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scope-bfsg-bitv-wad Prüft den Rechtsrahmen digitaler Barrierefreiheit: BFSG, BFSGV, BITV 2.0, Web Accessibility Directive, European Accessibility Act, öffentlicher Sektor, B2C-E-Commerce, Kleinstunternehmen und freiwilliger Standard. Output: Scope-Memo.

Scope: BFSG, BITV, WAD, freiwilliger Standard

Nutze diesen Skill zuerst, wenn unklar ist, ob eine Website rechtlich barrierefrei sein muss und nach welchem Maßstab.

Prüffragen

  1. Wer betreibt das Angebot?
  2. Richtet sich das Angebot an Verbraucherinnen und Verbraucher?
  3. Wird online ein Vertrag angebahnt oder geschlossen?
  4. Handelt es sich um eine öffentliche Stelle oder um ein privates Unternehmen?
  5. Ist es Website, mobile App, Webshop, Banking, Verkehr, Telekommunikation, E-Book, Ticketing oder nur Information?
  6. Gibt es Kleinstunternehmens-, Altbestands- oder Übergangsfragen?
  7. Gibt es Vergabe-, Fördermittel- oder vertragliche Anforderungen unabhängig vom Gesetz?

Ergebnisformat

Frage Befund Folge
Öffentliche Stelle? [...] BITV/WAD prüfen
BFSG-Dienstleistung? [...] BFSG/BFSGV prüfen
E-Commerce? [...] Checkout und Vertragsstrecke prüfen
Nur B2B/Information? [...] Pflicht offen/freiwillig
Standardmaßstab [...] EN 301 549 / WCAG

Wichtig

Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG. Aber wenn eine Website Teil einer erfassten Dienstleistung ist, insbesondere einer elektronischen Geschäftsverkehrsdienstleistung, reicht ein hübscher statischer Auftritt nicht. Der gesamte digitale Weg bis zum Vertrag muss nutzbar sein.

Erfasste Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG

  • Telekommunikationsdienste (außer Maschine-zu-Maschine)
  • Personenbeförderungs-Webseiten und -Apps (Echtzeitinformationen, Buchung, Tickets)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und Lesesoftware
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shops, Marktplätze)
  • Audiovisuelle Mediendienste (Zugang zu Inhalten, nicht die Inhalte selbst)

Erfasste Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG

  • Hardware/Betriebssysteme für Universal-Computer für Verbraucher
  • Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten)
  • Verbraucher-Endgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste
  • E-Book-Lesegeräte

Ausnahmen

  • Kleinstunternehmen (§ 3 Nr. 17 BFSG: < 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. EUR Jahresumsatz/-bilanzsumme), die Dienstleistungen erbringen — diese Ausnahme gilt nicht für Produkte!
  • Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG): nur mit dokumentierter Bewertung anhand der in § 17 Abs. 2 BFSG genannten Kriterien.
  • Grundlegende Veränderung (§ 16 BFSG): wenn die Anforderung das Wesen des Produkts/der Dienstleistung verändern würde.

Übergangsfristen (§§ 38, 39 BFSG)

  • 28.06.2025: Pflicht für neu in Verkehr gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen.
  • Selbstbedienungsterminals: Übergangsfrist bis längstens 27.06.2040 für bestehende Geräte.
  • Vor 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge: Geltung erst zum Vertragsende oder nach 5 Jahren.

Marktüberwachung und Sanktionen

  • Zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 19 BFSG ist je nach Bundesland geregelt; bundesweit koordinierend ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Produkte; für Dienstleistungen das Eisenbahn-Bundesamt bzw. die Landesbehörden.
  • Bußgeld nach § 37 BFSG bis 100.000 EUR; bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten bis 10.000 EUR.

Qualitäts-Hardening

  • Arbeite aktennah: Tatsachen, Belege, Fristen, Zuständigkeit und gewünschtes Arbeitsprodukt zuerst klären.
  • Keine Rechtsprechung aus Modellwissen zitieren. Jede Entscheidung vor Ausgabe mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei oder amtlich prüfbarer Quelle absichern.
  • Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate. Literatur nur verwenden, wenn der Nutzer sie bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff im konkreten Arbeitsschritt dokumentiert ist.
  • Wenn eine Quelle, Randnummer, Behördenpraxis oder Frist nicht sicher geprüft ist, sichtbar als Prüfpunkt markieren und keine Scheinpräzision erzeugen.
  • Ergebnisse so liefern, dass sie sofort weiterverwendbar sind: Kurzbild, Prüfpfad, Risikoampel, Lückenliste und konkrete nächste Schritte.