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Disziplinarrecht der Beamten und Richter — Wissenssammlung für anwaltliche Praxis
1. Bundesdisziplinargesetz (BDG) — Vollständiger Aufbau und Systematik
1.1 Entstehung und Geltungsbereich
Das Bundesdisziplinargesetz vom 09.07.2001 (BGBl. I S. 1510) trat am 01.01.2002 in Kraft und löste die Bundesdisziplinarordnung (BDO) ab. Es regelt das Disziplinarverfahren für
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte (§ 1 BDG),
- Ruhestandsbeamte des Bundes,
- Personen, die in einem früheren Beamtenverhältnis zum Bund standen (§ 2 BDG), sowie über Verweisungen
- bestimmte Beamte der Deutschen Post AG, Deutschen Bahn AG, Deutschen Telekom AG und der bundesunmittelbaren Körperschaften (§§ 82–83 BDG).
Das Gesetz greift ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zurück, soweit das BDG keine speziellen Regelungen enthält (§ 3 BDG). Das Beschleunigungsgebot ist in § 4 BDG normiert: Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
1.2 Struktureller Aufbau des BDG (§§ 1–86 nebst Anlage)
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–4)
| Paragraph | Regelungsgegenstand |
|---|---|
| § 1 BDG | Persönlicher Geltungsbereich |
| § 2 BDG | Sachlicher Geltungsbereich |
| § 3 BDG | Ergänzende Anwendung VwVfG/VwGO |
| § 4 BDG | Gebot der Beschleunigung |
Teil 2: Disziplinarmaßnahmen (§§ 5–16)
| Paragraph | Regelungsgegenstand |
|---|---|
| § 5 BDG | Arten der Disziplinarmaßnahmen |
| § 6 BDG | Verweis |
| § 7 BDG | Geldbuße |
| § 8 BDG | Kürzung der Dienstbezüge |
| § 9 BDG | Zurückstufung |
| § 10 BDG | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis |
| § 11 BDG | Kürzung des Ruhegehalts |
| § 12 BDG | Aberkennung des Ruhegehalts |
| § 13 BDG | Bemessung der Disziplinarmaßnahme |
| § 14 BDG | Zulässigkeit nach Straf-/Bußgeldverfahren |
| § 15 BDG | Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (Verjährung) |
| § 16 BDG | Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte |
Teil 3: Behördliches Disziplinarverfahren (§§ 17–44)
Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung (§§ 17–19):
- § 17 BDG: Einleitung von Amts wegen — Die dienstvorgesetzte Stelle hat ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Zu diesem Zeitpunkt besteht eine gebundene Einleitungspflicht (keine Ermessensentscheidung), vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 — 2 C 60.17 — BVerwGE 163, 356.
- § 18 BDG: Einleitung auf Antrag des Beamten (zur Entlastung).
- § 19 BDG: Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens.
Kapitel 2 – Durchführung (§§ 20–31):
| Paragraph | Regelungsgegenstand |
|---|---|
| § 20 BDG | Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten |
| § 21 BDG | Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen |
| § 22 BDG | Zusammentreffen mit Strafverfahren, Aussetzung |
| § 23 BDG | Bindung an tatsächliche Feststellungen |
| § 24 BDG | Beweiserhebung |
| § 25 BDG | Zeugen und Sachverständige |
| § 26 BDG | Herausgabe von Unterlagen |
| § 27 BDG | Beschlagnahmen und Durchsuchungen |
| § 28 BDG | Protokoll |
| § 29 BDG | Innerdienstliche Informationen |
| § 29a BDG | Informationen nach EU-Richtlinie 2005/36/EG |
| § 30 BDG | Abschließende Anhörung |
| § 31 BDG | Abgabe des Disziplinarverfahrens |
Kapitel 3 – Abschlussentscheidung (§§ 32–37):
| Paragraph | Regelungsgegenstand |
|---|---|
| § 32 BDG | Einstellungsverfügung |
| § 33 BDG | Disziplinarverfügung (mit Reform 2024: nunmehr auch für höchste Maßnahmen) |
| § 34 BDG | Disziplinarbefugnisse |
| § 35 BDG | Grenzen erneuter Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
| § 36 BDG | Wiederaufgreifen des Verfahrens |
| § 37 BDG | Kostentragungspflicht |
Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (§§ 38–40):
- § 38 BDG — Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (Suspendierung)
- § 39 BDG — Rechtswirkungen
- § 40 BDG — Verfall, Erstattung und Nachzahlung
Kapitel 5 – Widerspruchsverfahren (§§ 41–44):
- § 41 BDG — Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
- § 42 BDG — Widerspruchsbescheid
- § 43 BDG — Grenzen erneuter Ausübung der Disziplinarbefugnisse
- § 44 BDG — Kostentragungspflicht
Teil 4: Gerichtliches Verfahren (§§ 45–78)
Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 45–51):
- § 45 BDG — Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- § 46 BDG — Kammer für Disziplinarsachen
- §§ 47–50 BDG — Beamtenbeisitzer (Zusammensetzung, Ausschluss, Nichtheranziehung, Entbindung)
- § 51 BDG — Senate für Disziplinarsachen
Kapitel 2 – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (§§ 52–63):
- § 52 BDG — Klageerhebung, Form und Frist
- §§ 53–55 BDG — weggefallen (durch Reform 2024)
- § 56 BDG — Beschränkung des Disziplinarverfahrens
- § 57 BDG — Bindung an tatsächliche Feststellungen
- § 58 BDG — Beweisaufnahme
- § 60 BDG — Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
- § 61 BDG — Grenzen erneuter Disziplinarbefugnisse
- § 62 BDG — Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (nach 6 Monaten ohne Abschluss)
- § 63 BDG — Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Kapitel 3 – Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (§§ 64–68):
- §§ 64–66 BDG — Berufung (Statthaftigkeit, Verfahren, Urteil)
- §§ 67–68 BDG — Beschwerde
Kapitel 4 – Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§§ 69–70):
Kapitel 5 – Wiederaufnahme (§§ 71–76):
- §§ 71–76 BDG — Wiederaufnahmegründe, Unzulässigkeit, Frist, Verfahren, Entscheidung, Rechtswirkungen
Kapitel 6 – Kosten (§§ 77–78):
- § 77 BDG — Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
- § 78 BDG — Gerichtskosten (nebst Gebührenverzeichnis als Anlage)
Teil 5: Unterhaltsbeitrag (§§ 79–81)
- § 79 BDG — Unterhaltsbeitrag bei Entfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts
- § 80 BDG — Unterhaltsleistung bei Aufdeckung von Straftaten
- § 81 BDG — Begnadigung
Teil 6: Besondere Bestimmungen (§§ 82–84)
- § 82 BDG — Polizeivollzugsbeamte des Bundes
- § 83 BDG — Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
- § 84 BDG — Ruhestandsbeamte
Teil 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 85–86)
1.3 Disziplinarmaßnahmen im Einzelnen (§§ 5–12 BDG)
Überblick Maßnahmenkatalog
| Maßnahme | § BDG | Art | Zulässig gegen |
|---|---|---|---|
| Verweis | § 6 | schriftliche Missbilligung | aktive Beamte |
| Geldbuße | § 7 | Geldzahlung bis zur Hälfte eines Monatsgehalts | aktive Beamte |
| Kürzung der Dienstbezüge | § 8 | bis zu 20 % für bis zu 3 Jahre | aktive Beamte |
| Zurückstufung | § 9 | in niedrigeres Amt derselben oder gleichwertigen Laufbahn | aktive Beamte |
| Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | § 10 | Höchstmaßnahme, Verlust des Beamtenstatus | aktive Beamte |
| Kürzung des Ruhegehalts | § 11 | bis zu 20 % für bis zu 3 Jahre | Ruhestandsbeamte |
| Aberkennung des Ruhegehalts | § 12 | Höchstmaßnahme, Verlust des Ruhegehalts | Ruhestandsbeamte |
§ 6 BDG — Verweis: Schriftliche Missbilligung eines Dienstvergehens. Mildeste Maßnahme, geeignet bei leichten Vergehen. Kein Vermögensnachteil, aber Eintrag in die Personalakte (§ 16 BDG: nach zwei Jahren tilgungsfähig).
§ 7 BDG — Geldbuße: Zahlung eines Geldbetrages; Höhe bis zu einem halben Monatsgehalt (bei Ruhestandsbeamten: Ruhegehalt). Liegt zwischen Verweis und Kürzung.
§ 8 BDG — Kürzung der Dienstbezüge: Herabsetzung auf bis zu 80 % der Dienstbezüge, maximal für 3 Jahre. Kann ausgesprochen werden, wenn der Verweis oder die Geldbuße nicht ausreichen, die Entfernung jedoch unverhältnismäßig wäre.
§ 9 BDG — Zurückstufung: Versetzung in ein niedrigeres Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Zwangsmäßige Rückverweisung auf eine niedrigere Besoldungsgruppe. Schwere Maßnahme unterhalb der Entfernung.
§ 10 BDG — Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen aktive Beamte. Führt zum Verlust des Beamtenstatus, aller damit verbundenen Rechte und zur Zahlung eines ggf. befristeten Unterhaltsbeitrags nach § 79 BDG. Seit der BDG-Novelle 2024 durch Disziplinarverfügung des Dienstherrn möglich; Klagen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 10 Abs. 4 BDG n. F., § 33 Abs. 4 BDG n. F.).
§ 11 BDG — Kürzung des Ruhegehalts: Entspricht bei Ruhestandsbeamten der Kürzung der Dienstbezüge. Begrenzung auf bis zu 3 Jahre.
§ 12 BDG — Aberkennung des Ruhegehalts: Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte; entspricht der Entfernung für aktive Beamte.
2. BDG-Novelle 2024 — „Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung"
2.1 Gesetzgebungsgeschichte und Inkrafttreten
Das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 20/6435) wurde am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Für das Gesetz stimmten SPD, Grüne und FDP; CDU/CSU und AfD votierten dagegen, die Linke enthielt sich. Es trat am 01.04.2024 in Kraft.
Politischer Hintergrund: Bundespolitische Initiative von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) und anderen. Auslöser waren unter anderem der NSU-2.0-Drohbrief-Skandal (Vorwürfe gegen hessische Polizeibeamte), die zunehmende Zahl von Reichsbürger-Beamten und rechtsextreme Chat-Gruppen in der Polizei. Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Entfernungsverfahren lag bis 2024 bei ca. 45 Monaten, was als reformbedürftig galt.
2.2 Kerninhalt der Reform: Vollzugsmodell statt Klagemodell
Systemwechsel
Das zentrale Strukturprinzip der Reform ist der Übergang vom Klagemodell zum Vollzugsmodell:
Altes Recht (bis 31.03.2024):
- Milde Maßnahmen (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge): durch Disziplinarverfügung der Behörde (§ 33 BDG a. F.).
- Schwere Maßnahmen (Zurückstufung, Entfernung, Aberkennung Ruhegehalt): nur durch Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 34 BDG a. F.). Der Dienstherr trug die Klagelast; das Gericht bestimmte die angemessene Maßnahme.
Neues Recht (ab 01.04.2024):
- Sämtliche Disziplinarmaßnahmen einschließlich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und Aberkennung des Ruhegehalts werden durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen (§ 33 Abs. 2 BDG n. F., § 34 Abs. 4 BDG n. F.).
- Das gerichtliche Disziplinarklageverfahren entfällt für den Dienstherrn vollständig.
- Der Beamte muss nach behördlicher Entscheidung selbst Widerspruch und dann Anfechtungsklage erheben, wenn er sich gegen die Verfügung wehren will.
Aufschiebende Wirkung — Zentrales Praxisproblem
Vor der Reform: Erhob der Dienstherr Disziplinarklage auf Entfernung, behielt der Beamte bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung seinen Status und seine Bezüge (aufschiebende Wirkung qua System).
Nach der Reform: Die Behörde kann die sofortige Vollziehbarkeit der Disziplinarverfügung anordnen. Klagen haben dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Das bedeutet in der Praxis:
- Der Beamte wird unmittelbar nach Zustellung der Disziplinarverfügung (ggf. nach Widerspruchsbescheid) aus dem Dienst entfernt.
- Er erhält keine Bezüge mehr (§ 10 Abs. 4 BDG n. F.), auch wenn er dagegen klagt.
- Ab Zustellung der Disziplinarverfügung muss er die danach weiter erhaltenen Bezüge zurückerstatten, wenn die Verfügung im Nachhinein bestandskräftig wird.
- Der Unterhaltsbeitrag (§ 79 BDG) wird bei Verfassungstreue-Verstößen ausgeschlossen (§ 79 Abs. 1a BDG n. F.).
Rechtsschutz des Beamten nach der Reform
Der Beamte hat folgende Rechtsschutzmöglichkeiten:
- Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung (§ 41 BDG, neu eingeführt für alle Maßnahmen).
- Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nach Widerspruchsbescheid (§ 52 BDG).
- Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht — dies ist de facto der wichtigste Rechtsschutz in der Anfangsphase.
- Zulassungsberufung: Das Berufungsverfahren vor dem OVG ist seit der Reform auf eine Zulassungsberufung beschränkt (§ 64 BDG n. F.), was eine wesentliche Instanzkürzung darstellt.
Volksverhetzung als automatischer Statusverlust
Die Reform ergänzte den Katalog von Straftaten, bei denen bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führt, um den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB).
Verschärfte Verfassungstreuepflicht für politische Beamte im einstweiligen Ruhestand
Politische Beamte im einstweiligen Ruhestand müssen sich künftig während des einstweiligen Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
2.3 Verfassungsrechtliche Grundlage: BVerfG 14.01.2020 — 2 BvR 2055/16
Die Reform stützt sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2020 — Az. 2 BvR 2055/16. Gegenstand war das Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG BW), das bereits das Vollzugsmodell kannte.
Leitsätze:
- Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht.
- Gleichfalls besteht kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung immer einem Gremium zu überantworten ist.
- Das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist.
Kernaussage: Eine Entfernung durch Verwaltungsakt ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, sofern eine vollumfängliche gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung (Vollkontrolle, kein Beurteilungsspielraum) und ein förmliches Verwaltungsverfahren vorgelagert sind. Ein bloßes Schnellverfahren genügt hingegen nicht.
2.4 Kritik an der Novelle
Kritik des DBB (Beamtenbund): Der dbb sieht keine substanzielle Beschleunigung; ggf. sogar verlängerte Verfahren durch das neu eingeführte Widerspruchsverfahren. Das massive finanzielle Risiko für betroffene Beamte (Rückerstattungspflicht ab Zustellung) könne faktisch den Rechtsweg abschneiden. Der dbb forderte als maßgeblichen Zeitpunkt für die Rückerstattungspflicht mindestens die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung.
Kritik aus der Rechtswissenschaft: Die sofortige Vollziehbarkeit ohne aufschiebende Wirkung begegnet Bedenken hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 33 Abs. 5 GG (Lebenszeitprinzip). Das Lebenszeitprinzip schützt den Beamten vor willkürlicher Entlassung und verlangt ein förmliches Verfahren — ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei faktischem Einkommensrisiko noch „effektiven nachgelagerten Rechtsschutz" garantiert, ist verfassungsrechtlich umstritten (vgl. Abschnitt 10).
Kritik politischer Natur (CDU/CSU, AfD): Die Opposition sah in der Reform eine Schwächung der Gewaltenteilung durch Verlagerung richterlicher Kompetenzen auf die Exekutive.
Gegenläufige Initiative 2026: Dem Bundestagsdrucksache vom Februar 2026 zufolge liegt ein Gesetzentwurf vor, der die Wiederherstellung des Klagemodells für schwere Disziplinarmaßnahmen fordert, da die angestrebte Verfahrensbeschleunigung durch das neu eingeführte dreistufige Verfahren (behördliche Verfügung → Widerspruch → Klage) nicht erreicht worden sei.
3. Landesdisziplinargesetze — Systematische Übersicht
3.1 Grundstruktur des Landesrechts
Die Disziplinarbefugnisse über Landesbeamte liegen bei den Ländern. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ordnet das Beamtenstatusrecht als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ein, überlässt das materielle Landesbeamtenrecht und das Disziplinarrecht aber weitgehend den Ländern. Grundlegend ist das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), insbesondere § 47 BeamtStG (Dienstvergehen) und § 33 BeamtStG (Grundpflichten/Verfassungstreue) als bundesrechtliche Rahmenvorgaben.
3.2 Klagemodell vs. Vollzugsmodell im Ländervergleich
| Land | LDG | Modell (Stand 2025) | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Bund | BDG | Vollzugsmodell (seit 01.04.2024) | Alle Maßnahmen durch Disziplinarverfügung |
| Baden-Württemberg | LDG BW | Vollzugsmodell (bereits vor 2024) | Pionier; war Grundlage für BVerfG 2020-Entscheidung |
| Bayern | BayDG | Klagemodell | Art. 35 BayDG: Zurückstufung, Entfernung, Aberkennung Ruhegehalt nur durch Disziplinarklage; Art. 50 BayDG ff. |
| NRW | LDG NRW | Klagemodell | § 35 Abs. 1 LDG NRW: Disziplinarklage für Zurückstufung und Entfernung; zwei erstinstanzl. VG Düsseldorf und Münster |
| Sachsen | SächsDG | Klagemodell mit Reformdebatte | 2024/2025: Diskussion über Wechsel zum Vollzugsmodell |
| Berlin | LDG Berlin | Klagemodell | §§ 34 ff. LDG Berlin |
| Hamburg | HmbDG | Vollzugsmodell geplant | Stand Oktober 2024: Reform im Gesetzgebungsprozess |
| Hessen | HDG | Klagemodell | Spezialregelungen für Polizei |
| Brandenburg | BbgDG | Klagemodell | Maßgeblich u. a. in BVerwG 2 B 41.22 zitiert |
Systematische Unterschiede:
Das Klagemodell (Bayern, NRW, Berlin etc.) folgt dem Prinzip, dass statusverändernde Disziplinarmaßnahmen (Zurückstufung, Entfernung, Aberkennung Ruhegehalt) ausschließlich durch das Verwaltungsgericht auf Klage des Dienstherrn ausgesprochen werden können. Die Landesanwaltschaft (Bayern) oder eine entsprechende Behörde erhebt die Disziplinarklage; der Beamte behält bis zum rechtskräftigen Urteil seinen Status.
Das Vollzugsmodell (BDG/Bund, LDG BW, Hamburg geplant) ermöglicht dem Dienstherrn, alle Maßnahmen durch Verwaltungsakt auszusprechen; der Beamte muss dann selbst klagen. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung, sofern sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird.
3.3 Bayern: BayDG im Überblick
Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) behält das Klagemodell bei. Nach Art. 35 BayDG (in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung) werden Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Soll auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben. Die Landesanwaltschaft Bayern ist Disziplinarbehörde für Beamte der Justiz und des Justizvollzugs sowie Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist in Art. 50 ff. BayDG geregelt, einschließlich des Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (Art. 61 BayDG).
3.4 NRW: LDG NRW im Überblick
Das Landesdisziplinargesetz NRW (LDG NRW) unterscheidet zwischen behördlichem Disziplinarverfahren (§§ 17 ff. LDG NRW) und gerichtlichem Disziplinarverfahren (§§ 45 ff. LDG NRW). Nach § 35 Abs. 1 LDG NRW ist für Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 45 Abs. 2 LDG NRW; erstinstanzlich zuständig sind die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Münster. Die Klageschrift muss nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW Werdegang, Verfahrensgang und Beweismittel in geordneter Form enthalten.
4. Suspendierung — Vorläufige Dienstenthebung: Kerndogmatik
4.1 Rechtsgrundlage: § 38 BDG
§ 38 BDG ist die zentrale Norm der vorläufigen Dienstenthebung (Suspendierung). Sie ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine Sicherungsmaßnahme innerhalb des laufenden Disziplinarverfahrens.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG — Ermessensvoraussetzungen (vier Tatbestände)
Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
Nr. 1: Im Disziplinarverfahren wird voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen.
Nr. 2: In einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren wird voraussichtlich eine Strafe verhängt, die den Verlust der Rechte als Beamter zur Folge hat (insbes. Freiheitsstrafe über 1 Jahr nach § 45 StGB).
Nr. 3: Bei einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf ist voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 S. 2 BDG i. V. m. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 S. 1 BBG zu erwarten.
Nr. 4: Durch sein Verbleiben im Dienst werden der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt und die vorläufige Dienstenthebung steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Maßnahme nicht außer Verhältnis.
Das Ermessen der Behörde ist bei Nr. 1 durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt. Die Suspendierung darf nicht allein zur Bestrafung eingesetzt werden.
§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDG — Pflichttatbestand
Spricht die Behörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus (Disziplinarverfügung) oder wird der Beamte in einem parallel laufenden Strafverfahren erstinstanzlich zu einer beamtenrechtlich relevanten Strafe verurteilt, ist der Beamte vorläufig des Dienstes zu entheben (gebundene Entscheidung), es sei denn, die Suspendierung hätte eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge.
§ 38 Abs. 2 BDG — Einbehalt von Bezügen
Gleichzeitig mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 kann die Behörde anordnen, dass bis zu 50 % der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden (Ermessen).
Bei einer Pflicht-Suspendierung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 muss die Einbehaltung angeordnet werden. Sie soll betragen:
- In den ersten sechs Monaten mindestens 30 %,
- danach mindestens 50 % der monatlichen Bezüge.
Stets zu belassen ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 4 S. 1 ZPO ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge.
§ 38 Abs. 3 BDG — Einbehalt bei Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamten können bis zu 30 % des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird oder eine entsprechende Strafe im Strafverfahren droht. Bei angeordneter Aberkennung: Pflicht-Einbehalt in den ersten sechs Monaten mind. 20 %, danach mind. 30 %.
§ 38 Abs. 4 BDG — Nebentätigkeit
Während der Suspendierung gelten Nebentätigkeitsbeschränkungen des BBG eingeschränkt. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die zusammen mit den weiter gewährten Bezügen die letzten vollen Dienstbezüge übersteigen, sind anzurechnen. Der Beamte hat Auskunftspflicht über Nebentätigkeitseinkünfte.
§ 38 Abs. 5 BDG — Aufhebung
Die Behörde kann die Suspendierung und den Bezügeeinbehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
4.2 Rechtsschutz gegen die Suspendierung: § 63 BDG
§ 63 BDG normiert den gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen:
§ 63 Abs. 1 BDG: Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen beim Gericht beantragen. Ist beim Oberverwaltungsgericht in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig, ist der Antrag beim OVG zu stellen.
§ 63 Abs. 2 BDG: Die vorläufige Dienstenthebung und der Bezügeeinbehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Maßstab des § 63 Abs. 2 BDG ist damit im Ergebnis mit dem des § 80 Abs. 5 VwGO (summarische Prüfung, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten) vergleichbar, jedoch mit dem Unterschied, dass schon ernstliche Zweifel — also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit — zur Aussetzung führen, ohne dass ein offensichtliches Überwiegen der Interessen des Beamten erforderlich wäre.
§ 63 Abs. 3 BDG: Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über § 63-Anträge gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend (Abänderungsantrag bei veränderter Sachlage).
Verhältnis zu § 80 Abs. 5 VwGO
§ 63 BDG ist eine lex specialis gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO. Der besondere Rechtsschutzantrag nach § 63 BDG ist der richtige Rechtsbehelf bei Suspendierungen im Anwendungsbereich des BDG. § 80 Abs. 5 VwGO kommt daneben nur subsidiär in Betracht, etwa wenn die Behörde nach § 38 Abs. 5 BDG die Aufhebung der Suspendierung ablehnt oder wenn es sich um eine landesrechtliche Parallelregelung ohne spezielle Rechtsschutzvorschrift handelt.
4.3 Voraussetzungen im Einzelnen — Dringender Verdacht und Prognose
Die Suspendierung nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDG setzt einen dringenden Verdacht voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung der Behörde auf Grundlage des damaligen Ermittlungsstandes:
- Der Sachverhalt muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein schweres Dienstvergehen ergeben.
- Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Verfahren mit der Höchstmaßnahme enden wird.
Die Prognose ist vom Gericht im Rahmen des § 63 BDG vollständig nachzuprüfen (keine Einschränkung auf Ermessensfehlerlehre).
4.4 Sofortige Vollziehbarkeit und aufschiebende Wirkung
Die Suspendierung nach § 38 BDG ist als behördliche Maßnahme (Verwaltungsakt) kraft Gesetzes sofort vollziehbar, d. h. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach allgemeinen Grundsätzen keine aufschiebende Wirkung. Der Beamte muss für vorläufigen Rechtsschutz den Antrag nach § 63 BDG stellen.
Nach der BDG-Novelle 2024 gilt entsprechendes für die endgültige Entfernungsverfügung (§ 10 Abs. 4, § 33 Abs. 4 BDG n. F.): Klagen haben keine aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat.
4.5 Anhörung vor der Suspendierung
Aus dem allgemeinen Gebot des rechtlichen Gehörs und § 28 VwVfG (über § 3 BDG) folgt, dass der Beamte vor Erlass der Suspendierungsverfügung anzuhören ist, sofern dies nach den Umständen des Falles möglich und zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anhörungspflicht vor Suspendierung im Grundsatz bejaht; in Eilfällen kann die Anhörung nachgeholt werden.
4.6 Dauer der Suspendierung und Verhältnismäßigkeit
Die vorläufige Dienstenthebung endet automatisch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Eine Dauerlosigkeit ist nicht vorgesehen. Dauert das Verfahren außergewöhnlich lang (mehr als 3–4 Jahre), kann die Verhältnismäßigkeit der Suspendierung erneut zu prüfen sein. Das Beschleunigungsgebot des § 4 BDG gilt insoweit auch für suspendierte Beamte.
5. Verfassungstreue und Politisches Fehlverhalten — Materielle Rechtsprechung
5.1 Verfassungsrechtliche Grundlage: Verfassungstreue als hergebrachter Grundsatz
Die Verfassungstreuepflicht des Beamten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) sowie einfachgesetzlich aus:
- § 60 Abs. 1 S. 3 BBG für Bundesbeamte: „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten."
- § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG für Landesbeamte (wortgleich).
Die Pflicht erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Beamten — innerdienstlich und außerdienstlich. Ein Verstoß liegt nicht schon im bloßen Haben einer abweichenden politischen Überzeugung, sondern erst dann, wenn der Beamte aus seiner Überzeugung Folgerungen zieht (aktives Handeln gegen die FDGO).
5.2 BVerfGE 39, 334 — Radikalenbeschluss (22.05.1975)
Aktenzeichen: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 — 2 BvL 13/73 — BVerfGE 39, 334
Sachverhalt: Das BVerfG entschied über die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes, wonach nur berufen werden durfte, wer die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten.
Kernaussagen:
- Die Treuepflicht des Beamten zur Verfassung ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).
- Die Treuepflicht fordert mehr als eine formale korrekte, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung. Vom Beamten wird verlangt, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.
- Die Mitgliedschaft in einer Partei kann ein Stück des Verhaltens sein, das für die Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich ist.
- Ein Dienstvergehen liegt jedoch erst vor, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der Verfassungsordnung, die Erfüllung seiner Dienstpflichten, den Umgang mit Mitarbeitern oder politische Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung zieht.
- Allein die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei begründet kein Dienstvergehen.
Dieser Beschluss gilt als Radikalenbeschluss und ist Ausgangspunkt der gesamten Verfassungstreue-Dogmatik im Beamtenrecht. Er wird bis heute in nahezu jedem einschlägigen BVerwG-Urteil zitiert.
5.3 BVerwG-Grundsatzentscheidungen zur Verfassungstreue
BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 — Az. 2 A 7.21 (Reichsbürger-BND-Beamter)
Quelle: BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 — 2 A 7.21
Sachverhalt: Ein BND-Beamter (Regierungsobersekretär, A 7) beantragte einen Staatsangehörigkeitsausweis und gab dabei als Geburts- und Wohnsitzstaat durchgehend „Königreich Bayern" an und verwies auf das „RuStaG Stand 1913". Dieses Verhalten ist typisch für die sogenannte Reichsbürger-Ideologie.
Leitsatz: Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern" angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) „Stand 1913" bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 S. 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Kernaussagen:
- Die Verfassungstreuepflicht erfasst das gesamte Verhalten des Beamten, auch außerdienstlich. Bei Verfassungstreue-Verstößen liegt stets ein innerdienstliches Dienstvergehen vor (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG gilt unmittelbar, § 77 Abs. 1 S. 2 BBG ist nicht erforderlich).
- Die Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland ist mit dem Bekenntnis und dem Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung unvereinbar.
- Das Verhalten ist typisch für die Reichsbürger-Szene; verbindendes Element: fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland.
- Es kommt nicht darauf an, ob die Überzeugung Einfluss auf die Dienstausübung hatte.
- Maßnahme: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Entlastende Umstände (keine Vorbelastung, gute Dienstleistung, Auszeichnungen) konnten den Beklagten angesichts der Schwere des Verstoßes nicht vor der Höchstmaßnahme bewahren.
BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 — Az. 2 C 15.23 (Mitglied „Der III. Weg")
Quelle: BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 — 2 C 15.23
Sachverhalt: Ablehnung der Zulassung eines Mitglieds und Funktionärs der rechtsextremen Partei „Der III. Weg" zum juristischen Vorbereitungsdienst in Bayern.
Leitsatz: Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei „Der III. Weg").
Kernaussagen zur Parteienmitgliedschaft:
- Die bloße Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg" stellt bereits eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar, weil die Partei von allen Mitgliedern aktives Eintreten für ihre Ziele verlangt (kein „Karteileichen"-Konzept, „Führerprinzip").
- Das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 GG) steht der Berücksichtigung der Mitgliedschaft bei der charakterlichen Eignung nicht entgegen. Es folgt nicht, dass jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu zu behandeln ist.
- Diese Entscheidung ist bedeutsam für das Disziplinarrecht: Wenn schon die bloße Mitgliedschaft im „III. Weg" als Betätigung gegen die FDGO einzuordnen ist, führt dies folgerichtig auch für verbeamtete Parteimitglieder nahezu ausnahmslos zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Verfassungsblog, Analyse vom 15.05.2025).
BVerwG und AfD-Mitgliedschaft — Rechtslage 2025
Nach der aktuellen Rechtsprechung gilt: Die bloße Mitgliedschaft in der AfD begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht, solange nicht konkrete verfassungsfeindliche Aktivitäten hinzutreten. Maßgeblich ist die individuelle Gesamtwürdigung. Die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch" hat für das Beamtenrecht keine automatische Bedeutung (keine Akzessorietät zwischen Verfassungsschutz- und Beamtenrecht). Die AfD ist weder verboten noch nach Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
Zur Abgrenzung: Die Mitgliedschaft in verbotenen Parteien (KPD, NPD/„Die Heimat" nach Art. 21 Abs. 3 GG) ist nach § 13 Abs. 3 BDG ein schweres Dienstvergehen, das regelmäßig zur Entfernung führt.
5.4 Rechtsextreme Chatgruppen in der Polizei — Rechtsprechung
OVG/VG-Rechtsprechung zu Chat-Nachrichten
Grundlegendes zur disziplinarrechtlichen Wertung von Chat-Nachrichten:
Die Rechtsprechung (OVG Münster, Beschl. vom 25.03.2021 — 6 B 2055/20; VGH Kassel, Beschl. vom 30.06.2023 — 28 E 803/23.D; VG Freiburg, Urt. vom 13.03.2023 — 3 K 2900/22; VG München, Urt. vom 08.02.2023 — M 19L DK 22.2278) hat folgende Grundsätze entwickelt:
- Inhalte, die in einem Einzelchat zwischen freundschaftlich verbundenen Personen geteilt werden, sind disziplinarisch grundsätzlich nicht von Relevanz (Anschluss an BVerwG, Urt. vom 13.01.2022 — 2 WD 4/21).
- Für eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht muss eine entsprechende subjektive Gesinnung des Beamten gegeben sein.
- Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus — auch private Chatinhalte können verfassungstreuerelevant sein.
- Aktives Versenden rassistischer, antisemitischer oder menschenverachtender Inhalte verletzt die Treuepflicht; ebenso der Empfang ohne Distanzierung in bestimmten Konstellationen (OVG NRW).
- Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die die Verfassungsordnung angreifen (BVerfGE 39, 334 [348]).
VG München, Urt. vom 08.02.2023 — M 19L DK 22.2278: Polizeibeamter versandte und empfing ausländerfeindliche, nationalsozialistische und antisemitische Chat-Nachrichten und gab unbefugt dienstliche Erkenntnisse weiter. Das Gericht ordnete eine Zurückstufung um zwei Stufen ins Eingangsamt an (keine Entfernung), weil mangels hinreichender Verletzung der Verfassungstreuepflicht die Höchstmaßnahme nicht verhältnismäßig war. Das Polizeipräsidium hatte Entfernung beantragt.
5.5 Außerdienstliches Verhalten und Amtsbezug
BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 — 2 C 9.14 (BVerwGE 152, 228): Leitsätze zur disziplinarischen Würdigung außerdienstlichen Verhaltens (Kinderpornographie-Besitz bei Polizeibeamten). Außerdienstliches Verhalten ist nur disziplinarwürdig, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führen kann. Anknüpfungspunkt ist das Amt im statusrechtlichen Sinne. Für Polizeibeamte gilt wegen des bestehenden Amtsbezugs ein erhöhter Maßstab; der Orientierungsrahmen reicht bis zur Entfernung. Dies gilt auch bei mittelschweren Straftaten (Strafandrohung bis zu 2 Jahren) mit hinreichendem Amtsbezug.
Grundsatz: Ein außerdienstliches Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt, kann nur im Ausnahmefall die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigen (BVerwG, Urt. vom 13.06.2019 — 2 C 7.18).
6. Maßnahmen-Stufenfolge und Bemessung nach § 13 BDG
6.1 Grundprinzip: Schwere des Dienstvergehens als Leitkriterium
§ 13 Abs. 1 BDG normiert die Bemessungsgrundsätze:
- Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen.
- Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
- Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Die Schwere des Dienstvergehens ist maßgebendes (nicht einziges) Kriterium. Das Gericht hat — auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens — zunächst den Orientierungsrahmen zu bestimmen, dann die konkrete Maßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände festzusetzen.
Stehende BVerwG-Formel: Die angemessene Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung zu bestimmen, bei der alle im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 — 2 A 18.21 — ZBR 2023, 420; BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 — 2 B 43.22.
6.2 Stufenfolge nach § 13 Abs. 2 BDG
| Schwere | Maßnahme | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Leicht | Verweis (§ 6) | Geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung |
| Leicht bis mittelschwer | Geldbuße (§ 7) | Nicht nur geringfügige Beeinträchtigung |
| Mittelschwer | Kürzung Dienstbezüge (§ 8) | Erhebliche Beeinträchtigung |
| Mittelschwer bis schwer | Zurückstufung (§ 9) | Nachhaltige Erschütterung des Vertrauens |
| Schwer | Entfernung (§ 10) | Endgültiger Vertrauensverlust |
6.3 Entfernung als Höchstmaßnahme: § 13 Abs. 4 BDG
§ 13 Abs. 4 S. 1 BDG: Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (gebundene Entscheidung, kein Ermessen).
Der endgültige Vertrauensverlust ist danach zu beurteilen, ob eine Dienstausübung des Beamten angesichts seines Fehlverhaltens auch künftig verantwortet werden kann.
6.4 Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen: § 13 Abs. 3 BDG
§ 13 Abs. 3 BDG (neu eingefügt): Ein schweres Dienstvergehen liegt in der Regel bei einer Mitgliedschaft in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung oder einer Ersatzorganisation vor.
6.5 Innerdienstliches vs. außerdienstliches Dienstvergehen
Die Abgrenzung hat erhebliche Relevanz für den Maßnahmen-Orientierungsrahmen:
- Innerdienstlich: Pflichtverletzungen bei Ausübung des Amtes. Der Orientierungsrahmen orientiert sich an der Schwere des Vertrauensbruchs im dienstlichen Bereich. Straftaten mit unmittelbarem Dienstbezug können stets zur Entfernung führen.
- Außerdienstlich: Gilt als disziplinarwürdig nur, wenn die besondere beamtenrechtliche Vertrauensstellung betroffen ist. Der Orientierungsrahmen hängt vom Strafmaß der begangenen Straftat und dem Amtsbezug ab (BVerwG, Urt. vom 18.06.2015 — 2 C 9.14).
6.6 Mildernde und erschwerende Umstände
Entlastend (mildernd):
- Bisher unbescholtene Beamtenzeit, gute Dienstleistungen
- Reue, Einsicht in das Unrecht
- Persönliche Notlage, Suchterkrankung (sofern kausal)
- Eigeninitiative zur Schadensbebesserung
- Lange Verfahrensdauer (Verhältnismäßigkeit)
Belastend (erschwerend):
- Einschlägige Vorbelastungen, Wiederholung
- Planmäßiges, kollusives Vorgehen
- Besondere Vertrauensstellung (leitende Funktion)
- Verschleierung, Vertuschung
- Dauer und Intensität der Pflichtverletzung
7. Disziplinarrecht für Richter — Besonderheiten
7.1 Rechtsgrundlagen
Das Richterdisziplinarrecht ergibt sich aus einem Zusammenspiel von Bundesrecht und Landesrecht:
Bundesrecht:
- § 26 DRiG — Dienstaufsicht
- §§ 61 ff. DRiG — Richterdienstgerichte (Bundesrichter)
- § 71 DRiG — Geltung des BeamtStG für Landesrichter im Statusrecht
Landesrecht: Die Länder haben für Landesrichter eigene Richtergesetze (z. B. Hessisches Richtergesetz, NRW-Richtergesetz) und beziehen teilweise die LDG entsprechend ein.
7.2 § 26 DRiG — Dienstaufsicht und richterliche Unabhängigkeit
§ 26 DRiG ist die Schlüsselnorm für das Spannungsverhältnis zwischen Dienstaufsicht und richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 GG):
§ 26 Abs. 1 DRiG: Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
§ 26 Abs. 2 DRiG: Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Vorhalt und Ermahnung sind die äußerste Grenze zulässiger Dienstaufsicht. Darüber hinausgehende Maßnahmen (Beanstandung, Missbilligung, Rüge) sind nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig.
§ 26 Abs. 3 DRiG: Behauptet der Richter, eine Dienstaufsichtsmaßnahme beeinträchtige seine Unabhängigkeit, entscheidet auf Antrag das Richterdienstgericht. Zulässig ist der Antrag bereits bei nachvollziehbarer Behauptung der Beeinträchtigung (BGH, Urt. vom 30.10.2017 — RiZ(R) 1/17).
Kernunterschied zwischen Dienstaufsicht und richterlicher Unabhängigkeit (nach BGH):
- Richterlicher Unabhängigkeit unterliegt der Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit (Recht auf Selbstorganisation, Beweiswürdigung, Rechtsanwendung).
- Der Dienstaufsicht unterliegen demgegenüber die äußere Form der Erledigung, organisatorische Fragen, die dem Kernbereich entrückt sind (BGH, Urt. vom 30.10.2017 — RiZ(R) 1/17).
7.3 Richterdienstgerichte
Bundesebene: Das Dienstgericht des Bundes beim BGH (BGH-Senate für Disziplinarsachen) ist zuständig für:
- Richter am BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG (Bundesrichter)
- Verfahren nach §§ 61 ff. DRiG
Landesebene: Jedes Bundesland hat Richterdienstgerichte. In der Regel sind dies:
- Dienstgericht in erster Instanz (i. d. R. ein Landgericht oder ein Verwaltungsgericht)
- Dienstgerichtshof (i. d. R. beim OLG oder OVG)
Die Anrufung des Richterdienstgerichts nach § 26 Abs. 3 DRiG ist zu trennen vom Disziplinarverfahren gegen den Richter.
7.4 Disziplinarverfahren gegen Richter
Das Disziplinarrecht für Richter orientiert sich weitgehend am Beamtenrecht, hat aber folgende Besonderheiten:
- Maßnahmen: Im Wesentlichen dieselben wie im Beamtenrecht (Verweis, Geldbuße, Kürzung Dienstbezüge, Versetzung in niedrigere Besoldungsgruppe, Entfernung).
- Entfernung: Bundesrichter können nur durch das Dienstgericht des Bundes (BGH) aus dem Dienst entfernt werden; § 31 DRiG.
- Besonderheit Lebenszeit: Art. 97 Abs. 2 GG schützt Richter auf Lebenszeit vor unfreiwilliger Versetzung, Amtsenthebung oder Gehaltskürzung, außer in Fällen gesetzlich geregelter gerichtlicher Disziplinarverfahren.
- Die richterliche Unabhängigkeit führt dazu, dass Maßnahmen wegen des Inhalts von Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.
8. Wichtige Rechtsprechung 2015–2026
8.1 BVerwG — Leitentscheidungen im Überblick
| Datum | Aktenzeichen | Fundstelle | Sachverhalt / Kernaussage |
|---|---|---|---|
| 18.06.2015 | 2 C 9.14 | BVerwGE 152, 228 | Außerdienstlicher Kinderpornographie-Besitz bei Polizeibeamten; Orientierungsrahmen bis zur Entfernung; Amtsbezug maßgeblich |
| 02.12.2021 | 2 A 7.21 | BVerwGE — | Reichsbürger-BND-Beamter; Leugnung Bundesrepublik = schwere Verfassungstreueverletzung; Entfernung |
| 13.01.2022 | 2 WD 4/21 | — | Chat-Nachrichten im Einzelchat zwischen Freunden grds. nicht disziplinarrelevant |
| 28.03.2023 | 2 C 20.21 | NVwZ 2023, 1586 | Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen; stufenweise Maßnahmen; Abgrenzung Gesamtfernbleiben vs. wiederholte Verspätungen |
| 20.04.2023 | 2 A 18.21 | ZBR 2023, 420 | Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Gesamtwürdigung; prognostischer Ansatz |
| 19.12.2023 | 2 B 43.22 | — | Entfernung einer Post-Beamtin; Einleitungspflicht § 17 BDG; Bemessungsmaßstab § 13 BDG; Übersicht aller Bemessungskriterien |
| 10.10.2024 | 2 C 15.23 | — | „Der III. Weg"-Mitglied: Mindestanforderungen an Verfassungstreue auch für Referendare; bloße Mitgliedschaft = aktive Betätigung gegen FDGO; Parteienprivileg keine Sperrwirkung |
8.2 Bezügeeinbehalt-Rechtsprechung
Das Gericht nach § 63 BDG (OVG im Beschwerdeverfahren oder VG im Hauptantrag) prüft die Rechtmäßigkeit des Bezügeeinbehalts gesondert. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung begründen zugleich ernstliche Zweifel am Bezügeeinbehalt. Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO sind stets zu beachten; ein Unterschreiten des pfändungsfreien Betrages ist unzulässig.
8.3 OVG/VG-Rechtsprechung — ausgewählte Entscheidungen
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| OVG Münster | 25.03.2021 | 6 B 2055/20 | Rechtsextreme Chatgruppen Polizei NRW; Abgrenzung neutral/verfassungsfeindlich; Kommunikationsabbruch-Pflicht |
| OVG Berlin-Brandenburg | 04.03.2020 | OVG 82 D 1.19 | Holocaust-Leugnung = Verfassungstreueverletzung; Entfernung |
| VGH Kassel | 30.06.2023 | 28 E 803/23.D | Einzelchat grds. nicht disziplinarrelevant; Gesinnung maßgeblich |
| VG Freiburg | 13.03.2023 | 3 K 2900/22 | Aktives Mitglied Chatgruppe mit rassistischen, antisemitischen, homophoben Inhalten; Entfernung |
| VG München | 08.02.2023 | M 19L DK 22.2278 | Polizeibeamter mit NS-/antisemitischen WhatsApp-Chats; Zurückstufung (nicht Entfernung) wegen mangelnder Treuepflichtverletzung |
| OVG Niedersachsen | 05.01.2026 | 6 MD 2/25 | Ungenehmigte Nebentätigkeit; Entfernung wegen unheilbaren Reputationsschadens; Prognose der Höchstmaßnahme |
| OVG Niedersachsen | 22.11.2022 | 3 MD 8/22 | Anhörungsrüge im Disziplinarverfahren |
| BVerwG | 26.04.2023 | 2 B 41.22 | Ausdehnung Disziplinarverfahren; Verantwortungsübernahme durch Dienstvorgesetzten; Bemessungsneutralität weiterer Beschäftigung |
8.4 Dauer-Suspendierung und Verhältnismäßigkeit
Die Rechtsprechung (BVerwG und OVG-Gerichte) verlangt, dass die Verhältnismäßigkeit der Suspendierung bei ungewöhnlich langer Verfahrensdauer erneut geprüft wird. Insbesondere dann, wenn die Verdachtslage sich im Laufe der Ermittlungen abschwächt oder die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ist § 38 Abs. 5 BDG (Aufhebungsmöglichkeit) zu aktivieren. Eine jahrelange Suspendierung bei gleichzeitig veränderter Sachlage kann mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unvereinbar sein.
9. Sonderfragen
9.1 Zusammentreffen von Strafverfahren und Disziplinarverfahren — § 22 BDG
§ 22 BDG regelt das Verhältnis zwischen parallelem Straf- und Disziplinarverfahren:
§ 22 Abs. 1 S. 1 BDG — Automatische Aussetzung: Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt (keine Ermessensentscheidung, sondern Pflicht).
§ 22 Abs. 1 S. 2 BDG — Ausnahmen: Die Aussetzung unterbleibt, wenn:
- keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen (der Sachverhalt ist eindeutig), oder
- im Strafverfahren aus Gründen in der Person des Beamten nicht verhandelt werden kann (z. B. dauernde Verhandlungsunfähigkeit).
§ 22 Abs. 2 BDG — Wiederaufnahme: Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Aussetzungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
§ 22 Abs. 3 BDG — Ermessensaussetzung: Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine für das Disziplinarverfahren wesentliche Frage zu entscheiden ist (z. B. dienstrechtliche Streitigkeiten, behördliche Disziplinarverfahren nach anderen Rechtsgrundlagen).
Praktische Bedeutung: Die Aussetzung nach § 22 BDG dient vor allem dazu, Widersprüche zwischen strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zu vermeiden und die Bindungswirkung des § 23 BDG sinnvoll zu nutzen.
9.2 Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen — § 23 BDG
§ 23 BDG regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die im Strafverfahren tatsächlich festgestellten Umstände für das Disziplinarverfahren bindend sind:
Grundsatz: Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im Disziplinarverfahren bindend (§ 23 Abs. 1 BDG). Damit soll Doppelprüfung und Widerspruch vermieden werden.
Ausnahme: Die Bindungswirkung gilt nicht, soweit die Feststellungen offensichtlich unrichtig sind (§ 23 Abs. 2 BDG). Das Disziplinargericht darf dann eigene Feststellungen treffen.
Keine Bindung an rechtliche Würdigung: Die disziplinare Würdigung des festgestellten Sachverhalts (welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist) ist vollständig autonome Aufgabe des Disziplinargerichts.
9.3 Verjährung im Disziplinarrecht — § 15 BDG
§ 15 BDG normiert das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (nicht „Verjährung" im Strafrechtssinne):
Grundfristen (§ 15 Abs. 1 BDG)
| Maßnahme | Frist ab Vollendung des Dienstvergehens |
|---|---|
| Verweis | 2 Jahre |
| Geldbuße, Kürzung Dienstbezüge/Ruhegehalt | 3 Jahre |
| Zurückstufung | 7 Jahre |
| Entfernung, Aberkennung Ruhegehalt | keine Frist (kein Maßnahmeverbot!) |
Wichtig: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung durch § 15 BDG. Sie können unabhängig vom Zeitablauf ausgesprochen werden, sofern das schwere Dienstvergehen festgestellt wird.
Verlängerte Fristen bei Verfassungstreue-Verstößen (§ 15 Abs. 2 BDG)
Bei Dienstvergehen gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 S. 3 oder Abs. 2 BBG) verdoppeln sich die Fristen:
- Verweis: 4 Jahre statt 2 Jahre
- Geldbuße/Kürzung: 6 Jahre statt 3 Jahre
- Zurückstufung: 8 Jahre statt 7 Jahre
Unterbrechung der Fristen (§ 15 Abs. 3 BDG)
Unterbrechung durch:
- Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens
- Erlass einer Disziplinarverfügung
- Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe/Widerruf
Hemmung der Fristen (§ 15 Abs. 4 BDG)
Hemmung während:
- Widerspruchsverfahren
- Gerichtlichem Verfahren
- Aussetzung nach § 22 BDG
- Mitwirkung des Personalrats
- Laufendem Straf- oder Bußgeldverfahren wegen desselben Sachverhalts
9.4 Datenschutz im Disziplinarverfahren
Das Disziplinarverfahren beinhaltet umfangreiche Verarbeitung personenbezogener Daten des betroffenen Beamten. Maßgeblich sind:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) — anwendbar, soweit das BDG keine Spezialregelung enthält.
- § 29 BDG — Innerdienstliche Informationen: Bestimmungen darüber, welche Informationen aus dem Dienstverhältnis im Disziplinarverfahren verarbeitet werden dürfen.
- § 16 BDG — Verwertungsverbot und Entfernung aus der Personalakte nach Ablauf bestimmter Fristen.
- Maßnahmen (Verweis, Geldbuße etc.) können nach § 16 BDG aus der Personalakte getilgt werden: Verweis nach 2 Jahren, Geldbuße/Kürzung nach 3 Jahren.
- Akteneinsicht: Der Beamte hat im Disziplinarverfahren ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht; Einschränkungen gelten nur bei Gefährdung des Untersuchungszwecks.
9.5 Anonyme Anzeigen und Whistleblower
Anonyme Anzeigen können ein Disziplinarverfahren auslösen, verpflichten den Dienstvorgesetzten aber nicht zur Einleitung, wenn der Inhalt zu vage und unsubstantiiert ist. Erst wenn die anonyme Anzeige so konkrete Angaben enthält, dass sich daraus „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinne des § 17 Abs. 1 BDG ergeben, entsteht die Einleitungspflicht. Anonyme Anzeigen können in der Praxis durch weitere Ermittlungen erhärtet werden.
Whistleblower-Schutz: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 02.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) schützt Hinweisgeber, die interne oder externe Meldestellen nutzen. Beamte, die in gutem Glauben Hinweise erstatten, sind vor Repressalien durch den Dienstherrn geschützt. Die Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen gegen Hinweisgeber kann unter § 36 HinSchG (Verbot von Repressalien) fallen. Das HinSchG gilt jedoch nicht für Meldungen über Dienstvergehen des Beamten selbst.
10. Verfassungsrechtliche Diskussion zur BDG-Novelle 2024
10.1 Art. 19 Abs. 4 GG — Effektiver Rechtsschutz
Problematik: Die BDG-Novelle 2024 schließt die aufschiebende Wirkung bei Anfechtungsklagen gegen Entfernungsverfügungen aus. Der Beamte muss einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Verfassungsrechtliche Grenze: Art. 19 Abs. 4 GG garantiert effektiven Rechtsschutz durch ein Gericht mit umfassender Sach- und Rechtsprüfung. Ein bloßer Eilrechtsschutz (summarische Prüfung) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich nicht ausreichend; es muss ein Hauptverfahren offen stehen. Dieses ist nach der Novelle zwar möglich (Anfechtungsklage nach Widerspruchsbescheid), jedoch erhöht das massive finanzielle Risiko (Rückerstattungspflicht ab Zustellung der Verfügung, kein Unterhaltsbeitrag) die Hürden für die Inanspruchnahme des Rechtswegs faktisch.
Position des DBB: Das finanzielle Risiko kann faktisch den Rechtsweg abschneiden und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, weil Beamte angesichts drohender Rückerstattungsforderungen in Höhe von mehreren Jahresgehältern auf gerichtlichen Rechtsschutz verzichten könnten.
10.2 Art. 33 Abs. 5 GG — Lebenszeitprinzip
Das Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) schützt den Beamten vor willkürlicher Entlassung ohne förmliches Verfahren. Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums.
BVerfG-Klarstellung vom 14.01.2020 — Az. 2 BvR 2055/16: Das Lebenszeitprinzip erfordert keinen Richtervorbehalt, wenn:
- Ein förmliches Verwaltungsverfahren vorgelagert ist,
- Effektiver nachgelagerter gerichtlicher Rechtsschutz mit Vollkontrolle (keine Beurteilungsspielräume) sichergestellt ist,
- Kein bloßes Schnellverfahren vorliegt.
Offene Frage: Ob der nachgelagerte Rechtsschutz nach der BDG-Novelle 2024 noch „effektiv" ist, wenn die Instanzenzahl (Zulassungsberufung statt regulärer Berufung) reduziert wird und der Beamte ohne Einkommen und Unterhaltsbeitrag prozessiert, ist verfassungsrechtlich nicht abschließend geklärt. Ein Normenkontrollantrag oder eine Verfassungsbeschwerde ist denkbar, wenn ein Beamter im Hauptverfahren unterliegt.
10.3 Verhältnismäßigkeit und Schuldprinzip
Das BDG-Disziplinarrecht muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Kritiker der Reform rügen:
- Die Rückerstattungspflicht von Bezügen ab Zustellung der Disziplinarverfügung (§ 10 Abs. 4 BDG n. F.) ist unverhältnismäßig, weil der Beamte jahrelang Bezüge zurückzahlen müsste, obwohl die Rechtmäßigkeit der Verfügung noch nicht gerichtlich festgestellt ist.
- Der Ausschluss des Unterhaltsbeitrags bei Verfassungstreue-Verstößen (§ 79 Abs. 1a BDG n. F.) führt zu einem extremen Vermögensverlust bei Beamten mit langen Dienstzeiten, der nach dem Schuldprinzip unangemessen sein kann.
10.4 Stellungnahmen und Gutachten
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages (WD 6 — 080/20 vom 07.10.2020): Nach Auffassung des BVerfG (Entscheidung vom 14.01.2020) besteht kein hergebrachter Grundsatz, der eine Entfernung nur durch Richterspruch fordert. An das behördliche Disziplinarverfahren seien keine besonderen zusätzlichen Anforderungen zu stellen, solange der nachgelagerte Rechtsschutz gesichert ist.
Verfassungsblog (2022): Die Reform zielt darauf ab, durch das Vollzugsmodell und den Wegfall des Klagemodells die Exekutive zu stärken. Kritisch wird die Verlagerung von Justizkompetenzen auf Verwaltungsbehörden gesehen; Art. 19 Abs. 4 GG verlange eine umfassende gerichtliche Kontrolle, nicht nur im Eilverfahren.
DBB (März 2024): Kritisiert die fehlende echte Beschleunigung, das finanzielle Risiko für Beamte und fordert eine andere zeitliche Anknüpfung für Rückerstattungspflichten.
Status: Stand 2025 gibt es keine bislang veröffentlichten Vorlagebeschlüsse an das BVerfG nach Art. 100 GG zur Überprüfung der BDG-Novelle 2024. Einzelne Beamte könnten nach Abschluss des Verwaltungsrechtsweges Verfassungsbeschwerde erheben, sofern Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden.
10.5 Gegenläufige CDU/CSU-Initiative 2026
Laut Bundestagsdrucksache Februar 2026 liegt ein Gesetzentwurf vor (Koalitionspläne der CDU/CSU), der die Wiederherstellung des Klagemodells für die schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen (Zurückstufung, Entfernung, Aberkennung Ruhegehalt) fordert. Begründung: Das dreistufige Verfahren (Disziplinarverfügung → Widerspruch → Klage) habe die angestrebte Beschleunigung nicht gebracht; faktisch seien die Verfahren sogar länger geworden. Zudem wird die Trennung von Exekutive und Judikative als gefährdet angesehen.
Anhang: Wichtige Normen und direkte Gesetzeslinks
| Norm | Regelungsgegenstand | Link |
|---|---|---|
| §§ 1–86 BDG | Bundesdisziplinargesetz vollständig | gesetze-im-internet.de/bdg |
| § 13 BDG | Bemessung der Disziplinarmaßnahme | § 13 BDG |
| § 15 BDG | Disziplinarmaßnahmeverbot/Verjährung | § 15 BDG |
| § 17 BDG | Einleitung von Amts wegen | § 17 BDG |
| § 22 BDG | Zusammentreffen mit Strafverfahren | § 22 BDG |
| § 38 BDG | Vorläufige Dienstenthebung | § 38 BDG |
| § 63 BDG | Antrag auf Aussetzung | § 63 BDG |
| § 60 BBG | Grundpflichten Bundesbeamte | § 60 BBG |
| § 33 BeamtStG | Grundpflichten Landesbeamte | § 33 BeamtStG |
| § 26 DRiG | Dienstaufsicht Richter | § 26 DRiG |
| § 71 DRiG | BeamtStG für Landesrichter | § 71 DRiG |
| Art. 35 BayDG | Bayern: Klagemodell | BayDG Art. 35 |
Anhang: Leitentscheidungen — Synoptische Übersicht
| Datum | Gericht | Aktenzeichen | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.05.1975 | BVerfG | 2 BvL 13/73 | Radikalenbeschluss: Treuepflicht als hergebrachter Grundsatz; erst aktives Handeln = Dienstvergehen | BVerfGE 39, 334 |
| 14.01.2020 | BVerfG | 2 BvR 2055/16 | Entfernung durch Verwaltungsakt verfassungsrechtlich zulässig; kein Richtervorbehalt in Art. 33 V GG | — |
| 18.06.2015 | BVerwG | 2 C 9.14 | Außerdienstl. Verhalten: Amtsbezug; Orientierungsrahmen | BVerwGE 152, 228 |
| 02.12.2021 | BVerwG | 2 A 7.21 | Reichsbürger-Beamter; Leugnung Bundesrepublik = schwere Verfassungstreueverletzung; Entfernung | BVerwGE — |
| 28.03.2023 | BVerwG | 2 C 20.21 | Arbeitszeitverstöße; Stufenfolge; Gesamtfernbleiben vs. Einzelverspätungen | NVwZ 2023, 1586 |
| 19.12.2023 | BVerwG | 2 B 43.22 | Einleitungspflicht; Vielzahl gleichartiger Verletzungen; Bemessung § 13 BDG | — |
| 10.10.2024 | BVerwG | 2 C 15.23 | „Der III. Weg": Bloße Mitgliedschaft = Betätigung gegen FDGO; Parteienprivileg keine Sperrwirkung | — |
| 30.10.2017 | BGH | RiZ(R) 1/17 | Richterliche Unabhängigkeit § 26 DRiG; Maßnahmen der Dienstaufsicht | BGHZ — |