Akte: Befristungskontrollklage Vogt ./. Stadtwerke Neukölln GmbH
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Sachverhalt
Lena Vogt (geb. 12.09.1993, wohnhaft Erkstraße 48, 12043 Berlin) war vom 01. März 2024 bis 28. Februar 2026 als Sachbearbeiterin im Bereich Kundenservice/Vertragsmanagement bei der Stadtwerke Neukölln GmbH (Britzer Damm 221, 12347 Berlin) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG für 24 Monate befristet. Das monatliche Bruttogehalt betrug EUR 2.950,00 bei einer Vollzeittätigkeit von 40 Stunden pro Woche. Vogt hatte ihre Tätigkeit ordnungsgemäß aufgenommen und über die gesamte Laufzeit ohne Beanstandungen erfüllt.
Die Vertragsunterzeichnung verlief vollständig elektronisch: Personalreferentin Birgit Schönfeld versandte den Arbeitsvertrag am 14. Februar 2024 per E-Mail als PDF-Anhang. Vogt druckte das Dokument zu Hause aus, unterzeichnete es handschriftlich, scannte es ein und sandte das Scan-PDF am 16. Februar 2024 per E-Mail zurück. Ein beidseitig original unterschriebenes Papierdokument existiert nicht. Schönfeld hatte Vogt zugesagt, sie erhalte "am ersten Tag ein Originalexemplar"; tatsächlich lag am 01. März 2024 im Einführungsordner kein solches Exemplar. Dieses Vorgehen begründet einen Schriftformverstoß nach § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB, mit der Folge, dass die Befristungsabrede nichtig ist und das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Ein weiteres Problemfeld ist die Vorbeschäftigung: Vogt war bereits vom 01. Juli 2021 bis 30. September 2021 (3 Monate) als geringfügig beschäftigte Ferienaushilfskraft im Bereich Lager/Posteingang am Betriebshof Rudower Straße 14 tätig. Der Abstand zwischen dem Ende dieser Vorbeschäftigung (30.09.2021) und dem Beginn des neuen Vertrages (01.03.2024) beträgt 2 Jahre und 5 Monate. Nach der BVerfG-Entscheidung vom 06. Juni 2018 (1 BvL 7/14) greift das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht absolut; ein institutioneller Rechtsmissbrauch setzt zumindest eine enge zeitliche und inhaltliche Verknüpfung voraus. Angesichts der verschiedenen Tätigkeiten und Einsatzorte ist dieser Aspekt ein Hilfsargument, das Hauptargument bleibt der Schriftformmangel.
Mit E-Mail vom 09. Januar 2026 informierte Schönfeld Vogt, dass das Arbeitsverhältnis planmäßig zum 28. Februar 2026 auslaufen werde und kein Anschlussvertrag beabsichtigt sei. Vogt wandte sich daraufhin am 09. März 2026 an die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei. Die Klagefrist nach § 17 TzBfG (3 Wochen ab Vertragsende) würde rechnerisch am 21. März 2026 ablaufen; weil dies ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf Montag, den 23. März 2026. Die Klage soll gleichwohl am 13. März 2026 eingereicht werden. Vogt wünscht primär die Weiterbeschäftigung — im Kundencenter der Stadtwerke ist eine neue Stelle ausgeschrieben — hilfsweise Abfindung oder zumindest ein rechtskräftiges Feststellungsurteil.
Eckdaten
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Aktenzeichen (intern) | VGT/2026/0309-ARB |
| Gericht | Arbeitsgericht Berlin |
| Klägerin | Lena Vogt, Erkstraße 48, 12043 Berlin |
| Beklagte | Stadtwerke Neukölln GmbH, Britzer Damm 221, 12347 Berlin, HRB 145231 B |
| Personalreferentin AG | Birgit Schönfeld |
| Betriebsratsvorsitz | Fatima Öztürk (7 Mitglieder) |
| Kanzlei | [Kanzleiname], [Anwältin: Rechtsanwältin Hanna Dressel] |
| Beginn AV | 01.03.2024 |
| Ende AV (befristet) | 28.02.2026 |
| Vertragsart | Befristet ohne Sachgrund, § 14 Abs. 2 TzBfG |
| Bruttogehalt | EUR 2.950,00 / Monat |
| Fristende § 17 TzBfG | 23.03.2026 (rechnerisch 21.03.2026, Samstag) |
| Streitwert | EUR 8.850,00 (3 × Monatsgehalt, § 42 Abs. 2 GKG) |
| Verfahrensstand | Klageeinreichung ausstehend (Frist läuft) |
| Vorbeschäftigung | 01.07.2021–30.09.2021 (Ferienaushilfe, Lager, anderer Standort) |
Dateien in dieser Akte
| Datei | Inhalt |
|---|---|
| README.md | Diese Übersichtsseite: Sachverhalt, Eckdaten, Dateiliste, Prüffokus |
| mandantennotiz_erstgespraech_09-03-2026.md | Strukturierte Kanzleinotiz zum Erstgespräch vom 09.03.2026 |
| mandantennotiz_erstgespräch_09-03-2026.txt | Rohabschrift der handschriftlichen Notiz (Original) |
| vollmacht_vogt.docx | Vollmacht Lena Vogt (DOCX-Fassung) |
| vollmacht_vogt.md | Vollmacht Lena Vogt (MD-Vorschau) |
| vollmacht_vogt.txt | Vollmacht Lena Vogt (Rohabschrift) |
| arbeitsvertrag_vogt_2024_per_email.txt | Arbeitsvertrag 2024 (Abschrift des per E-Mail übersandten PDF) |
| arbeitsvertrag_vogt_2024_befristung.docx | Arbeitsvertrag 2024 als vollständiges DOCX mit allen Klauseln |
| arbeitsvertrag_vogt_2024_befristung.md | Arbeitsvertrag 2024 MD-Vorschau |
| arbeitsvertrag_ferienaushilfe_2021_auszug.txt | Auszug Ferienaushilfe-Vertrag 2021 (nur Seite 1, Seite 2 fehlt) |
| email_übermittlung_vertrag_feb_2024.txt | E-Mail-Verlauf: Übermittlung und Rücksendung des AV (Feb. 2024) |
| email_schoenfeld_kein_folgevertrag_jan_2026.txt | E-Mail-Verlauf: Mitteilung kein Anschlussvertrag (Jan. 2026) |
| klageschrift_vogt_arbg_berlin.docx | Klageschrift Befristungskontrollklage ArbG Berlin (DOCX) |
| klageschrift_vogt_arbg_berlin.md | Klageschrift MD-Vorschau |
| aktenvermerk_schriftformpruefung.md | Rechtliche Analyse: Schriftformverstoß § 14 Abs. 4 TzBfG |
| betriebsrat_stellungnahme_feb2026.docx | Stellungnahme des Betriebsrats zum Auslauf des Vertrages (DOCX) |
| betriebsrat_stellungnahme_feb2026.md | Betriebsrat-Stellungnahme MD-Vorschau |
| streitwert_annahmeverzug_berechnung.xlsx | Streitwert- und Annahmeverzugslohnberechnung (XLSX) |
| streitwert_annahmeverzug_berechnung.md | Berechnungen MD-Vorschau |
| vergleichsentwurf_vogt_stadtwerke.docx | Vergleichsentwurf (DOCX) |
| vergleichsentwurf_vogt_stadtwerke.md | Vergleichsentwurf MD-Vorschau |
Rechtliche Knackpunkte dieser Akte
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Schriftformverstoß § 14 Abs. 4 TzBfG — Die Befristungsabrede bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Eine eingescannte Unterschrift, die per E-Mail übersandt wird, erfüllt weder § 126 BGB noch § 126a BGB; eine qualifizierte elektronische Signatur liegt in der Akte gerade nicht vor. Rechtsfolge: Die Befristungsabrede ist nichtig; der Vertrag gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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Vorbeschäftigungsverbot § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vogt war 2021 (3 Monate, Ferienaushilfe, Lager/Posteingang) beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Abstand 2 J. 5 M. BVerfG 2018 (1 BvL 7/14): keine starre Drei-Jahres-Grenze; Ausnahmen kommen bei sehr lange zurückliegender, ganz anders gearteter oder sehr kurzer Vorbeschäftigung in Betracht. Hier anderer Bereich, anderer Standort, anderer Vertragstyp → vertretbares Hilfsargument, aber nicht der stärkste Angriff.
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3-Wochen-Frist § 17 TzBfG — rechnerisches Fristende 21.03.2026, wegen Samstag Ablauf am 23.03.2026. Erstgespräch 09.03.2026 → Klage wird aus Vorsicht bereits am 13.03.2026 eingereicht.
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Weiterbeschäftigungsantrag — Neue Stelle im Kundencenter ausgeschrieben → Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung (BAG GS 1/84).
Prüffokus
Diese Akte zeigt den vollständigen Ablauf einer Befristungskontrollklage nach TzBfG:
- Erstberatung unter Fristdruck: Erkennen und Berechnen der 3-Wochen-Frist des § 17 TzBfG
- Schriftformprüfung § 14 Abs. 4 TzBfG: Wie die rein digitale Vertragsunterzeichnung (E-Mail + Scan) zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede führt und was das bedeutet
- Vorbeschäftigungsverbot: Abgrenzung nach BVerfG 2018, Hilfs- vs. Hauptargument
- Klageschrifterstellung: Rubrum, Anträge, zweistufige Begründung (Schriftform primär, Vorbeschäftigung subsidiär), Beweisangebote
- Prozesstaktik: Weiterbeschäftigung vs. Abfindung, Vergleichsbereitschaft einschätzen
- Streitwertberechnung: § 42 Abs. 2 GKG (Vierteljahresverdienst), Annahmeverzug § 615 BGB
- PKH-Antrag: Einkommens- und Vermögenssituation ALG I, Erfolgsaussichten
Skills zum Durchspielen
| Skill | Was er hier prüft |
|---|---|
entfristung-triage-was-will-user |
Einstieg, Abgrenzung KüSchK vs. Entfristung |
entfristung-grundwarnung-drei-wochen-frist |
Fristberechnung 23.03.2026 |
entfristung-schriftform-14-abs-4-erkennen |
KERNSKILL: E-Mail + Scan = Schriftformverstoß |
entfristung-elektronische-signatur-vorsicht |
§ 126a BGB vs. § 126 BGB |
entfristung-sachgrundlos-14-abs-2-vorbeschaeftigung |
BVerfG 2018, 2 J. 5 M. Abstand |
entfristung-rechtsfolge-16-tzbfg-unbefristet |
Vertrag gilt als unbefristet |
entfristung-klageschrift-anwalt-baustein |
Klageschrift ArbG Berlin |
entfristung-guetetermin-und-kammertermin-sprechzettel |
Gütertermin-Vorbereitung |
entfristung-vergleichsverhandlung-checkliste |
Neue Stelle vs. Abfindung |
Einstieg: /arbeitsrecht:entfristung-triage-was-will-user
Kernbaustein: entfristung-schriftform-14-abs-4-erkennen
Hinweis
Personenbezogene Angaben und Kontaktdaten sind anonymisiert. Die rechtliche Arbeit richtet sich nach den in der Akte dokumentierten Unterlagen.