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Beamtenrechts-Architektur nach der Föderalismusreform 2006 — Wissenssammlung


1. Föderalismusreform I (2006) und ihre beamtenrechtlichen Folgen

1.1 Ausgangslage: Kompetenzordnung vor 2006

Vor der Föderalismusreform I war die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht zwischen Bund und Ländern wie folgt aufgeteilt:

Kompetenz Norm (a.F.) Gegenstand Bundesgesetz
Ausschließliche Bundeskompetenz Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften stehenden Personen BBG (alt)
Konkurrierende Bundeskompetenz Art. 74a GG a.F. Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis BBesG, BeamtVG
Rahmenkompetenz Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen BRRG

Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) war das zentrale Rahmenkodifikationsinstrument des Bundes. Es setzte Mindest- und Höchstandards für alle Landesbeamten. Die Länder mussten ihre Landesbeamtengesetze innerhalb dieses Rahmens erlassen.

1.2 Verfassungsänderung durch die Föderalismusreform I

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) trat am 1. September 2006 in Kraft. Es ist das umfassendste Verfassungsänderungsgesetz der Bundesrepublik seit 1949 und wird als Föderalismusreform I bezeichnet.

Im Bereich des Beamtenrechts bewirkte diese Reform eine dreistufige Kompetenzverschiebung:

Schritt 1 — Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz: Art. 75 GG wurde vollständig aufgehoben. Damit entfiel die Rahmenkompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F.) ersatzlos. Gleichzeitig wurde Art. 74a GG a.F. (konkurrierende Kompetenz für Besoldung und Versorgung) aufgehoben.

Schritt 2 — Einführung einer neuen konkurrierenden Bundeskompetenz für Statusrechte: An die Stelle der Rahmengesetzgebung trat eine neue konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (neue Fassung):

„die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung"

Diese Kompetenz ist nach Art. 74 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftig: Gesetze nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Schritt 3 — Ausschließliche Länderkompetenz für Laufbahn, Besoldung, Versorgung: Laufbahnen, Besoldung und Versorgung der Landesbeamten fallen seit dem 1. September 2006 gemäß Art. 70 GG in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die frühere konkurrierende Bundeskompetenz aus Art. 74a GG a.F. besteht nicht fort.

1.3 Art. 33 Abs. 5 GG bleibt unverändert

Art. 33 Abs. 5 GG wurde durch die Föderalismusreform I inhaltlich nicht berührt; er galt schon vor 2006 und gilt fort:

„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Durch die 37. GG-Änderung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2685, wirksam ab 1. September 2006) wurde das Wort „fortzuentwickeln" in Art. 33 Abs. 5 GG eingefügt. Damit wurde dem Gesetzgeber ausdrücklich ein Modernisierungsauftrag erteilt, ohne den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze anzutasten. Diese Ergänzung war zeitgleich mit der Föderalismusreform I geplant worden.

Weiterhin unverändert gilt:

  • Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte (Leistungsprinzip).
  • Art. 33 Abs. 4 GG: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Funktionsvorbehalt).

1.4 Übergangsrecht: Art. 125a Abs. 1 GG

Da Bundesrecht, das auf den aufgehobenen Kompetenznormen beruhte, nicht einfach entfallen konnte, regelt Art. 125a Abs. 1 GG den Fortbestand:

„Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden."

Für das Beamtenrecht bedeutete dies: Das BRRG, das BBesG (hinsichtlich Landesbeamter) und das BeamtVG (hinsichtlich Landesbeamter) galten als Bundesrecht fort, bis die Länder eigene Regelungen trafen. Diese Übergangsphase endete je nach Land zwischen 2009 und 2016.

1.5 Ergebnis der Kompetenzverteilung nach 2006

Regelungsbereich Kompetenz nach 2006 Rechtsgrundlage
Statusrechte und -pflichten der Bundesbeamten Ausschließlich Bund Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG
Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten Konkurrierende Bundeskompetenz (mit BR-Zustimmung) Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG
Laufbahn der Landesbeamten Ausschließlich Länder Art. 70 GG
Besoldung der Landesbeamten Ausschließlich Länder Art. 70 GG
Versorgung der Landesbeamten Ausschließlich Länder Art. 70 GG
Laufbahn, Besoldung, Versorgung der Bundesbeamten Ausschließlich Bund Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG

1.6 Drei Kernelemente der Föderalismusreform I

Die Reform hatte drei strukturelle Kernelemente (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 3-255/09):

  1. Modifikation der Mitwirkungsrechte des Bundesrates durch Reduzierung der Zustimmungsgesetze (Art. 84 Abs. 1 GG) und Einführung des Aufgabenübertragungsverbots (Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG).
  2. Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen: Abschaffung der Rahmengesetzgebung, Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen, Einführung der Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3 GG).
  3. Klarierung der Finanzbeziehungen (Art. 104a, 104b GG).

2. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008

2.1 Entstehungsgeschichte und Ablösung des BRRG

Nachdem Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG dem Bund eine neue konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten einräumte, machte der Bund von dieser Kompetenz mit dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Gebrauch.

Das Beamtenstatusgesetz wurde am 17. Juni 2008 ausgefertigt (BGBl. I S. 1010) und trat am 1. April 2009 in Kraft (§ 63 BeamtStG). Es wurde als Artikel 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 verabschiedet; das BeamtStG selbst war bereits im Sommer 2008 vom Bundestag beschlossen worden.

Mit dem BeamtStG wurde das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1. Juli 1957 in weiten Teilen aufgehoben (§ 62 BeamtStG). Die noch verbliebenen Regelungen des BRRG, soweit sie Übergangsrecht enthielten, galten übergangsweise fort. Das BRRG als solches ist seit dem 1. April 2009 praktisch bedeutungslos.

Das BeamtStG gilt — anders als das BBG — nicht für Bundesbeamte, sondern ausschließlich für Beamte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 BeamtStG). Es ist unmittelbar geltendes Bundesrecht und bedarf keiner Umsetzung durch Landesrecht.

2.2 Regelungsinhalt und Paragraphenübersicht

Das BeamtStG gliedert sich in 11 Abschnitte mit 63 Paragraphen:

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 12)

§ Titel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 312)

§ Titel
§ 3 Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Ernennung
§ 9 Kriterien der Ernennung
§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
§ 12 Rücknahme der Ernennung

Abschnitt 3 — Abordnung, Versetzung, Zuweisung (§§ 1320)

§ Titel
§ 13 Grundsatz
§ 14 Abordnung
§ 15 Versetzung
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 20 Zuweisung

Abschnitt 4 — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 2132)

§ Titel
§ 21 Beendigungsgründe
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 26 Dienstunfähigkeit
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 32 Wartezeit

Abschnitt 5 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 3353)

§ Titel
§ 33 Grundpflichten
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
§ 35 Folgepflicht
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 38 Diensteid
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 40 Nebentätigkeit
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
§ 44 Erholungsurlaub
§ 45 Fürsorge
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
§ 50 Personalakte
§ 51 Personalvertretung
§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen

Abschnitt 6 — Verwaltungsrechtsweg (§ 54)

Abschnitt 7 — Besondere Beamtenverhältnisse im Verteidigungsfall (§§ 5560)

§ Titel
§ 55 Anwendungsbereich
§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§ 60 Verwendungen im Ausland

Abschnitt 8 — (weggefallen)

Abschnitt 9 — (weggefallen)

Abschnitt 10 — Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal (§ 61)

§ Titel
§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Abschnitt 11 — Schlussvorschriften (§§ 6263)

§ Titel
§ 62 Folgeänderungen
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2.3 Normcharakter und Verhältnis zum Landesrecht

Das BeamtStG ist unmittelbar geltendes Bundesrecht. Die Länder können im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung abweichende Regelungen nur dort treffen, wo das BeamtStG ausdrücklich Öffnungsklauseln vorsieht oder wo es — nach der Systematik des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG — keine abschließende Regelung enthält. Da das BeamtStG auf die Statusrechte und -pflichten beschränkt ist, verbleiben Laufbahn, Besoldung und Versorgung vollständig dem Landesgesetzgeber.

Das BeamtStG enthält zahlreiche Öffnungsklauseln für landesrechtliche Regelungen, etwa:

  • § 4 Abs. 1: Landesrechtliche Regelung der Beamtenverhältnisse auf Zeit
  • § 6 Abs. 1: Landesrechtliche Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit
  • § 43 Abs. 1: Landesrechtliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung
  • § 47 Abs. 2: Disziplinarrechtliche Regelungen durch Landesrecht

2.4 Verhältnis zum BBG

Das Bundesbeamtengesetz (BBG) gilt für Bundesbeamte, das BeamtStG für Landesbeamte. Beide Gesetze haben einen gemeinsamen Normenkern, unterscheiden sich aber im Detailgrad erheblich:

Merkmal BeamtStG BBG
Geltungsbereich Landesbeamte (und kommunale Beamte) Bundesbeamte
Rechtsgrundlage Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG
Paragraphenzahl 63 ca. 144
Besoldung Keine Regelung (Ländersache) Verweis auf BBesG
Versorgung Keine Regelung (Ländersache) Verweis auf BeamtVG
Disziplinarrecht Verweis auf Landesdisziplinarrecht Verweis auf BDG

3. Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009

3.1 Entstehungsgeschichte

Das Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) trat am 12. Februar 2009 in Kraft. Es wurde als Artikel 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) verabschiedet und löste das BBG von 1953 ab. Mit dem DNeuG wurden gleichzeitig das BeamtStG (Art. 1 DNeuG), eine Novellierung des BBesG (Art. 2), das Besoldungsüberleitungsgesetz (Art. 3) und eine Novellierung des BeamtVG (Art. 4) verabschiedet.

Das BBG 2009 gilt ausschließlich für Beamtinnen und Beamte des Bundes (§ 1 BBG) sowie für Beamte bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Seine Kompetenzgrundlage ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG (ausschließliche Bundesgesetzgebung).

3.2 Struktur und Abschnitte des BBG

Das BBG gliedert sich in 9 Abschnitte mit insgesamt ca. 144 Paragraphen:

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 13)

§ Titel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 442)

Unterabschnitt 1 — Allgemeines zum Beamtenverhältnis (§§ 45):

§ Titel
§ 4 Beamtenverhältnis
§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 2 — Begründung des Beamtenverhältnisses (§§ 615):

§ Titel
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Stellenausschreibung
§ 9 Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)
§ 10 Ernennung
§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
§ 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamte auf Lebenszeit
§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
§ 14 Rücknahme der Ernennung
§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

Unterabschnitt 3 — Laufbahn (§§ 1626):

§ Titel
§ 16 Laufbahnen
§ 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 18 Probezeit
§ 19 Erwerb der Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
§ 20 Vorbereitungsdienst
§ 21 Beförderungen
§ 22 Beförderungssperre
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 24 Führungsämter auf Probe
§ 25 Benachteiligungsverbote
§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

Abschnitt 3 — Abordnung, Versetzung und Zuweisung (§§ 2729)

§ Titel
§ 27 Abordnung
§ 28 Versetzung
§ 29 Zuweisung

Abschnitt 4 — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 3043)

§ Titel
§ 30 Beendigungsgründe
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
§ 33 Entlassung auf Verlangen
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
§ 38 Verfahren der Entlassung
§ 39 Folgen der Entlassung
§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
§ 41 Verlust der Beamtenrechte
§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 43 Gnadenrecht

Abschnitt 5 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 6079)

Kernvorschriften:

§ Titel
§ 60 Grundpflichten
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
§ 62 Folgepflicht
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 67 Verschwiegenheitspflicht
§ 75 Fürsorge
§ 77 Nichterfüllung von Pflichten (Verweis auf BDG)
§ 78 Pflicht zum Schadensersatz

Abschnitt 6 — Personalvertretung, Gewerkschaften (§§ 104109)

Abschnitt 7 — Rechtsschutz (§§ 126127)

§ Titel
§ 126 Verwaltungsrechtsweg
§ 127 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Abschnitt 8 — Besondere Beamtenverhältnisse (§§ 128140)

Abschnitt 9 — Schlussvorschriften (§§ 141144)

3.3 Verhältnis zu BeamtVG und BDG

Das BBG enthält für Bundesbeamte nur Grundregeln. Die wichtigsten Nebengesetze sind:

  • Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): Regelt die Versorgung der Bundesbeamten (Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unfallfürsorge etc.). Bekanntmachung der Neufassung vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 150). Gilt für Bundesbeamte; seit der Föderalismusreform regeln die Länder die Versorgung ihrer Beamten durch eigene Landesbeamtenversorgungsgesetze (LBeamtVG).
  • Bundesdisziplinargesetz (BDG): Regelt das Disziplinarrecht der Bundesbeamten (Disziplinarmaßnahmen, Verfahren, Zuständigkeiten). § 77 BBG verweist auf das BDG; die Länder haben entsprechende Landesdisziplinargesetze (LDG).

4. Landesbeamtengesetze (LBG) — Systematische Übersicht aller 16 Länder

4.1 Überblick

Mit Inkrafttreten des BeamtStG am 1. April 2009 mussten alle 16 Bundesländer ihre Landesbeamtengesetze anpassen. Die meisten Länder haben ihre LBG zeitnah mit dem BeamtStG neu gefasst oder umfassend novelliert. Laufbahn, Besoldung und Versorgung regeln die Länder seither eigenständig durch:

  • Landesbeamtengesetze (LBG, BayBG, NBG etc.)
  • Landesbesoldungsgesetze (LBesG)
  • Landesbeamtenversorgungsgesetze (LBeamtVG)
  • Laufbahnverordnungen (LVO, BayLbV etc.)
  • Landesdisziplinargesetze (LDG)

4.2 Landesbeamtengesetze im Einzelnen

Baden-Württemberg

Merkmal Inhalt
Gesetz Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW)
Abkürzung LBG BW
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010 (GBl. BW 2010, S. 793)
Zugehöriges Besoldungsgesetz LBesG BW (Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg)
Besonderheiten Weitreichende Reform 2010 mit vollständig neuem LBG, LBesG und LBeamtVG. Baden-Württemberg war eines der ersten Länder, das die neuen Länderkompetenzen umfassend in einem einheitlichen Dienstrechtsreformgesetz ausschöpfte. Einführung von zwei Laufbahngruppen (LG 1, LG 2) mit je zwei Einstiegsebenen.

Bayern

Merkmal Inhalt
Gesetz Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Abkürzung BayBG
Fundstelle Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F); zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605)
Inkrafttreten 01.04.2009 (soweit Anpassung an BeamtStG); vollständige Neufassung durch Gesetz vom 29. Juli 2008
Zugehöriges Besoldungsgesetz BayBesG (Bayerisches Besoldungsgesetz)
Besonderheiten Das BayBG wurde als erstes Landesbeamtengesetz noch vor dem Inkrafttreten des BeamtStG erlassen (Vorabanpassung). Es enthält 147 Artikel (Art. 1147 BayBG). Bayern behielt für den ersten Schritt (2008) weitgehend die bisherige Rechtslage bei und verwies auf die anstehende umfassende Dienstrechtsreform. Diese erfolgte dann mit dem Bayerischen Dienstrechtsreformgesetz (DRG BY) — dem Bayerischen Besoldungsgesetz und der Neuregelung des Versorgungsrechts ab 2010. Bayern hat vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) beibehalten, aber durch Fachlaufbahnen ergänzt. Regelung von Führungsämtern auf Zeit in Art. 44 ff. BayBG.

Berlin

Merkmal Inhalt
Gesetz Landesbeamtengesetz Berlin (LBG Berlin)
Abkürzung LBG BE
Fundstelle Art. 1 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. BE 2009, S. 70)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Berliner Besoldungsgesetz (BerlBesG)
Besonderheiten Berlins Beamtenbesoldung war Gegenstand wegweisender BVerfG-Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025, 2 BvL 20/17 u.a. stellte fest, dass rund 95 % der Besoldungsgruppen A in Berlin im Zeitraum 20082020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar waren. Berlin muss bis 31.03.2027 verfassungskonforme Regelungen treffen.

Brandenburg

Merkmal Inhalt
Gesetz Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz — LBG)
Abkürzung LBG BB
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 03.04.2009 (GVBl. I BB 2009, S. 26); zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I BB 2024, Nr. 29)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)
Besonderheiten Brandenburg hat als eines der neuen Länder frühzeitig eine umfassende Neuordnung des Beamtenrechts vorgenommen und enger mit den Küstenländern kooperiert, um ein einheitlicheres Dienstrecht zu schaffen.

Bremen

Merkmal Inhalt
Gesetz Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Abkürzung BremBG
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 22.12.2009 (GBl. HB 2010, S. 17); zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (GBl. HB 2025, S. 674)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG) — Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20.12.2016
Besonderheiten Bremen hat sich mit den anderen Küstenländern (Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) koordiniert. Ziel war eine einheitliche Laufbahnstruktur mit zwei statt vier Laufbahngruppen, um die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gegenüber dem süddeutschen Raum zu stärken.

Hamburg

Merkmal Inhalt
Gesetz Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Abkürzung HmbBG
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15.12.2009 (GVBl. HA 2009, S. 405); zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.01.2025 (GVBl. HA 2025, S. 166, 173)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) — Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26.01.2010
Besonderheiten Hamburg hat als Stadtstaaat besondere Anforderungen an die Flexibilität und führte bereits früh Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. Das Zwei-Laufbahngruppen-Modell wurde eingeführt.

Hessen

Merkmal Inhalt
Gesetz Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Abkürzung HBG
Fundstelle Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27.05.2013 (GVBl. HE 2013, S. 218; berichtigt GVBl. HE 2013, S. 508); zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. HE 2025, Nr. 24)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Besonderheiten Hessen hat im Vergleich zu anderen Flächenländern die Dienstrechtsreform später (erst 2013) umgesetzt, dafür aber besonders umfassend. Das neue HBG setzt auf Modernisierung des Laufbahnrechts und erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung.

Mecklenburg-Vorpommern

Merkmal Inhalt
Gesetz Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz — LBG M-V)
Abkürzung LBG M-V
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.2009 (GVOBl. MV 2009, S. 687); zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. MV 2024, S. 154, 183)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) — Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.05.2021
Besonderheiten Enge Koordination mit den Küstenländern.

Niedersachsen

Merkmal Inhalt
Gesetz Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Abkürzung NBG
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72, VORIS 20411)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Besonderheiten Niedersachsen war eines der ersten Länder, das sein Landesbeamtengesetz umfassend reformierte. Das NBG 2009 setzte das BeamtStG-konforme Statusrecht um und enthielt modernisierte Laufbahnregelungen.

Nordrhein-Westfalen

Merkmal Inhalt
Gesetz Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz — LBG NRW)
Abkürzung LBG NRW
Fundstelle Art. 1 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) vom 14.06.2016 (GV.NRW. S. 310; berichtigt S. 642); zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.12.2025 (GV.NRW. 2025, S. 1126)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) — ebenfalls Art. des DRModG NRW 2016
Besonderheiten NRW hat die Dienstrechtsreform erst 2016 umgesetzt und dabei besonders umfassend reformiert: Einführung von zwei Laufbahngruppen mit je zwei Einstiegsämtern (statt bisheriger vier Gruppen), Frauenförderung durch Zielquoten für Führungspositionen (§ 19 Abs. 6 LBG NRW 2016), Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integration von ÜBesG NRW und LBesG in ein einheitliches Gesetz, Einführung eines behördlichen Gesundheitsmanagements (§ 76 LBG NRW 2016), Normierung eines Fortbildungsanspruchs, Pflicht zur Erstellung von Personalentwicklungskonzepten. 2025 erfolgte eine weitere Modernisierung des Laufbahnrechts (Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in NRW — Laufbahnrecht, in Kraft getreten am 07.06.2025).

Rheinland-Pfalz

Merkmal Inhalt
Gesetz Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG RP)
Abkürzung LBG RP
Fundstelle Vom 20.10.2010 (GVBl. RP 2010, S. 319); zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. RP 2025, S. 693, 696)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBesG RP)
Besonderheiten

Saarland

Merkmal Inhalt
Gesetz Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Abkürzung SBG
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes Nr. 1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. SL 2009, S. 514, Gliederungs-Nr. 2030-1); in Kraft getreten am 01.04.2009
Zugehöriges Besoldungsgesetz Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Besonderheiten

Sachsen

Merkmal Inhalt
Gesetz Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Abkürzung SächsBG
Fundstelle In der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2010 (SächsGVBl. S. 2010, S. 210); aktuelle Fundstelle: REVOSax Sachsen
Zugehöriges Besoldungsgesetz Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Besonderheiten Sachsen war unter den neuen Bundesländern besonders aktiv in der Ausgestaltung eines eigenständigen Beamtenrechts. Das SächsBG gilt für Staatsbeamte, kommunale Beamte und Beamte anderer der Aufsicht des Freistaates unterstehender Körperschaften.

Sachsen-Anhalt

Merkmal Inhalt
Gesetz Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz — LBG LSA)
Abkürzung LBG LSA
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15.12.2009 (GVBl. ST 2009, S. 648); zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.10.2024 (GVBl. ST 2024, S. 274)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesGST)
Besonderheiten

Schleswig-Holstein

Merkmal Inhalt
Gesetz Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (LBG SH)
Abkürzung LBG SH
Fundstelle Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26.03.2009 (GVOBl. SH 2009, S. 93); zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13.12.2023 (GVOBl. SH 2023, S. 634)
Zugehöriges Besoldungsgesetz Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (BesGSH)
Besonderheiten Schleswig-Holstein koordinierte sich eng mit den anderen Küstenländern und führte ebenfalls das Zwei-Laufbahngruppen-Modell ein.

Thüringen

Merkmal Inhalt
Gesetz Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Abkürzung ThürBG
Fundstelle Art. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2014 (GVBl. TH 2014, S. 472); zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.12.2025 (GVBl. TH 2025, S. 271)
Anmerkung Thüringen hatte zunächst das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. TH 2009, S. 238) erlassen; dieses wurde durch das grundlegend neugestaltete ThürBG 2014 abgelöst.
Zugehöriges Besoldungsgesetz Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG)
Besonderheiten Thüringen hat die inhaltliche Dienstrechtsreform in zwei Stufen vollzogen: zunächst 2009 redaktionelle Anpassungen an das BeamtStG, dann 2014 die umfassende inhaltliche Neugestaltung.

4.3 Vergleichende Tabelle

Land Gesetz Abkürzung Fundstelle Inkrafttreten
BW Landesbeamtengesetz BW LBG BW GBl. BW 2010, S. 793 01.01.2011
BY Bayerisches Beamtengesetz BayBG GVBl. BY 2008, S. 500 01.04.2009
BE Landesbeamtengesetz Berlin LBG BE GVBl. BE 2009, S. 70 01.04.2009
BB Landesbeamtengesetz Brandenburg LBG BB GVBl. I BB 2009, S. 26 01.04.2009
HB Bremisches Beamtengesetz BremBG GBl. HB 2010, S. 17 01.04.2010
HH Hamburgisches Beamtengesetz HmbBG GVBl. HA 2009, S. 405 01.04.2010
HE Hessisches Beamtengesetz HBG GVBl. HE 2013, S. 218 01.09.2013
MV Landesbeamtengesetz MV LBG M-V GVOBl. MV 2009, S. 687 01.04.2010
NI Niedersächsisches Beamtengesetz NBG Nds. GVBl. 2009, S. 72 01.04.2009
NW Landesbeamtengesetz NRW LBG NRW GV.NRW. 2016, S. 310 01.07.2016
RP Landesbeamtengesetz RP LBG RP GVBl. RP 2010, S. 319 01.07.2012
SL Saarländisches Beamtengesetz SBG Amtsbl. SL 2009, S. 514 01.04.2009
SN Sächsisches Beamtengesetz SächsBG SächsGVBl. 2010 2010
ST Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt LBG LSA GVBl. ST 2009, S. 648 01.04.2010
SH Landesbeamtengesetz SH LBG SH GVOBl. SH 2009, S. 93 01.04.2009
TH Thüringer Beamtengesetz ThürBG GVBl. TH 2014, S. 472 2014

5. Besoldungsrecht nach der Föderalismusreform

5.1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): Geltungsbereich nach 2006

Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) — neugefasst auf Grundlage des DNeuG — gilt seit der Föderalismusreform nur noch für Bundesbeamte und Soldaten. § 1 BBesG (aktuelle Fassung) lautet:

„Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten."

Vor der Föderalismusreform galt das BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002) noch für alle Beamten — Bundes- und Landesbeamte gleichermaßen (vgl. § 1 Abs. 1 BBesG a.F.: „Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"). Diese umfassende Geltung entfiel mit der Aufhebung von Art. 74a GG a.F.

5.2 Landesbesoldungsgesetze

Seit dem 1. September 2006 regeln die Länder die Besoldung ihrer Beamten in eigenen Landesbesoldungsgesetzen (LBesG). Für die Übergangszeit galt gemäß Art. 125a Abs. 1 GG das alte BBesG als Bundesrecht fort, bis ein Land ein eigenes LBesG erließ.

Land Besoldungsgesetz Abkürzung
Bund Bundesbesoldungsgesetz BBesG
BW Landesbesoldungsgesetz BW LBesG BW
BY Bayerisches Besoldungsgesetz BayBesG
BE Berliner Besoldungsgesetz BerlBesG
BB Brandenburgisches Besoldungsgesetz BbgBesG
HB Bremisches Besoldungsgesetz BremBesG
HH Hamburgisches Besoldungsgesetz HmbBesG
HE Hessisches Besoldungsgesetz HBesG
MV Landesbesoldungsgesetz MV LBesG M-V
NI Niedersächsisches Besoldungsgesetz NBesG
NW Landesbesoldungsgesetz NRW LBesG NRW
RP Landesbesoldungsgesetz RP LBesG RP
SL Saarländisches Besoldungsgesetz SBesG
SN Sächsisches Besoldungsgesetz SächsBesG
ST Besoldungsgesetz Sachsen-Anhalt BesGST
SH Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein BesGSH
TH Thüringer Besoldungsgesetz ThürBesG

5.3 Versorgungsrecht

Auch das Versorgungsrecht ist seit der Föderalismusreform zweigeteilt:

  • Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): Gilt für Bundesbeamte und Soldaten. Bekanntmachung der Neufassung vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 150).
  • Landesbeamtenversorgungsgesetze (LBeamtVG): Jedes Land hat ein eigenes Versorgungsgesetz. Das NRW-Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 2016 enthielt auch eine Überarbeitung des LBeamtVG NRW.

5.4 „Besoldungsföderalismus" — Chancen und Risiken

Die Verlagerung der Besoldungskompetenz auf die Länder hat zu einem Besoldungsföderalismus geführt, der erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern entstehen ließ.

Strukturelle Folgen:

  1. Lohngefälle zwischen den Ländern: Beamte in Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg erhalten bei gleicher Besoldungsgruppe und gleichem Dienstjahr signifikant höhere Bezüge als Beamte in strukturschwachen Ländern (Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen).

  2. „Race to the bottom" bei schwachen Ländern: Finanzschwache Länder standen unter Druck, die Besoldung hinter der Inflations- und Tariflohnentwicklung zurückzulassen, was zu verfassungsrechtlichen Problemen führte.

  3. Verfassungsrechtliche Konsequenzen: Das BVerfG hat in einer Reihe von Entscheidungen die Besoldungsgesetze einzelner Länder für verfassungswidrig (Verstoß gegen Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG) erklärt, zuletzt mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u.a.) für das Land Berlin.

  4. Wettbewerb um qualifiziertes Personal: Die nord- und ostdeutschen Länder haben versucht, die Attraktivitätslücke durch reformierteres Laufbahnrecht (schnellerer Aufstieg) zu kompensieren, da sie bei der Besoldung nicht mithalten konnten (vgl. NRW-Studie 2008).

  5. Koordinationsverlust: Die frühere Einheitlichkeit der Besoldungsstruktur durch das BBesG ist nicht mehr gegeben. Mobilitätsanreize zwischen Bundesländern nehmen ab.


6. Reformwellen in der Länderperspektive 20082026

6.1 Bayern: Umfassende Dienstrechtsreform 2010

Bayern erließ das BayBG bereits am 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500), um rechtzeitig zum Inkrafttreten des BeamtStG am 1. April 2009 das Landesrecht anzupassen. In einem ersten Schritt erfolgten überwiegend redaktionelle Anpassungen. Die eigentliche umfassende Dienstrechtsreform erfolgte mit dem Bayerischen Dienstrechtsreformgesetz (DRG BY) im Rahmen mehrerer Gesetze ab 2010:

  • Einführung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) und des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)
  • Einführung von Fachlaufbahnen anstelle der klassischen Laufbahngruppen
  • Regelungen zu Führungsämtern auf Zeit (Art. 44 ff. BayBG)
  • Anpassung der Altersgrenzen (Art. 143 BayBG)

6.2 Baden-Württemberg: Dienstrechtsreformgesetz 2010

Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010 (GBl. BW 2010, S. 793) ein vollständig neues Dienstrecht geschaffen:

  • Neues LBG BW mit modernisierten Vorschriften
  • Neues LBesG BW
  • Neues LBeamtVG BW
  • Einführung von zwei Laufbahngruppen (LG 1, LG 2) mit je zwei Einstiegsebenen (1. und 2. Einstiegsamt), die die bisherigen vier Gruppen ersetzen

6.3 NRW: Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 2016

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. S. 310) ist in wesentlichen Teilen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Es ist — gemessen an der Tiefe der Reform — das umfassendste Dienstrechtsmodernisierungsgesetz eines deutschen Landes nach der Föderalismusreform:

  • Zwei neue Laufbahngruppen (LG 1 und LG 2) mit je zwei Einstiegsämtern
  • Ausdrücklicher Anspruch auf Fortbildung (§ 42 LBG NRW 2016)
  • Pflicht zur Erstellung von Personalentwicklungskonzepten
  • Behördliches Gesundheitsmanagement (§ 76 LBG NRW 2016)
  • Zielquoten für Frauen in Führungspositionen (§ 19 Abs. 6 LBG NRW 2016)
  • Integration von jährlicher Sonderzahlung in die monatliche Besoldung (ab 1.1.2017)
  • Überarbeitung des LBeamtVG NRW (u.a. Versorgungslastenteilung)

6.4 Weitere Reformgesetze (Auswahl)

Land Reform Jahr
Niedersachsen Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 2009
Sachsen Neufassung SächsBG 2010
Thüringen Umfassende Dienstrechtsreform ThürBG 2014
Rheinland-Pfalz Neues LBG RP 2012
Hessen Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts 2013
Mecklenburg-Vorpommern Neues LBesG M-V 2021
NRW Modernisierung Laufbahnrecht 2025

7. Wichtige Entscheidungen zur Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen und zum Beamtenrecht

7.1 BVerfGE 8, 1 — Teuerungszulage (11. Juni 1958)

BVerfG, 11.06.1958 — 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 (BVerfGE 8, 1 — Teuerungszulage)

Diese grundlegende Entscheidung des Ersten Senats etablierte folgende Kernaussagen:

  • Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG: Beamten ist „nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren" (Leitsatz 2).
  • Art. 33 Abs. 5 GG gibt dem Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) gerügt werden kann.
  • Der Gesetzgeber hat bei unzulänglich gewordenem Besoldungsgesetz keinen Anspruch auf Fortbestand; das BVerfG kann es nicht für nichtig erklären, sondern stellt nur die Rechtsverletzung durch Unterlassen fest.
  • Ebenfalls als hergebrachter Grundsatz anerkannt: die Pflicht, Beamtenbezüge generell durch Gesetz zu regeln.
  • Ebenfalls als hergebrachter Grundsatz anerkannt: das Streikverbot — der Beamte ist „nach hergebrachten Grundsätzen nicht befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen".

7.2 BVerfGE 8, 332 — Definition der hergebrachten Grundsätze

Das BVerfG hat in der Entscheidung BVerfGE 8, 332 die hergebrachten Grundsätze definiert als:

„den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind"

7.3 BVerfGE 121, 241 — Versorgungsabschläge für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen (18. Juni 2008)

BVerfG, 18.06.2008 — 2 BvL 6/07 (BVerfGE 121, 241)

Das BVerfG erklärte § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für nichtig, soweit er zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Beamtinnen bei der Berechnung des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte führte. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Berechnung von Versorgungsbezügen im Übergangsrecht und war Gegenstand nachfolgender BVerwG-Rechtsprechung (BVerwG, 2 C 59.11).

7.4 BVerfG, 12. Juni 2018 — Streikverbot für Beamte

BVerfG, 12.06.2018 — 2 BvR 1738/12 u.a. (Urteil des Zweiten Senats)

Der Zweite Senat bestätigte das Streikverbot für Beamte als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Zentrale Aussagen:

  • Das Streikverbot erfüllt die Voraussetzung der Traditionalität (Traditionslinie aus der Staatspraxis der Weimarer Republik).
  • Es erfüllt die Voraussetzung der Substanzialität durch enge inhaltliche Verknüpfung mit Treuepflicht und Alimentationsprinzip.
  • Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, würde in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen.
  • Es wäre unvereinbar mit Alimentationsprinzip, Treuepflicht, Lebenszeitprinzip und gesetzlicher Besoldungsregelung.
  • Das Streikverbot steht im Einklang mit Art. 11 EMRK, da es durch anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten (insbesondere Alimentationsklage) kompensiert wird.

7.5 BVerfG, 4. Mai 2020 — Alimentation kinderreicher Beamter

BVerfG, 04.05.2020 — 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 (NRW, kinderreiche Beamte)

Zentrale Aussagen:

  • Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren.
  • Der Besoldungsgesetzgeber muss die Besoldung so regeln, dass Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine amtsangemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder eine Familie zu haben.
  • Ab dem dritten Kind ist der Nettomehrbetrag gegenüber einer zweiköpfigen Referenzfamilie zu messen; unterschreitet er nicht einmal 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, ist der Gestaltungsspielraum überschritten.
  • Für die Jahre 2011 bis 2020 wurden die familienbezogenen Besoldungsbestandteile in NRW für verfassungswidrig zu niedrig erklärt.

7.6 BVerfG, 17. September 2025 — Berliner Beamtenbesoldung

BVerfG, 17.09.2025 — 2 BvL 20/17 u.a. (Berliner Besoldungsordnung A, 20082020)

In dieser Grundsatzentscheidung erklärte der Zweite Senat rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen A in Berlin im Zeitraum 20082020 für mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Neue Prüfungsmaßstäbe:

  1. Vorabprüfung — Gebot der Mindestbesoldung: Die Besoldung muss mindestens die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Unterschreitung begründet allein einen Verfassungsverstoß.
  2. Fortschreibungsprüfung: Zweistufige Prüfung der Besoldungsentwicklung anhand von Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex (5-%-Indizienregel) sowie systeminternem Abstandsgebot.
  3. Ausnahmeprüfung: Ob ein Verstoß ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Berlin wurde verpflichtet, bis zum 31. März 2027 verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

7.7 BVerwG zu Altersgrenze und Lebenszeitprinzip

BVerwG, 11.10.2016 — 2 C 11.15

Das BVerwG bestätigte, dass die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW (42 Jahre) mit dem Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar ist. Sie ist vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt — der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit.

7.8 BVerwG, 22. September 2017 — Unteralimentierung Berliner Richter

BVerwG, 22.09.2017 — 2 C 56.16

Das BVerwG bestätigte, dass die Alimentation der Berliner Richter im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war und damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzte. Grundlegend für die Methodik der verfassungsrechtlichen Besoldungskontrolle.

7.9 BVerfG, 14. Januar 2020 — Lebenszeitprinzip und Disziplinarrecht

BVerfG, 14.01.2020 — 2 BvR 2055/16

Das BVerfG klärte: Das Lebenszeitprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist. Kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis immer einem Gremium zu überantworten sei.


8. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)

8.1 Verfassungsrechtlicher Rahmen

Art. 33 Abs. 5 GG lautet:

„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Das BVerfG unterscheidet zwischen Grundsätzen, die der Gesetzgeber lediglich zu berücksichtigen hat, und solchen, die er zu beachten hat. Zu beachten sind nur die wesentlichen, kernbestandsprägenden Grundsätze. Die Qualifizierung als „hergebrachter Grundsatz" setzt voraus, dass der Grundsatz mindestens seit der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt und gewahrt wurde (BVerfGE 8, 332).

8.2 Das Alimentationsprinzip

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 5 GG Leitentscheidung: BVerfGE 8, 1 (BVerfG, 11.06.1958 — 1 BvR 1/52)

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie lebenslang einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Höhe richtet sich nach:

  • dem Dienstrang
  • der mit dem Amt verbundenen Verantwortung
  • der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
  • der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards

Das Alimentationsprinzip ist sowohl Bindung des Gesetzgebers als auch grundrechtsgleiches Individualrecht des Beamten (mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbar). Es hat auch eine qualitätssichernde Funktion: Die Besoldung muss so bemessen sein, dass der öffentliche Dienst qualifiziertes Personal gewinnen und halten kann.

Aktuelle Rechtsprechung: Das dreistufige Prüfungsschema des BVerfG (BVerfG, 17.09.2025 — 2 BvL 20/17):

  1. Mindestbesoldungsgebot (Prekaritätsschwelle 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens)
  2. Fortschreibungsprüfung (Vergleich mit Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex; 5-%-Indizienregel; systeminternes Abstandsgebot)
  3. Ausnahmeprüfung bei festgestelltem Verstoß

8.3 Das Lebenszeitprinzip

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 5 GG Leitentscheidung: BVerfG, 14.01.2020 — 2 BvR 2055/16; BVerfGE 3, 58; 44, 249

Das Lebenszeitprinzip ist der hergebrachte Grundsatz, wonach die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel ist und den Normalfall darstellt. Beamtenverhältnisse auf Probe, auf Zeit und auf Widerruf sind Ausnahmen. Das Lebenszeitprinzip:

  • schützt den Beamten vor politisch motivierter Entlassung
  • sichert die Unabhängigkeit der Verwaltung
  • bildet die Legitimationsgrundlage für das Streikverbot
  • begründet das berechtigte Interesse des Dienstherren an Einstellungshöchstaltersgrenzen (BVerwG, 2 C 11.15)
  • schließt eine beliebige Abberufung aus dem Amt aus, erlaubt aber — in bestimmten Grenzen — die Einführung von Führungsämtern auf Probe (§ 24 BBG, Art. 44 BayBG)

8.4 Das Prinzip der Hauptberuflichkeit

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 4, 5 GG

Beamte sind verpflichtet, sich dem Dienst ganz zu widmen (Hauptberuflichkeit). Das Beamtenverhältnis ist auf Vollbeschäftigung ausgerichtet; Teilzeitbeschäftigung ist als Ausnahme geregelt. Die Hauptberuflichkeit:

  • setzt das Alimentationsprinzip voraus (da der Beamte für sich und seine Familie durch die Besoldung versorgt sein muss)
  • verbietet grundsätzlich, dass Beamte nebenberuflich eine Erwerbstätigkeit ausüben, die ihre dienstliche Pflichterfüllung beeinträchtigt (§ 40 BeamtStG, § 99 BBG)
  • steht in engem Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip: BVerfG, 04.05.2020 — 2 BvL 6/17 Rn. 27 betont das „Zusammenspiel von Hauptberuflichkeitsgrundsatz und Alimentationsprinzip"

8.5 Das Treueprinzip (Loyalitätspflicht)

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 4, 5 GG; § 33 BeamtStG, § 60 BBG

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis — das ist selbst ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Der Beamte schuldet dem Dienstherrn besondere Loyalität:

  • Bekenntnis zu Grundgesetz und freiheitlich-demokratischer Grundordnung (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG)
  • Politische Mäßigung und Zurückhaltung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG)
  • Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen (§ 35 BeamtStG), mit Überprüfungspflicht bei erkennbarer Rechtswidrigkeit (§ 36 BeamtStG)
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)

Als Kompensation der Treuepflicht steht dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht gegenüber (§ 45 BeamtStG).

8.6 Das Streikverbot

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 5 GG (spezialgesetzlicher Vorbehalt gegenüber Art. 9 Abs. 3 GG) Leitentscheidung: BVerfG, 12.06.2018 — 2 BvR 1738/12; BVerfGE 8, 1

Das Streikverbot ist ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es gilt ausnahmslos und für alle Beamten, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Es ist unvereinbar mit:

  • dem Alimentationsprinzip (Besoldung durch Gesetz, nicht durch Tarifvertrag/Arbeitskampf)
  • dem Treueprinzip
  • dem Lebenszeitprinzip
  • der gesetzlichen Besoldungsregelung

Das Streikverbot steht nicht im Widerspruch zu Art. 11 EMRK, solange anderweitige Kompensation besteht (insbesondere Alimentationsklage). Eine explizite gesetzliche Normierung des Streikverbots ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich.

8.7 Das Fürsorgeprinzip

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 5 GG; § 45 BeamtStG, § 78 BBG

Der Dienstherr ist verpflichtet, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dies umfasst:

  • Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 45 S. 1 BeamtStG; konkretisiert durch Beihilfeverordnungen)
  • Schutz vor Beeinträchtigungen der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Fürsorge bei amtlichen Schäden und Unfallfürsorge
  • Angemessene Entschädigung für dienstlich veranlasste Aufwendungen

Das Fürsorgeprinzip ist das Pendant zur Treuepflicht des Beamten.

8.8 Das Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG)

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 2 GG (nicht Abs. 5, aber eng mit den hergebrachten Grundsätzen verknüpft)

„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."

Das Leistungsprinzip gilt für:

  • Einstellung und Beförderung (§ 9 BeamtStG, § 9 BBG, § 3 BLV)
  • Laufbahnrechtliche Entscheidungen (§ 3 BLV)
  • Gewährleistung des Abstandsgebots in der Besoldung (BVerfG, 17.09.2025)

Das Leistungsprinzip korrespondiert mit dem Laufbahnprinzip und ist ein zentrales Element des Beamtenrechts.

8.9 Das Laufbahnprinzip

Verfassungsgrundlage: Art. 33 Abs. 5 GG

Das Laufbahnprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz, der verlangt, dass der Zugang zu Beamtenstellen und das berufliche Fortkommen grundsätzlich nach einheitlichen, dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Regeln erfolgt. Es setzt voraus:

  • Typisierte Zugangsvoraussetzungen für Laufbahnen (Vorbildung, Ausbildung)
  • Regelbeförderung nach Erprobung und Bewährung
  • Vermeidung des Überspringens von Laufbahnstufen (Grundsatz des regelmäßigen Durchlaufens der Ämter)
  • Verknüpfung mit dem Leistungsprinzip: Aufstieg setzt nachgewiesene Eignung und Bewährung voraus

Nach der Föderalismusreform haben die Länder das Laufbahnprinzip in unterschiedlicher Weise ausgestaltet: einige behalten vier Laufbahngruppen bei (Bayern, Sachsen), andere führen zwei Laufbahngruppen ein (NRW, BW, Hamburg, Küstenländer).

8.10 Übersicht: Hergebrachte Grundsätze mit Rechtsgrundlagen

Grundsatz Rechtsgrundlage Leitentscheidung
Alimentationsprinzip Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 8, 1
Lebenszeitprinzip Art. 33 Abs. 5 GG BVerfG, 14.01.2020 — 2 BvR 2055/16
Hauptberuflichkeit Art. 33 Abs. 4, 5 GG BVerfGE 44, 249
Treueprinzip Art. 33 Abs. 4, 5 GG; §§ 33, 35 BeamtStG BVerfGE 3, 58
Streikverbot Art. 33 Abs. 5 GG BVerfG, 12.06.2018 — 2 BvR 1738/12
Fürsorgeprinzip Art. 33 Abs. 5 GG; § 45 BeamtStG BVerfGE 8, 1
Leistungsprinzip Art. 33 Abs. 2 GG BVerfGE 139, 64
Laufbahnprinzip Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 117, 372
Öffentlich-rechtl. Dienst- und Treueverhältnis Art. 33 Abs. 4, 5 GG BVerfGE 3, 58
Gesetzlicher Vorbehalt (Besoldung durch Gesetz) Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 8, 1; BVerfGE 44, 249

9. Laufbahnrecht

9.1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) konkretisiert die laufbahnrechtlichen Vorschriften des BBG. Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 BBG. Die BLV gilt für alle Bundesbeamten, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 1 BLV). Die BLV vom 11. Februar 2009 (BGBl. 2009 I S. 284) wurde mehrfach geändert; eine vollständige Neufassung trat am 17. März 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 67).

Die BLV regelt:

  • § 1: Geltungsbereich
  • § 2: Begriffsbestimmungen (Einstellung, Laufbahnbefähigung etc.)
  • § 3: Leistungsgrundsatz (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)
  • §§ 48: Einstellung und Laufbahnbefähigung
  • §§ 1726: Probezeit, Übertragung höherwertiger Dienstposten
  • §§ 27: Aufstieg für besonders leistungsstarke Beamte (20 Jahre Dienstzeit, 5 Jahre Endamt, Auswahlverfahren)
  • §§ 3234: Beförderung (Voraussetzungen, Auswahlentscheidungen, Erprobungszeit)
  • §§ 3541: Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe
  • § 42: Laufbahnwechsel

Laufbahngruppen im Bundesbereich (§ 6 BLV):

  1. Einfacher Dienst
  2. Mittlerer Dienst
  3. Gehobener Dienst
  4. Höherer Dienst

9.2 Begriff der Laufbahn und des Statusamtes

Nach § 16 Abs. 1 BBG umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Eine Laufbahn beginnt mit dem Eingangsamt und endet mit dem Endamt der jeweiligen Laufbahngruppe.

Das Statusamt (auch: abstrakt-funktionelles Amt) ist das dem Beamten dauerhaft verliehene Amt in einer bestimmten Besoldungsgruppe. Es ist zu unterscheiden vom konkreten Dienstposten (Planstelle), dem das Amt zugeordnet ist. Beförderung ist eine Ernennung (§ 21 Abs. 1 S. 1 BBG), durch die dem Beamten ein höheres Statusamt verliehen wird. Voraussetzungen:

  • Freie Planstelle der höheren Besoldungsgruppe (Haushaltsvorbehalt)
  • Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 BLV)
  • Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten (§ 34 BLV)
  • Einhaltung von Mindestdienstzeiten (keine Beförderung während der Probezeit)

9.3 Probezeit

Nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf der Beamte auf Lebenszeit nur ernannt werden, wenn er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachgewiesen hat. Die Probezeit dient dieser Bewährungsfeststellung. Im Bundesbereich beträgt die Regelmindestprobezeit nach § 11 Abs. 1 BBG drei Jahre; die BLV sieht in § 34 BLV eine Mindest-Erprobungszeit von sechs Monaten auf dem höherwertigen Dienstposten für Beförderungen vor.

Die Länder regeln die Probezeit eigenständig. NRW sieht nach § 14 LBG NRW 2016 i.V.m. der Laufbahnverordnung NRW (LVO NRW, in Kraft seit 13.12.2025) eine Mindestprobezeit von sechs Monaten (LG 1) bzw. einem Jahr (LG 2) vor.

9.4 Länderübergreifender Wechsel — Art. 17 BeamtStG

§ 17 BeamtStG (früher: §§ 1415 BRRG) regelt die Rechtsfolgen der Umbildung einer Körperschaft und enthält grundlegende Vorschriften für Dienstherrenwechsel infolge von Körperschaftsumbildungen. Für den freiwilligen Wechsel eines Beamten von einem Landesdienstherrn zum Bund oder zu einem anderen Land bedarf es einer Versetzung (§ 15 BeamtStG) oder einer Entlassung und Neueinstellung.

Bei einem Wechsel wird die frühere Probezeit anerkannt (vgl. landesrechtliche Regelungen). Das BBG und die LBG regeln jeweils, welche Dienstzeiten beim anderen Dienstherrn auf die Probezeit angerechnet werden. Der Beamtenstatus (Laufbahnbefähigung) wird i.d.R. anerkannt.

9.5 Landes-Laufbahnverordnungen (Übersicht)

Land Verordnung Besonderheit
Bund Bundeslaufbahnverordnung (BLV) 4 Laufbahngruppen
Bayern Allgemeine Laufbahnverordnung (BayLbV) Fachlaufbahnen mit Qualifikationsebenen 14
BW Laufbahnverordnung (LVO BW) 2 Laufbahngruppen (LG 1, LG 2)
NRW Laufbahnverordnung (LVO NRW) — in Kraft seit 13.12.2025 2 Laufbahngruppen (LG 1, LG 2)
Hessen Allg. Laufbahnverordnung (HessLbV) 2 Laufbahngruppen
Niedersachsen Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Schleswig-Holstein Laufbahnverordnung (ALVO) 2 Laufbahngruppen

Anhang: Wichtige Gesetze mit Verlinkungen

Bundesrecht

Gesetz Fundstelle
Grundgesetz (GG) — Art. 33 gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Grundgesetz (GG) — Art. 74 gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html
Grundgesetz (GG) — Art. 125a dejure.org/gesetze/GG/125a.html
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gesetze-im-internet.de/beamtstg/
Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetze-im-internet.de/bbg_2009/
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gesetze-im-internet.de/bbesg/
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gesetze-im-internet.de/beamtvg/
Bundesdisziplinargesetz (BDG) gesetze-im-internet.de/bdg/
Bundeslaufbahnverordnung (BLV) buzer.de/BLV.htm

Wichtige Entscheidungen

Entscheidung Fundstelle
BVerfGE 8, 1 — Teuerungszulage (11.06.1958) dejure.org/...1+BvR+1/52
BVerfGE 121, 241 — Ruhegehalt Teilzeit (18.06.2008) dejure.org/...2+BvL+6/07
BVerfG — Streikverbot (12.06.2018) bundesverfassungsgericht.de/...bvg18-046.html
BVerfG — Alimentation NRW kinderreiche Beamte (04.05.2020) dejure.org/...2+BvL+6/17
BVerfG — Berliner Besoldung (17.09.2025) bundesverfassungsgericht.de/...ls20250917_2bvl002017.html
BVerwG — Streikverbot 2 C 59.11 bverwg.de/2C59.11
BVerwG — Unteralimentierung Berlin (22.09.2017) bverwg.de/...2C56.16
BVerwG — Altersgrenze NRW (11.10.2016) bverwg.de/2C11.15