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2026-05-27 22:14:48 +02:00

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kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen Prüft Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs. 1 KSchG; Schwellenwert zehn Arbeitnehmer nach § 23 KSchG; Berechnung von Teilzeitkraeften und Auszubildenden; allgemeiner Kündigungsschutz bei Nichtanwendbarkeit.

KSchG-Anwendbarkeit prüfen

Triage zu Beginn — kläre sofort

  1. Wann begann das Arbeitsverhältnis? (6-Monats-Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG)
  2. Wie viele Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb? (Schwellenwert > 10 nach § 23 Abs. 1 KSchG)
  3. Gibt es mehrere Betriebe im Unternehmen? (Betriebs- nicht Unternehmensbezug!)
  4. Bestehen Sonderkündigungsschutzmechanismen unabhängig vom KSchG? (MuSchG, BEEG, SGB IX, § 15 KSchG)
  5. Wann wurde die Kündigung zugestellt? (§ 4 KSchG-Frist läuft auch ohne KSchG-Anwendbarkeit für Sonderschutz)

Zentrale Normen

  • § 1 Abs. 1 KSchG — Wartezeit 6 Monate ununterbrochen
  • § 23 Abs. 1 KSchG — Schwellenwert: regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
  • § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG — Auszubildende zählen nicht
  • § 5 Abs. 3 BetrVG — leitende Angestellte: eigene Regelungen, kein BetrVG
  • §§ 138, 242 BGB — allgemeiner Kündigungsschutz (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit)
  • §§ 17, 18 MuSchG; § 18 BEEG; § 168 SGB IX — Sonderkündigungsschutz unabhängig von KSchG

Aktuelle Rechtsprechung

  • BAG, Urt. v. 21.02.2001 2 AZR 15/00, NZA 2001, 833 — Im Kleinbetrieb (KSchG nicht anwendbar) gilt ein durch Art. 12 GG vermittelter Grundkündigungsschutz; eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie ein „verkapptes Diskriminierungsmittel" ist oder auf sachfremden Motiven beruht.
  • BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475 — Der Ausschluss des KSchG für Kleinbetriebe ist verfassungsrechtlich zulässig; der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) werden durch die Eigenheiten des Kleinbetriebs gerechtfertigt.
  • BAG, Urt. v. 18.10.2012 6 AZR 86/11, NZA 2013, 98 — Bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 KSchG kommt es auf die „regelmäßige" Beschäftigtenzahl an; saisonale Schwankungen und vorübergehende Personalveränderungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
  • BAG, Urt. v. 26.06.2008 2 AZR 264/07, NZA 2009, 36 — Für die 6-Monats-Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG werden frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, wenn zwischen den Beschäftigungen kein wesentlicher Unterbrechungszeitraum bestand und derselbe Tätigkeitsbereich vorliegt.

Kommentarliteratur

  • ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, § 23 KSchG Rn. 1 ff. (Schwellenwert, Berechnungsmethode)
  • ErfK/Preis, § 1 KSchG Rn. 1 ff. (Wartezeit und Geltungsbereich)
  • Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 1 ff. (Anwendungsbereich KSchG)
  • HWK/Quecke, 11. Aufl. 2024, § 23 KSchG Rn. 1 ff.

Schritt-für-Schritt-Prüfung

Schritt 1: Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG

Das KSchG gilt nur bei Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.

  • Beginn: erster Arbeitstag
  • Ende: Datum des Zugangs der Kündigung
  • Vorbeschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden

Entscheidungsbaum:

Arbeitsverhältnis ab: [DATUM]
Kündigung zugegangen: [DATUM]
Dauer: [MONATE]
  ≤ 6 Monate → KSchG nicht anwendbar
  > 6 Monate → weiter zu Schritt 2

Schritt 2: Betriebsgröße § 23 Abs. 1 KSchG

KSchG gilt nur wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt.

Berechnung:

  • Vollzeitkräfte (> 30 Std./Woche): zählen als 1.0
  • Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche: zählen als 0.75
  • Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche: zählen als 0.5
  • Auszubildende: zählen nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG)
  • Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG): zählen nicht für BetrVG, aber für KSchG ja

Beispielrechnung:

8 Vollzeitkräfte = 8.0
3 Halbtagskräfte (≤ 20 Std.) = 1.5
Gesamt = 9.5 → KSchG gilt NICHT (Grenze > 10 nicht überschritten)

Maßgeblicher Zeitpunkt: Regelmäßige Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt, nicht Stichtag.

Schritt 3: Betrieb oder Unternehmen?

KSchG-Geltungsbereich ist der Betrieb (nicht das Gesamtunternehmen). Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Jeder Betrieb wird separat bewertet.

Schritt 4: Sonderkündigungsschutz prüfen (immer!)

Unabhängig von KSchG-Anwendbarkeit bestehen Sonderkündigungsschutz-Mechanismen:

Schutztatbestand Norm Auch im Kleinbetrieb?
Schwangerschaft / Mutterschutz § 17 MuSchG JA
Elternzeit § 18 BEEG JA
Schwerbehinderung § 168 SGB IX JA
Betriebsratsmitglied § 15 KSchG JA
HinSchG-Meldung § 33 HinSchG JA

Schritt 5: Allgemeiner Kündigungsschutz § 242 BGB

Bei Nichtanwendbarkeit des KSchG: Kündigung muss trotzdem Grundsätze von Treu und Glauben wahren. Angriffspunkte:

  • Diskriminierung (§§ 1-7 AGG)
  • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
  • Verstoss gegen Art. 12 GG (grundkündigungsschutz im Kleinbetrieb)

Ergebnistabelle

Kriterium Ergebnis KSchG anwendbar?
Wartezeit < 6 Monate Nicht erfüllt Nein
Betrieb ≤ 10 AN (gewichtet) Nicht erfüllt Nein
Beides erfüllt Erfüllt Ja

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

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