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| entfristung-sachgrund-pruefen-14-abs-1 | Sachgrundprüfung Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: acht Sachgründe; voruebergehender Bedarf; Vertretung; Erprobung; Eigenart der Leistung; haushaltsmittelbedingte Gründe; gerichtlicher Vergleich; BAG-Rechtsprechung zu Darlegungs- und Beweislast. |
Sachgrundprüfung — § 14 Abs. 1 TzBfG
Triage zu Beginn — kläre vor der Sachgrundprüfung
- Welchen Sachgrund behauptet der Arbeitgeber konkret?
- Lag dieser Sachgrund bei Vertragsschluss tatsächlich vor?
- Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
- Wurde der Sachgrund im Vertrag benannt? (erforderlich nach BAG)
- Gibt es Anzeichen, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist (z.B. Stelle nach Ende weiterbesetzt)?
Zentrale Normen
- § 14 Abs. 1 TzBfG — Sachgrundbefristung (8 Sachgründe Nr. 1–8)
- § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB — Schriftformerfordernis
- § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge: Vertrag gilt als unbefristet
- § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist (absolute Ausschlussfrist)
- § 138 ZPO — Wahrheitspflicht und substantiiertes Bestreiten
Aktuelle Rechtsprechung
- BAG, Urt. v. 14.04.2010 – 7 AZR 121/09, NZA 2010, 1152 — Beim Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) muss der Arbeitgeber im Prozess konkret darlegen, welcher konkrete Arbeitnehmer vertreten wird und warum dessen Rückkehr erwartet werden konnte; pauschale Behauptungen einer „Urlaubsvertretung" reichen nicht.
- BAG, Urt. v. 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, NZA 2013, 161 — Dauerhafter Beschäftigungsbedarf auf einer Stelle widerlegt den Sachgrund „vorübergehender Bedarf" (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG); der Arbeitgeber muss darlegen, dass bei Vertragsschluss eine konkrete Prognose eines nur vorübergehenden Bedarfs bestand.
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 136/09, NZA 2010, 1248 — Der Sachgrund Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG) trägt nur eine einmalige Erstbefristung von in der Regel maximal 6 Monaten; bei mehrjähriger vorheriger Tätigkeit entfällt der Erprobungszweck.
- BAG, Urt. v. 04.12.2013 – 7 AZR 468/12, NZA 2014, 564 — Kettenbefristungen können auch bei Vorliegen von Sachgründen missbräuchlich sein; das Gericht prüft bei einer Vielzahl aufeinanderfolgender Befristungen eine institutionelle Rechtsmissbräuchlichkeit.
Kommentarliteratur
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 14 TzBfG Rn. 30–75 (Sachgründe im Einzelnen)
- Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 38 Rn. 25 ff. (Sachgrundbefristung Praxis)
- HWK/Schmalenberg, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 1 ff.
Die acht Sachgründe § 14 Abs. 1 TzBfG
Nr. 1 — Vorübergehender Betriebsbedarf
Voraussetzung: Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend (z.B. Saisonarbeit, zeitlich begrenztes Projekt).
Prüfung: Kann der Arbeitgeber eine konkrete Prognose bei Vertragsschluss dartun, dass der Bedarf tatsächlich nur zeitlich begrenzt war? Wird nach Vertragsende dieselbe Stelle wieder besetzt, fehlt es an der Vorübergehenheit (BAG 7 AZR 443/09).
Entscheidungsbaum:
Stelle nach Vertragsende wieder besetzt?
├── Ja → Dauerbeschäftigungsbedarf → Sachgrund Nr. 1 entfällt
└── Nein → Prognose konkret dartun → ggf. Sachgrund gegeben
Nr. 2 — Anschluss an Ausbildung oder Studium
Voraussetzung: Die Befristung schließt sich unmittelbar an eine Ausbildung oder ein Studium des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber an.
Nr. 3 — Vertretung eines Arbeitnehmers
Voraussetzung: Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung).
Prüfung (BAG 7 AZR 121/09): Konkret darlegen: Welcher Arbeitnehmer? Welche Verhinderung? Welche Rückkehrerwartung?
Indirekter Vertretungsbedarf: BAG erkennt auch indirekte Vertretung an (Mitarbeiter A vertritt B, C übernimmt Aufgaben von A), wenn kausal nachweisbar.
Nr. 4 — Eigenart der Arbeitsleistung
Voraussetzung: Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z.B. Rundfunkproduktionen, künstlerische Tätigkeiten). Selten anerkannt.
Nr. 5 — Erprobung
Voraussetzung: Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers.
Wichtig (BAG 7 AZR 136/09): Nur als Erstbefristung am Beginn des Arbeitsverhältnisses; in der Regel max. 6 Monate; bei langjähriger Vorbeschäftigung entfällt der Erprobungszweck.
Nr. 6 — In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
Voraussetzung: Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. befristete Arbeitserlaubnis, eigener Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Vertrag, Berufsausbildung neben der Tätigkeit).
Nr. 7 — Vergütung aus Haushaltsmitteln
Voraussetzung: Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
Anwendungsbereich: Vor allem öffentlicher Dienst. Wird streng geprüft (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012 – 1 BvR 1453/11).
Nr. 8 — Gerichtlicher Vergleich
Voraussetzung: Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
Prüfungsstruktur (für jeden Sachgrund)
Schritt 1: Ist der Sachgrund dem Katalog § 14 Abs. 1 TzBfG zuordenbar?
Schritt 2: Lag der Sachgrund bei Vertragsschluss vor? (Zeitpunkt!)
Schritt 3: War der Sachgrund bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber erkennbar?
Schritt 4: Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
Schritt 5: Liegt Rechtsmissbrauch vor? (Kettenbefristung, reine Umgehung)
Beweislast
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachgrunds. Der Arbeitnehmer muss nur die Befristung und das Ende des Vertrags behaupten.
Output-Template — Sachgrundprüfung
Adressat: Anwalt/Anwältin — Tonfall: gutachterlich
SACHGRUNDPRÜFUNG § 14 ABS. 1 TzBfG
Mandant: [NAME]
Vereinbartes Vertragsende: [DATUM]
Behaupteter Sachgrund: [Nr. X — Bezeichnung]
Prüfung:
Sachgrund bei Vertragsschluss vorhanden? [Ja/Nein/fraglich]
Sachgrund im Vertrag benannt? [Ja/Nein]
Sachgrund trägt Befristungsdauer? [Ja/Nein/fraglich]
Indizien für Dauerbeschäftigungsbedarf? [Ja/Nein]
Kettenbefristung problematisch? [Ja/Nein]
Ergebnis: [Sachgrund wirksam / Sachgrund unwirksam — § 16 TzBfG: unbefristet]
Nächster Schritt: [Klage nach § 17 TzBfG / weitere Ermittlung]
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.