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name, description
| name | description |
|---|---|
| fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-gesellschafterstreit | Gesellschafterstreit GmbH und AG. Beschlussanfechtungsklage § 246 AktG vier Wochen analog GmbH ein Monat. Nichtigkeitsklage § 249 AktG. Stimmverbot § 47 Abs. 4 GmbHG. Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund und Einziehung § 34 GmbHG. Abfindung Verkehrswert. Hinauskuendigungsklauseln Sittenwidrigkeit § 138 BGB. MoPeG GbR-Streit. Schreibvorlagen. |
Gesellschafterstreit (GmbH, AG, Personengesellschaften)
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Rechtsform und welcher Beschluss ist streitig (Datum, Wortlaut, Mehrheiten)?
- Aktivlegitimation: war Mandantenseite im Beschlusszeitpunkt Gesellschafterin oder Aktionärin?
- Geht es um Anfechtbarkeit (Verfahrens- oder Inhaltsmangel) oder Nichtigkeit (Verstoß gegen zwingendes Recht, fehlende Beschlusskompetenz, Einberufungsmangel § 121 AktG / § 51 GmbHG)?
- Wurde ein Stimmverbot verletzt (§ 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 AktG)?
- Frist: Bei AG vier Wochen seit Beschlussfassung § 246 Abs. 1 AktG; bei GmbH regelmäßig ein Monat als Richtwert; konkrete Satzung beachten.
- Bei Ausschluss aus wichtigem Grund: Schwere Pflichtverletzung, Vertrauensbruch, Zerrüttung dokumentiert?
Rechtsgrundlagen
- GmbH: Anfechtbarkeit Gesellschafterbeschluss analog § 246 AktG; Nichtigkeit bei Einberufungsmangel § 51 GmbHG, Verstoß gegen zwingende GmbH-rechtliche Normen; Stimmverbot § 47 Abs. 4 GmbHG (Befreiung von Verbindlichkeit, Rechtsgeschäft, Rechtsstreit).
- AG: Anfechtungsklage § 246 AktG (4 Wochen ab Beschlussfassung); Nichtigkeitsklage § 249 AktG; Bekanntmachungsfristen § 121 ff. AktG; Anfechtungsbefugnis § 245 AktG (Widerspruch zu Protokoll grds. erforderlich).
- Ausschluss / Einziehung: § 34 GmbHG (Einziehung von Geschäftsanteilen), Gestaltungsurteil zur Ausschließung bei fehlender Satzungsregelung; Abfindung zum Verkehrswert (Buchwertklauseln BGH-rechtlich begrenzt).
- Personengesellschaften: §§ 117, 127, 133 HGB Entziehung Geschäftsführung/Vertretung, Auflösungsklage; MoPeG (eGbR ab 01.01.2024) §§ 706 ff. BGB nF.
- Hinauskündigungsklauseln: BGH-Rechtsprechung — freie Hinauskündigungsklausel grundsätzlich sittenwidrig § 138 BGB, Ausnahmen Manager-Modelle und sachlicher Grund.
- Verfahrensrecht: Klage zum LG am Sitz der Gesellschaft; bei AG Kammer für Handelssachen § 246 Abs. 3 AktG; bei GmbH allgemeine Zivilkammer (Spruchpraxis OLG-bezogen).
Maßgebliche Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 12.03.2013 – Az. II ZR 73/11, BGHZ 197, 304 Rn. 20 — Stimmverbot § 47 Abs. 4 GmbHG.
- BGH, Urt. v. 13.07.2017 – Az. II ZR 343/16, BGHZ 215, 314 Rn. 18 — Hinauskündigungsklauseln und Sittenwidrigkeit.
- BGH, Urt. v. 16.06.2015 – Az. II ZR 24/14, BGHZ 206, 1 Rn. 32 — Einziehung Geschäftsanteil und Abfindungsanspruch.
- BGH, Urt. v. 09.04.2013 – Az. II ZR 273/11, NJW-RR 2013, 866 Rn. 14 — Verfahrensfehler Einberufung Gesellschafterversammlung GmbH.
- BGH, Urt. v. 19.06.2018 – Az. II ZR 255/16, BGHZ 219, 80 Rn. 19 — Ausschluss aus wichtigem Grund OHG/KG.
Prüfschema Beschlussanfechtungsklage
1. Statthaftigkeit
- Gesellschafterbeschluss / HV-Beschluss
- Nicht: ablehnende Beschlüsse ohne Rechtswirkung (außer positive
Beschlussfeststellungsklage)
2. Aktivlegitimation
- GmbH: Gesellschafter im Beschlusszeitpunkt
- AG: Aktionär mit Widerspruch zur Niederschrift § 245 Nr. 1 AktG oder
besonderer Befugnis (Nichtteilnahme aus rechtswidriger Verhinderung etc.)
3. Passivlegitimation
- GmbH: Gesellschaft selbst
- AG: Gesellschaft, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat § 246 Abs. 2 AktG
4. Fristen
- AG: 4 Wochen § 246 Abs. 1 AktG
- GmbH: regelmäßig 1 Monat (Indizwirkung), Satzung beachten
5. Anfechtungsgrund
- Verfahrensmangel (Einberufung, Mitteilung Tagesordnung,
Stimmrechtsausschluss verletzt)
- Inhaltlicher Mangel (Verstoß Satzung oder Gesetz, Treuepflicht)
6. Nichtigkeit § 241 AktG analog § 53 BGB
- Fehlende Beschlusskompetenz
- Verstoß gegen zwingendes Recht
- Verstoß gegen Sittenwidrigkeit § 138 BGB
7. Streitwert § 247 AktG analog GmbH
Schreibvorlage Anfechtungsklage GmbH
Klage
[Gesellschafter] gegen die [GmbH] - Klägerin / Beklagte -
wegen Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses vom [Datum]
Anträge:
1. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom [Datum] zu
Tagesordnungspunkt [Nr.] mit folgendem Wortlaut "[Wortlaut]" wird für
nichtig erklärt.
2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beschluss nichtig ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten.
Streitwert: EUR [Betrag] gemäß § 247 AktG analog.
Begründung:
I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist mit einem Geschäftsanteil von [Höhe] Gesellschafterin der
Beklagten (Anlage K 1, Gesellschafterliste).
II. Beschlussfassung
Am [Datum] beschloss die Gesellschafterversammlung mit Mehrheit von [Anteil]:
[Beschlusswortlaut, Anlage K 2 Protokoll].
III. Anfechtungsgründe
1. Einberufungsmangel § 51 GmbHG: Die Einladung erfolgte erst am [Datum] und
damit nicht eine Woche vor der Versammlung (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
2. Stimmverbot § 47 Abs. 4 GmbHG: Mitgesellschafter [...] stimmte mit, obwohl
der Beschluss seine eigene Befreiung von einer Verbindlichkeit betraf.
3. Treuepflichtverletzung: Der Beschluss begünstigt einseitig den
Mehrheitsgesellschafter zulasten der Minderheit ohne sachlichen Grund.
IV. Frist
Der Beschluss wurde am [Datum] gefasst, Klage am [Datum] eingereicht, somit
binnen Monatsfrist erhoben.
[Anwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht]
Schreibvorlage Klage auf Ausschluss aus wichtigem Grund
Klage auf Ausschließung des Mitgesellschafters aus wichtigem Grund
Anträge:
1. Der Beklagte wird als Gesellschafter der [GmbH] mit Wirkung zum [Datum]
ausgeschlossen.
2. Der Geschäftsanteil des Beklagten ist gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe
von EUR [Betrag] einzuziehen oder auf einen Erwerber zu übertragen.
3. Hilfsweise: Es wird die Ausschließung als Gestaltungsurteil ausgesprochen.
Begründung:
I. Wichtiger Grund
Der Beklagte hat folgende Pflichtverletzungen begangen:
- [Konkurrenzverhalten und Verletzung Treuepflicht]
- [Strafrechtliches Verhalten zulasten der Gesellschaft]
- [Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses]
Diese Umstände machen das Festhalten am Gesellschaftsverhältnis unzumutbar.
II. Abfindung
Die Abfindung bemisst sich nach dem Verkehrswert (BGH II ZR 24/14, Az. BGHZ
206, 1 Rn. 32). Buchwertklauseln in der Satzung sind nach BGH-Rechtsprechung
auf den Verkehrswert anzupassen, wenn sie wesentlich unter dem Verkehrswert
liegen.
[Anwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht]
Übergabe
- Bei Strafverfahren wegen Untreue § 266 StGB Schnittstelle zur Strafverteidigung.
- Bei steuerlichen Auswirkungen der Anteilseinziehung (Veräußerungsgewinn § 17 EStG) Schnittstelle zum Plugin
steuerrecht-anwalt-und-berater. - Bei Personengesellschaften und MoPeG-eGbR Schnittstelle zum HRA-/GnR-Eintragungsverfahren.
- Zitierweise nach
zitierweise-deutsches-rechtv3.0 (Az.-Marker, BGH-Pinpoint mit Rn., Hierarchie).