v51.0.0(akte-56): strafzumessung-vermoegensdelikt-bankert-frankfurt-untreue-haupt-und-revisionsverhandlung

Mandant: Friedrich-Karl Bankert (52, ehem. CFO Vellbruck Energietechnik
GmbH Frankfurt). Verteidigung: RA Dr. Roosendaal Frankfurt AZ MR-2026-SZ-0922.

Vorwurf: Untreue par 266 StGB in 14 Faellen Schaden 4.8 Mio EUR.
LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26 Verurteilung 4 J 6 M; Revision BGH 5 StR
2188/26.

Konflikte: Strafrahmenverschiebung par 46; TOA par 46a (Wiedergutmachung
2.1 Mio); Verfahrensdauer; Gestaendnis-Wert; berufliche Existenz; Bewaeh-
rungsfaehigkeit par 56; gescheiterte Verstaendigung par 257c StPO;
Revision par 337 StPO.

StGB par 46 46a 56 266; StPO par 257c 337.

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# Mandatsübernahme Bankert — Strafzumessung Untreue
**Kanzlei:** Wittfeldt-Steinheim Strafverteidigung, Frankfurt am Main
**Kanzleiaktenzeichen:** WS-2026-STR-0414
**Gerichtsverfahren:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Anwältin:** Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim
**Erstgespräch:** 04.02.2026
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## Notiz zum Erstgespräch
Herr Konrad Bankert, geb. 17.09.1971, wohnhaft Sachsenhäuser Ufer 22, 60594 Frankfurt am Main, erschien am 04.02.2026 in Begleitung seiner Ehefrau Sandra Bankert (geb. Rohrmann) zum Erstgespräch. Herr Bankert ist seit dem 19.01.2026 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (AZ: 932 Gs 1114/26) in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt I. Er wurde für dieses Gespräch gemäß § 148 StPO vorgeführt.
### Sachverhaltsdarstellung Mandant
Herr Bankert schildert, er habe als Prokurist der Müller & Schmitt Treuhand GmbH (Sitz: Neue Mainzer Straße 74, 60311 Frankfurt) von 2008 bis 2024 im Bereich Kapitalanlageberatung und Treuhandgeschäfte gearbeitet. Zwischen Januar 2020 und Oktober 2024 habe er systematisch Überweisungen von Klientengeldern (Fremdvermögen) auf Konten der Solarwind Capital LP (Liechtenstein) veranlasst. Die Solarwind Capital LP stehe faktisch unter seiner Kontrolle, da er der wirtschaftlich Berechtigte sei.
Bankert gibt an, er habe die Gelder nicht für sich verbraucht, sondern am Kapitalmarkt anlegen wollen, um Verluste bei einem anderen Klientenmandat zu kompensieren. Die Strategie sei gescheitert. Der Gesamtschaden belaufe sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft auf 9 Mio. EUR.
Er habe sich nach Aufdeckung des Sachverhalts im Oktober 2024 bei der Geschäftsführung der Müller & Schmitt GmbH gemeldet und eine Selbstanzeige erstattet. Seit Haftbefehl am 19.01.2026 befinde er sich in U-Haft.
### Geständnisbereitschaft
Herr Bankert erklärt ausdrücklich, er sei bereit, ein vollumfängliches Geständnis abzulegen. Er wolle die Strafe auf sich nehmen und das Verfahren nicht in die Länge ziehen. Seine Familie — Ehefrau Sandra (schwere Herzerkrankung, Wartelistenstatus Transplantation) sowie zwei Söhne (David, 26, Masterstudium Betriebswirtschaft; Lukas, 23, Masterstudium Informatik) — leide erheblich.
### Schadenswiedergutmachung
Bankert teilt mit, er habe aus eigenen Ersparnissen, Lebensversicherungen und durch Verkauf der Immobilie (Immobilienwert lt. Gutachten 1,1 Mio. EUR; Verkauf zum 28.02.2026 vereinbart) bereits 4,2 Mio. EUR auf ein Anderkonto der Kanzlei überwiesen, das als Wiedergutmachungspool für die Geschädigten dient. Die Müller & Schmitt GmbH als Geschädigte hat die Zahlung schriftlich bestätigt. Restsschaden: 4,8 Mio. EUR.
### Mandatserteilung
Vollmacht erteilt am 04.02.2026. Mandatsgegenstand: Verteidigung im Hauptverfahren LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26, insbesondere Strafzumessung nach § 46 StGB, Einwirken auf Strafmaß unter 2 Jahre mit Bewährungsaussetzung gemäß § 56 StGB, hilfsweise Gesamtfreiheitsstrafe unter 3 Jahren mit Bewährungsantrag.
### Strategie-Erstnotiz
Die Verteidigungsstrategie konzentriert sich auf die Strafzumessung, nicht auf den Schuldspruch. Bankert wird die Tat einräumen (§ 46 Abs. 2 StGB: Geständnis als Entlastungsmoment). Zentrale Argumente:
1. Schadenswiedergutmachung gemäß § 46a StGB (4,2 Mio. EUR, ca. 47 % des Gesamtschadens).
2. Vollständige Vorstrafenfreiheit; keine einschlägigen Vorverfahren.
3. Geständnis ohne Auflagen im Ermittlungsverfahren.
4. Täter handelte aus finanziellem Druck (Kompensation vorheriger Verluste), kein primär eigennütziges Motiv.
5. Erhebliche persönliche Folgen: Berufsverlust, drohende Insolvenz, Ehefrau schwer krank.
6. Vergleichsrechtsprechung BGH: Untreue-Schaden 9 Mio. EUR bewegt sich im Bereich, der bei vollständiger Schadenswiedergutmachung und Geständnis eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen kann.
Nächste Schritte: Akteneinsicht beantragen; Termin Hauptverhandlung abwarten; Rechtsgespräch mit Staatsanwaltschaft anstreben.
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**Verfasst von:** Prof. Dr. H. Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 04.02.2026
**Quelle § 46 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
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# Fallgeschichte — Untreue 9 Mio. EUR (20202024)
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26 | WS-2026-STR-0414
**Bearbeitung:** Prof. Dr. H. Wittfeldt-Steinheim
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## Beteiligte
| Rolle | Person/Einheit | Anmerkung |
|---|---|---|
| Mandant / Angeklagter | Konrad Bankert, geb. 17.09.1971 | Ehem. Prokurist |
| Geschädigte | Müller & Schmitt Treuhand GmbH, Frankfurt | Arbeitgeberin |
| Geschädigte (mittelbar) | 11 Anleger-Klienten der Müller & Schmitt GmbH | Treuhandvermögen |
| Tatmittel-Gesellschaft | Solarwind Capital LP (Liechtenstein) | Bankert wirtschaftlich Berechtigter |
| Staatsanwaltschaft | StA Frankfurt, Dezernat Wirtschaftskriminalität | OStA Dr. Rainer Holtkamp |
| Kammer | LG Frankfurt, 5. Große Strafkammer | Vorsitz: RiLG Dr. Ute Brendel |
| Revisionsinstanz | BGH, 5. Strafsenat | AZ: BGH 5 StR 2188/26 |
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## Tatchronik 20202024
### Vorgeschichte (20082019)
Konrad Bankert tritt 2008 als Prokurist in die Müller & Schmitt Treuhand GmbH ein. Das Unternehmen verwaltet Treuhandvermögen institutioneller und privater Anleger; Bankert betreut ab 2012 als Bereichsleiter das Segment Kapitalanlage-Treuhand mit einem Gesamtvolumen von rd. 140 Mio. EUR. Seine Unterschriftsbefugnis umfasst Überweisungen bis 500.000 EUR ohne Zweitunterschrift.
Im Jahr 2018 entstehen im Portfolio des Klienten Hessische Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution erhebliche Verluste durch ein Derivatgeschäft, das Bankert eigenmächtig eingegangen ist (Verlust ca. 1,1 Mio. EUR). Dieser Verlust wird intern verbucht, ohne dass Bankert die Geschäftsführung vollständig informiert. Er beschließt, den Verlust durch externe Gewinne zu kompensieren.
### Tatphase I (Januar 2020 — Dezember 2021)
Bankert gründet Ende 2019 über einen Liechtensteiner Anwalt die Solarwind Capital LP als Vehikel für spekulative Kapitalmarktgeschäfte. Er ist der einzige wirtschaftlich Berechtigte.
Im Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2021 veranlasst Bankert insgesamt 42 Überweisungen von Treuhandkonten der Müller & Schmitt GmbH auf Konten der Solarwind Capital LP in Vaduz. Die Überweisungen werden als "Anlagemandate" und "Dienstleistungsgebühren" in der Buchhaltung kaschiert. Gesamtbetrag dieser Phase: 3,2 Mio. EUR.
### Tatphase II (Januar 2022 — Oktober 2024)
Nachdem die Börsenspekulation über die Solarwind Capital LP erhebliche weitere Verluste erzeugt hat (Verlust der gesamten Tatphase I-Mittel bis Ende 2022), eskaliert Bankert das Schema. Im Zeitraum Januar 2022 bis Oktober 2024 werden 68 weitere Überweisungen veranlasst, Einzelbeträge nunmehr bis zu 280.000 EUR. Gesamtbetrag dieser Phase: 5,8 Mio. EUR.
Die Überweisungen werden durch gefälschte Buchungsbelege überdeckt (Computerbetrug; die StA hat insoweit § 263a StGB im Wege der Tateinheit erwogen, letztlich aber Anklage nur wegen § 266 StGB erhoben).
**Gesamtschaden:** 9 Mio. EUR (3,2 + 5,8 Mio. EUR).
### Aufdeckung (Oktober 2024)
Im Oktober 2024 führt die Müller & Schmitt GmbH eine interne Revision durch. Der Wirtschaftsprüfer Rainer Fecht (WP-Gesellschaft Fecht & Partner GmbH) entdeckt die Überweisungsmuster. Am 22.10.2024 wird Bankert von der Geschäftsführung mit den Erkenntnissen konfrontiert. Er legt sofort ein vollständiges Geständnis gegenüber der Geschäftsführung ab und erstattet noch am selben Tag Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt.
### Ermittlungsverfahren (Oktober 2024 — Januar 2026)
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt, Dezernat Wirtschaftskriminalität, leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Bankert kooperiert vollständig: Er übergibt sämtliche Unterlagen zur Solarwind Capital LP, benennt den Liechtensteiner Anwalt und erlaubt die Durchsuchung seiner Wohnung ohne Gegenwehr.
Im November 2024 beantragt Bankert Privatinsolvenz. Im Dezember 2024 werden alle verfügbaren Mittel — Sparguthaben 620.000 EUR, Lebensversicherungen 840.000 EUR, Erlös aus dem Immobilienverkauf 1.100.000 EUR, Verkauf Wertpapierdepot 1.640.000 EUR — auf ein Anderkonto der Verteidigung überwiesen. Dieser Betrag von zusammen 4,2 Mio. EUR wird im Januar 2025 an die Müller & Schmitt GmbH als Wiedergutmachung ausgezahlt.
Haftbefehl und Verhaftung: 19.01.2026.
Anklageschrift: 28.01.2026.
Eröffnungsbeschluss: 11.02.2026.
Hauptverhandlung: 03.03.2026 21.04.2026.
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## Schadensübersicht
| Phase | Zeitraum | Überweisungen (Anz.) | Betrag |
|---|---|---|---|
| Tatphase I | Jan 2020 Dez 2021 | 42 | 3.200.000 EUR |
| Tatphase II | Jan 2022 Okt 2024 | 68 | 5.800.000 EUR |
| Gesamtschaden | | 110 | 9.000.000 EUR |
| Wiedergutmachung | Jan 2025 | — | 4.200.000 EUR |
| Restschaden | | | 4.800.000 EUR |
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**Quellen:**
- § 266 StGB Untreue: https://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
- § 46a StGB Schadenswiedergutmachung: https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
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# Anklageschrift — Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
**Aktenzeichen StA:** 92 Js 1822/25
**Gericht:** Landgericht Frankfurt am Main, 5. Große Strafkammer
**Datum:** 28. Januar 2026
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## Anklageschrift
**Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main**
Kleebergstraße 2
60313 Frankfurt am Main
**In der Strafsache gegen**
Konrad Bankert,
geb. 17.09.1971 in Dortmund,
wohnhaft zuletzt: Sachsenhäuser Ufer 22, 60594 Frankfurt am Main,
derzeit: JVA Frankfurt I, Hammelsgasse 1, 60311 Frankfurt am Main,
vertr. durch: Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim, Bockenheimer Anlage 18, 60322 Frankfurt am Main
**wegen:** Untreue (§ 266 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB analog)
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## I. Anklagesatz
Der Angeklagte Konrad Bankert hat im Zeitraum von Januar 2020 bis Oktober 2024 als Prokurist und damit Vermögensbetreuungspflichtiger der Müller & Schmitt Treuhand GmbH (Neue Mainzer Straße 74, 60311 Frankfurt am Main) in 110 rechtlich selbständigen Fällen die ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der Geschädigten und deren Treuhandklientel verletzt und dadurch einem Vermögensnachteil von insgesamt 9.000.000 EUR (neun Millionen Euro) herbeigeführt.
Im Einzelnen:
**Tatphase I (Januar 2020 — Dezember 2021, Fälle 142):**
Der Angeklagte veranlasste 42 Überweisungen in einer Gesamthöhe von 3.200.000 EUR von den bei der Deutschen Bank AG (Frankfurt, Kto-Nr. DE44 5007 0010 0044 7890 00) und der Commerzbank AG (Frankfurt, Kto-Nr. DE28 2004 0060 0608 7620 00) geführten Treuhandkonten der Müller & Schmitt Treuhand GmbH auf ein Konto der Solarwind Capital LP (Bank LGT, Vaduz, Liechtenstein), deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter er war.
**Tatphase II (Januar 2022 — Oktober 2024, Fälle 43110):**
Der Angeklagte veranlasste weitere 68 Überweisungen in einer Gesamthöhe von 5.800.000 EUR auf dasselbe Konto der Solarwind Capital LP. Die Überweisungen wurden durch gefälschte Buchungsbelege (als "Dienstleistungsgebühren", "Anlagemandate" und "Beraterhonorare" deklariert) in der internen Buchhaltung der Müller & Schmitt GmbH verschleiert.
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## II. Angewendetes Recht
- § 266 Abs. 1 StGB (Untreue, Missbrauchstatbestand)
- § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB (besonders schwerer Fall — Schaden von mehr als 50.000 EUR, gewerbsmäßiges Handeln)
- §§ 52, 53 StGB (Tateinheit / Tatmehrheit)
**Strafrahmen:** § 266 Abs. 2 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
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## III. Beweismittel
1. Geständnis des Angeklagten vom 22.10.2024 (Protokoll Selbstanzeige) und im Ermittlungsverfahren.
2. Buchungsbelege der Müller & Schmitt Treuhand GmbH (Sicherstellung 22.10.2024).
3. Kontoauszüge Solarwind Capital LP (Rechtshilfeersuchen Liechtenstein, Übermittlung 15.12.2025).
4. Gutachten Wirtschaftsprüfer Rainer Fecht, Fecht & Partner GmbH, Frankfurt, vom 10.11.2024.
5. Zeugen: a) GF Markus Schmitt (Müller & Schmitt GmbH), b) WP Rainer Fecht, c) Sandra Bankert (Ehefrau, zur Kenntnis).
6. Auszug Handelsregister HRB 94721 (Müller & Schmitt Treuhand GmbH).
7. Gesellschaftsunterlagen Solarwind Capital LP (FL-Register).
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## IV. Strafmaßforderung
Die Staatsanwaltschaft wird in der Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von **6 Jahren und 6 Monaten** beantragen.
Zur Begründung: Der Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB reicht bis 10 Jahre. Der Gesamtschaden von 9 Mio. EUR liegt erheblich über dem Schwellenwert des besonders schweren Falles. Die Tatdauer von vier Jahren und die Anzahl von 110 Einzeltaten belegen besondere kriminelle Energie. Ein Geständnis und eine teilweise Schadenswiedergutmachung sind strafmildernd zu berücksichtigen, rechtfertigen jedoch keine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB.
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**Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main**
OStA Dr. Rainer Holtkamp
Frankfurt am Main, 28. Januar 2026
**Quelle § 266 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
**Quelle § 263 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
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# Eröffnungsbeschluss — LG Frankfurt, 5. Große Strafkammer
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Datum:** 11. Februar 2026
**Kammer:** 5. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
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## Beschluss
**Landgericht Frankfurt am Main**
5. Große Strafkammer
**In der Strafsache gegen**
Konrad Bankert, geb. 17.09.1971, JVA Frankfurt I,
**Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main** (StA AZ 92 Js 1822/25)
**hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main**
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Ute Brendel und die beisitzenden Richter sowie die Schöffen
am 11. Februar 2026
**beschlossen:**
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### I. Eröffnung des Hauptverfahrens
Das Hauptverfahren wird eröffnet.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Januar 2026 (Az. 92 Js 1822/25) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Anklage wird vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhandelt.
### II. Rechtlicher Rahmen
Die Anklage wirft dem Angeklagten Konrad Bankert Untreue in 110 Fällen nach § 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vor. Die Kammer sieht hinreichenden Tatverdacht als gegeben an. Insbesondere bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte als Prokurist der Müller & Schmitt Treuhand GmbH eine Vermögensbetreuungspflicht inne hatte und diese missbraucht bzw. verletzt hat.
Die Frage der Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB) — ob 110 selbständige Einzeltaten oder eine fortgesetzte Handlung mit einheitlicher Strafe vorliegen — bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten.
### III. Fortdauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft des Angeklagten gemäß Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 19.01.2026 (AZ: 932 Gs 1114/26) wird aufrechterhalten. Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr bestehen fort.
Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen (§ 116 StPO) kommt angesichts des erheblichen Strafrahmens und des Auslandsbezugs (Solarwind Capital LP Liechtenstein) nicht in Betracht.
### IV. Hauptverhandlungstermine
Die Hauptverhandlung wird terminiert auf:
| Datum | Sitzungstag | Gegenstand |
|---|---|---|
| 03.03.2026 | 1. HV-Tag | Verlesen Anklage, Eröffnung |
| 10.03.2026 | 2. HV-Tag | Einlassung Angeklagter |
| 17.03.2026 | 3. HV-Tag | Vernehmung Zeuge Schmitt |
| 24.03.2026 | 4. HV-Tag | Vernehmung Zeuge Fecht |
| 07.04.2026 | 5. HV-Tag | Vernehmung Zeugen |
| 14.04.2026 | 6. HV-Tag | Beweisaufnahme Abschluss |
| 21.04.2026 | 7. HV-Tag | Plädoyers, Urteil |
Beginn jeweils 09:00 Uhr, Saal 168, Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.
### V. Hinweis Strafzumessung
Die Kammer weist darauf hin, dass die Strafzumessung nach § 46 StGB in der Hauptverhandlung eine zentrale Rolle spielen wird. Insbesondere werden zu erörtern sein:
- Die Frage, ob § 46a StGB (Schadenswiedergutmachung) eine Strafmilderung rechtfertigt (4,2 Mio. EUR Rückzahlung).
- Die Anwendung der Spielraum-Theorie (BGHSt 7, 28) bei der Bestimmung des schuldangemessenen Strafrahmens.
- Die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB angesichts der hohen Schadenshöhe.
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**Landgericht Frankfurt am Main**
5. Große Strafkammer
Dr. Ute Brendel, Vorsitzende Richterin am Landgericht
Frankfurt am Main, 11. Februar 2026
**Quellen:**
- § 266 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
- § 46 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
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# Strafmaß-Erwartung der Staatsanwaltschaft
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim (Analyse StA-Position)
**Datum:** 05.03.2026
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## Strafmaßforderung Staatsanwaltschaft: 6 Jahre 6 Monate
### Ausgangspunkt
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt fordert 6 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB). Diese Forderung basiert auf folgenden Strafzumessungserwägungen:
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## Belastende Gesichtspunkte (StA-Position)
### 1. Schadenshöhe 9 Mio. EUR
Der Gesamtschaden von 9 Mio. EUR ist das zentrale Belastungsmoment. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass dieser Schaden weit über dem Schwellenwert von 50.000 EUR für den besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) liegt. Eine Schadenshöhe von 9 Mio. EUR rechtfertige bereits für sich einen erheblichen Strafausspruch.
Die StA verweist auf BGH 1 StR 354/17: Bei Untreue-Schäden von über 5 Mio. EUR ohne vollständige Wiedergutmachung sei eine Strafaussetzung zur Bewährung in aller Regel ausgeschlossen.
### 2. Tatdauer und Tatanzahl
110 Einzelüberweisungen über vier Jahre (20202024) belegen nach Auffassung der StA besondere kriminelle Energie und planmäßiges Vorgehen. Die Tatdauer von 4 Jahren schließe eine spontane Überforderung aus. Bankert habe das System schrittweise eskaliert.
### 3. Verdeckungshandlungen
Die Verschleierung durch gefälschte Buchungsbelege (Bezeichnung als "Dienstleistungsgebühren", "Anlagemandate") begründe nach § 46 Abs. 2 StGB die Ausführungsweise als belastend. Der Angeklagte habe die Kontrollmechanismen des Unternehmens aktiv ausgehebelt.
### 4. Langjähriges Vertrauensverhältnis
Bankert nutzte ein über 16 Jahre aufgebautes Vertrauensverhältnis zur Müller & Schmitt Treuhand GmbH. Der Missbrauch dieses Vertrauens wiege schwer (§ 46 Abs. 2 StGB: "Verhältnis zwischen Täter und Opfer").
### 5. Restschaden 4,8 Mio. EUR
Die Schadenswiedergutmachung von 4,2 Mio. EUR ändert nach StA-Auffassung nichts an der Strafwürdigkeit. Ein verbleibender Schaden von 4,8 Mio. EUR sei absolut erheblich. Die Rückzahlung lasse das Unrecht nicht entfallen.
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## Mildernde Gesichtspunkte (StA-Zugeständnisse)
Die Staatsanwaltschaft erkennt folgende Strafmilderungsgründe an, die sie in die Forderung von 6 J 6 M bereits eingepreist hat:
| Gesichtspunkt | StA-Bewertung |
|---|---|
| Geständnis | Mildernd berücksichtigt (§ 46 Abs. 2 StGB) |
| Schadenswiedergutmachung 4,2 Mio. EUR | Mildernd nach § 46a StGB; kein voller Ausgleich |
| Vorstrafenfreiheit | Mildernd |
| Kranke Ehefrau | Berücksichtigt, aber keine erhebliche Milderung |
| Selbstanzeige | Positiv, aber keine qualifizierte Reueleistung |
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## Bewährungsargument der StA
Die StA lehnt § 56 StGB ausdrücklich ab:
- § 56 Abs. 2 StGB: Besondere Umstände, die eine Strafaussetzung trotz Strafe über 1 Jahr rechtfertigen, liegen nicht vor. Der Restsschaden von 4,8 Mio. EUR, die Tatdauer von vier Jahren und die kriminelle Energie sprechen gegen eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB.
- Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB): Bei einer Strafe von mehr als 2 Jahren und einem Schaden von 9 Mio. EUR gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe.
- Präventivaspekt: Generalprävention erfordere bei Wirtschaftsdelikten dieser Größenordnung eine spürbare, vollzogene Strafe.
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## Analyse der Verteidigung zur StA-Position
Die StA-Forderung von 6 J 6 M erscheint im Licht der Vergleichsrechtsprechung überhöht. BGH-Urteile zu Untreue mit vergleichbaren Schadensbeträgen und vollständiger oder weitgehender Schadenswiedergutmachung zeigen Strafaussprüche im Bereich 34 Jahre. Die eigene Forderung der Verteidigung (2 J 6 M auf Bewährung) entspricht der Untergrenze des Spielraums. Das LG-Urteil (3 J 2 M ohne Bewährung) liegt innerhalb des Spielraums, ist aber revisionsrechtlich angreifbar wegen Strafzumessungsfehlern (fehlerhafte Gewichtung § 46a StGB).
**Quelle § 56 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
**Quelle § 46 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
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# Strafmaß-Strategie der Verteidigung
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26 | WS-2026-STR-0414
**Bearbeitung:** Prof. Dr. H. Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 10.03.2026
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## Verteidigungsantrag: 2 Jahre 6 Monate auf Bewährung
### Strategische Grundausrichtung
Die Verteidigung hat bereits in der Mandatsübernahme entschieden, keine Einlassung zur Schuldfrage zu machen, sondern sich vollständig auf die Strafzumessung zu konzentrieren. Bankert wird ein umfassendes Geständnis ablegen. Die Strategie zielt auf:
1. Nutzung aller strafmildernden Umstände nach § 46 StGB.
2. Vollständige Ausschöpfung der Strafmilderung nach § 46a StGB wegen Schadenswiedergutmachung.
3. Nachweis der Bewährungsvoraussetzungen nach § 56 StGB.
4. Vergleich mit BGH-Rechtsprechung zu Untreue-Schäden ähnlicher Größenordnung.
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## Kernargumente der Verteidigung
### A. Geständnis (§ 46 Abs. 2 StGB)
Das Geständnis Bankerts am 22.10.2024 — noch vor Ermittlungsbeginn — ist nicht nur strafmildernd nach § 46 Abs. 2 StGB, sondern hat erhebliche prozessuale Bedeutung: Es ermöglichte die Aufklärung der vollständigen Schadensstruktur, die Rückverfolgung der Solarwind-Überweisungen und die Kooperation mit den liechtensteinischen Behörden. Ohne das Geständnis wäre der Schaden kaum vollständig bezifferbar gewesen.
### B. Schadenswiedergutmachung § 46a StGB
Die Zahlung von 4,2 Mio. EUR stellt eine qualifizierte Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr. 1 StGB dar. Die Verteidigung wird ausführen:
- Bankert hat sämtliches verfügbares Vermögen liquidiert (Immobilie, Depot, Lebensversicherungen, Ersparnisse).
- Die Ehefrau Sandra Bankert hat auf ihren eigenen Anteil am Hauserlös (ca. 550.000 EUR eheliche Gemeinschaft) zugunsten der Wiedergutmachung verzichtet.
- Die Kinder David und Lukas Bankert haben Studienkredite aufgenommen, um eigene Mittel freizusetzen.
- Die Wiedergutmachung beträgt 46,7 % des Gesamtschadens — im Bereich der BGH-Anforderungen an eine "erhebliche" Wiedergutmachung.
Die Milderungsmöglichkeit nach § 46a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB erlaubt eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens: Der Mindeststrafrahmen von 1 Jahr sinkt auf 3 Monate; der Maximalstrafrahmen von 10 auf 7 Jahre 6 Monate.
### C. Vorstrafenfreiheit
Bankert ist bislang vollständig straffrei. 54 Jahre ohne jede Vorstrafe ist nach der BGH-Rechtsprechung ein gewichtiges Strafmilderungsmoment, das besonders bei Ersttätern im Wirtschaftsstrafrecht erhebliches Gewicht hat (vgl. BGH NJW 2020, 2573).
### D. Persönliche Folgen (§ 46 Abs. 2 StGB)
- Verlust des Arbeitsplatzes und der beruflichen Reputation.
- Drohende Berufsverbote.
- Privatinsolvenz.
- Ehefrau Sandra schwer herzerkrank (Warteliste für Transplantation); ihre Pflege wird durch eine Inhaftierung erheblich erschwert.
- Kinder im Studium; finanzielle Versorgung durch Inhaftierung gefährdet.
### E. Spielraum-Theorie und Schuldangemessenheit
Nach der Spielraum-Theorie (BGHSt 7, 28) ist der Tatrichter nicht auf eine "punktgenaue" Strafe verpflichtet, sondern darf sich im Spielraum schuldangemessener Strafen bewegen. Die Verteidigung argumentiert, dass eine Strafe von 2 Jahren und 6 Monaten noch innerhalb des schuldangemessenen Spielraums liegt:
- Schadenshöhe: 9 Mio. EUR ist erheblich, aber durch 47 % Wiedergutmachung teilweise kompensiert.
- Geständnis und Kooperation: Volle Aufklärungshilfe.
- Kein konsumtiver Eigennutz: Bankert hat keine Luxusgüter oder privaten Ausgaben aus den Taterlösen finanziert.
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## Bewährungsantrag (§ 56 StGB)
Bei einer Strafe bis 2 Jahre: § 56 Abs. 1 StGB — günstige Sozialprognose gegeben (Ersttäter, Geständnis, Arbeitswillen).
Bei einer Strafe von 2 J 6 M: § 56 Abs. 2 StGB — besondere Umstände (§ 46a-Wiedergutmachung, kranke Ehefrau, Vorstrafenfreiheit).
Die Verteidigung beantragt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Strafrahmen über 2 Jahre ansetzt, die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB mit folgenden Auflagen:
1. Zahlung weiterer Schadensersatzleistungen (monatliche Ratenzahlung 2.000 EUR an die Müller & Schmitt GmbH, 5 Jahre).
2. Meldepflichten gegenüber der Bewährungshilfe.
3. Berufsverbot Treuhandwesen (freiwillig erklärt).
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**Quellen:**
- § 46 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
- § 46a StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
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# Strafzumessungskriterien — § 46 StGB Katalog
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26 | WS-2026-STR-0414
**Bearbeitung:** Prof. Dr. H. Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 15.03.2026
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## § 46 StGB — Grundsätze der Strafzumessung
**§ 46 Abs. 1 StGB:** Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
**§ 46 Abs. 2 StGB:** Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und Ziele des Täters
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille
- das Maß der Pflichtwidrigkeit
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
**Gesetzliche Quelle:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
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## Systematische Anwendung auf den Fall Bankert
### I. Belastende Strafzumessungsgründe
#### 1. Schadenshöhe (§ 46 Abs. 2 StGB — Art der Tat)
**Tatsache:** Gesamtschaden 9 Mio. EUR.
**Gewichtung:** Sehr schwer (Schwerste Kategorie bei Untreue).
**Bezug BGH:** BGH 1 StR 354/17 (Untreue 8,3 Mio. EUR, Strafrahmen 5-8 Jahre diskutiert).
**Bewertung:** Erheblich belastend; dominiert den Strafzumessungsrahmen.
#### 2. Tatdauer — 4 Jahre (§ 46 Abs. 2 — "Ausführungsweise")
**Tatsache:** 110 Einzelüberweisungen über 4 Jahre (Jan 2020 Okt 2024).
**Gewichtung:** Schwer — planmäßiges, lang andauerndes Handeln.
**Bewertung:** Belastend; kein spontaner Entschluss, sondern systematisches Vorgehen.
#### 3. Verdeckungshandlungen
**Tatsache:** Gefälschte Buchungsbelege, irreführende Bezeichnungen.
**Gewichtung:** Mittel — erschwerend wegen aktiver Täuschung.
**Bewertung:** Belastend; erschwerter Nachweis für die Geschädigte.
#### 4. Missbrauch besonderes Vertrauensverhältnis
**Tatsache:** 16 Jahre als Prokurist bei Müller & Schmitt Treuhand.
**Gewichtung:** Mittelschwer (§ 46 Abs. 2: "Verhältnis zwischen Täter und Opfer").
**Bewertung:** Belastend; vertieftes Vertrauen als Tatmittel.
#### 5. Professionelle Position (Prokurist, Treuhandrecht)
**Tatsache:** Bankert handelte in seiner beruflichen Eigenschaft als Vermögenstreuhänder.
**Gewichtung:** Mittel.
**Bewertung:** Belastend (hohe Pflichtwidrigkeit nach § 46 Abs. 2 StGB: "Maß der Pflichtwidrigkeit").
### II. Mildernde Strafzumessungsgründe
#### 1. Geständnis
**Tatsache:** Vollständiges Geständnis vor Ermittlungsbeginn (22.10.2024).
**Gewichtung:** Erheblich mildernd.
**Bezug BGH:** BGHSt 45, 321 — frühes Geständnis als gewichtiger Milderungsgrund.
**Bewertung:** Stark mildernd.
#### 2. Schadenswiedergutmachung § 46a StGB
**Tatsache:** 4,2 Mio. EUR zurückgezahlt (47 % des Schadens).
**Gewichtung:** Erheblich — gesetzliche Sonderregel § 46a StGB.
**Bezug BGH:** BGH NJW 2015, 84 — § 46a Nr. 1 StGB bei erheblicher Wiedergutmachung.
**Bewertung:** Stark mildernd; Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB möglich.
#### 3. Vorstrafenfreiheit
**Tatsache:** 54 Jahre, keine einzige Vorstrafe.
**Gewichtung:** Mittelerheblich (BGH NJW 2020, 2573).
**Bewertung:** Mildernd; besonders bei Ersttätern im Wirtschaftsstrafrecht.
#### 4. Kein Eigennutz-Konsum
**Tatsache:** Bankert hat kein Geld für persönlichen Luxus verwendet.
**Gewichtung:** Mittel — Differenzierung zur eigennützigen Bereicherung.
**Bewertung:** Mildernd; weniger verwerflich als Konsumuntreue.
#### 5. Persönliche Folgen
**Tatsache:** Berufsverlust, Privatinsolvenz, kranke Ehefrau, Kinder im Studium.
**Gewichtung:** Mittel (§ 46 Abs. 2 StGB: "persönliche Verhältnisse").
**Bewertung:** Mildernd.
#### 6. Positive Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)
**Tatsache:** Ersttäter, Geständnis, Kooperationsbereitschaft, stabiles soziales Umfeld trotz Krise.
**Gewichtung:** Erheblich für § 56 StGB.
**Bewertung:** Stark für Bewährungsantrag.
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## Gesamtbild der Strafzumessung
| Gesichtspunkt | Kategorie | Gewichtung |
|---|---|---|
| Schaden 9 Mio. EUR | Belastend | +++ |
| Tatdauer 4 Jahre | Belastend | ++ |
| Verdeckungshandlungen | Belastend | + |
| Vertrauensmissbrauch | Belastend | ++ |
| Geständnis | Mildernd | +++ |
| Wiedergutmachung § 46a | Mildernd | +++ |
| Vorstrafenfreiheit | Mildernd | ++ |
| Kein Eigennutz-Konsum | Mildernd | + |
| Persönliche Folgen | Mildernd | + |
**Ergebnis der Gesamtabwägung:** Der Schuldgehalt rechtfertigt eine Freiheitsstrafe im Bereich von 2 bis 4 Jahren. Die erhebliche Wiedergutmachung und das frühzeitige Geständnis rechtfertigen die Untergrenze dieses Bereichs; der hohe Schaden die Obergrenze. Die Spielraum-Theorie eröffnet Raum für 2 J 6 M bis 3 J 6 M.
**Quelle § 46 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
**Quelle § 46a StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
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# Tatumstände — Konkrete Tat
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 16.03.2026
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## Konkrete Tatausführung
### Tatmodus operandi
Bankert nutzte seine Prokuristen-Befugnis für Überweisungen bis 500.000 EUR ohne Zweitunterschrift. Der Tatmodus war in beiden Phasen ähnlich, wurde aber in Phase II professionalisiert:
**Phase I (20202021): Einfache Überweisungen**
- Bankert rief direkt im E-Banking-System der Müller & Schmitt GmbH an.
- Empfänger: Solarwind Capital LP, LGT Bank, Vaduz.
- Verwendungszwecke: Pauschale wie "Anlagemandat SCP-21A", "Servicegebühr international".
- Buchhaltungsbeleg: Bankert erstellte selbst Buchungsbelege in der internen SAP-Umgebung.
**Phase II (20222024): Vertiefung der Verschleierung**
- Bankert ließ sich von einem IT-affinen Bekannten (Name: Nils Frenzke, derzeit gesondert verfolgt) bei der Erstellung der Buchungsbelege helfen.
- Es wurden Musterverträge zwischen der Müller & Schmitt GmbH und der Solarwind Capital LP rückdatiert erstellt, um die Überweisungen nachzubelegen.
- Die Rückdatierungen wurden durch Frenzke mit einer Methode zur Manipulation von Dokumentenmeta-Daten verschleiert.
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## Einzelne Tatakte
### Exemplarische Einzeltaten (aus 110 Fällen)
**Fall 1 (07.01.2020):** Überweisung 75.000 EUR. Verwendungszweck "Anlagemandat SCP-21A". Buchungsbeleg-Nr. MS-2020-0014.
**Fall 23 (14.08.2021):** Überweisung 180.000 EUR. Verwendungszweck "Beratungshonorar Q2/2021". Falschbeleg erstellt 12.08.2021.
**Fall 43 (08.01.2022):** Überweisung 220.000 EUR. Erster Fall mit Rückdatierungsmanipulation durch Frenzke.
**Fall 87 (12.06.2023):** Überweisung 280.000 EUR — Einzelhöchstbetrag der gesamten Tatserie. Buchungsbeleg "Fondsgebühr Solarwind Alpha" — rückdatierter Rahmenvertrag vom 01.01.2022.
**Fall 110 (03.10.2024):** Überweisung 190.000 EUR. Letzter Tatakt. Bankert wird bereits am 22.10.2024 konfrontiert.
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## Schadenseintritt und -entwicklung
| Jahr | Anzahl Überweisungen | Summe | Kumuliert |
|---|---|---|---|
| 2020 | 18 | 1.340.000 EUR | 1.340.000 EUR |
| 2021 | 24 | 1.860.000 EUR | 3.200.000 EUR |
| 2022 | 22 | 2.110.000 EUR | 5.310.000 EUR |
| 2023 | 26 | 2.390.000 EUR | 7.700.000 EUR |
| 2024 (JanOkt) | 20 | 1.300.000 EUR | 9.000.000 EUR |
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## Strafzumessungsrelevanz der konkreten Tatausführung
Die Art der Ausführung ist nach § 46 Abs. 2 StGB ausdrücklich zu berücksichtigen. Belastend wirken:
- **Planmäßigkeit:** Der Tatplan wurde über vier Jahre durchgehalten und angepasst.
- **Technische Verfeinerung:** In Phase II wurden Fälschungen professionalisiert.
- **Nutzung behilflicher Dritter:** Einbindung des IT-Spezialisten Frenzke erhöht das Maß der Pflichtwidrigkeit.
- **Anzahl und Kadenz:** 110 Überweisungen belegen keine impulsive, sondern eine willensgesteuerte Serientat.
Mildernd wirkt:
- Kein physischer Schaden; kein Einsatz von Gewalt oder Drohung.
- Die Opfer (Klienten der Müller & Schmitt GmbH) sind gewerblich tätige Anleger, nicht schutzbedürftige Privatpersonen.
- Bankert hat das Geld nicht für Luxuskonsum verwendet.
**Quellen:**
- § 46 Abs. 2 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
- § 266 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
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# Tatumstände — Vorsatz und Motivation
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 17.03.2026
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## Vorsatzform
### Direkter Vorsatz (dolus directus 1. Grades)
Bankert handelte nach eigener Einlassung mit direktem Vorsatz (dolus directus 1. Grades). Er wusste und wollte, dass er als Prokurist Gelder auf eigene Konten umleitet, ohne Berechtigung der Müller & Schmitt GmbH. Er erstrebte den Eintritt des Vermögensnachteils bei der GmbH — zumindest als notwendige Begleitfolge seines Handelns.
**Einlassung Bankert (Hauptverhandlung 10.03.2026):**
> "Mir war von Anfang an klar, dass ich Geld wegleite, das mir nicht gehört. Ich habe mich damit getröstet, dass ich es zurückbringen wollte. Aber ich wusste, dass ich kein Recht dazu hatte."
Diese Einlassung belegt direkten Vorsatz. Bankert kann sich nicht auf verminderten Vorsatz berufen.
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## Motivation
### Primärmotiv: Verlustausgleich aus Pflichtgefühl
Bankert schildert, sein primäres Motiv sei das Bemühen gewesen, einen 2018 entstandenen Verlust von 1,1 Mio. EUR im Klientenmandat Berufsgenossenschaft Handel auszugleichen. Er habe sich verpflichtet gefühlt, diesen Fehler ohne Beteiligung der Geschäftsführung zu bereinigen.
Die Verteidigung wertet dieses Motiv als strafzumessungsrelevant mildernd: Bankert handelte nicht aus reiner Gier oder Bereicherungssucht, sondern aus einem — wenn auch fehlgeleiteten — Pflichtgefühl heraus. Der BGH hat in vergleichbaren Fällen anerkannt, dass das Fehlen eigennütziger Bereicherung das Maß der Schuld beeinflusst (BGH NStZ 2014, 517).
### Eskalationsmotiv: Verdeckung und Panik
Als die Solarwind Capital LP-Strategie ab 2022 scheiterte (Verlust der Tatphase-I-Mittel), handelte Bankert zunehmend aus Angst vor Aufdeckung. Die Eskalation in Phase II war nicht mehr durch ein positives Ziel getragen, sondern durch Panik und den Versuch, durch neue Mittel die alten Verluste auszugleichen.
**Strafzumessungsrelevanz:** Das Eskalationsmotiv ist ambivalent. Es erklärt die Steigerung, aber das BGH hat klargestellt, dass ein Täter, der aus Aufdeckungsangst weiter handelt, sich nicht auf Schuldminderung berufen kann (BGH NStZ 2019, 207).
### Persönliche Disposition
Aus dem psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. Isabel Haesler (Sachverständige, Frankfurt, Gutachten vom 01.04.2026):
- Keine psychische Erkrankung im Sinne von §§ 20, 21 StGB.
- Ausgeprägte Kontrollillusion und Risikoverschätzung der eigenen Fähigkeiten ("Overconfidence Bias").
- Keine pathologische Gier oder manische Episode.
- Vollständige Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt.
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## Strafzumessungserheblichkeit von Vorsatz und Motiv
Nach § 46 Abs. 2 StGB kommen namentlich in Betracht: "die Beweggründe und Ziele des Täters" sowie "die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille".
### Bewertungstabelle
| Aspekt | Belastend | Mildernd |
|---|---|---|
| Direkter Vorsatz | Ja (kein Eventualvorsatz-Privileg) | — |
| Kein Eigennutz-Konsum | — | Ja (kein Luxusgewinn) |
| Pflichtgefühl als Auslöser | — | Ja (Motiv, nicht Habgier) |
| Eskalation aus Panik | Ja (Verschlechterung über Zeit) | — |
| Vollständige Schuldfähigkeit | Neutral | — |
| Frühes Geständnis, Reue | — | Ja (§ 46 Abs. 2 StGB) |
---
## Zwischenergebnis
Die Vorsatzform und Motivation ergeben ein gemischtes Bild: Voller Vorsatz belastet erheblich; das nicht-konsumtive, ursprünglich pflichtgetriebene Motiv mildert hingegen. Gesamtergebnis: Die Motivlage rechtfertigt keine erhebliche Strafschärfung, unterstützt aber auch keine außerordentliche Milderung. Die Strafzumessungsschuld liegt im mittleren Bereich des § 266 Abs. 2 StGB-Rahmens.
**Quelle § 46 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
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# Tat- und Täterpersönlichkeit
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 18.03.2026
---
## Persönlichkeitsprofil Konrad Bankert
### Soziodemographische Daten
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Name | Konrad Franz Bankert |
| Geburtsdatum | 17.09.1971 |
| Geburtsort | Dortmund |
| Wohnort | (bis Verhaftung) Sachsenhäuser Ufer 22, 60594 Frankfurt am Main |
| Familienstand | Verheiratet seit 1999 mit Sandra Bankert, geb. Rohrmann |
| Kinder | David Bankert (geb. 1998), Lukas Bankert (geb. 2003) |
| Schulabschluss | Abitur 1991 (Otto-Hahn-Gymnasium, Dortmund) |
| Studium | Betriebswirtschaftslehre, Universität Münster, Abschluss 1996, Note: gut |
| Berufsqualifikation | Steuerberater-Examen 1999; Certified Trustee (STEP, London) 2004 |
---
## Berufliche Karriere
| Zeitraum | Position | Unternehmen |
|---|---|---|
| 19962000 | Steuerberater | Kanzlei Brandt & Hessler, Dortmund |
| 20002004 | Senior Associate Treuhand | Deloitte Trustee Services GmbH, Frankfurt |
| 20042008 | Associate Director | BDO Trust GmbH, Frankfurt |
| 20082024 | Prokurist, Bereichsleiter Kapitalanlage | Müller & Schmitt Treuhand GmbH, Frankfurt |
Bankert war in der Branche als kompetenter und verlässlicher Fachmann angesehen. Er hielt Vorträge bei Steuerberater-Verbänden und war Mitglied im Fachausschuss Treuhandrecht des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV).
---
## Soziales Umfeld
### Familie
- **Ehefrau Sandra Bankert** (geb. 1973): Grundschullehrerin (Pensionierung 2022 aus gesundheitlichen Gründen); seit 2023 schwere Herzerkrankung (dilatativer Kardiomyopathie); steht auf der Transplantationswarteliste des Universitätsklinikums Frankfurt. Ihre medizinische Versorgung erfordert kontinuierliche Begleitung.
- **Sohn David Bankert** (26): Master-Student Betriebswirtschaft, Goethe-Universität Frankfurt; BAföG-berechtigt; hat nach Aufdeckung der Tat einen Studienkredit (18.000 EUR) aufgenommen und dem Vater für die Wiedergutmachung zur Verfügung gestellt.
- **Sohn Lukas Bankert** (23): Master-Student Informatik, TU Darmstadt; eigenständig; hat ebenfalls Studienkredit (12.000 EUR) für die Wiedergutmachung bereitgestellt.
### Soziales Netzwerk
- Ehrenamtliches Engagement: Vorsitzender Sportverein TSG Sachsenhausen (Sparte Handball) bis 2024; Mitglied Kirchengemeinde St. Johann, Frankfurt-Sachsenhausen.
- Bekanntenkreis bestätigt durchgängig: Bankert galt als sozial engagiert, hilfsbereit und integer.
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## Täterpersönlichkeit im strafzumessungsrechtlichen Kontext
### § 46 Abs. 2 StGB — "Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse"
Die Täterpersönlichkeit Bankerts ist vielschichtig:
**Positive Aspekte:**
- Makelloser beruflicher Werdegang über 28 Jahre.
- Keine Vorstrafen, keine Disziplinarverfahren.
- Stabiles Familienleben und Ehrenamt.
- Echte Reue und Bereitschaft zur Wiedergutmachung.
**Negative Aspekte (Tat-bezogen):**
- Die Tat ist kein einmaliger Ausrutscher, sondern eine über vier Jahre durchgehaltene Entscheidung.
- Die "Overconfidence"-Disposition (Dr. Haesler, psychiatrisches Kurzgutachten) erklärt die Eskalation, mildert sie aber nicht.
### Zwischenfazit
Die Täterpersönlichkeit Bankerts ist von der Tat nicht vollständig einzufangen. Er ist eine Persönlichkeit, die über Jahrzehnte integer war und durch eine — wenn auch verwerfliche — Fehlentscheidung, gepaart mit Panik und Eskalation, erheblichen Schaden angerichtet hat. Dieser Befund ist für die Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB ein durchgehender Milderungsgrund.
**Quelle § 46 Abs. 2 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
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# Lebenslauf und Vorstrafenfreiheit
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 18.03.2026
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## Lebenslauf Konrad Bankert
**Kurzfassung für Strafzumessungsschrift:**
Konrad Franz Bankert wurde am 17. September 1971 in Dortmund als zweites Kind der Familie Bankert geboren. Sein Vater, Heinz Bankert (19382017), war Bergbauingenieur; seine Mutter, Ilse Bankert geb. Voss (19422021), war Hausfrau. Er hat einen älteren Bruder, Werner Bankert (geb. 1968), Ingenieur in Essen.
### Schule und Ausbildung
19771981: Grundschule Aplerbeck, Dortmund.
19811991: Otto-Hahn-Gymnasium, Dortmund. Abitur 1991, Durchschnittsnote 1,7. Leistungskurse Mathematik und Wirtschaft.
19911993: Zivildienst bei der Caritas Sozialstation Dortmund-Süd. Bankert gibt an, diese Zeit habe ihn nachhaltig geprägt; er habe gelernt, Verantwortung für andere zu tragen.
19931996: Studium der Betriebswirtschaftslehre, Universität Münster (WWU). Schwerpunkte Steuerrecht und internationales Finanzmanagement. Abschluss als Diplom-Kaufmann, Note: gut (2,0).
19961999: Berufsausbildung und Steuerberaterexamen (parallel zur Tätigkeit bei Brandt & Hessler). Bestandenes Examen 1999.
2004: Zertifizierung als Certified Trustee (STEP, London). Bankert hat hierfür mehrere Fortbildungswochen in London absolviert.
### Berufliche Stationen (vgl. Aktenstück 10)
19962000: Steuerberater, Kanzlei Brandt & Hessler, Dortmund.
20002004: Senior Associate Treuhand, Deloitte Trustee Services GmbH, Frankfurt.
20042008: Associate Director, BDO Trust GmbH, Frankfurt.
20082024: Prokurist und Bereichsleiter Kapitalanlage, Müller & Schmitt Treuhand GmbH, Frankfurt.
Bankert wurde 2015 für den "Deutschen Treuhandpreis" der STEP Germany nominiert — eine Auszeichnung für besondere Leistungen im Treuhandwesen.
### Familie und Privatleben
1999: Heirat mit Sandra Rohrmann.
1998: Geburt Sohn David.
2003: Geburt Sohn Lukas.
2008: Kauf der Immobilie Sachsenhäuser Ufer 22 (Eigenheim).
Ehrenamtlich: 20102024 Vorsitzender TSG Sachsenhausen Handball e.V.; 20122024 Kirchenvorstand St. Johann, Frankfurt-Sachsenhausen.
---
## Vorstrafenfreiheit
### Bundeszentralregister-Auszug
Gemäß Bundeszentralregisterauszug vom 05.02.2026 (Ref. BZR-2026-0044821) sind für Konrad Bankert keinerlei Eintragungen vorhanden.
- Keine Vorstrafen.
- Keine laufenden Ermittlungsverfahren (vor diesem).
- Keine Bußgeldvermerke.
- Keine Berufszulassungssperren.
### Strafzumessungsrechtliche Bedeutung
Die vollständige Vorstrafenfreiheit ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ein erhebliches Strafmilderungsmoment. Der BGH hat mehrfach betont, dass ein über Jahrzehnte integrer Lebenswandel bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigen ist:
- BGH NJW 2020, 2573: "Ein makelloser Lebenswandel über Jahrzehnte ist als gewichtiger Strafmilderungsgrund anzuerkennen."
- BGH NStZ-RR 2018, 172: Vorstrafenfreiheit bei einem Ersttäter über 50 Jahre ist in der Regel erheblich strafmildernd.
- BGH NStZ 2021, 491: Bei Wirtschaftsstraftätern ohne Vorstrafen ist die Ersttatprämie strukturell verankert.
Die 54-jährige Vorstrafenfreiheit Bankerts, kombiniert mit seinem über Jahrzehnte integren beruflichen und privaten Lebenswandel, rechtfertigt eine erhebliche Strafmilderung gegenüber einem vorbestraften Täter mit vergleichbarem Tatbild.
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**Quelle § 46 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
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# Folgen für Täter und Familie
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 19.03.2026
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## Überblick
§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich die "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Täters sowie die "verschuldeten Auswirkungen der Tat" als Strafzumessungskriterien. Die Folgen für Bankert und seine Familie sind außergewöhnlich schwerwiegend und überschreiten das bei Wirtschaftsstrafsachen typische Maß erheblich.
---
## Folgen für Konrad Bankert persönlich
### Beruflich
- Sofortige Kündigung durch Müller & Schmitt Treuhand GmbH am 22.10.2024.
- Widerruf der Prokura am 22.10.2024.
- Berufsverbot: Die Steuerberaterkammer Frankfurt hat das Berufszulassungsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG eingeleitet; voraussichtlich Berufsausschluss.
- STEP-Zertifikat: Entzug des Certified Trustee-Titels durch STEP International am 15.11.2024.
- Bankert wird nie wieder in seinem Berufsfeld arbeiten können.
### Finanziell
- Privatinsolvenz beantragt November 2024; Insolvenzverfahren eröffnet.
- Sämtliches Vermögen liquidiert für Wiedergutmachung (4,2 Mio. EUR).
- Aktuell: kein Einkommen, keine Ersparnisse, keine Altersvorsorge.
- Rentenversicherungsansprüche: Voraussichtliche Rente ca. 1.100 EUR/Monat (nach 28 Berufsjahren).
### Gesundheitlich
- Psychiatrisches Gutachten (Dr. Haesler, 01.04.2026): Reaktive Depression (ICD-10 F32.1) seit Oktober 2024; medikamentös behandelt in der JVA Frankfurt I.
- Schlafstörungen, Gewichtsverlust (12 kg seit Oktober 2024).
- Suizidalität verneint.
### Freiheitsentzug
Bankert befindet sich seit 19.01.2026 in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt I. Die Haftbedingungen sind hart; er teilt eine Zelle mit einem Mitgefangenen; die Besuchszeiten für Sandra Bankert sind aufgrund deren Herzerkrankung auf ein Minimum begrenzt (begleiteter Besuch mit Rollstuhl, 1x pro Woche).
---
## Folgen für die Familie
### Ehefrau Sandra Bankert
Sandra Bankert (52) leidet an dilatativer Kardiomyopathie (schwere Herzerkrankung) und steht auf der Transplantationswarteliste des Universitätsklinikums Frankfurt seit August 2024 (Dringlichkeitsstufe: dringlich / T-HU). Ihre Lebenserwartung ohne Transplantation: unter 3 Jahre (Facharztbericht Prof. Dr. Gerhard Müller-Karst, Kardiologe, UKF, Datum 12.01.2026).
Die Inhaftierung Bankerts bedeutet:
- Wegfall der täglichen Pflege und Begleitung durch Bankert.
- Sandra Bankert lebt nun allein in einer kleinen Mietwohnung (nach Hausverkauf); Pflege durch ambulanten Pflegedienst (3x täglich; Kosten ca. 2.800 EUR/Monat; finanziert durch Pflegestufe 3).
- Die emotionale Belastung durch Verhaftung und Urteil hat nach ärztlichem Attest die Herzerkrankung verschlechtert.
### Söhne
- **David Bankert (26):** Studienkredit aufgenommen; Studienabschluss verzögert; psychologische Beratung begonnen.
- **Lukas Bankert (23):** Studienkredit aufgenommen; übernimmt seit Oktober 2024 die Koordination der Mutterpflege neben dem Studium.
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## Strafzumessungsrechtliche Würdigung
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass erhebliche außertatliche Belastungen — insbesondere schwere Erkrankungen naher Angehöriger — bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ-RR 2016, 204; BGH NJW 2015, 1824). Die lebensbedrohliche Erkrankung der Ehefrau und die Pflegebedürftigkeit sind strafmildernd zu werten. Die Strafzumessungsschuld wird dadurch zwar nicht gemindert, aber die individuellen Folgen der Strafverbüßung sind außergewöhnlich, was bei der Strafzumessung und der Bewährungsentscheidung erhebliches Gewicht hat.
**Quelle § 46 StGB:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
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# Schadenswiedergutmachung — § 46a StGB
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 20.03.2026
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## § 46a StGB — Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
**Gesetzestext (auszugsweise):**
> Hat der Täter in Fällen, in denen die Wiedergutmachung des Schadens oder eines erheblichen Teils des Schadens oder in denen der Ausgleich mit dem Verletzten durch eigene Leistungen, persönlichen Einsatz oder Verzicht erreicht worden ist, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt ist, von Strafe absehen.
**Quelle:** https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
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## Tatbestandsvoraussetzungen § 46a StGB
### Nr. 1 — Schadenswiedergutmachung durch eigene Leistungen
Die Verteidigung sieht die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB als gegeben an:
**Zahlung 4,2 Mio. EUR:**
Die Zahlung von 4,2 Mio. EUR an die Müller & Schmitt Treuhand GmbH als Geschädigte erfolgte am 15.01.2025, also noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Zahlung stammt aus:
| Quelle | Betrag |
|---|---|
| Verkauf Immobilie Sachsenhäuser Ufer 22 | 1.100.000 EUR |
| Auflösung Wertpapierdepot (Bankert) | 1.640.000 EUR |
| Lebensversicherungen (zwei Policen) | 840.000 EUR |
| Sparkonto Bankert | 620.000 EUR |
| **Gesamt** | **4.200.000 EUR** |
Hinzu kommen die Beiträge der Familie:
- Sandra Bankert verzichtet auf ihren hälftigen Erlösanteil aus dem Hausverkauf (ca. 550.000 EUR, die in den 1,1 Mio. EUR eingerechnet sind).
- David Bankert: 18.000 EUR Studienkredit als Beitrag.
- Lukas Bankert: 12.000 EUR Studienkredit als Beitrag.
### "Erheblicher Teil des Schadens"
Die Rechtsprechung des BGH zu § 46a StGB fordert keine vollständige Wiedergutmachung. Die Zahlung von 4,2 Mio. EUR entspricht 46,7 % des Gesamtschadens von 9 Mio. EUR. Der BGH hat eine Wiedergutmachung von 4050 % als "erheblichen Teil" im Sinne des § 46a StGB anerkannt, wenn die Zahlung aus echten Opfern des Täters resultiert (BGH NJW 2015, 84; BGH NStZ-RR 2019, 172).
### Opferqualität der Leistung
Die Verteidigung betont, dass Bankert buchstäblich alles veräußert hat, was er besaß. Er hat keine Rücklagen behalten. Insbesondere der Verzicht auf die Altersvorsorge (Lebensversicherungen, Depot) bei einem 54-jährigen Mann, der wegen der Straftat keine neue berufliche Perspektive hat, belegt die Opferqualität im Sinne des § 46a StGB.
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## Rechtsfolge: § 49 Abs. 1 StGB — Strafrahmenverschiebung
Liegen die Voraussetzungen des § 46a StGB vor, kann das Gericht die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB mildern:
| Strafrahmen | Ohne Milderung | Mit § 49 Abs. 1 StGB |
|---|---|---|
| Mindeststrafe § 266 Abs. 2 | 1 Jahr | 3 Monate |
| Höchststrafe § 266 Abs. 2 | 10 Jahre | 7 Jahre 6 Monate |
Die Strafrahmenverschiebung ist keine Pflicht, sondern "kann" — das Gericht hat Ermessen. Die Verteidigung wird beantragen, dass das Ermessen hier zwingend zugunsten der Milderung ausgeübt wird, weil:
1. Die Wiedergutmachungsleistung außergewöhnlich hoch ist (4,2 Mio. EUR).
2. Sie von echter persönlicher Opferbereitschaft getragen ist.
3. Der Verletzte (Müller & Schmitt GmbH) die Zahlung als "erhebliche Genugtuung" schriftlich bestätigt hat (Schreiben GF Markus Schmitt, 18.01.2025).
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## Fehler des LG Frankfurt (Revisionsrelevanz)
Das LG Frankfurt hat im Urteil vom 21.04.2026 die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt und ausgeführt, die Wiedergutmachung von knapp 47 % sei "nicht ausreichend erheblich". Diese Begründung ist revisionsrechtlich angreifbar: Der BGH hat keine starre Prozenthürde etabliert; die Frage der Erheblichkeit ist einzelfallbezogen. Die Ablehnung ohne vertiefte Würdigung der Opferqualität der Leistungen verstößt gegen die Begründungspflicht nach § 267 StPO.
**Quellen:**
- § 46a StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
- § 49 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/49.html
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# Tateinheitliche und tatmehrheitliche Bewertung
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 21.03.2026
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## Konkurrenzen bei Serienstraftaten — § 266 StGB
Bei wiederholten Vermögensstraftaten stellt sich stets die Frage, ob die einzelnen Tatakte in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung.
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## Position der Staatsanwaltschaft: 110 selbständige Taten (§ 53 StGB)
Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift 110 selbständige Fälle der Untreue im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB angenommen. Begründung:
- Jede der 110 Überweisungen ist ein eigenständiger Entschluss und eine eigenständige Ausführungshandlung.
- Zwischen den Überweisungen liegen zum Teil Wochen oder Monate — kein engräumiger Zusammenhang.
- Jede Überweisung bewirkt einen separaten Vermögensnachteil.
**Rechtsfolge § 53 StGB:** Bildung einer Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe (schwerste Einzeltat) wird erhöht, darf aber die Summe aller Einzelstrafen nicht erreichen.
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## Position der Verteidigung: Fortgesetzte Handlung oder Serientat mit einheitlichem Rahmen
Die Verteidigung argumentiert für eine günstigere Konkurrenzbeurteilung:
### These 1: Natürliche Handlungseinheit
Innerhalb der beiden Tatphasen könnten mehrere Überweisungen zur natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie einem einheitlichen Tatentschluss und einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang entspringen (BGH NStZ 2017, 411).
Zwar hat der BGH die "Figur der fortgesetzten Handlung" 1994 (BGHSt 40, 138) weitgehend aufgegeben. Eine natürliche Handlungseinheit verbleibt aber möglich, wenn mehrere Einzelakte auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und sich als Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs darstellen.
### These 2: Strafzumessungslösung bei Serientaten
Selbst bei Annahme von Tatmehrheit nach § 53 StGB kann das Gericht bei Serientaten mit identischem Modus operandi die Gesamtstrafe nach dem Gesamtunrechtsgehalt zumessen, ohne jede Einzeltat punktgenau zu bewerten (BGH NStZ-RR 2020, 108; BGH 3 StR 175/19).
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## LG Frankfurt: Tatmehrheit (110 Fälle), Gesamtstrafe
Das LG Frankfurt hat in der Hauptverhandlung Tatmehrheit gemäß § 53 StGB angenommen:
- Einsatzstrafe (schwerste Einzeltat, Fall 87: 280.000 EUR): 1 Jahr 8 Monate.
- 109 weitere Einzelstrafen im Bereich 6 Monate bis 1 Jahr 4 Monate.
- Gesamtstrafenbildung: 3 Jahre 2 Monate (erheblich unter der Summe aller Einzelstrafen von rechnerisch über 90 Jahren).
Die Gesamtstrafe von 3 J 2 M liegt nach Auffassung der Kammer "im unteren Drittel des schuldangemessenen Bereichs" — eine Begründung, die die Verteidigung für unzureichend hält (fehlt konkrete Abwägung der Strafzumessungsfaktoren nach § 46 StGB).
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## Revisionsrelevanz der Konkurrenzfrage
Die Frage, ob das LG die Konkurrenzen korrekt bewertet hat, ist revisionsrechtlich grundsätzlich überprüfbar (§ 337 StPO). Fehler bei der Gesamtstrafenbildung führen regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs:
- Fehlerhafte Einsatzstrafe: Wenn die Einsatzstrafe überhöht ist, infiziert dies die Gesamtstrafe.
- Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung: Wenn das LG keine ausreichende Begründung für den Erhöhungsbetrag liefert, liegt ein Darstellungsfehler vor (BGH NStZ 2022, 51).
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## Zusammenfassung
| Position | Rechtliche Grundlage | Straffolge |
|---|---|---|
| StA (110 Einzeltaten) | § 53 StGB | Gesamtstrafe erhöht |
| Verteidigung (natürliche Einheit) | Natürliche Handlungseinheit | Mildere Gesamtstrafe |
| LG Frankfurt (110 Taten, Gesamtstrafe) | § 53 StGB | 3 J 2 M |
| BGH (mögliche Revision) | § 337 StPO | Aufhebung möglich |
**Quellen:**
- § 52 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/52.html
- § 53 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/53.html
- § 337 StPO: https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html
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# Strafzumessungs-Vergleichsrechtsprechung — BGHSt 1, 50 und BGH 1 StR
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 22.03.2026
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## Grundsatzentscheidung BGHSt 1, 50
**Leitsatz:** Der Tatrichter ist nicht an eine bestimmte Straftheorie gebunden, hat aber alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Die Strafzumessung muss im Urteil so dargestellt werden, dass das Revisionsgericht die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung überprüfen kann.
**BGHSt 1, 50 (BGH, Urteil vom 10.11.1951 — 2 StR 397/51):**
Diese frühe Grundsatzentscheidung etabliert, dass Strafzumessung keine mechanische Rechenaufgabe ist, sondern eine wertende Gesamtschau erfordert. Sie bildet die dogmatische Grundlage für die spätere Spielraum-Theorie (BGHSt 7, 28).
**Quelle:** https://openjur.de/
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## BGH 1 StR — Untreue-Rechtsprechung (Vergleichsfälle)
### Fall 1: BGH 1 StR 354/17 (2018)
**Sachverhalt:** Untreue als Vermögensverwalter; Schaden 8,3 Mio. EUR über 5 Jahre; keine Schadenswiedergutmachung; Geständnis erst in der Hauptverhandlung.
**Strafausspruch:** 4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe; keine Bewährung.
**Relevanz für Bankert:** Weist auf 4,5 Jahre bei fehlendem § 46a StGB hin. Bei Bankert: Geständnis vor Ermittlungsbeginn und 47 % Wiedergutmachung rechtfertigen erhebliche Unterschreitung.
### Fall 2: BGH 1 StR 112/20 (2021)
**Sachverhalt:** Untreue als GmbH-Geschäftsführer; Schaden 5,2 Mio. EUR über 3 Jahre; vollständige Schadenswiedergutmachung durch Vermögensveräußerung; Geständnis im Ermittlungsverfahren; Vorstrafenfreiheit.
**Strafausspruch:** 2 Jahre 8 Monate auf Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB), § 46a StGB-Milderung angewandt.
**Relevanz für Bankert:** Direktes Pendant. Bei vollständiger Wiedergutmachung und Geständnis 2 J 8 M auf Bewährung trotz 5,2 Mio. EUR Schaden. Bankert hat höheren Schaden, aber ähnliche Milderungsfaktoren und 47 % Wiedergutmachung. Spricht für 2 J 6 M bis 3 J auf Bewährung.
### Fall 3: BGH 1 StR 209/19 (2019)
**Sachverhalt:** Untreue als Bankprokurist; Schaden 11,4 Mio. EUR über 6 Jahre; keine Wiedergutmachung; Geständnis in der HV; Vorstrafenfreiheit.
**Strafausspruch:** 5 Jahre Freiheitsstrafe; keine Bewährung (§ 56 Abs. 3 StGB: Verteidigung der Rechtsordnung).
**Relevanz:** Zeigt, dass ohne Wiedergutmachung und bei höherem Schaden 5 Jahre möglich. Bankert deutlich günstiger gestellt.
### Fall 4: BGH 1 StR 408/22 (2023)
**Sachverhalt:** Untreue als Vereinskassierer; Schaden 890.000 EUR; vollständige Wiedergutmachung; Geständnis.
**Strafausspruch:** 1 Jahr 6 Monate auf Bewährung; § 46a StGB-Milderung.
**Relevanz:** Kleiner Schaden, aber Methodik der § 46a StGB-Anwendung gilt auch für höhere Schäden.
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## Tabellarischer Vergleich
| Fall | AZ | Schaden | WGM | Geständnis | Vorstrafen | Strafmaß | Bewährung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bankert | LG FFM 5-22 KLs 188/26 | 9 Mio. | 4,2 Mio. (47 %) | vor Ermittlung | nein | 3 J 2 M | nein (angefochten) |
| BGH 1 StR 354/17 | 1 StR 354/17 | 8,3 Mio. | 0 | in HV | nein | 4 J 6 M | nein |
| BGH 1 StR 112/20 | 1 StR 112/20 | 5,2 Mio. | vollständig | im EV | nein | 2 J 8 M | ja |
| BGH 1 StR 209/19 | 1 StR 209/19 | 11,4 Mio. | 0 | in HV | nein | 5 J | nein |
| BGH 1 StR 408/22 | 1 StR 408/22 | 0,89 Mio. | vollständig | im EV | nein | 1 J 6 M | ja |
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## Schlussfolgerung für Bankert
Die Vergleichsrechtsprechung zeigt, dass das Urteil des LG Frankfurt von 3 J 2 M ohne Bewährung im Licht des BGH 1 StR 112/20 (2021) revisionsanfällig ist: Bei vergleichbarem Tatbild (Untreue als Prokurist, Schaden in vergleichbarer Größenordnung, Geständnis im Ermittlungsverfahren, erhebliche Wiedergutmachung) wurde Bewährung gewährt. Das LG hat die Vergleichsrechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt.
**Quelle BGH:** https://www.bundesgerichtshof.de/
**Quelle Urteile:** https://openjur.de/
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# Spielraum-Theorie — BGHSt 7, 28
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 23.03.2026
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## Grundsatz: BGHSt 7, 28 — Spielraum-Theorie
**Leitsatz (BGHSt 7, 28, BGH Urteil vom 10.11.1954 — 5 StR 476/54):**
> Die Strafe muss schuldangemessen sein. Es gibt jedoch nicht nur eine einzige schuldangemessene Strafe, sondern einen Spielraum schuldangemessener Strafen, innerhalb dessen der Richter die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Präventive Gesichtspunkte dürfen die Strafe innerhalb dieses Spielraums, nicht aber über seine Grenzen hinaus beeinflussen.
**Quelle:** BGHSt 7, 28; https://openjur.de/
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## Die drei Elemente der Spielraum-Theorie
### 1. Schuldrahmen (Strafzumessungsschuld)
Der Schuldrahmen ist die äußere Grenze: Er wird nach oben durch den maximalen Schuldgehalt der Tat (hier: § 266 Abs. 2 StGB, 10 Jahre) und nach unten durch das Mindestmaß begrenzt. Der Tatrichter darf keine Strafe außerhalb dieses Rahmens verhängen.
**Im Fall Bankert:**
- Ohne § 46a StGB: Mindest 1 Jahr, Höchst 10 Jahre.
- Mit § 46a StGB + § 49 Abs. 1 StGB (Milderung): Mindest 3 Monate, Höchst 7 Jahre 6 Monate.
### 2. Spielraum schuldangemessener Strafen
Innerhalb des Schuldrahmens gibt es nicht eine einzige "richtige" Strafe, sondern einen Spielraum, in dem mehrere Strafen schuldangemessen wären. Der BGH (BGHSt 7, 28) stellt klar, dass der Tatrichter nicht gezwungen ist, die "punktgenaue" Strafe zu finden.
**Spielraum im Fall Bankert (Verteidigungsberechnung):**
- Schuldrahmen: 1 bis 7 J 6 M (mit § 46a-Milderung möglich).
- Spielraum: nach Abwägung aller Strafzumessungsumstände: 2 bis 4 Jahre Freiheitsstrafe.
- Innerhalb dieses Spielraums sind 2 J 6 M (Verteidigungsantrag) und 3 J 2 M (LG-Urteil) beide vertretbar.
### 3. Präventive Modifikation innerhalb des Spielraums
Generalprävention und Spezialprävention dürfen die konkrete Strafe innerhalb des Spielraums beeinflussen — aber nicht außerhalb. Eine Straferhöhung über den Spielraum hinaus aus generalpräventiven Gründen ist unzulässig.
**Bedeutung für Bewährungsfrage (§ 56 Abs. 3 StGB):**
§ 56 Abs. 3 StGB ("Verteidigung der Rechtsordnung") erlaubt die Versagung der Bewährung auch bei günstiger Sozialprognose, wenn die Vollstreckung im Hinblick auf das allgemeine Rechtsempfinden unerlässlich erscheint. Die Verteidigung wendet ein: Bei einer Strafe am unteren Rand des Spielraums (2 J 6 M) und erheblicher Wiedergutmachung ist § 56 Abs. 3 StGB nicht anwendbar, weil das allgemeine Rechtsempfinden die Vollstreckung nicht unbedingt erfordert.
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## Fehler des LG Frankfurt im Licht der Spielraum-Theorie
Das LG Frankfurt hat im Urteil (Aktenstück 20) ausgeführt, die Strafe von 3 J 2 M liege "im unteren Drittel des schuldangemessenen Spielraums". Diese Formulierung ist revisionswürdig:
**Fehler 1:** Das LG hat den Spielraum nicht konkret bestimmt. Ohne Angabe der oberen und unteren Grenze des Spielraums lässt sich nicht nachprüfen, ob 3 J 2 M tatsächlich im unteren Drittel liegt.
**Fehler 2:** Das LG hat nicht begründet, warum es trotz der erheblichen § 46a StGB-Milderungsmöglichkeit keine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB vorgenommen hat. Ohne Strafrahmenverschiebung beginnt der Spielraum bei 1 Jahr; mit Verschiebung läge er tiefer. Diese Unterlassung verfälscht die Spielraumberechnung.
**Fehler 3:** Das LG hat den Spielraum mit der Bewährungsfrage vermengt. Die Spielraum-Theorie regelt die Strafhöhe; die Bewährungsentscheidung nach § 56 StGB ist ein eigenständiger Prüfungsschritt. Das LG hat die Bewährungsversagung nicht hinreichend von der Strafzumessung getrennt.
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## Revisionsrechtliche Konsequenz
Strafzumessungsfehler nach § 337 StPO sind dann revisibel, wenn:
1. Das Gericht von unrichtigen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist.
2. Das Gericht einen falschen Bewertungsmaßstab angelegt hat.
3. Die Begründung des Urteils die Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.
Alle drei Fehler liegen im Urteil des LG Frankfurt vor. Der BGH 5. Senat wird voraussichtlich den Strafausspruch aufheben und zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverweisen.
**Quelle BGHSt 7, 28:** https://openjur.de/
**Quelle § 337 StPO:** https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html
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# Strafzumessungsvorschlag der Verteidigung — 2 Jahre 6 Monate auf Bewährung
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Prof. Dr. H. Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 18.04.2026 (vor Plädoyer)
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## Zusammenfassung des Strafzumessungsvorschlags
Die Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von **2 Jahren und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung** gemäß § 56 Abs. 2 StGB.
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## Begründung
### I. Strafrahmen
Ausgangs-Strafrahmen: § 266 Abs. 2 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre.
Mit Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate.
Die Verteidigung beantragt die Strafrahmenverschiebung. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB sind erfüllt (Zahlung 4,2 Mio. EUR aus eigenen Mitteln, vor der Hauptverhandlung, auf der Grundlage der freiwilligen Selbstanzeige).
### II. Strafzumessungsabwägung (§ 46 Abs. 2 StGB)
**Belastende Umstände:**
1. Schadenshöhe 9 Mio. EUR (Gesamtschaden) — gewichtigstes belastendes Moment.
2. Tatdauer 4 Jahre und planmäßige Ausführung — erheblich.
3. Verdeckungshandlungen — erschwerend.
4. Missbrauch des Vertrauensverhältnisses — mittelgewichtig.
**Mildernde Umstände:**
1. Geständnis vor Ermittlungsbeginn — gewichtiger Milderungsgrund.
2. Schadenswiedergutmachung 4,2 Mio. EUR (47 % des Gesamtschadens) — erhebliche Milderung.
3. Vollständige Vorstrafenfreiheit (54 Jahre) — erheblich.
4. Kein Eigennutz-Konsum der Taterlöse.
5. Handeln aus Pflichtgefühl (Verlustausgleich), nicht aus Habgier.
6. Außergewöhnliche persönliche Folgen (Berufsverlust, Insolvenz, schwer kranke Ehefrau).
7. Kooperationsbereitschaft im Ermittlungsverfahren.
**Gesamtabwägung:**
Die mildernden Umstände überwiegen in ihrer Gesamtwirkung. Insbesondere die Kombination aus frühzeitigem Geständnis, erheblicher Schadenswiedergutmachung und außergewöhnlichen persönlichen Folgen rechtfertigt eine Strafe an der Untergrenze des schuldangemessenen Spielraums.
**Ergebnis:** Eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist schuldangemessen.
### III. Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB)
Bei einer Strafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist § 56 Abs. 2 StGB (besondere Umstände) erforderlich. Die Verteidigung sieht folgende besondere Umstände:
**§ 56 Abs. 2 StGB — besondere Umstände:**
- § 46a StGB-Wiedergutmachung: Die erhebliche Schadenswiedergutmachung ist ein hervorgehobener Umstand, der Bewährung rechtfertigt (BGH NJW 2015, 84).
- Lebensbedrohliche Erkrankung der Ehefrau: Außergewöhnliche Härte der Vollstreckung (BGH NStZ-RR 2016, 204).
- Vollständige Vorstrafenfreiheit: Bekräftigt günstige Sozialprognose.
- Geständnis und Kooperation: Belegt Bereitschaft zur Normanerkennung.
**§ 56 Abs. 1 StGB — Sozialprognose:**
- Ersttäter, stabiles soziales Umfeld (trotz Krise), Arbeitswillen erklärt.
- Psychiatrisches Gutachten Dr. Haesler: keine Persönlichkeitsstörung; keine Rückfallgefahr.
- Bewährungsprognose: günstig.
**§ 56 Abs. 3 StGB — Verteidigung der Rechtsordnung:**
Bei einer Strafe von 2 J 6 M und erheblicher Schadenswiedergutmachung ist das allgemeine Rechtsempfinden durch eine Bewährungsstrafe nicht verletzt. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass § 56 Abs. 3 StGB restriktiv anzuwenden ist und nicht bei jedem erheblichen Schaden greift, wenn alle anderen Milderungsumstände für Bewährung sprechen (BGH NStZ 2021, 375).
---
## Bewährungsauflagen (Antrag)
Die Verteidigung beantragt als Bewährungsauflagen:
1. Monatliche Schadensersatzzahlung 2.000 EUR an Müller & Schmitt Treuhand GmbH (60 Monate = 120.000 EUR).
2. Bewährungszeit 3 Jahre; Bewährungshelfer nach Wahl des Gerichts.
3. Berufsverbot im Treuhand- und Finanzdienstleistungsbereich (freiwillig angeboten).
4. Meldepflicht bei der Bewährungshilfe Frankfurt (monatlich).
---
**Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim**
Rechtsanwältin, Frankfurt am Main
WS-2026-STR-0414
**Quellen:**
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
- § 46a StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
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# Bewährungsprognose — § 56 StGB
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Bearbeitung:** Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Datum:** 19.04.2026
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## § 56 StGB — Strafaussetzung zur Bewährung
**§ 56 Abs. 1 StGB:** Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
**§ 56 Abs. 2 StGB:** Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren die Vollstreckung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung rechtfertigen.
**Quelle:** https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
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## Prognosegutachten / Sozialprognose
### Psychiatrisches Kurzgutachten (Dr. Isabel Haesler, Frankfurt, 01.04.2026)
**Aufgabe:** Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit und Bewährungseignung des Angeklagten Konrad Bankert.
**Ergebnisse:**
**Diagnose:** Reaktive Depression (ICD-10 F32.1) als Reaktion auf die Tatentdeckung und Untersuchungshaft; behandelt mit Sertralin 100 mg/d; stabiler Zustand.
**Persönlichkeitsstruktur:** Keine Persönlichkeitsstörung im klinischen Sinne. Ausgeprägte Gewissenhaftigkeit und Pflichtorientierung; "Overconfidence Bias" als kognitiver Risikofaktor (Überschätzung eigener Handlungsfähigkeit); keine pathologische Impulsivität.
**Suchtanamnese:** Kein Alkohol- oder Substanzmissbrauch. Kein Spielverhalten.
**Rückfallprognose:** Gering. Die Rahmenbedingungen, unter denen die Tat möglich war (Prokuristenstelle, Zugangsmöglichkeiten) sind dauerhaft entfallen; eine erneute Begehung vergleichbarer Straftaten erscheint unwahrscheinlich.
**Gutachtliche Einschätzung:**
> "Herr Bankert zeigt echte Reue und hat Verantwortung übernommen. Die Tat resultierte aus einer spezifischen Konstellation (berufliche Sonderposition, finanzieller Druck, kognitive Fehlbewertung), die sich nicht wiederholen wird. Die Rückfallgefahr ist gering. Eine Bewährungs-Eignung ist aus psychiatrischer Sicht zu bejahen."
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## Bewährungsvoraussetzungen im Einzelnen
### § 56 Abs. 1 StGB (bis 2 Jahre)
| Kriterium | Bankert |
|---|---|
| Zu erwartende Warnung durch Verurteilung | Ja — Bankert zeigt echte Erschütterung; er versteht die Konsequenzen |
| Keine künftigen Straftaten zu erwarten | Ja — psychiatrische Prognose günstig; berufliche Rahmenbedingungen entfallen |
| Gesamtwürdigung | Positiv |
### § 56 Abs. 2 StGB (bis 2 Jahre; besondere Umstände)
Die Verteidigung hat folgende "besondere Umstände" i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB herausgearbeitet:
1. **§ 46a StGB-Wiedergutmachung:** Erhebliche Schadenskompensation als herausgehobener Umstand. Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass § 46a-Wiedergutmachung auch bei § 56 Abs. 2 StGB als besonderer Umstand anzuerkennen ist.
2. **Lebensbedrohliche Erkrankung der Ehefrau:** Die Strafvollstreckung trifft nicht nur Bankert, sondern verursacht bei seiner schwer herzerkrankten Ehefrau eine Gefährdung des Lebens (fehlende Begleitung). Der BGH hat anerkannt, dass außergewöhnliche Härten für Familienangehörige besondere Umstände begründen können (BGH NStZ-RR 2016, 204).
3. **54 Jahre Vorstrafenfreiheit:** Bei einem Ersttäter in diesem Alter mit diesem Lebensweg überwiegen die positiven Prognosefaktoren.
4. **Vollumfängliches Geständnis vor Ermittlungsbeginn:** Belegt nicht nur strafzumessungsrechtliche Milderung, sondern auch die Bereitschaft zur Normanerkennung, die für die Sozialprognose konstitutiv ist.
### § 56 Abs. 3 StGB (Verteidigung der Rechtsordnung)
Auch bei günstiger Prognose kann Bewährung versagt werden, wenn dies zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Die Verteidigung argumentiert:
- Der Begriff "Verteidigung der Rechtsordnung" ist restriktiv auszulegen (BGH NStZ 2021, 375).
- Bei einer Strafe von 2 J 6 M und erheblicher Wiedergutmachung ist eine Bewährungsstrafe für das allgemeine Rechtsempfinden nicht unvertretbar.
- Insbesondere die öffentliche Zahlung von 4,2 Mio. EUR als Wiedergutmachung demonstriert Verantwortungsübernahme; das allgemeine Rechtsempfinden wird damit befriedigt.
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## Zusammenfassung
Die Bewährungsprognose für Konrad Bankert ist günstig. Sämtliche Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sind erfüllt. § 56 Abs. 3 StGB greift nicht ein. Die Versagung der Bewährung durch das LG Frankfurt ist revisionsrechtlich angreifbar.
**Quellen:**
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
- BGH Rechtsprechung: https://www.bundesgerichtshof.de/
@@ -0,0 +1,83 @@
# Plädoyer — Strafzumessungskern
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Verteidigerin:** Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim
**Verhandlungstag:** 21. April 2026, 7. Hauptverhandlungstag
**Saal 168, Landgericht Frankfurt am Main**
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## Plädoyer der Verteidigung
*Gehalten von Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim am 21.04.2026*
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Sehr geehrte Vorsitzende Richterin Dr. Brendel,
sehr geehrte Damen und Herren der Kammer,
ich komme nun zum Kern meines Plädoyers: zur Strafzumessung.
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### I. Das Gewicht der Tat
Ich stehe nicht hier, um die Tat meines Mandanten kleinzureden. Konrad Bankert hat über vier Jahre systematisch Fremdvermögen umgeleitet und damit 9 Millionen Euro Schaden verursacht. Das ist schwer. Das ist strafbar. Das ist Untreue nach § 266 StGB, und mein Mandant bekennt sich dazu.
Aber, sehr geehrte Kammer, § 46 StGB verpflichtet Sie nicht zur Abschreckungsstrafe. § 46 StGB verpflichtet Sie zur **schuldangemessenen** Strafe. Und Schuld — das hat der BGH in BGHSt 7, 28 unmissverständlich klargestellt — ist ein Spielraum, kein Punkt.
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### II. Was die Tat nicht war
Konrad Bankert hat kein Geld für Villen, Jachten oder Urlaube verwendet. Er hat Geld — das fremdes war — in eine riskante Strategie gesteckt, um einen alten Fehler zu heilen, für den er sich verantwortlich fühlte. Das ändert nichts an der Strafbarkeit. Aber es ändert die Gesinnung. § 46 Abs. 2 StGB fragt ausdrücklich: Was waren die Beweggründe und Ziele? Die Beweggründe Bankerts waren nicht Habgier — sie waren fehlgeleitetes Pflichtgefühl.
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### III. Die Wiedergutmachung
Mein Mandant hat alles gegeben. Buchstäblich alles.
Das Haus — weg. Die Lebensversicherungen — weg. Das Depot — weg. Die Ersparnisse — weg. 4,2 Millionen Euro. Seine Frau Sandra, die mit einem schwer kranken Herzen auf eine Transplantation wartet, hat auf ihren Anteil am Hauserlös verzichtet. Seine Söhne David und Lukas haben Studienkredite aufgenommen. Diese Familie hat für die Wiedergutmachung alles geopfert.
§ 46a StGB ist nicht nur ein Milderungsgrund. § 46a StGB ist — nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers — die gesetzliche Anerkennung der besonderen Strafwürdigkeit des täterseits unternommenen Ausgleichs. Diese Norm muss gewirkt werden. Und sie wirkt durch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB — die ich ausdrücklich beantrage.
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### IV. Der Mensch Konrad Bankert
Ich bitte die Kammer, den Menschen zu sehen. 54 Jahre, keine einzige Vorstrafe. 28 Jahre berufliche Integrität. Zivildienst bei der Caritas. Vorsitzender eines Sportvereins. Mitglied des Kirchenvorstands.
Eine Tat von vier Jahren in einem Leben von 54 Jahren. Die BGH-Rechtsprechung — BGH NJW 2020, 2573 — sagt: Das zählt. Das ist ein gewichtiger Milderungsgrund.
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### V. Der Bewährungsantrag
Ich beantrage eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB.
Der psychiatrische Sachverstand — Dr. Haesler — sagt Ihnen: Rückfallgefahr gering. Bewährungseignung bejaht.
§ 56 Abs. 3 StGB — Verteidigung der Rechtsordnung — greift nicht. Ein Mann, der 4,2 Millionen Euro zurückgezahlt hat, der seine ganze Familie für die Wiedergutmachung belastet hat, hat nicht die Rechtsordnung verhöhnt. Er hat sie geachtet — wenn auch erst nach der Tat.
---
### VI. Schlussantrag
Ich beantrage:
**Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB, Bewährungszeit 3 Jahre, mit Auflagen gemäß meinem Schriftsatz vom 18.04.2026.**
Sehr geehrte Kammer, zeigen Sie, dass das deutsche Strafrecht Wiedergutmachung belohnt. Zeigen Sie, dass § 46a StGB keine Leerformel ist.
Vielen Dank.
---
*Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim*
*Frankfurt am Main, 21. April 2026*
**Quellen:**
- § 46 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
- § 46a StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
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# Urteil LG Frankfurt — Strafmaß 3 Jahre 2 Monate
**Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Datum:** 21. April 2026
**Kammer:** 5. Große Strafkammer des LG Frankfurt am Main
---
## Im Namen des Volkes
**Urteil**
In der Strafsache gegen
**Konrad Bankert**, geb. 17.09.1971,
derzeit JVA Frankfurt I,
vertreten durch Verteidigerin Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim,
wegen Untreue (§ 266 Abs. 1, 2 StGB)
hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
in der Hauptverhandlung vom 03.03., 10.03., 17.03., 24.03., 07.04., 14.04. und 21.04.2026
**für Recht erkannt:**
---
## Tenor
Der Angeklagte Konrad Bankert wird wegen Untreue in 110 Fällen (§ 266 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer
**Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten**
verurteilt.
Die Strafaussetzung zur Bewährung wird abgelehnt.
Die Untersuchungshaft seit dem 19.01.2026 wird angerechnet.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
---
## Strafzumessung (Entscheidungsgründe Auszug)
### Strafrahmen
Das Gericht legt den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB zugrunde (1 Jahr bis 10 Jahre). Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wird abgelehnt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Wiedergutmachung von 4,2 Mio. EUR bei einem Gesamtschaden von 9 Mio. EUR keinen "erheblichen Teil" i.S.d. § 46a StGB darstellt, da mehr als die Hälfte des Schadens unausgeglichen geblieben ist.
### Belastende Strafzumessungsgründe
1. **Schadenshöhe:** Der Schaden von 9 Mio. EUR liegt weit über dem Schwellenwert des besonders schweren Falles. Die Kammer sieht darin den schwerwiegendsten Strafzumessungsgesichtspunkt.
2. **Tatdauer:** 110 Einzeltaten über vier Jahre belegen erhebliche kriminelle Energie und planmäßiges Handeln.
3. **Verdeckungshandlungen:** Der Angeklagte hat aktiv die internen Kontrollmechanismen ausgehebelt und Buchungsbelege gefälscht.
4. **Vertrauensmissbrauch:** Die Nutzung eines über 16 Jahre aufgebauten Vertrauensverhältnisses erscheint der Kammer als erheblich erschwerend.
### Mildernde Strafzumessungsgründe
1. Geständnis (erheblich mildernd).
2. Wiedergutmachung 4,2 Mio. EUR (mildernd, aber nicht als § 46a-Fall).
3. Vorstrafenfreiheit (mildernd).
4. Persönliche Folgen, insbesondere Erkrankung der Ehefrau (mildernd).
5. Kein Eigennutz-Konsum (mildernd).
### Einzelstrafen und Gesamtstrafe
Für die schwerste Einzeltat (Fall 87, 280.000 EUR): 1 Jahr 8 Monate.
Für 109 weitere Einzeltaten: Einzel-Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 1 Jahr 4 Monaten.
Gesamtstrafe nach § 53 StGB: **3 Jahre 2 Monate**.
Die Kammer sieht diese Gesamtstrafe "im unteren Drittel des schuldangemessenen Bereichs".
### Bewährungsversagung
Eine Strafaussetzung nach § 56 StGB scheidet aus. Bei einer Gesamtstrafe von 3 J 2 M sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (bis 2 Jahre) nicht einschlägig. Selbst besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB könnten nur bei einer Strafe bis zu 2 Jahren Bewährung rechtfertigen. § 56 Abs. 3 StGB: Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet vorliegend die Vollstreckung; ein Schaden von 9 Mio. EUR und ein verbleibender Restschaden von 4,8 Mio. EUR erlauben keine Bewährung ohne Signalfunktionsverlust.
---
## Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim Landgericht Frankfurt am Main Revision eingelegt werden. Revisionsgründe sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils zu begründen.
---
**Dr. Ute Brendel** — Vorsitzende Richterin am Landgericht
**Frankfurt am Main, 21. April 2026**
**Quellen:**
- § 266 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
- § 337 StPO: https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html
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# Revisionsbegründung — BGH, Strafzumessungsfehler
**An den:** Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
**Von:** Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim, Bockenheimer Anlage 18, 60322 Frankfurt am Main
**BGH-Aktenzeichen:** BGH 5 StR 2188/26
**LG-Aktenzeichen:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26
**Datum:** 26. Mai 2026
---
## Revisionsbegründungsschrift
### I. Einleitung
Mit Urteil vom 21. April 2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main, 5. Große Strafkammer (Az. 5-22 KLs 188/26) den Angeklagten Konrad Bankert wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte Revision. Die Revision ist auf den **Strafausspruch** beschränkt; der Schuldspruch wird nicht angefochten.
Die Revision wird auf die Verletzung materiellen Rechts (§ 337 Abs. 1 StPO) gestützt.
**Quelle § 337 StPO:** https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html
---
### II. Revisionsrüge 1 — Fehlerhafte Ablehnung des § 46a StGB
**Rüge:** Das LG Frankfurt hat die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fehlerhaft verneint.
**Begründung:**
Das LG begründet die Ablehnung damit, die Wiedergutmachung von 4,2 Mio. EUR stelle bei einem Gesamtschaden von 9 Mio. EUR keinen "erheblichen Teil" dar, "da mehr als die Hälfte des Schadens unausgeglichen geblieben ist".
Diese Begründung verstößt gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 46a StGB. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass kein starres Prozentverhältnis für die "Erheblichkeit" der Wiedergutmachung gilt. Maßgeblich ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung:
1. der absoluten Höhe der Wiedergutmachung (hier: 4,2 Mio. EUR),
2. der persönlichen Opferbereitschaft des Täters (Liquidierung sämtlicher Vermögenswerte),
3. der sozialen Umstände (Beiträge der Familie),
4. des Zeitpunkts der Wiedergutmachung (vor der Hauptverhandlung).
Die starre 50-Prozent-Grenze, die das LG implizit anlegt, findet keine Grundlage in Gesetz oder Rechtsprechung. Insoweit verletzt das Urteil § 46a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB.
**Folge:** Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler. Hätte das LG die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen (Mindeststrafe 3 Monate statt 1 Jahr), wäre es möglicherweise zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt.
---
### III. Revisionsrüge 2 — Unzureichende Begründung der Spielraum-Bestimmung
**Rüge:** Das LG hat den Spielraum schuldangemessener Strafen nicht ausreichend begründet (§ 267 Abs. 3 StPO).
**Begründung:**
Das LG bezeichnet die Strafe von 3 J 2 M lediglich als "im unteren Drittel des schuldangemessenen Bereichs", ohne:
- die obere und untere Grenze dieses Bereichs anzugeben,
- den konkreten Ausgangspunkt der Strafzumessung zu benennen,
- die Abwägung der belastenden und mildernden Umstände im Verhältnis zueinander darzustellen.
Nach der gefestigten BGH-Rechtsprechung zu § 267 Abs. 3 StPO muss das Urteil die Strafzumessungserwägungen so darlegen, dass das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Die pauschale Formel "unteres Drittel" genügt diesen Anforderungen nicht.
---
### IV. Revisionsrüge 3 — Fehlerhafte Bewährungsversagung
**Rüge:** Das LG hat die Bewährungsversagung auf § 56 Abs. 3 StGB gestützt, ohne die Voraussetzungen dieser Norm ausreichend zu prüfen.
**Begründung:**
Das LG verweist auf die "Verteidigung der Rechtsordnung" und den "Signalfunktionsverlust" ohne konkrete Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung zu § 56 Abs. 3 StGB (restriktive Auslegung, vgl. BGH NStZ 2021, 375). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, ob die erhebliche Schadenswiedergutmachung (4,2 Mio. EUR) die Signalfunktion bereits hinreichend sicherstellt.
---
### V. Antrag
Die Verteidigung beantragt:
**Das Urteil des LG Frankfurt vom 21. April 2026 wird im Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Frankfurt zurückverwiesen.**
Hilfsweise: Freisprechung vom Strafausspruch und Zurückverweisung mit der Maßgabe, eine Freiheitsstrafe nicht über 2 Jahren und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung zu verhängen.
---
**Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim**
Rechtsanwältin
Frankfurt am Main, 26. Mai 2026
**Quellen:**
- § 337 StPO: https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html
- § 46a StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
- BGH Rechtsprechung: https://www.bundesgerichtshof.de/
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# Abschlussvermerk — Kanzlei Wittfeldt-Steinheim
**Kanzleiaktenzeichen:** WS-2026-STR-0414
**Datum:** 01. Juni 2026
**Verfasst von:** Prof. Dr. H. Wittfeldt-Steinheim
---
## Mandatsübersicht
**Mandant:** Konrad Bankert, geb. 17.09.1971
**Verfahren:** LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26 (Hauptverfahren) + BGH 5 StR 2188/26 (Revision)
**Mandatsdauer:** 04.02.2026 laufend (Revision BGH ausstehend)
**Mandatsgegenstand:** Verteidigung in Strafsache § 266 StGB, Schwerpunkt Strafzumessung
---
## Verfahrenschronik
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 04.02.2026 | Erstgespräch und Mandatserteilung, JVA Frankfurt I |
| 05.02.2026 | Akteneinsicht beantragt |
| 14.02.2026 | Akteneinsicht erteilt (462 Seiten) |
| 04.03.2026 | Rechtsgespräch mit OStA Dr. Holtkamp (ohne Einigung) |
| 10.03.2026 | Hauptverhandlung 2: Einlassung Bankert (Geständnis) |
| 17.03.2026 | Hauptverhandlung 3: Zeuge GF Schmitt |
| 24.03.2026 | Hauptverhandlung 4: Zeuge WP Fecht |
| 07.04.2026 | Hauptverhandlung 5: Sachverständige Dr. Haesler |
| 14.04.2026 | Hauptverhandlung 6: Beweisaufnahme abgeschlossen |
| 21.04.2026 | Hauptverhandlung 7: Plädoyers und Urteil |
| 28.04.2026 | Revisionseinlegung (fristgerecht) |
| 26.05.2026 | Revisionsbegründungsschrift eingereicht |
---
## Ergebnis 1. Instanz
Urteil LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26, 21.04.2026:
**3 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe, keine Bewährung.**
Abweichung vom Verteidigungsantrag (2 J 6 M auf Bewährung): erheblich. Das LG hat insbesondere die § 46a-Milderung und die Bewährungsaussetzung verweigert, ohne die Rechtsprechung des BGH zur Erheblichkeitsschwelle bei der Wiedergutmachung zu beachten.
---
## Revision BGH — Aussichten
Die Revisionsbegründungsschrift stützt sich auf drei Rügen (Aktenstück 21):
1. Fehlerhafte Ablehnung § 46a StGB (starres 50-%-Kriterium ohne Rechtsgrundlage).
2. Unzureichende Begründung der Spielraum-Bestimmung (§ 267 Abs. 3 StPO).
3. Fehlerhafte Bewährungsversagung (§ 56 Abs. 3 StGB nicht ausreichend geprüft).
**Aussichten:** Die Revisionschancen werden auf 6070 % eingeschätzt. Insbesondere Rüge 1 (§ 46a StGB) hat nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH 1 StR 112/20) gute Erfolgsaussichten. Bei Erfolg: Aufhebung Strafausspruch, Zurückverweisung an andere Kammer LG Frankfurt.
---
## Kosten (vorläufig, Stand 01.06.2026)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Pflichtverteidigergebühren (§ 49 RVG) | pauschal (staatliche Pflichtverteidigung) |
| Eigenanteil Mandant (Wahlverteidigung) | 48.000 EUR (bereits entrichtet) |
| BGH-Revision (Mehrvergütung) | 12.000 EUR (vereinbart) |
| Sachverständigenkosten Dr. Haesler | 3.200 EUR |
| Aktenkosten, Kopien, Porto | 680 EUR |
| **Gesamtkosten Mandant** | **63.880 EUR** |
---
## Persönlicher Vermerk
Konrad Bankert ist ein Mandant, der trotz einer schweren Situation Würde bewahrt hat. Sein vollständiges Geständnis noch vor den Ermittlungen und seine maximal mögliche Wiedergutmachung verdienen strafrechtliche Anerkennung. Das LG Frankfurt hat diese Umstände nicht hinreichend gewürdigt. Die Revision vor dem BGH ist nicht nur rechtlich geboten — sie ist gerecht.
Sandra Bankert ist nach letzter Information (31.05.2026) auf der Transplantationswarteliste auf Dringlichkeitsstufe T-HU hochgestuft worden. Die Situation der Familie ist weiterhin außergewöhnlich belastet.
Nächster Schritt: Erwiderung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts (sobald eingegangen, voraussichtlich September 2026).
---
**Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim**
Wittfeldt-Steinheim Strafverteidigung
Bockenheimer Anlage 18, 60322 Frankfurt am Main
Frankfurt am Main, 01. Juni 2026
**Quellen:**
- § 46a StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html
- § 56 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html
- § 337 StPO: https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html
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# Akte: Strafzumessung Bankert — Untreue, LG Frankfurt / BGH Revision
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## Akte komplett herunterladen
Diese Arbeitsakte gibt es in zwei Formaten zum Direkt-Download. Das Gesamt-PDF eignet sich zum Lesen, Ausdrucken und für schnelle Durchsichten. Das Akten-ZIP enthält sämtliche Originaldateien (Markdown-Aktenstücke, Tabellen, E-Mails, Fotos, PDFs, DOCX, XLSX) im Originalordnerlayout für eigene Auswertungen.
| Was | Format | Quelle |
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**Arbeitsakte.** Alle Personen, Anschriften, Aktenzeichen und Unternehmen sind anonymisiert bzw. fiktiv. Die Akte gehört fachlich zum Plugin `strafzumessung`.
---
## Kurzbild
- Mandant: Konrad Bankert (54), ehemaliger Prokurist der Müller & Schmitt Treuhand GmbH, Frankfurt am Main.
- Tatvorwurf: Untreue gemäß § 266 StGB; Schadenshöhe 9 Mio. EUR über den Tatzeitraum 20202024 (vier Jahre systematische Verfügungen zugunsten einer Scheingesellschaft in Liechtenstein).
- Aktenzeichen: LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26 (5. Große Strafkammer); BGH 5 StR 2188/26; Kanzlei WS-2026-STR-0414.
- Verteidigung: Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim, Strafverteidigerin, Frankfurt am Main.
- Zentraler Konflikt Strafzumessung: Staatsanwaltschaft Frankfurt fordert 6 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe; Verteidigung beantragt 2 Jahre 6 Monate auf Bewährung (§ 56 StGB) unter Verweis auf Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB (4,2 Mio. EUR zurückgezahlt), Geständnis und Vorstrafenfreiheit.
- Urteil 1. Instanz: 3 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe (keine Bewährung).
- Revision: Bankert legt Revision zum BGH wegen Strafzumessungsfehlern ein (§ 337 StPO); BGH 5 StR 2188/26.
---
## Was diese Akte demonstriert
| Skill | Aktenstück | Demonstration |
|---|---|---|
| Mandatsübernahme Strafrecht | 01, 22 | Erstgespräch, Vollmacht, Kanzleiorganisation |
| Sachverhalt Untreue § 266 StGB | 02, 03 | Tatgeschichte, Anklageschrift |
| Verfahrensablauf Strafkammer | 04 | Eröffnungsbeschluss, Hauptverhandlung |
| Strafmaß-Erwartungen der Parteien | 05, 06 | StA vs. Verteidigung, Spielraum |
| § 46 StGB Kriterienkatalog | 07, 08, 09 | Tatumstände, Vorsatz, Motivation |
| Täterpersönlichkeit und Lebenslauf | 10, 11 | Sozialprognose, Vorstrafenfreiheit |
| Folgen für Täter und Familie | 12 | Einkommensverlust, kranke Ehefrau, Kinder im Studium |
| Schadenswiedergutmachung § 46a StGB | 13 | Täter-Opfer-Ausgleich, Rückzahlung 4,2 Mio. EUR |
| Konkurrenzen und Strafhöhe | 14 | Tateinheit, Tatmehrheit, Gesamtstrafe |
| Vergleichsrechtsprechung BGH | 15 | BGHSt 1, 50; Untreue-Urteile BGH 1 StR |
| Spielraum-Theorie BGHSt 7, 28 | 16 | Strafzumessungsrahmen, Schuldangemessenheit |
| Strafzumessungsvorschlag | 17 | 2 J 6 M auf Bewährung, § 56 StGB |
| Bewährungsprognose | 18 | § 56 StGB, Sozialprognose, Bewährungsauflagen |
| Plädoyer Strafzumessung | 19 | Schlussplädoyer Verteidigung |
| Urteil LG Frankfurt | 20 | 3 J 2 M, keine Bewährung, Begründung |
| Revisionsbegründung BGH | 21 | § 337 StPO, Strafzumessungsfehler |
---
## Aktenstücke
| Nr. | Datei | Inhalt |
|---|---|---|
| 01 | [01-mandatsuebernahme-bankert-strafzumessung.md](01-mandatsuebernahme-bankert-strafzumessung.md) | Kanzleinotiz Erstgespräch, Vollmacht, Mandatsstrategie |
| 02 | [02-fallgeschichte-untreue-9-mio-eur.md](02-fallgeschichte-untreue-9-mio-eur.md) | Tatgeschichte, Chronik 20202024, Beteiligte |
| 03 | [03-anklageschrift-staatsanwaltschaft-frankfurt.md](03-anklageschrift-staatsanwaltschaft-frankfurt.md) | Anklageschrift StA Frankfurt, Tatvorwurf § 266 StGB |
| 04 | [04-eroeffnungsbeschluss-lg-frankfurt.md](04-eroeffnungsbeschluss-lg-frankfurt.md) | Eröffnungsbeschluss 5. Große Strafkammer LG Frankfurt |
| 05 | [05-strafmass-erwartung-staatsanwaltschaft.md](05-strafmass-erwartung-staatsanwaltschaft.md) | StA-Strafmaßvorstellung 6 J 6 M, Begründung |
| 06 | [06-strafmass-strategie-verteidigung.md](06-strafmass-strategie-verteidigung.md) | Verteidigungsstrategie, 2 J 6 M Bewährungsantrag |
| 07 | [07-strafzumessungskriterien-46-stgb-katalog.md](07-strafzumessungskriterien-46-stgb-katalog.md) | § 46 StGB Kriterienkatalog, Be- und Entlastung |
| 08 | [08-tatumstaende-tat-konkrete.md](08-tatumstaende-tat-konkrete.md) | Konkrete Tatumstände, Tatausführung, Schadensverlauf |
| 09 | [09-tatumstaende-vorsatz-und-motivation.md](09-tatumstaende-vorsatz-und-motivation.md) | Vorsatzform, Motivation, Verschulden |
| 10 | [10-tat-und-taterpersoenlichkeit.md](10-tat-und-taterpersoenlichkeit.md) | Täterpersönlichkeit, Lebensführung, berufliche Karriere |
| 11 | [11-lebenslauf-und-vorstrafenfreiheit.md](11-lebenslauf-und-vorstrafenfreiheit.md) | Lebenslauf Bankert, Vorstrafenfreiheit, soziale Einbettung |
| 12 | [12-folgen-fuer-taeter-und-familie.md](12-folgen-fuer-taeter-und-familie.md) | Berufsfolgen, Ehekrise, kranke Ehefrau, Kinder |
| 13 | [13-schadenswiedergutmachung-46a-stgb.md](13-schadenswiedergutmachung-46a-stgb.md) | § 46a StGB, Rückzahlung 4,2 Mio. EUR, Familienopfer |
| 14 | [14-tateinheitliche-und-tatmehrheitliche-bewertung.md](14-tateinheitliche-und-tatmehrheitliche-bewertung.md) | Konkurrenzen, §§ 5254 StGB, Gesamtstrafenbildung |
| 15 | [15-strafzumessungs-vergleichsrechtsprechung-bgh-st-1-50.md](15-strafzumessungs-vergleichsrechtsprechung-bgh-st-1-50.md) | BGHSt 1, 50; BGH 1 StR Untreue-Urteile |
| 16 | [16-spielraum-theorie-bgh-st-7-28.md](16-spielraum-theorie-bgh-st-7-28.md) | BGHSt 7, 28; Spielraum-Theorie, Strafzumessungsrahmen |
| 17 | [17-strafzumessungsvorschlag-verteidigung-2j6m-bewaehrung.md](17-strafzumessungsvorschlag-verteidigung-2j6m-bewaehrung.md) | Strafzumessungsvorschlag Verteidigung, 2 J 6 M, § 56 StGB |
| 18 | [18-bewahrungsprognose-56-stgb.md](18-bewahrungsprognose-56-stgb.md) | Bewährungsprognose, § 56 StGB, Auflagen |
| 19 | [19-plaedoyer-strafzumessungskern.md](19-plaedoyer-strafzumessungskern.md) | Schlussplädoyer Verteidigung, Strafzumessungskern |
| 20 | [20-urteil-lg-frankfurt-strafmass-3j2m.md](20-urteil-lg-frankfurt-strafmass-3j2m.md) | Urteil LG Frankfurt, 3 J 2 M, keine Bewährung |
| 21 | [21-revisionsbegruendung-bgh-strafzumessung.md](21-revisionsbegruendung-bgh-strafzumessung.md) | Revisionsbegründung BGH, § 337 StPO, Strafzumessungsfehler |
| 22 | [22-abschlussvermerk-anwalt.md](22-abschlussvermerk-anwalt.md) | Abschlussvermerk Kanzlei, Mandatsende, Kostennotiz |
---
## Weitere Dateien
| Datei | Typ | Inhalt |
|---|---|---|
| [plaedoyer-strafzumessung-bankert-final.docx](plaedoyer-strafzumessung-bankert-final.docx) | DOCX | Vollständiges Plädoyer, druckfähig |
| [revisionsbegruendung-bgh-strafzumessung.docx](revisionsbegruendung-bgh-strafzumessung.docx) | DOCX | Revisionsbegründungsschrift BGH |
| [bewaehrungsantrag.docx](bewaehrungsantrag.docx) | DOCX | Bewährungsantrag gemäß § 56 StGB |
| [strafzumessungstatsachen-katalog.xlsx](strafzumessungstatsachen-katalog.xlsx) | XLSX | Strafzumessungstatsachen-Katalog § 46 StGB |
| [vergleichsrechtsprechung-untreue.xlsx](vergleichsrechtsprechung-untreue.xlsx) | XLSX | Vergleichsrechtsprechung BGH Untreue-Urteile |
| [email-bankert-an-anwalt-erstkontakt.eml](email-bankert-an-anwalt-erstkontakt.eml) | EML | Erstkontakt Bankert an Kanzlei |
| [email-anwalt-an-staatsanwaltschaft-rechtsgespraech.eml](email-anwalt-an-staatsanwaltschaft-rechtsgespraech.eml) | EML | Anfrage Rechtsgespräch StA Frankfurt |
| [email-jva-frankfurt-aufnahmevorbereitung.eml](email-jva-frankfurt-aufnahmevorbereitung.eml) | EML | JVA Frankfurt Aufnahmevorbereitung |
| [email-bewaehrungshilfe-anfrage.eml](email-bewaehrungshilfe-anfrage.eml) | EML | Anfrage Bewährungshilfe Frankfurt |
| [email-bgh-eingangsbestaetigung-revision.eml](email-bgh-eingangsbestaetigung-revision.eml) | EML | BGH Eingangsbestätigung Revision |
| [plaedoyer-strafzumessung-final.pdf](plaedoyer-strafzumessung-final.pdf) | PDF | Plädoyer als PDF |
| [revisionsbegruendung-final.pdf](revisionsbegruendung-final.pdf) | PDF | Revisionsbegründung als PDF |
| [lg-frankfurt-gericht-aussenansicht.jpg](lg-frankfurt-gericht-aussenansicht.jpg) | JPG | Gerichtsgebäude LG Frankfurt (Illustration) |
| [bankert-portrait-foto.jpg](bankert-portrait-foto.jpg) | JPG | Mandantenportrait Konrad Bankert (fiktiv) |
| [tatortdokumentation-bankert.jpg](tatortdokumentation-bankert.jpg) | JPG | Tatortdokumentation (Büro Müller & Schmitt) |
---
## Rechtsgrundlagen
- [§ 46 StGB — Strafzumessung](https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html)
- [§ 46a StGB — Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung](https://dejure.org/gesetze/StGB/46a.html)
- [§ 56 StGB — Strafaussetzung zur Bewährung](https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html)
- [§ 266 StGB — Untreue](https://dejure.org/gesetze/StGB/266.html)
- [§ 337 StPO — Revisionsgründe](https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html)
- [BGHSt 7, 28 — Spielraum-Theorie](https://openjur.de/)
- [BGH 1 StR Untreue-Rechtsprechung](https://www.bundesgerichtshof.de/)
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From: Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim <h.wittfeldt-steinheim@wittfeldt-steinheim.de>
To: dr.holtkamp@staatsanwaltschaft-frankfurt.de
CC: kanzlei@wittfeldt-steinheim.de
Subject: AZ 92 Js 1822/25 / 5-22 KLs 188/26 — Bitte um Rechtsgespräch vor der Hauptverhandlung
Date: Tue, 24 Feb 2026 10:15:44 +0100
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Message-ID: <20260224101544.wittfeldt01@wittfeldt-steinheim.de>
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Dr. Holtkamp,
ich vertrete Herrn Konrad Bankert als Wahlverteidigerin in der Sache LG Frankfurt 5-22 KLs 188/26. Ich nehme Bezug auf die Anklageschrift vom 28. Januar 2026.
Ich erlaube mir, ein Rechtsgespräch vor Beginn der Hauptverhandlung (Termin: 3. März 2026) anzuregen. Ich bitte Sie um einen Termin in der Woche vom 27. Februar bis 3. März 2026 in Ihrem Haus oder in meiner Kanzlei (Bockenheimer Anlage 18, Frankfurt am Main).
Gegenstand des Gesprächs:
1. Mein Mandant ist zur vollumfänglichen Einlassung und Geständnisabgabe bereit, was das Verfahren erheblich vereinfachen würde.
2. Ich möchte die Strafmaßerwartungen der Staatsanwaltschaft erörtern. Mein Mandant hat eine Wiedergutmachungsleistung von 4,2 Mio. EUR erbracht (Schreiben des Verletzten liegt vor). Diese ist nach § 46a StGB erheblich zu berücksichtigen.
3. Ich möchte besprechen, ob angesichts der außergewöhnlichen persönlichen Situation meines Mandanten (lebensbedrohliche Erkrankung der Ehefrau, Transplantationswarteliste) ein gemeinsamer Strafzumessungsvorschlag möglich ist, der das Verfahren beschleunigt.
Ich betone, dass mein Mandant keinerlei Interesse hat, die Wahrheitsfindung zu erschweren; er hat das Gegenteil bewiesen.
Mit kollegialen Grüßen
Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim
Rechtsanwältin | Fachanwältin für Strafrecht
Wittfeldt-Steinheim Strafverteidigung
Bockenheimer Anlage 18 | 60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069 71 21 7700 | Fax: 069 71 21 7701
h.wittfeldt-steinheim@wittfeldt-steinheim.de
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From: Konrad Bankert <k.bankert@privat.de>
To: kanzlei@wittfeldt-steinheim.de
Subject: Dringende Anfrage: Strafverteidigung Untreue-Vorwurf — Bankert
Date: Fri, 31 Jan 2026 14:22:07 +0100
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Message-ID: <20260131142207.bankert01@privat.de>
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Wittfeldt-Steinheim,
mein Name ist Konrad Bankert. Ich bin 54 Jahre alt und war bis Ende Oktober 2024 Prokurist der Müller & Schmitt Treuhand GmbH in Frankfurt am Main.
Ich schreibe Ihnen aus einer ausweglosen Situation: Gegen mich wurde am 28. Januar 2026 Anklage erhoben wegen Untreue gemäß § 266 StGB. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt wirft mir vor, als Prokurist über vier Jahre hinweg (2020-2024) Gelder in Höhe von insgesamt 9 Mio. EUR veruntreut zu haben. Ich wurde am 19. Januar 2026 verhaftet und befinde mich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt I.
Der Eröffnungsbeschluss wurde am 11. Februar 2026 erlassen; die Hauptverhandlung ist auf den 3. März 2026 terminiert.
Ich räume ein: Ich habe die Tat begangen. Ich werde mich nicht herausreden. Aber ich möchte einen erfahrenen Strafverteidiger an meiner Seite, der meine Situation beim Strafmaß optimal darstellt. Ich habe im Oktober 2024 bereits 4,2 Millionen Euro als Wiedergutmachung zurückgezahlt — mein gesamtes Vermögen, einschließlich unserem Haus, meiner Lebensversicherungen und des Depots.
Meine Ehefrau Sandra ist schwer herzerkrank und steht auf der Transplantationswarteliste. Ich habe zwei Söhne im Studium. Diese Situation ist für meine Familie nicht tragbar.
Ich bitte Sie dringend um ein Erstgespräch, möglichst in der JVA Frankfurt I, da ich nicht auf freiem Fuß bin. Meine bisherige Pflichtverteidigerin hat das Mandat niedergelegt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Konrad Bankert
Konrad Bankert
(vormals) Sachsenhäuser Ufer 22, 60594 Frankfurt am Main
z.Zt.: JVA Frankfurt I, Hammelsgasse 1, 60311 Frankfurt am Main
Häftlingsnummer: JVA-I-2026-00414
Tel. (Sozialbetreuung JVA): 069 29 24 0
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From: Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim <h.wittfeldt-steinheim@wittfeldt-steinheim.de>
To: bewaehrungshilfe-frankfurt@justiz.hessen.de
Subject: Anfrage: Bewährungshilfe-Vorabkontakt — Bankert, Konrad (LG FFM 5-22 KLs 188/26)
Date: Mon, 13 Apr 2026 15:44:22 +0100
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Message-ID: <20260413154422.wittfeldt02@wittfeldt-steinheim.de>
Sehr geehrte Damen und Herren der Bewährungshilfe Frankfurt,
ich vertrete Herrn Konrad Bankert in der vor dem LG Frankfurt am Main (5. Große Strafkammer, Az. 5-22 KLs 188/26) anhängigen Strafsache wegen Untreue.
Die Hauptverhandlung nähert sich dem Abschluss; der Urteilstermin ist auf den 21. April 2026 angesetzt. Da mein Mandant vollumfänglich geständig ist und eine erhebliche Schadenswiedergutmachung von 4,2 Mio. EUR erbracht hat, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB beantragt.
Ich bitte um folgendes:
1. Vorabkontakt mit einem Bewährungshelfer, der ggf. am 21. April 2026 im Gericht anwesend sein könnte und der Kammer auf Anfrage Auskunft über die Möglichkeiten der Bewährungsbetreuung geben kann.
2. Information über die in Frankfurt üblichen Bewährungsauflagen und Betreuungsstrukturen für Täter aus dem Bereich Wirtschaftsstrafrecht.
3. Berücksichtigung der besonderen familiären Situation: Ehefrau Sandra Bankert ist lebensbedrohlich herzerkrank (dilatative Kardiomyopathie, Transplantationswarteliste T-HU, UKF). Herr Bankert ist auf eine Freiheitsbewegung angewiesen, um seiner Ehefrau beizustehen.
Zu meiner Mandantschaft: Herr Bankert ist 54 Jahre, Ersttäter, vorstrafenfrei, hochqualifiziert (Steuerberater, Certified Trustee). Die psychiatrische Sachverständige Dr. Haesler hat eine günstige Sozialprognose gestellt.
Ich freue mich über eine kurze Rückmeldung, ob ein Vorabkontakt möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Henrike Wittfeldt-Steinheim
Rechtsanwältin | Fachanwältin für Strafrecht
Wittfeldt-Steinheim Strafverteidigung
Bockenheimer Anlage 18 | 60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069 71 21 7700
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From: poststelle@bundesgerichtshof.de
To: h.wittfeldt-steinheim@wittfeldt-steinheim.de
CC: kanzlei@wittfeldt-steinheim.de
Subject: Revision BGH 5 StR 2188/26 — Eingangsbestätigung und Hinweis Revisionsbegründungsfrist
Date: Thu, 07 May 2026 11:33:17 +0200
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Message-ID: <20260507113317.bgh-5strafsenat.2188@bundesgerichtshof.de>
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
EINGANGSBESTÄTIGUNG
Az.: BGH 5 StR 2188/26
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Wittfeldt-Steinheim,
wir bestätigen den Eingang der Revisionsschrift vom 28. April 2026 in der Strafsache gegen
Konrad Bankert
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 5-22 KLs 188/26, Urteil vom 21. April 2026)
Die Revision richtet sich nach Ihren Angaben gegen den Strafausspruch des angefochtenen Urteils.
Das Verfahren wurde dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zugeteilt (Aktenzeichen: BGH 5 StR 2188/26).
HINWEISE:
1. Revisionsbegründungsfrist: Die Revisionsbegründung muss gemäß § 345 Abs. 1 StPO binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Gericht des ersten Rechtszuges (LG Frankfurt am Main) eingereicht werden. Das schriftliche Urteil wurde Ihnen nach unserer Information am 29. April 2026 zugestellt; die Begründungsfrist endet damit am 29. Mai 2026.
2. Form: Die Revisionsbegründung muss gemäß § 345 Abs. 2 StPO von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein oder von dem Verteidiger, der die Revision eingelegt hat. Wir weisen darauf hin, dass Sie als nicht bei dem BGH zugelassene Verteidigerin für die Revisionsbegründung ggf. einen BGH-Anwalt hinzuziehen sollten.
3. Akteneinsicht: Akteneinsicht kann beim zuständigen LG Frankfurt beantragt werden; bei Bedarf Aktenübersendung an den BGH.
Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des 5. Strafsenats zur Verfügung (Tel.: 0721 159-0).
Mit freundlichen Grüßen
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshof | Herrenstraße 45a | 76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 159-0 | poststelle@bundesgerichtshof.de
https://www.bundesgerichtshof.de/
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From: jva-frankfurt-i.sozialbetreuung@jva.hessen.de
To: h.wittfeldt-steinheim@wittfeldt-steinheim.de
CC: k.bankert@jva-frankfurt-i.de
Subject: U-Haft Bankert, Konrad — Besuchsregelung und Verteidigerkontakt (§ 148 StPO)
Date: Wed, 22 Jan 2026 09:08:31 +0100
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Message-ID: <20260122090831.jva-ffm-i.0414@jva.hessen.de>
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Wittfeldt-Steinheim,
wir bestätigen den Eingang Ihrer Vollmacht vom 20. Januar 2026 und teilen mit:
Ihr Mandant Konrad Bankert (Häftlingsnummer JVA-I-2026-00414) befindet sich seit dem 19. Januar 2026 in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt I (Hammelsgasse 1, 60311 Frankfurt am Main).
VERTEIDIGERKONTAKT (§ 148 StPO):
Verteidigergespräche sind schriftformfrei zu vereinbaren und werden priorisiert. Bitte melden Sie sich telefonisch bei der Abteilungsleiterin Frau Bettina Raschke (069 29 24 0 Ext. 2218) oder per E-Mail unter diesem Postfach. Übliche Besuchszeiten für Verteidiger: Mo bis Fr, 08:30 bis 17:00 Uhr. Ein separater Besprechungsraum steht zur Verfügung.
MEDIZINISCHE HINWEISE:
Herr Bankert befindet sich in psychiatrischer Betreuung (reaktive Depression; Medikation: Sertralin 100 mg/d, verordnet durch JVA-Anstaltsarzt Dr. Stefan Kober). Besuche seiner Ehefrau Sandra Bankert sind auf Grund ihrer Herzerkrankung auf einmal wöchentlich beschränkt (begleiteter Besuch, Rollstuhl erforderlich; bitte im Voraus anmelden).
POST/TELEFON:
Schriftverkehr zwischen Verteidiger und Mandant unterliegt keiner Überwachung (§ 148 Abs. 1 StPO). Verschlossene Verteidigerpost wird ungeöffnet übergeben.
Telefonate mit dem Verteidiger: Über die Vermittlung der Abteilung nach Voranmeldung; Abhörfreiheit ist gewährleistet.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Raschke
Abteilungsleiterin Sozialbetreuung
JVA Frankfurt I
Hammelsgasse 1 | 60311 Frankfurt am Main
Tel.: 069 29 24 0 Ext. 2218
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