Files
2026-05-28 18:51:12 +02:00

3.6 KiB

name, description
name description
entfristung-sachgrundlos-14-abs-2a-neugruendung Sachgrundlose Befristung bei Unternehmensneugründung nach § 14 Abs. 2a TzBfG: vier Jahre Gesamtdauer; Neugründungsprivileg; Voraussetzungen der Neugründung; Abgrenzung zu blossen Unternehmensumstrukturierungen.

Sachgrundlose Befristung bei Neugründung — § 14 Abs. 2a TzBfG

Triage zu Beginn

  1. Handelt es sich um eine echte Erstgründung oder um Umstrukturierung / Ausgliederung?
  2. Wann genau wurde das Unternehmen gegründet? (Datum der Ersteintragung ins Handelsregister)
  3. Liegt das Vertragsschluss-Datum innerhalb von 4 Jahren nach Gründung?
  4. Wie lange soll die Befristung dauern? (max. 4 Jahre Gesamtdauer)
  5. Gab es eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber?

Zentrale Normen

  • § 14 Abs. 2a TzBfG — Neugründungsprivileg (4 Jahre Gesamtdauer, mehrfache Verlängerung)
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vorbeschäftigungsverbot gilt auch bei § 14 Abs. 2a TzBfG
  • § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge bei Verstoß: Vertrag gilt als unbefristet
  • § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Das Neugründungsprivileg

§ 14 Abs. 2a TzBfG gewährt neugegründeten Unternehmen ein erweitertes Recht zur sachgrundlosen Befristung:

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrags zulässig.

Voraussetzungen

  1. Neugründung eines Unternehmens: Es muss sich um eine echte Neugründung handeln.
  2. Vier-Jahres-Fenster: Die Befristung muss innerhalb von vier Jahren nach der Gründung beginnen.
  3. Gesamtdauer bis zu vier Jahren: Auch die sachgrundlose Befristung kann bis zu vier Jahre dauern.
  4. Mehrfache Verlängerung zulässig (im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 TzBfG: dreimal).

Was ist eine Neugründung?

Neugründung i.S.d. § 14 Abs. 2a TzBfG liegt vor:

  • Erstmalige Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
  • Noch keine Beschäftigung von Arbeitnehmern

Keine Neugründung i.S.d. Vorschrift:

  • Rechtsformwechsel eines bestehenden Unternehmens
  • Ausgliederung von Unternehmensteilen (§ 613a BGB-Fälle)
  • Übernahme eines bestehenden Unternehmens (Asset Deal oder Share Deal)
  • Bloße Umfirmierung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Vorbeschäftigungsverbot gilt auch hier

Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG.

Praxisrelevanz

§ 14 Abs. 2a TzBfG ist in der Praxis selten, da es schwierig ist, die Neugründungsvoraussetzungen zu belegen und das Vier-Jahres-Fenster zu nutzen. Startups und Neugründungen können aber von dieser Regelung profitieren.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.