Mandant: Windsysteme Norderhof AG Norderstedt (Offshore-Windkraftkomponenten 1100 MA) CEO Dr. Henning Norderhof; CTO Dr. Iva Tannenmoor; CFO Dr. Aram Eichenmueller Gegenseite: Eickmann Wirtschaftspartner Pte. Ltd. Singapur (Joint-Venture-Partner Asien) Kanzlei: Schwingenstein und Partner RA Dr. Roosendaal AZ MR-2026-1118 Konflikte: - 7-Jahres-Laufzeit Eickmann vs. 3 Jahre Windsysteme - Residual-Information-Klausel zugunsten Eickmann - Mitarbeiter-Abwerbe-Klausel mit hoher Vertragsstrafe - Iran-Projektkontext Exportkontroll-Lizenzpflicht BAFA 4022-26/Iran-WS-188 - Gerichtsstand Singapur SIAC vs. Hamburg - GeschGehG-angemessene-Geheimhaltungsmassnahmen - Konzern-Restrukturierungsklausel zulasten Windsysteme - Cybertrading-Bedenken IT Inhalt: 38 Dateien (23 MD inkl. README + NDA DE/EN zweispaltig, 3 DOCX, 2 XLSX, 5 EML, 2 PDF, 3 JPG) GeschGehG par 2 3; BGB par 305 ff; AWG/AWV; VO (EU) 833/2014 + 267/2012; SIAC Rules 2016
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21 — Finale Fassung NDA v7 (Textfassung)
Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Windsysteme Norderhof AG, Gottorfer Allee 88, 22848 Norderstedt, Deutschland (nachfolgend „Windsysteme") und Eickmann Wirtschaftspartner Pte. Ltd., 50 Beach Road, #12-01 Shaw Tower, Singapore 189720 (nachfolgend „Eickmann")
Version: NDA v7 (25. Februar 2026) AZ Kanzlei: MR-2026-1118
Präambel
Die Parteien beabsichtigen, ein Joint Venture im Bereich Offshore-Windkraftkomponenten für den Asien-Pazifik-Markt zu gründen (Arbeitstitel: WindAsia Pte. Ltd.). Im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Zusammenarbeit werden die Parteien einander vertrauliche Informationen offenbaren. Die Parteien schließen daher diese Geheimhaltungsvereinbarung (nachfolgend „Vertrag") ab.
§ 1 — Vertragsparteien und Vertragszweck
(1) Vertragsparteien sind Windsysteme Norderhof AG und Eickmann Wirtschaftspartner Pte. Ltd.
(2) Zweck dieses Vertrags ist die Regelung des Austauschs und des Schutzes vertraulicher Informationen im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung, der Verhandlung des Joint-Venture-Hauptvertrags sowie des Betriebs des geplanten Joint Ventures WindAsia Pte. Ltd.
§ 2 — Begriffsbestimmungen
„Offenbarende Partei": Die Partei, die Vertrauliche Informationen offenbart. „Empfangende Partei": Die Partei, die Vertrauliche Informationen empfängt. „Vertreter": Mitarbeiter, Berater, Subunternehmer und sonstige Personen, die im Auftrag einer Partei handeln.
§ 3 — Begriff der Vertraulichen Information
(1) Als Vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, Daten, Unterlagen, Zeichnungen, Konstruktionspläne, Geschäftsgeheimnisse, Kundenlisten, Finanzinformationen, Strategiepapiere, technische Spezifikationen sowie sonstiges Know-how, die im Rahmen des Vertragszwecks offenbart werden.
(2) Schriftlich offenbarte Informationen sind binnen 48 Stunden als „Vertraulich" zu kennzeichnen. Für technische Konstruktionszeichnungen und CAD-Daten gilt die Vertraulichkeit ohne Kennzeichnungspflicht.
(3) Nicht als Vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) allgemein bekannt oder zugänglich sind oder werden ohne Verschulden der Empfangenden Partei; (b) der Empfangenden Partei vor Offenbarung nachweislich bekannt waren; (c) von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; (d) von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig erlangt wurden.
§ 5 — Zweckbindung
(1) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Vertragszweck verwendet werden. (2) Nutzung für eigene Produktentwicklungen außerhalb des Vertragszwecks: verboten. (3) Need-to-know-Prinzip; alle eingebundenen Personen schriftlich zu verpflichten.
§ 7 — Laufzeit
Grundlaufzeit 3 Jahre; automatische Verlängerung um 2 Jahre bei JV-Hauptvertragsabschluss innerhalb von 24 Monaten; zweite Verlängerung um 2 Jahre durch schriftliche Einigung. Maximale Gesamtlaufzeit: 7 Jahre.
§ 8 — Rückgabe und Vernichtung
Vollständige Rückgabe oder Vernichtung nach DIN 66399 P-4 binnen 10 Werktagen auf Anforderung. Backup-Systeme: Löschung im nächsten Rotationszyklus, max. 90 Tage. Vernichtungsprotokoll binnen 15 Werktagen.
§ 9 — Vertragsstrafe
Fahrlässige Verletzung: 50.000 EUR; grob fahrlässig/vorsätzlich: 120.000 EUR. Jahresdeckel: 480.000 EUR. Schadensersatz bleibt vorbehalten.
§ 10 — Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Offenlegung auf gesetzliche Anordnung: unverzügliche Benachrichtigung der Offenbarenden Partei vor Offenlegung (soweit rechtlich zulässig). Beschränkung auf das gesetzlich Erforderliche.
§ 11 — Exportkontrolle und Sanktionen
Einhaltung AWG, AWV, VO (EU) 267/2012, VO (EU) 2021/821. Iran-Kontext: Informationsaustausch nur nach positiver BAFA-Vorabauskunft (Az. 4022-26/Iran-WS-188). 9-Monats-Option: Ausklammerung Iran-Projekt bei ausbleibendem BAFA-Bescheid. Sonderkündigungsrecht bei Sanktionsverstoß.
§ 12 — Abwerbeverbot
Beide Parteien: kein direktes/indirektes Abwerben der Annex-A-Mitarbeiter während Laufzeit + 2 Jahre. Vertragsstrafe: 100.000 EUR je Verstoß, Jahresdeckel 400.000 EUR. Ausnahme: Eigeninitiative des Mitarbeiters.
§ 13 — Keine Lizenzgewährung
Dieser Vertrag begründet keine Lizenzrechte an Schutzrechten oder Know-how der Offenbarenden Partei.
§ 14 — Haftungsbeschränkung für Folgeschäden
Keine Partei haftet für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden aus diesem Vertrag, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 15 — Anwendbares Recht und Streitbeilegung
Deutsches Recht, Ausschluss CISG. DIS-Schiedsverfahren, Hamburg, Deutsch, 3 Schiedsrichter. Einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten bleibt möglich.
§ 16 — Geheimhaltungsmaßnahmen
Beide Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit den in Annex C definierten Mindeststandard an Geheimhaltungsmaßnahmen einzuhalten.
§ 17 — Salvatorische Klausel
Unwirksame Klauseln werden durch die rechtlich zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
§ 18 — Übertragungsverbot und Konzernübertragung
Grundsätzliches Übertragungsverbot. Whitelist-Übertragungen (Annex B) ohne Zustimmung, mit Benachrichtigungspflicht und Schuldbeitritt. Mehr Novin Energy Co. und Gesellschaften in sanktionierten Rechtsräumen ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 19 — Schriftformerfordernis
Änderungen nur schriftlich und von beiden Parteien unterzeichnet wirksam.
§ 20 — Gesamte Vereinbarung
Dieser Vertrag ersetzt alle vorherigen Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Parteien zum Vertragszweck.
Unterschriften
Windsysteme Norderhof AG, Norderstedt:
Dr. Henning Norderhof (CEO) _________________________ Datum: 25.02.2026
Dr. Aram Eichenmuller (CFO) _________________________ Datum: 25.02.2026
Eickmann Wirtschaftspartner Pte. Ltd., Singapur:
Frederick Eickmann (Managing Director) _________________________ Datum: 25.02.2026
Annexe:
- Annex A: Liste Schlüsselmitarbeiter (Non-Solicitation)
- Annex B: Whitelist Konzerngesellschaften Eickmann
- Annex C: Mindestanforderungen Geheimhaltungsmaßnahmen (GeschGehG-Compliance)