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Klotzkette 47ae67489c steuerrecht + wandeldarlehen: WtcG, eRechnung, § 153 AO, Codex-Fix § 57 II GmbHG (#60)
Stresstest fachanwalt-steuerrecht + steuerrecht-kanzlei. Plus Codex-P1
zur Sacheinlage-Norm im Wandeldarlehen-Plugin.

Steuerrecht:
- fachanwalt-steuerrecht: Dublette `selbstanzeige-371-ao` (PR #48-Newcomer)
  entfernt; bestehender `-selbstanzeige` (118 Z, detaillierter) bleibt.
  Drei Anschluss-Verweise entsprechend umbenannt.
- README fachanwalt-steuerrecht: Skill-Tabelle von 4 auf 7 ergaenzt
  (aussenpruefung-strategien, verbindliche-auskunft, selbstanzeige
  ergaenzt).
- fachanwalt-steuerrecht-selbstanzeige: § 398a AO Zuschlagsstaffel
  (10/15/20 %), § 153 AO Berichtigungs-Abgrenzung, § 376 AO 15-Jahres-
  Verjaehrung ergaenzt.
- fachanwalt-steuerrecht-verbindliche-auskunft + steuerrecht-kanzlei/
  verbindliche-auskunft: WtcG-Gebuehren (Bagatellschwelle 10.000 EUR,
  Zeitgebuehr 75 EUR/halbe Stunde, SteuAuskV).
- steuerrecht-kanzlei/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-pruefen: Abschnitt
  4a eRechnung-Pflicht ab 1.1.2025 (WtcG, § 14 UStG, XRechnung/ZUGFeRD,
  Uebergangsfristen bis 31.12.2027, BMF 15.10.2024).

Wandeldarlehen (Codex-P1 #58):
- sacheinlagebericht-werthaltigkeit: § 19 Abs. 4 GmbHG-Zitat war
  falsch (regelt verdeckte Sacheinlagen, nicht HR-Anmeldungs-
  Versicherung). Korrigiert auf § 57 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 GmbHG
  (GF-Versicherung) und § 9a i.V.m. § 57 Abs. 4 GmbHG (Schadensersatz-
  pflicht). § 57a / § 9c GmbHG (Registergerichtspruefung) ergaenzt.

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Co-authored-by: Claude <noreply@anthropic.com>
2026-05-24 06:52:32 -07:00

4.3 KiB

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verbindliche-auskunft Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Vor der Verwirklichung eines Sachverhalts klaert das Finanzamt verbindlich wie es einen geplanten steuerlich relevanten Vorgang beurteilen wird. Pruefkatalog umfasst Antragsteller (Steuerpflichtiger oder vorgesehene Gesellschaft) konkreter geplanter Sachverhalt klare Rechtsfrage Begruendung mit Rechtsauffassung des Antragstellers ausfuehrliche Sachverhaltsdarstellung. Gebuehrenpflichtig nach Streitwert (§ 89 Abs. 5 AO Steuerauskunftsgebuehrenverordnung). Erzeugt formgerechten Antrag.

Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO

Anwendungsfall

Vor der Verwirklichung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts (z. B. geplante Umstrukturierung Verschmelzung Spaltung Einbringung Erbschaftsplanung Schenkung Auslandssachverhalt) Klarheit über die steuerliche Behandlung schaffen. Die verbindliche Auskunft bindet das Finanzamt (Vertrauensschutz) wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem geschilderten deckt.

Voraussetzungen

1. Antragsteller

  • Steuerpflichtiger oder Gesellschaft für die der Sachverhalt verbindliche Wirkung haben soll.
  • Bei Gesellschaftsgründungen Gesellschaftermehrheit möglich.

2. Noch nicht verwirklichter Sachverhalt

  • Zwingend: Der Sachverhalt darf zum Antragszeitpunkt noch nicht verwirklicht sein.
  • Bei teilweise verwirklichtem Sachverhalt: nur für den noch nicht verwirklichten Teil.

3. Erhebliche steuerliche Auswirkungen

  • Der Sachverhalt muss erhebliche steuerliche Bedeutung haben.

4. Klare Rechtsfrage

  • Die zu beantwortende Frage muss präzise formuliert sein — keine pauschale "Was waere wenn"-Frage.

Aufbau des Antrags

1. Rubrum

  • Antragsteller mit Steuernummer und Anschrift.
  • Vertretung (RA / StB mit beA-Adresse).
  • Empfangsfinanzamt.

2. Antragsgegenstand

"Hiermit beantrage ich namens und im Auftrag des Antragstellers verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO über die steuerliche Beurteilung des nachstehend geschilderten noch nicht verwirklichten Sachverhalts."

3. Sachverhaltsdarstellung

  • Vollständig und nachvollziehbar.
  • Akteure mit allen relevanten Eigenschaften.
  • Zeitliche Abfolge.
  • Wirtschaftliche Hintergründe.
  • Bestehende Vertragstexte als Anlagen.

4. Rechtsfrage

Präzise Fragen z. B.:

  1. Ist der geplante Vorgang als Verschmelzung iSd UmwStG § 11 ff. zu behandeln?
  2. Erfolgt eine steuerneutrale Buchwertfortführung?
  3. Werden Verlustvorträge erhalten?

5. Eigene Rechtsauffassung

  • Subsumtion unter die einschlägigen Normen.
  • BFH-Rechtsprechung mit Pinpoint.
  • BMF-Schreiben.
  • Kommentarliteratur mit Bearbeiter Werk Auflage Jahr Rn.

6. Anlagen

  • Vertragstexte
  • Gesellschaftsverträge
  • Bewertungen
  • Konzeptpapiere

Gebühren (§ 89 Abs. 3-7 AO; Steuerauskunftsgebuehrenverordnung — SteuAuskV)

  • Gebuehr richtet sich nach dem Gegenstandswert (Steuerauswirkung), berechnet wie Gerichtsgebuehren analog § 34 GKG.
  • Gebuehrenfreiheit unterhalb der Bagatell-Schwelle: Wenn der Gegenstandswert weniger als 10 000 EUR steuerliche Auswirkung hat, wird keine Gebuehr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO; eingefuegt durch Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024).
  • Mindestgebuehr seit WtcG angehoben (Stand-Pruefung in SteuAuskV).
  • Hoechstgebuehr typisch um 110 000 EUR.
  • Zeitgebuehr alternativ bei nicht bestimmbarem Gegenstandswert: 75 EUR pro angefangene halbe Stunde, mind. 150 EUR.
  • Vorauszahlungspflicht: Gebuehr ist Voraussetzung der Erteilung des Bescheids.
  • Festgesetzt mit gesondertem Verwaltungsakt; Rechtsbehelfe (§§ 347 ff. AO) zulaessig.

Bindungswirkung

  • Bindet das FA wenn der später verwirklichte Sachverhalt mit dem Antrag übereinstimmt.
  • Keine Bindung bei abweichender Verwirklichung oder bei später geänderter Rechtslage zugunsten des Antragstellers (§ 2 Nr. 4 StAuskV).
  • Bindet die Finanzgerichte nicht — der Steuerpflichtige kann ggf. später eine bessere Auffassung gerichtlich durchsetzen.

Verfahren

  • Antrag schriftlich oder über beA / ELSTER.
  • Antwort kommt als verbindliche Auskunft (Bescheid).
  • Bei Ablehnung oder negativer Auskunft: Einspruch und Klage möglich (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO iVm AO-Rechtsbehelfsverfahren).

Ausgabe

  • verbindliche-auskunft-antrag-<datum>.docx
  • Anlagenkonvolut
  • Eintrag im Postausgang

Versand

Über beA an Finanzamt — vor Versand versand-vor-check.