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agg-pruefung-bewerber-und-beschaeftigte AGG-Prüfung bei Bewerbung und Beschäftigung: Diskriminierungsmerkmale § 1 AGG, Benachteiligungsverbot § 7 AGG, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche § 15 AGG, Beweislastumkehr § 22 AGG, Geltendmachungsfrist § 15 Abs. 4 AGG (zwei Monate). Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Beschäftigungsbedingungen, Beförderung, Entlohnung, Kündigung.

AGG-Prüfung bei Bewerbern und Beschäftigten

Zweck

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber und Beschäftigte vor Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Identität (§ 1 AGG). Dieser Skill greift, wenn

  • ein Bewerber eine Absage erhalten hat und eine AGG-widrige Selektion vermutet,
  • ein Beschäftigter bei Vergütung, Beförderung oder Arbeitsbedingungen benachteiligt wird,
  • ein Arbeitgeber ein Stelleninserat, ein Auswahlverfahren oder eine Personalmaßnahme AGG-konform gestalten will,
  • eine Entschädigungsforderung nach § 15 AGG droht oder gestellt worden ist,
  • die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu überwachen ist.

Eingaben

  • Sachverhaltschilderung: Art der Benachteiligung (Absage, Nichtbeförderung, Gehaltsungleichbehandlung, Kündigung, Belästigung usw.)
  • Diskriminierungsmerkmal: Welches Merkmal des § 1 AGG wird behauptet?
  • Beweismittel: Ausschreibungstext, Korrespondenz, Interviewnotizen, Vergleichspersonen
  • Zeitpunkt: Wann wurde die benachteiligende Maßnahme mitgeteilt bzw. bekannt? (Fristberechnung § 15 Abs. 4 AGG)
  • Perspektive: Arbeitnehmer-/Bewerberseite (Anspruchsdurchsetzung) oder Arbeitgeberseite (Verteidigung, präventive Prüfung)
  • Betriebsgröße und Betriebsrat vorhanden?
  • ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md → Einstellungs- und HR-Richtlinien

Rechtlicher Rahmen

Primärnormen

  • § 1 AGG Diskriminierungsmerkmale: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität
  • § 2 AGG Sachlicher Anwendungsbereich: Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Zugang zu Beschäftigung, Sozialschutz, Bildung, soziale Vergünstigungen
  • § 3 AGG Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung; Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG), sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG)
  • § 7 AGG Benachteiligungsverbot gegenüber Beschäftigten i.S.d. § 6 AGG (auch Bewerber und Leiharbeitnehmer)
  • § 11 AGG Diskriminierungsfreie Ausschreibung: keine Merkmale nach § 1 AGG, keine mittelbar ausschließenden Formulierungen
  • § 12 AGG Arbeitgeberpflichten: Maßnahmen zur Prävention, Schulung, Aushang; Beschwerderecht § 13 AGG
  • § 15 Abs. 1 AGG Schadensersatz (Vermögensschaden): bei Verschulden des Arbeitgebers
  • § 15 Abs. 2 AGG Entschädigung (immaterieller Schaden): ohne Verschuldenserfordernis, max. drei Monatsgehälter bei Nichteinstellung
  • § 15 Abs. 4 AGG Geltendmachungsfrist: zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung; Verfall bei Fristversäumung
  • § 15 Abs. 6 AGG Kein Anspruch auf Begründung; aber Auskunftspflicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) diskutiert
  • § 22 AGG Beweislastverteilung: Beweislastumkehr, wenn Bewerber Indizien glaubhaft macht; dann Arbeitgeber muss beweisen, kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen
  • § 24 AGG Anwendung auf öffentlichen Dienst

Europarechtlicher Rahmen

  • RL 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie)
  • RL 2000/78/EG (Rahmenrichtlinie Beschäftigung)
  • RL 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie Arbeit und Beschäftigung Geschlecht)
  • Art. 19 AEUV (Antidiskriminierungskompetenz der EU)

Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Ablauf

1. Anwendungsbereich klären (§§ 2, 6 AGG)

Frage Inhalt
Persönlicher Anwendungsbereich Beschäftigter i.S.d. § 6 AGG? (Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber)
Sachlicher Anwendungsbereich Maßnahme betrifft Zugang, Bedingungen, Aufstieg, Entgelt oder Kündigung (§ 2 Abs. 1 AGG)?
Merkmal Liegt ein Merkmal des § 1 AGG vor? (Beweislastindiz, nicht Beweis)

Falls kein AGG-Merkmal berührt: Prüfung beenden und Sachgebiet aufzeigen (z.B. allgemeines Arbeitsvertragsrecht, KSchG).

2. Benachteiligung subsumieren (§ 3 AGG)

Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG): Weniger günstige Behandlung wegen eines Merkmals des § 1 AGG als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG): Scheinbar neutrale Vorschrift, Kriterium oder Verfahren, das Personen mit einem Merkmal des § 1 AGG in besonderer Weise benachteiligen kann, es sei denn, es liegt eine sachliche Rechtfertigung vor.

Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG): Unerwünschte Verhaltensweise, die Würde verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder belästigendes Umfeld schafft.

Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 Abs. 5 AGG): Gilt selbst als Benachteiligung.

3. Rechtfertigung prüfen (§§ 5, 810 AGG)

  • § 8 AGG Berufliche Anforderung: Merkmal ist wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung; Ziel ist legitim; Anforderung ist verhältnismäßig.
  • § 9 AGG Religionsgemeinschaften / Weltanschauungsgemeinschaften: besonderes Ethos.
  • § 10 AGG Altersdiskriminierung: sachliche Gründe (z.B. Berufszugang, Berufsausbildung, Schutzziele, angemessene Beschäftigungspolitik, Vergütungs- und Rentensysteme).
  • Positive Maßnahmen (§ 5 AGG): Bevorzugungsmaßnahmen zur Förderung von Benachteiligten zulässig, wenn bestehende Nachteile beseitigt werden sollen.

4. Beweislast analysieren (§ 22 AGG)

Das Gericht der Arbeit wendet eine zweistufige Beweislastverteilung an:

Stufe 1 Indizien (Bewerber/Beschäftigter): Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen eines AGG-Merkmals vermuten lassen:

  • AGG-widrige Ausschreibung (§ 11 AGG Verstoß)
  • Statistisch signifikante Unterrepräsentation
  • Zeitliche Nähe zwischen Bekanntwerden des Merkmals und der benachteili­genden Maßnahme
  • Abweichung vom üblichen Entscheidungsablauf
  • Diskriminierende Äußerungen von Entscheidungsträgern

Stufe 2 Gegenbeweis (Arbeitgeber): Arbeitgeber muss beweisen (Vollbeweis), dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat; rein sachliche Gründe, die die Entscheidung tragen, müssen dargelegt und bewiesen werden.

5. Ansprüche und Fristen

Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG):

  • Voraussetzung: Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
  • Inhalt: Ersatz des Vermögensschadens (z.B. entgangenes Gehalt)
  • Beweislast: Nach § 22 AGG

Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG):

  • Kein Verschulden erforderlich
  • Bei Nichteinstellung: max. drei Monatsgehälter (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG); Richtwert kann unterschritten werden
  • Richterliche Schätzung nach § 287 ZPO; Faktoren: Schwere des Verstoßes, Wiederholungsgefahr, Genugtuungsfunktion, Präventionswirkung

Geltendmachungsfrist (§ 15 Abs. 4 AGG):

  • Zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung
  • Schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber genügt (kein Klageerhebungserfordernis, aber Vorsicht: AGB-Ausschlussfristen können kürzer sein)
  • Fristbeginn: Zugang der Absage bzw. Bekanntwerden der benachteiligenden Maßnahme
  • Fristversäumung: Anspruchsverlust (Ausschlussfrist, keine Verjährung)
  • Wichtig: "zwei Monate" bedeutet zwei Monate — nicht "2,0 Monate" und nicht "60 Tage" pauschal (§ 188 BGB Abs. 2 BGB: Fristende an dem Tag des zweiten Monats, der durch Zahl dem Fristbeginn entspricht)

6. Präventive Arbeitgeberpflichten (§ 12 AGG)

  • Schulungspflicht: Beschäftigte über Verbote des AGG unterrichten
  • Aushangpflicht: AGG-Text oder Hinweis im Betrieb
  • Beschwerdesystem (§ 13 AGG): Zugang zu Beschwerdestelle; Dokumentation
  • Reaktionspflicht (§ 12 Abs. 34 AGG): Bei Belästigung geeignete Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung)
  • Dokumentation des Auswahlverfahrens empfohlen (Stichwort: Auswahlgespräch-Protokoll, Bewertungsmatrix)

Prüfschema

Checkliste AGG-Prüfung:

  • Persönlicher Anwendungsbereich: Beschäftigter/Bewerber i.S.d. § 6 AGG?
  • Sachlicher Anwendungsbereich: § 2 Abs. 1 Nr. 18 AGG?
  • Merkmal des § 1 AGG identifiziert?
  • Benachteiligungsform (unmittelbar / mittelbar / Belästigung)?
  • Vergleichsperson oder Vergleichsgruppe konkretisiert?
  • Rechtfertigungstatbestand (§§ 5, 810 AGG)?
  • Indizien für § 22 AGG glaubhaft gemacht?
  • Arbeitgeber-Gegenbeweis möglich?
  • Frist § 15 Abs. 4 AGG: Zwei Monate ab Kenntnis gewahrt?
  • Betriebsinterne Beschwerde (§ 13 AGG) eingereicht?
  • Schadensersatz § 15 Abs. 1 AGG (Vermögensschaden) bezifferbar?
  • Entschädigung § 15 Abs. 2 AGG (max. drei Monatsgehälter) beansprucht?

Risikoampel

Befund Rot Orange Grün
Stellenausschreibung Merkmal des § 1 AGG explizit genannt (§ 11 AGG-Verstoß) Mittelbar ausschließendes Kriterium ohne Rechtfertigung Diskriminierungsmerkmalsneutral, Anforderungen sachlich
Auswahlverfahren Dokumentation fehlt, Entscheider hat diskriminierende Äußerungen gemacht Lückenhaft dokumentiert, Merkmal bekannt geworden vor Entscheidung Nachvollziehbarer, merkmalsneutraler Auswahlprozess dokumentiert
Entschädigungsforderung Frist § 15 Abs. 4 AGG läuft; Indizien stark; kein Gegenbeweis möglich Indizien vorhanden; Gegenbeweis möglich aber aufwendig Frist abgelaufen oder kein Indiz glaubhaft gemacht
Präventionsmaßnahmen Keine Schulung, kein Beschwerdesystem, keine Aushänge Teilweise vorhanden, lückenhafte Dokumentation Vollständig nach § 12 AGG, Beschwerdesystem aktiv
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren

Ausgabeformat

AGG-PRÜFUNG  [Position / Maßnahme]  [Datum]
VERTRAULICH  § 43a Abs. 2 BRAO / § 203 StGB

Ergebnis: [🟢 Kein AGG-Risiko / 🟡 Risiko  Maßnahmen erforderlich / 🔴 Hohes Diskriminierungsrisiko]

Fristenwarnung: § 15 Abs. 4 AGG  Ablauf [Datum]  noch [X] Tage

I.   Anwendungsbereich        [§§ 2, 6 AGG]
     Persönlich: [Ergebnis]
     Sachlich:   [Ergebnis]
     Merkmal:    [§ 1 AGG-Merkmal oder keines identifiziert]

II.  Benachteiligungsform      [§ 3 AGG]
     [Unmittelbar / Mittelbar / Belästigung / Keine]
     Subsumtion: [Kurze Würdigung]

III. Rechtfertigung            [§§ 5, 810 AGG]
     [Einschlägig / Nicht einschlägig]
     Begründung: [Norm und Verhältnismäßigkeit]

IV.  Beweislage                [§ 22 AGG]
     Indizien Bewerber/Beschäftigter: [Ja / Nein / Teilweise]
     Gegenbeweis Arbeitgeber:         [Möglich / Schwierig / Ausgeschlossen]

V.   Ansprüche                 [§ 15 AGG]
     Schadensersatz (§ 15 Abs. 1): [Betrag / entfällt]
     Entschädigung (§ 15 Abs. 2):  [Schätzung / entfällt]
     Frist gewahrt:                 [Ja/Nein  Datum]

VI.  Risikoampel               [🟢 / 🟡 / 🔴]

Handlungsempfehlungen:
  1. ...
  2. ...

Verwandte Skills:
  - arbeitsrecht/skills/einstellungspruefung/SKILL.md (Gesamtprüfung Einstellung inkl. AGG)
  - arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md (AGG-Konformität bei Kündigung)
  - arbeitsrecht/skills/mandat-triage-arbeitsrecht/SKILL.md (Fristprüfung bei Mandatseingang)

Kombination AGG-Entschädigung und DSGVO-Auskunft

Typische Konstellation: Bewerber oder Beschäftigte, die eine Diskriminierung geltend machen, stellen häufig zeitgleich mit oder unmittelbar nach der AGG-Entschädigungsklage (§ 15 Abs. 2 AGG) ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Ziel ist es, interne Auswahlunterlagen, Bewertungsbögen, Interviewprotokolle oder Vergleichsdaten zu erlangen, die als Indizienmittel im AGG-Verfahren dienen (§ 22 AGG).

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Ein kumulativer Missbrauchsnachweis ist erforderlich:

  1. Objektives Element: Äußere Umstände — z. B. zeitlicher Zusammenhang zwischen Absage, AGG-Geltendmachung (Zwei-Monats-Frist § 15 Abs. 4 AGG) und Auskunftsantrag; Legal-Tech-Vollmacht oder Muster massenhafter Antragstellung; fehlende inhaltliche Anbindung an Datenschutzinteressen.
  2. Subjektives Element: Missbräuchliche Absicht — vorrangige Nutzung des Auskunftsanspruchs zur Beweisbeschaft­ung im AGG-Verfahren oder zur Druckerzeugung, nicht zum Schutz personenbezogener Daten.

Die Hürden bleiben hoch: Das Auskunftsrecht (Art. 8 GRCh) gilt; Ausnahmen sind eng auszulegen. Ein einziger Antrag ohne weitere Anhaltspunkte genügt nicht.

Praxishinweise für den Arbeitgeber:

  • DSGVO-Auskunft (Art. 15 DSGVO) und AGG-Entschädigungsbegehren (§ 15 AGG) laufen auf verschiedenen Rechtsgebieten parallel: Auskunftsklage gehört vor das Landgericht (§ 44 BDSG i.V.m. Art. 79 DSGVO); AGG-Entschädigungsklage vor das Arbeitsgericht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG).
  • Auskunft innerhalb eines Monats erteilen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); andernfalls droht eigenständiger Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zusätzlich zur AGG-Haftung.
  • Auswahlunterlagen und Bewertungsbögen sind personenbezogene Daten des Bewerbers — Offenlegungs- und Auskunftspflicht beachten; Geheimhaltungsinteressen Dritter (andere Bewerber) abwägen.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Querverweis: arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md (Abschnitt DSGVO-Auskunftsersuchen als Druckmittel).

Quellen / Updates

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Bauer/Göpfert/Krieger, AGG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, § 22 Rn. 5 ff. (Beweislastverteilung, Indizien).
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Däubler/Bertzbach, AGG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 1 ff. (Schutzmerkmale, sachlicher Anwendungsbereich).

Bei wesentlichen Rechtsentwicklungen Skill aktualisieren. Stand: 05/2026.