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2026-05-29 19:14:40 +02:00

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Wärmeliefervertrag — Volltext


WÄRMELIEFERVERTRAG

Nahwärmenetz Quartier "Hafenbogen"

Vertragsnummer: SWKK-WLV-2026-001

zwischen

Stadtwerke Klotzkette AG Bahnhofstraße 12 · 59348 Lüdinghausen HRB 4218 AG Coesfeld Vorstandsvorsitzende: Dr. Gerda Wohlfahrt Telefon: 02591 / 887 0 · E-Mail: waerme@swkk.de

— im Folgenden "Lieferant" —

und

[Name Abnehmer / Wohnungseigentümergemeinschaft] [Vollständige Anschrift] [ggf. vertreten durch ____]

— im Folgenden "Abnehmer" —

— gemeinsam "die Vertragsparteien" —


Präambel

Die Vertragsparteien wollen die Versorgung des Gebäudes / der Liegenschaft im Quartier "Hafenbogen" mit Wärme aus dem von der Lieferantin betriebenen Nahwärmenetz regeln. Das Wärmenetz wird zu mindestens 70 % aus erneuerbaren Energien gespeist (Solarthermie 18.000 m², Großwärmepumpe 4,8 MW, Biomasse-KWK 1,2 MW, Erdgas-Spitzenlastkessel zur Sicherung) und soll bis 2030 auf 80 % regenerativen Wärmeanteil ausgebaut werden.

Auf dieses Vertragsverhältnis findet die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält.


§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, den Abnehmer ab dem Vertragsbeginn an der Lieferstelle (siehe § 2) mit Wärme aus dem Nahwärmenetz "Hafenbogen" zu versorgen.

(2) Die Wärme dient der Bereitstellung von Heizenergie und Warmwasser für das angeschlossene Gebäude.

(3) Der Wärmebedarf des Abnehmers wird auf vereinbarte 480 kW Anschlussleistung und voraussichtlich 760 MWh jährliche Liefermenge ausgelegt. Die genaue Planbedarfsberechnung ergibt sich aus Anlage 1.


§ 2 Lieferstelle und Übergabe

(1) Die Lieferstelle ist die im Gebäude / auf der Liegenschaft installierte Wärme-Übergabestation, bestehend aus Wärmetauscher, Regelung, Vor- und Rücklauf-Anschluss, Wärmemengenzähler.

(2) Die Wärme wird vom Lieferanten bis zur Übergabestation geliefert. Ab der Übergabestation übernimmt der Abnehmer die Wärmeverteilung im eigenen Gebäude.

(3) Die Übergabestation ist Eigentum des Abnehmers; ihre Errichtung trägt der Abnehmer auf eigene Kosten gemäß den technischen Lieferbedingungen des Lieferanten (Anlage 2).

(4) Der Lieferant betreibt und wartet die Übergabestation auf gesonderten Vertrag (Wartungsvertrag in Anlage 4). Bei Wegfall des Wartungsvertrags geht die Wartungs-Verantwortung auf den Abnehmer über.

(5) Bei der Auslegung wird folgende Vorlauftemperatur garantiert: mindestens 65 °C bei einer Außentemperatur von 12 °C. Rücklauftemperatur maximal 45 °C im Heizbetrieb (siehe § 5).


§ 3 Preise und Preisanpassung

(1) Die Vergütung der Wärmelieferung erfolgt durch einen Arbeitspreis (AP) je kWh, einen Grundpreis (GP) je kW Anschlussleistung sowie einen Mess- und Verrechnungspreis (MV) je Übergabestation. Eine CO2-Komponente (CCO2) wird separat berechnet.

(2) Die Preise zum Vertragsbeginn:

Komponente Wert (netto)
Arbeitspreis (AP_0) 11,80 Cent / kWh
Grundpreis (GP_0) 95,00 EUR / kW / Jahr
Mess- und Verrechnungspreis (MV_0) 180,00 EUR / Jahr je Übergabestation
CO2-Komponente (C_CO2) 55,00 EUR / t CO2-Äquivalent (ETS-Preisindex EUA)

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Preisanpassungsformel Arbeitspreis:

AP_neu = AP_0 × (0,50 × EX_neu / EX_0 + 0,50 × CPI_neu / CPI_0)

mit

  • EX = Index Erzeugerpreis-Index für gewerbliche Produkte (Energieträger-Bezug, Statistisches Bundesamt, Reihe 61 411 Wärme, biogene Brennstoffe und Strom)
  • CPI = Verbraucherpreisindex Deutschland (Statistisches Bundesamt, Gesamtindex)
  • Basiswerte EX_0 und CPI_0 sind die Monatsdurchschnittswerte für November 2026

(4) Preisanpassungsformel Grundpreis:

GP_neu = GP_0 × (0,70 × CPI_neu / CPI_0 + 0,30 × LK_neu / LK_0)

mit

  • LK = Lohnkosten-Index Versorgungsunternehmen (Statistisches Bundesamt, WZ 35)

(5) Anpassungsrhythmus: halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres.

(6) Transparenzmitteilung: Der Lieferant gibt den neuen Preis mit allen Indexwerten und der Berechnung schriftlich oder per E-Mail mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden bekannt. Der Mitteilung sind die zugrundeliegenden offiziellen Indexwerte beizufügen.

(7) Sonderkündigungsrecht: Bei einer Preiserhöhung des Arbeitspreises um mehr als 15 Prozent in einem Anpassungsschritt hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung zum nächsten Kalendermonatsende zu kündigen.

(8) CO2-Komponente: Die CO2-Komponente wird auf Basis der tatsächlichen Brennstoff-Zusammensetzung berechnet und folgt dem ETS-Preisindex EUA-Spot (Durchschnitt der vorausgegangenen 6 Monate). Bei Erhöhung des deutschen CO2-Preises nach BEHG werden die Mehrkosten anteilig auf die fossil-basierten Wärme-Anteile umgelegt.


§ 4 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag beginnt am 1. Januar 2027.

(2) Die Festlaufzeit beträgt 15 Jahre und endet damit zum 31. Dezember 2041.

(3) Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird.

(4) Das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 7 sowie die außerordentlichen Kündigungsrechte aus AVBFernwärmeV bleiben unberührt.

(5) Mietverhältnis-Übergang: Bei Verkauf oder Vermietung der Liegenschaft tritt der Erwerber / Mieter mit allen Rechten und Pflichten in diesen Vertrag ein, soweit dies rechtlich zulässig ist.


§ 5 Pflichten des Abnehmers

(1) Übergabestation: Der Abnehmer stellt eine geeignete Übergabestation bereit und sichert deren Betrieb. Die Übergabestation ist mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet, der den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie den geltenden Normen entspricht.

(2) Rücklauftemperatur: Die maximale Rücklauftemperatur an der Übergabestation darf 45 °C im Heizbetrieb (Außentemperaturen unter 10 °C) und 38 °C im Warmwasser-Sommer-Betrieb nicht überschreiten. Bei Überschreitung um mehr als 5 K über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen je Kalenderjahr fällt eine Vertragsstrafe von 50,00 EUR pro überschrittenem Kalendertag an.

(3) Zutritt: Der Abnehmer gewährt dem Lieferanten Zutritt zur Übergabestation zu Wartungs- und Mess-Zwecken nach Ankündigung mindestens 24 Stunden im Voraus. In Störungsfällen oder bei Gefahr in Verzug ist Zutritt unverzüglich auch ohne Ankündigung zu gewähren.

(4) Mängelanzeige: Der Abnehmer zeigt Wärmeliefer-Störungen unverzüglich beim Lieferanten an (Notfall-Telefon 0800 / 887 99 11, 24 Stunden besetzt).

(5) Energieausweis: Der Abnehmer übergibt dem Lieferanten den aktuellen Energieausweis des Gebäudes; bei wesentlichen Modernisierungs-Maßnahmen wird er aktualisiert übergeben.

(6) Mitwirkungspflicht GEG: Bei Heizungs-Modernisierungen im Gebäude des Abnehmers verbleibt die Erfüllung der Anforderungen § 71 GEG (65 % erneuerbarer Anteil) beim Abnehmer. Der Anschluss an dieses Fernwärmenetz erfüllt die Anforderung gem. § 71 Abs. 3 GEG, da der regenerative Wärmeanteil bei Vertragsbeginn über 70 % liegt.


§ 6 Pflichten des Lieferanten

(1) Versorgung mit Wärme: Der Lieferant liefert Wärme nach Maßgabe dieses Vertrags und der AVBFernwärmeV.

(2) Mindest-Verfügbarkeit: 99 % auf Jahresbasis. Ausfall-Stunden werden in der Jahresabrechnung dokumentiert.

(3) Vorrang erneuerbarer Wärme: Der Lieferant setzt die regenerativen Erzeugungs-Anlagen vorrangig ein und nutzt fossile Spitzenlastkessel nur bei Lastspitzen oder Wartungs-Phasen der regenerativen Anlagen.

(4) Wartung Übergabestation auf Basis des separaten Wartungsvertrags (Anlage 4) jährlich einmal sowie bei Bedarf.

(5) Heizkostenabrechnung: Bei Mehrfamilien-Häusern erstellt der Lieferant auf Wunsch Heizkosten-Verteilungs-Abrechnungen nach der HeizkostenV.

(6) Information: Der Lieferant informiert den Abnehmer einmal jährlich über

  • den regenerativen Wärmeanteil im abgelaufenen Jahr,
  • die durchschnittlichen Vorlauftemperaturen,
  • die Verfügbarkeit,
  • absehbare Modernisierungs-Maßnahmen.

(7) Datenschutz: Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Abnehmers ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß DSGVO. Datenschutz-Information siehe Anlage 5.


§ 7 Anschluss- und Benutzungs-Zwang

(1) Die Stadt Lüdinghausen hat mit der Anschluss- und Benutzungs-Satzung für das Nahwärmenetz "Hafenbogen" vom 15.08.2026 (Amtsblatt 17/2026) den Anschluss- und Benutzungs-Zwang für die im Plangebiet liegenden Grundstücke festgesetzt.

(2) Der Abnehmer hat sich gemäß dieser Satzung an das Wärmenetz anzuschließen. Befreiungs-Anträge sind an die Stadt Lüdinghausen zu richten.

(3) Der Anschluss-Benutzungs-Zwang berührt das Sonderkündigungs-Recht aus § 3 Abs. 7 nicht. Bei dessen Ausübung muss der Abnehmer alternative Wärmeversorgung gem. § 71 GEG (65 % EE) bereitstellen.


§ 8 Abrechnung und Zahlung

(1) Die Abrechnung erfolgt jährlich nachträglich auf Basis der Wärmemengenzähler-Messungen.

(2) Während des Abrechnungs-Jahres zahlt der Abnehmer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Jahresvergütung. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zu Vertragsbeginn vereinbart und bei wesentlichen Veränderungen angepasst.

(3) Zahlungs-Frist Jahresabrechnung: 30 Tage nach Zugang der Rechnung.

(4) Bei Verzug gelten die Bestimmungen der AVBFernwärmeV und §§ 286 ff. BGB.

(5) Bei Streit über die Abrechnung kann der Abnehmer die Schiedsstelle Energie nach EnWG anrufen (kostenfrei für Verbraucher; verbindlich für Lieferant bis 10.000 €).


§ 9 Haftung

(1) Der Lieferant haftet für Schäden aus Verletzung von Vertragspflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Pflichten (Lieferpflicht, Verfügbarkeit) haftet er auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.

(2) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften.

(3) Bei Wärmeliefer-Störungen entfällt die Pflicht des Abnehmers zur Zahlung für den Ausfall-Zeitraum, der die zugesagte Verfügbarkeit überschreitet. Über § 6 Abs. 2 hinausgehende Schäden werden im Rahmen Abs. 1 ersetzt.

(4) Höhere Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Streiks außerhalb des Lieferanten, behördliche Anordnungen) entbindet den Lieferanten von der Lieferpflicht für die Dauer des Ereignisses.


§ 10 Vertragsanpassung — Hardship-Klausel

(1) Bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Grundlagen dieses Vertrags (insbesondere bei Brennstoff-Preis-Veränderungen über 50 % gegenüber Vertragsbeginn, bei regulatorischen Eingriffen, bei Wegfall einer wesentlichen Erzeugungs-Anlage) verhandeln die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen eine Anpassung des Vertrags.

(2) Kommt eine Einigung binnen drei Monaten nicht zustande, ist jede Partei berechtigt, ein Schlichtungs-Verfahren bei der Schiedsstelle Energie einzuleiten.

(3) Bei Anpassungsbedarf aufgrund neuer Rechtsvorschriften (insbesondere AVBFernwärmeV-Novelle, neue Wärmeplanungs-Vorgaben, GEG-Änderungen) wird der Vertrag soweit nötig an die neue Rechtslage angepasst.


§ 11 Datenschutz

(1) Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Abnehmers auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO (Vertrags-Erfüllung und gesetzliche Verpflichtungen).

(2) Verzeichnis der Verarbeitungs-Tätigkeit nach Art. 30 DSGVO: hinterlegt beim Datenschutz-Beauftragten der Stadtwerke Klotzkette AG.

(3) Daten-Übermittlung erfolgt an: Heizkosten-Abrechnungs-Dienstleister Brunata Metrona GmbH (auf Basis Auftragsverarbeitungs-Vertrag gem. Art. 28 DSGVO), Inkasso-Dienstleister bei Zahlungs-Verzug.

(4) Aufbewahrungs-Frist: 10 Jahre nach Ende des Vertrags wegen Gewährleistungs-, Steuer- und handelsrechtlicher Vorgaben.


§ 12 Vertragsänderungen und Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Schriftliche Mitteilungen können auch per E-Mail erfolgen, sofern dies an die in § 13 genannten Adressen erfolgt.

(3) Eine Erweiterung des Vertragsumfangs (z.B. zusätzliche Liefer-Mengen) oder eine Reduktion (z.B. Aufgabe eines Teil-Anschlusses) erfordert einen Nachtrag.


§ 13 Kontaktadressen und Zustellung

Lieferant Abnehmer
Stadtwerke Klotzkette AG [Name, Anschrift]
Bahnhofstraße 12 · 59348 Lüdinghausen
waerme@swkk.de · 02591 / 887 0 [E-Mail, Telefon]
Störungs-Hotline 0800 / 887 99 11

§ 14 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Amtsgericht / Landgericht am Sitz der Lieferantin zuständig.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Bei Verbraucher-Vertrag bleiben § 29 ZPO Verbraucher-Vorschriften unberührt.


§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.

(2) Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


§ 16 Beendigungs-Wirkung und Rückbau

(1) Bei Beendigung des Vertrags ist die Übergabestation auf Wunsch des Lieferanten gegen Entgelt vom Lieferanten zurückzubauen oder zur weiteren Nutzung durch den Abnehmer im Eigentum zu belassen.

(2) Etwaige Anschlusskosten werden bei Beendigung anteilig (Abschreibungs-Linie 20 Jahre) erstattet, soweit der Abnehmer keine Ersatz-Versorgung aus dem Wärmenetz organisieren kann.


§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Die AVBFernwärmeV ist Vertragsbestandteil, soweit nicht abweichend geregelt.

(2) Soweit der Abnehmer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten die zwingenden Vorschriften des Verbraucher-Schutzes (insbesondere § 41 EnWG, § 31 EnWG, AVBFernwärmeV § 4 Abs. 3).

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, Hinweise und Mitteilungen zu Möglichkeiten der Schiedsstelle Energie zu erteilen.

(4) Die Vertragsanlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

  • Anlage 1: Planbedarfsberechnung Wärme
  • Anlage 2: Technische Lieferbedingungen Übergabestation
  • Anlage 3: Übergabestationsplan / Schaltbild
  • Anlage 4: Wartungsvertrag Übergabestation (separat)
  • Anlage 5: Datenschutz-Information gem. Art. 13 DSGVO

§ 18 Inkrafttreten und Unterschriften

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Liefer-Beginn ist der 1. Januar 2027.

Lüdinghausen, den ________________

Stadtwerke Klotzkette AG [Abnehmer]
________________________________ ________________________________
Dr. Gerda Wohlfahrt, Vorstandsvorsitzende [Name, Unterschrift]

Stadtwerke Klotzkette AG, vertreten durch Dr. Gerda Wohlfahrt, Vorstandsvorsitzende.


Anlagen-Zusammenfassung

Anlage 1 — Planbedarfsberechnung Wärme (Auszug)

Parameter Wert
Beheizte Fläche 4.840 m²
Energieausweis-Wert 65 kWh / m² / a
Jährlicher Wärmebedarf 315 MWh
Anschluss-Leistung 240 kW
Auslegungs-Temperatur Vorlauf 70 °C
Auslegungs-Temperatur Rücklauf 40 °C

Anlage 2 — Technische Lieferbedingungen (Hauptpunkte)

  • Übergabestation muss die DIN EN 1264 und DIN 4108 entsprechen
  • Wärmemengen-Zähler muss MID-zertifiziert sein (Klasse 2 oder besser)
  • Hydraulischer Abgleich vor Inbetriebnahme zertifiziert durchgeführt
  • Anforderungen an Rohrleitungen und Dämmstoff-Standards

Anlage 3 — Übergabestationsplan / Schaltbild (separates Dokument)

Anlage 4 — Wartungsvertrag Übergabestation (separates Dokument)

Vertrags-Eckpunkte:

  • Jährliche Wartung
  • 24/7 Notfall-Hotline
  • Reaktions-Zeit Notfall max. 4 Stunden
  • Ersatzteile-Garantie 10 Jahre
  • Vergütung 320,00 EUR / Jahr netto je Übergabestation

Anlage 5 — Datenschutz-Information

[Standard-Information gem. Art. 13 DSGVO; siehe Verzeichnis Datenschutz-Beauftragter Stadtwerke Klotzkette AG]


Aktenvermerk Kanzlei (Stand 22.10.2026):

Bei Prüfung dieses Vertrags-Musters für die Stadtwerke Klotzkette AG wurden folgende kritische Punkte identifiziert:

  1. Preisanpassungs-Klausel § 3 Abs. 3: Formel ist transparent (50 % EX, 50 % CPI) und entspricht den Anforderungen der BGH-Linie VIII ZR 263/22 (Urteil vom 06.03.2024) zur Wirksamkeit AVBFernwärmeV-Preisanpassungs-Klauseln. Insbesondere ist

    • Bezugnahme auf nachvollziehbare statistische Indizes ✓
    • Cost-Reflektion gegeben ✓
    • Transparenzmitteilung 6 Wochen vor Wirksamkeit ✓
    • Sonderkündigungs-Recht bei > 15 % Erhöhung ✓
    • Cap-Mechanismus (Sonderkündigung) statt absoluter Cap ✓
  2. § 4 Abs. 5 Mietverhältnis-Übergang: Klausel begrenzt soweit rechtlich zulässig — bei reinem Mieter-Wechsel ohne Eigentumswechsel ggf. Hindernisse. Hinweis: bei WEG-Aufteilung muss separater Vertrag mit jeder Wohnungseigentümer-Gemeinschaft erfolgen.

  3. § 5 Abs. 2 Vertragsstrafe Rücklauftemperatur: 50 EUR/Tag bei Überschreitung > 5 K. Klausel-Wirksamkeit zu prüfen (§ 305c BGB Überraschungs-Klausel? § 309 Nr. 6 BGB pauschalierter Schadensersatz? § 310 Abs. 1 BGB unangemessen?). Empfehlung: in Auslegung mit Wirtschaftlichkeit (Wärme-Effizienz-Anforderung) begründen.

  4. § 7 Anschluss-Benutzungs-Zwang: Verzahnung mit kommunaler Satzung (siehe Skill normenkontrolle-bauleitplanung-Plugin). Bei Befreiungs-Antrag des Abnehmers an Stadt entfällt mit Eintritt der Wirksamkeit der Anschluss-Pflicht.

  5. § 17 Abs. 2 Verbraucher-Schutz: Bei Verbraucher-Vertrag zwingende Vorgaben des EnWG und der AVBFernwärmeV. Bei Gewerbe-Mandant verlässlich Vertrags-Anpassungs-Spielraum, bei Verbraucher-Mandant strict.

  6. AGB-Kontrolle: Vertrag ist als individuell verhandelter Vertrag (Sonderkunden-Vertrag) ausgelegt, nicht als Standard-Tarif. Bei großvolumigen Wärmeliefer-Verträgen (über 200 kW Anschlussleistung) ist Vertrag zwischen Stadtwerk und WEG/Eigentümer typischerweise individuell verhandelt.