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| entfristung-sachgrund-pruefen-14-abs-1 | Sachgrundprüfung Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: acht Sachgründe; voruebergehender Bedarf; Vertretung; Erprobung; Eigenart der Leistung; haushaltsmittelbedingte Gründe; gerichtlicher Vergleich; BAG-Rechtsprechung zu Darlegungs- und Beweislast. |
Sachgrundprüfung — § 14 Abs. 1 TzBfG
Triage zu Beginn — kläre vor der Sachgrundprüfung
- Welchen Sachgrund behauptet der Arbeitgeber konkret?
- Lag dieser Sachgrund bei Vertragsschluss tatsächlich vor?
- Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
- Wurde der Sachgrund im Vertrag benannt? (erforderlich nach BAG)
- Gibt es Anzeichen, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist (z.B. Stelle nach Ende weiterbesetzt)?
Zentrale Normen
- § 14 Abs. 1 TzBfG — Sachgrundbefristung (8 Sachgründe Nr. 1–8)
- § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB — Schriftformerfordernis
- § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge: Vertrag gilt als unbefristet
- § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist (absolute Ausschlussfrist)
- § 138 ZPO — Wahrheitspflicht und substantiiertes Bestreiten
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Die acht Sachgründe § 14 Abs. 1 TzBfG
Nr. 1 — Vorübergehender Betriebsbedarf
Voraussetzung: Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend (z.B. Saisonarbeit, zeitlich begrenztes Projekt).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Entscheidungsbaum:
Stelle nach Vertragsende wieder besetzt?
├── Ja → Dauerbeschäftigungsbedarf → Sachgrund Nr. 1 entfällt
└── Nein → Prognose konkret dartun → ggf. Sachgrund gegeben
Nr. 2 — Anschluss an Ausbildung oder Studium
Voraussetzung: Die Befristung schließt sich unmittelbar an eine Ausbildung oder ein Studium des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber an.
Nr. 3 — Vertretung eines Arbeitnehmers
Voraussetzung: Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Indirekter Vertretungsbedarf: BAG erkennt auch indirekte Vertretung an (Mitarbeiter A vertritt B, C übernimmt Aufgaben von A), wenn kausal nachweisbar.
Nr. 4 — Eigenart der Arbeitsleistung
Voraussetzung: Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z.B. Rundfunkproduktionen, künstlerische Tätigkeiten). Selten anerkannt.
Nr. 5 — Erprobung
Voraussetzung: Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Nr. 6 — In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
Voraussetzung: Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. befristete Arbeitserlaubnis, eigener Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Vertrag, Berufsausbildung neben der Tätigkeit).
Nr. 7 — Vergütung aus Haushaltsmitteln
Voraussetzung: Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Nr. 8 — Gerichtlicher Vergleich
Voraussetzung: Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
Prüfungsstruktur (für jeden Sachgrund)
Schritt 1: Ist der Sachgrund dem Katalog § 14 Abs. 1 TzBfG zuordenbar?
Schritt 2: Lag der Sachgrund bei Vertragsschluss vor? (Zeitpunkt!)
Schritt 3: War der Sachgrund bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber erkennbar?
Schritt 4: Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?
Schritt 5: Liegt Rechtsmissbrauch vor? (Kettenbefristung, reine Umgehung)
Beweislast
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachgrunds. Der Arbeitnehmer muss nur die Befristung und das Ende des Vertrags behaupten.
Output-Template — Sachgrundprüfung
Adressat: Anwalt/Anwältin — Tonfall: gutachterlich
SACHGRUNDPRÜFUNG § 14 ABS. 1 TzBfG
Mandant: [NAME]
Vereinbartes Vertragsende: [DATUM]
Behaupteter Sachgrund: [Nr. X — Bezeichnung]
Prüfung:
Sachgrund bei Vertragsschluss vorhanden? [Ja/Nein/fraglich]
Sachgrund im Vertrag benannt? [Ja/Nein]
Sachgrund trägt Befristungsdauer? [Ja/Nein/fraglich]
Indizien für Dauerbeschäftigungsbedarf? [Ja/Nein]
Kettenbefristung problematisch? [Ja/Nein]
Ergebnis: [Sachgrund wirksam / Sachgrund unwirksam — § 16 TzBfG: unbefristet]
Nächster Schritt: [Klage nach § 17 TzBfG / weitere Ermittlung]
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.