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entfristung-rechtsfolge-16-tzbfg-unbefristet Rechtsfolge unwirksamer Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Möglichkeit der fruehesten ordentlichen Kündigung zum vereinbarten Ende nach § 16 Satz 2 TzBfG; Ansprüche Annahmeverzug; Weiterbeschaeftigungsantrag.

Rechtsfolge der unwirksamen Befristung — § 16 TzBfG

Triage zu Beginn — kläre vor der Rechtsfolgenprüfung

  1. Liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit der Befristung vor?
  2. Oder wird die Unwirksamkeit noch streitig festgestellt (läuft Klage)?
  3. Wurde der Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ende weiterbeschäftigt?
  4. Hat der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen?
  5. Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen

  • § 16 Satz 1 TzBfG — Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Hauptrechtsfolge)
  • § 16 Satz 2 TzBfG — Früheste ordentliche Kündigung erst zum vereinbarten Ende möglich
  • § 15 Abs. 3 TzBfG — Ordentliche Kündigung wenn vertraglich vereinbart
  • § 15 Abs. 5 TzBfG — Weiterbeschäftigung über vereinbartes Ende hinaus ohne Widerspruch: neues unbefristetes AV
  • § 615 BGB — Annahmeverzugslohn des Arbeitgebers bei Weigerung der Weiterbeschäftigung
  • §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG — Auflösungsantrag des Arbeitnehmers auf Abfindung

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Schritt-für-Schritt: Was folgt aus § 16 TzBfG?

Schritt 1: Feststellung der Rechtsfolge

§ 16 Satz 1 TzBfG ordnet an: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Konsequenzen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht über das vereinbarte Ende hinaus fort
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung
  • Das AV kann nur durch wirksame Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden
  • Der Arbeitgeber schuldet das vereinbarte Entgelt auch nach dem "vereinbarten Ende"
  • Nur die Befristungsklausel wird ersetzt — der restliche Vertrag bleibt wirksam

Schritt 2: Kündigungsschutz nach § 16 Satz 2 TzBfG

Der Arbeitgeber kann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen:

Vereinbartes Ende: 31.03.2025
Früheste ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (§ 622 BGB):
→ Bei 2 Jahren Beschäftigung: 1 Monat → Kündigung bis spätestens 28.02.2025 zum 31.03.2025
→ Bei 5 Jahren: 2 Monate → Kündigung bis 31.01.2025 zum 31.03.2025

Schritt 3: Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB)

Falls Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert:

  • Anspruch auf Lohnfortzahlung als Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB)
  • Arbeitnehmer muss sich anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB)
  • Arbeitnehmer muss angebotene zumutbare Arbeit nicht annehmen; Verweigerung schadet aber

Schritt 4: Weiterbeschäftigungsantrag

Gleichzeitig mit der Entfristungsklage Weiterbeschäftigungsantrag stellen:

  • Begründet nach GS BAG 27.02.1985 wenn Klageerfolg überwiegend wahrscheinlich
  • Vollstreckbar nach Urteil
  • Druckmittel in Vergleichsverhandlungen

Entscheidungsbaum — Rechtsfolgen

Befristung unwirksam (§ 16 Satz 1 TzBfG):
├── Arbeitgeber beschäftigt freiwillig weiter → Normales unbefristetes AV
├── Arbeitgeber verweigert Weiterbeschäftigung →
│   ├── Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) verlangen
│   └── Weiterbeschäftigungsantrag vollstrecken
└── Arbeitgeber kündigt ordentlich →
    ├── Kündigung vor vereinbartem Ende → § 16 Satz 2 TzBfG: zu früh → unwirksam
    └── Kündigung zum/nach vereinbartem Ende → KSchG-Prüfung (§ 1 KSchG, § 102 BetrVG)

Klageziel

Der Feststellungsantrag lautet:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum [VEREINBARTES ENDE] beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht."


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

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