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| formvorgaben-anzeigen-erklaerungen-309 | Norm- und Dogmatik-Skill für Formvorgaben Anzeigen Erklärungen 309: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung. |
Formvorgaben Anzeigen Erklärungen 309
Fachkern: Formvorgaben Anzeigen Erklärungen 309
- Klauselproblem (Formvorgaben Anzeigen Erklärungen 309): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Minimal-Intake
- Rolle: Verwender, Kunde, Verbraucher, Unternehmer, Plattform, Händler, Verband oder Prozessgegner.
- Klausel: Wortlaut, Fundstelle, Überschrift, Kontext, Version und Einbeziehungsweg.
- Vertrag: Vertragstyp, Hauptleistung, Preis-/Risikomodell, Laufzeit und Vertriebskanal.
- Ziel: Wirksamkeit prüfen, Risiko senken, härter entwerfen, redlinen, verhandeln oder verteidigen.
- Nachweis: Screenshots, Checkout, E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Archivversion oder Kundendaten.
Prüfpfad
- Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
- Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
- Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
- Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
- Spezialfokus § 309 Nr. 13 BGB (Formvorgaben fuer Anzeigen und Erklaerungen des Verbrauchers):
- Verbot: Klauseln, die den Verbraucher zu einer strengeren Form als Textform (§ 126b BGB) verpflichten, sind unwirksam (Stand seit Reform 01.10.2016).
- Erfasste Erklaerungen: Kuendigung, Widerruf, Mangelanzeige, Ruecktritt, sonstige rechtsbedeutsame Erklaerungen des Verbrauchers.
- Textform ist Untergrenze: E-Mail, SMS, Fax, Brief - alle ausreichend. Schriftformerfordernis (§ 126 BGB mit eigenhaendiger Unterschrift) im B2C in AGB unwirksam.
- B2B-Wertung ueber § 307 BGB: Im B2B kann Schriftform fuer wichtige Erklaerungen vereinbart werden, jedoch keine Beschraenkung auf qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB), wenn Textform ausreichend ist.
- Gesetzliche Ausnahmen: Wenn das Gesetz selbst strenge Form vorsieht, bleibt diese erforderlich (z.B. § 623 BGB Schriftform Arbeitsvertrag-Kuendigung, § 766 BGB Buergschaft; diese sind keine AGB-Folgen sondern gesetzliche Anforderungen).
- Praktischer Konflikt mit § 312k BGB Kuendigungsbutton: Bei B2C-Online-Vertraegen muss der Kuendigungsbutton angeboten werden; gleichzeitig muessen alle Textform-Optionen offenstehen.
- Rechtsfolge: Unwirksamkeit; Verbraucher kann in Textform erklaeren, gesetzliche Anforderungen bleiben unberuehrt.
- Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Mustertext B2C (zulaessige Formregelung)
Erklaerungen des Kunden, insbesondere Kuendigungen, Widerrufe und Mangelanzeigen, beduerfen der Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief). Bei Vertraegen im elektronischen Geschaeftsverkehr ueber entgeltliche Leistungen kann der Kunde die Kuendigung auch ueber den jederzeit zugaenglichen Kuendigungsbutton des Anbieters erklaeren.
Output
| Punkt | Befund |
|---|---|
| Klauselzweck | ... |
| AGB-Kontrolle | ja/nein/unklar, warum |
| Hauptangriff | ... |
| Verteidigung | ... |
| Risiko | Grün/Gelb/Rot |
| Bessere Fassung | ... |
| offene Tatsachen | ... |
Qualitätsregeln
- Keine Scheinzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
- Keine geltungserhaltende Reduktion als Standardlösung anbieten.
- Bei B2B nicht so tun, als sei alles frei verhandelbar; Transparenz und Leitbild bleiben wichtig.
- Bei B2C streng, verständlich und dokumentationsfähig formulieren.
- Wenn eine Klausel wirtschaftlich gewollt, aber rechtlich riskant ist: Risiko offen labeln und Fallback anbieten.
Quellenanker
Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.