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kueschk-stricken-anwalt-risiko-und-vergleichsdruck KERNSKILL: Warnung vor der Stricken-Strategie des Arbeitgeberanwalts; Risiko dass Arbeitgeber spaet nachgibt wenn Arbeitnehmer neuen Job hat und Rückkehrpflicht droht; Aufloeungsantrag § 9 KSchG; § 12 KSchG einseitige Lösung nach neuem Arbeitsverhältnis.

KERNWARNUNG: Stricken-Anwalt-Risiko und Vergleichsdruck

Triage zu Beginn — kläre vor Ausgabe der Stricken-Warnung

  1. Läuft das Kündigungsschutzverfahren bereits länger als drei Monate?
  2. Hat der Arbeitnehmer inzwischen einen neuen Job angenommen oder konkrete Angebote?
  3. Hat der Arbeitgeber bisher keine Bereitschaft zum Vergleich gezeigt (Signale für Hinhalte-Strategie)?
  4. Könnte ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG die bessere Strategie sein als Weiterstreiten?

Entscheidungsbaum Stricken-Strategie vs. Gegenmaßnahmen:

Neuer Job angenommen? → § 12 KSchG-Erklärung vorbereiten (Wochenfrist nach Rechtskraft)
Rückkehr unzumutbar, Prozess laufend? → Auflösungsantrag § 9 KSchG stellen
Vergleich vertretbar? → Im nächsten Termin Einigung anstreben
Kein neuer Job, keine Unzumutbarkeit? → Prozess führen, § 102 Abs. 5 BetrVG prüfen

Aktuelle Rechtsprechung

  • BAG, Urt. v. 24.11.2011 2 AZR 429/10, NZA 2012, 610 — Der Arbeitnehmer kann jederzeit bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 12 KSchG erklären, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen; das Gestaltungsrecht ist einseitig und bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
  • BAG, Urt. v. 08.10.2009 2 AZR 682/08, NZA 2010, 627 — Auflösungsantrag nach § 9 KSchG setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschaeftigung unzumutbar ist; eine bloss abstrakte Befuerchtung genuegt nicht — konkrete Umstände müssen dargelegt werden.
  • BAG, Urt. v. 26.10.2012 2 AZR 314/11, NZA 2013, 429 — Ein Vergleich, der eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG vorsieht, ist endgültig; der Arbeitnehmer kann später nicht mehr Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses verlangen.
  • BAG, Urt. v. 11.07.2013 2 AZR 994/12, NZA 2014, 254 — Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung eine zumutbare Arbeit nicht annimmt; er muss sich Ersparnisse anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB).

Kommentarliteratur

  • ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 9 KSchG Rn. 1-20 — (Auflösungsantrag, Unzumutbarkeit, Abfindung)
  • ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 12 KSchG Rn. 1-8 — (Gestaltungsrecht, Wochenfrist, Rechtsfolge)
  • KR/Spilger, 13. Aufl. 2022, § 12 KSchG Rn. 1 ff. — (Stricken-Strategie Praxishinweise)
  • Schaub/Linck, ArbeitsR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 145 Rn. 10 ff. — (Annahmeverzug, Zwischenverdienst)

Das zentrale Risiko — bitte genau lesen

Das Szenario:

Du hast Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren zieht sich hin — sechs Monate, ein Jahr, manchmal länger. In dieser Zeit findest du einen neuen Job und beginnst dort zu arbeiten. Du denkst: „Gut, der Prozess läuft noch, aber ich habe meinen Lebensunterhalt gesichert."

Dann passiert folgendes: Der Arbeitgeberanwalt gibt auf — er erklärt, dass die Kündigung unwirksam war. Das Arbeitsgericht stellt fest: Das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Die Konsequenz: Du bist rechtlich wieder Arbeitnehmer deines alten Arbeitgebers — und musst dort wieder antreten. Dein neuer Arbeitgeber verliert seinen Mitarbeiter. Du stehst zwischen zwei Arbeitsverhältnissen.

Warum machen Arbeitgeberanwälte das?

Diese Strategie gibt es wirklich und sie hat einen Spitznamen: die Stricken-Strategie (gelegentlich auch: hinhalten und warten). Der Arbeitgeberanwalt kalkuliert, dass der Arbeitnehmer irgendwann woanders zu arbeiten beginnt und dann selbst ein Interesse hat, das alte Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitgeber spart sich die Abfindung.

Ablauf der Stricken-Strategie:

  1. Arbeitgeber kündigt.
  2. Arbeitnehmer klagt.
  3. Arbeitgeber zieht das Verfahren bewusst in die Länge.
  4. Arbeitnehmer nimmt neuen Job an.
  5. Arbeitgeber gibt nach oder wartet auf ein für ihn günstiges Moment.
  6. Arbeitnehmer steht mit zwei Arbeitsverhältnissen da.

Die Lösungen

Lösung 1: § 12 KSchG — Einseitige Erklärung des Arbeitnehmers

Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war und der Arbeitnehmer bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, kann der Arbeitnehmer selbst einseitig erklären, dass er das alte Arbeitsverhältnis nicht fortsetzt.

Bedingungen (§ 12 Satz 1 KSchG):

  • Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis begonnen.
  • Das Gericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt.

Erklärungsfrist (§ 12 Satz 2 KSchG): Eine Woche nach Rechtskraft des Urteils.

Die Erklärung muss dem Arbeitgeber innerhalb dieser Woche zugehen. Nach Ablauf der Frist ist das Recht verwirkt.

Rechtsfolge: Das Arbeitsverhältnis gilt mit dem Ablauf der Kündigungsfrist als aufgelöst. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum bis zum Ende der alten Kündigungsfrist — aber keine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG.

Lösung 2: § 9 KSchG — Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann bereits während des Prozesses einen Auflösungsantrag stellen und dabei eine Abfindung beantragen — wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ihm unzumutbar ist.

Details dazu in Skill kueschk-aufloesungsantrag-arbeitnehmer-9-kschg.

Lösung 3: Vergleich abschließen

Der sicherste Weg: Im Gütetermin oder Kammertermin einen Vergleich mit Beendigungsdatum und Abfindung vereinbaren. Dann ist das Arbeitsverhältnis klar beendet — ohne Risiko der Rückkehrpflicht.

Handlungsempfehlung

Wenn du einen neuen Job annimmst während der Kündigungsschutzklage läuft:

  • Informiere deinen Anwalt sofort.
  • Prüfe, ob ein Vergleich zu vertretbaren Bedingungen möglich ist.
  • Notiere dir die Wochenfrist des § 12 KSchG für den Fall, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
  • Erwäge einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG wenn die Rückkehr unzumutbar ist.

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.