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| entfristung-sachgrundlos-14-abs-2-vorbeschaeftigung | Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG: zwei Jahre Gesamtdauer; dreimal verlaengerbar; Vorbeschaeftigungsverbot; BVerfG-Entscheidung 2018; BAG-Folgerechtsprechung; Karenzzeit-Diskussion; Rechtsfolge § 16 TzBfG. |
Sachgrundlose Befristung — § 14 Abs. 2 TzBfG und Vorbeschäftigungsverbot
Triage zu Beginn — kläre vor der Prüfung
- Wie lange dauert das befristete Arbeitsverhältnis insgesamt (alle Verträge zusammen)?
- Wie viele Verlängerungen gab es?
- War der Arbeitnehmer jemals zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt?
- Falls ja: Wie lange zurückliegend und wie lange war die Vorbeschäftigung?
- War die Vorbeschäftigung anders geartet (z.B. Werkstudent, Aushilfe)?
Zentrale Normen
- § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG — Sachgrundlose Befristung (max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen)
- § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vorbeschäftigungsverbot
- § 14 Abs. 2a TzBfG — Sonderregel Neugründungsphase (erste 4 Jahre)
- § 14 Abs. 3 TzBfG — Ältere Arbeitnehmer (ab 52 Jahre)
- § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge bei Verstoß: Vertrag gilt als unbefristet
- § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung zulässig wenn:
- Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ≤ 2 Jahre (alle aufeinanderfolgenden Verträge zusammengerechnet)
- Höchstens dreimalige Verlängerung innerhalb dieser 2 Jahre
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine vierte Verlängerung ist unzulässig, auch wenn Gesamtdauer noch unter 2 Jahren liegt.
Das Vorbeschäftigungsverbot § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Kern: Die sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Anwendungsbereich:
- Gilt für jede Art von Vorbeschäftigung: unbefristet oder befristet
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Betrieb oder Unternehmen? Herrschende Meinung: Arbeitgeber-bezogen (Unternehmen), nicht betriebsbezogen
Prüfungsschema § 14 Abs. 2 TzBfG
Schritt 1: Gesamtdauer aller Verträge ≤ 2 Jahre?
└── Nein → UNZULÄSSIG (§ 16 TzBfG: unbefristet)
Schritt 2: Anzahl Verlängerungen ≤ 3?
└── Nein → UNZULÄSSIG (§ 16 TzBfG: unbefristet)
Schritt 3: Frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber?
└── Nein → Sachgrundlose Befristung ZULÄSSIG
└── Ja → Vorbeschäftigungsverbot → weiter zu Schritt 4
Schritt 4: Ausnahme nach BVerfG 2018 — sehr lange zurückliegend oder ganz andersartig?
└── Ja, sehr lange zurückliegend (wie lange? Keine feste Grenze) + andersartig
→ Einzelfallprüfung — Ausnahme möglich, aber unsicher
└── Nein → UNZULÄSSIG → sachgrundlose Befristung gesperrt
Rechtslage nach BVerfG 2018 und BAG 2019 — Zusammenfassung
| Situation | Rechtslage |
|---|---|
| Vorbeschäftigung 1–3 Jahre zurück | Vorbeschäftigungsverbot greift — sachgrundlose Befristung gesperrt |
| Vorbeschäftigung 3–8 Jahre zurück | Vorbeschäftigungsverbot greift laut BAG 2019 noch |
| Vorbeschäftigung > 10 Jahre + andersartig | Einzelfall — evtl. Ausnahme, aber rechtlich unsicher |
| Werkstudent vor 3 Jahren | BAG: wahrscheinlich gesperrt — Grenzfall |
| Aushilfe vor 15 Jahren + ganz andersartig | Möglicherweise Ausnahme — stark einzelfallabhängig |
Rechtsfolge bei Verstoß
Ist § 14 Abs. 2 TzBfG verletzt (Vorbeschäftigung, Überschreitung Dauer oder Verlängerungsanzahl):
- § 16 Satz 1 TzBfG: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen
- 3-Wochen-Frist nach § 17 TzBfG muss eingehalten werden
- Nach Fristversäumnis: Fiktionswirkung (§ 7 KSchG analog) — Befristung gilt als wirksam
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.