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| entfristung-rechtsfolge-16-tzbfg-unbefristet | Rechtsfolge unwirksamer Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Möglichkeit der fruehesten ordentlichen Kündigung zum vereinbarten Ende nach § 16 Satz 2 TzBfG; Ansprüche Annahmeverzug; Weiterbeschaeftigungsantrag. |
Rechtsfolge der unwirksamen Befristung — § 16 TzBfG
Triage zu Beginn — kläre vor der Rechtsfolgenprüfung
- Liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit der Befristung vor?
- Oder wird die Unwirksamkeit noch streitig festgestellt (läuft Klage)?
- Wurde der Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ende weiterbeschäftigt?
- Hat der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen?
- Liegt ein Weiterbeschäftigungsantrag vor (GS BAG 27.02.1985 – GS 1/84)?
Zentrale Normen
- § 16 Satz 1 TzBfG — Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Hauptrechtsfolge)
- § 16 Satz 2 TzBfG — Früheste ordentliche Kündigung erst zum vereinbarten Ende möglich
- § 15 Abs. 3 TzBfG — Ordentliche Kündigung wenn vertraglich vereinbart
- § 15 Abs. 5 TzBfG — Weiterbeschäftigung über vereinbartes Ende hinaus ohne Widerspruch: neues unbefristetes AV
- § 615 BGB — Annahmeverzugslohn des Arbeitgebers bei Weigerung der Weiterbeschäftigung
- §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG — Auflösungsantrag des Arbeitnehmers auf Abfindung
Aktuelle Rechtsprechung
- BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Die Rechtsfolge des § 16 Satz 1 TzBfG tritt ipso iure ein, wenn die Befristung unwirksam ist und die Klagefrist des § 17 TzBfG gewahrt wurde; das Gericht stellt nur deklaratorisch fest, was kraft Gesetzes bereits gilt.
- BAG, Urt. v. 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — § 16 Satz 2 TzBfG ist eine Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann nach Feststellung der Unwirksamkeit frühestens zum vereinbarten Befristungsende ordentlich kündigen; eine sofortige Kündigung wäre treuwidrig.
- BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939 — Verweigert der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach Feststellung der Unbefristetheit, gerät er in Annahmeverzug (§ 615 BGB); der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen.
- BAG, GS, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, BAGE 48, 122 — Der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet, wenn die Kündigung resp. das Befristungsende offensichtlich unwirksam ist; im Entfristungsverfahren nach rechtskräftiger Feststellung der Unbefristetheit besteht regelmäßig Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Kommentarliteratur
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 16 TzBfG Rn. 1 ff. (Rechtsfolge unwirksamer Befristung)
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 40 Rn. 70 ff. (§ 16 TzBfG Praxis)
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 16 TzBfG Rn. 1 ff.
Schritt-für-Schritt: Was folgt aus § 16 TzBfG?
Schritt 1: Feststellung der Rechtsfolge
§ 16 Satz 1 TzBfG ordnet an: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Konsequenzen:
- Das Arbeitsverhältnis besteht über das vereinbarte Ende hinaus fort
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung
- Das AV kann nur durch wirksame Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden
- Der Arbeitgeber schuldet das vereinbarte Entgelt auch nach dem „vereinbarten Ende"
- Nur die Befristungsklausel wird ersetzt — der restliche Vertrag bleibt wirksam
Schritt 2: Kündigungsschutz nach § 16 Satz 2 TzBfG
Der Arbeitgeber kann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen:
Vereinbartes Ende: 31.03.2025
Früheste ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (§ 622 BGB):
→ Bei 2 Jahren Beschäftigung: 1 Monat → Kündigung bis spätestens 28.02.2025 zum 31.03.2025
→ Bei 5 Jahren: 2 Monate → Kündigung bis 31.01.2025 zum 31.03.2025
Schritt 3: Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB)
Falls Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert:
- Anspruch auf Lohnfortzahlung als Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB)
- Arbeitnehmer muss sich anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB)
- Arbeitnehmer muss angebotene zumutbare Arbeit nicht annehmen; Verweigerung schadet aber
Schritt 4: Weiterbeschäftigungsantrag
Gleichzeitig mit der Entfristungsklage Weiterbeschäftigungsantrag stellen:
- Begründet nach GS BAG 27.02.1985 wenn Klageerfolg überwiegend wahrscheinlich
- Vollstreckbar nach Urteil
- Druckmittel in Vergleichsverhandlungen
Entscheidungsbaum — Rechtsfolgen
Befristung unwirksam (§ 16 Satz 1 TzBfG):
├── Arbeitgeber beschäftigt freiwillig weiter → Normales unbefristetes AV
├── Arbeitgeber verweigert Weiterbeschäftigung →
│ ├── Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) verlangen
│ └── Weiterbeschäftigungsantrag vollstrecken
└── Arbeitgeber kündigt ordentlich →
├── Kündigung vor vereinbartem Ende → § 16 Satz 2 TzBfG: zu früh → unwirksam
└── Kündigung zum/nach vereinbartem Ende → KSchG-Prüfung (§ 1 KSchG, § 102 BetrVG)
Klageziel
Der Feststellungsantrag lautet:
„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum [VEREINBARTES ENDE] beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht."
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
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