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EVO 2023 — Eisenbahnverkehrsverordnung
Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 4. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208). Ersatz der EVO 1938. Volltext: gesetze-im-internet.de/evo_2023.
Die EVO ergänzt die VO (EU) 2021/782 für den nationalen Eisenbahnverkehr in Deutschland und regelt insbesondere Sonderfragen, die die EU-VO nicht oder nur teilweise erfasst.
Aufbau
| Abschnitt | §§ | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | 3–11 | Beförderung von Personen und Gepäck |
| 2 | 12–14 | Aufbewahrung von Reise- und Handgepäck |
| 3 | 15–16 | Schlussvorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich
Die EVO gilt für die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit nicht das COTIF-Übereinkommen (international) oder die VO (EU) 2021/782 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.
→ Die EVO ist somit subsidiäres nationales Recht für rein inländische Personenbeförderung neben der EU-VO.
§ 2 Anwendung der VO (EU) 2021/782 im SPNV und für historisch/touristische Dienste
(1) Auf den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sind nicht anzuwenden:
- Art. 20 Abs. 2 lit. a VO 2021/782 (Hilfe an Hauptbahnhöfen);
- Art. 29 VO 2021/782 (gewisse Berichtspflichten);
- Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VO 2021/782 (Information über bestimmte Pflichten);
- Art. 9 Abs. 2 VO 2021/782 nur mit Maßgabe — bei Reiseinformationen ist die Information über Anschlussverbindungen nicht erforderlich.
(2) Für Dienste ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken sind nur Art. 13 und 14 VO 2021/782 anzuwenden.
→ Praxis-Konsequenz: Bei reinen SPNV-Fahrten (Regionalbahn, RegionalExpress innerhalb Verbundgebiet) gelten Entschädigungsansprüche aus Art. 18, 19 grundsätzlich wie im Fernverkehr, lediglich bestimmte Informations- und Hilfeleistungs-Standards sind reduziert.
§ 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen
EVU darf in seinen Beförderungsbedingungen von der EVO abweichen, wenn die Abweichung günstiger für die Reisenden ist (Abs. 1).
→ DB-AGB können (und tun das vielfach) Reisendenrechte ÜBER das EVO-Niveau anheben. Beispiel: 20-Min-Zugbindungsaufhebung bei Sparpreis (siehe db-tarif-und-agb.md).
§ 4 Sonderabmachungen
EVU darf mit Großkunden (Unternehmen, Behörden, Reiseveranstalter, Fluggesellschaften) abweichende Tarife vereinbaren — ohne Bindung an Standardtarif. Andere Sonderabmachungen sind unzulässig (Abs. 3).
§ 5 Ausschluss von der Beförderung
(1) Kinder können ausgeschlossen werden, wenn sie nicht schulpflichtig, nicht 6 Jahre alt und nicht begleitet sind.
(2) Personen, die Sicherheit/Ordnung gefährden, Mitreisende gefährden oder Anweisungen nicht folgen, können ausgeschlossen werden.
(3) Ausgeschlossene Personen nach Abs. 2 haben keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts.
§ 6 Erhöhtes Beförderungsentgelt (Schwarzfahrer-Pauschale)
(1) Wer ohne gültigen Fahrausweis fährt oder ihn nicht vorzeigen kann, zahlt erhöhtes Beförderungsentgelt.
(2) Doppeltes des gewöhnlichen Entgelts, mindestens 60 EUR. Berechnung für ganze Zugstrecke, wenn keine kürzere Strecke glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei nachträglicher Vorlage eines gültigen Fahrausweises (innerhalb einer Woche) reduziert sich das erhöhte Entgelt auf 7 EUR.
(4) Entfällt, wenn am Abfahrtsbahnhof weder Fahrkartenschalter (geöffnet) noch betriebsbereiter Automat verfügbar war.
(5) Art. 11 Abs. 4 VO 2021/782 (Person mit Behinderung darf im Zug ohne Aufpreis kaufen) bleibt unberührt.
§ 7 Entwertung von Fahrausweisen
Reisender muss Fahrausweise vor Betreten des Bahnsteigs oder Zuges entwerten, sofern Tarif dies vorsieht.
§ 8 Nachzahlung oder Erstattung bei falscher Höhe des Beförderungsentgelts
(1) Bei falsch erhobenem Entgelt: Differenz wird nachgezahlt (zu niedrig) oder erstattet (zu hoch).
(2) Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht.
§ 9 Erstattung des Beförderungsentgelts bei Nichtnutzung des Fahrausweises
(1) Bei Nichtnutzung kann Beförderungsentgelt zurückverlangt werden. Bei Teilstrecken-Nutzung: Differenz.
(2) Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen Erstattung erfolgt.
(3) Tarifmäßiges Bearbeitungsentgelt wird abgezogen.
(4) Verlorene Fahrausweise werden nicht erstattet.
(6) Erstattungsansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer geltend gemacht.
§ 10 Informationen über Fahrgastrechte bei SPNV-Fahrt
(1) EVU und jeder Fahrkartenverkäufer für SPNV-Fahrkarten müssen Fahrgast über seine Rechte aus EVO und VO 2021/782 informieren. Zusammenfassung zulässig.
(2) Information durch Aushang, Auslage oder rechnergestütztes System — barrierefrei.
§ 11 Zusätzliche Rechte bei Verspätung im SPNV
Diese Norm ist die zentrale deutsche SPNV-Sonderregel und ergänzt Art. 18 VO 2021/782 für den Nahverkehr.
(1) Wer einen SPNV-Fahrausweis besitzt und bei vernünftiger Prognose mindestens 20 Minuten Verspätung am Zielort wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit erwartet, hat folgende Rechte:
- Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen;
- Fahrt mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, wenn:
- a) vertragsgemäße Ankunftszeit zwischen 0:00 und 5:00 Uhr und mindestens 60 Minuten Verspätung erwartet, oder
- b) letzter fahrplanmäßiger Zug des Tages, und Fahrgast erreicht Zielort ohne anderes Verkehrsmittel nicht mehr bis 24:00 Uhr.
(2) Bei Inanspruchnahme von Abs. 1 Nr. 2: Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom EVU verlangen — Höchstbetrag 120 EUR.
(3) Reisende können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn:
- Reservierungspflicht für diesen Zug besteht,
- Sonderfahrt,
- erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten.
→ Praxis-Konsequenz für Anwaltspraxis:
- 20-Min-Schwelle im SPNV ist niedriger als 60 Min in der EU-VO.
- Höchstbetrag 120 EUR begrenzt Taxikosten/Bus etc.
- Nur SPNV — im Fernverkehr greift Art. 18 EU-VO mit 100-Min-Frist.
§ 12–14 Gepäckaufbewahrung
Tarifliche Regelung der Gepäckaufbewahrung, Verkauf nicht abgeholter Gepäckstücke nach drei Monaten, Haftung der EVU als Verwahrer.
§ 15 Schlichtungsstelle
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Reisende eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
(2) EVU hat in der Antwort auf eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Schlichtung hinzuweisen und Adressen geeigneter Stellen mitzuteilen.
→ In Deutschland: Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (vormals söp). Anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach §§ 4 ff. VSBG.
§ 16 Inkrafttreten
EVO 2023 in Kraft mit Tag nach Verkündung (8. August 2023). Vorgänger-EVO 1938 außer Kraft.
Zusammenfassung Mandantsperspektive
| Frage | Norm | Antwort |
|---|---|---|
| Wann gilt EVO statt VO 2021/782? | § 1 EVO | EVO ist subsidiär — vorrangig VO 2021/782 und COTIF. EVO regelt Spezialfragen (§ 6 erhöhtes Entgelt, § 11 SPNV-Verspätung). |
| 20-Min-Schwelle? | § 11 EVO | Nur SPNV, mit anderem Zug oder unter engen Voraussetzungen anderem Verkehrsmittel. |
| 120-EUR-Höchstbetrag Taxi? | § 11 Abs. 2 EVO | Nur SPNV-Sondersituation (Nachtfahrt 0–5 Uhr, letzte Verbindung). |
| Erhöhtes Beförderungsentgelt | § 6 EVO | 2× Fahrpreis, mind. 60 EUR. Bei späterer Vorlage gültiger Fahrkarte: 7 EUR. |
| Erstattungs-Frist bei Nichtnutzung | § 9 Abs. 6 EVO | Sechs Monate ab Ablauf Geltungsdauer. |
| Ausschluss von Beförderung | § 5 EVO | Sicherheitsgründe; ausgeschlossene Person hat keinen Erstattungsanspruch. |
| Schlichtungsstelle | § 15 EVO | Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (vormals söp). |