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beweismittel-gegenueberstellung Anwalt will Beweisangebote aller Parteien uebersichtlich gegenüberstellen: Zeugen Urkunden Sachverständige Parteivernehmung Augenschein. Normen §§ 355-455 ZPO Sachverständigenbeweis Zeugenbeweis. Prüfraster Vollständigkeit Parteizuordnung Streitpunkt-Zuordnung Fundstellen. Output tabellarische Beweismittel-Übersicht. Abgrenzung zu parteivortrag-gegenüberstellung (Sachverhalt) und rechtsargumente-gegenüberstellung (Recht).

Beweismittel — Gegenüberstellung

Zweck

Die Beweismitteltabelle listet alle in den Schriftsätzen angebotenen Beweismittel beider Parteien auf und ordnet sie den jeweiligen Beweisthemen zu. Sie ermöglicht einen schnellen Überblick über die Beweissituation.

Triage — kläre vor Erstellung

  1. Welche Beweismittel sind bereits erhoben (Gutachten vorgelegt, Zeugen vernommen)?
  2. Welche Beweismittel sind angeboten aber noch nicht erhoben?
  3. Hat das Gericht bereits über die Beweiserhebung entschieden? (Beweisbeschluss § 359 ZPO)
  4. Wurden Beweismittel vom Gericht als präkludiert zurückgewiesen (§§ 296, 531 ZPO)?

Zulässige Beweismittel und Normen (§ 355 ff. ZPO)

  • § 371 ff. ZPO — Augenscheinsbeweis (Besichtigung, Fotos, Videoaufnahmen)
  • § 373 ff. ZPO — Zeugenbeweis (Ladung, Vernehmung, Eid, Aussageverbot)
  • § 402 ff. ZPO — Sachverständigenbeweis (Bestellung, Gutachtenerstattung, Ablehnung)
  • § 415 ff. ZPO — Urkundenbeweis (öffentlich/privat, Echtheit, Beweiskraft)
  • § 445 ff. ZPO — Parteivernehmung (nur bei Unvollständigkeit anderer Beweismittel)

Rechtsprechung zum Beweisrecht

  • BGH, Urt. v. 19.02.2019 - VI ZR 505/17, NJW 2019, 1677 — Zum Beweismaß nach § 286 ZPO: Gericht muss von der Wahrheit der behaupteten Tatsache im persönlichen Gewissen überzeugt sein; reine Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
  • BGH, Urt. v. 08.07.2020 - VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3251 — Zur Präklusion verspätet vorgetragener Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz; Verspätung muss vom Gericht ausdrücklich festgestellt werden.
  • BGH, Urt. v. 22.09.2021 - IV ZR 91/20, NJW 2022, 144 — Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) gilt bei typischen Geschehensabläufen; kann durch Erschütterung des Anscheinsbeweises entkräftet werden.

Kommentarliteratur

  • Zöller/Greger ZPO, § 286 Rn. 1 ff. (Beweismaß; freie Beweiswürdigung)
  • MüKo ZPO/Damrau, § 402 Rn. 1 ff. (Sachverständigenbeweis)
  • Greger/Stenger Beweisrecht, Teil B Rn. 1 ff. (Beweisrecht in der Praxis)
  • BeckOK ZPO/Bacher, § 373 Rn. 1 ff. (Zeugenbeweis)

Tabellenstruktur

| Beweisthema | Beweismittel | Partei | Bezeichnung / Name | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| [Streitpunkt] | [Art] | Kläger / Beklagter | [Name / Anlage] | [Schriftsatz Bl.] |

Beispiel

Beweisthema Beweismittel Partei Bezeichnung / Name Fundstelle
Vertragsinhalt Einweisung Urkunde Kläger Werkvertrag K 1 Klageschrift Bl. 12
Mangel Dach Zeuge Kläger Heiko Mustermann (Bauleiter) Klageschrift Bl. 28
Mangel Dach Sachverständiger Kläger Einholung eines Baugutachtens Klageschrift Bl. 29
Ursache Undichtigkeit Zeuge Beklagter Maria Musterfrau (Mitarbeiterin) Klageerwiderung Bl. 52
Schadenshöhe Urkunde Kläger Sanierungskostenrechnung K 8 Replik Bl. 70
Schadenshöhe Sachverständiger Beklagter Gegengutachten (beantragt) Klageerwiderung Bl. 66

Besondere Hinweise

Urkundenbeweis

Jede Urkunde wird mit ihrer Anlagenbezeichnung (K 1, B 1 etc.) und einem kurzen Inhaltsvermerk aufgeführt.

Zeugen

Vollständiger Name (sofern bekannt), Eigenschaft (z. B. „Augenzeuge", „Vertragspartner", „Mitarbeiter"), benennende Partei.

Sachverständige

Wird ein Gutachten beantragt (nicht bereits vorhanden), so ist das Beweisthema zu nennen. Liegt ein Gutachten bereits vor, wird das Gutachten als Urkunde und der Gutachter als gesondert aufgeführt.

Parteivernehmung

Selten — nur wenn angeboten oder angeordnet. Partei und Vernehmungsthema benennen.

Präkludierte Beweismittel

Soweit Beweismittel vom Gericht als verspätet zurückgewiesen wurden, werden sie mit dem Vermerk „[zurückgewiesen]" aufgeführt.

Qualitätscheck

  • Alle angebotenen Beweismittel erfasst?
  • Beweisthema klar bezeichnet?
  • Anlagenbezeichnung und Fundstelle angegeben?
  • Keine Bewertung der Beweiskraft?
  • Präkludierte Beweismittel gekennzeichnet?
  • Beweisbeschluss des Gerichts (§ 359 ZPO) berücksichtigt?