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| pia-generation | Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO erstellen: Schwellwertanalyse, BfDI-Blacklist-/Whitelist-Abgleich, strukturierte DSFA im eigenen Hausformat. Auslöser: Neues Verarbeitungsvorhaben, Systemeinführung, oder Ergebnis aus use-case-triage. | de |
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DSFA – Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 DSGVO
Zweck
Vollständige Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO: von der Schwellwertanalyse über die Risikoidentifikation bis zur Maßnahmenplanung und Freigabe. Das Format richtet sich nach dem Hausformat aus der Referenz-DSFA in CLAUDE.md; fehlt diese, wird die EDSA-Methodik (Leitlinien 09/2022) genutzt.
Eingaben
- Beschreibung des Verarbeitungsvorhabens (Zweck, Datenarten, Betroffene, Technologie)
- Vorabklassifikation aus
use-case-triage(falls bereits erfolgt) - Praxisprofil aus
CLAUDE.md(Systemliste, Hausformat, Freigabe-Eskalation) - Optional: technische Spezifikation, Dienstleisterbeschreibung, AVV-Entwurf
Ablauf
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Schwellwertanalyse (Muss-DSFA-Prüfung).
Art. 35 Abs. 1 DSGVO: DSFA erforderlich bei voraussichtlich hohem Risiko. Mindestens zwei der folgenden Kriterien aus EDSA-Leitlinien 09/2022 treffen zu:
Kriterium Prüfung Bewertung / Scoring Ja / Nein Automatisierte Entscheidung mit Rechtswirkung (Art. 22 DSGVO) Ja / Nein Systematische Überwachung Ja / Nein Verarbeitung sensibler Daten (Art. 9/10 DSGVO) Ja / Nein Verarbeitung großer Mengen oder im großen Umfang Ja / Nein Abgleich oder Zusammenführung von Datensätzen Ja / Nein Verarbeitung betreffend schutzbedürftige Personen (Kinder, Patienten) Ja / Nein Einsatz neuer Technologien (KI, Biometrie, IoT) Ja / Nein Verarbeitung verhindert Betroffenenrechte oder Dienstnutzung Ja / Nein Art. 35 Abs. 3 DSGVO: In jedem Fall DSFA bei systematischer umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien, umfangreicher Überwachung öffentlicher Bereiche, oder wenn auf der BfDI-Blacklist aufgeführt.
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BfDI-Blacklist-Abgleich. Abgleich gegen die Blacklist des BfDI (§ 67 BDSG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 DSGVO).
[Modellwissen – aktuellen Stand auf bfdi.bund.de prüfen]Typische Blacklist-Einträge: Biometrische Erfassungssysteme zur eindeutigen Identifizierung, Videoüberwachung öffentlicher Bereiche im großen Umfang, Scoring-Systeme für Kreditwürdigkeit, Gesundheitsdaten-Plattformen für Forschung.BfDI-Whitelist (§ 67 Abs. 2 BDSG): Wenn Verarbeitungsart auf Whitelist, entfällt DSFA-Pflicht.
[Modellwissen – prüfen] -
Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit (Art. 35 Abs. 7 lit. a DSGVO).
- Zweck und Art der Verarbeitung
- Datenkategorien und betroffene Personengruppen
- Empfänger, Übermittlungen (inkl. Drittland)
- Aufbewahrungsfristen
- Technische Umgebung (Hosting, Sub-AVs)
- Eigentümer der Verarbeitung (Fachabteilung, Produkt)
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Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 35 Abs. 7 lit. b DSGVO).
- Ist die Verarbeitung für den Zweck erforderlich (Erforderlichkeit)?
- Werden nicht mehr Daten verarbeitet als nötig (Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)?
- Ist die Zweckbindung eingehalten (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)?
- Ist die Rechtsgrundlage klar (Art. 6, 9 DSGVO)?
- Ist die Speicherfrist verhältnismäßig (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO)?
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Risikoidentifikation und -bewertung (Art. 35 Abs. 7 lit. c DSGVO). Für jeden identifizierten Risikotyp: Eintrittswahrscheinlichkeit × Schwere des Schadens:
Risiko Kategorie Eintrittsws. Schwere Risikostufe Unbefugter Zugriff Vertraulichkeit [hoch/mittel/gering] [hoch/mittel/gering] 🔴/🟠/🟡/🟢 Datenverlust Verfügbarkeit … … … Profiling ohne Kenntnis Transparenz … … … Diskriminierung Schaden Betroffener … … … Identitätsdiebstahl Sicherheit … … … Referenz: EDSA-Leitlinien 09/2022, Abschn. 6; ENISA-Leitfaden DSFA.
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Maßnahmen zur Risikominimierung (Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO). Für jedes Risiko ≥ 🟡 konkrete Maßnahme:
- Technische Maßnahmen (Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugriffskontrolle)
- Organisatorische Maßnahmen (Schulungen, Vier-Augen-Prinzip, Berechtigungskonzept)
- Vertragsmaßnahmen (AVV, SCC)
- Restrisiko nach Maßnahmen (bleibt 🔴? → Vorab-Konsultation Art. 36 DSGVO)
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Vorab-Konsultation Art. 36 DSGVO. Wenn nach Maßnahmen ein hohes Restrisiko verbleibt: Pflicht zur Vorab-Konsultation bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 36 Abs. 1 DSGVO). Frist: Aufsichtsbehörde hat 8 Wochen zur Antwort (Art. 36 Abs. 2 DSGVO), verlängerbar um 6 Wochen.
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DSB-Beteiligung. DSB ist bei der DSFA zu beteiligen (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Stellungnahme des DSB einholen und dokumentieren.
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Freigabe und Dokumentation. Freigabeprozess aus
CLAUDE.md; DSFA im Verarbeitungsverzeichnis vermerken (Art. 30 Abs. 1 DSGVO). DSFA ist bei wesentlicher Änderung der Verarbeitung zu wiederholen (Art. 35 Abs. 11 DSGVO).
Quellen und Zitierweise
Verbindlich nach ../../references/zitierweise.md.
- Art. 35 DSGVO (DSFA: Pflicht, Inhalt, Vorab-Konsultation)
- Art. 36 DSGVO (Vorab-Konsultation Aufsichtsbehörde)
- Art. 5 Abs. 1 lit. b, c, e DSGVO (Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung)
- § 67 BDSG (Blacklist/Whitelist BfDI)
- EDSA-Leitlinien 09/2022 zur DSFA und Bestimmung von „voraussichtlich hohem Risiko"
- Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248 rev.01 (DSFA-Methodik, heute EDSA-Referenz)
- Nguyen, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 35 Rn. 1 ff.
- Martini, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 35 Rn. 1 ff.
- Klabunde, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 35 Rn. 1 ff.
- Schulze, in: BeckOK DSGVO, 16. Ed. (Stand 01.11.2024), Art. 35 Rn. 1 ff.
Ausgabeformat
DSFA im Hausformat (aus Referenz-DSFA in CLAUDE.md) oder, falls nicht verfügbar, folgendes Standardformat:
- Deckblatt (Vorhaben, Datum, Verantwortlicher, DSB, Version)
- Zusammenfassung (Executive Summary: Risikostufe Gesamt, Ergebnis, Freigabe-Status)
- Beschreibung Verarbeitungstätigkeit
- Schwellwertanalyse (Tabelle + Begründung)
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
- Risikoidentifikation und -bewertung (Risikotabelle)
- Maßnahmen (Tabelle: Risiko | Maßnahme | Verantwortlich | Frist | Restrisiko)
- DSB-Stellungnahme (Platzhalter für Unterschrift)
- Freigabe-Dokumentation
- Überprüfungsplan (wann wiederholen)
Beispiel (Schwellwertanalyse)
Vorhaben: Einführung eines KI-gestützten Bewerberscreenings mit automatischer Vorauswahl.
Schwellwertanalyse:
- Bewertung/Scoring: Ja (Bewerber werden automatisch bewertet und gereiht)
- Automatisierte Entscheidung mit Rechtswirkung: Ja (Vorauswahl entscheidet über Einladung zum Gespräch → erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 22 Abs. 1 DSGVO, sofern keine Menschenentscheidung zwischengeschaltet)
- Einsatz neuer Technologien (KI): Ja
- Schutzbedürftige Personen: ggf. (Bewerber in angespannter Arbeitsmarktsituation)
Ergebnis Schwellwert: Mindestens 3 Kriterien erfüllt → DSFA erforderlich. Zusätzlich: § 26 Abs. 1 BDSG (Beschäftigtendaten) und Art. 22 DSGVO (automatisierte Einzelentscheidung) sind eigenständige Schutznormen, die eine DSFA unabhängig von der Schwellwertanalyse nahelegen.
Risiken / typische Fehler
- Fehlende DSB-Beteiligung: Art. 35 Abs. 2 DSGVO schreibt ausdrücklich Beteiligung vor; unterlassene Beteiligung ist ein eigenständiger Verstoß, selbst wenn die DSFA inhaltlich korrekt ist.
- DSFA als Einmalvorgang: Art. 35 Abs. 11 DSGVO – DSFA muss bei wesentlichen Änderungen der Verarbeitungstätigkeit wiederholt werden. Änderungsmanagement im Verfahren verankern.
- Vorab-Konsultation übergangen: Wenn Restrisiko nach Maßnahmen hoch bleibt, ist Art. 36 DSGVO keine Option, sondern Pflicht. Unterlassung ist eigenständiger Bußgeldtatbestand (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).
- BfDI-Blacklist-Stand nicht geprüft: Blacklist kann aktualisiert werden. Immer aktuelle Fassung auf bfdi.bund.de prüfen.
- KI-VO-Überschneidung (ab 2026): Für KI-Systeme mit hohem Risiko nach VO (EU) 2024/1689 (KI-VO) ist eine Konformitätsprüfung nach KI-VO und eine DSFA nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Beide Instrumente ergänzen sich; die KI-VO-Konformitätsbewertung ersetzt die DSFA nicht.
[Modellwissen – Zeitplan KI-VO prüfen]