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Klotzkette 14a5a71055 v2.2.4: Zitierweise v3.0 + 7 neue Fachanwaltschaften + Methodenlehre-Umbenennung
Zitierweise-Plugin auf v3.0:
- BGH-Pinpoint mit Az.-Marker und Rn.
- Grueneberg/MueKo statt Palandt (seit 2022)
- Hierarchie BVerfG → EuGH → BGH → OLG → LG
- Verlag nur bei Monographien, nicht bei Grosskommentaren

Sieben neue Fachanwaltschafts-Plugins (24/24 BRAO-Fachanwaltschaften):
- fachanwalt-steuerrecht (FAO § 9)
- fachanwalt-arbeitsrecht (FAO § 10)
- fachanwalt-sozialrecht (FAO § 11)
- fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht (FAO § 14)
- fachanwalt-miet-wohnungseigentumsrecht (FAO § 14e)
- fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz (FAO § 14k)
- fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht (FAO § 14i)

Jeweils Orientierungs-Skill plus drei Workflow-Skills mit
Kaltstart-Rueckfragen, BGH-Rechtsprechung, Schreibvorlagen.

BREAKING CHANGE Methodenlehre-Plugin auf v3.0:
- Plugin umbenannt von methodenlehre-deutsches-recht zu
  methodenlehre-buergerliches-recht
- Reference umbenannt von methodik-deutsches-recht.md zu
  methodik-buergerliches-recht.md
- Inhaltliche Neufassung aus anwaltlicher Praxisperspektive:
  keine starre Auslegungskanones-Rangfolge, Teleologie als
  dominantes Praxisargument, Rechtsfortbildung als reales Werkzeug
- Globaler Sweep: 23 Dateien mit Referenzen aktualisiert

Versions-Sync auf 2.2.4 (Methodenlehre und Zitierweise auf 3.0.0).
Uebersichtsseite mit 24 Karten neu generiert.
README, marketplace.json und _FACHANWALTSCHAFTS-PLUGINS/README
mit allen 24 FA-Plugins alphabetisch.
2026-05-20 21:01:05 +00:00

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kuendigungs-pruefung Rechtliche Prüfung einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung KSchG (allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz), § 102 BetrVG (Betriebsratsanhörung), §§ 622 und 626 BGB (Fristen und wichtiger Grund), Sozialauswahl § 1 Abs. 3 KSchG, Sonderkündigungsschutz (MuSchG, BEEG, SGB IX, § 15 KSchG).

/arbeitsrecht:kündigungs-prüfung

Zweck

Die meisten Kündigungen sind rechtlich unproblematisch. Einige sind Klagen, die noch nicht eingereicht wurden. Dieser Skill findet die Hochrisikofälle, bevor die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG beginnt zu laufen: Sonderkündigungsschutz, fehlende Betriebsratsanhörung, mangelhafte Sozialauswahl, unzureichende Dokumentation.

Eingaben

  • Kündigungsanlass (betriebsbedingt / verhaltensbedingt / personenbedingt)
  • Angaben zum Arbeitnehmer: Beschäftigungsdauer, Position, Gehaltsgruppe, Familienstand (für Sozialauswahl), Schwerbehinderung, Betriebsratsmandat, Schwangerschaft/Elternzeit
  • Angaben zum Betrieb: Mitarbeiterzahl (KSchG § 23), Betriebsrat vorhanden?
  • Vorherige Abmahnungen? (für verhaltensbedingte Kündigung)
  • ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md → Kündigungsregeln, Eskalation

Ablauf

1. Vorprüfung: Anwendungsbereich KSchG (§ 23 KSchG)

Schwellenwert: KSchG gilt für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG), wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.d. § 23 KSchG beschäftigt sind (Vollzeitkräfte zählen voll; Teilzeitkräfte bis 20 h = 0,5; bis 30 h = 0,75; Leiharbeitnehmer ohne Berücksichtigung).

Kleinbetrieb (≤ 10 AN): Kein allgemeiner KSchG-Schutz, aber Grundrechtsschutz (BAG, Urt. v. 21.02.2001 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833: Kündigung darf kein verkapptes Diskriminierungsmittel sein [Modellwissen prüfen]); BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475.

2. Sonderkündigungsschutz-Check (vor allem anderen)

Bei Vorliegen eines der folgenden Merkmale: 🔴 Blockierend sofortige Eskalation

Schutztatbestand Norm Anforderung
Schwangerschaft / Mutterschutz § 17 MuSchG Zustimmung zuständige Behörde (Amt für Arbeitsschutz) vor Ausspruch
Elternzeit § 18 BEEG Zustimmung zuständige Behörde; Ausnahme bei schwerwiegenden Gründen § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG
Schwerbehinderte / Gleichgestellte § 168 SGB IX Zustimmung Inklusionsamt (früher: Integrationsamt) vor Ausspruch; 3-Wochen-Antragsfrist
Betriebsratsmitglied, Wahlvorstand u.a. § 15 KSchG Ordentliche Kündigung ausgeschlossen; ao. Kündigung § 103 BetrVG (BR-Zustimmung)
Datenschutzbeauftragter § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG Kündigungsschutz während Amtszeit + 1 Jahr danach
Elternzeitbeantragung § 18 Abs. 1 BEEG Beginnt ab Antragstellung
Pflegezeit § 5 PflegeZG Schutz wie BEEG

3. Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)

Falls Betriebsrat vorhanden: Jede Kündigung vor Ausspruch anhören. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).

Checkliste:

  • Ist der BR schriftlich informiert worden?
  • Inhalt der Anhörung vollständig? (Personalien, Art der Kündigung, Kündigungsfrist, Kündigungsgrund; BAG, Urt. v. 22.09.1994 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363 [Modellwissen prüfen])
  • Frist abgewartet? (ordentlich: 1 Woche; außerordentlich: 3 Tage; § 102 Abs. 2 BetrVG)
  • Ordnungsgemäße Bedenken des BR beachtet (keine Vetorechte bei ordentlicher Kündigung, aber Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG gibt Weiterbeschäftigungsanspruch § 102 Abs. 5 BetrVG)

Verweis auf separaten Skill: /arbeitsrecht:betriebsrat-anhörung

4. Prüfung des Kündigungsgrunds (§ 1 KSchG)

A Betriebsbedingte Kündigung:

  1. Unternehmerische Entscheidung: Vom Arbeitgeber frei, aber dringend erforderlich (keine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit; BAG, Urt. v. 29.03.2007 2 AZR 31/06, NZA 2007, 912 Rn. 21 [Modellwissen prüfen])
  2. Wegfall des Arbeitsplatzes: Konkret und dauerhaft; bloße Umsatzrückgänge genügen nicht
  3. Weiterbeschäftigung auf freiem vergleichbaren Arbeitsplatz ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 S. 2 KSchG)
  4. Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) zentraler Prüfpunkt (siehe unten)
  5. Massenentlassung (§§ 1718 KSchG): Bei Entlassung von ≥ 5 (kleiner Betrieb) bis ≥ 30 AN (großer Betrieb) innerhalb von 30 Tagen: Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit VOR Ausspruch der Kündigungen. Fehler führt zur Unwirksamkeit (BAG, Urt. v. 22.11.2012 2 AZR 371/11, NZA 2013, 437 [Modellwissen prüfen])

Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG):

Unter vergleichbaren Arbeitnehmern müssen die sozial am wenigsten schutzwürdigen entlassen werden. Kriterien:

  • Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Schwerbehinderung

Prüfschema:

  1. Vergleichsgruppe bilden (gleiche Hierarchieebene, austauschbar durch Einarbeitung ≤ 3 Monate)
  2. Sozialpunkte berechnen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG; keine gesetzliche Punktetabelle Betriebsvereinbarung oder Interessenausgleich empfohlen)
  3. Herausnahme von Leistungsträgern (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG): Restriktiv; BAG, Urt. v. 07.07.2011 2 AZR 476/10, NZA 2012, 150 [Modellwissen prüfen]

B Verhaltensbedingte Kündigung:

  1. Abmahnung vorausgegangen? Grundsätzlich erforderlich außer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (BAG, Urt. v. 10.06.2010 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227: „Emmely-Entscheidung" zur Interessenabwägung [Modellwissen prüfen])
  2. Abmahnung hinreichend bestimmt? (BAG, Urt. v. 19.11.2015 2 AZR 217/15, NZA 2016, 540: konkrete Schilderung, klare Verhaltenserwartung, Sanktionsandrohung [Modellwissen prüfen])
  3. Interessenabwägung: Schwere der Pflichtverletzung vs. Dauer der Beschäftigung, Sozialauswahl, Wiederholungsgefahr

Verweis auf separaten Skill: /arbeitsrecht:abmahnung-arbeitsrecht

C Personenbedingte Kündigung (insb. krankheitsbedingt):

  1. Prognose negativer Art: Weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten?
  2. Betriebliche Beeinträchtigung: Erhebliche Störung des Betriebsablaufs oder Entgeltfortzahlungskosten > 6 Wochen p.a.?
  3. Interessenabwägung (BAG, Urt. v. 13.05.2015 2 AZR 565/14, NZA 2016, 116 [Modellwissen prüfen])
  4. BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) nach § 167 Abs. 2 SGB IX: Vor Kündigung durchführen, andernfalls erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 12.07.2007 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 [Modellwissen prüfen])

5. Kündigungsfristen (§ 622 BGB / Tarifvertrag)

Beschäftigungsdauer Frist (§ 622 Abs. 2 BGB)
02 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
25 Jahre 1 Monat zum Monatsende
58 Jahre 2 Monate
810 Jahre 3 Monate
1012 Jahre 4 Monate
1215 Jahre 5 Monate
1520 Jahre 6 Monate
> 20 Jahre 7 Monate

Tarifvertragliche Abweichungen prüfen! Ggf. günstigere Individualvereinbarung.

Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB): Wichtiger Grund + 2-Wochen-Frist ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB); BAG, Urt. v. 21.06.2012 2 AZR 694/11, NZA 2013, 199 [Modellwissen prüfen].

6. Abfindungsangebot (§ 1a KSchG)

Arbeitgeber kann mit der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten (0,5 Monatsgehalt × Beschäftigungsjahre), wenn Arbeitnehmer keine Klage erhebt. Dies schließt Wiedereinstellungsansprüche aus.

Quellen und Zitierweise

Zitierstandard: ../references/zitierweise.md. Methodik: ../references/methodik-buergerliches-recht.md.

Wesentliche Quellen:

  • Dörner/Vossen, in: KR, 13. Aufl. 2022, § 1 KSchG Rn. 1 ff. (Sozialauswahl)
  • Becker/Wolff, in: APS, 6. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 500 ff. (betriebsbedingte Kündigung)
  • Preis, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 626 BGB Rn. 1 ff. (außerordentliche Kündigung)
  • BAG, Urt. v. 10.06.2010 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 (Verhältnismäßigkeit, „Emmely")
  • BAG, Urt. v. 07.07.2011 2 AZR 476/10, NZA 2012, 150 (Leistungsträgerherausnahme)
  • BAG, Urt. v. 22.11.2012 2 AZR 371/11, NZA 2013, 437 (Massenentlassung)
  • BAG, Urt. v. 12.07.2007 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 (BEM)

Ausgabeformat

Strukturierte Kündigungsprüfung als Memo:

KÜNDIGUNGSPRÜFUNG  [Arbeitnehmer-ID/Position]  [Datum]
VERTRAULICH  MANDATSGEHEIMNIS  § 43a Abs. 2 BRAO

Ergebnis: [🟢 Kündigung rechtlich möglich / 🟡 Kündigung möglich mit Auflagen / 🔴 Kündigung nicht empfohlen]

⚠️ Prüfhinweis: [Quellen, Flags, Aktualität]

I.   KSchG-Anwendungsbereich         [🟢 / 🟡 / N/A]
II.  Sonderkündigungsschutz-Check    [🟢 / 🔴 Flag: ...]
III. Betriebsratsanhörung            [🟢 / 🔴 ausstehend]
IV.  Kündigungsgrund (§ 1 KSchG)     [🟢 / 🟡 / 🔴]
     Typ: [betriebsbedingt / verhaltensbedingt / personenbedingt]
     Begründung: ...
V.   Sozialauswahl (falls bb.)       [🟢 / 🟡 / 🔴]
     Vergleichsgruppe: [N AN]
     Sozialpunkte: [Tabelle]
VI.  Kündigungsfrist                 [Frist]
VII. Abfindungsangebot (optional)    [§ 1a KSchG Betrag]

Offene Flaggen: [Liste mit [prüfen]-Markierungen]
Eskalation: [ja/nein  Begründung]

Wie weiter? [Entscheidungsbaum]

Beispiele

Beispiel Betriebsbedingte Kündigung mit Sozialauswahl:

Sachverhalt: Mandant (Maschinenbauunternehmen, 35 AN, kein BR) will eine von drei Stellen im Bereich Vertriebsinnendienst streichen. Drei Arbeitnehmer: A (10 Jahre, 45 Jahre, 2 Kinder), B (3 Jahre, 30 Jahre, ledig, anerkannte Schwerbehinderte GdB 50), C (8 Jahre, 55 Jahre, geschieden, 1 Kind).

Ergebnis (Urteilsstil):

Die beabsichtigte Kündigung ist der des Arbeitnehmers C am ehesten begründbar. In der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind alle drei Arbeitnehmer in eine Vergleichsgruppe einzustellen (gleiche Funktion, Austauschbarkeit gegeben). Arbeitnehmer B genießt Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX; eine Kündigung erfordert Zustimmung des Inklusionsamts (🔴 Blockierend). A und C stehen im direkten Auswahlvergleich: Die längere Betriebszugehörigkeit von A (10 Jahre), sein Lebensalter (45 J.) und die Unterhaltsverpflichtungen (2 Kinder) überwiegen die Schutzwürdigkeit von C (8 Jahre, 55 Jahre, 1 Kind). C ist nach Sozialpunkten am wenigsten schutzwürdig Kündigung sozialauswahl-konform, wenn Interessenausgleich dokumentiert wird.

🟠 Empfehlung: Vor Ausspruch formlose (da kein BR vorhanden) Kündigung und schriftliche Sozialauswahldokumentation erstellen. Abfindungsangebot gem. § 1a KSchG erwägen.

Risiken / typische Fehler

  • Massenentlassungsanzeige vergessen (§§ 1718 KSchG) führt zur Unwirksamkeit aller Kündigungen; Schwellenwerte im Blick behalten.
  • Betriebsratsanhörung inhaltlich unvollständig fehlende Angaben zur Person oder zum Kündigungsgrund machen Anhörung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
  • Sonderkündigungsschutz übersehen insbesondere bei Betriebsratsmitgliedern, Schwangeren, Elternzeitnehmenden.
  • Sozialauswahl ohne Dokumentation bei Klagefrist-Ablauf (§ 4 KSchG) kaum nachrüstbar; immer schriftlich begründen.
  • 2-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten, nicht mit vager Vermutung.
  • BEM nicht durchgeführt erhöhte Darlegungslast; vor krankheitsbedingter Kündigung dokumentieren.