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| aufforderungsschreiben-arbeitgeber | Außergerichtliches Berichtigungsverlangen an den Arbeitgeber. Aufbau mit Mandatsanzeige, konkreter Beanstandung pro Streitstelle (Wortlaut alt, Wortlaut neu, Begründung mit BAG-Rechtsprechung und Geheimcode-Hinweis), Fristsetzung, Klageandrohung und Kostenfolge. Hoeflich-bestimmter Ton, juristisch sauber, ohne Drohgebaerden. Vorlage und Bausteine. |
Aufforderungsschreiben an den Arbeitgeber
Nach dem Mandantenbericht und Zustimmung des Mandanten zur Option B (oder als Pflichtschritt vor Klage) wird der Arbeitgeber schriftlich zur Berichtigung aufgefordert. Dieser Skill liefert Aufbau, Bausteine und Mustertext.
Funktion und Wirkung
Das Aufforderungsschreiben hat drei Funktionen. Es ist die zwingende prozessuale Vorstufe (ohne erfolgloses aussergerichtliches Verlangen ist eine Klage nicht zulaessig). Es ist die letzte Chance fuer eine guetliche Loesung ohne Gericht. Es ist die Beweisgrundlage fuer Verzug und Kostenerstattung im spaeteren Verfahren.
Der Ton ist hoeflich, sachlich und bestimmt. Drohgebaerden sind kontraproduktiv. Die Klageandrohung erfolgt einmal am Ende, klar und ohne Eskalation. Beleidigungen, Empoerungssprache und ironische Spitzen schwaechen die spaetere Prozessposition.
Aufbau in acht Bausteinen
Baustein 1 Mandatsanzeige
Standardformulierung mit Hinweis auf die beigefuegte Vollmacht. Verweis auf die Mandantin oder den Mandanten mit vollem Namen, Geburtsdatum und Beschaeftigungszeitraum.
Baustein 2 Bezugnahme auf das Zeugnis
Datum des Zeugnisses, Datum der Aushaendigung an den Mandanten, Form (qualifiziertes Zeugnis, einfaches Zeugnis, Zwischenzeugnis). Festhalten, dass das Zeugnis in dieser Form nicht den Anspruechen aus Paragraf 109 GewO genuegt.
Baustein 3 Rechtsgrundlage
Kurzer Block: Anspruch aus Paragraf 109 Absatz 1 Satz 3 GewO auf wohlwollende Beurteilung. Anspruch aus Paragraf 109 Absatz 2 GewO auf Wahrheit und Klarheit. Hinweis auf staendige Rechtsprechung des BAG zur Beweislastverteilung.
Baustein 4 Beanstandungen pro Streitstelle
Pro Streitstelle ein Block mit fester Struktur. Zitat des bisherigen Wortlauts in Anfuehrungszeichen. Erlaeuterung, was der Wortlaut in der Zeugnissprache bedeutet (Geheimcode-Hinweis, Drift, Auslassung, Steigerungsadverb). Verweis auf einschlaegige BAG-Entscheidungen oder den Stand der Literatur. Vorschlag fuer die neue Formulierung in Anfuehrungszeichen. Begruendung, warum die neue Formulierung der Wahrheit entspricht und dem Wohlwollensgebot genuegt.
Baustein 5 Schlussformel und Gesamtbild
Pruefung der Schlussformel mit Dankesformel und Bedauern. Bei Arbeitgeberkuendigung oder einvernehmlicher Beendigung wird das Bedauern in der Regel beansprucht. Bei einer Arbeitnehmerkuendigung oder Eigenkuendigung ist zumindest die Dankesformel zu erwarten. Die Begruendung erfolgt mit Verweis auf die Funktion der Schlussformel im Bewerbungsverkehr.
Baustein 6 Fristsetzung
Konkrete kalendermaessige Frist mit Datum (kein „binnen zwei Wochen"). Empfohlen sind zwei bis drei Wochen ab Zugang. Bei Eilbeduerftigkeit (anstehendes Vorstellungsgespraech) kuerzere Frist mit Begruendung. Hinweis auf Verzug bei fruchtlosem Fristablauf.
Baustein 7 Klageandrohung
Knappe, sachliche Ankuendigung: Sollte das Zeugnis nicht fristgerecht in der vorgeschlagenen Form neu erteilt werden, werde Klage zum Arbeitsgericht erhoben. Keine Eskalation, keine Wiederholung.
Baustein 8 Kostenfolge und Schluss
Hinweis auf Erstattung der entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden. Konkrete Bezifferung kann erfolgen oder vorbehalten bleiben. Schlussformel mit Verweis auf Beweisanzeichen (Anlage Vollmacht, Anlage Zeugnis, Anlage Vorzeugnis).
Mustertext
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Beifuegung der auf uns lautenden Vollmacht zeigen wir die anwaltliche Vertretung der Mandantin [Vorname Name], geboren am [Datum], an. Bei Ihnen bestand vom [Datum] bis zum [Datum] ein Arbeitsverhaeltnis.
Unsere Mandantin hat von Ihnen am [Datum] das beigefuegte qualifizierte Zeugnis erhalten. Das Zeugnis entspricht nicht den Anspruechen aus Paragraf 109 GewO. Aus dem Wohlwollensgebot und dem Wahrheitsgebot ergeben sich Berichtigungspflichten zu mehreren Punkten.
Wir beanstanden im Einzelnen:
Punkt 1 Arbeitsweise. Sie haben formuliert: „Sie bemuehte sich, die ihr uebertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen." Diese Formulierung beschreibt nach gefestigter Rechtsprechung des BAG (etwa BAG vom 14. Oktober 2003, Az. 9 AZR 12/03) eine schlechtere als ausreichende Leistung. Sie steht in Widerspruch zu der von Ihnen gleichzeitig formulierten Gesamtzufriedenheit „stets zur vollen Zufriedenheit" in der Schlussformel. Wir bitten um folgende Formulierung: „Sie erledigte die ihr uebertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
Punkt 2 Schlussformel. Die Schlussformel enthaelt keine Dankesformel und kein Bedauern ueber das Ausscheiden. Da das Arbeitsverhaeltnis durch arbeitgeberseitige Kuendigung beendet wurde, entspricht das Fehlen einer Bedauernsformel weder dem Wohlwollensgebot noch der gefestigten Erwartungshaltung im Bewerbungsverkehr. Wir bitten um folgende Schlussformel: „Wir bedauern das Ausscheiden von Frau [Name], danken ihr fuer die geleistete Arbeit und wuenschen ihr fuer ihren weiteren beruflichen und persoenlichen Lebensweg alles Gute."
Punkt 3 Vorgesetztenbeurteilung. Trotz unstreitiger Fuehrungsverantwortung enthaelt das Zeugnis keine Aussage zur Vorgesetztenbeurteilung. Diese Auslassung wird im Bewerbungsverkehr als verdecktes Negativsignal gelesen. Wir bitten um Ergaenzung: „Als Vorgesetzte wurde sie von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets uneingeschraenkt anerkannt."
[Weitere Punkte analog.]
Wir bitten Sie, das berichtigte Zeugnis bis zum [Datum] in einfacher Form und auf Geschaeftspapier ohne Anlassbezug auf das Berichtigungsverlangen zu erteilen. Sollte das Zeugnis nicht fristgerecht in der vorgeschlagenen Form neu erteilt werden, werden wir Klage zum zustaendigen Arbeitsgericht erheben.
Die durch unsere Einschaltung entstandenen Anwaltskosten machen wir bereits jetzt als Verzugsschaden geltend; eine Bezifferung erfolgt mit gesondertem Schreiben.
Mit freundlichen Gruessen
[Kanzlei]
Anlagen: Vollmacht, Zeugnis vom [Datum], Vorzeugnis vom [Datum]
Stilregeln
| Regel | Hinweis |
|---|---|
| Hoeflich, bestimmt, sachlich | Keine Drohgebaerden, kein Empoerungston |
| Konkrete Wortlaute, nicht „bitte verbessern" | Pro Streitstelle alter und neuer Wortlaut in Anfuehrungszeichen |
| Belege fuer Geheimcodes | BAG-Rechtsprechung, Standardliteratur, kein Verweis auf interne Notenmatrix |
| Frist kalendermaessig | Konkretes Datum, keine Zeitspanne ohne Anker |
| Klageandrohung nur am Ende | Einmal, knapp, ohne Wiederholung |
| Schlussformel mit Anlagenverzeichnis | Vollmacht, Zeugnis, Vorzeugnis, Korrespondenz |
Anschluss
Bleibt die Frist fruchtlos, geht es weiter mit klage-strategie-zeugnisberichtigung. Bei vollstaendiger Berichtigung folgt ein Abschlussschreiben an den Mandanten und ggf. Kostennote. Bei Teilberichtigung wird neu entschieden: Akzeptanz des Teilerfolgs oder Klage zum Rest.
Rechtliche Einordnung und Normen
- § 109 GewO — Anspruch auf wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis; Berichtigungsanspruch bei Verstoß
- § 288 BGB — Verzugszinsen; Anwaltskosten als Verzugsschaden ab Fristablauf
- § 242 BGB — Treu und Glauben; Verwirkung bei sehr langem Zuwarten ohne Beanstandung
Aktuelle Rechtsprechung
- BAG, Urt. v. 14.10.2003 — 9 AZR 12/03, NZA 2004, 428 — Aussergerichtliches Berichtigungsverlangen ist zwingende Voraussetzung der Klage; pauschale Aufforderung „bitte verbessern" genügt nicht; konkrete Streitstellen mit Alternativformulierung müssen benannt werden.
- BAG, Urt. v. 21.09.1999 — 9 AZR 893/98, NZA 2000, 374 — Klagbarkeit von Schlussformelfehlern; Arbeitnehmer kann Aufnahme der vollständigen dreiteiligen Schlussformel verlangen, wenn Betriebsübung oder Umstände des Einzelfalls dies ergeben.
- LAG München, Urt. v. 09.09.2021 — 3 Sa 268/21 — Fristsetzung im Berichtigungsverlangen: zwei bis drei Wochen sind angemessen; bei Eilbedürftigkeit (z.B. unmittelbares Vorstellungsgespräch) auch kürzere Frist vertretbar.
Kommentarliteratur
- ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 109 GewO Rn. 30 ff. (Berichtigungsanspruch, Geltendmachung, Verjährung)