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| anw-aussetzung-vollziehung | Antrag auf Aussetzung der Vollziehung — zweistufiges Verfahren. Zunaechst an das Finanzamt nach § 361 Abs. 2 AO im Einspruchsverfahren bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmaessigkeit oder unbilliger Haerte. Bei Ablehnung Antrag an das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO. Prueft Anordnungsanspruch (ernstliche Zweifel oder unbillige Haerte) und Anordnungsgrund (Vollziehung droht). Inkludiert eidesstattliche Versicherung. Erforderlich um Steuerschuld bis zur Streitentscheidung nicht zahlen zu muessen. |
Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Hintergrund
Einspruch und Klage gegen Steuerbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 AO / § 69 Abs. 1 FGO). Die Steuer ist trotz Rechtsmittel zur Fälligkeit zu zahlen. Wer das nicht will: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Zweistufiges Verfahren
Stufe 1 — Antrag an das Finanzamt (§ 361 Abs. 2 AO)
- Im laufenden Einspruchsverfahren stellt das FA die Vollziehung aus auf Antrag wenn:
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, oder
- die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Stufe 2 — Antrag an das Finanzgericht (§ 69 Abs. 3 FGO)
- Antrag zulässig wenn das FA den AdV-Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat oder über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden hat (§ 69 Abs. 4 FGO).
- Im Klageverfahren auch erstmals direkt an das FG möglich.
Antragsaufbau
1. Rubrum
- Antragsteller (Steuerpflichtiger) mit Vertretung.
- Antragsgegner (FA oder FG).
- Az des angefochtenen Bescheids und ggf. des FA-Antrags.
2. Antrag
Bei Stufe 1 (FA):
"Hiermit beantrage ich Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über (Steuerart) (Jahr) vom (Datum) Az (...) gemäß § 361 Abs. 2 AO bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung."
Bei Stufe 2 (FG):
"Hiermit beantrage ich Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über (Steuerart) (Jahr) vom (Datum) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (Datum) gemäß § 69 Abs. 3 FGO bis zum rechtskraeftigen Abschluss des Klageverfahrens. Hilfsweise wird die Aufhebung der Vollziehung beantragt."
3. Begründung
Ernstliche Zweifel
- Substanzielle materielle Argumente — knapp die Hauptangriffspunkte aus dem Einspruch.
- BFH-Rechtsprechung zur Rechtsfrage.
- Ungeloeste Streitfragen rechtfertigen ernstliche Zweifel.
Unbillige Härte
- Vermögens- und Liquiditätslage des Steuerpflichtigen.
- Existenzbedrohung durch sofortige Vollziehung.
- Belege Kontoauszüge Vermögensaufstellung.
Eidesstattliche Versicherung
Bei wirtschaftlicher Härte vom Mandanten zu unterschreiben — Glaubhaftmachung nach § 155 Satz 1 FGO iVm § 294 ZPO.
4. Sicherheitsleistung
Das FA / FG kann AdV gegen Sicherheitsleistung anordnen (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO / § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Hilfsantrag formulieren: "ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung".
Folge der AdV
- Aussetzung Vollziehung bis Bekanntgabe Einspruchsentscheidung bzw bis Rechtskraft.
- Aussetzungszinsen § 237 AO bei Verlust des Einspruchs / der Klage — derzeit 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr).
- Aufhebung Vollziehung bei bereits gezahlter Steuer — Rückerstattung.
Frist
Keine gesetzliche Antragsfrist. Empfehlung: zusammen mit Einspruch oder Klage einreichen.
Ausgabe
adv-antrag-<az>-<datum>.docx.- eidesstattliche Versicherung als Anlage.
- Eintrag im Fristenbuch (FA-Reaktionsfrist beobachten — bei Überschreitung Stufe 2 FG).
Versand
AdV-Antrag bei der Finanzbehoerde (§ 361 AO): über ELSTER/ERiC, Briefpost oder Telefax. beA an Finanzamt unzulaessig seit 6.12.2024 (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.). AdV-Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3 FGO): über beA (§ 52d FGO). Vor Versand versand-vor-check aus kanzlei-cowork.