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2026-05-27 22:14:48 +02:00

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kueschk-berufung-und-revision-lag-bag Berufung beim Landesarbeitsgericht und Revision beim BAG: Fristen je einen Monat und zwei Monate; Zulassungsgründe Revision; Kosten ab zweiter Instanz; Divergenzrevision; typische Revisionszulassungsgründe.

Berufung und Revision: LAG und BAG

Triage zu Beginn — kläre vor Rechtsmittelentscheidung

  1. Wann wurde das Urteil zugestellt? (Berufungsfrist: 1 Monat ab Zustellung)
  2. Was ist der Berufungsbeschwerdewert? (> 600 EUR oder Kündigung? → Berufung statthaft)
  3. Ist ein Anwalt bereits mandatiert? (Anwaltszwang ab LAG zwingend, § 11 Abs. 4 ArbGG)
  4. Welche Fehler hat das Erstgericht gemacht? → Schwerpunkt der Berufungsbegründung festlegen
  5. Lohnt sich die Berufung wirtschaftlich? (Kostenrisiko ab zweiter Instanz!)

Zentrale Normen

  • § 64 ArbGG — Berufung beim LAG; Statthaftigkeit und Beschwerdewert
  • § 66 ArbGG — Berufungs- und Begründungsfristen (je 1 Monat/2 Monate)
  • § 11 Abs. 4 ArbGG — Anwaltszwang ab zweiter Instanz (LAG)
  • § 72 ArbGG — Revisionszulassung und Zulassungsgründe
  • § 72a ArbGG — Nichtzulassungsbeschwerde
  • § 74 ArbGG — Revisionsfristen (1 Monat/2 Monate)
  • § 12a ArbGG — Keine Kostenerstattung erste Instanz; ab LAG gilt ZPO-Kostenrecht

Aktuelle Rechtsprechung

  • BAG, Beschl. v. 27.05.2021 2 AZN 1158/20, NZA 2022, 200 — Grundsatzrevision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; eine bereits geklärte oder rein einzelfallbezogene Frage begründet keine Grundsatzrevision.
  • BAG, Beschl. v. 18.03.2014 9 AZN 200/14, NZA 2014, 670 — Zur Divergenzrevision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: Das LAG-Urteil muss von einem tragenden Rechtssatz des BAG, BVerfG oder EuGH in entscheidungserheblicher Weise abweichen; bloße Subsumtionsfehler begründen keine Divergenz.
  • BAG, Urt. v. 15.02.2011 9 AZR 584/09, NZA 2011, 739 — Zur Berufungsbegründung nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO: Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und die Angriffe gegen die Begründung des Urteils des Arbeitsgerichts erkennen lassen; formelhafte Wiederholungen genügen nicht.
  • BAG, Urt. v. 28.08.2013 10 AZR 248/13, NZA 2013, 1392 — Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG entsprechenden Form darlegt; unzulässige Beschwerde wird ohne Sachprüfung verworfen.

Kommentarliteratur

  • ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 64 ArbGG Rn. 130 (Berufung; Statthaftigkeit; Fristen; Begründungsanforderungen)
  • Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2023, § 72 Rn. 140 (Revisionszulassung; Grundsatz- und Divergenzrevision; Verfahrensrügen)
  • Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 154 Rn. 130 (Rechtsmittel im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Kostenrisiken)

Zweite Instanz — Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG)

Voraussetzungen der Berufung

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt werden (§ 64 ArbGG).

Zulässigkeit der Berufung:

  • Statthaft, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) oder
  • Das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 lit. a ArbGG) oder
  • Streit über Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG (Berufung immer statthaft, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG)

Fristen (Berufung) — AUSSCHLUSSFRISTEN

Frist Dauer Beginn
Berufungsfrist 1 Monat Zustellung des Urteils
Berufungsbegründungsfrist 2 Monate Zustellung des Urteils

Wichtig: Beide Fristen sind Ausschlussfristen — keine Verlängerung nach Ablauf, keine Wiedereinsetzung (außer bei unverschuldetem Hindernis nach § 233 ZPO).

Anwaltszwang ab Berufung

Ab der zweiten Instanz (LAG) besteht Anwaltszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Ohne Anwalt ist die Berufung unzulässig.

Berufungsbegründung — Anforderungen

Die Berufungsbegründung (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO) muss:

  • Auf den konkreten Fall zugeschnitten sein
  • Die Angriffe gegen die erstinstanzliche Begründung konkret benennen
  • Entweder die unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm oder konkrete unrichtige Tatsachenfeststellungen rügen

Kosten ab zweiter Instanz

Ab dem LAG gilt das normale ZPO-Kostenrecht — die unterlegene Partei trägt die Kosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten. Das Kostenrisiko steigt erheblich.

Faustregel Kostenrisiko bei Streitwert 9000 EUR (3 Bruttomonatsgehälter):

  • Anwaltskosten je Seite (RVG): ca. 1.2001.500 EUR
  • Bei Unterliegen: eigene + gegnerische Kosten = ca. 2.5003.000 EUR

Dritte Instanz — Revision beim BAG

Zulassung der Revision

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nur statthaft, wenn sie das LAG ausdrücklich zugelassen hat (§ 72 ArbGG) oder die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist.

Zulassungsgründe (§ 72 Abs. 2 ArbGG):

Grund Anforderung
Grundsatzrevision Rechtssache hat grundsätzliche, klärungsbedürftige Bedeutung
Divergenzrevision LAG-Urteil weicht von tragenden Rechtssätzen des BAG/BVerfG/EuGH ab
Verfahrensrüge LAG hat entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen

Fristen (Revision)

Frist Dauer Beginn
Revisionsfrist 1 Monat Zustellung des LAG-Urteils
Revisionsbegründungsfrist 2 Monate Zustellung des LAG-Urteils

Nichtzulassungsbeschwerde

Lässt das LAG die Revision nicht zu, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (§ 72a ArbGG) — Frist: 1 Monat ab Zustellung des Urteils. Die Beschwerde muss die Zulassungsgründe substantiiert darlegen.

Entscheidungsbaum: Welches Rechtsmittel?

Erstinstanzliches Urteil des ArbG erhalten?
└─ Ja → Berufung prüfen:
         ├─ Beschwerdewert > 600 EUR? → Ja: Berufung statthaft
         ├─ Kündigung streitig (§ 4 KSchG)? → Ja: immer statthaft
         └─ Arbeitsgericht hat Berufung zugelassen? → Ja: statthaft

         Frist läuft: 1 Monat Einlegung, 2 Monate Begründung
         Anwalt mandatieren (Anwaltszwang § 11 Abs. 4 ArbGG)!

LAG-Urteil erhalten?
└─ Revision prüfen:
         ├─ LAG hat Revision zugelassen? → § 72 ArbGG
         └─ Nein: Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) prüfen
            → Grundsatz, Divergenz oder Verfahrensrüge?
            → Frist: 1 Monat ab Zustellung

Praktische Hinweise

In Kündigungsschutzfällen endet der Streit meist in erster oder zweiter Instanz durch Vergleich. Eine Revision bis zum BAG ist kostenintensiv und langwierig und lohnt sich nur bei grundsätzlichen Rechtsfragen.

Wirtschaftlichkeitsprüfung vor Berufung:

  1. Wie stark sind die Fehler des Erstgerichts?
  2. Wie hoch ist das Kostenrisiko (Streitwert × RVG-Sätze für beide Seiten)?
  3. Gibt es eine bessere Vergleichsmöglichkeit als eine Berufungsklärung?
  4. Wie lange dauert ein LAG-Verfahren in diesem Bezirk? (je nach LAG 618 Monate)

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.