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* feat(steuer): neues Plugin steuerrecht-anwalt-und-berater angelegt * feat(steuer): 18 Skills migriert mit Praefixschema (anw-/fa-/stb-) * refactor(steuer): alte Plugins entfernt + marketplace.json + Cross-Verweise updated * fix(steuer): Codex-Findings P2+P3 \u2014 Triage-Routing-Slugs + ASSET_INDEX-Dubletten * fix(steuer): Codex-P2 \u2014 stb-Sister-Skill-Verweise mit stb-Praefix versehen * fix(steuer): ELSTER/ERiC statt beA an Finanzamt (\u00a7 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F., JStG 2024)
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name, description
| name | description |
|---|---|
| anw-aussenpruefung-strategien | Anwaltliche Begleitung einer Aussenpruefung (Betriebspruefung) nach §§ 193 ff. AO. Pruefungsanordnung (§ 196 AO) Anfechtung Pruefungsumfang (§ 194 AO) Mitwirkungspflichten (§ 200 AO) Datenzugriff (§ 147 AO) Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 102 103 AO) Trennungsprinzip (§ 393 AO). Schlussbesprechung (§ 201 AO) Pruefungsbericht (§ 202 AO) Verbindliche Zusage (§ 204 AO). Strategie aktive Mitwirkung dokumentierter Widerspruch Vergleichs-Verhandlung GoBD DSFinV-K. Aenderungsbescheide §§ 173 175 AO. |
Außenprüfung — Strategien und Begleitung
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Art (Anschluss-, Konzernprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung)?
- Welche Steuerarten und welche Veranlagungszeiträume?
- Wurde die Prüfung bereits angekündigt? Datum der Prüfungsanordnung?
- Liegt der Verdacht auf eine Steuerstraftat nahe oder schon eingeleitet?
Rechtsgrundlagen
- Prüfungsanordnung: § 196 AO (schriftlich, anfechtbar mit Einspruch).
- Außenprüfung: §§ 193 ff. AO; bei Konzernen § 13 BpO.
- Mitwirkungspflichten: § 200 AO; bei Auslandssachverhalten § 90 Abs. 2 Abs. 3 AO.
- Datenzugriff: § 147 Abs. 6 AO — unmittelbar mittelbar oder Datenträgerüberlassung. § 147a AO besondere Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften.
- Schlussbesprechung: § 201 AO — Pflicht des Prüfers, soweit Steueränderung in Betracht kommt.
- Prüfungsbericht: § 202 AO; Stellungnahme des Steuerpflichtigen ist anzuhören.
- Trennungsprinzip Steuer- und Strafverfahren: § 393 Abs. 1 AO — Mitwirkungspflicht ruht, soweit Selbstbelastung droht; § 397 AO Einleitung des Strafverfahrens.
- Auskunftsverweigerungsrecht: § 102 AO (Steuerberater, Rechtsanwalt); § 103 AO (Berufsgeheimnisträger).
- Verbindliche Zusage nach Außenprüfung: § 204 AO.
Maßgebliche Rechtsprechung
- BFH, Urt. v. 24.04.2003 – Az. VII R 3/02, BStBl. II 2003, 739 Rn. 18 — Anforderungen an Prüfungsanordnung.
- BFH, Urt. v. 28.05.2008 – Az. IX R 16/07, BStBl. II 2009, 13 — Reichweite der Mitwirkungspflicht.
- BFH, Urt. v. 23.11.2017 – Az. V R 47/16 — Mitwirkung und Datenzugriff.
- BFH, Beschl. v. 25.07.2000 – Az. VII B 28/99, BStBl. II 2000, 643 — Verwertungsverbot.
- BVerfG, Beschl. v. 11.06.2003 – Az. 2 BvR 1473/02, NJW 2003, 3608 — Selbstbelastungsfreiheit im Schnittfeld Steuer-/Strafverfahren.
- BGH, Urt. v. 12.12.2019 – Az. 1 StR 219/19 — Selbstbelastungsverbot.
Prüfschema
1. Prüfungsanordnung § 196 AO
- Schriftform, Bestimmtheit, Ermessen, Frist.
- Anfechtung mit Einspruch § 347 AO + AdV § 361 AO?
- Prüfungsumfang zulässig (§ 193 AO Kreis der Prüfungspflichtigen)?
2. Vorgespräch mit Prüfer
- Prüfungsumfang, Räumlichkeiten, Datenträger nach § 147 Abs. 6 AO.
3. Mitwirkung § 200 AO
- Datenzugriff Z1/Z2/Z3 nach GoBD.
- Auskunftsverweigerungsrechte §§ 102 103 AO?
- Trennung Steuer- und Strafverfahren § 393 AO.
4. Zwischenstand
- Prüfungsfeststellungen schriftlich anfordern; Stellungnahme einreichen.
5. Schlussbesprechung § 201 AO
- Strittige Punkte protokollieren; Verständigung dokumentieren.
6. Prüfungsbericht § 202 AO
- Stellungnahme abgeben; ggf. Anhörung beantragen.
7. Geänderter Bescheid
- Einspruch § 347 AO + AdV § 361 AO (Skill `anw-einspruch-finanzamt`).
8. Verbindliche Zusage § 204 AO
- Beantragen, wenn dauerhafte Klärung erforderlich.
Phasen der Prüfungsbegleitung
Phase 1 — Prüfungsanordnung (§ 196 AO)
- Bekanntgabe der Anordnung mit angemessenem Vorlauf (zwei bis vier Wochen).
- Inhalt der Anordnung prüfen: Prüfungsumfang (Steuerarten Veranlagungsjahre) Prüfer Termin.
- Rechtsbehelf gegen die Anordnung selbst: Einspruch (§ 347 AO). Bei Untätigkeit oder Eilbedürftigkeit AdV oder Klage zum FG.
- Prüfung ob Prüfungsumfang anfechtbar (wesentliche Mängel; Frist 1 Monat).
Phase 2 — Vorbereitung
- Akteneinsicht in die Veranlagungsakten der Prüfungsjahre — Steuerberater des Mandanten einbeziehen (Skill
anw-akteneinsicht-steuerakte). - Belegvollständigkeit sicherstellen — GoBD-Konformität (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenzugriff).
- Risikoanalyse Prüfungsschwerpunkte einschätzen (Branchengängig Kassenführung Zeitreihen Privatentnahmen Verrechnungspreise).
- Mandantenbriefing Verhalten in Prüfer-Gesprächen; tägliche Berichts-Linie zwischen Anwalt und Mandant.
Phase 3 — Prüfungsdurchführung
- Mitwirkungspflicht § 200 AO — Auskunft Vorlage Aufzeichnungen.
- Datenzugriff § 147 Abs. 6 AO — Z1 (unmittelbarer Zugriff) Z2 (mittelbarer Zugriff) Z3 (Datenträgerüberlassung).
- DSFinV-K Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme bei Bargeschäften.
- Grenze Mitwirkungspflicht — kein Selbstbelastungszwang bei möglicher Steuerstraftat / Ordnungswidrigkeit (§ 393 AO).
- Prüfer-Anfragen schriftlich beantworten — Antworten über Anwalt und Steuerberater abstimmen; bei strittigen Fragen Bedenkzeit erbitten.
Phase 4 — Schlussbesprechung (§ 201 AO)
- Vorbereitung Streitpunkte vorab klären.
- Teilnahme Mandant Steuerberater Anwalt.
- Protokoll mit allen Vereinbarungen — bei Einvernehmen über Sachverhalte rechtlich relevant.
- Tatsächliche Verständigung über Sachverhaltsfragen § 88 AO iVm BFH-Rspr. möglich (nicht: Verständigung über Recht).
- Schlussbesprechungsprotokoll in der Mandantenakte (
kanzlei-cowork).
Phase 5 — Prüfungsbericht (§ 202 AO)
- Bericht enthält Prüfungsergebnis und Änderungsbeträge.
- Stellungnahmefrist regelmäßig 14 Tage.
- Bei abweichender Auffassung: Stellungnahme zum Bericht — wird bei Auswertung berücksichtigt.
Phase 6 — Änderungsbescheide
- Auswertung des Berichts über Änderungsbescheide nach §§ 173 175 AO.
- Bescheide separat anfechtbar — Skill
anw-einspruch-finanzamt. - Bei mehreren Jahren und Steuerarten: zahlreiche Bescheide möglich; Fristen pro Bescheid einzeln prüfen.
Strategien
Aktive Mitwirkung
- Kooperative Prüfer-Beziehung; klare Unterlagen-Vorlage.
- Schlussbesprechung mit Vorbereitung.
Dokumentierter Widerspruch
- Bei strittigen Prüfungs-Maßnahmen: schriftlich.
- Beweise sichern für spätere Klage.
- Verhältnismäßigkeits-Prüfung.
Vergleichs-Verhandlung
- Tatsachen-Vergleich § 162 AO möglich.
- Nicht: Verständigung über Recht.
- BGH-Linie zur „tatsächlichen Verständigung".
Schreibvorlage Stellungnahme zur Schlussbesprechung
[Briefkopf]
An das Finanzamt [Ort]
Außenprüfungsstelle, z. Hd. Herrn/Frau [Prüfer] [Ort, Datum]
Steuernummer: [SteuerNr]
Prüfung: [Bezeichnung Prüfungsanordnung]
Az.: [Aktenzeichen Außenprüfung]
Stellungnahme zur Schlussbesprechung am [Datum]
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Prüfer],
namens und in Vollmacht der [Mandantin] nehmen wir zu den Prüfungsfeststellungen wie folgt Stellung.
1. Feststellung „[Bezeichnung]"
Wir teilen die Auffassung des Prüfers nicht. Nach § [Norm] und BFH, Urt. v. [Datum] – Az. [AZ], BStBl. II [Jahr], [Seite] Rn. [Rn.] gilt […].
Antrag: Diese Feststellung wird nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen.
2. Feststellung „[Bezeichnung]"
Wir treten der Feststellung sachlich nicht entgegen, regen jedoch eine Anpassung der Bemessungsgrundlage an, weil […].
3. Verbindliche Zusage § 204 AO
Hinsichtlich der zukünftigen Behandlung von [Sachverhalt] wird hilfsweise eine verbindliche Zusage beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht]
Steuerstrafrechtliche Risiken
- Stellt der Prüfer Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung (§ 370 AO) fest: Mitteilung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle.
- Selbstanzeige § 371 AO nur vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung wirksam (Sperrgründe § 371 Abs. 2 AO).
- Skill
anw-selbstanzeige-371rechtzeitig prüfen. - Bei Strafverdacht: sofortige Trennung Steuer- und Strafverteidigung. Skill
fachanwalt-strafrechtkoppeln.
Sondersituationen
Schätzung § 162 AO
- Bei mangelnder Mitwirkung Schätzungsbefugnis FA weit.
- Anfechtungs-Strategie: Konkrete Daten nachreichen; Schätzungsrahmen auf Willkür prüfen.
Typische Fehler
- Prüfer-Beziehung schädigend → spätere Prüfungen schwierig.
- Mitwirkung verweigert ohne Auskunftsverweigerungsrecht → Schätzung droht.
- Schlussbesprechung ohne Anwalt → wichtige Argumente verloren.
- Einspruchsfrist versäumt.
- Tatsächliche Verständigung schlecht dokumentiert.
Ausgabe
- Prüfungs-Begleitakte mit Chronik aller Prüfer-Anfragen und Antworten.
- Strategie-Memo zur Mitwirkung.
- Stellungnahme zum Prüfungsbericht.
- Folge-Mandate für Änderungsbescheide nach Eingang.
Anschluss
anw-selbstanzeige-371— bei Strafverdachtanw-verbindliche-auskunft— vor Sachverhaltanw-einspruch-finanzamt— nach nachteiligem Bescheidfachanwalt-strafrecht— bei Strafverdacht