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Erweitert den Umlaut-Patch aus PR #46 auf SKILL.md-Bodies, references/ und assets/-Inhalte. 531 Dateien, 5017 Korrekturen. YAML-Frontmatter (name, description) bleibt unveraendert. Eigennamen, Slugs, URLs, Dateinamen, Code-Blocks, Inline-Code geschuetzt. Validator OK. Frontmatter-name == Verzeichnis: alle Skills konsistent.
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name, description
| name | description |
|---|---|
| aussenpruefung-begleitung | Anwaltliche Begleitung einer Aussenpruefung (Betriebspruefung) nach §§ 193 ff. AO. Prueft Pruefungsanordnung (§ 196 AO) Pruefungsumfang (§ 194 AO) Mitwirkungspflichten (§ 200 AO) Datenzugriff (§ 147 AO; § 147a AO) Schlussbesprechung (§ 201 AO) Pruefungsbericht (§ 202 AO). Strategie zur Mitwirkung Anwendung der digitalen Schnittstelle DSFinV-K bei Bargeschaeften GoBD-Konformitaet. Vorbereitung Aenderungsbescheide nach § 173 oder § 175 AO. Zusammenarbeit mit Steuerberater des Mandanten. |
Außenprüfung-Begleitung
Phasen
1. Prüfungsanordnung (§ 196 AO)
- Bekanntgabe der Anordnung mit angemessenem Vorlauf (zwei bis vier Wochen).
- Inhalt der Anordnung prüfen: Prüfungsumfang (Steuerarten Veranlagungsjahre) Prüfer Termin.
- Rechtsbehelf gegen die Anordnung selbst: Einspruch (§ 347 AO). Bei Untätigkeit oder Eilbedürftigkeit AdV oder Klage zum FG.
- Prüfung ob Prüfungsumfang zulässig (z. B. § 193 AO Kreis der Prüfungspflichtigen).
2. Vorbereitung
- Akteneinsicht in die Veranlagungsakten der Prüfungsjahre — Steuerberater des Mandanten einbeziehen.
- Belegvollständigkeit sicherstellen — GoBD-Konformität (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenzugriff).
- Risikoanalyse Prüfungsschwerpunkte einschätzen (Branchengaengig Kassenführung Zeitreihen Privatentnahmen Verrechnungspreise).
- Mandantenbriefing Verhalten in Prüfer-Gesprächen.
3. Prüfungsdurchführung
- Mitwirkungspflicht § 200 AO — Auskunft Vorlage Aufzeichnungen.
- Datenzugriff § 147 Abs. 6 AO — unmittelbar mittelbar oder Datenträgerüberlassung. § 147a AO besondere Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften.
- Grenze Mitwirkungspflicht — kein Selbstbelastungszwang bei möglicher Steuerstraftat / Ordnungswidrigkeit (§ 393 AO).
- Prüfer-Anfragen schriftlich beantworten — Antworten über den Anwalt und Steuerberater abstimmen.
4. Schlussbesprechung (§ 201 AO)
- Vorbereitung Streitpunkte vorab klären.
- Teilnahme Mandant Steuerberater Anwalt.
- Protokoll mit allen Vereinbarungen — bei Einvernehmen über Sachverhalte rechtlich relevant.
- Tatsächliche Verständigung über Sachverhaltsfragen § 88 AO iVm BFH-Rspr. möglich.
5. Prüfungsbericht (§ 202 AO)
- Bericht enthält Prüfungsergebnis und Änderungsbetraege.
- Stellungnahmefrist regelmäßig 14 Tage.
- Bei abweichender Auffassung: Stellungnahme zum Bericht — wird bei Auswertung berücksichtigt.
6. Änderungsbescheide
- Auswertung des Berichts über Änderungsbescheide nach §§ 173 175 AO.
- Bescheide separat anfechtbar — Skill
einspruch-finanzamt. - Bei mehreren Jahren und Steuerarten: zahlreiche Bescheide möglich; Fristen pro Bescheid einzeln prüfen.
Steuerstrafrechtliche Risiken
- Stellt der Prüfer Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung (§ 370 AO) fest: Mitteilung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle.
- Selbstanzeige § 371 AO nur vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung oder vor Erscheinen des Prüfers wirksam (Sperrgründe § 371 Abs. 2 AO).
- Skill
selbstanzeige-371rechtzeitig prüfen.
Datenformate
- DSFinV-K Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme.
- GDPdU / IDEA bei Datenträgerüberlassung.
- GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
Ausgabe
- Prüfungs-Begleitakte mit Chronik aller Prüfer-Anfragen und Antworten.
- Strategie-Memo zur Mitwirkung.
- Stellungnahme zum Prüfungsbericht.
- Folge-Mandate für Änderungsbescheide nach Eingang.