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entfristung-rechtsfolge-16-tzbfg-unbefristet Rechtsfolge unwirksamer Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Möglichkeit der fruehesten ordentlichen Kündigung zum vereinbarten Ende nach § 16 Satz 2 TzBfG; Ansprüche Annahmeverzug; Weiterbeschaeftigungsantrag.

Rechtsfolge der unwirksamen Befristung — § 16 TzBfG

Triage zu Beginn — kläre vor der Rechtsfolgenprüfung

  1. Liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit der Befristung vor?
  2. Oder wird die Unwirksamkeit noch streitig festgestellt (läuft Klage)?
  3. Wurde der Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ende weiterbeschäftigt?
  4. Hat der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen?
  5. Liegt ein Weiterbeschäftigungsantrag vor (GS BAG 27.02.1985 GS 1/84)?

Zentrale Normen

  • § 16 Satz 1 TzBfG — Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Hauptrechtsfolge)
  • § 16 Satz 2 TzBfG — Früheste ordentliche Kündigung erst zum vereinbarten Ende möglich
  • § 15 Abs. 3 TzBfG — Ordentliche Kündigung wenn vertraglich vereinbart
  • § 15 Abs. 5 TzBfG — Weiterbeschäftigung über vereinbartes Ende hinaus ohne Widerspruch: neues unbefristetes AV
  • § 615 BGB — Annahmeverzugslohn des Arbeitgebers bei Weigerung der Weiterbeschäftigung
  • §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG — Auflösungsantrag des Arbeitnehmers auf Abfindung

Aktuelle Rechtsprechung

  • BAG, Urt. v. 23.01.2019 7 AZR 733/16, NZA 2019, 1042 — Die Rechtsfolge des § 16 Satz 1 TzBfG tritt ipso iure ein, wenn die Befristung unwirksam ist und die Klagefrist des § 17 TzBfG gewahrt wurde; das Gericht stellt nur deklaratorisch fest, was kraft Gesetzes bereits gilt.
  • BAG, Urt. v. 16.04.2008 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 999 — § 16 Satz 2 TzBfG ist eine Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann nach Feststellung der Unwirksamkeit frühestens zum vereinbarten Befristungsende ordentlich kündigen; eine sofortige Kündigung wäre treuwidrig.
  • BAG, Urt. v. 19.05.2010 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939 — Verweigert der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach Feststellung der Unbefristetheit, gerät er in Annahmeverzug (§ 615 BGB); der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen.
  • BAG, GS, Beschl. v. 27.02.1985 GS 1/84, BAGE 48, 122 — Der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet, wenn die Kündigung resp. das Befristungsende offensichtlich unwirksam ist; im Entfristungsverfahren nach rechtskräftiger Feststellung der Unbefristetheit besteht regelmäßig Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Kommentarliteratur

  • ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 16 TzBfG Rn. 1 ff. (Rechtsfolge unwirksamer Befristung)
  • Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 40 Rn. 70 ff. (§ 16 TzBfG Praxis)
  • HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 16 TzBfG Rn. 1 ff.

Schritt-für-Schritt: Was folgt aus § 16 TzBfG?

Schritt 1: Feststellung der Rechtsfolge

§ 16 Satz 1 TzBfG ordnet an: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Konsequenzen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht über das vereinbarte Ende hinaus fort
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung
  • Das AV kann nur durch wirksame Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden
  • Der Arbeitgeber schuldet das vereinbarte Entgelt auch nach dem „vereinbarten Ende"
  • Nur die Befristungsklausel wird ersetzt — der restliche Vertrag bleibt wirksam

Schritt 2: Kündigungsschutz nach § 16 Satz 2 TzBfG

Der Arbeitgeber kann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen:

Vereinbartes Ende: 31.03.2025
Früheste ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (§ 622 BGB):
→ Bei 2 Jahren Beschäftigung: 1 Monat → Kündigung bis spätestens 28.02.2025 zum 31.03.2025
→ Bei 5 Jahren: 2 Monate → Kündigung bis 31.01.2025 zum 31.03.2025

Schritt 3: Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB)

Falls Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert:

  • Anspruch auf Lohnfortzahlung als Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB)
  • Arbeitnehmer muss sich anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB)
  • Arbeitnehmer muss angebotene zumutbare Arbeit nicht annehmen; Verweigerung schadet aber

Schritt 4: Weiterbeschäftigungsantrag

Gleichzeitig mit der Entfristungsklage Weiterbeschäftigungsantrag stellen:

  • Begründet nach GS BAG 27.02.1985 wenn Klageerfolg überwiegend wahrscheinlich
  • Vollstreckbar nach Urteil
  • Druckmittel in Vergleichsverhandlungen

Entscheidungsbaum — Rechtsfolgen

Befristung unwirksam (§ 16 Satz 1 TzBfG):
├── Arbeitgeber beschäftigt freiwillig weiter → Normales unbefristetes AV
├── Arbeitgeber verweigert Weiterbeschäftigung →
│   ├── Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) verlangen
│   └── Weiterbeschäftigungsantrag vollstrecken
└── Arbeitgeber kündigt ordentlich →
    ├── Kündigung vor vereinbartem Ende → § 16 Satz 2 TzBfG: zu früh → unwirksam
    └── Kündigung zum/nach vereinbartem Ende → KSchG-Prüfung (§ 1 KSchG, § 102 BetrVG)

Klageziel

Der Feststellungsantrag lautet:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum [VEREINBARTES ENDE] beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht."


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

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