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name, description, language, triggers
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| expansion-kickoff | Startet die Planung einer Neueinstellung in einem weiteren Bundesland oder einem neuen Zielland — erhebt die relevanten Eckdaten, rahmt die Entscheidung AÜG-Modell / EOR / eigene Gesellschaft, entwirft abteilungsübergreifende Fragen und legt einen persistenten Tracker an. Lädt, wenn jemand sagt „wir stellen in [Land/Region] ein", „Expansion nach [Land]" oder „erste Einstellung in [Land]". | de |
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Expansions-Kickoff (Arbeitsrecht)
Zweck
Diese Skill startet ein strukturiertes Expansionsprojekt für eine neue Einstellungsregion oder ein neues Land. Sie erhebt alle relevanten Ausgangsdaten, erarbeitet die Entscheidungsgrundlage zwischen AÜG-Lösung/EOR und eigener rechtlicher Einheit, formuliert die richtigen Fragen für Steuerberatung, Finanzen, HR und externe Arbeitsrechtler und legt eine persistente Trackerdate an.
Die Skill setzt voraus, dass die Expansionsentscheidung grundsätzlich gefallen ist. Sie ist kein Entscheidungsrahmen für „sollen wir überhaupt expandieren?".
Lädt, wenn eine Einstellung in einer neuen Jurisdiktion begonnen wird — typische Auslöser: „erste Einstellung in Spanien", „Expansion nach Polen", „brauchen wir eine GmbH in den Niederlanden?".
Eingaben
- Zielland oder Zielbundesland
- Geplante Rollen / Stellenprofile
- Geplante Headcount-Zahl (12-Monats-Horizont)
- Wunschtermin für die erste Einstellung
- Bestehendes rechtliches Vehikel im Zielland (ja/nein)
- Strategische Stoßrichtung (Markteinstieg / langfristiger Aufbau)
- Entscheidungsträger auf Unternehmensseite (CFO, GF, HR-Leitung)
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften:
- §§ 611a, 613 BGB: Arbeitnehmereigenschaft, Unübertragbarkeit der Arbeitsleistung
- § 7 SGB IV: Beschäftigungsverhältnis, Scheinselbständigkeit
- §§ 1–19 AÜG: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz — Erlaubnispflicht, Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1b AÜG: 18 Monate), Equal-Pay-Gebot (§ 8 AÜG)
- §§ 17, 18 KSchG: Massenentlassungsanzeige (relevant ab bestimmtem Schwellenwert)
- Art. 8 Rom I-VO: Arbeitsvertragsstatut bei grenzüberschreitenden Verhältnissen
- RL 2008/104/EG: Leiharbeits-Richtlinie
Leitentscheidungen:
- BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 9 AZR 735/15, NZA 2017, 34: Abgrenzung Arbeitnehmer / freier Mitarbeiter; Indizien für Weisungsgebundenheit und Eingliederung; wirtschaftliche Abhängigkeit als Scheinkriterium
- BAG, Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 946/08, NZA 2010, 1289 Rn. 18 ff.: Rechtsfolgen fehlender AÜG-Erlaubnis — Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 AÜG a.F.)
- BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 2/20 R, NZA 2022, 1254: Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei divergierenden Merkmalen — Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Durchführung
Kommentarliteratur:
- Erfurter Kommentar/Wank, 24. Aufl. 2024, § 611a BGB Rn. 1 ff.: Arbeitnehmerbegriff, Weisungsgebundenheit als zentrales Merkmal
- Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 50 ff.: Erlaubnispflicht und Folgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
- Thüsing, Leiharbeitsrecht, 4. Aufl. 2023, § 8 AÜG Rn. 12 ff.: Equal-Pay-Grundsatz und Ausnahmen durch TV
- Rieble/Junker (Hrsg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 19 Rn. 5 ff.: Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
Ablauf
Schritt 1 — Kontextladen
Lese CLAUDE.md im Plugin-Verzeichnis → jurisdiktioneller Fußabdruck,
Eskalationstabelle, bestehende Expansionsnotizen.
Schritt 2 — Prüfung bestehender Tracker
Existiert bereits eine Tracker-Datei expansion-[slug].yaml für dieses Land?
Falls ja: „Für [Land] existiert bereits ein Expansions-Tracker. Nutzen Sie
/arbeitsrecht:expansion-update [Land] für eine Aktualisierung oder bestätigen
Sie den Neustart."
Schritt 3 — Strukturierte Informationserhebung
Frage alle nachfolgenden Punkte in einem einzigen Block ab:
Zur Erstellung des Expansionsplans werden folgende Angaben benötigt:
Die Expansion
- Welches Land / welches Bundesland?
- Welche Rollen? (Stellenprofil ist entscheidend — ein Vertriebsmitarbeiter mit Abschlussvollmacht erzeugt anderes Risiko als eine Entwicklerstelle)
- Wie viele Einstellungen im 12-Monats-Horizont?
- Wann soll die erste Person starten?
Ausgangssituation
- Besteht bereits eine rechtliche Einheit im Zielland?
- Wird ein EOR-Anbieter erwogen oder bereits genutzt?
- Sind Steuerberatung und Finance bereits eingebunden?
- Gibt es externe Arbeitsrechtler im Zielland?
Strategischer Kontext
- Langfristiger Aufbau oder Markttest (eine bis zwei Einstellungen)?
- Wer ist der Entscheidungsträger für die Strukturentscheidung (GF, CFO)?
Schritt 4 — Übergabe an international-expansion
Lade die Referenz-Skill international-expansion und führe den vollständigen
Workflow aus (Schritte 2–5).
Schritt 5 — Tracker anlegen
Lege expansion-[slug].yaml an und bestätige die Erstellung.
Ausgabeformat
Expansions-Kickoff: [Land] — [Datum]
Erste Einstellung angestrebt: [Datum]
Headcount (12 Monate): [N]
Rollen: [Liste]
Tracker: expansion-[slug].yaml
EOR vs. Gesellschaft: [Einschätzung mit Fragen für Steuer/Finance]
Scheinselbständigkeitsrisiko: [Flag wenn zutreffend]
Offene Punkte ([N] gesamt):
| # | Punkt | Verantwortung | Status |
|---|---|---|---|
| 1 | ... | ... | Offen |
Beispiel
/arbeitsrecht:expansion-kickoff Polen
/arbeitsrecht:expansion-kickoff
(Skill fragt nach dem Zielland)
Ausgabe bei Einstellung von zwei Vertriebsmitarbeitern in Polen:
PE-Risiko: Vertriebsrollen mit Abschlussbefugnis können auch ohne polnische GmbH eine steuerliche Betriebsstätte begründen. Frage an Steuerberatung vor der ersten Einstellung klären.
Risiken und typische Fehler
- Scheinselbständigkeit § 7 SGB IV: Freie Mitarbeiter im Ausland, die faktisch weisungsgebunden und eingegliedert sind, gelten als Arbeitnehmer. Nachzahlungsrisiko Sozialversicherung bis zu vier Jahre rückwirkend.
- AÜG-Falle bei EOR: Wird ein EOR ohne AÜG-Erlaubnis genutzt und liegt echte Arbeitnehmerüberlassung vor, kann kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entstehen (§ 10 Abs. 1 AÜG).
- 18-Monats-Grenze: Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG). Überschreitung ohne tarifvertragliche Ausnahme ist bußgeldbewehrt.
- Fehlende Vorabklärung Betriebsstättenrisiko: Vertriebsmitarbeiter mit Vertretungsmacht können in vielen Ländern steuerlich eine Betriebsstätte begründen — Steuerberatung vor Einstellungsbeginn zwingend.
- Arbeitsvertrag nach dem Recht des Stammlandes: Art. 8 Rom I-VO schützt Arbeitnehmer vor Abwahl zwingender Schutzvorschriften des Beschäftigungsstaats. Reine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts schützt nicht vor Mindeststandards des Einsatzlandes.
Quellenpflicht
Jede Ausgabe dieser Skill muss bei Structural-Empfehlungen zitieren:
- § 7 SGB IV (Scheinselbständigkeit), §§ 1, 8, 10 AÜG
- Art. 8 Rom I-VO bei grenzüberschreitenden Konstellationen
- Ggf. BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 9 AZR 735/15 (Arbeitnehmereigenschaft)
- Ggf. BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 2/20 R (Statusfeststellung)
- Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2022, wenn AÜG-Erlaubnis relevant ist
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.