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Deutsche juristische Zitierweise verbindlicher Standard (v3.0)

Diese Datei ist die zentrale Referenz für alle Skills, Agenten und Cookbooks in diesem Repository. Jede juristische Quelle wird grundsätzlich nach diesen Regeln zitiert.

Pragmatik ≠ Wissenschaft. Diese Hauszitierweise ist eine pragmatische Konvention für Schriftsätze, Memos und Mandantenkommunikation. Sie orientiert sich an der in NJW/ZUM/MMR verbreiteten Praxis. Sie ist kein wissenschaftlicher Standard im Sinne einer Dissertation oder Habilitation; dort gelten regelmäßig strengere und ausführlichere Konventionen (volle Erstzitierung, Titel im Beleg, ausführliche Verlagsangabe, ausgeschriebene Vornamen etc.). Wissenschaftliche Alternativen sind innerhalb wissenschaftlicher Texte zulässig — dann aber konsistent.

Was hier als "verbindlich" gekennzeichnet ist, ist innerhalb dieses Repositories verbindlich, nicht in der Welt. Abweichungen sind kein Charakterfehler, sondern müssen begründet und konsistent durchgehalten werden.

1. Grundprinzipien

  1. Vollständigkeit vor Kürze Datum, Aktenzeichen und mindestens eine Fundstelle gehören immer dazu.
  2. Amtliche Sammlungen vor Zeitschriften BVerfGE, BGHZ, BGHSt, BAGE, BSGE, BFHE, BVerwGE haben Vorrang. Eine zusätzliche Parallelfundstelle (NJW, NZA, ZIP, GRUR, MDR, DStR, MMR, K&R etc.) erhöht die Auffindbarkeit.
  3. Randnummer statt Seitenzahl Bei BGH/BVerfG/BVerwG/BAG-Entscheidungen ab den 2000ern wird auf die Randnummer verwiesen (Rn.).
  4. Bearbeiter vor Kommentar Bei Kommentar-Zitaten beginnt das Zitat mit dem Bearbeiter, nicht mit dem Herausgeber.
  5. Konsistenz Innerhalb eines Dokuments dieselbe Zitierform durchhalten.

2. Rechtsprechung Pflichtbestandteile

Schema: <Gericht> <Entscheidungsform> v. <Datum> Az. <Aktenzeichen>, <Fundstelle> Rn. <Randnummer> <Kurzbezeichnung>

Az. (Aktenzeichen) steht direkt vor dem Aktenzeichen. Es ist Pflichtbestandteil; entfallen darf es nur, wenn das Aktenzeichen anders eindeutig als solches markiert ist (etwa in einer Tabellenspalte "Aktenzeichen").

Beispiele

  • BGH, Urt. v. 13.07.2022 Az. VIII ZR 317/21, NJW 2022, 2754 Rn. 21.
  • BGH, Beschl. v. 10.05.2023 Az. VII ZR 144/22, NJW-RR 2023, 988 Rn. 14 "Bauträgervergütung".
  • BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 Az. 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 Rn. 78 "Recht auf Vergessen I".
  • BAG, Urt. v. 16.12.2021 Az. 2 AZR 235/21, NZA 2022, 487 Rn. 32.
  • BFH, Urt. v. 22.02.2023 Az. I R 27/20, BStBl. II 2023, 832.
  • BVerwG, Urt. v. 09.06.2022 Az. 8 C 13.21, BVerwGE 175, 372 Rn. 19.
  • OLG München, Urt. v. 14.03.2024 Az. 7 U 1234/23, BeckRS 2024, 4567 Rn. 25.
  • LG Berlin, Urt. v. 02.02.2024 Az. 27 O 123/23, GRUR-RR 2024, 210 Rn. 12.
  • EuGH, Urt. v. 04.07.2023 Az. C-252/21 (Meta Platforms), NJW 2023, 2997 Rn. 113.
  • EGMR, Urt. v. 08.11.2022 Az. 28867/03 (Sürmeli/Deutschland), NJW 2023, 1.

Pflichtbestandteile im Detail

Bestandteil Form Beispiel
Gericht übliche Abkürzung BGH, BVerfG, BVerwG, BAG, BSG, BFH, OLG, LG, AG, ArbG, LAG, SG, LSG, FG, VG, OVG, VGH
Entscheidungsform Urt., Beschl., Vfg., Hinweisbeschl., Vorlagebeschl. "Urt." (Urteil), "Beschl." (Beschluss)
Datum TT.MM.JJJJ mit v. v. 13.07.2022
Marker Az. wörtlich, vor dem Aktenzeichen Az. VIII ZR 317/21
Aktenzeichen Senatszeichen + lfd. Nr. + Jahr VIII ZR 317/21
Erste Fundstelle amtliche Sammlung, sonst führende Zeitschrift BGHZ 232, 1; NJW 2022, 2754
Randnummer Rn. nach Fundstelle Rn. 21
Kurzbezeichnung falls etabliert "Bolzplatz"

Gebräuchliche Zeitschriften-Abkürzungen

NJW, NJW-RR, NZA, NZA-RR, NJW-Spezial, MDR, ZIP, BB, DB, DStR, BStBl., GRUR, GRUR-RR, GRUR-Prax, WRP, MMR, K&R, CR, ZD, NVwZ, NVwZ-RR, DÖV, DVBl., NStZ, NStZ-RR, StV, wistra, ZUM, ZUM-RD, ZEV, FamRZ, MietPrax-AK, NZM, ZMR, IBR, NZG, AG, WM, NZI, ZInsO, BKR.

Online-/BeckRS-/juris-Fundstellen

  • BeckRS 2024, 4567 fortlaufende Nummer ohne Seitenangabe.
  • juris nur als Zusatz, nie als alleinige Fundstelle, soweit eine Print-Parallelfundstelle existiert.
  • ECLI:DE:BGH:2022:130722UVIIIZR317.21.0 europäisch standardisierter Identifier, optional zusätzlich.

3. Gesetze und Verordnungen

  • §-Zitat ohne Komma vor Absatz: § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • Mehrere Normen: §§ 280 Abs. 1; 281 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
  • Europarecht: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 101 Abs. 1 AEUV.
  • Verfassungsrecht: Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK.
  • Bundesländergesetze: stets mit Landeskürzel, z. B. Art. 5 BayVwVfG; § 3 LBO BW.
  • Verordnungen: § 7 Abs. 1 BetrSichV.
  • Übergangsvorschriften kennzeichnen, z. B. § 36 EGZPO.

4. Kommentare Pflichtbestandteile

Schema

Es gibt zwei klar getrennte Fälle. Beide sind in diesem Repository zulässig, sofern dokumentintern konsistent.

4.1 Bearbeiter-Kommentar (Regelfall Werk mit Bearbeitern unter dem Namen eines oder mehrerer Herausgeber)

<Bearbeiter>, in: <Werktitel>, <Aufl.>. Aufl. <Jahr>, § <Norm> Rn. <Randnummer>

Der Werktitel ist die übliche Werkbezeichnung (Grüneberg, BGB; MüKoBGB; BeckOK BGB). Eine zusätzliche Klammerangabe der Herausgeber ist nicht erforderlich, weil sie im Werktitel bereits enthalten ist (Grüneberg, BGB der Herausgeber heißt selbst Grüneberg; MüKoBGB die Herausgeberschaft ist werkimmanent).

4.2 Einzelautorenkommentar (Werk eines Verfassers)

<Verfasser>, <Werktitel>, <Aufl.>. Aufl. <Jahr>, § <Norm> Rn. <Randnummer>

Bei Werken, bei denen der Bearbeiter zugleich Verfasser des gesamten Kommentars ist (Fischer, StGB; L. Schmidt, EStG), entfällt das in:. Der Verfasser steht voran, ohne in:.

Beispiele

Bearbeiter-Kommentar:

  • Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 280 Rn. 28.
  • Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 119 Rn. 7.
  • Sutschet, in: BeckOK BGB, 70. Edition (Stand 01.02.2025), § 311 Rn. 45.
  • Wendtland, in: BeckOK BGB, 70. Ed. (Stand 01.02.2025), § 119 Rn. 12.
  • Ernst, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 280 Rn. 154.
  • Wagner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 415.
  • Looschelders, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 286 Rn. 18.
  • Roth/Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 13 Rn. 32.
  • Spindler, in: Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl. 2024, § 93 Rn. 87.
  • Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 1 KSchG Rn. 67.
  • Linck, in: HWK, 11. Aufl. 2024, § 622 BGB Rn. 14.
  • Schulze, in: BeckOK DSGVO, 16. Ed. (Stand 01.11.2024), Art. 6 Rn. 23.
  • Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 14.

Einzelautorenkommentar:

  • Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 263 Rn. 78.
  • L. Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 15 Rn. 42.

Pflichtbestandteile

Bestandteil Beispiel
Bearbeiter / Verfasser "Grüneberg" · "Ernst" · "Preis" · "Fischer"
in: + Werktitel (nur Bearbeiter-Kommentar) "in: MüKoBGB"
Auflage 9. Aufl. (bei Loseblatt/BeckOK: 70. Ed.)
Stand bei Loseblatt/Online (Stand 01.02.2025)
Jahr 2022
Norm § 280 · Art. 6 DSGVO
Randnummer Rn. 28 immer auf die konkrete Randnummer, nicht pauschal Rn. 28 ff.

Gängige Kommentare (Übersicht)

Die folgende Tabelle ist eine Sammlung der gebräuchlichsten Werke und unterscheidet Großkommentare (mehrbändig, umfassend, oft als wissenschaftliche Referenz) von Kurz-/Hand- und Onlinekommentaren (einbändig, praxisorientiert bzw. fortlaufend aktualisiert online).

Großkommentare:

Kürzel Vollname
MüKoBGB Münchener Kommentar zum BGB
MüKoZPO Münchener Kommentar zur ZPO
MüKoHGB Münchener Kommentar zum HGB
MüKoStGB Münchener Kommentar zum StGB
Staudinger J. von Staudingers Kommentar zum BGB
Soergel Soergel, BGB
Erman Erman, BGB
BeckOGK Beck'scher Online-Großkommentar
LK Leipziger Kommentar StGB
Großkomm AktG Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG
Stein/Jonas Stein/Jonas, ZPO
Hübschmann/Hepp/Spitaler HHSp, AO/FGO
Schoch/Schneider Schoch/Schneider, VwGO/VwVfG
Maunz/Dürig Maunz/Dürig, GG

Kurz-, Hand- und Onlinekommentare:

Kürzel Vollname
Grüneberg Grüneberg (vormals Palandt), BGB Kurzkommentar
BeckOK Beck'scher Online-Kommentar (jeweiliges Gesetz)
ErfK Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Kurzkommentar
HWK Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar
KR Kündigungsschutzrecht Gemeinschaftskommentar
APS Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht
Zöller Zöller, ZPO Handkommentar
Musielak/Voit Musielak/Voit, ZPO
Schönke/Schröder Schönke/Schröder, StGB
Fischer Fischer, StGB Einzelautorenkommentar
NK Nomos Kommentar StGB
Roth/Altmeppen Roth/Altmeppen, GmbHG
Scholz Scholz, GmbHG
Baumbach/Hueck Baumbach/Hueck, GmbHG
Hüffer/Koch Hüffer/Koch, AktG
Schmidt/Lutter Schmidt/Lutter, AktG
Tipke/Kruse Tipke/Kruse, AO/FGO
L. Schmidt EStG L. Schmidt, EStG Einzelautorenkommentar
Kühling/Buchner Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG
Simitis/Hornung/Spiecker Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO
Gola Gola, DSGVO
Schricker/Löwenheim Schricker/Löwenheim, UrhG
Wandtke/Bullinger Wandtke/Bullinger, UrhR
Dreier/Schulze Dreier/Schulze, UrhG
BeckOK MarkenR BeckOK MarkenR
Ingerl/Rohnke Ingerl/Rohnke, MarkenG
Köhler/Bornkamm/Feddersen Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig Harte/Henning, UWG
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke Schmidt-Bleibtreu, GG
Sachs Sachs, GG
Kopp/Ramsauer Kopp/Ramsauer, VwVfG
Kopp/Schenke Kopp/Schenke, VwGO

Diese Einteilung ist nicht in Stein gemeißelt; einzelne Werke (etwa Grüneberg) sind im juristischen Sprachgebrauch trotz formaler Bezeichnung als "Kommentar" eindeutig Kurz- bzw. Handkommentare, nicht Großkommentare. Wer das anders einordnet, soll das tun im Repository wird Grüneberg nicht als Großkommentar bezeichnet.

5. Aufsätze (Beiträge in Fachzeitschriften)

Schema (Vollzitierung im Literaturverzeichnis / bei wissenschaftlichen Texten): <Autor>, <Titel>, <Zeitschrift> <Jahr>, <Anfangsseite> (<konkrete Seite>).

Schema (Kurzzitierung im Belegapparat): <Autor> <Zeitschrift> <Jahr>, <Anfangsseite> (<Zitatseite>) (ohne Titel)

Beispiele:

  • Grigoleit, Vertrauensschutz und Lückenfüllung, NJW 2020, 1873 (1876).
  • Bachmann, Treuepflicht des Gesellschafters, ZGR 2023, 487 (502 f.).
  • Spindler, Plattformhaftung nach dem DSA, GRUR 2023, 833 (839).
  • Wagner, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, ZEuP 2024, 105 (118).

6. Festschriftbeiträge, Monographien, Dissertationen, Habilitationen

Schemata:

  • Festschriftbeitrag: <Autor>, <Titel>, in: FS <Geehrter>, <Verlag> <Jahr>, S. <Anfangsseite> (<Zitatseite>)
  • Monographie: <Autor>, <Titel>, <Aufl.>. Aufl., <Verlag> <Jahr>, S. <Zitatseite>
  • Dissertation: <Autor>, <Titel>, Diss. <Universitätsort> <Jahr>, S. <Zitatseite>
  • Habilitation: <Autor>, <Titel>, Habil. <Universitätsort> <Jahr>, S. <Zitatseite>

Bei Dissertationen und Habilitationen sind die Marker Diss. bzw. Habil. zwingend zu setzen, ebenso der Ort der Hochschule (nicht der Druckort des Verlags). Ohne diese Kennzeichnung ist die Quelle nicht ausreichend belegt.

Beispiele:

  • Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, Habil. München 1971, S. 491 ff.
  • Picker, Die Drittwirkung der Grundrechte, Habil. Tübingen 2003, S. 211.
  • Müller, Algorithmische Entscheidung und Diskriminierung, Diss. Berlin 2023, S. 88.
  • Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., Beck 2004, § 28 Rn. 12.
  • Canaris, Verfassungs- und privatrechtliche Aspekte, in: FS Lerche, Beck 1993, S. 873 (885).

7. Behördliche und gesetzgeberische Materialien

Schema: <Herausgeber/Behörde>, <Titel/Bezeichnung>, <Datum oder Stand>, <Fundstelle/Aktenzeichen>, <Pinpoint>, ggf. <URL/DOI>

Anzugeben sind, soweit verfügbar: Herausgeber/Behörde, der konkrete Titel oder die Bezeichnung, das Datum oder ein klarer Stand, eine Fundstelle (Bundestag/Bundesrat-Drucksachennummer, Bundesanzeiger, BStBl., amtliche Webseite), der Pinpoint (Seite, Randnummer oder Ziffer) und wo sinnvoll ein direkter Link.

Beispiele:

  • Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 20/9123, S. 14 (dserver.bundestag.de).
  • Bundesrat, Stellungnahme, BR-Drucks. 234/24, S. 7 (bundesrat.de).
  • BaFin, Merkblatt zu § 32 KWG, Stand März 2024, Ziff. III.2 (bafin.de).
  • BMF-Schreiben v. 12.03.2024 Az. IV C 6 S 2144/19/10003 :003, BStBl. I 2024, 421 Rn. 8 (bundesfinanzministerium.de).
  • Bundesregierung, Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/27838, S. 102.

Wo der Pinpoint nicht möglich ist (z. B. Pressemitteilungen ohne Seitenangabe), ist das Datum verpflichtend; eine Ziff. oder Abschnittsüberschrift ist anzugeben, soweit das Dokument sie trägt.

8. Europäische Quellen

  • VO (EU) 2016/679 (DSGVO).
  • RL 2019/790/EU (DSM-RL).
  • EuGH, Urt. v. 04.07.2023 Az. C-252/21, NJW 2023, 2997 Rn. 113.
  • KOM(2021) 206 endg., S. 14.
  • Schlussanträge GA Bobek v. 10.03.2021 Az. C-882/19, BeckRS 2021, 5022 Rn. 67.

9. Reihenfolge mehrerer Belege

9.1 Rechtsprechung untereinander

Bei mehreren Rechtsprechungs-Belegen wird immer zuerst nach Gerichtshierarchie, dann innerhalb derselben Hierarchieebene chronologisch absteigend (neueste zuerst) sortiert.

Hierarchie:

  1. BVerfG (deutsches Verfassungsrecht)
  2. EuGH (Unionsrecht), EGMR (EMRK) — vor BGH, soweit unionsrechtliche bzw. konventionsrechtliche Aussage tragend
  3. BGH, BAG, BSG, BFH, BVerwG (Bundesgerichte)
  4. OLG, LAG, LSG, FG, OVG, VGH (Obergerichte)
  5. LG, ArbG, SG, VG (Eingangsgerichte mit Kammern)
  6. AG (Amtsgericht)

Innerhalb derselben Ebene: chronologisch absteigend (neueste zuerst).

9.2 Rechtsprechung vs. Literatur

Innerhalb eines Belegapparats gilt grundsätzlich: Rechtsprechung vor Literatur. Innerhalb der Literatur Kommentare vor Aufsätzen, Kommentare alphabetisch nach Bearbeiter.

9.3 Alternative: Relevanzsortierung

Statt der strengen chronologischen Reihenfolge ist innerhalb einer Hierarchieebene auch eine Relevanzsortierung zulässig also nach inhaltlicher Aussagekraft für den konkreten Beleg geordnet, beginnend mit der zentralen Leitentscheidung. Welche Sortierung gewählt wird, muss innerhalb desselben Dokuments konsistent durchgehalten werden. Wer einmal mit Relevanz beginnt, soll nicht im nächsten Absatz auf Chronologie wechseln. Bei wissenschaftlichen Texten ist Chronologie üblicher; in praxisorientierten Schriftsätzen ist Relevanzsortierung oft lesefreundlicher.

Beispiel (Hierarchie + Chronologie):

Auf die Pflichtverletzung kommt es nicht an (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 Az. 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 Rn. 78; BGH, Urt. v. 13.07.2022 Az. VIII ZR 317/21, NJW 2022, 2754 Rn. 21; BGH, Urt. v. 04.02.2015 Az. VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1296 Rn. 18; OLG München, Urt. v. 14.03.2024 Az. 7 U 1234/23, BeckRS 2024, 4567 Rn. 25; Ernst, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 280 Rn. 154; Grigoleit NJW 2020, 1873 [1876]).

10. Stellenwert der Quellen im deutschen Recht

In Deutschland besteht keine Präjudizienbindung; das BVerfG bindet nach § 31 BVerfGG, der Große Senat des BGH die anderen BGH-Senate nach § 132 GVG.

Konsequenzen für die Praxis und für jede juristische Argumentation in diesem Repository:

  1. Rechtsprechung ist gewichtig, aber argumentativ angreifbar insbesondere bei Instanzgerichten oder älteren BGH-Entscheidungen, deren tragende Erwägungen überholt sein können.
  2. Kommentarliteratur hat in der deutschen Praxis hohes Gewicht. Bei Fehlen einschlägiger Rechtsprechung, bei umstrittenen Fragen oder zur Auslegung neuer Normen sind Kommentare oft die maßgebliche Quelle.
  3. Aufsätze haben einen eigenständigen und dauerhaften Wert. Sie sind tragend bei aktuellen Streitfragen, bei Reformen und Gesetzesnovellen, bei EU-rechtlichen Einflüssen, bei dogmatischen Grundfragen sowie bei Themen mit ausgeprägter theoretischer, rechtsphilosophischer oder grundrechtsdogmatischer Dimension (etwa soziale Gerechtigkeit, Gleichbehandlung, Verteilung, Verfahrensgerechtigkeit). Sie sind nicht "nur" für aktuelle oder rechtsökonomische Fragen wichtig; viele klassische Aufsätze tragen die Dogmatik über Jahrzehnte. Aufsätze sind auch dann wertvoll, wenn sie eine Position außerhalb des kommentargestützten Mainstreams entwickeln.
  4. "Herrschende Meinung" (h. M.), "herrschende Lehre" (h. L.) und "ständige Rechtsprechung" (st. Rspr.) sind pragmatische Sprechweisen der Praxis. Sie sind keine wissenschaftlichen Wertungskategorien. Wer sich auf eine h. M. beruft, schuldet konkrete Belege; ein bloßes "h. M." ohne Nachweis ist kein Argument. Eine h. M. ist nicht "richtig", nur weil sie h. M. ist sie ist breit getragen, mehr nicht.
  5. "Mindermeinung" ist keine herabsetzende Kategorie. Eine Auffassung wird nicht dadurch falsch oder unwissenschaftlich, dass sie zahlenmäßig weniger Stimmen hat. Viele Mindermeinungen sind später zur h. M. geworden oder bleiben dauerhaft die methodisch sauberere Lösung. Wer eine abweichende Auffassung zitiert, sollte sie als das benennen, was sie ist (z. B. "andere Auffassung", aA), und sie inhaltlich gewichten nicht stigmatisierend. Auch eine Einzelposition, die nur von einem Autor vertreten wird, ist nicht automatisch unrichtig; sie ist begründungsbedürftig wie jede andere Auffassung auch.

Regel für jeden Skill, jedes Memo, jede E-Mail in diesem Repository:

Jede juristische Aussage wird belegt. Bei umstrittenen Fragen werden die verschiedenen Auffassungen und sofern vorhanden Rechtsprechung getrennt zitiert. Bei Fehlen einschlägiger Rechtsprechung ist dies ausdrücklich kenntlich zu machen ("soweit ersichtlich noch nicht entschieden"; "Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor, vgl. aber …").

10a. Palandt heisst seit 2022 Grüneberg — Pflicht-Nachfrage bei Palandt-Treffern

Es gibt kein aktuelles BGB-Kommentarwerk mit dem Namen "Palandt" mehr. Der vormalige Palandt erscheint seit der 81. Auflage 2022 unter dem Titel Grüneberg, BGB (Beck-Verlag). Eine Zitierung als "Palandt" ist daher ab Auflage 81 sachlich falsch und ab Auflage 84 (2025) erst recht.

Regel:

  1. Taucht in einem zu prüfenden Text irgendwo "Palandt" als aktuelle Quelle auf, ist zwingend nachzufragen, ob tatsächlich eine Altauflage (≤ 80. Aufl. 2021) gemeint ist.
  2. Im Zweifel wird auf Grüneberg umgestellt (aktuelle Auflage, derzeit 84. Aufl. 2025).
  3. Historische Bezüge auf den Palandt sind nur zulässig, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 38) und die Altauflage für die zitierte Aussage tatsächlich einschlägig ist.
  4. Formulierungen wie "vormals Palandt" im Fließtext sind nur für erklärende Hinweise gestattet, nicht als laufende Zitierform.

Korrekt:

  • Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 280 Rn. 28
  • Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 119 Rn. 7
  • Historisch (mit Altauflage und sachlicher Notwendigkeit): Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 38

Falsch (Nachfrage auslösen):

  • Palandt, BGB, 84. Aufl. 2025, § 280 Rn. 28 — es gibt keinen Palandt in 84. Aufl.
  • Palandt/Grüneberg, § 280 Rn. 28 — widersprüchlich; nach 2022 heißt das Werk Grüneberg.
  • vgl. Palandt, § 535 Rn. 119 ohne Auflage — ist es ein historischer Beleg oder ein Versehen?

Der Skill kanzlei-builder-hub/skills/fundstellenglattzieher setzt diese Regel automatisch durch: Jeder Palandt-Treffer wird als [FUNDSTELLE PRÜFEN — PALANDT] markiert und im Korrekturprotokoll mit Rückfrage versehen.

11. Typografische Detailregeln — Pragmatik vs. Wissenschaft

Die folgenden Regeln folgen einer in der deutschen Schriftsatz- und Aufsatzpraxis verbreiteten, an der ZUM/MMR/NJW orientierten Konvention. Sie sind innerhalb dieses Repositories als pragmatische Hauskonvention verbindlich nicht als wissenschaftlicher Universalstandard. Manche dieser Regeln (z. B. die Streichung des Aufsatztitels in Klammerbelegen, die punktlose Schreibweise von Zeitschriftenkürzeln, die Anfangsseite-vor-Zitatseite-Klammerung) erleichtern primär die Verlinkung und Verarbeitung in juristischen Datenbanken. Wissenschaftliche Texte (Dissertationen, Habilitationen, Aufsätze für Theoriezeitschriften) verwenden vielfach ausführlichere Notationen mit Titel, ausgeschriebenen Vornamen und Verlag. Beide Vorgehen sind legitim. Was hier zählt, ist Konsistenz innerhalb desselben Dokuments.

11.1 Zeitschriften

  • Abkürzung ohne Punkt Zeitschriftenkürzel werden stets ohne Punkt geschrieben, es sei denn, die amtliche Abkürzung sieht den Punkt ausdrücklich vor. Also: NJW, ZUM, MMR, GRUR, NZA, ZIP aber NJW-RR, BStBl. (amtlich mit Punkt). [Pragmatische Repository-Konvention.]
  • Vierstelliges Erscheinungsjahr immer 2020, nie '20.
  • Reihenfolge Zeitschrift + Jahr Bei Zeitschriften, die mit Jahrgang/Erscheinungsjahr zitiert werden, folgt das Erscheinungsjahr nach der Bezeichnung: ZUM 2020, NJW 2022.
  • Heftnummer entfällt Bei Zeitschriften mit fortlaufender Seitenzählung (NJW, ZUM, MMR, GRUR, NZA, ZIP usw.) wird die Heftnummer nicht angegeben.
  • Aufsatztitel im Belegapparat entfällt (pragmatisch) Bei vollständigen Fundstellenangaben in Klammern innerhalb eines Schriftsatzes oder Belegapparats genügt <Autor> <Zeitschrift> <Jahr>, <Anfangsseite> (<Zitatseite>). Diese Verkürzung ist eine Repository-Konvention für Pragmatik; in wissenschaftlichen Texten und Literaturverzeichnissen wird der vollständige Titel angegeben.
  • Kein "S." bei Zeitschriften Die Angabe "S." für Seite entfällt bei Zeitschriften.
  • Anfangsseite vor Zitatseite Die Seite, auf der der Beitrag beginnt, folgt dem Erscheinungsjahr, durch Komma abgesetzt; die konkrete Zitatseite folgt ohne Komma in runden Klammern. [Pragmatische Repository-Konvention.]

Beispiele:

  • Grisse ZUM 2020, 819 (827) Kurzform Belegapparat
  • Grisse, Hinweis und Folge, ZUM 2020, 819 (827). Vollzitierung Literaturverzeichnis
  • EuGH MMR 2011, 596 Rn. 116 mAnm Hoeren L'Oreal SA
  • BVerfGE 73, 118 (153)
  • Bachmann ZGR 2023, 487 (502 f.)

11.2 Bücher und Kommentare

  • Auflage vor Verlag vor Erscheinungsjahr Bei mehreren Auflagen wird die Auflage vor das Jahr gesetzt: 2. Aufl., Nomos 2018.
  • Verlag Der Verlag ist anzugeben. Er erleichtert die Identifikation des Werks erheblich (gerade bei Werken mit ähnlichen Titeln oder bei Neuauflagen mit Verlagswechsel) und gehört zur ordnungsgemäßen bibliographischen Angabe einer Monographie oder eines Buchs. Bei den im Repository tabellierten Großkommentaren und etablierten Kurzkommentaren (MüKoBGB, Grüneberg, BeckOK, Staudinger, ErfK etc.) ist die Verlagsangabe entbehrlich, weil der Verlag werkimmanent ist sie schadet aber nie.
  • Publikationsort Bei Dissertationen und Habilitationen verpflichtend (siehe § 6). Bei Monographien optional; wenn angegeben, dann nach dem Verlag.
  • Zitatstellen mit S., §, Art., Rn. oder Anm. wiedergeben.
  • Bearbeiter immer angegeben Bei Kommentarstellen wird der Bearbeiter stets benannt (Primärnotation: Bearbeiter, in: Werk, …; Kurznotation: Werk/Bearbeiter).

Beispiele:

  • Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Nomos 2018, S. 132, 135
  • Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien/Sodtalbers, 4. Aufl., Beck 2019, TKG § 45n Rn. 29
  • BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 33. Ed. 01.02.2021, TKG § 45n Rn. 12.4
  • Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Eifert, 4. Aufl., Beck 2018, RStV § 11 Rn. 61
  • MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 535 Rn. 119
  • Die Medienanstalten (Hrsg.), Vielfaltsbericht 2021/Schneider, S. 19

Hinweis zur Doppelnotation: Dieses Repository verwendet die ausführliche Form <Bearbeiter>, in: <Werk>, <Aufl.> <Jahr>, § X Rn. Y als Primärnotation (siehe oben Abschnitt 4). Die hier gezeigte Kurzform Werk/Bearbeiter ist innerhalb von Fließtext-Schriftsätzen ebenfalls zulässig, sofern innerhalb desselben Dokuments konsistent durchgehalten.

11.3 Vermeidung floskelhafter Zusätze

Zusätze wie vgl., s. hierzu, siehe auch etc. werden nur verwendet, wenn sie wirklich erforderlich sind (echte Übertragung, mittelbarer Beleg, Anschlussverweis). Ein bloßes vgl. vor einer punktgenauen Fundstelle ist zu streichen.

12. Gesetzeszitate Detailregeln

12.1 Strukturhinweise

  • Paragrafen und Artikel werden mit § bzw. Art. versehen.
  • Absätze als Abs., Sätze als S. mit arabischen Ziffern.
  • Weitere Bestandteile: Hs. (Halbsatz), UAbs. (Unterabsatz), Ziff. (Ziffer), Var. (Variante), Nr. (Nummer), lit. (Buchstabe in EU-Recht).

Beispiele:

  • § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
  • § 2 Abs. 1 UKlaG iVm § 312a Abs. 4 BGB
  • Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO
  • § 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB

12.2 Abkürzung der Gesetzesbezeichnung

Bei Gesetzen, die im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch durchgängig abgekürzt werden, ist die Vollform nicht erforderlich. Die Abkürzung allein genügt:

BGB, StGB, ZPO, StPO, HGB, AktG, GmbHG, GG, GVG, AO, EStG, KStG, UStG, GewO, ArbGG, KSchG, BetrVG, TVG, BBiG, EGBGB, FGO, VwGO, VwVfG, SGB I bis XII, TMG, TKG, TTDSG, DDG, UWG, UrhG, MarkenG, DesignG, PatG, GebrMG, GeschGehG, GWB, BetrSichV, ProdSG, ProdHaftG, LFGB, AMG, MPG, IfSG, KWG, ZAG, WpHG, KAGB, VVG, InsO, StaRUG, EGZPO, BRAO, StBerG, WPO, BeurkG, BNotO, GRCh, EUV, AEUV, EMRK, DSGVO, BDSG, ePrivacy-VO, MiCAR, DSA, DMA, KI-VO.

Alle anderen, nicht im allgemeinen Sprachgebrauch verkürzten Gesetze werden im Fließtext beim ersten Zitieren ausgeschrieben und mit der Abkürzung in Klammerzusatz versehen, danach genügt die Abkürzung.

Beispiel: "… nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); …" ab da fortlaufend UWG.

13. Gebräuchliche juristische Abkürzungen

Abkürzungen stören im Fließtext den Lesefluss und sind sparsam einzusetzen. Folgende allgemein übliche juristische Abkürzungen sind jedoch im gesamten Repository zulässig und erwünscht:

Abkürzung Bedeutung
aA andere Ansicht
aE am Ende
aF alte Fassung
aM anderer Meinung
bzw. beziehungsweise
ca. circa
dh das heißt
Diss. Dissertation
etc. et cetera
EU-Kommission Kommission der Europäischen Union
EUR Euro
f. / ff. folgende / fortfolgende
gem. gemäß
ggf. gegebenenfalls
Habil. Habilitationsschrift
hM herrschende Meinung
hL herrschende Lehre
iHv in Höhe von
idF in der Fassung
iRd / iRv im Rahmen des / von
iSd / iSv im Sinne des / von
iVm in Verbindung mit
iwS / ieS im weiteren / engeren Sinne
Kap. Kapitel
mAnm mit Anmerkung
Mio. Million
Mrd. Milliarde
mwN mit weiteren Nachweisen
nF neue Fassung
o.g. oben genannt
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
s.a. siehe auch
s.o. siehe oben
sog. sogenannt
stRspr ständige Rechtsprechung
u.a. unter anderem
zB zum Beispiel
zT zum Teil

Nicht zulässig sind dagegen kanzlei- oder fachspezifische Kürzel ohne Einführung sowie inkonsistente Schreibweisen innerhalb desselben Dokuments (entweder durchgehend iVm oder durchgehend i.V.m., hier wird die punktlose Form bevorzugt).

14. Checkliste für jedes Zitat

Vor dem Abgeben eines Memos / Dokuments / Schriftsatzes prüfen:

  • Gericht in üblicher Abkürzung?
  • Entscheidungsform (Urt./Beschl.) angegeben?
  • Datum vorhanden ("v. TT.MM.JJJJ")?
  • Az. als Marker vor dem Aktenzeichen?
  • Aktenzeichen vollständig?
  • Fundstelle vorhanden (amtl. Sammlung + Zeitschrift)?
  • Randnummer angegeben, sofern in der Fundstelle vorhanden?
  • Bei Kommentar (Bearbeiter-Kommentar): Bearbeiter, in:, Werk, Auflage, Jahr (ggf. Stand), § + Rn.?
  • Bei Einzelautorenkommentar: Verfasser, Werk, Auflage, Jahr, § + Rn., ohne in:?
  • Bei Aufsatz: Autor, Titel (im Vollzitat) bzw. Kurzform im Belegapparat, Zeitschrift, Jahr, Anfangsseite und konkrete Fundstelle?
  • Bei Monographie/Buch: Verlag angegeben?
  • Bei Diss./Habil.: Marker Diss. bzw. Habil. + Hochschulort gesetzt?
  • Bei Materialien: Herausgeber, Datum, Pinpoint, ggf. URL?
  • Reihenfolge eingehalten — bei Rspr. erst Gerichtshierarchie, dann chronologisch oder relevanzbasiert (dokumentintern konsistent)?
  • Bei umstrittener Frage: Auffassungen erkennbar getrennt zitiert, ohne Stigmatisierung als "Mindermeinung"?
  • Keine reinen vgl.-Floskeln ohne nachvollziehbaren Verweis?