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| selbstanzeige-371 | Selbstanzeige nach § 371 AO als strafbefreiende Berichtigung bei Steuerhinterziehung. Pruefraster Vollstaendigkeit (alle Steuerarten und Veranlagungszeitraeume binnen zehn Jahren) Sperrgruende (§ 371 Abs. 2 AO Pruefungsanordnung Verfahrenseinleitung Entdeckung) wirtschaftliche Voraussetzung (Nachzahlung plus Zinsen plus Zuschlag § 398a AO ab 25000 EUR Hinterziehungsbetrag). Erzeugt Selbstanzeige mit Berichtigungsdaten je Veranlagungsjahr Anlagen Nachzahlungsberechnung. Hoechstrisikobereich — Pflichtpruefung mehrere Anwaelte. |
Selbstanzeige nach § 371 AO
Disclaimer (Schlüsselstelle, mehrfach)
Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit — sondern dokumentiert die Hinterziehung. Risiko: Strafverfahren mit zusätzlich der Selbstanzeige als Beweis. Vor jeder Selbstanzeige zwingend Doppelprüfung durch zweiten qualifizierten Anwalt und enge Abstimmung mit dem Mandanten über Wirtschaftlichkeit und Folgen.
Voraussetzungen
1. Vollständigkeit (§ 371 Abs. 1 AO)
- Alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben in vollem Umfang berichtigen.
- Alle Steuerarten der unverjährten Steuerstraftaten — mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Alle Veranlagungszeiträume innerhalb dieses Zeitraums.
- Eine Teil-Selbstanzeige ist unwirksam (Vollständigkeitsgebot).
2. Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO)
Keine Strafbefreiung wenn vor Selbstanzeige:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung dem Taeter oder seinem Vertreter (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO).
- Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens dem Taeter oder seinem Vertreter mitgeteilt (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO).
- Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO).
- Tatentdeckung durch die Finanzbehörde teilweise oder vollständig (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
- Hinterziehungsbetrag pro Tat über 25000 EUR → Strafbefreiung nur bei Zahlung des Zuschlags § 398a AO.
3. Rechtzeitige Nachzahlung
- Vollständige Nachzahlung der Steuer plus Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr nach § 235 AO) und Aussetzungszinsen sowie ggf. Zuschlag nach § 398a AO innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist.
Aufbau
1. Rubrum
- Steuerpflichtiger mit Anschrift Steuernummer.
- Vertretung (RA mit beA-Adresse).
- Empfangsfinanzamt.
2. Erklärung
"Hiermit erstatte ich namens und im Auftrag des Steuerpflichtigen Selbstanzeige nach § 371 AO und berichtige die unrichtigen / unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume (Jahre) Steuerarten (...) wie folgt: ..."
3. Berichtigungsdaten
Pro Jahr pro Steuerart Aufstellung:
- bisherige Angabe
- richtige Angabe
- Differenz
- daraus folgende Steuer und Solidaritaetszuschlag Kirchensteuer
- Hinterziehungszinsen § 235 AO
- bei Betrag über 25000 EUR: Zuschlag § 398a AO (zehn fünfzehn oder zwanzig Prozent je nach Höhe)
4. Belege
Vollständige Bezugsbelege als Anlagen (Kontoauszüge Depotübersichten Belege ausländischer Banken Verlust- und Gewinnermittlungen falls relevant).
5. Antrag
"Es wird beantragt die nachzuzahlenden Betraege festzusetzen und eine Frist zur Zahlung einzuräumen. Die Nachzahlung wird unverzueglich nach Festsetzung erfolgen."
Wirtschaftliche Vorprüfung
- Hat der Mandant die Mittel für Nachzahlung plus Zinsen plus Zuschlag?
- Sonst: ohne wirtschaftliche Voraussetzung keine Wirksamkeit — Folge strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich.
Verfahren
- Schweigepflichtsentbindung der Berater des Mandanten klären.
- Vollständige Datenerhebung in allen Steuerarten und Jahren — Vermögensaufstellung Depots ausländische Konten.
- Doppelprüfung durch zweiten qualifizierten Anwalt.
- Selbstanzeige einreichen über beA an Finanzamt.
- Nachzahlung leisten innerhalb der gesetzten Frist.
Folgeschritte
- Änderungsbescheide nach Auswertung.
- Bei Sperrgründe: ggf. Strafverteidigung — Schnittstelle zum Steuerstrafverteidiger.
- Folge-Compliance für kuenftige Jahre einrichten.
Versand
Selbstanzeige über beA an Finanzamt — kein FA-Prüfung-Termin und kein FG-Prüfer im Haus. Bei laufender Prüfung Sperrgrund erfüllt.
Hinweis
Dieser Skill ist Werkzeug zur Vorbereitung. Die Entscheidung Selbstanzeige zu erstatten verbleibt beim Mandanten nach vollständiger anwaltlicher Beratung. Steuerstrafrechtliche Bezüge erfordern besondere Expertise — bei Zweifeln Steuerstrafverteidiger hinzuziehen.