Files
2026-06-08 12:20:30 +02:00
..
2026-06-08 12:20:30 +02:00

Akte: Befristungskontrollklage Vogt ./. Stadtwerke Neukölln GmbH

Akte komplett herunterladen

Diese Arbeitsakte gibt es in zwei Formaten zum Direkt-Download. Das Gesamt-PDF eignet sich zum Lesen, Ausdrucken und für schnelle Durchsichten. Das Akten-ZIP enthält sämtliche Originaldateien (Markdown-Aktenstücke, Tabellen, E-Mails, Fotos, PDFs, DOCX, XLSX) im Originalordnerlayout für eigene Auswertungen.

Was Format Quelle
Gesamt-PDF (alles in einer Datei, 83 KB) PDF gesamt-pdf/befristungskontrollklage-vogt-stadtwerke_gesamt.pdf
Akten-ZIP (alle Einzeldateien) ZIP testakte-befristungskontrollklage-vogt-stadtwerke.zip

Die ZIP-URL ist stabil und zeigt immer auf die aktuelle Version. Im Akten-ZIP ist das Gesamt-PDF mit enthalten.

⬇️ Direkt-Download

Akte Direkt-Download
testakte-befristungskontrollklage-vogt-stadtwerke (Akte) testakte-befristungskontrollklage-vogt-stadtwerke.zip

Diese Akte wird separat als ZIP-Datei aus dem GitHub-Release bereitgestellt. Das ZIP enthält die Originalformate (PDF, DOCX, XLSX, CSV, JPEG) für die Bearbeitung.

Arbeitsakte für die entfristung-*-Skills im Plugin arbeitsrecht.


Sachverhalt

Lena Vogt (geb. 12.09.1993, wohnhaft Erkstraße 48, 12043 Berlin) war vom 01. März 2024 bis 28. Februar 2026 als Sachbearbeiterin im Bereich Kundenservice/Vertragsmanagement bei der Stadtwerke Neukölln GmbH (Britzer Damm 221, 12347 Berlin) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG für 24 Monate befristet. Das monatliche Bruttogehalt betrug EUR 2.950,00 bei einer Vollzeittätigkeit von 40 Stunden pro Woche. Vogt hatte ihre Tätigkeit ordnungsgemäß aufgenommen und über die gesamte Laufzeit ohne Beanstandungen erfüllt.

Die Vertragsunterzeichnung verlief vollständig elektronisch: Personalreferentin Birgit Schönfeld versandte den Arbeitsvertrag am 14. Februar 2024 per E-Mail als PDF-Anhang. Vogt druckte das Dokument zu Hause aus, unterzeichnete es handschriftlich, scannte es ein und sandte das Scan-PDF am 16. Februar 2024 per E-Mail zurück. Ein beidseitig original unterschriebenes Papierdokument existiert nicht. Schönfeld hatte Vogt zugesagt, sie erhalte "am ersten Tag ein Originalexemplar"; tatsächlich lag am 01. März 2024 im Einführungsordner kein solches Exemplar. Dieses Vorgehen begründet einen Schriftformverstoß nach § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB, mit der Folge, dass die Befristungsabrede nichtig ist und das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

Ein weiteres Problemfeld ist die Vorbeschäftigung: Vogt war bereits vom 01. Juli 2021 bis 30. September 2021 (3 Monate) als geringfügig beschäftigte Ferienaushilfskraft im Bereich Lager/Posteingang am Betriebshof Rudower Straße 14 tätig. Der Abstand zwischen dem Ende dieser Vorbeschäftigung (30.09.2021) und dem Beginn des neuen Vertrages (01.03.2024) beträgt 2 Jahre und 5 Monate. Nach der BVerfG-Entscheidung vom 06. Juni 2018 (1 BvL 7/14) greift das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht absolut; ein institutioneller Rechtsmissbrauch setzt zumindest eine enge zeitliche und inhaltliche Verknüpfung voraus. Angesichts der verschiedenen Tätigkeiten und Einsatzorte ist dieser Aspekt ein Hilfsargument, das Hauptargument bleibt der Schriftformmangel.

Mit E-Mail vom 09. Januar 2026 informierte Schönfeld Vogt, dass das Arbeitsverhältnis planmäßig zum 28. Februar 2026 auslaufen werde und kein Anschlussvertrag beabsichtigt sei. Vogt wandte sich daraufhin am 09. März 2026 an die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei. Die Klagefrist nach § 17 TzBfG (3 Wochen ab Vertragsende) würde rechnerisch am 21. März 2026 ablaufen; weil dies ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf Montag, den 23. März 2026. Die Klage soll gleichwohl am 13. März 2026 eingereicht werden. Vogt wünscht primär die Weiterbeschäftigung — im Kundencenter der Stadtwerke ist eine neue Stelle ausgeschrieben — hilfsweise Abfindung oder zumindest ein rechtskräftiges Feststellungsurteil.


Eckdaten

Parameter Wert
Aktenzeichen (intern) VGT/2026/0309-ARB
Gericht Arbeitsgericht Berlin
Klägerin Lena Vogt, Erkstraße 48, 12043 Berlin
Beklagte Stadtwerke Neukölln GmbH, Britzer Damm 221, 12347 Berlin, HRB 145231 B
Personalreferentin AG Birgit Schönfeld
Betriebsratsvorsitz Fatima Öztürk (7 Mitglieder)
Kanzlei [Kanzleiname], [Anwältin: Rechtsanwältin Hanna Dressel]
Beginn AV 01.03.2024
Ende AV (befristet) 28.02.2026
Vertragsart Befristet ohne Sachgrund, § 14 Abs. 2 TzBfG
Bruttogehalt EUR 2.950,00 / Monat
Fristende § 17 TzBfG 23.03.2026 (rechnerisch 21.03.2026, Samstag)
Streitwert EUR 8.850,00 (3 × Monatsgehalt, § 42 Abs. 2 GKG)
Verfahrensstand Klageeinreichung ausstehend (Frist läuft)
Vorbeschäftigung 01.07.202130.09.2021 (Ferienaushilfe, Lager, anderer Standort)

Dateien in dieser Akte

Datei Inhalt
README.md Diese Übersichtsseite: Sachverhalt, Eckdaten, Dateiliste, Prüffokus
mandantennotiz_erstgespraech_09-03-2026.md Strukturierte Kanzleinotiz zum Erstgespräch vom 09.03.2026
mandantennotiz_erstgespräch_09-03-2026.txt Rohabschrift der handschriftlichen Notiz (Original)
vollmacht_vogt.docx Vollmacht Lena Vogt (DOCX-Fassung)
vollmacht_vogt.md Vollmacht Lena Vogt (MD-Vorschau)
vollmacht_vogt.txt Vollmacht Lena Vogt (Rohabschrift)
arbeitsvertrag_vogt_2024_per_email.txt Arbeitsvertrag 2024 (Abschrift des per E-Mail übersandten PDF)
arbeitsvertrag_vogt_2024_befristung.docx Arbeitsvertrag 2024 als vollständiges DOCX mit allen Klauseln
arbeitsvertrag_vogt_2024_befristung.md Arbeitsvertrag 2024 MD-Vorschau
arbeitsvertrag_ferienaushilfe_2021_auszug.txt Auszug Ferienaushilfe-Vertrag 2021 (nur Seite 1, Seite 2 fehlt)
email_übermittlung_vertrag_feb_2024.txt E-Mail-Verlauf: Übermittlung und Rücksendung des AV (Feb. 2024)
email_schoenfeld_kein_folgevertrag_jan_2026.txt E-Mail-Verlauf: Mitteilung kein Anschlussvertrag (Jan. 2026)
klageschrift_vogt_arbg_berlin.docx Klageschrift Befristungskontrollklage ArbG Berlin (DOCX)
klageschrift_vogt_arbg_berlin.md Klageschrift MD-Vorschau
aktenvermerk_schriftformpruefung.md Rechtliche Analyse: Schriftformverstoß § 14 Abs. 4 TzBfG
betriebsrat_stellungnahme_feb2026.docx Stellungnahme des Betriebsrats zum Auslauf des Vertrages (DOCX)
betriebsrat_stellungnahme_feb2026.md Betriebsrat-Stellungnahme MD-Vorschau
streitwert_annahmeverzug_berechnung.xlsx Streitwert- und Annahmeverzugslohnberechnung (XLSX)
streitwert_annahmeverzug_berechnung.md Berechnungen MD-Vorschau
vergleichsentwurf_vogt_stadtwerke.docx Vergleichsentwurf (DOCX)
vergleichsentwurf_vogt_stadtwerke.md Vergleichsentwurf MD-Vorschau

Rechtliche Knackpunkte dieser Akte

  1. Schriftformverstoß § 14 Abs. 4 TzBfG — Die Befristungsabrede bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Eine eingescannte Unterschrift, die per E-Mail übersandt wird, erfüllt weder § 126 BGB noch § 126a BGB; eine qualifizierte elektronische Signatur liegt in der Akte gerade nicht vor. Rechtsfolge: Die Befristungsabrede ist nichtig; der Vertrag gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  2. Vorbeschäftigungsverbot § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vogt war 2021 (3 Monate, Ferienaushilfe, Lager/Posteingang) beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Abstand 2 J. 5 M. BVerfG 2018 (1 BvL 7/14): keine starre Drei-Jahres-Grenze; Ausnahmen kommen bei sehr lange zurückliegender, ganz anders gearteter oder sehr kurzer Vorbeschäftigung in Betracht. Hier anderer Bereich, anderer Standort, anderer Vertragstyp → vertretbares Hilfsargument, aber nicht der stärkste Angriff.

  3. 3-Wochen-Frist § 17 TzBfG — rechnerisches Fristende 21.03.2026, wegen Samstag Ablauf am 23.03.2026. Erstgespräch 09.03.2026 → Klage wird aus Vorsicht bereits am 13.03.2026 eingereicht.

  4. Weiterbeschäftigungsantrag — Neue Stelle im Kundencenter ausgeschrieben → Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung (BAG GS 1/84).


Prüffokus

Diese Akte zeigt den vollständigen Ablauf einer Befristungskontrollklage nach TzBfG:

  • Erstberatung unter Fristdruck: Erkennen und Berechnen der 3-Wochen-Frist des § 17 TzBfG
  • Schriftformprüfung § 14 Abs. 4 TzBfG: Wie die rein digitale Vertragsunterzeichnung (E-Mail + Scan) zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede führt und was das bedeutet
  • Vorbeschäftigungsverbot: Abgrenzung nach BVerfG 2018, Hilfs- vs. Hauptargument
  • Klageschrifterstellung: Rubrum, Anträge, zweistufige Begründung (Schriftform primär, Vorbeschäftigung subsidiär), Beweisangebote
  • Prozesstaktik: Weiterbeschäftigung vs. Abfindung, Vergleichsbereitschaft einschätzen
  • Streitwertberechnung: § 42 Abs. 2 GKG (Vierteljahresverdienst), Annahmeverzug § 615 BGB
  • PKH-Antrag: Einkommens- und Vermögenssituation ALG I, Erfolgsaussichten

Skills zum Durchspielen

Skill Was er hier prüft
entfristung-triage-was-will-user Einstieg, Abgrenzung KüSchK vs. Entfristung
entfristung-grundwarnung-drei-wochen-frist Fristberechnung 23.03.2026
entfristung-schriftform-14-abs-4-erkennen KERNSKILL: E-Mail + Scan = Schriftformverstoß
entfristung-elektronische-signatur-vorsicht § 126a BGB vs. § 126 BGB
entfristung-sachgrundlos-14-abs-2-vorbeschaeftigung BVerfG 2018, 2 J. 5 M. Abstand
entfristung-rechtsfolge-16-tzbfg-unbefristet Vertrag gilt als unbefristet
entfristung-klageschrift-anwalt-baustein Klageschrift ArbG Berlin
entfristung-guetetermin-und-kammertermin-sprechzettel Gütertermin-Vorbereitung
entfristung-vergleichsverhandlung-checkliste Neue Stelle vs. Abfindung

Einstieg: /arbeitsrecht:entfristung-triage-was-will-user Kernbaustein: entfristung-schriftform-14-abs-4-erkennen


Hinweis

Personenbezogene Angaben und Kontaktdaten sind anonymisiert. Die rechtliche Arbeit richtet sich nach den in der Akte dokumentierten Unterlagen.