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JVEG-Regelstand
Arbeitsstand: 21.05.2026. Grundlage ist die amtliche Fassung auf Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.html
Kernregeln für Zeugen
- § 2 JVEG: Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der heranziehenden Stelle geltend gemacht wird; Fristbeginn und Belehrung prüfen.
- § 3 JVEG: Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen.
- § 5 JVEG: Fahrtkostenersatz. Bei Zeugen mit eigenem oder unentgeltlich überlassenem Kfz: 0,35 EUR je gefahrenem Kilometer; andere Berechtigte können abweichend 0,42 EUR haben.
- § 6 JVEG: Tagegeld nach einkommensteuerrechtlicher Verpflegungspauschale; notwendige auswärtige Übernachtung nach Bundesreisekostengesetz.
- § 7 JVEG: sonstige notwendige bare Auslagen, insbesondere notwendige Vertretungen und Begleitpersonen; Kopien und elektronische Dateien nach Pauschalen.
- § 19 JVEG: Zeugen erhalten Fahrtkosten, Aufwand, sonstige Aufwendungen, Zeitversäumnis, Haushaltsführungsnachteile und Verdienstausfall; Reise- und Wartezeiten können dazugehören; grundsätzlich höchstens zehn Stunden je Tag für stundenbezogene Entschädigung.
- § 20 JVEG: Zeitversäumnis 4 EUR je Stunde, soweit kein Verdienstausfall oder Haushaltsführungsnachteil entschädigt wird.
- § 21 JVEG: Haushaltsführungsnachteil 17 EUR je Stunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
- § 22 JVEG: Verdienstausfall nach regelmäßigem Bruttoverdienst einschließlich Arbeitgeberanteilen, höchstens 25 EUR je Stunde.
Arbeitsregel
Der Skill darf diese Beträge nur mit Gesetzesstand verwenden. Bei produktiver Arbeit: amtliche Fassung neu prüfen, wenn seit dem letzten Check eine Gesetzesänderung, ein Jahreswechsel oder ein auffälliger Gerichts-Hinweis vorliegt.