Testakte NKR: Elektronische Erreichbarkeit von Handelsregister-Gesellschaften (ElErrHandRegG 2026)
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Kurzbild
- Vorlage: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 14.04.2026 für das "Gesetz zur Verbesserung der elektronischen Erreichbarkeit von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften" (ElErrHandRegG).
- NKR-Aktenzeichen: NKR-RefE-2026-088
- Sachbearbeitung NKR: Referent Dr. Wilhelm Stadelheim-Bechler
- Stellungnahme-Termin: Spätestens 28.05.2026 (sechs Wochen-Frist nach § 6 Abs. 1 NKRG ab Eingang Referentenentwurf)
- NKR-Befund (Vorab): Vorhaben prinzipiell erforderlich (positiver Nutzen, beschleunigte Verfahren, weniger Auslandsbezüge), aber konkret zu komplex ausgestaltet — geschätzter jährlicher Erfuellungsaufwand für die Wirtschaft 320 Mio EUR, für die Verwaltung 180 Mio EUR; Alternativ-Vorschlag NKR reduziert beides auf 80 Mio EUR Wirtschaft / 45 Mio EUR Verwaltung.
Kern-Konfliktthemen
- Erforderlichkeit ist gegeben — das Vorhaben löst ein reales Problem (Klagen, Bescheide, gerichtliche Verfügungen erreichen Gesellschaften zu spät oder gar nicht; Auslandstöchter dauern Monate). Aber: NKR-Standpunkt "Wenn nicht nötig, dann nicht regeln" ist hier zu übersetzen als "Wenn nötig, dann richtig regeln".
- Drei konkurrierende technische Standards (beA, De-Mail, "qualifizierter eIDAS-konformer Mailbox-Dienst") — kein gemeinsamer Hub.
- Monatlicher Lebensbescheid — unverhaeltnismaessig hoher Wiederholungs-Aufwand.
- Zwangsgeld bis 50.000 EUR + Löschung aus Handelsregister im Wiederholungsfall — KMU-feindlich.
- Auslandsanknüpfung: "elektronisch erreichbarer Inlandsvertreter" analog § 184 ZPO — uneinheitlich zur Brüssel-Ia-VO Art. 64 (Zustellung im EU-Ausland).
- OZG-Anschlussfähigkeit: nicht abgestimmt mit OZG 2.0 (Inkrafttreten geplant 2026, vom Anwender zu verifizieren).
Aktenstücke
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Hinweis
Die Akte zeigt den typischen NKR-Konflikt: das Vorhaben ist sinnvoll, die Ausgestaltung im Referentenentwurf jedoch unverhaeltnismaessig komplex. Der NKR ist nicht Veto-Instanz, sondern mahnend-konstruktive Kraft mit öffentlich wahrnehmbarer Stellungnahme. Im konkreten Fall reicht der NKR seine Stellungnahme mit detaillierter Alternativbenennung ein, und der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hängt davon ab, ob das BMJ die Anregungen in einer überarbeiteten Kabinettsvorlage übernimmt.