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574 B
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Prüfvermerk Vorschuss
Der Vorschussantrag ist dem Grunde nach stark, soweit er Fahrtkosten und notwendige Übernachtung betrifft. § 3 JVEG knüpft an erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen an. Die gerichtliche Begründung, eine Vorschusszahlung komme insbesondere mangels dargelegter Bedürftigkeit nicht in Betracht, greift daher zu kurz, wenn erhebliche und voraussichtlich notwendige Reiseaufwendungen feststehen.
Verdienstausfall ist strenger belegabhängig und sollte entweder gesondert belegt oder für den Vorschuss zunächst zurückgestellt werden.