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| kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfe | Streitwert nach § 42 GKG drei Bruttomonatsgehaelter; § 12a ArbGG keine Kostenerstattung erste Instanz; Ausnahme Berufung; Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO für einkommensschwache Parteien; praktische Hinweise zu Gerichtskosten. |
Streitwert, Kostenfolge und Prozesskostenhilfe
Zweck
Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, muss die Kostenrisiken kennen. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: In der ersten Instanz gibt es keine Kostenerstattung — jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten.
Streitwert § 42 GKG
Der Streitwert in Kündigungsschutzverfahren wird nach § 42 Abs. 2 GKG berechnet:
Drei Bruttomonatsgehälter bei einer ordentlichen Kündigung.
Beispiel: Monatsgehalt 3000 EUR brutto → Streitwert = 9000 EUR.
Der Streitwert beeinflusst die Gerichtsgebühren und die anwaltlichen Gebühren (RVG).
Keine Kostenerstattung erste Instanz — § 12a ArbGG
Wichtigste Regel im Arbeitsgerichtsprozess:
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG: In Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten.
Das bedeutet:
- Arbeitnehmer verliert Klage → Er zahlt eigenen Anwalt, aber nicht den Anwalt des Arbeitgebers.
- Arbeitnehmer gewinnt Klage → Er bekommt seinen Anwalt nicht erstattet.
- Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz.
Gerichtskosten: Diese fallen nach dem GKG an und werden nach dem Unterliegensanteil verteilt. Bei vollem Obsiegen zahlt der Arbeitgeber die Gerichtskosten.
Ab Berufung (LAG): Ab dem zweiten Rechtszug gilt das normale Kostenrecht der ZPO — die unterlegene Partei erstattet der obsiegenden die Anwaltskosten. Dies erhöht das Kostenrisiko erheblich.
Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO
Wer die Kosten des Prozesses nicht selbst tragen kann, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
Voraussetzungen:
- Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen reichen nach den Tabellen nicht aus (§ 115 ZPO).
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg: Die Klage darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.
- Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein.
Antrag: PKH-Antrag mit vollständiger Einkommenserklärung und Belegen beim Arbeitsgericht stellen — am besten zusammen mit der Klageschrift oder kurz danach.
Rechtsfolge: Das Gericht übernimmt die Gerichtskosten und ordnet ggf. einen Rechtsanwalt bei, dessen Gebühren die Staatskasse trägt.
Hinweis: PKH ist ein Darlehen — nach Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Rückzahlung verlangen.
Triage zu Beginn — kläre vor Kostenberatung
- In welchem Rechtszug befindet sich das Verfahren (erste Instanz ArbG / Berufung LAG / Revision BAG)?
- Könnte der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe (PKH) beanspruchen (Einkommen, Vermögen prüfen)?
- Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied (dann ggf. kostenloser Rechtsschutz)?
- Wie hoch ist das monatliche Bruttogehalt (für Streitwertberechnung)?
Kosten-Übersicht nach Rechtszug:
| Merkmal | Erste Instanz (ArbG) | Berufung (LAG) | Revision (BAG) |
|---|---|---|---|
| Anwaltszwang | Nein | Ja | Ja |
| Kostenerstattung | Nein (§ 12a ArbGG) | Ja (ZPO) | Ja (ZPO) |
| Gerichtskosten | GKG (AG-Anteil bei Sieg) | GKG | GKG |
| Risiko bei Verlust | Eigene Anwaltskosten | Eigene + fremde Anwaltskosten | Hoch |
Aktuelle Rechtsprechung
- BAG, Urt. v. 05.06.2003 – 2 AZR 690/02, NZA 2003, 914 — § 12a ArbGG schließt die Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung in der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens vollständig aus; auch bei vollem Obsiegen erhält der Arbeitnehmer seinen Anwalt nicht erstattet.
- BAG, Beschl. v. 17.12.2009 – 3 AZB 71/09, NZA 2010, 289 — Der Streitwert nach § 42 Abs. 2 GKG bemisst sich nach dem Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt der Kündigung; Sonderzahlungen und Boni werden nicht eingerechnet, soweit kein Rechtsstreit darüber anhängig ist.
- BAG, Beschl. v. 04.06.2014 – 3 AZB 10/14, NZA 2014, 1011 — PKH wird nur bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; ein Anspruch, der offensichtlich unbegründet ist, rechtfertigt keine PKH-Bewilligung.
Kommentarliteratur
- ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 12a ArbGG Rn. 1-10 — (Kostenrecht erste Instanz, keine Erstattung)
- Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12a Rn. 1 ff. — (Ratio legis, Ausnahmen, Berufungsinstanz)
- Zuck/Gercke, PKH im Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2021, § 114 ZPO Rn. 5 ff. — (Bewilligungsvoraussetzungen, Einkommen, Aussichten)
Gewerkschaft als Alternative
Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied, übernimmt die Gewerkschaft in vielen Fällen die anwaltliche Vertretung und Kosten — prüfe dies zuerst.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
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