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| entfristung-sachgrundlos-14-abs-2a-neugruendung | Sachgrundlose Befristung bei Unternehmensneugründung nach § 14 Abs. 2a TzBfG: vier Jahre Gesamtdauer; Neugründungsprivileg; Voraussetzungen der Neugründung; Abgrenzung zu blossen Unternehmensumstrukturierungen. |
Sachgrundlose Befristung bei Neugründung — § 14 Abs. 2a TzBfG
Triage zu Beginn
- Handelt es sich um eine echte Erstgründung oder um Umstrukturierung / Ausgliederung?
- Wann genau wurde das Unternehmen gegründet? (Datum der Ersteintragung ins Handelsregister)
- Liegt das Vertragsschluss-Datum innerhalb von 4 Jahren nach Gründung?
- Wie lange soll die Befristung dauern? (max. 4 Jahre Gesamtdauer)
- Gab es eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber?
Zentrale Normen
- § 14 Abs. 2a TzBfG — Neugründungsprivileg (4 Jahre Gesamtdauer, mehrfache Verlängerung)
- § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vorbeschäftigungsverbot gilt auch bei § 14 Abs. 2a TzBfG
- § 16 Satz 1 TzBfG — Rechtsfolge bei Verstoß: Vertrag gilt als unbefristet
- § 17 TzBfG — 3-Wochen-Klagefrist
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Das Neugründungsprivileg
§ 14 Abs. 2a TzBfG gewährt neugegründeten Unternehmen ein erweitertes Recht zur sachgrundlosen Befristung:
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrags zulässig.
Voraussetzungen
- Neugründung eines Unternehmens: Es muss sich um eine echte Neugründung handeln.
- Vier-Jahres-Fenster: Die Befristung muss innerhalb von vier Jahren nach der Gründung beginnen.
- Gesamtdauer bis zu vier Jahren: Auch die sachgrundlose Befristung kann bis zu vier Jahre dauern.
- Mehrfache Verlängerung zulässig (im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 TzBfG: dreimal).
Was ist eine Neugründung?
Neugründung i.S.d. § 14 Abs. 2a TzBfG liegt vor:
- Erstmalige Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- Noch keine Beschäftigung von Arbeitnehmern
Keine Neugründung i.S.d. Vorschrift:
- Rechtsformwechsel eines bestehenden Unternehmens
- Ausgliederung von Unternehmensteilen (§ 613a BGB-Fälle)
- Übernahme eines bestehenden Unternehmens (Asset Deal oder Share Deal)
- Bloße Umfirmierung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Vorbeschäftigungsverbot gilt auch hier
Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG.
Praxisrelevanz
§ 14 Abs. 2a TzBfG ist in der Praxis selten, da es schwierig ist, die Neugründungsvoraussetzungen zu belegen und das Vier-Jahres-Fenster zu nutzen. Startups und Neugründungen können aber von dieser Regelung profitieren.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.