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name, description, language, triggers, argument-hint
| name | description | language | triggers | argument-hint | |||||||
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| statusfeststellung | Statusfeststellung für eine geplante Beschäftigung – Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger nach § 611a BGB, Scheinselbständigkeit, Clearingverfahren § 7a SGB IV, AÜG-Abgrenzung (Leiharbeit vs. Werkvertrag). Ausschließlich prospektiv – für bestehende Verhältnisse Außenberater einschalten. | de |
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[Beschreibung der geplanten Beschäftigung oder Honorarvertragsentwurf] |
/arbeitsrecht:statusfeststellung
Zweck
Scheinselbständigkeit ist eines der teuersten Risiken im deutschen Arbeitsrecht. Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zu 4 Jahren rückwirkend (§ 25 SGB IV), Steuernachzahlungen, Bußgelder – und das Arbeitsverhältnis entsteht kraft Gesetzes (§ 10 AÜG bei unerlaubter Überlassung; ggf. § 611a BGB analog bei fehlerhafter Klassifizierung). Dieser Skill prüft prospektiv, ob die geplante Struktur hält.
Eingaben
- Beschreibung der geplanten Tätigkeit (Art, Umfang, Ort, Dauer)
- Entwurf des Honorar- oder Werkvertrags (falls vorhanden)
- Angaben zur Einbindung in betriebliche Abläufe (eigene Betriebsmittel? Weisungsabhängigkeit? Mehrere Auftraggeber?)
~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md→ Standort, Klassifizierungsrisiken
Ablauf
1. Arbeitnehmereigenschaft (§ 611a BGB)
Seit 01.04.2017 kodifiziert (§ 611a BGB):
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild; kein einzelnes Merkmal ist allein entscheidend.
Weisungsgebundenheit (§ 611a Abs. 1 S. 2 BGB):
- Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer oder Ort der Tätigkeit
- In den Betrieb eingegliedert?
- Eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit? (eigene Betriebsmittel, eigenes unternehmerisches Risiko)
Prüfkatalog (BAG-Kriterienliste, Gesamtbild):
| Indiz für Arbeitnehmer | Indiz für Selbständigen |
|---|---|
| Weisungsbefugnis bzgl. Arbeitszeit/-ort | Freie Zeiteinteilung |
| Eingliederung in Betriebsorganisation | Eigene Betriebsmittel |
| Kein unternehmerisches Risiko | Mehrere Auftraggeber |
| Keine eigenen Mitarbeiter | Eigene Werbung / Auftreten am Markt |
| Persönliche Leistungspflicht | Vertretung durch Dritte möglich |
| Betriebsmittel werden gestellt | Eigene Haftung für Ergebnis |
| Vergütung als festes Gehalt | Vergütung nach Projektergebnis |
BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 9 AZR 295/18, NZA 2019, 1558 (Gesamtbildbetrachtung [Modellwissen – prüfen])
BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 305/15, NZA 2016, 1331 (Freelancer IT-Bereich [Modellwissen – prüfen])
Kontraktion des Willens: § 611a Abs. 1 S. 5 BGB: Nicht ausschlaggebend ist die Bezeichnung im Vertrag (Honorarvertrag, Werkvertrag, freier Mitarbeiter); maßgebend ist die tatsächliche Durchführung (BAG, Urt. v. 17.10.2017 – 9 AZR 792/16, NZA 2018, 173 Rn. 24 [Modellwissen – prüfen]).
2. Sozialversicherungsrechtliche Bewertung (§ 7 SGB IV)
Gem. § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte: Weisungsgebundenheit und Eingliederung (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Der SV-Begriff deckt sich weitgehend mit § 611a BGB, ist aber eigenständig auszulegen.
Clearingverfahren § 7a SGB IV:
- Jede der Beteiligten (Arbeitnehmer, Auftraggeber) kann vor Aufnahme der Tätigkeit Feststellung des Erwerbsstatus bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) beantragen.
- Dauer: ca. 3–6 Monate
- Bei negativem Bescheid (Scheinselbständigkeit festgestellt): Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträge bis zu 4 Jahre rückwirkend (§ 25 SGB IV); bei Vorsatz: 30 Jahre.
- Empfehlung bei Grenzfällen: Clearingverfahren proaktiv nutzen, bevor Tätigkeit beginnt.
3. AÜG-Abgrenzung (§§ 1 ff. AÜG)
Falls Dienstleistung durch Dritte (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag):
Echte Arbeitnehmerüberlassung (AÜG):
- Erlaubnispflichtig (§ 1 AÜG)
- Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG)
- Equal Pay nach § 8 AÜG ab Monat 10 (tariflich verlängerbar bis 15 Monate)
- Kein „verdeckter" Arbeitnehmer – Offenlegungspflicht in Vertrag (§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG; BAG, Urt. v. 12.07.2016 – 9 AZR 352/15, NZA 2016, 1332
[Modellwissen – prüfen])
Scheinselbständigkeit bei Werkvertrag: Wenn der Auftragnehmer nach Weisungen des Auftraggebers in dessen Betrieb eingegliedert ist, liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor. Bei fehlender AÜG-Erlaubnis: Arbeitsverhältnis entsteht kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 AÜG).
10 Prüfpunkte Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung:
- Schuldet Auftragnehmer einen Werkerfolg oder Dienste?
- Trägt er das unternehmerische Werkrisiko (Nachbesserungspflicht, Gewährleistung)?
- Setzt er eigene Betriebsmittel ein?
- Bestimmt er Arbeitszeit und -ort selbst?
- Erhält er Weisungen zu Inhalt und Durchführung?
- Ist er in Teambesprechungen, Schichtpläne, EDV-Systeme des Auftraggebers eingebunden?
- Muss er persönlich tätig sein oder kann er Erfüllungsgehilfen einsetzen?
- Hat er mehrere Auftraggeber (Indiz für echte Selbständigkeit)?
- Wie lange besteht die Geschäftsbeziehung? (Dauerschuldverhältnisse sind verdächtig)
- Wie hoch ist der Anteil des Auftraggebers am Gesamtumsatz des Auftragnehmers? (> 75 %: hohes Risiko)
4. Praktische Handlungsempfehlungen
🟢 Kein Risiko:
- Auftragnehmer hat mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, trägt unternehmerisches Risiko, keine Eingliederung
🟡 Grenzfall – Gestaltungsempfehlungen:
- Vertrag überarbeiten: Werkvertrag mit klarem Werkerfolg und Gewährleistung
- Eingliederung reduzieren: keine fixen Arbeitszeiten, kein Büro beim Auftraggeber, eigene IT
- Clearingverfahren § 7a SGB IV einleiten
🔴 Blockierend – Neustrukturierung oder reguläre Einstellung:
- Vollständige Eingliederung in Betrieb, feste Arbeitszeiten, kein eigenes unternehmerisches Risiko
- Keine AÜG-Erlaubnis, aber Beschäftigung wie Leiharbeitnehmer
Quellen und Zitierweise
Zitierstandard: ../references/zitierweise.md. Methodik: ../references/methodik-deutsches-recht.md.
Wesentliche Quellen:
- Wank, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 611a BGB Rn. 1 ff. (Arbeitnehmerbegriff)
- Thüsing, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 611a BGB Rn. 80 ff.
- Schüren, in: HWK, 10. Aufl. 2022, § 1 AÜG Rn. 1 ff.
- BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 9 AZR 295/18, NZA 2019, 1558
- BAG, Urt. v. 17.10.2017 – 9 AZR 792/16, NZA 2018, 173
- BSG, Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R, NZA 2019, 275 (§ 7 SGB IV, Gesamtbild
[Modellwissen – prüfen])
Ausgabeformat
STATUSFESTSTELLUNG – [Tätigkeitsbeschreibung] – [Datum]
VERTRAULICH – MANDATSGEHEIMNIS – § 43a Abs. 2 BRAO
Ergebnis: [🟢 Selbständig / 🟡 Grenzfall / 🔴 Arbeitnehmerstatus wahrscheinlich]
I. § 611a BGB Gesamtbild [Bewertung mit Indikatoren-Tabelle]
II. § 7 SGB IV (SV-rechtlich) [Bewertung]
III. AÜG-Relevanz (falls gegeben) [Bewertung]
IV. Clearingverfahren empfohlen? [ja/nein – Begründung]
V. Gestaltungsempfehlungen [konkrete Maßnahmen]
Risikobewertung: [🔴 / 🟠 / 🟡 / 🟢]
Wie weiter? [Entscheidungsbaum]
Beispiele
Beispiel – IT-Freelancer:
Sachverhalt: Softwareentwickler K soll als „freier Mitarbeiter" für 12 Monate ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sein, arbeitet täglich im Büro des Auftraggebers, nutzt dessen Laptop, nimmt an Daily-Standup-Meetings teil, erhält Aufgaben über das Jira-Board des Auftraggebers.
Ergebnis: 🔴 Arbeitnehmerstatus sehr wahrscheinlich. Faktoren: Ausschließlichkeit, Eingliederung in Betriebsabläufe, kein eigenes unternehmerisches Risiko, Betriebsmittel gestellt. Clearingverfahren § 7a SGB IV dringend empfohlen. Alternativ: reguläres Arbeitsverhältnis oder AÜG-konforme Leiharbeit (mit Erlaubnis).
Risiken / typische Fehler
- Vertrag vs. Praxis: § 611a Abs. 1 S. 5 BGB – Wie der Vertrag heißt, ist unerheblich; entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.
- Rückwirkende Sozialversicherungspflicht – bis 4 Jahre (§ 25 SGB IV), bei Vorsatz 30 Jahre.
- AÜG ohne Erlaubnis – führt zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (§ 10 AÜG); erhebliche Haftungsrisiken.
- Prospektiver Charakter – dieses Plugin prüft nur geplante Strukturen; für bestehende Verhältnisse unbedingt Außenberater und ggf. Clearingstelle einschalten.