareintegrität (Hash-Prüfung)
Ergebnis: Alle Prüfwerte innerhalb der Grenzwerte gemäß Eichordnung Anlage 18.
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## Kanzleianalyse Eichschein BAMV
**Prüfpunkt 1 — Aktualität:**
Eichung vom 18.10.2025, Tat vom 04.02.2026. Die Eichung war zum Tatzeitpunkt noch gültig (Ablauf 31.10.2026). Kein Ablaufproblem.
**Prüfpunkt 2 — Softwareversion:**
Im Eichschein ist Softwareversion 4.3.1.1180 dokumentiert. Das Messprotokoll (Aktenstück 04) weist dieselbe Softwareversion aus. Übereinstimmung bestätigt — kein Angriffspunkt hierzu.
**Prüfpunkt 3 — Aufstellungskonformität:**
Die PTB-Zulassung schreibt vor, dass die Brücke in einem definierten Neigungswinkel und mit definierten Mindestabständen zu Fahrbahnmarkierungen installiert sein muss. Die Eichung bestätigt dies nicht explizit für den Einzelfall — die Eichung bezieht sich auf das Gerät, nicht auf die konkrete Aufstellungssituation. Nachfrage beim LMG NI, ob eine Aufstellungsabnahme dokumentiert ist, wäre sinnvoll (→ SV Pohlmann-Wittfeldt prüft dies).
**Prüfpunkt 4 — Messreihen-Zuordnung:**
Der Eichschein gilt für Seriennummer LB7-22-00447. Messreihe 188 (04.02.2026) muss diese Seriennummer ausweisen. Bestätigung im Messprotokoll (Aktenstück 04): Übereinstimmung vorhanden.
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## Ergebnis
Der Eichschein ist formal in Ordnung und zum Tatzeitpunkt gültig. Angriffspunkt verbleibt bei der Aufstellungskonformität, die durch SV zu prüfen ist.
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# Eichschein Section Control Speedcheck-XR — BAB 7 Bispingen
Eichbehörde: Landesamt für Maß und Gewicht Niedersachsen (LMG NI), Hannover
Eich-AZ: LMG-NI-2025-SC-0122
Datum der Eichung: 14.03.2025
Gültig bis: 31.03.2026
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## Gerätedaten (laut Eichschein)
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Gerätetyp | Speedcheck-XR Average Speed Control System |
| Hersteller | Jenoptik Traffic Solutions GmbH (fiktiv) |
| Systemversion | 7.1.2 |
| PTB-Zulassung | SC-XR-PTB-2024-007, gültig ab 01.07.2024 |
| Abschnittslänge (kalibriert) | 1.200 m |
| Standort Portal A | BAB 7 km 186,92 |
| Standort Portal B | BAB 7 km 188,12 |
| Betreiber | Land Niedersachsen, vertreten durch Nds. Ministerium für Inneres |
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## KRITISCHER BEFUND — Ablauf der Eichung
**Die Eichung des Speedcheck-XR lief am 31.03.2026 ab.**
**Die Messung fand am 04.02.2026 statt** — also innerhalb der Gültigkeitsdauer.
Jedoch: Die PTB-Zulassung SC-XR-PTB-2024-007 gilt ab 01.07.2024. Die vorangegangene PTB-Zulassung lief am 30.06.2024 aus. Es besteht also ein potenzielles Zulassungslücke oder eine Neuzulassung, die noch nicht vollständig in den vorliegenden Akten dokumentiert ist.
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## Eichergebnis (Auszug aus Eichprotokoll)
Geprüfte Parameter:
- Zeiterfassung (GPS-Synchronisation): Abweichung < 0,005 Sekunden — innerhalb der Grenzwerte
- ANPR-Erkennungsrate: 98,7 % (Testdurchläufe 300 Fahrzeuge, davon 4 nicht erkannt — innerhalb Grenzwert PTB < 5 %)
- Längenreferenz: GPS-kalibriert 1.200 m; Kontrolle mit Messrad: 1.199,8 m — Abweichung 0,2 m = 0,017 % — innerhalb Grenzwert 0,1 %
Ergebnis: Eichpflichtige Parameter innerhalb der Grenzwerte. Gerät geeicht.
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## Kanzleianalyse Speedcheck-XR Eichschein
**Prüfpunkt 1 — Ablaufrisiko:**
Eichung läuft ab 31.03.2026. Die Tat liegt am 04.02.2026. Innerhalb der Gültigkeitsdauer. Kein Ablaufproblem.
**Prüfpunkt 2 — Neue PTB-Zulassung:**
Die PTB-Zulassung SC-XR-PTB-2024-007 ist neu (ab 01.07.2024). Prüfung erforderlich, ob die neue Zulassung auf einem aktualisierten Gerät (neue Softwareversion?) beruht oder auf dem bisherigen Gerät aufbaut. Falls eine wesentliche Softwareänderung zwischen den Zulassungen erfolgte und keine Neueichung für die Anlage BAB 7 durchgeführt wurde, könnte dies ein Angriffspunkt sein.
**Prüfpunkt 3 — ANPR-Erkennungsrate bei Sattelzügen:**
Die Eichung bezieht sich auf 300 Testfahrzeuge (Mix). Eine separate Prüfung für Sattelzüge ist nicht dokumentiert. Bei Sattelzügen ist das Frontkennzeichen höher angebracht und der Winkel zur Kamera unterschiedlich. Eine spezifische Zuverlässigkeitsprüfung für die Fahrzeugklasse des Mandanten fehlt.
**Prüfpunkt 4 — Toleranzabzug in PTB-Zulassung:**
Die PTB-Zulassung schreibt für Section Control einen Toleranzabzug von mindestens 3 km/h vor. Die Diskussion um 3 % (proportional) vs. 3 km/h (absolut) ist bei 114 km/h rechtlich marginaler als bei höheren Geschwindigkeiten. Für das vorliegende Verfahren: Beibehaltung des 3-km/h-Abzugs ist PTB-konform.
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## Ergebnis
Die Eichung des Speedcheck-XR war zum Tatzeitpunkt gültig. Offene Fragen: Neue PTB-Zulassung, ANPR-Verhalten bei Sattelzügen. SV Pohlmann-Wittfeldt erhält Auftrag zur Prüfung.
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# FAER-Auszug — Henrik Norderhof-Tannenmoor
Auskunft: Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Fördepromenade 1, 24944 Flensburg
Datum der Auskunft: 24.02.2026
Auskunft-AZ: KBA-FAER-2026-0224-7819
Betroffener: Henrik Norderhof-Tannenmoor, geb. 17.09.1978
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## Aktueller Punktestand (Stand 24.02.2026)
**Gesamt-Punkte:** 1 Punkt
**Eintrag:** 1 Eintrag vorhanden
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## Eintragsübersicht
| Lfd.Nr. | Eintragsdatum | Tattag | Verstoß | Punkte | Rechtskraft | Tilgungsfrist | Löschbar ab |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 19.08.2024 | 23.05.2024 | Geschwindigkeitsüberschreitung Autobahn 31 km/h (§ 41 StVO i.V.m. Zeichen 274; § 24 StVG; Nr. 11.3.6 BKat) | 1 | 18.08.2024 | 2,5 Jahre | 18.02.2027 |
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## Erläuterung zur Vorbelastung 2024
**Verstoß Mai 2024:** Auf der BAB 4 bei Köln wurde Mandant am 23.05.2024 mit 31 km/h Überschreitung (innerorts: nein, Autobahn) geblitzt. Bußgeldbescheid über 120 EUR; Rechtskraft 18.08.2024; Eintrag 1 Punkt FAER.
Tilgungsfrist für 1-Punkt-Eintrag: 2,5 Jahre ab Rechtskraft = 18.02.2027.
**Relevanz für aktuelles Verfahren:**
Wenn der neue Bußgeldbescheid (Abstand+Geschwindigkeit BAB 7, 04.02.2026) rechtskräftig wird, kommen 2 Punkte hinzu. Gesamt dann: 3 Punkte. Unterhalb der Fahrerlaubnisrelevanz-Schwelle (4 Punkte = Verwarnung, 6 Punkte = Fahrerlaubnisentzug). Aber: Der 1-Punkt-Eintrag aus 2024 wird durch den Neueintrag nicht getilgt — er läuft eigenständig weiter.
**Tilgungsblockade (§ 29 StVG):**
Solange ein Eintrag im FAER vorhanden ist, werden ältere Einträge nicht vorzeitig getilgt (Tilgungsblockade). Der neue Eintrag (2026) würde die Tilgungsfrist des alten Eintrags (2024) nicht verlängern, da beide unabhängige Löschungsfristen haben. Beide Einträge laufen parallel.
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## Prüfung Punktestand nach Neueintrag
| Szenario | Punkte gesamt |
|---|---|
| Aktuell (ohne neuen Eintrag) | 1 Punkt |
| Nach Rechtskraft Abstand-OWi (2 Punkte) | 3 Punkte |
| Konsequenz | Keine Fahrerlaubnismaßnahme; unterhalb 4-Punkte-Schwelle |
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## Anmerkung Kanzlei
Der Vorwurf der Geschwindigkeit (31 km/h, 2024) auf der Autobahn zeigt, dass Mandant bereits mit Geschwindigkeitsfragen auf Bundesautobahnen auffällig war. Im Rahmen der Hauptverhandlung ist dies als Vorleben relevant, wenn das Gericht über die Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots oder über einen atypischen Fall nach § 4 BKatV entscheidet. Die Vorbelastung ist gering (1 Punkt, 1 Eintrag), stellt aber keinen Ersttäter-Status dar.
Für die Argumentation zur Existenzgefährdung (§ 25 StVG) spielt die FAER-Vorbelastung eine untergeordnete Rolle — maßgeblich sind die betrieblichen und wirtschaftlichen Folgen des Fahrverbots für die Norderhof Spedition GmbH.
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# Einspruchsschrift — AG Hamburg-Altona 188 OWi 188/26
Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
RA Lattermann
Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Tel.: +49 40 6688-2200
Fax: +49 40 6688-2210
An:
Amtsgericht Hamburg-Altona
OWi-Abteilung 188
Max-Brauer-Allee 91
22765 Hamburg
Hamburg, 15.04.2026
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In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
**wegen:** Unterschreitung des Mindestabstands und Geschwindigkeitsüberschreitung
**Bußgeldbescheid-AZ:** NIBOWS-188-A-4711-26 vom 25.03.2026
**Betroffener:** Henrik Norderhof-Tannenmoor, Alsterufer 88, 20354 Hamburg
**Verteidiger:** RA Lattermann, Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
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## Einspruch
Namens und in Vollmacht des Betroffenen lege ich gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Land Niedersachsen vom 25.03.2026, AZ NIBOWS-188-A-4711-26, zugestellt am 27.03.2026,
**Einspruch**
ein.
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## Begründung
### I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist gemäß § 67 OWiG statthaft und wurde fristgerecht eingelegt. Die Frist von zwei Wochen ab Zustellung (27.03.2026) läuft bis 10.04.2026. Der Einspruch wird per Fax am 08.04.2026 übermittelt (Empfangsbestätigung beigefügt). Er ist fristgerecht.
### II. Verjährungseinwand
Es wird geprüft, ob der Anhörungsbogen vom 07.02.2026 an die Norderhof Spedition GmbH als Fahrzeughalterin adressiert war und ob hierdurch die Verjährung gegenüber dem Fahrer Henrik Norderhof-Tannenmoor persönlich unterbrochen wurde. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 3 StVG unterbricht eine Bekanntmachung des Verfolgungswillens die dreimonatige Verjährungsfrist. Diese Unterbrechung wirkt nur gegen denjenigen, dem gegenüber die Bekanntmachung erfolgt ist. Da der Anhörungsbogen an die GmbH als Halter adressiert war, ist die Verjährungsunterbrechung gegenüber dem Fahrer fraglich.
### III. Sachverhalt
#### 1. Abstandsmessung BAMV
Das BAMV-Verfahren ist zwar grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Im vorliegenden Fall werden jedoch konkrete Einwände erhoben:
(a) Es wird bestritten, dass die BAMV-Anlage am 04.02.2026 in vollständig eichkonformem Betriebszustand war. Die Aufstellungskonformität (Neigungswinkel der Brückenanlage, Freihalteabstände) ist anhand der vorliegenden Akten nicht vollständig dokumentiert.
(b) Das Messprotokoll weist Messreihe 188 mit 74 Einzelmessungen aus. Es wird beantragt, die vollständige Messreihe mitsamt Rohdaten zu übermitteln, um Plausibilitätsprüfungen durch den Sachverständigen zu ermöglichen.
(c) Ein Toleranzabzug wurde im BAMV-Verfahren nicht gewährt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des SV Pohlmann-Wittfeldt beim BAMV-LB-7000 systembedingte Messabweichungen auftreten können, die im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt wurden.
#### 2. Section Control Speedcheck-XR
(a) Die Fahreridentifizierung anhand des Frontfotos der Section-Control-Anlage ist nicht möglich. Das Foto zeigt eine stark verpixelte und unscharfe Windschutzscheibe; der Fahrer ist nicht eindeutig identifizierbar. Eine Verurteilung allein auf Basis dieses Fotos würde den Grundsatz in dubio pro reo verletzen.
(b) Die ANPR-Erkennungsrate für Sattelzüge ist nicht gesondert in der Eichdokumentation belegt.
(c) Die gleichzeitige Überwachung des Abstands (BAMV) und der Geschwindigkeit (Speedcheck-XR) betrifft denselben Ort und Zeitpunkt. Es liegt Tateinheit gemäß § 19 OWiG vor. Eine doppelte Sanktionierung ist unzulässig.
#### 3. Existenzgefährdung / Fahrverbot
Im Falle einer Verurteilung wird ausdrücklich beantragt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Der Mandant ist alleiniger Geschäftsführer der Norderhof Spedition GmbH mit 38 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von ca. 7,2 Mio. EUR. Ein Fahrverbot von einem Monat würde die Betriebsführung existenzgefährdend beeinträchtigen. Belege werden zur Hauptverhandlung vorgelegt.
### IV. Beweisanträge
1. Einholung eines Sachverständigengutachtens zur BAMV-Messtechnik (SV Pohlmann-Wittfeldt).
2. Übermittlung der vollständigen Messreihe 188 im Original-Dateiformat.
3. Übermittlung des Frontfotos in maximal verfügbarer Auflösung.
4. Inaugenscheinnahme des Frontfotos zur Beurteilung der Erkennbarkeit des Fahrers.
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Mit freundlichen Grüßen
RA Lattermann
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# Beweisantrag — Einholung Sachverständigengutachten Messtechnik
Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
RA Lattermann
An:
Amtsgericht Hamburg-Altona
188. Abteilung
AZ: 188 OWi 188/26
Hamburg, 05.08.2026
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## Beweisantrag gemäß § 77 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 3, 4 StPO
In dem oben bezeichneten Verfahren stelle ich namens des Betroffenen folgenden
**Beweisantrag:**
Es wird beantragt, zum Beweis der nachstehenden Tatsachen ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Sachverständigen Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt (Büro für Kfz-Technik und Messtechnik, Lübeck, öffentlich bestellt und beeidigt) zu beauftragen.
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## Beweisthemen und Beweistatsachen
### Beweisthema 1 — BAMV-Messgenauigkeit und Aufstellungskonformität
**Beweistatsache:** Die BAMV-Anlage LB-7000, Seriennummer LB7-22-00447, an der BAB 7 km 187,4 war am 04.02.2026 nicht in einer der PTB-Zulassung entsprechenden Aufstellungskonfiguration betrieben. Die Neigung der Brückenanlage und/oder die Ausrichtung der Laserbarrieren wich von den in der PTB-Zulassung Nr. 49.01/22.017 vorgesehenen Parametern ab, was zu einer Verfälschung des Messergebnisses geführt hat.
**Relevanz:** Liegt eine Aufstellungsabweichung vor, handelt es sich nicht mehr um ein standardisiertes Verfahren mit gesetzlich vermuteter Richtigkeit. In diesem Fall muss das Gericht alle für die Messung relevanten Parameter individuell prüfen.
### Beweisthema 2 — Fahreridentifizierung aus Frontfoto
**Beweistatsache:** Das von der Section-Control-Anlage Speedcheck-XR an Portal A (km 186,92) aufgenommene Frontfoto vom 04.02.2026, 14:21:21 Uhr, genügt technisch nicht, um den Fahrer des Sattelzuges HH-NS 3201 eindeutig als Henrik Norderhof-Tannenmoor zu identifizieren. Die Auflösung des Fotos und der Verpixelungsgrad des Gesichtsbereiches lassen eine sichere Identifizierung nicht zu.
**Relevanz:** Fehlt eine valide Fahreridentifizierung, ist eine Verurteilung des Betroffenen nicht möglich (in dubio pro reo).
### Beweisthema 3 — Toleranzgrenzen BAMV
**Beweistatsache:** Das BAMV-System LB-7000 weist in der eingesetzten Konfiguration (Softwareversion 4.3.1.1180) unter realen Betriebsbedingungen (Witterung +3 Grad, feuchte Luft, 32-t-Sattelzug) eine systembedingte Abstandsmessabweichung von bis zu ± 3 m auf, die beim vorliegenden Messergebnis von 28 m messtechnisch relevant ist.
**Relevanz:** Eine Toleranzkorrektur auf 31 m würde die Unterschreitung auf 19 m reduzieren; an der Tatbestandserfüllung änderte sich zwar nichts, aber an der Höhe des Vorwurfs und ggf. der Einordnung in die BKat-Tabelle.
### Beweisthema 4 — Gleichzeitigkeit BAMV und Section Control
**Beweistatsache:** Der BAMV-Messzeitpunkt (14:22:08 Uhr) fällt zeitlich und räumlich mit dem Section-Control-Abschnitt zusammen, in dem das Fahrzeug HH-NS 3201 erfasst wurde. Abstandsverstoß und Geschwindigkeitsverstoß bilden eine einheitliche Handlung im Sinne des § 19 OWiG.
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## Begründung der Antragszulässigkeit
Der Beweisantrag ist nicht auf eine ins Blaue hinein erhobene Behauptung gestützt. Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt hat bereits auf Basis der vorliegenden Akten eine Vorprüfung vorgenommen und teilt die vorgetragenen messtechnischen Bedenken. Der Antrag ist erheblich, weil die Beweistatsachen — sollten sie sich bestätigen — die Verurteilung ausschließen oder wesentlich mildern würden.
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Mit freundlichen Grüßen
RA Lattermann
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# SV-Gutachten Zusammenfassung — Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt
Sachverständiger: Dipl.-Ing. Rainer Pohlmann-Wittfeldt
Büro für Kfz-Technik und Messtechnik, Sandstraße 17, 23552 Lübeck
Öffentlich bestellt und beeidigt durch IHK zu Lübeck für Kfz-Technik und Verkehrsmesstechnik
SV-AZ: PW-OWi-2026-0044
Auftraggeber: Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner (für Betroffenen)
Datum Gutachten: 12.09.2026
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## Gutachtengrundlagen
Ausgewertete Unterlagen:
- Messprotokoll BAMV Messreihe 188 (vollständig)
- Eichschein BAMV (LMG-NI-2025-BAMV-0447)
- Rohdatensatz Section Control SC-BAB7-BW-2026-0204-1422
- Eichschein Speedcheck-XR (LMG-NI-2025-SC-0122)
- PTB-Zulassung BAMV LB-7000 (49.01/22.017)
- PTB-Zulassung Speedcheck-XR (SC-XR-PTB-2024-007)
- Frontfoto Section Control Portal A (Originaldatei, 1280x960 px)
- Streckenfoto BAB 7 km 187,4 (Begehung 22.08.2026)
- Orthofotos und Geodaten Brücke Bispingen-Nord
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## Ergebnis zu Beweisthema 1 — BAMV Aufstellungskonformität
**Befund:** Bei der Vor-Ort-Begehung am 22.08.2026 stellte der SV fest, dass die Brücke Bispingen-Nord in einem Längsneigungswinkel von 1,8 % installiert ist. Die PTB-Zulassung Nr. 49.01/22.017 sieht als zulässige Querneigung maximal 1,5 % und als Längsneigung maximal 1,0 % vor. Die festgestellte Längsneigung von 1,8 % überschreitet damit den Grenzwert der PTB-Zulassung um 0,8 Prozentpunkte.
**Auswirkung auf Messung:** Bei einer Längsneigung von 1,8 % ist nach Berechnungen des SV eine systematische Unterschätzung des Abstands um ca. 24 m möglich, da die Laserstrahl-Reflexionspunkte bei geneigter Brücke nicht mehr exakt auf der Fahrbahn-Referenzebene liegen.
**Schlussfolgerung SV:** Die Messung kann nicht als standardisiertes Verfahren eingestuft werden. Eine messtechnisch korrekte Bestimmung des Abstands wäre nur mit einer individuellen Fehlerberechnung möglich. Unter Berücksichtigung der systematischen Abweichung ist ein gemessener Abstand von 28 m als mit einem Fehler von ± 4 m behaftet anzusehen. Der tatsächliche Abstand kann 2432 m betragen.
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## Ergebnis zu Beweisthema 2 — Fahreridentifizierung
**Befund:** Das Frontfoto Portal A (Einfahrt Section Control, 14:21:21 Uhr) wurde analysiert. Das Bild weist folgende messtechnische Mängel auf:
- Auflösung: 1280x960 px; effektive Gesichtsfläche des Fahrers: ca. 14x18 Pixel
- Überbelichtung durch IR-Aufheller: Frontscheibe stark reflektierend
- Gesichtserkennung auf Basis von 14x18 Pixel ist nach NIST-Richtlinien (Face Recognition Vendor Test) als nicht ausreichend für eine gerichtsfeste Identifizierung einzustufen (Mindestanforderung: 90x90 Pixel)
- Aus dem Foto sind keine individuellen Gesichtsmerkmale ableitbar
**Schlussfolgerung SV:** Das Frontfoto ist für eine Fahreridentifizierung technisch ungeeignet. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Fahrer des Sattelzuges HH-NS 3201 zum Messzeitpunkt Henrik Norderhof-Tannenmoor war.
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## Ergebnis zu Beweisthema 3 — Toleranzgrenzen BAMV
**Befund:** Unter den am 04.02.2026 herrschenden Witterungsbedingungen (+3 Grad, Luftfeuchte 82 %) und mit der Fahrzeugmasse 32 t weist das LB-7000-System eine Messstreuung von ± 2,1 m auf (empirisch aus Testmessungen des Herstellers). Zuzüglich des Aufstellungsfehlers (bis ± 4 m) ergibt sich eine Gesamtmessabweichung von ± 56 m.
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## Ergebnis zu Beweisthema 4 — Tateinheit
**Befund:** Der BAMV-Messzeitpunkt 14:22:08 liegt innerhalb des Section-Control-Abschnitts (Einfahrt 14:21:21, Ausfahrt 14:22:50). Beide Messungen beziehen sich auf dieselbe Fahrt desselben Fahrzeugs im selben Zeitraum. Es handelt sich um eine einheitliche Handlung im Sinne des § 19 OWiG.
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## Gesamtfazit SV
Die BAMV-Messung ist aufgrund der festgestellten Aufstellungsabweichung messtechnisch nicht als standardisiertes Verfahren anerkennungsfähig. Die Fahreridentifizierung aus dem Section-Control-Foto ist technisch nicht möglich. Die gleichzeitige Sanktionierung beider Verstöße ist rechtlich als Tateinheit zu werten.
Der SV steht für eine Aussage in der Hauptverhandlung am 24.10.2026 zur Verfügung.
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# Rechtsprechungsübersicht — BAMV Brückenabstandsmessverfahren
Zusammengestellt von: RA Lattermann, Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal
Stand: September 2026
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## Einführung
Das Brückenabstandsmessverfahren (BAMV) ist von der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung anerkannt (BGH, Beschluss vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92 — zum Begriff des standardisierten Verfahrens). Für standardisierte Verfahren gilt: Das Tatgericht muss keine vollständige messtechnische Überprüfung vornehmen, wenn der Betroffene keine konkreten Fehlerquellen benennt.
Die folgende Übersicht zeigt jedoch, dass die Gerichte in bestimmten Konstellationen den Standardisierungsschutz verweigern.
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## Leitentscheidungen
### OLG Saarbrücken — Aufstellungskonformität
**Gericht:** OLG Saarbrücken
**Datum:** 24.06.2015
**Az.:** Ss RS 35/2015 (2) (fiktiv)
**Leitsatz:** Das BAMV-Verfahren verliert seinen Status als standardisiertes Messverfahren, wenn die Brückenanlage nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der PTB-Zulassung aufgestellt wurde. In diesem Fall ist das Tatgericht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Messung einzuholen.
**Relevanz für vorliegenden Fall:** Der SV hat eine Längsneigung von 1,8 % festgestellt, die die PTB-Grenze von 1,0 % überschreitet. Das OLG Saarbrücken würde in diesem Fall die Standardisierungsvermutung verneinen.
### OLG Hamm — Toleranzabzug BAMV
**Gericht:** OLG Hamm
**Datum:** 05.02.2019
**Az.:** 4 RBs 7/19 (fiktiv)
**Leitsatz:** Beim BAMV-Verfahren ist kein gesonderter Toleranzabzug vorgesehen; das Messgerät gilt als ausreichend kalibriert. Jedoch hat das Tatgericht die Funktionskontroll-Protokolle vollständig zu würdigen.
**Relevanz:** Grundsätzlich kein Toleranzabzug; aber: Bei nachgewiesener Aufstellungsabweichung ist das Messergebnis individuell zu bewerten.
### OLG Frankfurt — In-dubio-Grundsatz bei Fahreridentifizierung
**Gericht:** OLG Frankfurt
**Datum:** 12.11.2020
**Az.:** 2 Ss-OWi 814/20 (fiktiv)
**Leitsatz:** Ist das zur Fahreridentifizierung herangezogene Lichtbild von so geringer Qualität, dass eine sichere Identifizierung nicht möglich ist, und bestreitet der Betroffene die Fahrereigenschaft, ist der Schuldspruch aufzuheben.
**Relevanz:** Das Frontfoto der Section-Control-Anlage (14x18 Pixel effektive Gesichtsfläche) ist nach dem OLG-Frankfurt-Maßstab nicht ausreichend.
### BayObLG — Tateinheit BAMV und Streckenradar
**Gericht:** Bayerisches Oberstes Landesgericht
**Datum:** 27.04.2021
**Az.:** 202 ObOWi 577/21 (fiktiv)
**Leitsatz:** Werden Abstandsverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung durch zwei verschiedene Messanlagen gleichzeitig erfasst, liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit im Sinne des § 19 OWiG vor, wenn beide Verstöße den identischen Fahrtabschnitt und Zeitraum betreffen.
**Relevanz:** Stützt das Tateinheitsargument im vorliegenden Fall (BAMV km 187,4 innerhalb SC-Abschnitt km 186,9188,1).
### OLG Stuttgart — Existenzgefährdung und Fahrverbot
**Gericht:** OLG Stuttgart
**Datum:** 15.09.2022
**Az.:** 4 Rb 31/22 (fiktiv)
**Leitsatz:** Das Regelfahrverbot nach § 4 BKatV ist kein Pflichtfahrverbot; es kann entfallen, wenn der Betroffene konkret und nachprüfbar darlegt, dass das Fahrverbot für ihn oder seinen Betrieb eine außergewöhnliche Härte darstellt, die über die allgemeine Unannehmlichkeit eines Fahrverbots hinausgeht.
**Relevanz:** Für die Existenzgefährdungsargumentation Norderhof Spedition GmbH maßgeblich.
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## Zusammenfassung der relevanten Verteidigungslinien aus Rechtsprechung
| Linie | Stützendes Gericht | Status im vorliegenden Fall |
|---|---|---|
| BAMV Standardisierungsschutz entfällt bei Aufstellungsabweichung | OLG Saarbrücken 2015 | Stark: SV hat 1,8 % Neigung nachgewiesen |
| Fahreridentifizierung — Lichtbild zu unscharf | OLG Frankfurt 2020 | Stark: nur 14x18 Pixel Gesicht |
| Tateinheit BAMV + Section Control | BayObLG 2021 | Mittel: zeitgleiche Erfassung belegt |
| Fahrverbot entfällt bei Existenzgefährdung | OLG Stuttgart 2022 | Mittel: Betriebliche Unterlagen nötig |
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# Existenzgefährdungsprüfung — Fahrverbot § 25 StVG / § 4 BKatV
Bearbeiter: RA Lattermann
Datum: 20.09.2026
AZ: ML-2026-OWi-0188
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## Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 StVG ist das Gericht nicht verpflichtet, ein Fahrverbot zu verhängen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Die Rechtsprechung erkennt als Absehensgründe insbesondere an:
- Außergewöhnliche Härte durch drohenden Arbeitsplatzverlust
- Existenzgefährdung eines selbstständigen Betriebes
- Drohender Verlust der Geschäftsführerposition
- Besondere berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis (z.B. Alleinverdiener, Trucker, Solo-Selbstständiger)
Dabei genügt nicht die allgemeine Unannehmlichkeit eines Fahrverbots oder allgemeine berufliche Erschwerungen. Es muss eine konkrete, qualifizierte und durch Belege gestützte Darlegung der existenzgefährdenden Wirkung vorliegen.
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## Sachverhalt Norderhof Spedition GmbH
**Rechtsform und Struktur:**
- Norderhof Spedition GmbH, HRB 112744 HB Hamburg
- Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer: Henrik Norderhof-Tannenmoor
- Mitarbeitende: 38 Personen
- Jahresumsatz 2025: ca. 7,2 Mio. EUR
- Jahresgewinn (EBIT) 2025: ca. 480 TEUR (Schätzung Steuerberater)
- Hauptkunden: Continental AG (Reifenlogistik), Netto Marken-Discount (Frischlogistik), drei mittelständische Maschinenbauer
**Bedeutung der Fahrerlaubnis für die GmbH-Führung:**
1. Der Mandant fährt bei Personalengpässen (ca. 812 Mal pro Jahr) selbst Sattelzug; Klasse CE erforderlich. Ohne Fahrerlaubnis während des Fahrverbots: Ausfall dieser Kapazität.
2. Kundentermine erfolgen überwiegend mit eigenem Pkw (BMW 530d, Dienst-KfZ); Mandant ist in der Region Hamburg/Schleswig-Holstein stark mobil.
3. Wochenendbereitschaft: Mandant muss gelegentlich bei Havarien persönlich vor Ort erscheinen (Panne, Unfall, Zollproblem).
4. Keine Vertretung: Es gibt keinen zweiten Geschäftsführer; die Prokuristin (Frau Kraus-Bender) hat keine Fahrerlaubnis Klasse CE.
**Wirtschaftliche Auswirkungen eines Fahrverbots:**
- Ausfall eigener Fahrten: Lohnkosten Ersatzfahrer ca. 3.800 EUR/Monat
- Mobility-Kosten (Taxi, Mietwagen für GF-Termine): ca. 2.200 EUR/Monat
- Gefährdung Rahmenvertrag Continental: Vertragsklausel verlangt „persönliche Erreichbarkeit GF"; Beschwerde Continental vom 01.10.2025 wegen verzögerter Reaktionszeit läuft noch
- Drohender Umsatzausfall durch nicht wahrgenommene Kundentermine: geschätzt 40.00080.000 EUR (Kanzleieinschätzung auf Basis Mandantenangaben)
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## Belege (zur Hauptverhandlung vorzulegen)
1. Handelsregisterauszug Norderhof Spedition GmbH (HRB 112744 HB)
2. Gewinn- und Verlustrechnung 2025 (testiert)
3. Fahrtenbuch 2025 (Eigenfahrten GF)
4. Rahmenvertrag Continental AG (Auszug, Erreichbarkeitsklausel)
5. Schreiben Continental AG vom 01.10.2025 (Beschwerde Erreichbarkeit)
6. Erklärung Prokuristin Kraus-Bender zur fehlenden Vertretungsfähigkeit
7. Eidesstattliche Versicherung Mandant über wirtschaftliche Folgen
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## Rechtliche Einschätzung
Die Darlegung der Existenzgefährdung ist nach Kanzleieinschätzung überdurchschnittlich stark. Alleiniger GF ohne Vertretung, eigene Fahrten für den Betrieb, laufende Kundenproblematik Continental — dies übersteigt die normale Unannehmlichkeit eines Fahrverbots erheblich.
Risikofaktor: Das Gericht könnte ein Umgehungsfahrverbot (verzögerter Antritt, § 25 Abs. 2a StVG) als milderes Mittel anbieten. Mandant sollte darüber informiert werden, dass dies zwar eine Terminverschiebung erlaubt (bis zu 4 Monate), das Fahrverbot aber nicht aufhebt.
Alternativantrag: Falls Absehen vom Fahrverbot abgelehnt wird, Antrag auf Umwandlung in erhöhte Geldbuße (nach OLG-Praxis in bestimmten Bundesländern möglich, aber in Hamburg umstritten).
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## Entscheidungsempfehlung Kanzlei
Primärantrag: Absehen vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV — Existenzgefährdung.
Hilfsantrag: Fahrverbot mit verzögertem Antritt (§ 25 Abs. 2a StVG) — Termin zum 01.02.2027.
Weiterer Hilfsantrag: Erhöhtes Bußgeld statt Fahrverbot (nach einschlägiger Landesrechtsprechung).
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# Vergleichsangebot / Opportunitätsüberlegungen
Bearbeiter: RA Lattermann
Datum: 02.10.2026
AZ: ML-2026-OWi-0188
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## Hintergrund
Im Vorfeld der Hauptverhandlung am 24.10.2026 hat RA Lattermann mit der zuständigen Staatsanwältin Hamburg (StA Drexler-Moosberg, StA Hamburg, Abt. 711) Kontakt aufgenommen, um eine gütliche Einigung zu eruieren.
Die Staatsanwaltschaft ist im OWi-Verfahren nicht Anklagebehörde im klassischen Sinne; die Verfahrensherrschaft liegt bei der Bußgeldstelle bzw. nach Abgabe beim Amtsgericht. Jedoch kann gemäß § 47 OWiG das Verfahren jederzeit eingestellt werden, wenn die Verfolgung nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt.
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## Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft (Akteninhalt)
Schreiben StA Hamburg, Abt. 711, vom 28.09.2026 an Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal:
Betreff: 188 OWi 188/26 — Möglichkeit gütliche Einigung
StA Drexler-Moosberg teilt mit:
- Die Staatsanwaltschaft ist bereit, einer Einstellung gemäß § 47 OWiG zuzustimmen, wenn der Betroffene folgendes akzeptiert:
(1) Zahlung eines erhöhten Bußgeldes von 480 EUR (doppeltes Regelbuße)
(2) Kein Fahrverbot
(3) 2 Punkte FAER (unvermeidlich, da gesetzlich vorgeschrieben)
(4) Verzicht auf Einspruch gegen eine modifizierte Neufassung des Bußgeldbescheids
- Alternativ (falls kein Fahrverbot politisch durchsetzbar): Fahrverbot mit 4-monatigem verzögerten Antritt + Regelbuße 240 EUR + 2 Punkte.
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## Kanzleianalyse Vergleichsangebot
**Variante 1 — Erhöhte Geldbuße, kein Fahrverbot:**
Vorteile:
- Kein Fahrverbot; Betrieb läuft ungestört weiter
- Kein Risiko einer Verurteilung mit Fahrverbot in der Hauptverhandlung
- Keine weiteren Verfahrenskosten
Nachteile:
- 2 Punkte FAER bleiben (laut StA unvermeidlich)
- 480 EUR Bußgeld statt 240 EUR
- Kein Freispruch; Tatvorwurf bleibt bestehen
Empfehlung Kanzlei zu Variante 1: Grundsätzlich attraktiv, wenn das SV-Gutachten nicht zur vollständigen Freisprechung führt. Voraussetzung: Mandant muss die doppelte Geldbuße und die 2 Punkte akzeptieren.
**Variante 2 — Fahrverbot mit verzögertem Antritt:**
Vorteile:
- Zeitpuffer für betriebliche Vorbereitung (bis Feb. 2027)
- Regelbuße 240 EUR
Nachteile:
- Fahrverbot bleibt
- Betriebliche Probleme werden nur verschoben
- Continental-Problematik wird dadurch nicht gelöst
Empfehlung Kanzlei zu Variante 2: Nur als letztes Mittel, wenn Variante 1 scheitert.
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## Entscheidung Mandant
Mandant wurde am 05.10.2026 über beide Varianten informiert. Er präferiert Variante 1 (Zahlung, kein Fahrverbot), sofern das SV-Gutachten nicht zum Freispruch führt. Primärstrategie bleibt zunächst: Hauptverhandlung mit vollständiger Verteidigung und Freispruchangebot.
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## Kommunikation mit StA
RA Lattermann teilt StA Drexler-Moosberg mit Schreiben vom 07.10.2026 mit, dass die Entscheidung nach der Hauptverhandlung getroffen wird und der Mandant keine vorherige Einigung eingeht, solange die Freispruchoption besteht.
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# Protokoll Hauptverhandlung — AG Hamburg-Altona 188 OWi 188/26
Datum: 24.10.2026
Uhrzeit: 09:30 Uhr 12:47 Uhr
Gericht: Amtsgericht Hamburg-Altona, Saal 14
Richter: Richter am AG Dr. Bremsfeld-Kowalski (Ri-Nr. RI-HH-A-0714)
Protokollführerin: Urkundsbeamtin Schönthaler
Vertreter Bußgeldstelle / StA: StA Drexler-Moosberg (erschienen ab 10:15 Uhr)
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## Beteiligte
**Betroffener:** Henrik Norderhof-Tannenmoor (anwesend)
**Verteidiger:** RA Lattermann, Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal
**Sachverständiger:** Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt (geladen; erschienen)
**Zeuge:** PHK Tornau-Wiesmann (Messbeamter; geladen; erschienen)
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## Verlauf der Verhandlung
### 09:30 Uhr — Eröffnung
Richter Dr. Bremsfeld-Kowalski eröffnet die Verhandlung. AZ 188 OWi 188/26 aufgerufen. Betroffener bestätigt Personalien. Verteidiger zeigt Vollmacht. Sachverständiger wird verpflichtet.
### 09:45 Uhr — Tatvorwurf
Richter verliest den Bußgeldbescheid (Abstand 28 m, Geschwindigkeit 117 km/h / 114 km/h nach Toleranz). Betroffener erklärt: „Ich bestreite den Tatvorwurf."
### 09:55 Uhr — Zeugenbefragung PHK Tornau-Wiesmann
RA Lattermann befragt den Messbeamten:
**Frage Lattermann:** Können Sie bestätigen, dass die BAMV-Anlage an dem genannten Tag in einer Längsneigung von weniger als 1,0 % betrieben wurde?
**Antwort Tornau-Wiesmann:** Das kann ich so nicht bestätigen. Ich habe keine eigenen Messungen der Brückenneigung vorgenommen. Ich habe die Funktionskontrolle durchgeführt, die das vorgegebene Formular abdeckt.
**Frage Lattermann:** Enthält das Funktionskontrollformular eine Abfrage zur Brückenneigung?
**Antwort Tornau-Wiesmann:** Nein, das Formular fragt die Brückenneigung nicht ab.
**Frage StA:** Haben Sie irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Messung fehlerhaft war?
**Antwort Tornau-Wiesmann:** Nein. Das Gerät lief einwandfrei. Die Funktionskontrolle war positiv.
### 10:30 Uhr — Sachverständigenbefragung Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt
SV erläutert sein Gutachten. Kernaussagen:
1. Längsneigung der Brücke beträgt 1,8 % — über PTB-Grenzwert von 1,0 %.
2. Bei 1,8 % Längsneigung ist eine systematische Abstandsunterschätzung von bis zu 4 m möglich.
3. Das Frontfoto ist für eine Fahreridentifizierung technisch ungeeignet (14x18 Pixel Gesichtsfläche).
**Frage StA an SV:** Können Sie ausschließen, dass die Messung trotz der Neigung korrekt ist?
**Antwort SV:** Ich kann das nicht ausschließen, aber ich kann auch nicht belegen, dass sie korrekt ist. Die Neigung überschreitet die zugelassenen Parameter — damit ist das Verfahren nicht mehr standardisiert.
**Frage Richter an SV:** Angenommen, der tatsächliche Abstand war 32 m (Obergrenze Ihrer Fehlerberechnung) — wäre das ein Tatbestandsmerkmal?
**Antwort SV:** Ja, 32 m liegt immer noch deutlich unter dem erforderlichen Mindestabstand von 50 m. Der Tatbestand wäre erfüllt, aber die Schwere des Vorwurfs wäre geringer.
### 11:15 Uhr — Plädoyers
**RA Lattermann:** Freispruch beantragt wegen Fahreridentifizierung; hilfsweise Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung; weitere Hilfe: verzögerter Antritt. Verliest Belege zur Existenzgefährdung (Handelsregister, G+V 2025, Continental-Schreiben).
**StA Drexler-Moosberg:** Verurteilung beantragt; hält Fahreridentifizierung durch Gesamtumstände für gegeben (Mandant hat selbst bestätigt, er sei gefahren); beantragt 240 EUR, 2 Punkte; bei Fahrverbot: Absehen erwägenswert, aber keine bindende Empfehlung.
### 11:50 Uhr — Beratung (Saal geräumt)
### 12:15 Uhr — Urteilsverkündung
Richter Dr. Bremsfeld-Kowalski verkündet:
**Tenor:**
- Verurteilung wegen fahrlässiger Unterschreitung des Mindestabstands (Abstand 28 m, erforderlich 50 m)
- Geldbuße: 240 EUR
- Punkte FAER: 2
- Fahrverbot: **Kein Fahrverbot** (Absehen gemäß § 4 Abs. 4 BKatV — Existenzgefährdung anerkannt)
- Begründung mündlich: Das Gericht folgt dem SV hinsichtlich des BAMV-Messwertes (Tatbestand erfüllt, auch bei 32 m). Fahreridentifizierung: Mandant hat eigene Fahrereigenschaft bestätigt; insoweit in dubio-Argument nicht tragend. Fahrverbot: Die vorgelegten Belege belegen eine außergewöhnliche betriebliche Abhängigkeit; Absehen gerechtfertigt.
**Geschwindigkeitsvorwurf:** Das Gericht lässt diesen gemäß § 47 OWiG fallen (Tateinheit, Abstandsvorwurf als Hauptdelikt ausreicht).
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## Verfahrensausgang
| Vorwurf | Ergebnis |
|---|---|
| Abstandsverstoß (BAMV) | Verurteilung; 240 EUR; 2 Punkte |
| Geschwindigkeitsverstoß (SC) | Eingestellt (§ 47 OWiG) |
| Fahrverbot | Abgesehen (§ 4 Abs. 4 BKatV) |
| Fahrerbeweis | Durch Mandantenaussage selbst bestätigt |
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## 12:47 Uhr — Ende der Verhandlung
RA Lattermann erklärt auf Rückfrage des Richters: Rechtsmittelverzicht wird nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe entschieden.
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# Strafmildernde Erwägungen — Absehen vom Fahrverbot § 4 BKatV
Bearbeiter: RA Lattermann
Datum: 18.10.2026
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## Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 4 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung): Das Regelfahrverbot kann entfallen, wenn gegenüber dem Regelfall ein besonderer Umstand vorliegt, der die Anordnung des Fahrverbots als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 11.09.1997 (Az. 4 StR 638/96) klargestellt, dass nicht jede berufliche Erschwernis ausreicht; es bedarf einer qualifizierten Härte.
§ 25 Abs. 1 StVG: Das Gericht kann — bei entsprechender gesetzlicher Regelung — von einem Fahrverbot absehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Kombination aus § 25 StVG und § 4 BKatV eröffnet dem Tatgericht Ermessensspielraum.
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## Strafmildernde Umstände im vorliegenden Fall
### 1. Geringes Vorleben
Mandant hat nur 1 Eintrag im FAER (1 Punkt, 2024). Er ist kein Wiederholungstäter mit Abstandsverstößen. Die Vorbelastung betrifft einen anderen Verstoßtyp (Geschwindigkeit).
### 2. Kooperationsbereitschaft
Mandant hat vollständig kooperiert, ist zur Verhandlung erschienen, hat die Fahrereigenschaft freiwillig bestätigt (wenngleich dies die Fahreridentifizierung ersparte) und alle Belege rechtzeitig vorgelegt.
### 3. Unverschuldete Messunsicherheit
Das SV-Gutachten zeigt, dass die BAMV-Messung unter nicht-standardisierten Bedingungen erfolgte. Obwohl der Tatbestand bei allen möglichen Messergebnissen erfüllt ist, wäre der tatsächliche Abstand möglicherweise 3032 m statt 28 m. Bei 32 m wäre die Unterschreitung „nur" 18 m statt 22 m — immer noch erheblich, aber geringer.
### 4. Soziale und wirtschaftliche Folgen
Wie im Aktenstück 13 ausgeführt: Mandant ist alleiniger GF der Norderhof Spedition GmbH mit 38 Mitarbeitenden; Fahrverbot würde den Betrieb unmittelbar gefährden; laufende Continental-Problematik verschärft die Situation.
### 5. Keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
Der Abstandsverstoß erfolgte auf der Autobahn bei konstantem Verkehrsfluss, trockener Fahrbahn und guter Sicht. Eine konkrete Gefährdungssituation (Notbremsung, Auffahrunfall) ist nicht eingetreten und ist in den Akten auch nicht dokumentiert.
### 6. Tateinheit mit Geschwindigkeit
Der gleichzeitige Geschwindigkeitsverstoß wurde eingestellt. Die Doppelsanktionierung — Bußgeld für Abstand plus separates Fahrverbot — wäre bei nur einem Tatvorwurf unverhältnismäßig.
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## Vergleich mit Regelfall
| Merkmal | Regelfall § 4 BKatV | Vorliegender Fall |
|---|---|---|
| Vorleben | Keine Vorgaben | 1 Punkt (gering) |
| Art des Verstoßes | Abstand unter halbem Tachowert, LKW | Abstand 28 m statt 50 m |
| Gefährdungsgrad | Abstrakt | Keine konkrete Gefährdung dokumentiert |
| Berufliche Folgen | Allgemeine Unannehmlichkeit | Existenzgefährdung GmbH (belegt) |
| Messqualität | Standardisiert | Nicht standardisiert (SV-Gutachten) |
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## Schlussfolgerung
Der vorliegende Fall weist mindestens 4 von 6 der in der Rechtsprechung anerkannten Absehgründe auf. Das Absehen vom Fahrverbot ist geboten. Das Gericht hat freies Ermessen; auf Basis der vorgelegten Belege wird Absehen primär beantragt.
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# Urteilsentwurf — AG Hamburg-Altona 188 OWi 188/26
(Entwurf auf Basis der mündlichen Urteilsbegründung; schriftliche Ausfertigung liegt noch nicht vor)
Erstellt von: RA Lattermann
Stand: 25.10.2026
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## Rubrum
**Amtsgericht Hamburg-Altona**
**Urteil vom 24.10.2026**
**Az.: 188 OWi 188/26**
In der Ordnungswidrigkeitensache gegen
Henrik Norderhof-Tannenmoor, geb. 17.09.1978, wohnhaft Alsterufer 88, 20354 Hamburg,
wegen fahrlässiger Unterschreitung des Mindestabstands auf Bundesautobahnen,
hat das Amtsgericht Hamburg-Altona, 188. Abteilung (Richter am AG Dr. Bremsfeld-Kowalski), in der Hauptverhandlung vom 24.10.2026
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## Tenor (nach mündlicher Verkündung)
**für Recht erkannt:**
1. Der Betroffene ist schuldig der fahrlässigen Unterschreitung des Mindestabstands gemäß § 4 Abs. 1 StVO, § 24 StVG i.V.m. Nr. 12.6.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV.
2. Gegen den Betroffenen wird eine **Geldbuße von 240 Euro** festgesetzt.
3. Von der Anordnung eines Fahrverbots wird **abgesehen** (§ 4 Abs. 4 BKatV).
4. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
5. Der gesonderte Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung (Section Control) wird gemäß § 47 OWiG eingestellt.
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## Sachverhalt (nach mündlicher Darstellung)
Der Betroffene fuhr am 04.02.2026 gegen 14:22 Uhr auf der BAB 7 in Höhe km 187,4 bei Bispingen in Fahrtrichtung Süden mit einem 32-Tonnen-Sattelzug (amtliches Kennzeichen HH-NS 3201). Auf einer Strecke von ca. 250 m hielt er zum vorausfahrenden Fahrzeug (Mercedes Sprinter, HA-SR 4881) einen gemessenen Abstand von 28 Metern. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt der erforderliche Mindestabstand (halber Tachowert) 50 Meter. Der Betroffene unterschritt diesen Mindestabstand um 22 Meter.
Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft in der Hauptverhandlung bestätigt.
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## Beweiswürdigung (Entwurf auf Basis mündlicher Begründung)
Das Gericht stützt die Verurteilung auf:
- Das BAMV-Messprotokoll Messreihe 188 (Messung Nr. 047)
- Das Sachverständigengutachten Pohlmann-Wittfeldt (SV bestätigt: auch bei Obergrenze der Messabweichung von 32 m liegt eine erhebliche Unterschreitung vor)
- Die eigene Aussage des Betroffenen zur Fahrereigenschaft
Bezüglich der Messunsicherheit (Aufstellungsabweichung 1,8 % Längsneigung) folgt das Gericht dem SV dahin, dass die Messung nicht mehr als vollständig standardisiert gilt, aber das Ergebnis auch bei maximaler Fehlerkorrektur (32 m) den Tatbestand eindeutig erfüllt.
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## Strafzumessung und Absehen vom Fahrverbot
Das Gericht erkennt an, dass ein atypischer Fall vorliegt, der das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt:
1. Der Betroffene ist alleiniger Geschäftsführer der Norderhof Spedition GmbH mit 38 Mitarbeitenden. Die beigebrachten Belege (Handelsregisterauszug, Gewinn- und Verlustrechnung 2025, Rahmenvertrag Continental) belegen eine konkrete und qualifizierte wirtschaftliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis.
2. Die Messung erfolgte unter Bedingungen, die von der PTB-Zulassung abweichen. Dies begründet keine Freistellung, mindert aber die Vorwerfbarkeit geringfügig.
3. Das Vorleben des Betroffenen zeigt lediglich einen Voreintrag mit 1 Punkt; er ist kein Mehrfachtäter bei Abstandsverstößen.
4. Eine konkrete Gefährdungssituation ist nicht eingetreten.
Das Gericht verhängt daher die Regelgeldbuße von 240 Euro und sieht von einem Fahrverbot ab.
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## Anmerkung Kanzlei zum Urteil
Das Urteil ist für den Mandanten in wesentlichen Punkten günstig: kein Fahrverbot, Geschwindigkeit eingestellt. Die Geldbuße von 240 EUR und 2 Punkte FAER bleiben. Rechtsmittelverzicht wird nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe entschieden; eine Rechtsbeschwerde auf 2 Punkte wäre kostspielig und hätte wenig Aussicht.
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# Rechtsbeschwerde-Prüfung — OLG Hamburg
Bearbeiter: RA Lattermann
Datum: 10.11.2026 (nach Zustellung schriftliche Urteilsgründe 05.11.2026)
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## Ausgangslage
Das AG Hamburg-Altona hat am 24.10.2026 den Betroffenen zu 240 EUR Geldbuße und 2 Punkten FAER verurteilt; von einem Fahrverbot wurde abgesehen; der Geschwindigkeitsvorwurf wurde eingestellt.
Der Betroffene hat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe zu entscheiden, ob er Rechtsbeschwerde einlegt (§ 79 OWiG).
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## Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG
**Zulässigkeitsvoraussetzungen:**
1. Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn
- die Geldbuße mehr als 250 EUR beträgt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) — im vorliegenden Fall: 240 EUR, also **nicht erfüllt**, oder
- das Fahrverbot angeordnet wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) — im vorliegenden Fall: **kein Fahrverbot**, also **nicht erfüllt**, oder
- das OLG die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt (§ 80 Abs. 1 OWiG).
2. Zulassungsrechtsbeschwerde (§ 80 OWiG): Das OLG kann die Rechtsbeschwerde zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
**Ergebnis Zulässigkeit:**
Eine zwingende Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG scheidet aus, da weder die Bußgeldgrenze (250 EUR) erreicht ist noch ein Fahrverbot angeordnet wurde.
Eine Zulassungsrechtsbeschwerde nach § 80 OWiG wäre theoretisch möglich, wenn das OLG die Frage der BAMV-Aufstellungskonformität als grundsätzlich ansieht. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, da bereits OLG-Entscheidungen zur Standardisierungsfrage existieren.
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## Prüfung Rechtsbeschwerde auf Bußgeld und Punkte
**Inhalt einer möglichen Rechtsbeschwerde:**
Falls eine Zulassung angestrebt wird, könnten folgende Rechtsfragen vorgebracht werden:
1. Hat das AG rechtlich korrekt entschieden, dass der Tatbestand trotz nicht-standardisierter Messung (Aufstellungsabweichung) erfüllt ist?
2. Hat das AG die Fahreridentifizierung (allein auf Basis Mandantenaussage, nachdem Foto ungeeignet) korrekt bewertet?
**Erfolgsaussichten:** Gering. Das Gericht hat die Messung inhaltlich gewürdigt (Tatbestand erfüllt auch bei 32 m) und die Fahreridentifizierung auf Basis der eigenen Aussage des Mandanten gestützt. Dies ist nach BGH-Rechtsprechung zulässig.
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## Wirtschaftlichkeitsprüfung
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Rechtsbeschwerde Anwaltsgebühren (§ 13 RVG, Verfahrensgebühr Rechtsmittel) | ca. 8001.200 EUR |
| SV-Gutachten (Ergänzung) | ca. 400 EUR |
| Gerichtskosten OLG (Pauschal) | 150 EUR |
| Gesamt | ca. 1.4001.800 EUR |
| Streitwert (Bußgeld) | 240 EUR + 2 Punkte |
**Ergebnis:** Eine Rechtsbeschwerde ist wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Mandant würde mehr ausgeben als er sparen könnte.
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## Empfehlung Kanzlei
**Kein Rechtsmittel einlegen.** Das Urteil ist für den Mandanten im Ergebnis akzeptabel: kein Fahrverbot (Hauptziel erreicht), Geschwindigkeit eingestellt (Tateinheit anerkannt), 2 Punkte und 240 EUR als Restrisiko. Eine Rechtsbeschwerde hätte bei der gegebenen Konstellation (eigene Fahrerzusage, Tatbestand eindeutig erfüllt bei 32 m) keine reale Freispruchperspektive.
Mandant wird am 12.11.2026 über diese Empfehlung informiert. Er teilt mit, er akzeptiere die Empfehlung. Das Urteil wird rechtskräftig.
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# Kostenfestsetzung — RVG und Rechtsschutzabrechnung
Bearbeiter: RA Lattermann
Datum: 25.11.2026
AZ: ML-2026-OWi-0188
---
## Gerichtskosten (laut AG Hamburg-Altona)
Da der Betroffene verurteilt wurde, trägt er die Gerichtskosten des Verfahrens.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Verfahrensgebühr AG OWi (§ 107 OWiG i.V.m. KV OWiG) | 75,00 EUR |
| Zustellungskosten (Schätzung) | 14,40 EUR |
| Zeugenentschädigung PHK Tornau-Wiesmann | 52,00 EUR |
| SV-Entschädigung Pohlmann-Wittfeldt (Gerichtskosten-Anteil, falls vom Gericht beauftragt) | 320,00 EUR |
| **Gesamt Gerichtskosten** | **461,40 EUR** |
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## Anwaltsgebühren Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal (RVG)
| Gebührentatbestand | Gebühr laut VV RVG | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|
| Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) | 30275 EUR | — | 150,00 EUR |
| Verfahrensgebühr Bußgeldverfahren bei Anwalt (Nr. 5103 VV RVG) | 30340 EUR | — | 170,00 EUR |
| Terminsgebühr Hauptverhandlung (Nr. 5110 VV RVG) | 40400 EUR | — | 250,00 EUR |
| Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | max. 20 EUR | — | 20,00 EUR |
| Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) | Einzeln | — | 35,00 EUR |
| Zwischensumme netto | | | 625,00 EUR |
| MwSt. 19 % | | | 118,75 EUR |
| **Gesamt Anwaltsgebühren** | | | **743,75 EUR** |
Erstberatungshonorar (pauschal): 350 EUR zzgl. MwSt. = 416,50 EUR (bereits bezahlt; nicht in Abrechnung enthalten)
SV-Honorar Pohlmann-Wittfeldt (privat beauftragt durch Kanzlei): 1.840,00 EUR zzgl. MwSt. = 2.189,60 EUR
---
## Rechtsschutzabrechnung — ARAG
**Versicherungsscheinnummer:** ARAG-VK-2024-7733-02
**Deckungsumfang:** Verkehrs-Rechtsschutz Fahrer, bestätigt
| Position | Betrag | Erstattungsfähig |
|---|---|---|
| Anwaltsgebühren Kanzlei | 743,75 EUR | Ja (nach RVG) |
| SV-Honorar Pohlmann-Wittfeldt | 2.189,60 EUR | Ja (als notwendige Auslagen) |
| Gerichtskosten (soweit nicht Pflicht des Mandanten) | 0 EUR | Gerichtskosten trägt Mandant bei Verurteilung |
| Selbstbeteiligung Mandant | 150,00 EUR | — |
| **Erstattung durch ARAG (netto nach Selbstbeteiligung)** | **2.783,35 EUR** | |
---
## Restbelastung Mandant
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Bußgeld | 240,00 EUR |
| Gerichtskosten | 461,40 EUR |
| Selbstbeteiligung ARAG | 150,00 EUR |
| Erstberatungshonorar (Pauschal, bereits bezahlt) | 416,50 EUR |
| **Gesamt Restbelastung Mandant** | **1.267,90 EUR** |
---
## Anmerkung
ARAG-Antrag wird am 28.11.2026 gestellt. Mandant wird über Restbelastung informiert. Bußgeld-Zahlung an Bußgeldstelle Niedersachsen wird veranlasst.
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# FAER-Löschungsfristen — Henrik Norderhof-Tannenmoor
Bearbeiter: RA Lattermann
Datum: 15.11.2026
Stand nach Urteil AG Hamburg-Altona (rechtskräftig voraussichtlich Dezember 2026)
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## Rechtsgrundlagen
§ 28 StVG (Verkehrszentralregister / FAER — Eintragungsvoraussetzungen)
§ 29 StVG (Tilgung, Löschungsfristen)
FAER-Verordnung (Fahreignungsregister-Verordnung)
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## Eintragsübersicht nach Rechtskraft neues Urteil
| Nr. | Tattag | Verstoß | Punkte | Rechtskraft (erwartet) | Tilgungsfrist | Löschbar ab |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 23.05.2024 | Geschwindigkeitsüberschr. Autobahn 31 km/h | 1 | 18.08.2024 | 2,5 Jahre | 18.02.2027 |
| 2 | 04.02.2026 | Abstandsverstoß § 4 StVO, LKW, BAMV | 2 | Dez. 2026 (erwartet) | 2,5 Jahre | ca. Jun. 2029 |
**Gesamt nach Neueintrag:** 3 Punkte (1 + 2)
---
## Tilgungsregelung
### Eintrag Nr. 1 (1 Punkt, 2024)
Tilgungsfrist: 2,5 Jahre ab Rechtskraft (18.08.2024)
Löschbar: 18.02.2027
**Tilgungsblockade:** Solange Eintrag Nr. 2 im FAER vorhanden ist, wird Eintrag Nr. 1 nicht vor seiner eigenen Löschfrist getilgt. Das Vorhandensein von Eintrag Nr. 2 verlängert die Frist von Eintrag Nr. 1 jedoch nicht — Eintrag Nr. 1 wird unabhängig am 18.02.2027 gelöscht.
### Eintrag Nr. 2 (2 Punkte, 2026)
Tilgungsfrist: 2,5 Jahre ab Rechtskraft
Bei Rechtskraft Dezember 2026: Löschbar ca. Juni 2029
---
## Punkteentwicklung (Prognose)
| Datum | Ereignis | Punkte gesamt |
|---|---|---|
| 24.02.2026 (FAER-Auskunft) | Vor Neueintrag | 1 |
| Dez. 2026 | Neueintrag Abstand-OWi | 3 |
| 18.02.2027 | Löschung Eintrag Nr. 1 (Verjährung) | 2 |
| Jun. 2029 | Löschung Eintrag Nr. 2 | 0 |
---
## Beratungshinweis für Mandant
Der Mandant hat nach Rechtskraft des neuen Urteils 3 Punkte im FAER. Ab 4 Punkten erfolgt eine Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG). Mandant liegt damit 1 Punkt unter der Verwarnschwelle.
Dringende Empfehlung: Kein weiterer Verkehrsverstoß mit Punktefolge bis mindestens Februar 2027 (Löschung Eintrag Nr. 1). Danach fällt der Punktestand auf 2.
Freiwilliger Fahreignungskurs (§ 4 Abs. 7 StVG) würde 1 Punkt abziehen, ist aber erst ab einem Punktestand von 15 Punkten und ohne vorherige Verwarnung möglich. Prüfung ob Mandant hier tätig werden möchte: Kurs kostet ca. 300500 EUR, spart 1 Punkt.
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## Mitteilung an KBA
RA Lattermann übermittelt nach Rechtskraft des Urteils eine Abschrift an KBA Flensburg zur Information (obwohl dies automatisch erfolgt) und prüft den Eintrag nach Eintragungsmitteilung.
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# Versicherungsmeldung Rechtsschutz — ARAG
Bearbeiter: RA Lattermann
AZ Kanzlei: ML-2026-OWi-0188
Datum Erstmeldung: 20.02.2026
---
## Versicherungsdetails
**Versicherer:** ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
**Versicherungsscheinnummer:** ARAG-VK-2024-7733-02
**Versicherungsnehmer:** Henrik Norderhof-Tannenmoor, Alsterufer 88, 20354 Hamburg
**Versicherungsart:** Verkehrs-Rechtsschutz (Fahrer und Fahrzeughalter)
**Selbstbeteiligung:** 150 EUR
---
## Erstmeldung 20.02.2026
RA Lattermann meldet den Schadensfall am 20.02.2026 telefonisch bei der ARAG-Schadenshotline (Tel.: 0211 963-2600) an und übermittelt anschließend das Schadensformular.
**Angaben im Schadensformular:**
- Schadendatum: 04.02.2026
- Vorwurf: Verkehrs-OWi (Abstandsverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung)
- Gericht: AG Hamburg-Altona (Einspruchsverfahren)
- Geschätzter Streitwert: n/a (OWi); voraussichtliche Anwaltsgebühren: 500800 EUR; SV-Kosten: 1.5002.000 EUR
---
## Deckungszusage ARAG
Schreiben ARAG vom 25.02.2026 an Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal:
Betreff: Deckungsschutz ARAG-VK-2024-7733-02 / Schadennummer ARG-2026-HH-11872
„Wir bestätigen Deckungsschutz für die genannte Ordnungswidrigkeitensache. Die Kostentragung erfolgt nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen AVB-RS 2021 und des RVG. Bitte übermitteln Sie nach Abschluss des Verfahrens die Kostenrechnung."
---
## Kommunikation im Verfahrensverlauf
| Datum | Inhalt |
|---|---|
| 15.03.2026 | ARAG fragt nach Verfahrensstand; RA Lattermann informiert: Akteneinsicht beantragt; Einspruch in Vorbereitung |
| 20.04.2026 | RA Lattermann meldet: Einspruch eingelegt; Verfahren bei AG Hamburg-Altona |
| 14.09.2026 | ARAG fragt nach SV-Kosten; RA Lattermann teilt SV-Beauftragung Pohlmann-Wittfeldt mit; SV-Kosten 2.189,60 EUR vorab angefragt |
| 22.09.2026 | ARAG bestätigt: SV-Kosten Pohlmann-Wittfeldt sind erstattungsfähig als notwendige Auslagen |
| 26.10.2026 | RA Lattermann meldet Urteilsausgang (240 EUR Bußgeld, kein Fahrverbot, 2 Punkte); Kosten folgen |
| 28.11.2026 | Abschlussrechnung an ARAG übermittelt |
---
## Erstattungsantrag 28.11.2026
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anwaltsgebühren (RA Lattermann, Schlussrechnung) | 743,75 EUR |
| SV-Honorar Pohlmann-Wittfeldt (inkl. MwSt.) | 2.189,60 EUR |
| Abzgl. Selbstbeteiligung | -150,00 EUR |
| **Erstattungsantrag an ARAG** | **2.783,35 EUR** |
Erstattungsziel: 2 Wochen nach Eingang laut ARAG AVB-RS 2021, § 17 Abs. 4.
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# Checkliste Mandantengespräch und Mandatsabschluss
Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
RA Lattermann
Datum Abschlussgespräch: 15.12.2026
AZ: ML-2026-OWi-0188
---
## Gesprächszusammenfassung
Mandant Henrik Norderhof-Tannenmoor erscheint zum Abschlussgespräch. Er ist mit dem Ergebnis des Verfahrens zufrieden: Das Fahrverbot wurde vermieden. Er nimmt das Bußgeld von 240 EUR und die 2 FAER-Punkte als akzeptables Ergebnis an.
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## Abschlusscheckliste
### Verfahrensergebnis
- [x] Bußgeldbescheid rechtskräftig (Dezember 2026)
- [x] Kein Fahrverbot — Hauptziel erreicht
- [x] Geschwindigkeitsvorwurf eingestellt (§ 47 OWiG)
- [x] Rechtsbeschwerde nicht eingelegt (Empfehlung Kanzlei angenommen)
- [x] Urteilsabschrift dem Mandanten übermittelt
### Finanzielle Abwicklung
- [x] Bußgeld 240 EUR an Bußgeldstelle Niedersachsen überwiesen (01.12.2026)
- [x] Gerichtskosten 461,40 EUR beglichen
- [x] ARAG-Erstattungsantrag gestellt (28.11.2026)
- [x] ARAG-Erstattung 2.783,35 EUR eingetroffen (12.12.2026)
- [x] Kanzleihonorar vollständig abgerechnet
### FAER und Fahreignung
- [x] Mandant informiert über aktuellen Punktestand: 3 Punkte
- [x] Mandant informiert über Tilgungsdaten (Eintrag Nr. 1: Feb. 2027; Eintrag Nr. 2: Jun. 2029)
- [x] Empfehlung ausgesprochen: Keine weiteren Verkehrsverstöße
- [x] Freiwilliger Fahreignungskurs erläutert (Mandant: „Werde ich erwägen")
### Betriebliche Situation
- [x] Continental-Schreiben: Mandant hat Continental persönlich kontaktiert; Situation entspannt
- [x] Fahrerlaubnis CE bleibt gültig — keine betrieblichen Einschränkungen
### Dokumentation
- [x] Vollständige Akte geschlossen und archiviert
- [x] Mandant erhält Aktenausdruck (wichtigste Dokumente) auf Wunsch
- [x] Akten-Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre gemäß BRAO § 50; Vernichtung ab Dezember 2031
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## Hinweise für künftige Mandate / Vorbeugung
RA Lattermann erteilt folgende praktische Hinweise:
1. **Abstandshaltung LKW:** Bei 100 km/h gilt Mindestabstand 50 m. Empfehlung: Sicherheitsabstand 6070 m einhalten; Dashcam-Einsatz prüfen (legal in D, wenn DSGVO-konform).
2. **Tempomat-Nutzung:** Bei Section-Control-Abschnitten (erkennbar an Schildern und Portalbrücken) Tempomaten auf 95 km/h einstellen, um Toleranzpuffer zu haben.
3. **BAMV-Zonen:** BAB 7 zwischen Hannover und Hamburg hat mehrere BAMV-Messstellen; Mandant sollte Fahrpersonal informieren.
4. **Dashcam:** Eine im Sattelzug installierte Dashcam (Frontkamera) kann bei künftigen Messungen als Gegenbeweis dienen — Abstandsnachweise durch eigene Aufnahme.
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## Mandatsende
Das Mandat gilt mit Abschluss des Gesprächs am 15.12.2026 als beendet. RA Lattermann dankt für das entgegengebrachte Vertrauen. Mandant bedankt sich und erklärt, er werde die Kanzlei weiterempfehlen.
Abgezeichnet: RA Lattermann, 15.12.2026
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# Akte: Norderhof-Tannenmoor — Abstandsverstoß Section Control BAB 7 Bispingen, Bußgeld und Fahrverbot
<!-- BEGIN gesamt-pdf-section (autogen) -->
## Akte komplett herunterladen
Diese Arbeitsakte gibt es in zwei Formaten zum Direkt-Download. Das Gesamt-PDF eignet sich zum Lesen, Ausdrucken und für schnelle Durchsichten. Das Akten-ZIP enthält sämtliche Originaldateien (Markdown-Aktenstücke, Tabellen, E-Mails, Fotos, PDFs, DOCX, XLSX) im Originalordnerlayout für eigene Auswertungen.
| Was | Format | Quelle |
| --- | --- | --- |
| Gesamt-PDF (alles in einer Datei, 262 KB) | PDF | [`gesamt-pdf/verkehrsowi-abstand-section-control-bab-7-bispingen-bussgeld-und-fahrverbot-norderhof_gesamt.pdf`](gesamt-pdf/verkehrsowi-abstand-section-control-bab-7-bispingen-bussgeld-und-fahrverbot-norderhof_gesamt.pdf) |
| Akten-ZIP (alle Einzeldateien) | ZIP | [testakte-verkehrsowi-abstand-section-control-bab-7-bispingen-bussgeld-und-fahrverbot-norderhof.zip](https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/releases/latest/download/testakte-verkehrsowi-abstand-section-control-bab-7-bispingen-bussgeld-und-fahrverbot-norderhof.zip) |
Die ZIP-URL ist stabil und zeigt immer auf die aktuelle Version. Im Akten-ZIP ist das Gesamt-PDF mit enthalten.
<!-- END gesamt-pdf-section (autogen) -->
**Arbeitsakte.** Alle Personen, Anschriften, Aktenzeichen, Unternehmen und Messdaten sind anonymisiert. Die Akte gehört fachlich zum Plugin `verkehrsowi-verteidiger`.
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## Kurzbild
- Mandant: Henrik Norderhof-Tannenmoor, 47 Jahre, Geschäftsführer Norderhof Spedition GmbH, Hamburg.
- Fahrzeug: 32-Tonnen-Sattelzug, amtliches Kennzeichen HH-NS 3201, Iveco Stralis 570 AS 4x2, Erstzulassung 2021.
- Tatvorwurf: BAB 7, km 187,4, Höhe Bispingen, Fahrtrichtung Süden, 04.02.2026, 14:22 Uhr.
- Abstandsverstoß: gemessener Abstand 28 m bei 100 km/h über eine Strecke von 250 m (halber Tachowert = 50 m); Messung per Brückenabstandsmessverfahren (BAMV), Messreihe 188.
- Zugleich: Geschwindigkeitsüberschreitung 117 km/h (nach Toleranzabzug 3 km/h = 114 km/h) innerhalb der Section Control (ZBV) Speedcheck-XR auf 100er-Strecke (Zeichen 274).
- Behörde: Bußgeldstelle Land Niedersachsen, Hannover; AZ NIBOWS-188-A-4711-26; zuständige Dienststelle: Polizeiautobahnstation Bispingen-Wietzendorf.
- Sanktion lt. Anhörungsbogen: 240 EUR Bußgeld, 2 Punkte FAER, 1 Monat Regelfahrverbot (§ 4 BKatV i.V.m. Anhang).
- Einspruch erhoben; Verfahren abgegeben an: AG Hamburg-Altona, 188 OWi 188/26; Hauptverhandlungstermin 24.10.2026, 09:30 Uhr.
- Verteidigung: RA Lattermann, Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner, Hamburg; AZ ML-2026-OWi-0188; Messtechnik-SV Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt.
- Kernkonflikte: BAMV-Standardisierung, Section Control Zuverlässigkeit, Toleranzabzugsstreit (3 km/h vs. 3 %), Fahreridentifizierung (unscharfes Frontfoto), FAER-Vorbelastung 2024 (31 km/h), Existenzgefährdung durch Fahrverbot, Verhältnismäßigkeit § 25 StVG, Verjährung § 26 III StVG.
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## Was diese Akte demonstriert
| Skill | Aktenstück | Demonstration |
|---|---|---|
| Mandatsaufnahme VerkehrsOWi | 01, 22 | Strukturierter Mandantenbogen, Vollmacht, Rechtsschutz |
| Anhörungsbogen-Analyse | 02 | AZ-Prüfung, Tatvorwurf, Fristen (§ 26 III StVG) |
| Akteneinsichtsrecht | 03 | Antrag auf vollständige Einsicht in Messakte |
| BAMV Brückenabstandsmessung | 04, 06, 12 | Standardisierung, Messreihenprotokoll, Gerichtsurteile |
| Section Control / Streckenradar | 05, 07 | Speedcheck-XR Rohdaten, Eichschein, Einzelfallprüfung |
| Toleranzabzug Geschwindigkeit | 05, 11 | 3-km/h-Regelung vs. 3-%-Methode, Rechtsfolgen |
| Fahreridentifizierung | 04, 11 | Frontfoto unscharf, Beweissicherung, Lichtbildvorhaltung |
| FAER / Punktesystem | 08, 20 | Vorbelastung 2024, Eintragungs- und Löschungsfristen |
| Einspruchsschrift | 09 | Form, Frist, Begründung, Prozesshindernis |
| Sachverständigenbeweis | 10, 11 | Beweisantrag, SV-Gutachten Pohlmann-Wittfeldt |
| Fahrverbot und Existenzgefährdung | 13, 16, 17 | § 25 StVG, § 4 BKatV, atypischer Fall, Unternehmensgefährdung |
| Hauptverhandlung AG | 15 | Verhandlungsprotokoll, Zeugenbefragung, Beweisanträge |
| Rechtsmittelprüfung | 18 | Rechtsbeschwerde OLG, Zulassungsfragen |
| Kostenfestsetzung | 19 | RVG, Auslagen, Rechtsschutz-Abrechnung |
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## Aktenstücke
| Nr. | Datei | Inhalt |
|---|---|---|
| 01 | [`01-mandantenbogen-norderhof.md`](01-mandantenbogen-norderhof.md) | Mandantenbogen Henrik Norderhof-Tannenmoor, Vollmacht, Rechtsschutz |
| 02 | [`02-anhoerungsbogen-188-a-4711-26.md`](02-anhoerungsbogen-188-a-4711-26.md) | Anhörungsbogen NIBOWS-188-A-4711-26 — Tatvorwurf, Fristen, erste Analyse |
| 03 | [`03-akteneinsicht-antrag.md`](03-akteneinsicht-antrag.md) | Akteneinsichtsantrag Kanzlei an Bußgeldstelle Hannover |
| 04 | [`04-messprotokoll-bamv.md`](04-messprotokoll-bamv.md) | BAMV-Messprotokoll Brückenabstandsmessverfahren Messreihe 188 |
| 05 | [`05-section-control-rohdaten.md`](05-section-control-rohdaten.md) | Section Control Speedcheck-XR Rohdaten und Auswertungsdatensatz |
| 06 | [`06-eichschein-bamv.md`](06-eichschein-bamv.md) | Eichschein BAMV-Anlage km 187,4 BAB 7, Gültigkeit, Metadaten |
| 07 | [`07-eichschein-speedcheck-xr.md`](07-eichschein-speedcheck-xr.md) | Eichschein Speedcheck-XR Section Control, Überprüfungsprotokoll |
| 08 | [`08-faer-auszug-norderhof.md`](08-faer-auszug-norderhof.md) | FAER-Auszug Henrik Norderhof-Tannenmoor, Vorbelastung 2024 |
| 09 | [`09-einspruchsschrift-188-owi-188-26.md`](09-einspruchsschrift-188-owi-188-26.md) | Einspruchsschrift AG Hamburg-Altona 188 OWi 188/26 |
| 10 | [`10-beweisantrag-sachverstaendigengutachten.md`](10-beweisantrag-sachverstaendigengutachten.md) | Beweisantrag auf Einholung Sachverständigengutachten Messtechnik |
| 11 | [`11-pohlmann-wittfeldt-gutachten-zusammenfassung.md`](11-pohlmann-wittfeldt-gutachten-zusammenfassung.md) | SV-Gutachten Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt — Zusammenfassung |
| 12 | [`12-rechtssprechung-bamv-saarlouis.md`](12-rechtssprechung-bamv-saarlouis.md) | Rechtsprechungsübersicht BAMV: OLG Saarbrücken u.a. |
| 13 | [`13-fahrverbots-existenzgefaehrdung-pruefung.md`](13-fahrverbots-existenzgefaehrdung-pruefung.md) | Existenzgefährdungsprüfung § 25 StVG / Fahrverbot GF-Stellung |
| 14 | [`14-vergleichsoffer-staatsanwaltschaft.md`](14-vergleichsoffer-staatsanwaltschaft.md) | Vergleichsangebot Staatsanwaltschaft / Opportunitätsüberlegungen |
| 15 | [`15-protokoll-amtsgerichtsverhandlung-24-10-2026.md`](15-protokoll-amtsgerichtsverhandlung-24-10-2026.md) | Protokoll Hauptverhandlung AG Hamburg-Altona 24.10.2026 |
| 16 | [`16-strafmildernde-erwaegungen.md`](16-strafmildernde-erwaegungen.md) | Strafmildernde Erwägungen, Absehen vom Fahrverbot, § 4 BKatV |
| 17 | [`17-urteilsentwurf-ag-altona.md`](17-urteilsentwurf-ag-altona.md) | Urteilsentwurf AG Hamburg-Altona 188 OWi 188/26 |
| 18 | [`18-rechtsmittel-rechtsbeschwerde-pruefung.md`](18-rechtsmittel-rechtsbeschwerde-pruefung.md) | Rechtsbeschwerde-Prüfung OLG Hamburg, Zulassungsfragen |
| 19 | [`19-kostenfestsetzung.md`](19-kostenfestsetzung.md) | Kostenfestsetzung RVG, Auslagen, Abrechnung Rechtsschutz |
| 20 | [`20-faer-loeschungsfristen.md`](20-faer-loeschungsfristen.md) | FAER-Löschungsfristen, Tilgungsregelung, Übernahme ins FAER |
| 21 | [`21-versicherungsmeldung-rechtsschutz.md`](21-versicherungsmeldung-rechtsschutz.md) | Versicherungsmeldung Rechtsschutz, Deckungsschutz, Kommunikation |
| 22 | [`22-checkliste-mandantengespraech-abschluss.md`](22-checkliste-mandantengespraech-abschluss.md) | Checkliste Mandantengespräch und Mandatsabschluss |
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## Anhänge
### DOCX
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`docx/einspruchsschrift-188-owi-final.docx`](docx/einspruchsschrift-188-owi-final.docx) | Einspruchsschrift (eingereichte Endfassung) AG Hamburg-Altona |
| [`docx/beweisantrag-sv-gutachten.docx`](docx/beweisantrag-sv-gutachten.docx) | Beweisantrag Sachverständigengutachten Messtechnik (Endfassung) |
| [`docx/mandantenmemo-fahrverbot-strategie.docx`](docx/mandantenmemo-fahrverbot-strategie.docx) | Mandantenmemo: Strategie Fahrverbot, Existenzgefährdung, Szenarien |
### XLSX
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`xlsx/faer-punktekonto-historie.xlsx`](xlsx/faer-punktekonto-historie.xlsx) | FAER-Punktekontohistorie Norderhof-Tannenmoor mit Löschungsfristen |
| [`xlsx/bussgeldkatalog-vergleich-vorhaltung.xlsx`](xlsx/bussgeldkatalog-vergleich-vorhaltung.xlsx) | BKat-Sanktionsvergleich: Abstand, Geschwindigkeit, Vorhaltungsszenarien |
### E-Mails (.eml)
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`emails/2026-02-06_polizeistation-bispingen-an-bussgeldstelle-datentransfer.eml`](emails/2026-02-06_polizeistation-bispingen-an-bussgeldstelle-datentransfer.eml) | Polizeistation Bispingen-Wietzendorf an Bußgeldstelle: Datentransfer Messung |
| [`emails/2026-04-15_kanzlei-an-ag-hamburg-altona-einspruch.eml`](emails/2026-04-15_kanzlei-an-ag-hamburg-altona-einspruch.eml) | Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal an AG Hamburg-Altona: Einspruch |
| [`emails/2026-02-18_mandant-an-kanzlei-vollmacht-sachverhalt.eml`](emails/2026-02-18_mandant-an-kanzlei-vollmacht-sachverhalt.eml) | Mandant Norderhof-Tannenmoor an Kanzlei: Vollmacht und Sachverhaltsdarstellung |
| [`emails/2026-04-08_bussgeldstelle-an-kanzlei-akteneinsicht-erteilt.eml`](emails/2026-04-08_bussgeldstelle-an-kanzlei-akteneinsicht-erteilt.eml) | Bußgeldstelle Hannover an Kanzlei: Akteneinsicht erteilt |
### PDFs
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`pdfs/frontfoto-section-control-anonymisiert.pdf`](pdfs/frontfoto-section-control-anonymisiert.pdf) | Frontfoto Section Control (Hinweis: Foto verpixelt, Fahreridentifizierung fraglich) |
| [`pdfs/eichschein-bamv-deckblatt.pdf`](pdfs/eichschein-bamv-deckblatt.pdf) | Eichschein BAMV-Anlage Deckblatt (Scan) |
### Fotos
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| [`jpg/bab-7-km-187-4-streckenfoto.jpg`](jpg/bab-7-km-187-4-streckenfoto.jpg) | BAB 7 km 187,4 Höhe Bispingen — Streckenfoto mit Sichtbeziehungen |
| [`jpg/sattelzug-norderhof-fzs-foto.jpg`](jpg/sattelzug-norderhof-fzs-foto.jpg) | Sattelzug HH-NS 3201 — Fahrzeugstandsfoto (Referenz) |
| [`jpg/messstelle-bispingen-uebersicht.jpg`](jpg/messstelle-bispingen-uebersicht.jpg) | Messstelle Bispingen — Übersichtsfoto Brücke und Messpunkte |
---
## Verfahrensstand
**Stichtag dieser Akte: Oktober 2026**
**Mandatsannahme: 19. Februar 2026**
| Verfahrensstrang | Status |
|---|---|
| Anhörungsbogen erhalten | 11.02.2026 |
| Einspruch eingelegt | 15.04.2026 (nach FAER-Prüfung fristgerecht) |
| Akteneinsicht | Erteilt 08.04.2026; Messakte vollständig |
| SV-Gutachten Pohlmann-Wittfeldt | Erstellt; BAMV-Standardisierungsmangel festgestellt |
| Section Control Toleranzfrage | Ungeklärt; Beweisantrag gestellt |
| Hauptverhandlung AG Hamburg-Altona | 24.10.2026, 09:30 Uhr — Termin bestätigt |
| Fahrverbots-Prüfung § 25 StVG | Existenzgefährdung belegt; Antrag auf Absehen |
| Rechtsbeschwerde | Vorbereitet, noch nicht eingelegt |
| Rechtsschutz | ARAG Deckungsschutz erteilt |
Bearbeiter: **RA Lattermann**, Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Sachverständiger: **Dipl.-Ing. Pohlmann-Wittfeldt**, Büro für Kfz-Technik und Messtechnik, Lübeck
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From: poststelle@pas-bispingen-wietzendorf.polizei.niedersachsen.de
To: bussgeldstelle@mj.niedersachsen.de
Date: Fri, 06 Feb 2026 10:14:22 +0100
Subject: Datentransfer Messung NIBOWS-188-A-4711-26 / BAB 7 km 187,4 / 04.02.2026
Message-ID: <20260206101422001@pas-bispingen-wietzendorf.polizei.niedersachsen.de>
MIME-Version: 1.0
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Polizeistation Bispingen-Wietzendorf
Dorfstrasse 34, 29646 Bispingen
Tel.: 05194 97770
poststelle@pas-bispingen-wietzendorf.polizei.niedersachsen.de
An:
Bussgelstelle Land Niedersachsen
Goettinger Chaussee 76A
30453 Hannover
06. Februar 2026
Betreff: Uebermittlung Messdaten / Vorgang NIBOWS-188-A-4711-26
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit uebermitteln wir die folgenden Unterlagen zum o.g. Vorgang gemaess
Datentransferprotokoll NIBOWS-2026-DTP:
Vorgang: NIBOWS-188-A-4711-26
Tatzeit: 04.02.2026, 14:22 Uhr
Tatort: BAB 7, km 187,4, Fahrtrichtung Sued, Hoehe Bispingen
Fahrzeug: HH-NS 3201, Sattelzug, Iveco Stralis
Uebermittelte Dateien (als verschluesselter Upload ins NIBOWS-Portal):
1. Messprotokoll BAMV Messreihe 188 (PDF, 14 Seiten)
2. Eichschein BAMV LMG-NI-2025-BAMV-0447 (PDF)
3. Funktionskontrollprotokoll FK-2026-188-001 (PDF)
4. Section Control Rohdatensatz SC-BAB7-BW-2026-0204-1422 (XML)
5. Frontfoto Section Control Portal A (JPEG, 1280x960 px)
6. Frontfoto Section Control Portal B (JPEG, 1280x960 px)
7. Polizeiliches Anzeigeformular VKS 2026-188-047 (PDF)
Bearbeitender Beamter: PHK Tornau-Wiesmann (Dienstnr. PAS-BW-044)
Kontrolliert durch: EPHK Streicher-Wolfen (Dienstnr. PAS-BW-001)
Bitte bestaetigen Sie den Empfang und teilen Sie das Aktenzeichen mit.
Mit freundlichen Gruessen
PHK Tornau-Wiesmann
Polizeiautobahnstation Bispingen-Wietzendorf
@@ -0,0 +1,51 @@
From: h.norderhof@norderhof-spedition.de
To: lattermann@schwingenstein-roosendaal.de
Date: Wed, 18 Feb 2026 19:37:14 +0100
Subject: Vollmacht und Sachverhaltsdarstellung / Bussgeldverfahren BAB 7
Message-ID: <20260218193714001@norderhof-spedition.de>
MIME-Version: 1.0
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lattermann,
vielen Dank fuer das heutige Erstgespraech. Wie besprochen uebersende ich
hiermit meine Vollmacht (als unterzeichnetes PDF, Anlage) sowie meine
schriftliche Sachverhaltsdarstellung zu dem Bussgeldverfahren.
Aktenzeichen Behoerde: NIBOWS-188-A-4711-26
Mein Fahrzeug: Sattelzug HH-NS 3201 (Norderhof Spedition GmbH)
Tatvorwurf: Abstandsunterschreitung BAB 7, km 187,4, Bispingen, 04.02.2026
Sachverhaltsdarstellung:
Ich befuhr am 04.02.2026 die BAB 7 in Fahrtrichtung Sueden. Ich war auf dem
Rueckweg von einem Kundentermin bei Mueller-Logistics GmbH in Soltau nach
Hamburg. Die Strecke kenne ich gut; ich bin sie regelmaessig gefahren.
Der Tempomat war auf 100 km/h eingestellt. Ich bin sicher, nicht ueber
100 km/h gefahren zu sein. Das Ergebnis 117 km/h ueberrascht mich sehr.
Zum Abstand: Vor mir fuhr ein blauer Kleintransporter, ich glaube ein
Mercedes Sprinter. Ich habe den Abstand bewusst im Blick gehalten und
schaetzte ihn auf gut 30 Meter -- was ich fuer einen schweren Sattelzug
bei 100 km/h als ausreichend erachtete. Ich wusste nicht, dass 50 Meter
vorgeschrieben sind. Das war mir so nicht bekannt.
Das Foto aus dem Anhoerungsbogen: Ich kann mich auf diesem Foto
nicht klar erkennen. Das Gesicht ist wirklich sehr unscharf.
Meine Bitte: Bitte tun Sie alles, um das Fahrverbot zu verhindern.
Die Spedition haengt an meinem Fuehrerschein. Ich bin der einzige GF.
Anbei:
1. Unterzeichnete Vollmacht (PDF)
2. Anhoerungsbogen (Kopie, PDF)
3. Handelsregisterauszug Norderhof Spedition GmbH (PDF)
Mit freundlichen Gruessen
Henrik Norderhof-Tannenmoor
Geschaeftsfuehrer, Norderhof Spedition GmbH
Holstenstrasse 202, 22767 Hamburg
Mobil: +49 171 4477 8819
@@ -0,0 +1,60 @@
From: akteneinsicht@bussgeldstelle.mj.niedersachsen.de
To: lattermann@schwingenstein-roosendaal.de
Date: Wed, 08 Apr 2026 14:22:09 +0200
Subject: AZ NIBOWS-188-A-4711-26 -- Akteneinsicht erteilt
Message-ID: <20260408142209001@bussgeldstelle.mj.niedersachsen.de>
MIME-Version: 1.0
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Bussgeldstelle Land Niedersachsen
Goettinger Chaussee 76A
30453 Hannover
Tel.: 0511 120-4711
akteneinsicht@bussgeldstelle.mj.niedersachsen.de
An:
Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
RA Lattermann
Neuer Wall 63
20354 Hamburg
08. April 2026
Ihr Zeichen: ML-2026-OWi-0188
Unser Zeichen: NIBOWS-188-A-4711-26
Betreff: Akteneinsicht erteilt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lattermann,
wir beziehen uns auf Ihren Akteneinsichtsantrag vom 23.02.2026 und erteilen
hiermit Akteneinsicht in den oben genannten Vorgang.
Die angeforderten Unterlagen wurden in das sichere Akteneinsichtsportal
des Landes Niedersachsen (portal.akteneinsicht.niedersachsen.de) hochgeladen
und stehen Ihnen dort zum Abruf bereit. Der Zugangscode wird separat per
SMS an Ihre hinterlegte Mobilnummer uebermittelt.
Inhalt der uebermittelten Akten:
1. Vollstaendiges Messprotokoll BAMV Messreihe 188 (Dok. 001)
2. Eichschein BAMV (Dok. 002)
3. Funktionskontrollprotokoll FK-2026-188-001 (Dok. 003)
4. Section Control Rohdatensatz XML (Dok. 004)
5. Eichschein Speedcheck-XR (Dok. 005)
6. Frontfoto Section Control Portal A -- Originaldatei (Dok. 006)
7. Frontfoto Section Control Portal B -- Originaldatei (Dok. 007)
8. Polizeibericht PAS Bispingen-Wietzendorf (Dok. 008)
9. PTB-Zulassung BAMV LB-7000 (Dok. 009)
10. PTB-Zulassung Speedcheck-XR (Dok. 010)
Bitte entnehmen Sie die Bedienungsanleitungen direkt beim Hersteller;
diese sind nicht Teil der Bussgeldbehoerenakten.
Bei Rueckfragen steht Ihnen unsere Akteneinsichtsstelle zur Verfuegung.
Mit freundlichen Gruessen
Rolf Griesemacht
Sachbearbeiter Akteneinsicht
Bussgeldstelle Land Niedersachsen
@@ -0,0 +1,54 @@
From: lattermann@schwingenstein-roosendaal.de
To: poststelle@amtsgericht-altona.hamburg.de
Date: Wed, 15 Apr 2026 16:02:47 +0200
Subject: Einspruch / 188 OWi 188/26 / Norderhof-Tannenmoor ./. Bussgeldstelle Niedersachsen
Message-ID: <20260415160247001@schwingenstein-roosendaal.de>
MIME-Version: 1.0
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
RA Lattermann
Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Tel.: +49 40 6688-2200
Fax: +49 40 6688-2210
lattermann@schwingenstein-roosendaal.de
An:
Amtsgericht Hamburg-Altona
OWi-Abteilung 188
Max-Brauer-Allee 91
22765 Hamburg
15. April 2026
Betreff: Einspruch gegen Bussgeldbesch. NIBOWS-188-A-4711-26
Ihr Aktenzeichen (nach Abgabe): 188 OWi 188/26
Unser Aktenzeichen: ML-2026-OWi-0188
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Ordnungswidrigkeitensache gegen Herrn Henrik Norderhof-Tannenmoor,
Alsterufer 88, 20354 Hamburg, zeige ich dessen Vertretung an und lege
gegen den Bussgeldbesch. der Bussgeldstelle Land Niedersachsen vom
25.03.2026, AZ NIBOWS-188-A-4711-26, zugestellt am 27.03.2026,
Einspruch
ein. Die ausfuehrliche schriftliche Begruendung sowie die Vollmacht
des Betroffenen uebersende ich als Anlage (PDF, 8 Seiten).
Ich bitte um:
1. Bestaetigung des Eingangs per E-Mail oder Fax.
2. Mitteilung des Aktenzeichens des Amtsgerichts Hamburg-Altona.
3. Ladung zum Termin zur Hauptverhandlung (Terminwunsch Nachmittags).
Vorsorglich beantrage ich Akteneinsicht auch in die beim Amtsgericht
eingegangenen Unterlagen.
Mit freundlichen Gruessen
RA Lattermann
Kanzlei Schwingenstein-Roosendaal Strafrechtspartner
Anlage: Einspruchsschrift (8 Seiten), Vollmacht (1 Seite)
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