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entfristung-sachgrund-pruefen-14-abs-1 Sachgrundprüfung Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: acht Sachgründe; voruebergehender Bedarf; Vertretung; Erprobung; Eigenart der Leistung; haushaltsmittelbedingte Gründe; gerichtlicher Vergleich; BAG-Rechtsprechung zu Darlegungs- und Beweislast.

Sachgrundprüfung — § 14 Abs. 1 TzBfG

Triage zu Beginn — kläre vor der Sachgrundprüfung

  1. Welchen Sachgrund behauptet der Arbeitgeber konkret?
  2. Lag dieser Sachgrund bei Vertragsschluss tatsächlich vor?
  3. Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
  4. Wurde der Sachgrund im Vertrag benannt? (erforderlich nach BAG)
  5. Gibt es Anzeichen, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist (z.B. Stelle nach Ende weiterbesetzt)?

Zentrale Normen

  • § 14 Abs. 1 TzBfG — Sachgrundbefristung (8 Sachgründe Nr. 18)
  • § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB — Schriftformerfordernis
  • § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge: Vertrag gilt als unbefristet
  • § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist (absolute Ausschlussfrist)
  • § 138 ZPO — Wahrheitspflicht und substantiiertes Bestreiten

Aktuelle Rechtsprechung

  • BAG, Urt. v. 14.04.2010 7 AZR 121/09, NZA 2010, 1152 — Beim Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) muss der Arbeitgeber im Prozess konkret darlegen, welcher konkrete Arbeitnehmer vertreten wird und warum dessen Rückkehr erwartet werden konnte; pauschale Behauptungen einer „Urlaubsvertretung" reichen nicht.
  • BAG, Urt. v. 18.07.2012 7 AZR 443/09, NZA 2013, 161 — Dauerhafter Beschäftigungsbedarf auf einer Stelle widerlegt den Sachgrund „vorübergehender Bedarf" (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG); der Arbeitgeber muss darlegen, dass bei Vertragsschluss eine konkrete Prognose eines nur vorübergehenden Bedarfs bestand.
  • BAG, Urt. v. 02.06.2010 7 AZR 136/09, NZA 2010, 1248 — Der Sachgrund Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG) trägt nur eine einmalige Erstbefristung von in der Regel maximal 6 Monaten; bei mehrjähriger vorheriger Tätigkeit entfällt der Erprobungszweck.
  • BAG, Urt. v. 04.12.2013 7 AZR 468/12, NZA 2014, 564 — Kettenbefristungen können auch bei Vorliegen von Sachgründen missbräuchlich sein; das Gericht prüft bei einer Vielzahl aufeinanderfolgender Befristungen eine institutionelle Rechtsmissbräuchlichkeit.

Kommentarliteratur

  • ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 3075 (Sachgründe im Einzelnen)
  • Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 38 Rn. 25 ff. (Sachgrundbefristung Praxis)
  • HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 1 ff.

Die acht Sachgründe § 14 Abs. 1 TzBfG

Nr. 1 — Vorübergehender Betriebsbedarf

Voraussetzung: Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend (z.B. Saisonarbeit, zeitlich begrenztes Projekt).

Prüfung: Kann der Arbeitgeber eine konkrete Prognose bei Vertragsschluss dartun, dass der Bedarf tatsächlich nur zeitlich begrenzt war? Wird nach Vertragsende dieselbe Stelle wieder besetzt, fehlt es an der Vorübergehenheit (BAG 7 AZR 443/09).

Entscheidungsbaum:

Stelle nach Vertragsende wieder besetzt?
├── Ja → Dauerbeschäftigungsbedarf → Sachgrund Nr. 1 entfällt
└── Nein → Prognose konkret dartun → ggf. Sachgrund gegeben

Nr. 2 — Anschluss an Ausbildung oder Studium

Voraussetzung: Die Befristung schließt sich unmittelbar an eine Ausbildung oder ein Studium des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber an.

Nr. 3 — Vertretung eines Arbeitnehmers

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung).

Prüfung (BAG 7 AZR 121/09): Konkret darlegen: Welcher Arbeitnehmer? Welche Verhinderung? Welche Rückkehrerwartung?

Indirekter Vertretungsbedarf: BAG erkennt auch indirekte Vertretung an (Mitarbeiter A vertritt B, C übernimmt Aufgaben von A), wenn kausal nachweisbar.

Nr. 4 — Eigenart der Arbeitsleistung

Voraussetzung: Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z.B. Rundfunkproduktionen, künstlerische Tätigkeiten). Selten anerkannt.

Nr. 5 — Erprobung

Voraussetzung: Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers.

Wichtig (BAG 7 AZR 136/09): Nur als Erstbefristung am Beginn des Arbeitsverhältnisses; in der Regel max. 6 Monate; bei langjähriger Vorbeschäftigung entfällt der Erprobungszweck.

Nr. 6 — In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Voraussetzung: Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. befristete Arbeitserlaubnis, eigener Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Vertrag, Berufsausbildung neben der Tätigkeit).

Nr. 7 — Vergütung aus Haushaltsmitteln

Voraussetzung: Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

Anwendungsbereich: Vor allem öffentlicher Dienst. Wird streng geprüft (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012 1 BvR 1453/11).

Nr. 8 — Gerichtlicher Vergleich

Voraussetzung: Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

Prüfungsstruktur (für jeden Sachgrund)

Schritt 1: Ist der Sachgrund dem Katalog § 14 Abs. 1 TzBfG zuordenbar?
Schritt 2: Lag der Sachgrund bei Vertragsschluss vor? (Zeitpunkt!)
Schritt 3: War der Sachgrund bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber erkennbar?
Schritt 4: Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
Schritt 5: Liegt Rechtsmissbrauch vor? (Kettenbefristung, reine Umgehung)

Beweislast

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachgrunds. Der Arbeitnehmer muss nur die Befristung und das Ende des Vertrags behaupten.

Output-Template — Sachgrundprüfung

Adressat: Anwalt/Anwältin — Tonfall: gutachterlich

SACHGRUNDPRÜFUNG § 14 ABS. 1 TzBfG
Mandant: [NAME]
Vereinbartes Vertragsende: [DATUM]
Behaupteter Sachgrund: [Nr. X — Bezeichnung]

Prüfung:
  Sachgrund bei Vertragsschluss vorhanden? [Ja/Nein/fraglich]
  Sachgrund im Vertrag benannt? [Ja/Nein]
  Sachgrund trägt Befristungsdauer? [Ja/Nein/fraglich]
  Indizien für Dauerbeschäftigungsbedarf? [Ja/Nein]
  Kettenbefristung problematisch? [Ja/Nein]

Ergebnis: [Sachgrund wirksam / Sachgrund unwirksam — § 16 TzBfG: unbefristet]
Nächster Schritt: [Klage nach § 17 TzBfG / weitere Ermittlung]

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.