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| anw-selbstanzeige-371 | Selbstanzeige nach § 371 AO als strafbefreiende Berichtigung bei Steuerhinterziehung. Pruefraster Vollstaendigkeit aller unverjaehrten Steuerstraftaten binnen zehn Jahren (§ 376 AO ggf. 15 Jahre). Sperrgruende § 371 Abs. 2 AO. Nachentrichtung § 371 Abs. 3 AO mit Zinsen § 235 AO und gestaffeltem Zuschlag § 398a AO. Abgrenzung § 153 AO (Berichtigungspflicht — KEINE Strafbefreiung) zu § 371 AO (Vorsatz) und § 378 Abs. 3 AO (Leichtfertigkeit). Erzeugt Berichtigungserklaerung. Hoestrisikobereich — Pflichtpruefung mehrere Anwaelte. |
Selbstanzeige nach § 371 AO
Disclaimer (Schlüsselstelle — mehrfach beachten)
Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit — sondern dokumentiert die Hinterziehung. Risiko: Strafverfahren mit zusätzlich der Selbstanzeige als Beweis. Vor jeder Selbstanzeige zwingend Doppelprüfung durch zweiten qualifizierten Anwalt und enge Abstimmung mit dem Mandanten über Wirtschaftlichkeit und Folgen. Die Selbstanzeige ist ein technisch hochgradig fehleranfälliger Strafaufhebungsgrund. Bereits eine unvollständige Selbstanzeige ist regelmäßig gar nicht strafbefreiend (BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – Az. 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180 Rn. 26 ff.).
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Steuerart(en) sind betroffen?
- Welche Veranlagungszeiträume? Mindestens zehn Kalenderjahre rückwärts prüfen (Festsetzungsverjährung § 169 Abs. 2 S. 2 AO).
- Gibt es Hinweise auf eine bereits eingeleitete Steuerfahndung oder Außenprüfung?
- Ist eine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO bereits eingetreten?
- Liegen vollständige Unterlagen vor? Schätzung nur als letztes Mittel (mit Sicherheitszuschlag).
Anspruchsgrundlagen
- Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: § 371 AO.
- Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung: § 378 Abs. 3 AO.
- Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen: § 398a AO. Gestaffelte Zuschlagshöhe (seit 2015): bei Hinterziehungsbetrag > 25 000 EUR ein Zuschlag von 10 %, > 100 000 EUR 15 %, > 1 000 000 EUR 20 % des hinterzogenen Betrags je Tat (zusätzlich zu Steuer und Zinsen).
- Hinterziehungszinsen: § 235 AO; verrechnet mit Zinsen nach § 233a AO (BVerfG 1 BvR 2237/14 zur Höhe).
- Verjährung Steuerhinterziehung: § 376 AO — fünfzehn Jahre seit der Beendigung; bei besonders schwerem Fall § 370 Abs. 3 AO ebenfalls fünfzehn Jahre.
Abgrenzung § 153 AO — KEIN eigenständiger Strafbefreiungsgrund
§ 153 AO ist eine steuerliche Berichtigungspflicht, kein Strafbefreiungsgrund. Sie verpflichtet die Steuerpflichtige zur unverzüglichen Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung.
Strafrechtliche Konsequenzen hängen davon ab, wie die ursprüngliche Falschangabe zu bewerten ist:
- Nicht vorsätzlich und nicht leichtfertig: Keine Straftat entstanden — rechtzeitige § 153-AO-Anzeige genügt.
- Leichtfertig falsch (§ 378 AO): Strafbefreiung wirkt erst über § 378 Abs. 3 AO.
- Vorsätzliche Hinterziehung: Strafbefreiung nur über § 371 AO.
Praxis-Risiko: Wenn die Bewertung der Ursprungserklärung (vorsätzlich / leichtfertig / einfach unrichtig) zweifelhaft ist, ist eine bloße § 153-AO-Anzeige strafrechtlich riskant. Eine spätere Hochstufung zu Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung löst dann ohne sperrwirkungskonforme Selbstanzeige Strafbarkeit aus. Praxisempfehlung: bei Zweifeln den strengeren Weg gehen und parallel die formellen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO einhalten (BGH 1 StR 577/09 zur Vollständigkeit; BGH 1 StR 631/10 zur Reichweite).
Wirksamkeitsvoraussetzungen § 371 Abs. 1 AO
1. Vollständigkeit
- Alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben in vollem Umfang berichtigen.
- Alle Steuerarten der unverjährten Steuerstraftaten — mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Alle Veranlagungszeiträume innerhalb dieses Zeitraums.
- Eine Teil-Selbstanzeige ist unwirksam (Vollständigkeitsgebot).
2. Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO)
Die Selbstanzeige ist gesperrt, wenn:
- die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a AO),
- die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde (Nr. 1 lit. b),
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (Nr. 1 lit. c),
- ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist (Nr. 1 lit. d),
- die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder damit rechnen musste (Nr. 2),
- der Hinterziehungsbetrag je Tat EUR 25 000 übersteigt — hier aber nur Sperrung der Strafbefreiung, nicht Sperrung der Möglichkeit; § 398a AO sieht das Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag vor (Nr. 3 Nr. 4 iVm § 398a AO).
3. Rechtzeitige Nachzahlung (§ 371 Abs. 3 AO)
- Vollständige Nachzahlung der Steuer plus Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen sowie ggf. Zuschlag nach § 398a AO innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist.
Prüfschema
1. Vollständigkeitsanalyse
- Alle Steuerarten und Zeiträume identifizieren.
- Mindestens 10 Kalenderjahre rückwärts; bei Geldbeträgen
prüfen ob § 376 AO greift (15 Jahre).
2. Sperrwirkungen § 371 Abs. 2 AO
- Liegt eine Sperrwirkung vor? Wenn ja, in welchem Umfang?
3. Berichtigungsumfang ermitteln
- Belegmäßige Aufarbeitung; Schätzung nur als ultima ratio
mit Sicherheitszuschlag (BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – Az. 1 StR 577/09,
BGHSt 55, 180 Rn. 28).
4. Zahlbarkeit prüfen
- Hinterzogene Steuer + Hinterziehungszinsen § 235 AO + ggf.
Zuschlag § 398a AO. Stundung § 222 AO nur ausnahmsweise.
5. Abgrenzung § 153 AO vs. § 371 AO / § 378 Abs. 3 AO
- Ursprungserklärung: vorsätzlich / leichtfertig / einfach unrichtig?
- Bei Zweifel: Weg § 371 AO gehen.
6. Erklärung formulieren
- Klare Bezeichnung als Berichtigungserklärung; Trennung
nach Steuerart und Veranlagungszeitraum.
7. Einreichung
- Direkt beim zuständigen Finanzamt; vorzugsweise vorab
telefonische Anzeige des Termins.
8. Begleitung Strafverfahren § 393 AO
- Mitwirkung im Steuerverfahren ruht, soweit Selbstbelastung
droht. Strafverteidigung separat sicherstellen.
Aufbau der Berichtigungserklärung
1. Rubrum
- Steuerpflichtiger mit Anschrift und Steuernummer.
- Vertretung (RA mit ELSTER-Zugang als Bevollmaechtigter).
- Empfangsfinanzamt.
2. Erklärung
"Hiermit erstatte ich namens und im Auftrag des Steuerpflichtigen Selbstanzeige nach § 371 AO und berichtige die unrichtigen / unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume (Jahre) Steuerarten (...) wie folgt: ..."
3. Berichtigungsdaten
Pro Jahr pro Steuerart Aufstellung:
- bisherige Angabe
- richtige Angabe
- Differenz
- daraus folgende Steuer und Solidaritätszuschlag Kirchensteuer
- Hinterziehungszinsen § 235 AO
- bei Betrag über 25 000 EUR: Zuschlag § 398a AO (10 / 15 / 20 Prozent je nach Höhe)
4. Belege
Vollständige Bezugsbelege als Anlagen (Kontoauszüge Depotübersichten Belege ausländischer Banken Verlust- und Gewinnermittlungen falls relevant).
Schreibvorlage
[Briefkopf]
Finanzamt [Ort] — Strafsachen- und Bußgeldstelle
[Anschrift] [Ort, Datum]
Steuernummer: [SteuerNr]
Berichtigungserklärung gemäß § 371 AO
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht von [Mandantin], geb. [Datum], wohnhaft [Anschrift], geben wir die nachstehende vollständige Berichtigung iSd § 371 Abs. 1 AO für die nachfolgend bezeichneten Steuerarten und Veranlagungszeiträume ab.
I. Berichtigte Bemessungsgrundlagen
Einkommensteuer
2015: Kapitaleinkünfte aus Konto Nr. […] bei […], CH, in Höhe von EUR […]
2016: …
[…]
Umsatzsteuer
[…]
II. Anlagen
- Aufstellung Erträge je Veranlagungszeitraum (Anlage 1)
- Kontoauszüge / Depotauszüge (Anlage 2)
- Vollmacht (Anlage 3)
III. Nachentrichtung
Die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie ggf. der Zuschlag nach § 398a AO werden binnen der vom Finanzamt zu setzenden Frist gezahlt. Wir bitten um Mitteilung des konkreten Betrags und der Frist.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Berichtigung als Selbstanzeige iSd § 371 AO zu behandeln ist.
Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger]
Wirtschaftliche Vorprüfung
- Hat der Mandant die Mittel für Nachzahlung plus Zinsen plus Zuschlag?
- Sonst: ohne wirtschaftliche Voraussetzung keine Wirksamkeit — Folge strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich.
Verfahren
- Schweigepflichtsentbindung der Berater des Mandanten klären.
- Vollständige Datenerhebung in allen Steuerarten und Jahren — Vermögensaufstellung Depots ausländische Konten.
- Doppelprüfung durch zweiten qualifizierten Anwalt.
- Selbstanzeige einreichen über ELSTER (Mein ELSTER — Nachrichtenfunktion) an Finanzamt. Alternativ Briefpost oder Telefax. beA an Finanzamt seit 6.12.2024 unzulaessig (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F. nach JStG 2024) — eine Selbstanzeige per beA waere formunwirksam und wuerde die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO durch andere Wege moeglicherweise nicht durchbrechen koennen.
- Nachzahlung leisten innerhalb der gesetzten Frist.
Übergabe
- Mandantin schriftlich über die Strafaufhebung und das Risiko unvollständiger Selbstanzeige aufklären.
- Mandatsschwerpunkte trennen: Steuerverfahren (Fachanwalt Steuerrecht) und Strafverteidigung (Strafverteidiger). Skill
fachanwalt-strafrechtkoppeln. - Zitierweise gemäß
zitierweise-deutsches-rechtv3.0.
Hinweis
Dieser Skill ist Werkzeug zur Vorbereitung. Die Entscheidung Selbstanzeige zu erstatten verbleibt beim Mandanten nach vollständiger anwaltlicher Beratung. Steuerstrafrechtliche Bezüge erfordern besondere Expertise — bei Zweifeln Steuerstrafverteidiger hinzuziehen.