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name, description
| name | description |
|---|---|
| kuendigungs-pruefung | Rechtliche Prüfung einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung – KSchG (allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz), § 102 BetrVG (Betriebsratsanhörung), §§ 622 und 626 BGB (Fristen und wichtiger Grund), Sozialauswahl § 1 Abs. 3 KSchG, Sonderkündigungsschutz (MuSchG, BEEG, SGB IX, § 15 KSchG). |
/arbeitsrecht:kündigungs-prüfung
Zweck
Die meisten Kündigungen sind rechtlich unproblematisch. Einige sind Klagen, die noch nicht eingereicht wurden. Dieser Skill findet die Hochrisikofälle, bevor die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG beginnt zu laufen: Sonderkündigungsschutz, fehlende Betriebsratsanhörung, mangelhafte Sozialauswahl, unzureichende Dokumentation.
Eingaben
- Kündigungsanlass (betriebsbedingt / verhaltensbedingt / personenbedingt)
- Angaben zum Arbeitnehmer: Beschäftigungsdauer, Position, Gehaltsgruppe, Familienstand (für Sozialauswahl), Schwerbehinderung, Betriebsratsmandat, Schwangerschaft/Elternzeit
- Angaben zum Betrieb: Mitarbeiterzahl (KSchG § 23), Betriebsrat vorhanden?
- Vorherige Abmahnungen? (für verhaltensbedingte Kündigung)
~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md→ Kündigungsregeln, Eskalation
Ablauf
1. Vorprüfung: Anwendungsbereich KSchG (§ 23 KSchG)
Schwellenwert: KSchG gilt für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG), wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.d. § 23 KSchG beschäftigt sind (Vollzeitkräfte zählen voll; Teilzeitkräfte bis 20 h = 0,5; bis 30 h = 0,75; Leiharbeitnehmer ohne Berücksichtigung).
Kleinbetrieb (≤ 10 AN): Kein allgemeiner KSchG-Schutz, aber Grundrechtsschutz (BAG, Urt. v. 21.02.2001 – 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833: Kündigung darf kein verkapptes Diskriminierungsmittel sein [Modellwissen – prüfen]); BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 – 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475.
2. Sonderkündigungsschutz-Check (vor allem anderen)
Bei Vorliegen eines der folgenden Merkmale: 🔴 Blockierend – sofortige Eskalation
| Schutztatbestand | Norm | Anforderung |
|---|---|---|
| Schwangerschaft / Mutterschutz | § 17 MuSchG | Zustimmung zuständige Behörde (Amt für Arbeitsschutz) vor Ausspruch |
| Elternzeit | § 18 BEEG | Zustimmung zuständige Behörde; Ausnahme bei schwerwiegenden Gründen § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG |
| Schwerbehinderte / Gleichgestellte | § 168 SGB IX | Zustimmung Inklusionsamt (früher: Integrationsamt) vor Ausspruch; 3-Wochen-Antragsfrist |
| Betriebsratsmitglied, Wahlvorstand u.a. | § 15 KSchG | Ordentliche Kündigung ausgeschlossen; ao. Kündigung § 103 BetrVG (BR-Zustimmung) |
| Datenschutzbeauftragter | § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG | Kündigungsschutz während Amtszeit + 1 Jahr danach |
| Elternzeitbeantragung | § 18 Abs. 1 BEEG | Beginnt ab Antragstellung |
| Pflegezeit | § 5 PflegeZG | Schutz wie BEEG |
3. Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)
Falls Betriebsrat vorhanden: Jede Kündigung vor Ausspruch anhören. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Checkliste:
- Ist der BR schriftlich informiert worden?
- Inhalt der Anhörung vollständig? (Personalien, Art der Kündigung, Kündigungsfrist, Kündigungsgrund; BAG, Urt. v. 22.09.1994 – 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363
[Modellwissen – prüfen]) - Frist abgewartet? (ordentlich: 1 Woche; außerordentlich: 3 Tage; § 102 Abs. 2 BetrVG)
- Ordnungsgemäße Bedenken des BR beachtet (keine Vetorechte bei ordentlicher Kündigung, aber Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG gibt Weiterbeschäftigungsanspruch § 102 Abs. 5 BetrVG)
Verweis auf separaten Skill: /arbeitsrecht:betriebsrat-anhörung
4. Prüfung des Kündigungsgrunds (§ 1 KSchG)
A – Betriebsbedingte Kündigung:
- Unternehmerische Entscheidung: Vom Arbeitgeber frei, aber dringend erforderlich (keine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit; BAG, Urt. v. 29.03.2007 – 2 AZR 31/06, NZA 2007, 912 Rn. 21
[Modellwissen – prüfen]) - Wegfall des Arbeitsplatzes: Konkret und dauerhaft; bloße Umsatzrückgänge genügen nicht
- Weiterbeschäftigung auf freiem vergleichbaren Arbeitsplatz ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 S. 2 KSchG)
- Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) – zentraler Prüfpunkt (siehe unten)
- Massenentlassung (§§ 17–18 KSchG): Bei Entlassung von ≥ 5 (kleiner Betrieb) bis ≥ 30 AN (großer Betrieb) innerhalb von 30 Tagen: Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit VOR Ausspruch der Kündigungen. Fehler führt zur Unwirksamkeit (BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 371/11, NZA 2013, 437
[Modellwissen – prüfen])
Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG):
Unter vergleichbaren Arbeitnehmern müssen die sozial am wenigsten schutzwürdigen entlassen werden. Kriterien:
- Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltsverpflichtungen
- Schwerbehinderung
Prüfschema:
- Vergleichsgruppe bilden (gleiche Hierarchieebene, austauschbar durch Einarbeitung ≤ 3 Monate)
- Sozialpunkte berechnen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG; keine gesetzliche Punktetabelle – Betriebsvereinbarung oder Interessenausgleich empfohlen)
- Herausnahme von Leistungsträgern (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG): Restriktiv; BAG, Urt. v. 07.07.2011 – 2 AZR 476/10, NZA 2012, 150
[Modellwissen – prüfen]
B – Verhaltensbedingte Kündigung:
- Abmahnung vorausgegangen? Grundsätzlich erforderlich außer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227: „Emmely-Entscheidung" zur Interessenabwägung
[Modellwissen – prüfen]) - Abmahnung hinreichend bestimmt? (BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 AZR 217/15, NZA 2016, 540: konkrete Schilderung, klare Verhaltenserwartung, Sanktionsandrohung
[Modellwissen – prüfen]) - Interessenabwägung: Schwere der Pflichtverletzung vs. Dauer der Beschäftigung, Sozialauswahl, Wiederholungsgefahr
Verweis auf separaten Skill: /arbeitsrecht:abmahnung-arbeitsrecht
C – Personenbedingte Kündigung (insb. krankheitsbedingt):
- Prognose negativer Art: Weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten?
- Betriebliche Beeinträchtigung: Erhebliche Störung des Betriebsablaufs oder Entgeltfortzahlungskosten > 6 Wochen p.a.?
- Interessenabwägung (BAG, Urt. v. 13.05.2015 – 2 AZR 565/14, NZA 2016, 116
[Modellwissen – prüfen]) - BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) nach § 167 Abs. 2 SGB IX: Vor Kündigung durchführen, andernfalls erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173
[Modellwissen – prüfen])
5. Kündigungsfristen (§ 622 BGB / Tarifvertrag)
| Beschäftigungsdauer | Frist (§ 622 Abs. 2 BGB) |
|---|---|
| 0–2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2–5 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5–8 Jahre | 2 Monate |
| 8–10 Jahre | 3 Monate |
| 10–12 Jahre | 4 Monate |
| 12–15 Jahre | 5 Monate |
| 15–20 Jahre | 6 Monate |
| > 20 Jahre | 7 Monate |
Tarifvertragliche Abweichungen prüfen! Ggf. günstigere Individualvereinbarung.
Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB): Wichtiger Grund + 2-Wochen-Frist ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB); BAG, Urt. v. 21.06.2012 – 2 AZR 694/11, NZA 2013, 199 [Modellwissen – prüfen].
6. Abfindungsangebot (§ 1a KSchG)
Arbeitgeber kann mit der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten (0,5 Monatsgehalt × Beschäftigungsjahre), wenn Arbeitnehmer keine Klage erhebt. Dies schließt Wiedereinstellungsansprüche aus.
Quellen und Zitierweise
Zitierstandard: ../references/zitierweise.md. Methodik: ../references/methodik-buergerliches-recht.md.
Wesentliche Quellen:
- Dörner/Vossen, in: KR, 13. Aufl. 2022, § 1 KSchG Rn. 1 ff. (Sozialauswahl)
- Becker/Wolff, in: APS, 6. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 500 ff. (betriebsbedingte Kündigung)
- Preis, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 626 BGB Rn. 1 ff. (außerordentliche Kündigung)
- BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 (Verhältnismäßigkeit, „Emmely")
- BAG, Urt. v. 07.07.2011 – 2 AZR 476/10, NZA 2012, 150 (Leistungsträgerherausnahme)
- BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 371/11, NZA 2013, 437 (Massenentlassung)
- BAG, Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 (BEM)
Ausgabeformat
Strukturierte Kündigungsprüfung als Memo:
KÜNDIGUNGSPRÜFUNG – [Arbeitnehmer-ID/Position] – [Datum]
VERTRAULICH – MANDATSGEHEIMNIS – § 43a Abs. 2 BRAO
Ergebnis: [🟢 Kündigung rechtlich möglich / 🟡 Kündigung möglich mit Auflagen / 🔴 Kündigung nicht empfohlen]
⚠️ Prüfhinweis: [Quellen, Flags, Aktualität]
I. KSchG-Anwendungsbereich [🟢 / 🟡 / N/A]
II. Sonderkündigungsschutz-Check [🟢 / 🔴 Flag: ...]
III. Betriebsratsanhörung [🟢 / 🔴 ausstehend]
IV. Kündigungsgrund (§ 1 KSchG) [🟢 / 🟡 / 🔴]
Typ: [betriebsbedingt / verhaltensbedingt / personenbedingt]
Begründung: ...
V. Sozialauswahl (falls bb.) [🟢 / 🟡 / 🔴]
Vergleichsgruppe: [N AN]
Sozialpunkte: [Tabelle]
VI. Kündigungsfrist [Frist]
VII. Abfindungsangebot (optional) [§ 1a KSchG Betrag]
Offene Flaggen: [Liste mit [prüfen]-Markierungen]
Eskalation: [ja/nein – Begründung]
Wie weiter? [Entscheidungsbaum]
Beispiele
Beispiel – Betriebsbedingte Kündigung mit Sozialauswahl:
Sachverhalt: Mandant (Maschinenbauunternehmen, 35 AN, kein BR) will eine von drei Stellen im Bereich Vertriebsinnendienst streichen. Drei Arbeitnehmer: A (10 Jahre, 45 Jahre, 2 Kinder), B (3 Jahre, 30 Jahre, ledig, anerkannte Schwerbehinderte GdB 50), C (8 Jahre, 55 Jahre, geschieden, 1 Kind).
Ergebnis (Urteilsstil):
Die beabsichtigte Kündigung ist der des Arbeitnehmers C am ehesten begründbar. In der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind alle drei Arbeitnehmer in eine Vergleichsgruppe einzustellen (gleiche Funktion, Austauschbarkeit gegeben). Arbeitnehmer B genießt Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX; eine Kündigung erfordert Zustimmung des Inklusionsamts (🔴 Blockierend). A und C stehen im direkten Auswahlvergleich: Die längere Betriebszugehörigkeit von A (10 Jahre), sein Lebensalter (45 J.) und die Unterhaltsverpflichtungen (2 Kinder) überwiegen die Schutzwürdigkeit von C (8 Jahre, 55 Jahre, 1 Kind). C ist nach Sozialpunkten am wenigsten schutzwürdig – Kündigung sozialauswahl-konform, wenn Interessenausgleich dokumentiert wird.
🟠 Empfehlung: Vor Ausspruch formlose (da kein BR vorhanden) Kündigung und schriftliche Sozialauswahldokumentation erstellen. Abfindungsangebot gem. § 1a KSchG erwägen.
Risiken / typische Fehler
- Massenentlassungsanzeige vergessen (§§ 17–18 KSchG) – führt zur Unwirksamkeit aller Kündigungen; Schwellenwerte im Blick behalten.
- Betriebsratsanhörung inhaltlich unvollständig – fehlende Angaben zur Person oder zum Kündigungsgrund machen Anhörung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
- Sonderkündigungsschutz übersehen – insbesondere bei Betriebsratsmitgliedern, Schwangeren, Elternzeitnehmenden.
- Sozialauswahl ohne Dokumentation – bei Klagefrist-Ablauf (§ 4 KSchG) kaum nachrüstbar; immer schriftlich begründen.
- 2-Wochen-Frist § 626 Abs. 2 BGB – beginnt mit positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten, nicht mit vager Vermutung.
- BEM nicht durchgeführt – erhöhte Darlegungslast; vor krankheitsbedingter Kündigung dokumentieren.